![]() |
| zurück zum RENOTHEK - Archiv |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 07.10.2005 | Danke Leute, das war mir echt neu, dass es da Unterschiede gibt. Ich dachte bislang es gäbe Dipl.-Juristen, aber Rechtswirte... |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 08.10.2005 | Im Innenverhältnis sollen ja die Dipl. Rechtsiwirte über den Rechtsfachwirten stehen. KOmisch allerdings das so gut wie kein RA weiss, dass es solch einen Studiengang gibt |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 08.10.2005 | Das will ich den RAs gar nicht verdenken, wenn die ReFa mit 13 Jahren Kanzleierfahrung sowas nicht weiß... Nun, so ein Dipl. dürfte ja auch ein ganz bisschen teurer sein, als die ReFa und weshalb sollte der RA da irgendwelches Interesse an einem Dipl. zeigen... Aber gut zu wissen, dass es nach dem Fachwirt noch eine weitere Möglichkeit gibt, oder muss ich dafür Abi haben? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 10.10.2005 | Hallo Anke/Gast, Du hast den Dipl. Rechtswirt gemacht. Ich hab mich dazu jetzt angemeldet. Wo hast Du denn die Ausbildung gemacht? Wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du dann die Ausbildung gemacht, die dem 1. Staatsexamen in leicht vereinfachter Form nahe kommt, richtig? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 10.10.2005 | @ Gast (melde dich mal mit Namen an, is besser ;) *net bös gemeint*) Wo hast du dich für das Studium angemeldet? Wie teuer is es? Der Inhalt des Studiums zum Dipl. Rechtswirten entspricht dem 1. Staatsexamen in leicht vereinfachter Form, das is korrekt! |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 11.10.2005 | Antwort auf: No comment! ;-) |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 11.10.2005 | Ja, kein RA weiß von diesem Studium. Das Problem ist ja das, dass der Rechtswirt als Ausbildungsgang nicht anerkannt ist. Es ist mithin keine eigenständige Ausbildung. Billig ist es auch nicht. Mit Prüfung, Fahrt dorthin, Hotel und Bücher habe ich ca. 4.500,00 € ausgegeben. Aber beim Lohnsteuerjahresausgleich kann man ja auch noch etwas geltend machen. Der Dipl.-Rechtswirt steht über dem Rechtsfachwirt. Aber man kann diese beiden Weiterbildungen auch nicht vergleichen. Der Fachwirt baut auf die Ausbildung ReNo auf und der Rechtswirt geht mehr in das ganze rechtliche Problem. Das Studium meldet man direkt in Saarbrücken an der FSH Saarbrücken an. Steht im Internet. Es gibt dafür auch nur die eine Stelle in Saarbrücken. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 11.10.2005 | Wo hast du denn her, dass der Rechtswirt über dem Rechtsfachwirt steht? Der Rechtswirt ist eine nicht anerkannte Weiterbildung der Firma FSH. Der Rechtswirt wurde von dieser Firma erfunden und die Behauptung, dass ein Rechtswirt mehr wert sei als ein Rechtsfachwirt, stammt auch von der FSH. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 11.10.2005 | Also ich hätte so spontan auch gesagt, dass der dipl. rechtswirt dem rechtsfachwirt überlegen ist! Begründung: siehe Vorrednerin anke ! |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 11.10.2005 | Überlegen ist wohl etwas übertrieben. Beim Rechtsfachwirten geht es auch viel um Verwaltung, Planung und Organisieren einer Kanzlei, eben wie vo erwähnt aufbauend auf eine Reno Ausbildung. Der Dipl. Rechwirts mag evt. in der Theorie mehr drauf haben als der Rechtsfachwirt, aber mal ehrlich welcher Rechtsanwalt mit fundierten Rechtskenntnissen - das haben sie natürlich alle ;-) brauch einen Dipl. Rechtwirten? Dafür können die Rechtswirten mit Sicherheit in anderen BRachen arbeiten aber für ein Anwaltsbüro wäre es nicht, in welcher Funktion auch |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 11.10.2005 | Nix Anerkanntes, nix Offizielles? Nöö, dann brauch ich das wohl nicht. Ganz schön anmaßend von dieser Schule, oder? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 11.10.2005 | @janagh! dass ist ja das problem an dieser sache! Man zahlt und quält sich 2 jahre lang durch das studium, hat am ende zwar sein diplom, aber anerkannt und bekannt is dieses net! :-( ***kopfschüttel*** |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 12.10.2005 | Aber man macht doch auch was für sich selbst. Im Rechtsanwaltsbereich mag es einen vielleicht nicht weiter bringen. Aber mit dem Wissen kann man gut in Rechtsabteilungen unterkommen, die müssen dann nicht soviel bezahlen wie für Rechtsanwälte. Natürlich brauchen die auch welche, dann aber weniger. Auch im Anwaltsbereich kann man mehr selbständig arbeiten. Organisatorische Sachen sind auch toll. Aber wieviele Büros leisten sich heute auch noch Rechtsfachwirte. Sind auch nicht mehr soviel. In diesem Sinne kommst du damit auch nicht viel weiter. Die Zwangsvollstreckung kann man sich auch durch viel lesen und Praxis aneignen. Bei uns im Büro ist jeder für seinen RA verantwortlich und seinen Bereich, also wäre ein Rechtsfachwirt auch hier nicht von so großem Nutzen. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 14.10.2005 | Ich sag ja: Erstmal den Wirt schaffen und dann schauen, was er mir bringt. Ich glaube, die Herausforderung heißt erst mal, Prüfungen packen. Was dann kommt, schau´n mer mal! Und ich glaub auch nicht, dass ich danach noch was anderes mache. Abwarten und Tee trinken... |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 27.10.2005 | Sagt mal, dass Studium ist doch eine Vollzeitmaßnahme nicht wahr, aber wieviel Stunden? Ich glaube das irgendwo in den Unterlagen gelesen zu haben, aber egal wie oft ich mir meine Unterlagen anschaue, ich finde die Seite nicht mehr. Ihr könnt mir bestimmt helfen. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 28.10.2005 | Es ist keine Vollzeitmaßnahme - jedenfalls nicht der Rechtsfachwirt. Wenn du in Berlin an der TFH das machst, hast du ein Fernstudium, da werden ja nach Voraussetzungen, die du so mitbringst , 7 bis 10 Stunden pro Woche zum Lernen/Studieren gebraucht (aber offensichtlich schafft die kaum einer von uns Teilnehmern). In Rostock gibt es hin und wieder noch einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Wirte-Prüfung, der ist dann immer Freitagnachmittag ab ca. 15.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr und Samstag etwa 8 Stunden (was mir zu familienzeitraubend war). Und ´ne Vollzeitmaßnahme hätte ich auch nicht machen können, schließlich hab ich ´nen Job und auf das Geld kann ich nicht verzichten. Ob dieser Rechtswirt eine Vollzeitmaßnahme ist, weiß ich nicht. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 30.10.2005 | Hallo zusammen, habe hier schon lange nicht mehr reingesehen. Ich mache den Rechtswirt an der FSH Saarbrücken und habe jetzt im November die Abschlußprüfung. Der Rechtswirt ist kein Vollzeitstudium, sondern ist ein berufsbegleitendes Fernstudium. Ich selbst bin Reno-Fachangestellte und hoffe, den Rechtswirt demnächst im Büro richtig einbringen zu können, das braucht aber noch eine Absprache mit den Chefs. Festgestellt habe ich, daß man den gesamten Hintergrund seiner Tätigkeit viel besser versteht. Außerdem konnte ich in manchen Angelegenheiten schon die Mandanten vorab z.B. am Telefon besser beraten und konnte Auskünfte geben, die die Chefs durchaus schon entlastet haben. Es ist schon eine ziemliche Lernerei, ganz mit links schafft man das nicht. Wer noch Fragen hat, kann sich gerne an mich wenden. Viele Grüße Christiane |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 30.10.2005 | @Chrissie: Ich hab hier mal irgendwo einen Eintrag gelesen, dass Rechtswirt in Saarbrücken was anderes als der Rechtsfachwirt ist, den man vor den Kammer ablegen kann, stimmt doch so, oder? Ich muss erstmal den Fachwirt schaffen. Vielleicht mach ich dann noch weiter.... |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 31.10.2005 | @janagh Ja, der Rechtswirt ist etwas anderes als der Rechtsfachwirt, aber die Unterschiede sind hier im Forum schon ganz gut beschrieben, daher möchte ich sie nicht nochmal aufzählen. Wie gesagt, wer weitere Fragen hat, kann sich gerne an mich wenden. Christiane |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 31.10.2005 | hi ich mache den assessorreferent jur. an der fsh .. den rechtsFACHwirt würde ich nur machen .. wenn ihr im büro weiterhin aktiv sein wollt ... aber nachdem was ich gehört habe ändern eure chefs nicht wirklich was am gehalt. Als rechtswirt fsh allerdings habt ihr die möglichkeit rechtsberatend tätig zu werden .. man kann sich zum rechtsbeistand zulassen das haben bisher schon 2 in bayern die ich kenne gemacht .. ausserdem arbeitet ihr in ämtern im gehobenen dienst .. was sich finanziell schon viel mehr rentiert .. als in nem anwaltsbüro abzuhängen :o) aber das muss jeder für sich entscheiden .. für weitere fragen stehe ich euch gerne zur verfügung .. hatte bis vor 7 wochen auch noch keine große ahnung .. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 01.11.2005 | @ blackpearl Der Rechtswirt ist meines Erachtens auch besser als der RechtsFACHwirt, jedoch wird der Rechtswirt noch nicht anerkannt und anscheinend, so habe ich es gelesen, kann man auch nicht rechtsberatend tätig werden. Wie schwer ist der assessorreferent ? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 01.11.2005 | hi gute fee .. ich kenne schon 2 leute die von amtsgericht würzburg eine zulassung bekommen haben .. man muss sich nur schon während des studiums für seine zukunft einsetzen .. daher habe ich auch gleich bei der uni würzburg angefragt .. ob ich das begleitstudium für europäisches recht machen kann .. dann würde ich schon wenn ich die zwischenprüfung habe .. das ist dann der dipl. rechtswirt fsh .. den titel europajurist oder europaökonom bekommen .. die professoren prüfen das gerade .. also leute lest nicht nur sondern ganz besonders beim Rechtswirt und dem Assessorreferenten jur. infos sammeln, denn in den zeugnissen steht das die examen nach § 4 JAO Saarland abgelegt werden .. dies gilt als nachweis für die rechtliche sachkunde i.S.d § 8 RBerV .. ich kann euch nur meine erfahrungen berichten .. ich hab erst im oktober angefangen .. aber den stein für meine zukunft will ich jetzt ins rollen bringen =) finanziell lohnt sich der assessorrefent jur. und der rechtswirt jedenfalls auch sehr viel mehr als der rechtFACHwirt |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 02.11.2005 | Wau, das hört sich ja echt vielversprechend an! Muss man dann praktisch zuerst den rechswirt machen (4 Semester) und dann noch den europajurist, oder wie hab ich das zu verstehen? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 02.11.2005 | @blackpearl Hab Interesse an mehr Infos. Hatte versucht, Dir eine PN zu schreiben mit meiner E-Mail-Adresse. Hat aber glaube ich nicht geklappt. Oder ist Sie angekommen? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 02.11.2005 | @ sonnenschein hab dir ne pn geschrieben hoffe die kommt auch ma an .. nein den europajuristen mache ich an der uni man darf sich aber erst so nennen wenn man das erste staatsexamen hat gerade wird geprüft, ob die prüfung zum rechtswirt hierfür ausreicht.. den titel europajurist bekommt aber nur in wü soweit ich weiß .. ich mache den assessorreferent jur. an der fsh .. als rechtswirt kann man sich aber als rechtsbeistand für europäisches recht zulassen .. ihr müsst euch halt erkundigen .. ob das bei euch möglich ist oder noch andere vorraussetzungen eine rolle spielen .. @ kiewi hab dir auch zurück geschrieben ging wohl irgendwie net ... vielleicht habt ihr ja nen messenger .. wenn ja lass es mich wissen .. ich hab yahoo. aim.. und msn |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 02.11.2005 | Danke, is angekommen! Auch post für dich ;-) |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 02.11.2005 | @blackpearl Hab Dir noch ne PN geschickt. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 02.11.2005 | Kiewie hast du eigentlich meine mail net erhalten? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 03.11.2005 | Hallo Sonnenschein, bin an der Arbeit und kann gerade nicht nachsehen. Ich hatte zwei Mails bekommen, aber auch beantwortet. Jetzt fällt mir ein, eine ist zurückgekommen, obwohl ich auf Antworten gegangen bin. Dann war das wohl Deine. Keine Ahnung, woran das lag. Versuchs doch bitte nochmal und schreib Deine E-Mail-Adresse sicherheitshalber nochmal dazu. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 03.11.2005 | Ich hab dir ne PN geschickt! |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 30.11.2005 | Hallo zusammen, ich habe im November meine Prüfung abgelegt. Leider habe ich die Ergebnisse noch nicht... Wer also wissen will, wie es abläuft und was gefragt wird, kann sich gerne an mich wenden unter fantayankee01@aol.com Viele Grüße Julia und weiterhin ganz ganz viel Glück... |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 30.11.2005 | @blackpearl u. fantayankee Könnte Ihr nicht mal Eure Erlebnisse schildern, bzw. wie es so angelaufen ist oder wie die Zeit des Studiums war. War es zu schaffen, wieviel habt Ihr wöchentlich gelernt oder habt Ihr vor zu lernen. Wie war die Betreuung. Wo macht, bzw. habt Ihr den Wirt gemacht? |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 30.11.2005 | hi @ gast .. ich mache den assessorreferenten jur. der rechtswirt ist nur die zwischenprüfung dafür .. ich hab erst begonnen .. bin noch im ersten semester .. und es ist scho einiges zu lernen .. denke mal das das zum rechtsFACHwirt unterschiedlich ist .. ich mache es in saarbrücken bei der fsh |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 30.11.2005 | So der Gast war ich... Danke für Deine Info Blackpearl, wie läuft es denn so mit dem Lernen? Ist es sehr schwer? Wieviel Stunden lernst Du denn so in der Woche? Könntest Du mir ne Mail mit der 1. Einsendeaufgabe schicken, würde mich interessieren, da ich d.J. den Rechtsassistent gemacht habe und gerne wissen möchte, ob das so ähnlich ist, bzw. viel schwerer ist, aber nur wenn das von der FSH erlaubt ist... Schönen Abend noch |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 25.08.2006 | Antwort auf: Im Innenverhältnis sollen ja die Dipl. Rechtsiwirte über den Rechtsfachwirten stehen. KOmisch allerdings das so gut wie kein RA weiss, dass es solch einen Studiengang gibt |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 25.09.2006 | Hallo Leute, bin eine 24jährige RA-fachangestellte mit Abi... Möchte nun den Assessorreferenten jur. machen an der FSH Saarbrücken. Habe gelesen, dass hier ein paar Leute das dort machen. Kann mir jemand seine Erfahrungen verklickern. Das wäre sehr nett. Viele Grüße!!! |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 04.10.2006 | Hallo Sinchen! Da haste Dir ja was vorgenommen. Aber denk dran Anwalt wirst du davon auch nicht. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 23.10.2006 | Hat denn von Euch jemand sich unter Bezug auf eine dieser Fortbildungen (egal ob Rechtswirt, Rechtsfachwirt oder Assessorreferent) nach dem Meister-Bafög erkundigt. Bzw. weiß einer von Euch, was da gefördert wird, wenn ja in welcher Höhe ungefähr und was die nicht fördern? Danke schon mal für die Antworten! |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 24.10.2006 | Ich werde das noch mal genau nachschauen, was ich beantragt und bekommen habe, muß ich erst die Unterlagen durchsehen. Jedenfalls konnte man ein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zinsloses Darlehn bekommen und einen Zuschuß, den man auf jeden Fall behalten konnte. Ich habe aber nur den Zuschuß genommen. Der war so zwischen 700,- EUR und 800,- EUR. Mein Kurs war ja schon bezahlt, also brauchte ich das Darlehn eher nicht. Ich werd´s aber noch mal genau nachschlagen, im Moment habe ich aber meine morgige mündliche Prüfung im Kopf. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 26.10.2006 | Dann viel Glück für Deine Prüfung und schon mal danke fürs Nachsehen. Dann warte ich mal ab... Und versuche mal weiter selbst noch was darüber rauszubekommen. |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 30.10.2006 | geht doch einfach mal auf www.meister-bafoeg.de da steht: Höhe des Meister-BAföG und des Staatszuschusses: Förderungshöchstsumme für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt € 10.226,- 30,5% der Fördersumme wird derzeit vom Staat als Zuschuss vergeben, muss also nicht zurückgezahlt werden. (Neu ab 1.1.2006) Die restlichen 69,5% der Summe werden als zinsgünstiges Darlehen gewährt. und weiter unten stehen dann auch noch die ganzen formulare zum ausdrucken |
| 134 | Fernstudium Rechtsfachwirt/Rechtswirt |
| 07.03.2007 | Hallo bin neu hier und hab mal einige fragen, bin im 2ten lehrjahr zur reno und will danach meine rechtswirtin machen. was gibts da für voraussetzungen wie lang dauert das und vorallem wie und wo mach ich das? liebe grüße nathalie |
| 135 | Beweisgebühr |
| 03.12.2003 | Ich habe eine kurze Frage, wofür ich DRINGEND eine Antwort brauche. Wir sind Korrespondenzanwälte und haben einen Beweisbeschluss bekommen, diesen gelesen und weitergeleitet an den Mandanten. Steht uns dafür eine Beweisgebühr zu. Mein Chef meint NEIN. Ich bin der Meinung, dass uns eine zusteht. Wenn ja, wo steht es? Vielen Dank schon mal im voraus. |
| 135 | Beweisgebühr |
| 03.12.2003 | Kuck mal z.B. in den Enders, Rdnr. 657. Der Korrespondenzanwalt kann auch eine 5/10 Beweisgebühr verdienen, wenn er im Auftrag des Hauptbevollmächtigten einen Beweistermin wahrnimmt (i.V.m. § 54 BRAGO). Das trifft ja hier nicht zu. Gibt es wohl nix ... |
| 135 | Beweisgebühr |
| 03.12.2003 | vielen Dank für die schnelle Antwort. Also ich muss feststellen; wir bekommen keine BG. Waren noch nicht mal beim Termin. Mein Chef hat also recht. Aber nochmals vielen Dank. |
| 136 | Öffentliche Zustellung |
| 08.12.2003 | Hallo, was kann ich öffentlich zustellen lassen? Auch den Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Ladung zur e.V.? (Schuldner ist mit EMA-Anfrage nicht zu ermitteln) Danke für die Antworten |
| 136 | Öffentliche Zustellung |
| 30.12.2003 | Den Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie die Ladung zur EV können nicht öffentlich zustellt werden. Dies würde auch dem Gläubiger nichts nutzen, weil der Schuldner dennoch nicht zum Termin erscheinen würde. Der dann zu erlassene Haftbefehl könnte uach nicht vollstreckt werden, weil ein unredlicher Schuldner nicht zur Fahndung ausgeschrieben werden kann, denn er ist nur durch den Gerichtsvollzieher vollziehbar. Öffentlich zugestellt werden können dagegen Klage und Urteil, so dass die Forderung des Gläubigers gesichert ist und nicht verjährt. Der Schuldner muss dagegen die Möglichkeit haben, sich gegen die Klage zu verteidigen bzw. gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Daher dort die öffentliche Zustellung. |
| 136 | Öffentliche Zustellung |
| 30.12.2003 | Den Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie die Ladung zur EV können nicht öffentlich zustellt werden. Dies würde auch dem Gläubiger nichts nutzen, weil der Schuldner dennoch nicht zum Termin erscheinen würde. Der dann zu erlassene Haftbefehl könnte uach nicht vollstreckt werden, weil ein unredlicher Schuldner nicht zur Fahndung ausgeschrieben werden kann, denn er ist nur durch den Gerichtsvollzieher vollziehbar. Öffentlich zugestellt werden können dagegen Klage und Urteil, so dass die Forderung des Gläubigers gesichert ist und nicht verjährt. Der Schuldner muss dagegen die Möglichkeit haben, sich gegen die Klage zu verteidigen bzw. gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Daher dort die öffentliche Zustellung. |
| 136 | Öffentliche Zustellung |
| 30.12.2003 | Kann ich Antrag auf eidestattliche Versicherung im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftsraum des Schuldners zustellen lassen, wenn Wohnsitz des Schuldners unbekannt? |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 09.12.2003 | Hallo, weiß vielleicht jemand, ob eine Markise zum Zubehör eines Hausanwesens gehört? Ein wesentlicher Bestandteil ist sie ja nicht, glaube ich zumindest. In unserem Fall (Kanzlei) wurde ein Haus zwangsversteigert und der ehemalige Eigentümer hat die Markise abgebaut. Die neuen Eigentümer wollen die Markise zurück. Bei dem Thema Wesentlicher Bestandteil und Zubehör scheiden sich ja die Geister! Danke im Voraus. Viele Grüße Elvi |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 09.12.2003 | Also Zubehör würd ich nicht sagen. Dient ja nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Kanzlei. Aber sicher weiß ich das auch nicht ... hast du s schon mal im Forum unter www.renobundesverband.de Kommunikation Forum versucht? |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 10.12.2003 |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 10.12.2003 | Ähm.... Kleines Versehen! Danke Mandy für den Tipp! Mal schauen, ob ich was in Erfahrung bringen kann. Mein Chef hat schon den Rechtspfleger, der die Zwangsversteigerungen bei uns am AG durchführt, gefragt, aber der weiß es selbst nicht so genau und will sich daher auch nicht festlegen. Viele Grüße Elvi |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 10.02.2004 | Zubehöreigenschaft Einbauküche OLG Düsseldorf 19.1.94 (11 U 45/93) in MDR 1994 S. 424 Zur Ermittlung einer maßgeblichen Verkehrsauffassung (hier: § 97 I 2 BGB) ist auf die allgemein vertretene Auffassung derjenigen abzustellen, die im Verkehr mit den einschlägigen Fragen zu tun haben und deren Auffassung in den Lebens- und Geschäftsgewohnheiten aller Beteiligten in Erscheinung tritt, wobei es ferner darauf ankommt, ob der Verkehr die annähernde Vorstellung eben derjenigen rechtlichen Folgen hat, welche das Gesetz an die rechtliche Einordnung einer Sache als Zubehör knüpft. MDR 2002, 815 Miet- und Immobilienrecht Einbauküche als Zubehör BGB §§ 94, 97 I Sind die Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, so muss gem. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB nicht das Bestehen einer die Zubehöreigenschaft bejahenden Verkehrsanschauung, sondern deren Fehlen dargetan und ggf. nachgewiesen werden. (Leitsatz des Einsenders) OLG Nürnberg Endurt. vom 02.04.2002 - 3 U 4158/01 Aus den Gründen: ... Ob Einbauküchen wesentlicher Bestandteil i.S.v. § 97 BGB sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61.Aufl., § 93 Rz. 5; bejaht z.B. vom OLG Nürnberg MDR 1973, 758 für den Fall, dass die Küche bereits im Bauplan dargestellt war). Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten. Maßgeblich werden vielmehr Art und Weise ihrer Ausführung sein. ... Vorliegend handelte es sich um eine Standardeinbauküche, die nach dem Fertigungsprogramm eines Serienherstellers zusammengestellt wurde. Letztlich handelt es ________________________ MDR 2002, 816 sich um einen Massenartikel, der seine Individualität nur durch die Auswahl der einzelnen Korpusse und ihre Zusammenstellung erlangt. Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines wesentlichen Bestandteils. ... Dagegen erfüllt die streitgegenständliche Einbauküche die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 S. 1 BGB. Es handelt sich bei ihr um eine bewegliche Sache, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (vgl. auch OLG Düsseldorf v. 19.1.1994 - 11 U 45/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 111 = NJW-RR 1994, 1039). Grundsätzlich ist somit die Einbauküche Zubehör i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Zubehöreigenschaft könnte nach § 97 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch entfallen, wenn die Küche im Verkehre nicht als Zubehör angesehen würde. Hiervon geht der Senat abweichend von der Auffassung des LG nicht aus. Diese Verkehrsanschauung ist jedenfalls vom Kläger nicht hinreichend dargetan, geschweige denn bewiesen worden, was nach dem Bestreiten des Beklagten für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 S. 2 BGB notwendig gewesen wäre. Der Kläger hat lediglich behauptet, dass im süddeutschen Raum vom Fehlen einer Zubehöreigenschaft auszugehen sei, ohne die Umstände darzutun, aus denen sich dies ergeben solle. Ein entsprechender Vortrag mit Beweisführung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn die vom Kläger ausgeführte Verkehrsanschauung gerichtsbekannt wäre. Dies trifft nach Auffassung des Senats jedoch nicht zu. Die gegenteilige Darstellung des LG überzeugt nicht. Das Zitieren einer einzigen, ca. 10 Jahre zurückliegenden Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus, um vom Grundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB abzugehen. Ob Einbauküchen im Hinblick auf § 97 Abs. 1 S. 2 BGB die Zubehöreigenschaft abzusprechen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die wohl überwiegende Zahl der OLG nimmt im Hinblick auf behauptete landschaftlich bedingte Verkehrsanschauungen an, dass kein Zubehör vorliege (zum Meinungsstand vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 333). Dabei fällt freilich auf, dass kaum je die tatsächlichen Grundlagen für die behaupteten regionalen Auffassungen dargelegt werden. So mag es zwar zutreffen, dass Hausfrauen oft an ihren Küchen hängen und daher bei einem Umzug diese mitnehmen wollen (so OLG Düsseldorf v. 19.1.1994 - 11 U 45/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 111 = NJW-RR 1994, 1039). Daraus aber auf eine bestimmte Verkehrsauffassung schließen zu können, erscheint zweifelhaft. Genauso häufig mag es nämlich bei standardisierten Einbauküchen wie der streitgegenständlichen vorkommen, dass an einer Mitnahme kein Interesse besteht. Ihr Ausbau und der nachfolgende Einbau der Einbauküche verursacht häufig erhebliche Kosten, die bei älteren Küchen in keinem vertretbaren Verhältnis zu ihrem Zeitwert stehen. Oft wird die vollständige Verwendung der Einzelteile in der neuen Küche nicht möglich sein. Entsprechend wird es häufig sinnvoll sein, die Küche nicht mitzunehmen (so auch OLG Düsseldorf v. 19.1. 1994 - 11 U 45/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 111 = NJW-RR 1994, 1039). Wenn bei dieser Situation nicht selten bei Veräußerung eines Wohngebäudes Absprachen darüber getroffen werden, ob die Küche verbleiben solle, ob sie im Kaufpreis enthalten ist oder gesondert vergütet werden muss, spricht dies weder für noch gegen die Zubehöreigenschaft. Eine solche Absprache dient vielmehr der Rechtsicherheit und ist schon daher sinnvoll , ohne dass ihr für die hier zu beurteilende Verkehrsanschauung etwas entnommen werden könnte. Auch erscheint es dem Senat unzulässig, für die Beurteilung der hier zu prüfenden Verkehrsauffassung die Erwartung des Erwerbers eines schlüsselfertig errichteten Hauses heranzuziehen (so aber OLG Hamm NJW-RR 1998, 333). Diese Erwartung richtet sich nach den kauf- oder werkvertraglichen Abmachungen bzw. Regelungen und bezieht sich auf den vorgestellten, vertraglich geschuldeten bzw. vereinbarten Leistungsumfang. §§ 93 ff. BGB beinhalten dagegen Regelungen zu Rechtserstreckungen hinsichtlich bestimmter Sachen im Rechtssinne. Angesichts der Mobilität der Bevölkerung erscheint schließlich die Berechtigung landschaftlich bedingter gegensätzlicher Verkehrsanschauungen fraglich. Hier erscheint wenig nachvollziehbar, worin die tatsächlichen Umstände liegen, dass innerhalb geringer räumlicher Distanzen unterschiedliche Verkehrsanschauungen bestehen sollen (vgl. einerseits OLG Köln v. 3.10.1979 - 2 W 127/79, VersR 1980, 51; andererseits OLG Düsseldorf v. 19.1.1994 - 11 U 45/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 111 = NJW-RR 1994, 1039). Zu Recht wird daher für die gegenwärtigen Verhältnisse das Fortbestehen der behaupteten unterschiedlichen Verkehrsanschauungen in Zweifel gezogen (vgl. Zöller/Stöber, ZVG, 15.Aufl., § 20 Rz. 3). Unabhängig von diesen Bedenken muss berücksichtigt werden, dass § 97 Abs. 1 BGB in seinen S. 1 und 2 als Regel-/Ausnahme-Vorschrift formuliert ist. D.h., wenn - wie dargestellt - feststeht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt sind, muss derjenige, der sich darauf beruft, dass der entsprechende Gegenstand nach Verkehrsanschauung nicht als Zubehör einzuordnen ist, dies darlegen und ggf. unter Beweis stellen (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB, 13. Bearb., § 97 Rz. 34; Holch in MünchKomm/BGB, 4.Aufl., § 97 Rz. 32). Mit anderen Worten: Nicht das Bestehen einer Verkehrsanschauung für die Bejahung der Zubehöreigenschaft, sondern deren Fehlen muss festgestellt werden (so nachdrücklich BGH NJW-RR 1990, 587). Dies wird nicht immer hinreichend berücksichtigt. So hält das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 460) zu Unrecht der Gegenmeinung vor, dass von ihr nicht angegeben werde, wie sie zur Feststellung einer die Zubehöreigenschaft bejahenden Verkehrsanschauung gekommen sei. Auch das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 19.1.1994 - 11 U 45/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 111 = NJW-RR 1994, 1039) will von Zubehöreigenschaft nur dann ausgehen, wenn sich dies nach der regionalen Verkehrsanschauung ergäbe. Mit diesen Ausführungen wird die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 97 Abs. 1 S. 2 BGB zu Unrecht demjenigen aufgebürdet, der sich bei der Prüfung von § 97 Abs. 1 S. 1 BGB mit Erfolg auf die Zubehöreigenschaft berufen hat. ... (Einsender: 3. Zivilsenat des OLG Nürnberg) Volltext-Bestellnummer: 25341 MDR 2002, 782 Rechtsprechung Zwangsvollstreckung und Insolvenz Auswirkungen der Zwangsversteigerung einer streitbefangenen Maschine BGB § 1006; ZPO § 265 III a) Zur Darlegungslast sowie zum Beweismaß im Rahmen einer Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. b) Eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 817 Abs. 2 ZPO, 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger nicht als Berechtigter gemäß § 771 ZPO bzw. gemäß § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, ist regelmäßig als Veräußerung der streitbefangenen Sache durch ihn anzusehen und eröffnet dem Herausgabebeklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO. BGH Urt. vom 04.02.2002 - II ZR 37/00 Sachverhalt: Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der G. GmbH in E. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Juni 1993 eine ursprünglich ihr gehörende Gesenkbiegepresse nebst Zubehör zu der G. Transporttechnik GmbH in L. verbracht, wo die Presse auf ein Betonfundament verschraubt wurde. Im September 1993 verpachtete die G. Transporttechnik GmbH ihren Betrieb in L. mit sämtlichem dazugehörigen Anlagevermögen an die G. Fahrzeugwerk L. GmbH. Diese kaufte im August 1995 nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der G. Transporttechnik GmbH von deren Verwalter die ihr überlassenen Pachtgegenstände unter Einschluss der Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Im Juni 1997 wurde auch über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte als Verwalter bestellt. Er verpachtete ihr Betriebsvermögen kurzzeitig an eine Auffanggesellschaft und erklärte unter dem 18.11.1997 gem. § 9 GesO den Nichteintritt in den mit der G. Transporttechnik GmbH abgeschlossenen (noch nicht erfüllten) Kaufvertrag, nachdem deren Betriebsgrundstück im September 1997 im Wege der Zwangsverwaltung beschlagnahmt worden war. Es wurde im November 1999 zwangsversteigert. Mit seiner im April 1997 eingereichten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten aus § 985 BGB Herausgabe der angeblich noch in dessen Besitz befindlichen Gesenkbiegepresse nebst Zubehör. Der Beklagte hat u.a. die Aktivlegitimation des Klägers mit der Maßgabe bestritten, dass die (unter der Verwaltung des Klägers stehende) G. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin die Presse nebst Zubehör im Juni 1993 an die G. Transporttechnik GmbH übereignet habe. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: (Zu a:) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Berufungsgerichts, das von dem Kläger beanspruchte Eigentum an der Gesenkbiegepresse sei nicht gem. §§ 94, 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück der G. Transporttechnik GmbH auf diese übergegangen, weil dafür die bloße, jederzeit wieder lösbare Verschraubung mit dem Betonfundament nicht ausreiche. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände. ________________________ MDR 2002, 783 Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne auch von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die G. Transporttechnik GmbH (unmittelbare) Besitzerin der zu ihr verbrachten Maschine nebst Zubehör geworden, weshalb gem. § 1006 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu ihren Gunsten zu vermuten ist, dass sie mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1988 - VIII ZR 305/87, WM 1989, 501 m.w.N.). Darauf kann sich auch der Beklagte entsprechend § 1006 Abs. 3 BGB berufen, weil er bzw. die G. Fahrzeugwerk GmbH ihr Besitzrecht von der G. Transporttechnik GmbH auf Grund des Pacht- und des später aufgehobenen Kaufvertrages abgeleitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1960 - VIII ZR 145/59, LM Nr. 8 zu § 1006 BGB; RG HRR 1932 Nr. 234; Staudinger/Gursky, BGB, 13.Aufl., § 1006 Rz. 31) und ein späterer Rückerwerb des Klägers ausscheidet. Das wird vom Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall sprächen gegen einen beabsichtigten Eigentumsübergang auf die G. Transporttechnik GmbH verschiedene unstreitige Umstände und Indizien, angesichts deren die schlichte Behauptung des Beklagten, die streitigen Gegenstände seien an die G. Transporttechnik GmbH übereignet und in deren Anlagevermögen aufgenommen worden, nicht die erforderliche Substanz aufweise. Da er zum Hintergrund der angeblichen Übereignung und zu den zu Grunde liegenden Vereinbarungen keine näheren Angaben gemacht habe, sei der von ihm beantragte Zeugenbeweis nicht zu erheben. Das beanstandet die Revision zu Recht als rechts- und verfahrensfehlerhaft. Das Berufungsgericht verkennt offenbar, dass eine gesetzliche Vermutung wie die des § 1006 BGB nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gem. § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden kann und § 1006 BGB den auf Herausgabe verklagten Besitzer im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthebt, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1977 - VIII ZR 42/75, LM Nr. 16 zu § 1006 BGB m.w.N.; v. 19.1.1994 - IV ZR 207/92, WM 1994, 425 [426 f.] = MDR 1994, 576). Inwieweit ihn nach allgemeinen zivilprozessrechtlichen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann trifft, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. dazu Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2.Aufl., § 1006 BGB Rz. 25, 27 m.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte steht als Gesamtvollstreckungsverwalter der G. Fahrzeugwerk GmbH nicht in der Sphäre einer der Parteien des fraglichen Eigentumsübergangs von der G. GmbH auf die G. Transporttechnik GmbH. Auf das Fehlen konkreter Darlegungen des Beklagten durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung daher nicht stützen. Zumindest hätte es den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis für dessen - im Übrigen durchaus hinreichend substanziierten - Vortrag erheben müssen. Ohne dessen Erhebung durfte es die von ihm dargelegten Indizien nicht für durchschlagend halten. Des Weiteren rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit den gegenläufigen, in der Berufungserwiderung des Beklagten vorgetragenen Indizien nicht befasst habe. Da sonach auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass die streitbefangenen Gegenstände in das Eigentum der G. Transporttechnik GmbH übergegangen sind und dem Kläger deshalb die Aktivlegitimation für den Anspruch aus § 985 BGB fehlt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. (Zu b:) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, erforderlichenfalls dem von der Revision vorsorglich herangezogenen Vortrag des Beklagten nachzugehen, die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der G. Transporttechnik GmbH (im November 1999) habe die streitbefangenen Gegenstände als Grundstückszubehör gem. §§ 55 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG miterfasst, weshalb der Einwand des Wegfalls der etwaigen Sachbefugnis des Klägers gem. § 265 Abs. 3 ZPO durchgreife. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass als Veräußerung der streitbefangenen Sache auch deren Erwerb durch einen Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung gilt (vgl. RGZ 82, 38; BGH v. 26.1.1983 - VIII ZR 258/81, BGHZ 86, 337 [339] = MDR 1983, 486; Zöller/Greger, ZPO, 22.Aufl., § 265 Rz. 5). Einer Grundlage entbehrt aber seine Ansicht, es handele sich hier um eine Veräußerung durch den Beklagten, die ggf. gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss hätte und daher in ihm nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu RGZ 121, 379; BGH, Urt. v. 31.10.1974 - III ZR 82/72, ZZP 1975, 324 [328]; Lüke in MünchKomm/ZPO, 2.Aufl., § 265 Rz. 91). Der Beklagte war nicht einmal Vollstreckungsschuldner; dass er zu einem etwaigen Eigentumsverlust des Klägers durch die Zwangsversteigerung nach Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) beigetragen hat (und deshalb die mit seiner antragsgemäßen Verurteilung verbundene Schadensersatzfolge aus § 283 BGB gerechtfertigt erschiene), ist ebenfalls nicht festgestellt. Regelmäßig ist eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO oder - wie hier - gem. §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG, gegen die der Herausgabekläger als (angeblich) Berechtigter nicht gem. § 771 ZPO bzw. nach § 37 Ziff. 5 ZVG interveniert hat, als Veräußerung durch ihn anzusehen und eröffnet dem Beklagten den Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO (vgl. Lüke in MünchKomm/ZPO, 2.Aufl., § 265 Rz. 51; KG OLG-Rspr. 20 [1909], §§ 90, 55 ZVG S. 314). Feststellungen zu § 55 Abs. 2 ZVG sind jedoch bisher nicht getroffen. Volltext-Bestellnummer: 25034 Ein Autotelefon wird durch den Einbau in einen Geschäftswagen weder Bestandteil noch Zubehör des Fahrzeugs. OLG Köln Urteil vom 27.04.1993 - 9 U 160/91 Aus den Gründen: Bestandteile sind sowohl die Teile einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit verloren haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 93 Rn. 2). Beides ist hier nicht anzunehmen. Daß es sich nicht um eine natürliche Mehrheit von Sachen handelt, die von der Verkehrsanschauung als ein besonders bezeichneter und bewerteter Gegenstand angesehen wird (s. Palandt/Heinrichs, vor § 90 Rn. 5), liegt auf der Hand. Es lag aber auch keine zusammengesetzte Sache vor, in der mehrere frühere selbständige Sachen derart aufgegangen waren, daß sie als Bestandteil ihre Selbständigkeit verloren hatten und sich das ganze nach natürlicher Anschauung als eine Einheit darstellte (Palandt/Heinrichs aaO). Es verblieb vielmehr trotz der räumlichen Beziehung bei zwei selbständigen Sachen, die lediglich eine Zweckverbindung miteinander eingegangen waren. Das Autotelefon war auch nicht Zubehör des Fahrzeugs i.S.v. § 97 I BGB. Maßgebend für die Beurteilung sind auch insoweit Verkehrsanschauung und natürliche Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes (vgl. Palandt/Heinrichs, § 93 Rn. 2). Bei solcher Beurteilung ist entscheidend, daß ein Autotelefon, das in einem Geschäftswagen eingebaut wird, in diesem regelmäßig nicht auf Dauer verbleiben soll, sondern nur so lange, bis er - nach einigen Jahren - durch ein anderes Fahrzeug ersetzt und - regelmäßig zur privaten Weiterbenutzung - veräußert wird; es ist üblich, daß das Autotelefon dann ausgebaut und in das neue Fahrzeug eingebaut wird. Demnach kann nicht angenommen werden, daß ein Autotelefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird, dessen Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt ist. Soweit nicht die Funktionen des Autotelefons und des Fahrzeugs ohnehin gleichwertig nebeneinanderstehen, ist ein Einsatz des Autotelefons zur Förderung des wirtschaftlichen Zwecks des Fahrzeugs jedenfalls nur für die von vornherein begrenzte Zeit von dessen Nutzung als Geschäftswagen und somit nicht auf Dauer i.S.v. § 97 I BGB beabsichtigt, so daß es zumindest unter diesem Gesichtspunkt an der Zubehöreigenschaft des Autotelefons fehlt. (Einsender:VRiOLG Dr. Jürgen Walther, Köln) MDR 1993, 143 Rechtsprechung Miet- und Immobilienrecht Erstreckung einer Grundstücksveräußerung auf Zubehör BGB §§ 314, 926 Wird bei der Übereignung eines Grundstücks nichts darüber bestimmt, ob auch das Eigentum am Zubehör auf den Erwerber ________________________ MDR 1993, 144 übergehen soll, so erstreckt sich die Übereignung nach der (nicht eindeutigen) Regel des § 926 I 2 BGB nur auf dasjenige Zubehör, das dem Veräußerer gehört. OLG Düsseldorf Urteil vom 13.05.1992 - 11 U 81/91 Aus den Gründen: Streitig ist, ob die Auslegungsregel des § 926 I 2 BGB nur für die Veräußerung von Zubehör gilt, welches dem Veräußerer gehört, oder ob sie sich auch auf fremdes Zubehör erstreckt. Bedeutung hat diese Streitfrage in erster Linie für den Umfang der Darlegungs- und Beweislast. Gälte die Auslegungsregel auch in den Fällen des § 926 II BGB, so bräuchte der gutgläubige Erwerber für den Erwerb auch des dem Veräußerer nicht gehörenden Zugehörs nur die Voraussetzungen der Einigung über den Grundstückserwerb (Auflassung) vorzutragen, während er im übrigen gehalten wäre, die ausdrückliche (oder zumindest stillschweigende) Einigung über die Veräußerung auch des Grundstückszubehörs darzutun. Die Erstreckung der Auslegungsregel auch auf die Fälle des § 926 II BGB halten für geboten: Planck, BGB, 5. Aufl., § 926 Anm. 2 c; Staudinger/Ertel, BGB, 12. Aufl., § 926 Rn. 16; Erman/Hagen, BGB, 8. Aufl., § 926 Rn. 5; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 926 Rn. 7. Demgegenüber will das LG Saarbrücken (NJW-RR 1987, 11) den Anwendungsbereich von § 926 I 2 BGB auf Zubehör beschränken, welches dem Veräußerer gehört (ebenso Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 926 Rn. 3). Die zuletzt genannte Auslegung hält der Senat für richtig. § 926 I 2 BGB beruht auf dem Gedanken, daß wegen des Erhalts der wirtschaftlichen Einheit von Grundstück und Zubehör nach der Lebenserfahrung im Zweifel davon auszugehen ist, daß sich der Veräußerungswille auch auf letzteres erstreckt, was eine ausdrückliche Erwähnung in der Auflassungserklärung normalerweise überflüssig macht. Eine solche Regel läßt sich aber für fremdes Zubehör nicht aufstellen. Gegen die Erstreckung von § 926 I 2 BGB auf die Fälle des Abs. 2 spricht entschieden die Überlegung, daß die Veräußerung fremden Eigentums nach der Gesamtrechtsordnung rechtswidrig ist, und dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es wolle einen auf einen Gesetzesverstoß bezogenen Willen der Vertragsschließenden als Regel unterstellen. Einer rechtsethischen Grundgedanken verpflichteten Gesetzesanwendung ist ein anderes Normverständnis unter diesen Umständen schlechthin verschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau von § 926 BGB mit § 314 BGB. Wenn diese Bestimmung den Inhalt der (schuldrechtlichen) Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache ohne Rücksicht auf das Eigentum im Zweifel auf das Zubehör erstreckt, so beruht dies offensichtlich auf dem Gedanken, daß ein bloßes Verpflichtungsgeschäft über fremde Sachen unbedenklich ist, weil der Versprechende sich dieselben bis zur Erfüllung seiner Verpflichtung vom Rechtsinhaber verschaffen kann und - will er redlich bleiben - auch muß. Weil aber diese Verschaffung wiederum von der Mitwirkung des Alteigentümers abhängt, und diese sich keineswegs von selbst versteht, macht es einen guten Sinn, daß § 926 I 1 BGB den Rechtsübergang auf den Dritterwerber nach Grundstücksrecht auf dasjenige Zubehör beschränkt, welches tatsächlich im Eigentum des Veräußerers steht, und den Eigentumsübergang im übrigen vom Vorliegen der Voraussetzungen der Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§ 932 ff) abhängig macht. Einen gutgläubigen Erwerb zu Lasten des Alteigentümers weiter dadurch zu erleichtern, daß der Erwerber, der ohnehin nach der Fassung des § 932 II BGB schon vom Nachweis seines guten Glaubens befreit ist, nicht einmal mehr eine entspr. Einigung mit dem Veräußerer soll beweisen müssen, geht zu weit. Hier würde die allgemeine Beweislastregel, daß i.d.R. derjenige, der für sich ein Recht in Anspruch nimmt, die Grundlagen seines Erwerbs darzutun und zu beweisen hat, auf den Kopf gestellt. Wenn der Gesetzgeber dies für Grundstückszubehör gleichwohl so hätte regeln wollen, so hätte er die Auslegungsregel nicht als Satz 2 dem § 926 I 1 BGB folgen lassen dürfen, sondern ihn etwa als gesonderten Abs. 3 anfügen müssen. Denn dann wäre, was nach der geltenden Gesetzesfassung nicht der Fall ist, eindeutig geklärt, daß der Auslegungsregel auch die Fälle der Veräußerung fremder Zubehörstücke unterfallen sollen. |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 11.02.2004 | Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes § 94 II BGB Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur H e r s t e l l u n g des Gebäudes eingefügten Sachen. |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 17.02.2004 | 14. Februar 2003 IXa ZB 10/03 Beim Herausgabeanspruch einer unbeweglichen Sache, hat der Gerichtsvollzieher die Schuldner in Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrages gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahme erstreckt sich ohne weiteres auf das Zubehör der der Vollstreckung unterworfenen unbeweglichen Sache; auf dessen gesonderte Erwähnung im Titel kommt es nicht an (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rdn. 15). (Leitsatz der Redaktion) ZPO § 885 Aktenzeichen: IXaZB10/03 Paragraphen: ZPO§885 Datum: 2003-02-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5811 |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 04.10.2006 |
| 137 | Zubehör oder wesentlicher Bestandteil?? |
| 04.10.2006 | Grrrrrr |
| 138 | Einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit Androh |
| 10.12.2003 | Hallo, ich habe eine e. Verf. auf Unterlassung. Wenn Schuldner nicht unterlässt, wie geht es dann weiter? In der Verfügung ist Ordnungsgeld mit festgesetzt. Wie läuft es praktisch? Was ist als nächstest zu tun? |
| 138 | Einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit Androh |
| 07.02.2004 | Hi Jana, bin erstmalig auf dieser Seite und hoffe, Dich bei Deinem Problem etwas unterstützen zu können. Meines Erachtens sollte nun bei dem entsprechenden Gericht der Antrag auf Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses mit den Nachweis, dass die Gegenseite der Unterlassung nicht nachgekommen ist, beantragt werden. Danach Zustellung des Beschlusses und Vollstreckung. Die Rechtspfleger beim Gericht helfen Dir da aber auch gerne weiter. Viel Glück |
| 138 | Einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit Androh |
| 07.02.2004 | Hi Jana, bin erstmalig auf dieser Seite und hoffe, Dich bei Deinem Problem etwas unterstützen zu können. Meines Erachtens sollte nun bei dem entsprechenden Gericht der Antrag auf Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses mit den Nachweis, dass die Gegenseite der Unterlassung nicht nachgekommen ist, beantragt werden. Danach Zustellung des Beschlusses und Vollstreckung. Die Rechtspfleger beim Gericht helfen Dir da aber auch gerne weiter. In dem allgemeinen Bekannten Prozessformularbuch müßtest Du darüber aber auch entsprechende Infos finden. Viel Glück |
| 138 | Einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit Androh |
| 07.02.2004 | Hi Jana, bin erstmalig auf dieser Seite und hoffe, Dich bei Deinem Problem etwas unterstützen zu können. Meines Erachtens sollte nun bei dem entsprechenden Gericht der Antrag auf Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses mit den Nachweis, dass die Gegenseite der Unterlassung nicht nachgekommen ist, beantragt werden. Danach Zustellung des Beschlusses und Vollstreckung. Die Rechtspfleger beim Gericht helfen Dir da aber auch gerne weiter. In dem allgemeinen Bekannten Prozessformularbuch müßtest Du darüber aber auch entsprechende Infos finden. Viel Glück |
| 138 | Einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit Androh |
| 07.02.2004 | Hi Jana, bin erstmalig auf dieser Seite und hoffe, Dich bei Deinem Problem etwas unterstützen zu können. Meines Erachtens sollte nun bei dem entsprechenden Gericht der Antrag auf Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses mit den Nachweis, dass die Gegenseite der Unterlassung nicht nachgekommen ist, beantragt werden. Danach Zustellung des Beschlusses und Vollstreckung. Die Rechtspfleger beim Gericht helfen Dir da aber auch gerne weiter. In dem allgemeinen Bekannten Prozessformularbuch müßtest Du darüber aber auch entsprechende Infos finden. Viel Glück |
| 139 | Ablenkung |
| 11.12.2003 | Aus zuverlässiger Quelle weiß ich, daß viele Juristen Probleme haben, die richtige Ablenkung vom meist stressigen Job zu finden. Um dem Abhilfe zu schaffen, gibt es folgendes Forum: lexi.dyndns.info DaJura Beitrag wurde editiert (2003-12-11 12:01:40) |
| 140 | Rechtsassistent |
| 12.12.2003 | Hat jemand von Euch Erfahrung mit dem Fernlehrgang Rechtsassistent (www.rechtsassistent.de). Die Unterlagen und die Betreuung sollen angeblich ganz gut sein (so jedenfalls die tel. Auskunft). Weiß jemand, wie schwer die Abschlussprüfung dort ist? Beitrag wurde editiert (2003-12-13 10:11:36) |
| 140 | Rechtsassistent |
| 12.12.2003 | Hallo, also ich find das hört sich nicht wirklich vielversprechend an, ich mein in 6 Monaten, meine Meinung schafft nicht wirklich viel. Wenn du vielleicht mal verfolgt hast, viele der Mädels machen Studiengänge über mind. 1,5 Jahre. Ich denk das ganze Gebiet ist einfach zu umfassend und umfangreich für lediglich 6 Mo. Ich würde das Geld eher in ein anderes Studium investieren. Ich besuche den Fernlehrgang bei der Fernuni Saarbrücken und der geht auch über 2 Jahre. Ich denk man muss bei den vielfältigen Angeboten sehr genau auswählen. Viele Grüße Susann |
| 140 | Rechtsassistent |
| 12.12.2003 | Hallo Sarah! Ich würde als erstes deine zuständige RAK anrufen und fragen, ob der Abschluss überhaupt anerkannt wird! Wenn nicht, wäre es schade um das Geld! Dann investier ggf. lieber in die Fortbildung zur Rechtsfachwirtin. Liebe Grüße Mandy |
| 140 | Rechtsassistent |
| 13.12.2003 | Hallo, vielen Dank für das schnelle feedback. Ihr habt sicherlich recht, in einem 6-monatigen Lehrgang kann man nicht soviel lernen wie in 1,5- 2 Jahren. Aber mir ist ein 2-jähriger Lehrgang einfach zu lang und zu teuer. Der Rechtswirt bei der FSH beinhaltet ja praktisch das gesamte Universitätsstudium bis zum ersten Staatsexamen. Ich will aber lediglich eine rechtliche Zusatzausbildung, kein Jurastudium. Dann könnte ich ja gleich an eine richtige Uni gehen. Ich hab mich auch vorher über die FSH erkundigt, eine richtige Fernuni ist das auch nicht. Der Lehrgang ist zwar staatlich zugelassen wie alle Fernlehrgänge, aber nicht staatlich anerkannt. Auf mich macht die Seite vom Rechtsassistent auch einen ganz guten und sehr informativen Eindruck. Beim Lehrgangsziel wird schon klargestellt, dass es lediglich um die Vermittlung von Basiskenntnissen geht, nicht um den Ersatz eines Jurastudiums. Ich werd mal noch ne Nacht drüber schlafen, aber eigentlich hab ich mich schon dafür entschieden. Wenn der Kurs doof ist, werd ich Euch berichten. Beitrag wurde editiert (2003-12-13 10:19:20) |
| 140 | Rechtsassistent |
| 17.12.2003 | Hallo Leute, bin bei der Suche nach einem passenden Fernlehrgang zufällig auf diese Seite gestoßen. Meine Meinung zum Thema staatliche Anerkennung: Schaut euch nur mal die ganze öffentliche Diskussion um die überfüllten Hörsäale und schlechten Studienbedingungen an den staatlichen Hochschulen an. Und wenn die überhaupt Lehrmaterial bekommen, dann ist das meist auch nicht das Beste. Die müssen sich alles kaufen. Gerade im juristischen Bereich gehen die meisten Studenten zu einem privaten Repitiorium, bezahlen ne Menge Kohle dafür und fragen gar nicht nach irgendeiner staatlichen Anerkennung. Fazit: eine staatliche Anerkennung ist sicherlich kein Gütesiegel. Letztlich geht es bei einem Fernlehrgang doch um die vermittelten Inhalte. Wenn ich die gebrauchen kann, ist der Lehrgang gut. Der formale Akt der staatlichen Anerkennung spielt da eher eine untergeordnete Rolle. |
| 140 | Rechtsassistent |
| 17.12.2003 | Hallo Leute, bin bei der Suche nach einem passenden Fernlehrgang zufällig auf diese Seite gestoßen. Meine Meinung zum Thema staatliche Anerkennung: Schaut euch nur mal die ganze öffentliche Diskussion um die überfüllten Hörsäale und schlechten Studienbedingungen an den staatlichen Hochschulen an. Und wenn die überhaupt Lehrmaterial bekommen, dann ist das meist auch nicht das Beste. Die müssen sich alles kaufen. Gerade im juristischen Bereich gehen die meisten Studenten zu einem privaten Repitiorium, bezahlen ne Menge Kohle dafür und fragen gar nicht nach irgendeiner staatlichen Anerkennung. Fazit: eine staatliche Anerkennung ist sicherlich kein Gütesiegel. Letztlich geht es bei einem Fernlehrgang doch um die vermittelten Inhalte. Wenn ich die gebrauchen kann, ist der Lehrgang gut. Der formale Akt der staatlichen Anerkennung spielt da eher eine untergeordnete Rolle. |
| 140 | Rechtsassistent |
| 15.02.2004 | Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 26.03.2004 | Antwort auf: Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 26.03.2004 | Antwort auf: Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 26.03.2004 | Antwort auf: Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 26.03.2004 | Antwort auf: Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 26.03.2004 | Antwort auf: Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 26.03.2004 | Antwort auf: Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 26.03.2004 | Antwort auf: Hallo Sarah, mich würde interessieren, ob Du Dich nun tatsächlich zu diesem Fernlehrgang angemeldet hast. Ich finde den auch sehr interessant. Meld Dich doch hier mal wieder. Gruß Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 18.04.2004 | Hallo Janine, ich habe mich im Januar angemeldet. Die Unterlagen sind insgesamt recht ordentlich und mit der Betreuung bin ich sehr zufrieden. Anfragen werden echt schnell beantwortet. Obwohl es ein Fernlehrgang ist, werden fachliche Fragen auch immer direkt am Telefon beantwortet. Großer Wert wird auf Themen wie Falllösungsmethodik und Subsumtion, Gutachtenaufbau etc. gelegt. Das ein oder andere Thema könnte nach meinem Geschmack vielleicht etwas ausführlicher dargestellt werden, aber ansonsten kann ich eigentlich nur positives berichten. Immerhin geht der Lehrgang ja auch nur über 6 Monate. Hast Du Dich auch angemeldet? Gruß Sarah |
| 140 | Rechtsassistent |
| 23.04.2004 | Ich hab dir eine pN geschickt. (*g*) |
| 140 | Rechtsassistent |
| 06.05.2004 | Hallo Sarah, ich habe gesehen, dass du dich im Januar 2004 für den Lehrgang Rechtassisstent entschieden hast. Kannst du mir vielleicht mal ein Feedback geben, wie es bisher so ist. Ich wollte erst Rechtsfachwirt machen, habe mich dann aber doch um entschieden für Rechtsassisstent. Will lieber erst mal klein anfangen. Bin mir aber trotzdem noch nicht hundertprozentig sicher, will deshalb erstmal die Meinung von anderen hören, die schon länger dabei sind. Würde mich freuen, wenn du antworten würdest. Judit |
| 140 | Rechtsassistent |
| 12.05.2004 | Hallo Judit, JanineD, ich hab in meiner Unordnung leider mein Passwort verlegt und kann deshalb meine privaten Nachrichten unter der alten Adresse nicht mehr abrufen. Jetzt bin ich als SarahJung (aneinander geschrieben) angemeldet. Gruß Sarah |
| 140 | Rechtsassistent |
| 12.05.2004 | Hallo Judit, ich bin soweit eigentlich ganz zufrieden. So langsam wird es allerdings mit dem Lehrgang auch etwas stressig und ich bin froh, wenn ich die 6 Monate hinter mir habe. An fachlich neuem lernt man vor allem die Erstellung von Gutachten und das Subsumieren, das ist auch Teil der Einsendeklausuren. Hast du dich jetzt angemeldet? Mit einer Antwort kann es bei mir immer eine zeitlang dauern, da ich selbst nicht so oft im Internet bin. Grüße Sarah |
| 140 | Rechtsassistent |
| 17.05.2004 | Hallo Sarah, ich habe es jetzt noch einmal versucht und dir eine private Nachricht geschickt. Hoffentlich kommt es diesmal an... (*g*) LG, Janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 18.05.2004 | Hallo Sarah, würdest du sagen, dass man den Lehrgang auch gut in der Praxis anwenden kann oder eher nicht? Wieviel Zeit muss man denn tatsächlich opfern und wie würdest du den Schwierigkeitsgrad einstufen? Judit |
| 140 | Rechtsassistent |
| 18.05.2004 | Hallo Judit, also über den ganzen Lehrgang verteilt kommt man im Schnitt mit den angebenenen 8 Stunden hin, bei manchen Themen ist es mehr, bei anderen etwas weniger. Einiges wiederholt sich auch öfter. Etwas umfangreicher ist das Skript Zivilrecht II, das es im dritten Monat gibt. Danach wird es wieder etwas ruhiger. Es wird viel Wert auf die Rechtsanwendungstechnik gelegt und dabei auch auf Themen wie die Aufnahme und Aufbereitung von Sachverhalten eingegangen. Insoweit ist der Lehrgang recht praxisrelevant. In die einzelnen Rechtsgebiete wird allerdings nicht so tief eingestiegen. Dafür bin ich im Moment allerdings echt dankbar. Ich hoffe, die Infos helfen Dir bei Deiner Entscheidung weiter. Gruß Sarah |
| 140 | Rechtsassistent |
| 19.05.2004 | @sarah: danke für die prompte nachricht, antwort ist in deinem postfach. gruß janine |
| 140 | Rechtsassistent |
| 18.11.2004 | Hallo, ich habe gerade dieses Forum entdeckt und war ganz entzückt, dass sich hier auch Rechtsassistenten tummeln. Ich habe gerade selbst mit dem Fernlehrgang Rechtsassistent angefangen. Wär ganz gut, wenn sich hier jemand melden würde, der den Lehrgang schon hinter sich hat und mir sagen kann, wie die Abschlussprüfung so war. Also, Sahra und Janine (oder sonst wer), ihr müsstet rein von den Datumsangaben eurer Einträge ja schon fertig sein. Wie war´s denn, was kam denn dran? Ich habe eigentlich erst im Juni die Prüfung, bin aber am überlegen, ob ich nicht schon im Februar schreiben soll. Ist das zu schaffen? |
| 140 | Rechtsassistent |
| 25.11.2004 | Hi Laika, bei uns kam als Fall eine Mischung aus Strafrecht und Zivilrecht dran. Es ging um Kaufvertrag und Betrug. Tipp: die Regelmäßigkeit macht´s. Und immer wieder Wiederholungsphasen einbauen. Martin98 |
| 140 | Rechtsassistent |
| 08.12.2004 | Hallo Laika, ich bin auch im Februar mit der Prüfung dran. Wie hast du dich entschieden? Bist du im Februar auch dabei? Gruß Martina |
| 141 | Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Prozeßkoste |
| 18.12.2003 | Hallo bin neur hier und hätte gleich mal eine Frage: Die Beratungsgebühr ist ja hälftig auf die Prozeßkostenhilfe anzurechnen. Wird sie jetzt aber auf den § 123 BRAGO oder auf § 124 BRAGO (also auf die Differenz zu den richtigen Anwaltsgebühren) angerechnet? Danke für jede Hilfe! |
| 141 | Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Prozeßkoste |
| 21.12.2003 | Meines Erachtens wird der hälftige Beratungshilfebetrag auf die Gebühren nach § 123 BRAGO angerechnet. In welcher Vorschrift diese Regelung zu finden ist, kann ich Dir leider nicht sagen. Bin mir aber ziemlich sicher! Lieben Gruß |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 21.12.2003 | Hallo Wer von Euch hat sich auch für das Rechtsfachwirtstudium März 2004 (Bad Münstereifel) angemeldet oder bereits angefangen/beendet und kann mir infos geben? |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 18.01.2004 | Hallo, habe mich auch in Bad Münstereifel angemeldet und mittlerweile auch die Unterlagen erhalten. Habe aber ansonsten auch keine weiteren Informationen mehr. Ich hatte mir mehr Informationen von den Unterlagen erhofft. So unter anderem auch wann zumindest die 2. Präsenzphase stattfindet. Wegen den Gesetzestexten und Kommentaren die wir mitbringen sollen, habe ich dort noch einmal angerufen, da zwar in den Unterlagen stand, dass wir diese mitbringen sollen, aber nicht welche. Ich soll nächste Woche nähere Angaben bekommen. |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 19.01.2004 | Hallo Nicole! Die Unterlagen habe ich auch schon bekommen. Ich habe einen alten Studienplan von 2002 wo in etwa steht, welche Themen wann durchgenommen werden.wenn du willst,kann ich ihn dir mal faxen. Die zweite Präsenzphase soll im August sein (letzten 2 Wochen). Hast du dir schon Gedanken gemacht, wie du da hin fährst? Gruß Manu |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 19.01.2004 | Hallo Manu, dass mit den letzten zwei Wochen im August hatte ich auch bei dem Telefonat schon erfahren. Mein Chef wollte das allerdings genau wissen, weil er eine Aushilfe für die Zeit einstellen muss. Egal. Er soll sich was einfallen lassen. Das mit dem Studienplan wär echt gut (Siehe private Nachricht an Dich). Hört sich interessant an. Kennst Du jemanden, der das Studium schon gemacht hat? Ich werde wohl mit eigenem Auto hinfahren. Von hier aus brauche ich wohl nur ca. 1 1/2 Stunden. Trotzdem werde ich auch dort übernachten. Ist mir nämlich sonst zu stressig.:-) Wie kommst Du denn dort hin? Beitrag wurde editiert (2004-01-20 11:28:13) |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 20.01.2004 | Hallo Nicole! Ich werde dir gleich mal den Plan faxen. Ich werde wahrscheinlich mit dem Zug fahren; habe nämlich kein Auto. Eine Kollegin von mir hat 1997 dort den Fachwirt im Notariat gemacht. Sie war sehr begeistert. Auch die Dozenten sollen sehr gut drauf sein (auch gerne mal ein trinken gehen). Aber es hat sich sicherlich einiges seit dem verändert. Zu Beginn werden wir auf jeden fall BGB durchnehmen meinte sie. Deshalb wäre ein Schönfelder und ein Kommentar zum BGB ganz sinnvoll. Aber diesbezüglich sollen wir ja noch infos bekommen. Ja ich bin schon sehr gespannt auf das alles! Gruß Manu Beitrag wurde editiert (2004-01-20 12:10:02) |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 20.01.2004 | Hallo Manuela, danke für das Fax, war echt nett. Habe heute einen Anruf von RENO bekommen. Wir brauchen nur den Schönfelder. Habe mir schon so was gedacht, aber man weiss ja nie. Ich finds schade, dass bisher nur wir zwei aus Bad Münstereifel hier drin vertreten sind. Sonst könnte man vorab schon einmal ein paar mehr Leute kennen lernen. Ein bisschen Angst habe ich ja schon, dass mir das vielleicht alles zuviel wird und ich es dann nicht schaffe. Zumal mir Kostenrecht schon immer ziemlich schwer gefallen ist. Aber jetzt muss und will ich da durch. |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 21.01.2004 | Hallo Nicole, gott sei dank müssen wir nur den Schönfelder mitschleppen.Der ist ja auch schon schwer genug!!! Ja so langsam überkommt mich auch die Angst. Ich meine Schule ist schon so lange her. Davon weiß ich so gut wie gar nichts mehr. Das brauch man ja auch in der Praxis so fast gar nicht. Kosten sind auch nicht so mein Ding. Mein chef zwingt mich jetzt schon immer die Rechnungen zu machen damit ich es endlich mal lerne. Aber die BRAGO soll sich ja auch wieder komplett ändern. Ich bin auch nur durch Zufall auf diese Seite gestoßen. Ist wohl noch nicht so bekannt. |
| 142 | Studium Rechtsfachwirt März 2004 Bad Münstereifel |
| 26.01.2004 | Hallo Manuela, sorry, dass ich mich ein paar Tage nicht gemeldet hatte, aber ich hatte viel zu tun. Hast Du Dich schon mit irgendwelcher Literatur eingedeckt die eventuell nützlich ist? Ich habe absolut keine Ahnung, was man da so gebrauchen könnte. Es gibt so viele Sachen. Wenn Du weist, wann Du von der Uhrzeit her ungefähr in Bad Münstereifel bist, kannst Du mir ja bescheid sagen. Vielleicht könnten wir uns ja schon kurz nach Zimmerbezug mal treffen um uns vorab schon mal kennenzulernen. Bis dann. :-) |