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| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 31.07.2005 | Nun, ich finde die Forenfülle nicht schlimm. Jedes unserer berufsbezogenen Foren hat seine Daseinsberechtigung und warum nicht im eigenen Forum auch mal auf ein anderes verweisen, wo ein angesprochenes Problem bereits gut abgehandelt wurde. |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 06.08.2005 | Ich denke, jeder sollte da chatten, wo er sich am wohlsten fühlt, oder? Und man muss ja nicht immer mit Fachkompetenz überhäuft werden. Aber: Josef Stamm ist mir auch schon mal irgendwo im WWW begegnet. Ich erinnere mich, dass mir das in dem Forum irgendwie zu steif zuging. Wenn ich mal ein nicht hier zu lösendes Problem stolpere, werde ich mal wieder beim Vollstreckungs-Ass vorbeischauen. Danke für den Tipp. |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 04.08.2006 | Antwort auf: Hallo Josef, vielen Dank erneut für diesen kleinen Werbeeinsatz. ;-) Die Fülle der Foren zum Thema ReNo ist, wie im Übrigen zu allen anderen Themen auch, im Internet recht gross und um meinen Bürgermeister zu zitieren, ... und das ist auch gut so. Vielfalt schafft Konkurrenz, Konkurrenz schafft Fortschritt. Jedes Forum lebt i.d.R. von seinen Nutzern, welche nun mal unterschiedliche Präferenzen zur Darstellung von Inhalten oder zu Forenstrukturen haben, darum wird es auch immer viele verschiedene Foren geben, von denen man durchaus auch mehrere besuchen kann. Wenn ich was im Internet suche, verlasse ich mich normalerweise nicht nur auf die Informationen in einem Forum. Manche davon sind fachlich moderiert, wie das auf vollstreckungs-ass.de und andere wie die Renothek sind dies nicht (was mir als Nicht-Reno auch echt schwer fallen würde :-)). Diesen Anspruch hatten wir auch nie, da hier doch eher ein lockerer Umgangston herrschen sollte und das Fachliche nicht so sehr im Vordergrund steht. Letztendlich hat sich die Renothek ja auch eher als Anlaufstelle zum Thema Fernstudium und Ausbildung entwickelt. Zu dieser Thematik gibt es ja wohl auch nicht allzuviele Foren. Soviel dann auch mal von mir als Eigenwerbung . :-D Danke auf jeden Fall für die ganzen Links zu den Foren, ich werde sie die Tage mal in die Linkliste mit aufnehmen. Auch wenn wir Dich jetzt hier vielleicht nicht mehr so oft sehen, wünsche ich Dir viel Erfolg mit Deiner Seite. Und für alle die sich zum Newsletter von vollstreckungs-ass.de anmelden wollen: vollstreckungs-ass.de Liebe Grüsse aus Berlin Chrischi |
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| 04.10.2006 | Antwort auf: Hallo Josef, vielen Dank erneut für diesen kleinen Werbeeinsatz. ;-) Die Fülle der Foren zum Thema ReNo ist, wie im Übrigen zu allen anderen Themen auch, im Internet recht gross und um meinen Bürgermeister zu zitieren, ... und das ist auch gut so. Vielfalt schafft Konkurrenz, Konkurrenz schafft Fortschritt. Jedes Forum lebt i.d.R. von seinen Nutzern, welche nun mal unterschiedliche Präferenzen zur Darstellung von Inhalten oder zu Forenstrukturen haben, darum wird es auch immer viele verschiedene Foren geben, von denen man durchaus auch mehrere besuchen kann. Wenn ich was im Internet suche, verlasse ich mich normalerweise nicht nur auf die Informationen in einem Forum. Manche davon sind fachlich moderiert, wie das auf vollstreckungs-ass.de und andere wie die Renothek sind dies nicht (was mir als Nicht-Reno auch echt schwer fallen würde :-)). Diesen Anspruch hatten wir auch nie, da hier doch eher ein lockerer Umgangston herrschen sollte und das Fachliche nicht so sehr im Vordergrund steht. Letztendlich hat sich die Renothek ja auch eher als Anlaufstelle zum Thema Fernstudium und Ausbildung entwickelt. Zu dieser Thematik gibt es ja wohl auch nicht allzuviele Foren. Soviel dann auch mal von mir als Eigenwerbung . :-D Danke auf jeden Fall für die ganzen Links zu den Foren, ich werde sie die Tage mal in die Linkliste mit aufnehmen. Auch wenn wir Dich jetzt hier vielleicht nicht mehr so oft sehen, wünsche ich Dir viel Erfolg mit Deiner Seite. Und für alle die sich zum Newsletter von vollstreckungs-ass.de anmelden wollen: vollstreckungs-ass.de Liebe Grüsse aus Berlin Chrischi |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 04.10.2006 | Du nervst |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 04.10.2006 | könnte mir mal bitte jemand erklären, wie und warum man den beitrag anderer menschen immer wieder einstellen muss? Einmal reicht doch, oder? |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Ich wollte auch noch sagen: Foren liegt ja glücklicherweise der Grundsatz der Freiwilligkeit zugrunde. Wer nicht lesen will, muss nicht, wer nicht anworten will, muss nicht. Wer sich genervt fühlt, kann woanders lesen. Keiner wird gezwungen, sich zu beteiligen. Also ich freue mich über den Gedanken- und Problemaustausch. Nobody is perfect. r. |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Meinste mich? |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | nee, natürlich nicht! Wie kommst Du denn darauf. Ich meinte eigentlich Leute wie Joseph Stamm, die mit konstruktiven Beiträgen immer wieder für Aufsehen sorgen. r. Beitrag wurde editiert (2006-10-05 10:02:36) |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Ich finde auch, dass es schön ist, wenn man sich austauschen kann, aber ich glaube kaum, dass Herr Stamm dafür bezahlt wird, dass er in 100 Foren statements abgibt. Sein Beitrag klingt wie ein Vorwurf, dass man ihm die Zeit raubt. Beitrag wurde editiert (2006-10-05 10:01:03) |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Aso ich dachte weil ich unten geschrieben hab Du nervst wegen dem ständigen Rausziehen der alten Beiträge. Ich persönlich bin übrigens nur hier angemeldet und fände es auch ein bisschen stressig mehrere Foren zu pflegen....ist hier eigentlich sonst jemand noch in anderen vertreten? |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Ich bin auch nur hier angemeldet, falls du das wissen wolltest... Auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig tanzen ist nicht so mein Ding. |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Auch ich bin nur in diesem Forum hier angemeldet. |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Hab mich kürzlich noch bei einem anderen angemeldet *schäm* Aber das ist mir zu unübersichtlich und auf ne Antwort hab ich lang gewartet. Hier ists doch am schönsten *schleim* |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Buuhhhhh ;-) |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 05.10.2006 | Muss gestehen, dass ich auch noch woanders angemeldet bin. Aber ich bin hier am meisten. Ehrenwort! |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 06.10.2006 | Ich komme eigentlich gar nicht dazu, noch woanders zu lesen/fragen/ antworten/etc. Es dauert ja doch alles seine Zeit und das neben der Arbeit, die man hat, da muss man sich ganz schön zusammenreißen. |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 06.10.2006 | Ich hätte auch nicht für mehr Zeit |
| 231 | Forenfülle und die Konsequenz .. (leider)... |
| 07.10.2006 | naja, da ja hier irgendwie in letzter Zeit tote Hose ist und man im Notarbereich so gut wie nie ne Antwort bekommt... ich bin auch noch bei www.foreno.de angemeldet (um das Kind mal beim Namen zu nennen) und lese dort eigentlich öfters.. liegt vielleicht daran, dass man nach dem anmelden sehen kann, wo etwas neues geschrieben wurde und ich nicht erst alles durchklicken muss.. naja ich les trotzdem hier weiter, nur manchmal vergesse ich es *schäm* |
| 232 | @ Elvi |
| 13.04.2004 | Hallo Elvi! Sorry bin grad echt im Stress, da ich grad aus dem Urlaub zurückbin. Stell doch die Aufgabe mal ein unter www.renobundesverband.de, dort unter kommunikation, dann unter forum. Dort tummeln sich täglich zig Leute (auch tfh berlin), die dir sicher schneller weiterhelfen können als ich. tut mir leid, dass ich dir grad nicht helfen kann! liebe grüße Mandy PS: Antwort auf diesem Weg, weil ich aus den privaten Nachrichten immer rausfliege |
| 232 | @ Elvi |
| 13.04.2004 | ... bzw. wenn es nicht ganz so eilig ist, dann fax es rüber an 0351 / 810 51 52 :-) |
| 233 | Noch einmal ZV gegen GmbH |
| 13.04.2004 | Hallo Ihr Lieben! Ich bin jetzt ganz neu hier und hoffe, ich mache nicht so viel falsch ... Ich bin zwar im Insolvenzbereich tätig, aber meine Kollegin hat mir jetzt etwas gegeben, was mich ein wenig stutzig macht und an mir zweifeln lässt!! Wir haben hier einen Titel gegen eine GmbH vorliegen und wollen vollstrecken: die GmbH ist aber gelöscht!! Jetzt mein Problem: kann man gegen den ehem. Geschäftsführer der GmbH privat/persönlich vollstrecken oder haben wir dann PECH gehabt?? Eine Hilfe hierbei wäre wirklich schön!! Danke, Ines |
| 233 | Noch einmal ZV gegen GmbH |
| 13.04.2004 | Es kommt hierbei darauf an, ob der Geschäftsführer für die von Euch eingeklagte Sache mithaftet! (Siehe GmbHG) Wenn nicht Pech gehabt! |
| 233 | Noch einmal ZV gegen GmbH |
| 14.04.2004 | ist die GMBH gelöscht oder derzeit nur aufgelöst? gegen die gelöschte GMBH kann -weil die jur PErson ja nicht mehr existiert-nur sehr sehr bedingt noch etwas unternommen werden, geg den GeschF nur bei Vorliegen einer Haftungsverpflichtung. Auf unserer Seite finden Sie zur GMBH jede Menge Info´s, auch zur Frage wann in diesem Fall ggf noch etwas unternommen werden kann. |
| 234 | Schadensersatzpflicht |
| 13.04.2004 | Hallo Leute, vielleicht könnt Ihr mir helfen. Es liegt folgneder Sachverhalt vor: Wir wurden beauftragt einen Unfallschaden geltend zu machen. Nun soll ich herausfinden, ob bei der Gegenseite im Wege der Schadensersatzpflicht auch die Kosten für die Abwicklung bzw. Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten geltend gemacht werden kann. Es wäre nett, wenn mir jemand helfen kann bzw. einen Hinweis geben kann wo diese Frage nachlesen kann. Danke im Voraus Claudia |
| 234 | Schadensersatzpflicht |
| 13.04.2004 | Hallo! Aus dem BRAGO Kommentar: Beuaftragt ein rechtsschutzversicherter Mdt. den RA mit der Einholung der Deckungszusage, richten sich die Gebühren nach § 118 BRAGO. Die Einholung der Deckungszusage ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 13 II 1 und daher gesondert zu vergüten. Der Mandant ist für die Kosten der Deckungsanfrage eintrittspflichtig. Der Gegner hat regelmäßig nicht für die Kosten Deckungszusage aufzukommen, diese können auch nicht als Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, da der Mdt. eine Obliegenheit zur Schadensminderung trifft, in deren Rahmen er die Deckungsanfrage selbst vorzunehmen hat. Ich hoffe ich konnte helfen! Gruß, Dina |
| 234 | Schadensersatzpflicht |
| 14.04.2004 | Vielen Dank. :-) Gruß Claudia |
| 235 | BGH Angebot Annahme |
| 14.04.2004 | BGH ============================================================== BGH: III ZR 72/03, Urteil vom 04.03.2004 Rechtsgebiete: BeurkG, BNotO Vorschriften: BeurkG § 17 Abs. 1 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 Bei der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme kann dem sogenannten Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht bezüglich zwischenzeitlich eingetragener Belastungen obliegen. Volltext abrufbar unter http://www.zap-verlag.de/jurmail/ausgabe-jurmail.asp?TID=M5gNBcSZdGBCMGT ============================================================== |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 19.04.2004 | Hallo, kann mir jemand sagen, wie lange ein nichtverbrauchter Haftbefehl für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gültig ist? Schuldner war über ein halbes Jahr nicht auffindbar. Danke Claudia |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 19.04.2004 | Die Rechtsprechung ist hier ganz unterschiedlicher Auffassung. Es gibt Rechtsprechung, die besagt, dass ein Haftbefehl für die Dauer von bis zu einem Jahr ab Erlass vollstreckt werden kann. Es gibt aber auch Gerichte, wie z.B. AG Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.09.1998 – 5 M 1726/93 -), die viel großzügiger sind. Das AG Gelsenkirchen hat entschieden, dass ein Haftbefehl, der 3,5 Jahre alt war, vollzogen werden durfte, weil der Aufenthaltsort des Schuldners in dieser Zeit unbekannt war. Ich würde es einfach mal versuchen. :-) |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 29.04.2004 | Antwort auf: Die Rechtsprechung ist hier ganz unterschiedlicher Auffassung. Es gibt Rechtsprechung, die besagt, dass ein Haftbefehl für die Dauer von bis zu einem Jahr ab Erlass vollstreckt werden kann. Es gibt aber auch Gerichte, wie z.B. AG Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.09.1998 – 5 M 1726/93 -), die viel großzügiger sind. Das AG Gelsenkirchen hat entschieden, dass ein Haftbefehl, der 3,5 Jahre alt war, vollzogen werden durfte, weil der Aufenthaltsort des Schuldners in dieser Zeit unbekannt war. Ich würde es einfach mal versuchen. :-) |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 29.04.2004 | 3 Jahre Gültigkeitsdauer ab 1.1.99 (ZPO Novelle) |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 30.12.2005 | Antwort auf: 3 Jahre Gültigkeitsdauer ab 1.1.99 (ZPO Novelle) |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 30.12.2005 | @Josef: wo stehtn das? |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 31.12.2005 | In § 909 II ZPO (Stand 2000). Eine neuere Auflage habe ich hier zu Hause derzeit leider nicht, aber das Gesetz stimmt noch so - habe ich erst letzte Woche nachgelesen. |
| 236 | Gütligkeit eines Haftbefehls in der Zwangsvollstre |
| 01.01.2006 | stimmt: http://dejure.org/gesetze/ZPO/909.html Danke! |
| 237 | DAV-Abkommen |
| 19.04.2004 | Wer kann mir weiterhelfen? Bei Abwicklung einer Verkehrsunfallsache hat die Haftpflichtversicherung der Gegenseite den Fahrzeugschaden außergerichtlich bezahlt. Bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs wurde eine Klage eingelegt. Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite ist dem DAV-Abkommen angeschlossen. Nunmehr meint die Versicherung, dass bezüglich des Fahrzeugschadens (der ja außergerichtich abgewickelt wurde) keine Gebühr in Höhe von 15/10 gem. DAV-Abkommen abgerechnet werden kann, sondern lediglich eine 7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO. In der Begründung verweist sie darauf, dass die Angelegenheit nicht vollständig außergerichtlich abgewickelt werden konnte, sondern nur zum Teil (Klage bez. Schmerzensgeldansprüche), und daher das DAV-Abkommen in diesem Fall nicht anwendbar ist. Ich konnte in der Literatur bisher leider nichts zu diesem Thema finden. |
| 237 | DAV-Abkommen |
| 20.04.2004 | Hallo Irene, gib doch einfach mal unter google DAV-Abkommen ein, da findest du bestimmt eine Seite, die dir weiterhilft :-) LG Peggy |
| 237 | DAV-Abkommen |
| 02.05.2004 | Antwort auf: Wer kann mir weiterhelfen? Bei Abwicklung einer Verkehrsunfallsache hat die Haftpflichtversicherung der Gegenseite den Fahrzeugschaden außergerichtlich bezahlt. Bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs wurde eine Klage eingelegt. Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite ist dem DAV-Abkommen angeschlossen. Nunmehr meint die Versicherung, dass bezüglich des Fahrzeugschadens (der ja außergerichtich abgewickelt wurde) keine Gebühr in Höhe von 15/10 gem. DAV-Abkommen abgerechnet werden kann, sondern lediglich eine 7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO. In der Begründung verweist sie darauf, dass die Angelegenheit nicht vollständig außergerichtlich abgewickelt werden konnte, sondern nur zum Teil (Klage bez. Schmerzensgeldansprüche), und daher das DAV-Abkommen in diesem Fall nicht anwendbar ist. Ich konnte in der Literatur bisher leider nichts zu diesem Thema finden. Hallo Irene, leider habe ich erst jetzt wieder Zugang zum Forum bekommen. Da ich täglich mit Verkehrssachen zu tun habe und das DAV-Abkommen auch schon oft verflucht habe, kann ich dir sagen, dass die Vers. in diesem Fall wohl richtig liegt. Im Abkommen heißt es sinngemäß, dass die 15/10 Gebühr nur abgerechnet werden kann, wenn die gesamt Angelegenheit, d.h. die gesamte Schadensangelegenheit, außergerichtlich erledigt wird. Du kannst hier wohl wegen des Fahrzeugschadens nur die Geb. nach § 118 I Nr. 1 BRAGO nehmen, vielleicht den Rahmen je nach Aufwand etwas höher?, für den gerichtlichen Teil dann die üblichen 31er Gebühren. LG Ilka |
| 238 | ReFaWi in Niedersachsen |
| 20.04.2004 | Hallo liebe Leute! Ich lese hier schon seit Tagen auf dieser Seite bzgl. des Rechtsfachwirts rum. Ich muss ehrlich sagen, habe hier noch nie was davon gehört. Bin seit Juli 2003 mit der Prüfung fertig und würde jetzt gerne noch mehr machen. Bin schon sehr daran interessiert. Gibt es das denn auch in Niedersachsen? Bin in Bad Iburg in der Nähe von Osnabrück. Wäre ganz lieb, wenn mir jemand weiterhelfen kann...?! Danke, Ines |
| 238 | ReFaWi in Niedersachsen |
| 21.04.2004 | Hallo! Ruf doch am besten mal deine zuständige RAK an, die sagen dir ob es Seminare vor Ort gibt. Ansonsten gibt es jederzeit die Möglichkeit eines Fernstudiums. Die verschiedenen Voraussetzungen sind ja hier schon mal behandelt wurden. Klicker dich einfach mal durch :-) Grüße aus Dresden Mandy |
| 238 | ReFaWi in Niedersachsen |
| 21.04.2004 | Hallo Mandy, vielen Dank für den Tip, werde ich mal heute machen! Einen schönen Tag noch ;-) Gruß Ines |
| 239 | Gebühren im Nichtzulassungs- und im Revisionsverfa |
| 20.04.2004 | Ich habe dringend folgende Anfrage: Ich soll eine fiktive Berechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vorbereiten, d. h. die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Vertretung vor dem BGH (evtl. auch Verkehrsanwalt). Kann mir jemand weiterhelfen. |
| 239 | Gebühren im Nichtzulassungs- und im Revisionsverfa |
| 20.04.2004 | Hallo, Ich hoffe, die folgenden Ausführungen helfen dir weiter: Gem. § 61 a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erhält der RA in Verfahren gem. § 544 ZPO die in § 31 BRAGO genannten Gebühren (i. d. R. entsteht nur Prozessgebühr). § 11 Abs. 4 und 5 BRAGO sind entsprechend anzuwenden. Im Falle des BGH-Anwalts erfolgt die Erhöhung der Prozessgebühr auf 20/10. Die Gerichtsgebühren sind in Nr.1955 der Anlage 1 zum GKG geregelt (2,0 Gebühren, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird). Liebe Grüße |
| 240 | Beglaubigte Abschrift |
| 21.04.2004 | Guten Morgen! Mein Brüderchen ist Student und als Student hat man bekannterweise so gut wie gar kein Geld. Zwischenzeitlich hat er ein Vordiplom erhalten und braucht für irgendwelche Anträge eine beglaubigte Abschrift, wie man sie bei der Stadtverwaltung für richtig viel Geld bekommen kann. Mein Frage ist, ob mein Anwalt auch diese Beglaubigungen durchführen kann und wenn ja, wie bzw. welche Klauseln dafür erforderlich sind. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen und bedanke mich schon im Voraus für jede Antwort! Tschüssi Aline |
| 240 | Beglaubigte Abschrift |
| 21.04.2004 | Hallo Aline, ich hatte das auch mal geprüft, komme allerdings leider nicht mehr auf die entsprechenden Vorschriften. :( Mit Beglaubigungen von Zeugnissen u. ä. kann der Rechtsanwalt - aus meiner dunklen Erinnerung - nicht dienen. Alternativ hilft in diesen Fällen recht preiswert das Ortsgericht, Studentensekretariat oder der Pfarrer (Kirchenamt). Viele Grüße Stefan |
| 240 | Beglaubigte Abschrift |
| 21.04.2004 | Hallo Aline! Warum fragt dein Bruder nicht mal bei seiner zuständigen Krankenkasse? Ich weiß es z.B. von der AOK, die machen das definitiv KOSTENLOS für Mitglieder. Liebe Grüße Mandy |
| 240 | Beglaubigte Abschrift |
| 21.04.2004 | Der Rechtsanwalt ist zwar Organ der Rechtspflege aber nicht zur Vornahme von Beglaubigungen befugt. Je nach Bundesland sind z. B. die Universitäten ebenso wie die Bürgerämter befugt, Beglaubigungen für den Gebrauch im jeweiligen Bereich oder von Urkundes des jeweiligen Bereichs vorzunehmen. Einfach mal googlen . Gruß H. Treysse |
| 240 | Beglaubigte Abschrift |
| 22.04.2004 | Hallo, ansonsten versuch´s doch mal in der alten Schule. Meine Gymnasium hat die Unterlagen für eine kleine Spende beglaubigt. Das ging schnell und war auch relativ unkompliziert. Liebe Grüße Beate |
| 241 | ZV-Auftrag, Gebühren und Auslagen des vorherigen A |
| 22.04.2004 | Hallo, ich habe heute irgendwie ein Brett vorm Kopf! Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, wo jetzt von uns vollstreckt werden soll. Davor hat ein anderer Anwalt der ZV betrieben. Kann ich seine Kosten und Auslagen in unsere Forderungsaufstellung mitaufnehmen? Leider habe ich von ihm nur einen Antrag, er hat aber wohl 3 gemacht. Kann ich dann nur die Gebühren für diesen einen Antrag mit aufnehmen? Danke für Eure Hilfe! Conny |
| 241 | ZV-Auftrag, Gebühren und Auslagen des vorherigen A |
| 22.04.2004 | Hallo Conny,für die Aufträge sind doch Gerichtsvollzieherkosten angefallen. Hast Du vielleicht die Kostenrechnungen vom GV noch? Dort stehen meistens auch die Rechtsanwaltskosten für den Auftrag. Dies würde zur Glaubhaftmachung jedenfalls ausreichen. Grundsätzlich genügt die Glaubhaftmachung angefallener Kosten . Sofern du keine weiteren Nachweise vorlegen kannst, würde ich aber die weiteren Maßnahmen nicht mit geltend machen, weil du sie ja auch nicht glaubhaft machen kannst. |
| 241 | ZV-Auftrag, Gebühren und Auslagen des vorherigen A |
| 22.04.2004 | Hallo, du müsstest doch die vorherigen GV-Protokolle haben. Das reicht schon zur Glaubhaftmachung aus; ggf. solltest du sie vom vorherigen RA anfordern. Gruß, |
| 242 | Kostenfestsetzung Dezember 2003, im Antrag wurde w |
| 22.04.2004 | Hiiilfe, wir haben nach einem Beweissicherungsverfahren diese Akten im Klageverfahren beiziehen lassen. Leider haben wir im Kostenfestsetzungsantrag die Kosten des Beweisverfahrens vergessen und nicht geltend gemacht. Können wir noch Nachtrag verlangen? Gibt es Fristen hierzu? Danke sagt Iksi |
| 242 | Kostenfestsetzung Dezember 2003, im Antrag wurde w |
| 22.04.2004 | Hallöchen, du kannst noch KfA nachträglich beantragen. Soweit ich weiß, gibt es wohl keine Fristen hierzu - in der ZPO hab ich mal nichts gefunden. Wir setzten Partei-Kosten auch immer nachträglich fest, da die meisten Mandanten immer etwas brauchen uns ihre Fahrtkosten etc. mitzuteilen. Viele Grüße, |
| 242 | Kostenfestsetzung Dezember 2003, im Antrag wurde w |
| 22.04.2004 | Habe ich das richtig verstanden? Du möchtest die Kosten des vorangegangenen Beweissicherungsverfahrens mit den Kosten des nachfolgenden Klageverfahrens festsetzen lassen? Wenn das zutrifft, dann kannst du die Kosten des Beweissicherungsverfahrens im nachfolgenden Verfahren nicht festsetzen lassen. Die Gebühren für das Beweissicherungsverfahren gem. § 48 BRAGO gehen auf die Gebühren in dem nachfolgenden Verfahren über. Es gilt immer der höhere Streitwert. Da das Beweissicherungsverfahren mit dem nachfolgenden Verfahren eine Angelegenheit bildet, gibt es auch die Auslagenpauschale nur einmal. Wenn ich dich falsch verstanden habe und du nur die Beweisgebühr im Hauptverfahren für die Beiziehung der Akten festsetzen lassen möchtest, dann dürfte das kein Problem sein. Die kann man - soweit ich weiß - nachträglich festsetzen lassen. |
| 242 | Kostenfestsetzung Dezember 2003, im Antrag wurde w |
| 23.04.2004 | Vielen lieben Dank Lene und Irene, auch ich habe zwischenzeitlich gelernt. Tatsächlich ist es fast immer möglich, weitere Kosten nachträglich festsetzen zu lassen. Die einzige Frist die gilt, ist die Verjährungsfrist des Urteiles. In unserem Fall haben wir die Gutachterkosten aus dem Beweisverfahren nicht festsetzen lassen, das ist ne Stange Geld. Beweisverfahrenskosten sind im darauf folgenden Zivilverfahren immer Kosten des Rechtsstreites , es ist noch nicht einmal nötig, sie separat im Klageantrag aufzuführen. Es genügt, sie im Kostenfestsetzungsantrag mit geltend zu machen. (Wenn man es nicht vergisst... 8-) |
| 243 | Deckungszusage RS |
| 23.04.2004 | Hallo liebe Leute! Folgende Sache gibt es hier: 1. Instanz - Deckungszusage der RS bekommen ZV- Deckungszusage bei RS noch nicht gestellt Insolvenz des Schuldners Kann ich jetzt bei der RS noch Deckungszusage für ZV stellen? Soll ich in dem Schreiben schon schreiben, daß wir ZV bereits betrieben haben und das Insolvenz eröffnet wurde? Danke für Eure Hilfe! LG Conny |
| 243 | Deckungszusage RS |
| 23.04.2004 | Also bei uns passiert es oft, dass die Angelegenheit bereits abgeschlossen ist und die Mandanten erst nach Erhalt der Rechnung sagen: Ich habe eine Rechtsschutzvesicherung . Bisher war es nie ein Problem, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nach Abschluss der Angelegenheit oder nach Betreiben der Zwangsvollstreckung nachträglich zu erhalten. Ich würde es einfach mal versuchen. Wir teilen der RS bei Einholung der Deckungszusage mit, dass die ZV bereits durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis. Wie gesagt, bisher hat es keine Probleme gegeben. Ganz nebenbei bemerkt: die RS erteilt Kostendeckung nur für 3 Vollstreckungsmaßnahmen. Das steht auch in den AGBs der Rechtsschutzversicherungen drin. |
| 243 | Deckungszusage RS |
| 23.04.2004 | Die Deckungszusage ist kein Problem, die bekommst Du sicher. Dann wartest Du eine Zeit lang und rechnest dann die Vollstreckungsmaßnahmen ab. Hatte ich bisher nie ein Problem. Notfalls nimmst Du die Variante durch ein Büroversehen wurde versäumt, vor der Einleitung von Maßnahmen Deckungszusage zu beantragen, wir bitten um Entschuldigung . Wir hatten hier noch nie einen Fall, wo die RSV Deckungszusage abgelehnt hat. Wünsche ich Dir auch! Schönes Wochenende... |
| 243 | Deckungszusage RS |
| 23.04.2004 | Danke sehr! Euch auch ein schönes Wochenende! |
| 244 | Beratungshilfeschein |
| 23.04.2004 | Hallo, ich habe folgende Frage: Eine Mandantin hat hier ein Beratungsgespräch wegen einer Insolvenz in Anspruch genommen. Jetzt ist beim Gericht ein Beratungshilfeschein hierfür zum Abrechnen eingereicht. Wenn sie beispielsweise wegen der Insolvenz noch mal eine Beratung durchführt, kann sie dafür dann noch einen Beratungshilfeschein beantragen? Oder kann man mit dem alten abrechnen? Wie läuft das? Gruß, Dina |
| 245 | Gehaltsumfrage Berufsanfänger ReFa - Neue Bundeslä |
| 23.04.2004 | Da ich in einem anderen Forum nicht viele Antworten bekommen habe, starte ich die Anfrage hier nochmals (der Einfachheit halber einfach rauskopiert) ;-) : Heute starte ich mal ne Gehaltsumfrage, hoffentlich jedoch einfacher und nicht so persönlich. Und zwar interessiert mich (bzw. die Kanzlei) das Gehalt eines Berufsanfängers nach der Ausbildung (ReFa), als Aufgabengebiet alle anfallenden Tätigkeiten je nach Bedarf in zwei Sekretariaten (jeweils Zuarbeit bzw. Mitarbeit, außer Buchhaltung). Dies jedoch in den NEUEN Bundesländern! Verratet ihr mir (gern anonym), was ihr damals so bekommen habt direkt nach der Lehre? Bzw was bekommen eure Azubis so, die ihr übernehmt? Oder kennt ihr nen Berufsanfänger aus den neuen Bundesländern und wisst in etwa, was der- oder diejenige bekommt? Eine Angabe, ob das eine Kanzlei mit Einzelanwalt oder ne größere Sozietät ist, wäre ganz super. Ich weiß, dass es zu dem Thema allgemein schon diverse Umfragen auch im Internet gab, freiwillige Tarifverträge gibt usw. Leider geben diese alle für den speziellen Fall nicht viel her. Danke vorab, ihr würdet mir ungemein helfen damit! :-) Mandy |
| 245 | Gehaltsumfrage Berufsanfänger ReFa - Neue Bundeslä |
| 27.04.2004 | Meinst du Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsfachwirte? |
| 245 | Gehaltsumfrage Berufsanfänger ReFa - Neue Bundeslä |
| 27.04.2004 | Ich habe direkt nach der Lehre € 1.200,00 brutto bekommen für eine 40-Stunden-Woche (neue Bundesländer). LG |
| 245 | Gehaltsumfrage Berufsanfänger ReFa - Neue Bundeslä |
| 27.04.2004 | Ich bin direkt nach der Ausbildung bei 1.150,00 € eingestiegen. NRW. Grüße |
| 246 | RVG-Seminar bei Hr. Enders |
| 23.04.2004 | So, damit hier endlich mal Eine(r) den Anfang macht: Ich war bei einem RVG-Seminar in Dresden bei Hr. Enders. Es war irrwitzig anzunehmen, dass man das RVG in nur 6 Stunden komplett schafft. Rein vom Vortrag her hat mir das Seminar nicht so sehr gefallen. Die Skripte, die dort ausgehändigt wurden, sind jedoch phantastisch! Quasi eine kleine Ausgabe des bald erscheinenden Buches RVG für Anfänger . Schon nur des Skriptes wegen sind Seminare von Hr. Enders also sehr zu empfehlen! Wer jedoch die Möglichkeit hat, ein Zweitagesseminar oder gar noch länger zu besuchen, sollte das lieber tun! Mandy |
| 246 | RVG-Seminar bei Hr. Enders |
| 10.05.2004 | Hallo, also ich war bei dem RVG Seminar von Herrn Enders in Köln und es hat mir wirklich gut gefallen. Auch das Skript ist wirklich super. Das einzige was mich aufgeregt hat, daß es keine Seminarbestätigungen gab. Habe ich bis jetzt eigentlich immer auf anderen Seminaren bekommen. Herr Enders meinte zwar er würde sich drum kümmern, aber das Seminar war im Februar und haben immer noch keine. Naja, kann Herr Enders kann da ja auch nichts für. |
| 246 | RVG-Seminar bei Hr. Enders |
| 10.05.2004 | Hallo Bianca! Wir haben auch keine Bestätigung bekommen. Habe aber am nächsten Tag sofort den Veranstalter angemailt. Innerhalb von 3 Tagen hatte ich eine Bestätigung im Briefkasten. Probier das doch mal! Als Nachweis und erst recht für das Geld kann man das verlangen. Liebe Grüße Mandy |
| 246 | RVG-Seminar bei Hr. Enders |
| 25.02.2005 | Hallo! Habe ein mehr oder weniger großes Problem und hoffe, daß Du mir helfen kannst. Bin gerade aus meiner Erziehungszeit gekommen und habe von meinem Chef die Kündigung bekommen. Bin nun - was das RVG betrifft - völlig erschossen und suche verzweifelt einen Anfängerkurs. Es klang so, als ob du einen solchen besucht hast. Wo kann ich mich hinwenden? Bin unter dresdnerfrischling@web.de erreichbar. Viiiiielen Dank für Deine Hilfe! |
| 246 | RVG-Seminar bei Hr. Enders |
| 25.02.2005 | Auch noch aus Dresden? Ja hallo Kollegin (bin auch aus DD) ;-) Also damals war Hr. Enders einen Tag in DD - mir ist derzeit kein neuer Termin bekannt. Seminare bietet u.a. auch die RAK Sachsen an (dort u.a. bei Frau Scheungrabh). Die müssten dir doch auch helfen oder? Wir kriegen ständig Angebote rein - aber ich werf die alle gleich weg :-D Kann ja in Zukunft mal drauf achten und hier Bescheid geben. Aber wie gesagt, Anruf bei der RAK wäre mein 1. Tipp und dann die Seminaranbieter im Internet mal abklappern - da finden sich alle Termine. Viel Erfolg! Mandy PS: Welcher Abschlussjahrgang bist du? nicht dass wir uns vielleicht kennen :-) |
| 247 | EMA-Auskünfte - Alternativen? |
| 26.04.2004 | Hallo zusammen, arbeitet jemand von Euch mit den Alternativen zu der klassischen Einwohnermeldeanfrage, z. B. www.supercheck.de, www.regis24.de oder www.ewoma.de? Wie sind Eure Erfahrungen? Viele Grüße Stefan |
| 247 | EMA-Auskünfte - Alternativen? |
| 27.04.2004 | hallo stefan! meines wissens wurde genau dasselbe thema vor kurzem in einem anderen forum behandelt. hast schon mal unter www.reno-mail.de gekuckt? da irgendwo steht es drin, vielleicht hilft dir das schon mandy |
| 247 | EMA-Auskünfte - Alternativen? |
| 27.04.2004 | Hallo Mandy, vielen Dank für den Tipp; den Link kannte ich noch gar nicht! :-) Einen guten Start in den Arbeitstag wünscht Stefan |
| 248 | Rechtsanwaltsfachangestellte-Aufstiegsmöglichkeite |
| 27.04.2004 | Welche Aufstiegsmöglichkeiten hat man als Rechtsanwaltsfachangestellte und was sind deren Vorraussetzungen ?? |
| 248 | Rechtsanwaltsfachangestellte-Aufstiegsmöglichkeite |
| 27.04.2004 | Da gibts zum Beispiel die Möglichkeit, den bundesweit anerkannten Abschluss Geprüfte Rechtsfachwirtin zu machen. Ablauf des Studiums, Fördermöglichkeiten, Dauer, Voraussetzungen, Kosten usw. wurden hier im Forum schon oft behandelt, vor allem hier unter Fernstudium. Lies dich einfach mal durch, das müsste schon fast alle Fragen klären. Die Frage einfach so zu beantworten, würde Stunden dauern ;-) Mandy |
| 249 | Mahnverfahren !!! |
| 28.04.2004 | Folgender Sachverhalt: Unsere Mandantin hat selbst am 19.11.2003 einen MB beantragt. Der MB wurde am 05.12.2003 an den ANtragsgegner zugestellt. Am 22.12.2003 hat unsere Mandantin Auftrag auf Erlass eines VB gestellt. VOR ERLASS des VB ging vom Antragsgegner am 29.12.2003 Widerspruch ein. Daraufhin haben wir unseren Anspruch mit Schriftsatz vom 16.03.04 begründet. Mit Schriftsatz vom 15.04.2004 hat der Antragsgegner jetzt nunmehr seinen ursprünglichen Widerspruch zurückgenommen. Was ist jetzt mit dem VB? Lebt der wieder auf? Muss ich beim Mahngericht einen Antrag auf Erlass des VB stellen, weil Antragsgegner Widerspruch zurückgenommen hat? Muss ich etwas besonderes beim Kostenfestsetzungsantrag beachten? Was ist mit dem Gerichtskosten? Bekommen wir welche zurückerstattet? Welche Vorschrift? Tausend Dank für Euere Mithilfe. Hedwig |
| 249 | Mahnverfahren !!! |
| 28.04.2004 | Hallo, da der Widerspruch zurückgenommen und der Anspruch wohl anerkannt wurde, würde ich beim Gericht Anerkenntnisurteil beantragen. Dann hast du deinen vollstreckbaren Titel. Abrechnung ganz normal: 10/10 PZG, 5/10 VHG Die Gerichtskosten betragen 1,0. 3,0 wurden eingezahlt. Nach Urteilsverkündung kannst du dann Antrag auf Erstattung der nicht verbrauchten Gerichtskosten stellen. Viele Grüße |
| 249 | Mahnverfahren !!! |
| 28.04.2004 | Antwort auf: Hallo, da der Widerspruch zurückgenommen und der Anspruch wohl anerkannt wurde, würde ich beim Gericht Anerkenntnisurteil beantragen. Dann hast du deinen vollstreckbaren Titel. Abrechnung ganz normal: 10/10 PZG, 5/10 VHG Die Gerichtskosten betragen 1,0. 3,0 wurden eingezahlt. Nach Urteilsverkündung kannst du dann Antrag auf Erstattung der nicht verbrauchten Gerichtskosten stellen. Viele Grüße Die Rücknahme des Widerspruchs bedeutet dass der VB auf Antrag zu erlassen ist, für ein streitiges Verfahren mit Anerkenntis besteht kein Bedarf und kein Rechtsschutzbedürfnis. VB beantragen, VB wird erlassen und ist damit dann der vollstreckbare Titel. |
| 249 | Mahnverfahren !!! |
| 05.05.2004 | nur zur Auflösung: Durch Zurücknahme des Widerspruchs ist das streitige Verfahren beendet (vgl. Zöller, § 697 Randnr. 12 ZPO). Der Antragsgegner kann seinen Widerspruch trotz eingetretener Rechtshängigkeit nach Abgabe zurücknehmen, solange er noch nicht gemäß § 137 ABs. 1 ZPO zur Hauptsache verhandelt hat. Die Zurücknahme ist nur dann ausgeschlossen, wenn gegen ihn bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist, damit nicht ein bereits vorliegender Volstreckungstitel auf diese Weise aus der Welt geschafft wird (vgl. § 697 Abs. 4 ZPO). Die Zurücknahme des Widerspruchs bewirkt, dass das streitige Verfahren endet und die Rechtshängigkeit entfällt. Stellt der Antragsteller nunmehr rechtzeitig, d. h. binnen sechs Monaten (§ 701 ZPO), den Antra gauf Erlass des Vollstreckungsbescheides, lebt das Mahnvefahren wieder auf. Zur Vermeidung von Verzögerungen wird es nach Abgabe an ein anderes Gericht NICHT MEHR vom Mahngericht fortgesetzt, sondern von dem mit dem streitigen Verfahren befassten Amtsgericht oder Landgericht. Den entsprechenden VB erlässt dessen REchtspfleger. Der Antragsteller kann alle seit dem MB angefallenen Kosten einschließlich der etwaigen Anwaltskosten, ebenso alle infolge der Rücknahme des Widerspruchs beim Prozessgericht entstandenen Kosten, in den Antrag auf Erlass des VB aufnehmen (Baumbach/Lauterbach, § 699 ZPO, Randnr. 15). |
| 250 | Abschlussprüfung Rechtswirt Mai 2004 |
| 28.04.2004 | Hallo zusammen! Ich habe vergangene Woche Bescheid aus Saarbrücken erhalten, dass ich vom 26.-29. Mai zur Abschlussprüfung Rechtswirt antreten soll. Auf welche Prüfungsinhalte sollte man sich insbesondere im Hinblick auf die beiden Zivilrechtsklausuren vorbereiten? Ich habe mich vermehrt auf BGB, Schuldrecht, sowie Delikts-, Bereicherungs- und Sachenrecht vorbereitet. Worauf sollte man noch gesteigerten Wert legen bzw. was wird sonst noch gerne geprüft? Welche Themengebiete kann man als Mut zur Lücke behandeln? Reicht es für die Klausur Öffentliches Recht , wenn man sich einigermaßen auf Verwaltungs-, sowie Polizei- und Ordnungsrecht vorbereitet hat? Der Bereich Strafrecht sollte klar sein, oder gibt es hier auch noch Besonderheiten zu beachten? Sollte man auch mit Strafprozessrecht rechnen? Vorab vielen Dank für Eure Antworten! Arne |
| 250 | Abschlussprüfung Rechtswirt Mai 2004 |
| 30.04.2004 | Hallo! Wenn mir schon keiner meine Fragen beantworten kann, ist denn zumindestens jemand hier, der auch vom 26.-29.05. nach Saarbrücken zur Abschlussprüfung Rechtswirt darf ? Würde mich freuen, wenn man sich vorab schon einmal ein wenig austauschen könnte. Arne |
| 250 | Abschlussprüfung Rechtswirt Mai 2004 |
| 14.05.2004 | Hallo Arne! Habe gerade Deinen Beitrag gelesen. Hast Du eine Antwort auf Deine Fragen bekommen? Wenn ja, würdest Du mir bitte Bescheid geben? Ich mache auch den Rechtswirt bei der Fernuni Saarbrücken, bin allerdings erst im November mit der Prüfung dran, möchte mir jedoch die Aufgabengebiete schon vorab etwas einteilen. Deshalb würde mich auch interessieren, ob man was weglassen kann etc.. Danke! |
| 251 | BGH zu Notarinsolvenz & Bewerbung |
| 29.04.2004 | BGH: NotZ 20/03, Beschluss vom 22.03.2004 Rechtsgebiete: BNotO Vorschriften: BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1 Die Landesjustizverwaltung handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die persönliche Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt unter bloßer Bezugnahme auf ein Vorstellungsgespräch beurteilt, sich dabei über sämtliche sonst vorhandenen Erkenntnisse hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen . Volltext abrufbar unter http://www.zap-verlag.de/jurmail/ausgabe-jurmail.asp?TID=qQnNAhEk4OGjuUQ ============================================================== BGH: NotZ 23/03, Beschluss vom 22.03.2004 Rechtsgebiete: BNotO Vorschriften: BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Gläubigerversammlung die vorläufige Fortführung des Notariats beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen. b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231). Volltext abrufbar unter http://www.zap-verlag.de/jurmail/ausgabe-jurmail.asp?TID=noCPg5ESgYwDqAQ |
| 252 | nette Kollegin braucht neuen Job im Raum Augsburg |
| 29.04.2004 | Hallo, meine liebe Kollegin hat leider gekündigt und sucht einen neuen Job im Raum Augsburg, allerdings höchstens 30 Stunden. Sie ist ausgebildete RA-Fachangestellte und hat 3 1/2 Jahre beim Vollstreckungs- und Insolvenzgericht gearbeitet. Kann jemand helfen? |
| 253 | Rechtszeitschriften |
| 29.04.2004 | Hallo, ich habe mal eine Bitte an Euch! Könnt Ihr bei Euch in Eurem Anwaltsbüro mal nachsehen, ob Ihr folgende Zeitschriften bezieht. Als ich hier neu angefangen bin, habe ich mich um unsere Bindebücher gekümmert und festgestellt, daß zwei Zeitschriften zum Binden fehlen. Unsere Buchhandlung konnte mir da auch nicht weiterhelfen, da es wirklich schon sehr alte Zeitschriften sind. Also es handelt sich um folgende: Zeitschrift für Rechtspolitik - da fehlt die Zeitschrift 3/92 Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift- da fehlt die Zeitschrift 2/95 Das wäre toll, wenn ich hier jemanden finden könnte, der uns hilft. Wir zahlen natürlich auf jeden Fall die Kopierkosten! Vielen Dank für Eure Bemühungen! LG Conny |
| 253 | Rechtszeitschriften |
| 06.05.2004 | Hi, wenn Du in einer Universitätsstadt wohnst, guck doch einfach in die Juristen-Bibliothek. Die haben dort meist alles. Tschüssi, Kahdie |
| 253 | Rechtszeitschriften |
| 09.06.2004 | Hallo, also wir haben diese Zeitschriften. Aber versuch es mal bei dem Verlag direkt. Die können dir alles von den letzten zehn oder fünfzehn jahren schicjen. kostet glaub ich nur versand wenn ihr da ein abo hattet. lieben gruss :-) |
| 253 | Rechtszeitschriften |
| 11.06.2004 | oder wenn ihr das ganze von dreske & krüger binden lasst, besorgen die die fehlenden hefte; müssen allerdings bezahlt werden (normaler heftpreis, keine erfolgsprovision o.ä.) |
| 254 | AUFRUF und wichtig; Hände weg von der Sofortabnahm |
| 30.04.2004 | Antrag eidesstattliche Versicherung er sollte lauten (fett hervorgehoben) WIR WIDERSPRECHEN der sofortigen Abnahme! Wehret den Anfängen, kann man hier nur allen Beteiligten (Gerichtsvollziehern, Gläubigerverbänden, Politikern usw. zurufen. Es ist unverkennbar, dass hier eine kleine –systembedingt sonst untergeordnete Gruppe erheblichen Einfluss auf die Vollstreckung zu nehmen beginnt und die Erfolge, die die 2. ZPO-Novelle in guten Ansätzen angeregt hat, wieder zunichte macht. Wenn heute der „Schwanz mit dem Hund“ wedeln darf, sprich Kostenrecht als Folgerecht derartigen Einfluss gegen klare Regelungen der ZPO nehmen kann und darf, dann bedeutet das das vorprogrammierte Ende der Vollstreckung. Im übrigen: Weitergabe an Anwaltsverein, Rechtsanwaltskammer, Politiker uvm um dieser unseligen Entwicklung der Beschneidung durch Kostenmenschen in der justiz endlich Einhalt zu gebieten. Aktuelle Ausgangslage – unzulässige Einflussnahme der Dienstaufsicht auf die Erledigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nur der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts § 766 ZPO unterliegen Nach nachweisbar zahlreichen untauglichen und ungesetzlichen Versuchen von Prüfungsbeamten, mit fadenscheinig-praxisfremden und im Gesetz nicht gedeckten „Auflagen, Verlangenuvm“ die gesetzlich fundierte Ratenzahlungspflicht des GV /(§§ 806b, 813a 900 III ZPO) im Sinne der „raschen damit aber nicht erfolgreichen“ Beitreibung zu beeinflussen (ja straff zu beschneiden und zunichte zu machen) nun auch noch der Beginn des Versuchs, über die Verfahrensabläufe nach 807 ZPO ff Erfolge zu verhindern und den Schuldner rasch (quasi dienstlich genötigt) die Sofortabnahme zu „hetzen“. Dabei ist es erstaunlich, dass gerade von Rechtspflegern (die die Zusammenhänge eigentlich abzuschätzen in der Lage sein sollten) forciert vorangetrieben wird, wenngleich man als Prüfungsbeamter und „Kostenmensch“ (so der Bezirksrevisor) bei dauerhafter Beschäftigung mit Kosten und „Auslagenpauschalen, die andere erheben“ dem „Fahndungs- und Korrekturkoller“ bis hin zu Neidverblendung zu unterliegen scheint. Diese Einschätzung ist nicht anders zu treffen, denn sachliche Gründe für diese Denkweisen im Sinne der Ziele und Motive der 2. ZPO-Novelle 1.1.99 sind weder erkenntlich noch sind sie glaubhaft dargelegt. Hier: dienstliche Weisungsversuche in jedem Fall die Sofortabnahme durchzusetzen, unbeschadet dem Schaden und Nachteil, der dem Gläubiger, dem Justizgewährungsanspruch auf bestmögliche Durchsetzung seines Auftrags grundgesetzlich garantiert ist. Aktuelles Beispiel: Niederschrift Dienstbesprechung LG Dortmund 11.2.04 – die zentrale Prüfungsgruppe bei dem LG Dortmund (Anmerkung: jenseits jeglicher Legitimation hier in ZPO-Verfahrensabläufe eingreifen zu dürfen). Die GVO jedenfalls gibt eine solche Einmischungsbefugnis ebenso wenig her wie das GVKostG in seiner geltenden Fassung. DB-GVKostG als sekundär-unbedeutende Internverwaltungsvorschriften sind nicht tauglich, Ermessensspielräume des selbständigen Organs der Zwangsvollstreckung „Gerichtsvollzieher“ einzuengen oder abzuändern. Diese ist ein gerader Weg in die Rechtsbeugung. Rechtssprechung hierzu: DER GERICHTSVOLLZIEHER ALS SELBSTÄNDIGES ORGAN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG Prof.Dütz in Schriften zum Prozessrecht Humboldt Verlag (neu aufgelegt 2000) DGVZ 2/2004 S 30 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers. LG Karlsruhe 8.1.03 –11 T 154.02 Rpfleger 6/1999 S 272 Es ist in erster Linie Sache der Justizverwaltung, die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die vom Gesetz selbst aufgestellten formalen Erfordernisse in der Praxis auch erfüllen zu können. Aus den Gründen LG Stuttgart 25.1.99 / 1 T 9/97 DGVZ 1974 S. 157 Bei bestehender Arbeitsüberlastung ist es Sache des GV, die Amtsgeschäfte nach der von ihm selbst zu beurteilenden Dringlichkeit zu erledigen. In seine Arbeitseinteilung kann weder vom Vollstreckungsgericht noch von der Dienstaufsicht eingegriffen werden (LG Mchn. Ii 6 T 138/74). DGVZ 1984 S 29 Heft 2 Das Vollstreckungsgericht kann nicht im Erinnerungsverfahren in die Terminsplanung des GV eingreifen und ihn anweisen, trotz bestehender Überlastung eine bereits terminierte Räumung zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen (AG Klrh 19.8.83 401 440/83. AG Lindau/Bodensee Beschluss vom 25.2.02 zu 1 M 295.02 Terminsbestimmung durch GV – Eingriff Vollstreckungsgericht Dem Vollstreckungsgericht ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, in die Terminsbestimmung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung einzugreifen. Insoweit erledigt der GV seine Aufträge nach pflichtgem. Ermessen. DGVZ 1982 Heft 10 S. 155 Die dem GV eingeräumte Selbständigkeit bedingt, dass er jeweils eigenverantwortlich zu entscheiden hat, welche Massnahme zur Erledigung eines Vollstreckungsantrages geboten ist. Durch Dienstaufsichtsmassnahmen im Kostenbereich darf nicht in einer Weise in seine Tätigkeit eingegriffen werden, die mit seiner Eigenverantwortlichkeit und seinem Kostenrisiko zu vereinbaren ist (BverwG 29.4.82). M5 K94.3688 VG Mchn. Entsprechend der Art der dem GV übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, sehen die Vorschriften GVGA;GVO eine Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des GV vor. Er regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, er handelt im Rahmen der ZWV selbständig; er unterliegt zwar der Aufsicht, nicht aber der unmittelbaren Leitung des Gerichts, schon gar nicht der Dienstaufsicht (BverwG 29.4.82); die Tätigkeit ist danach im Unterschied zu den von sonstigen Beamten des Dienstherrn insbesondere durch die selbstverantwortliche Führung eines eigenen Geschäftsbetriebes geprägt. -----------------------------------------die Niederschrift------------------------------------------------: TOP 1 – RinLG NN -also nicht unbedingt jemand, dem das Recht fremd ist)-wörtliche Widergabe: : Ist der GV bei einem Kombi-Auftrag und Vorliegen der Voraussetzungen zur Abnahme der eV verpflichtet, diese sofort an Ort und Stelle abzunehmen. Im Hinblicka uf das Ergtebnis der Bezirksrevisorentagung in Recklinghausen vom 10/12.12.03 wird im Zusammenhang mit der Frage der Verpflichtung des GV zur sofortigen Abnahme der eV eine Änderung der bisherigen Handhabung durch die Prüfgruppe eintreten. Bisherige Handhabung: Die Prüfgruppe hat bisher die Ansicht vertreten, dass dem GV ein Ermessen zustehe, die eV sofort oder zu einem für die Dienstgeschäfte passenden Zeit abzunehmen. Zukünftige Handhabung:- Ergebnis der Bezirksrevisorentagung: Die Prüfgruppe wird die Ansicht vertreten, dass der Gerichtsvollzieher –bei vorliegendem kombinierten Pfändungsauftrag und Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung –nach erfolgloser Pfändung bzw. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 I 1-4 ZPO (Anmerkung: 807 I4 scheidet ja wohl aus, denn dort ist der Schuldner wiederholt nicht angetroffen, wie soll es denn dann zur Sofortabnahme kommen – etwas Qualität in der Formulierung sollte schon möglich sein Frau RiLG!) dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung sofort abnehmen muss (900 II1 ZPO, 185 f 1 GVGA). Zugunsten einer einheitlichen Behandlung dieser kostenrechtlichen Frage für die Gerichtsvollzieher beim Ansatz von Gebühren wird sich die Prüfgruppe nunmehr der auf der BezRevTagung in Recklinghausen v. 10-12.12.03 mehrheitlich vertretenen Rechtsansicht anschließen. Die Konsequenz: Wenn der GV dem Schuldner nicht sofort die eidesstattliche Versicherung abnimmt, obwohl weder der Schuldner noch der Gläubiger der sofortigen Abnahme widersprochen haben, liegt ein Fall unrichtiger Sachbehandlung vor. Zustellungsgebühren und –auslagen für die Terminsladung sind außer Ansatz zu lassen. Die mit der sofortigen Abnahme der eV verbundenen praktischen Probleme, insbesondere der hiermit verbundene, nicht eingeplante Zeitverlust, sind Gegenstand der Diskussion in Recklinghausen gewesen und sind der Prüfgruppe bekannt. Angesichts der gesetzlichen Regelung (Anmerkung: welcher?) ist aber dem Gebot der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der Vorrang einzuräumen. Zu betrachten sind in diesem Zusammenhang zwei maßgebliche Vorschriften, nämlich die bundesgesetzliche Regelung in § 900 II ZPO und die in 185 f GVGA. 900 II ZPO ist eine Kann-Vorschrift (Anmerkung: aber eine „Gesetzliche“),was zunächst darauf schließen lässt, dass nach der Regelung in der ZPO dem GV bei der Entscheidung über die Frage der sofortigen Abnahme ein Ermessen eingeräumt ist. § 185 f GVGA dagegen räumt dem GV keinen derartigen Ermessensspielraum ein, sondern verpflichtet den GV bei Einverständnis des Schuldners zur sofortigen Abnahme. Die GVGA läst keine anderweitige Auslegung/kein Ermessen zu (Anmerkung: sie ist allerdings nichts als eine gesetzlich nirgends fundierte interne Verwaltungsvorschrift). Es stellt sich also die Frage, wie das Verhältnis zwischen ZPO und GVGA zu beurteilen ist? Iubn § 1 GVGA ergibt sich bereits ein Hinweis, welche Dienstvorrichtungen dem GV obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat, wird durch das Bundes- und Landesrecht bestimmt. Auch der Zweck der GVGA ergibt sich aus ! 3 GVGA; sie soll dem GV das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Sie befreit dagegen den GV nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen anzueignen. §1 GVGA regelt aber auch, dass die Beachtung der Vorschriften der GVGA zu dem Amtspflichten des GV gehört. Man könnte nun daran denken, dass –da das Verfahren durch das Bundes- bzw. Landesrecht bestimmt ist - § 185 f GVGA zurücktreten muss . Andererseits ist aber der GV auch weisungsgebunden (Anmerkung: aber eben nur bedingt wie zahlreiche BVerwG- und sonstige VG-Entscheidungen bestätigen! – nur kennen sollte man diese!) und kann im Einzelfall von seinem Dienstherrn angewiesen werden und insoweit sein Ermessenspielraum eingeschränkt werden (Anmerkung: eben nicht, denn die Befugnisse der Dienstaufsicht hören dort auf, wo allein die Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts § 766 ZPO seine Kompetenz gesetzlich zugewiesen erhalten hat – dieser Grundsatz scheint vielen Prüfungsbeamten in ihrer Selbstein(über-)schätzung verloren gegangen zu sein!). Also dürfte es auch zulässig sein, sein Ermessen in bestimmten Verfahrenssituationen insgesamt einzuschränken. Die Prüfgruppe wird hiervon zunächst ausgehen. Es ist aber beabsichtigt, das Thema auf der angekündigten Prüfgruppenbesprechung bei dem OLG Hamm anzusprechen. Anmerkung zum Schluss: Die sofortige Abnahme hat natürlich zu unterbleiben, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme widerspricht (§ 9000 II2,3 ZPO). Die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung birgt für den Schuldner –da er sich nicht in Ruhe vorbereiten kann- ein deutlich höheres Risiko des Vergessens bestimmter Angaben und damit der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 SGTGB). Hierauf und auf sein Recht zum Widerspruch sollte der Schuldner deutlich hingewiesen werden. ---------------------Beitragsende-------------- Die in der Schlussbemerkung ansatzweise „weise“ Erkenntnis der Prüfgruppe über negative Auswirkungen der Sofortabnahme sind bemerkenswert, stehen sie doch im Widerspruch zur Folge der vorangegangenen „Lösung“ ohne Rechtsgrundlage. Allerdings sind diese Folgen nur ein Teil der wahren Gesamtfolgen. Der Schuldner wird zudem jeder Möglichkeit der Ratenzahlung 900 III ZPO beraubt, die sich bei dem Soforttermin uU noch gar nicht abschätzen lässt. Außerdem wird jeder –einigermaßen sachgerecht arbeitende GV (allein deshalb schon ist die Qualität der EV seit 1.1.99 deutlich gestiegen!) den Termin sofort unterbrechen, wenn er erkennen kann, dass der Schuldner –ob des überfallartigen Sofortabnahmetermins- ernsthaft nur fehlerhaft offenbaren könnte. Und dann stellt sich die Frage: was soll –außer der Befriedigung offenbarer Profilneurosen einiger Kostenmenschen in der Justizverwaltung- der gesamte strategische Aufwand, wenn alle Folgen negativ sind. Im übrigen verweise ich auf meine umfangreiche Abhandlung zum Thema Warum widerspreche ich in meinem Antrag der sofortigen Abnahme der eV? Weil ich meine Chancen damit nicht zunichte machen will. Aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Nr 13 (Ausgabe Nov. 2003): -abgedruckt in www.vollstreckungs-ass.de unter eV Sofortabnahme Ratenzahlung Termin 08.11.2003 22:30 08.11.2003 22:30von Josef Stamm Aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Nr 13 (Ausgabe Nov. 2003): -abgedruckt in www.vollstreckungs-ass.de unter eV Sofortabnahme Ratenzahlung Termin 08.11.2003 22:30 08.11.2003 22:30von Josef Stamm Aus 022Skript eidesstattliche Versicherung: Ratenzahlung – Sofortabnahme - Ruhen Warum widerspreche ich in meinem Antrag der sofortigen Abnahme der eV? Weil ich meine Chancen damit nicht zunichte machen will. Im eV Verfahren sind Ratenzahlungen gem. § 900 III ZPO möglich; der Gerichtsvollzieher, der auf Ihren Antrag hin diese Ratenzahlungen überwachen und bei Nichteinhaltung das Verfahren fortsetzen muss, hat hierzu ein Zeitfenster von 6 Monaten als Grundsatz zur Verfügung. In den im Gesetz bestimmten Ausnahmen kann diese Frist auf bis zu 8 Monate ausgeweitet werden. Bedenken Sie, dass eine ratenweise Zahlung, überwacht vom Vollstreckungsorgan, immer noch eine erfolgreichere Vollstreckung darstellt als eine Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die im Ergebnis dann doch keinen erfolgreichen Zugriff ermöglicht. Es ist wohl kein Phänomen, sondern schlichte Erkenntnis der Praxis, dass Schuldner, die vor Abgabe der eV wenn auch mühsam Raten gezahlt haben, sich bei Nichtbewilligung von Raten dann –auf Grund welcher Beratung von „außen“, auch immer, sich auf die Schutzfrist zurückziehen und zumindest zunächst einmal die Ratenzahlungen einstellen. Daher ist nach Auffassung des Verfassers die Vermeidung der Abgabe der eV zur Erhaltung der Ratenzahlungsmotivation –und seien die Raten noch so gering- ein vorrangiges Ziel des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers, statt rascher Abnahme um jeden Preis innerhalb kürzester Zeit. Schon allein deshalb wird -und dies sei an dieser Stelle einmal deutlich dargestellt- von der Möglichkeit der sofortigen Abnahme nochmals ausdrücklich gewarnt. Es ist unbestritten, dass die 2. ZPO-Novelle die Sofortabnahme ausdrücklich zulässt. Der Gläubiger muss im Antrag damit ausdrücklich einverstanden sein. Ein Antrag, vom Termin verständigt zu werden und der Antrag auf Sofortabnahme aber schließen sich gegenseitig aus. Überprüfen Sie daher Ihre Antragsmuster. Der Gläubiger aber hat kein Recht, auch kein Antragsrecht, die sofortige Abnahme zu beantragen. Er hat lediglich das Recht, dieser Sofortabnahme zuzustimmen oder Abnahme im anberaumten Termin zu beantragen. Die Sofortabnahme hängt ab vom Schuldner. Wird dieser bei der vorausgehenden Vollstreckungshandlung nicht angetroffen, dann scheidet eine Sofortabnahme ohnehin aus. Widerspricht der Schuldner der Sofortabnahme, scheidet diese ebenfalls kategorisch aus. Unbeschadet, ob Gläubiger der Sofortabnahme zustimmen und der Schuldner einer solchen nicht widerspricht, obliegt es dennoch allein der Ermessensentscheidung des Organs der Zwangsvollstreckung, also des Gerichtsvollziehers, ob er dieses Instrument der Sofortabnahme wählt oder lieber terminiert die Verfahren abwickelt. Zugegeben, es gibt Bezirksstrukturen und Schuldnerklientel, wo aus dem Umfeld heraus auch in einer terminierten Abnahme kaum ein anderes Ergebnis im VV zu verzeichnen ist, als bei der Sofortabnahme. Dennoch sprechen mE gewichtige Gründe dafür, die Sofortabnahme tunlichst die Ausnahme bleiben zu lassen. Diese plausiblen Gründe gegen eine sofortige Abnahme sind unter dem Gesichtspunkt „Erhöhung der Qualität der Abnahme, Reduzierung von Nachbesserungsanträgen, verbesserte Zugriffsmöglichkeit, Erhöhung der Ratenzahlungschance und auch des erzieherischen Effekts“ zu begründen. Eine sofortige Abnahme erfolgt zwangsläufig in der Wohnung des Schuldners, im Rahmen der allgemeinen Außendiensttour des GV. Eine Vorplanung des GV, ob und welche eV-Verfahren nun bei dieser Tour „sofort“ abnehmbar werden, ist nicht möglich. Allein schon der dadurch entstehende Zeitdruck (andere ggf. vereinbarte Termine verschieben sich naturgemäß) führt zu Tempo bei der Erledigung und dies wiederum zu Nachlässigkeit, Eile und Mängeln. Das Berufen auf eine zeitlich eng gesetzte Quote (unter 5 Minuten) aus „berufenem“ Munde häufig schon deshalb erfolgloser Gerichtsvollzieher ist der Beweis, dass Sinn und Zweck und auch Erfolgschancen dieses Verfahrens verkannt werden – zu diesen „Verkennern“ der Lage gehört bevorzugt auch die Verwaltung und die Prüfungsorgane der Gerichtsvollzieher, die von Praxis ohnehin meist zu weit entfernt und andere Zielsetzungen Ursache für diese verfehlte Denkweise haben. Das OLG Nürnberg (nur die Verwaltung) geht sogar soweit festzustellen, dass das Einziehen von Geld nicht primärer Sinn des Verfahrens nach 807 ZPO sei, sondern die rasche Beschaffung des Vermögensverzeichnisses. Die Zeichen, die die allgemeine Weisung nach 806 b ZPO setzt, sind hier offensichtlich verkannt worden. Ähnliches gilt für den Schuldner; natürlich ist ihm uU gar bekannt, dass beim Besuch des GV, der fruchtlos verlaufen wird, die eV abzugeben sein wird. Glauben Sie aber bitte nicht, dass sich der Schuldner idR deshalb hierauf vorbereiten wird. Die Praxis zeigt, dass der GV bei Eintritt in das eV Verfahren sitzt, wartet bis der Schuldner in irgendwelchen tausend Schüben, Schuhkartons o.a. seine Lohnabrechnung, Sozialversicherungs-, Rentennummer, Steuernummer, Police, Sparbuch zu suchen beginnt und beim GV die Nervosität aus Zeitgründen ob der eigentlich geplanten Tour nur zunehmen kann. Findet der Schuldner nicht zeitnah Unterlagen, wird man –uU gar mit Bauchweh- über die Sache hinwegsehen und hoffen, der Gläubiger merke das Fehlen nicht. Vermeidbare Nachbesserungen seitens des GV, Rangverluste oder verspätete Zugriffe auf mögliche Forderungen werden damit nachgerade herausgefordert. Ein erhebliches Resultat dieser unseligen „Neuerung“der Sofortabnahme ist aber das Absinken von Ratenweisen Tilgungen durch den Schuldner statt Abgabe der eV. Warum? Der Schuldner hat mit Zwangsvollstreckung und Sofortabnahme weder das Bewusstsein erhalten (ggf. durch entsprechende Belehrung) was die Abgabe überhaupt für ihn bedeutet und welche Folgen diese haben wird. Der Schuldner, wacht er nun auf (und das ist nicht selten), hat durch diese Sofortabnahme idR keine Chance mehr, in die Ratenzahlung nach § 900 III einzutreten. Denn er hat jetzt(s.o. Schuhkarton) keine Nachweise für eine Glaubhaftmachung und –zB in den Abendstunden- auch kein Bargeld in ausreichender Weise zur Hand, um die erste Rate als Nachweis seines Willens sofort leisten zu können. Und oft durch die Folge (Eintrag Schuldnerkartei-Bankkontokündigung auf Grund des Eintrages uvm) auch gar keine Chance und Mittel für Ratenzahlungen mehr. Also: Augen zu und durch, rasch abgenommen heißt Akte rasch erledigt. Zufrieden ist nur der Prüfungsbeamte und die Verwaltung der Justiz, weil Rückstände so nicht aufkommen oder noch immer zahlreich fehlende Planstellen für eine echte !00 % Belastung schöngerechnet werden konnten. . Das heißt aber auch, jede Chance vertan, statt rascher eV Abnahme doch noch –wen auch nur Ratenweise, wenn auch nur eine Rate- zu Teilrealisierungen zu kommen. Daher Hände weg von der Sofortabnahme. Nicht zu unterschätzen ist aber auch die psychologische Folge. Der trainierte Schuldner merkt rasch, hier ist ja gar kein Weg zum Gericht mehr notwendig, der zum Avon-Vertreter mutierte Gerichtsvollzieher kommt ins Haus um mir die eV abzunehmen. Welch ein Service, welch eine Bequemlichkeit. Nennen wir es beim Namen, auch der psychologische Druck ist unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsmoral (die ja allseits beklagt wird) ein wichtiger Faktor für mehr Erfolg in der Zwangsvollstreckung. Warum also keine Sofortabnahme sondern Abnahme im Termin? Bei der Vollstreckungshandlung händigt der GV den Vordruck des VV aus, bespricht dies mit dem Schuldner, erteilt Hinweise und belehrt (auch schon mit dem nötigen Nachdruck). Der Schuldner kann die notwendigen Unterlagen zusammentragen und zum Termin mitbringen (im Büro des GV kann dann auch mal eine sinnvolle Anlage zum VV gefertigt werden, die der weiteren Beurteilung von Maßnahmen dienlich sein kann), der GV wird ggf. des Sparbuchs oder der Police habhaft und kann eine Hilfspfändung ausbringen (beim Schuldner wartet er auf das Finden im Schuhkarton erfolglos). Der Schuldner hat einen einzuhaltenden Termin (das Nichterscheinen in größeren Stückzahlen an Terminstagen beim GV ist in aller Deutlichkeit das Zeugnis, welchen Respekt der GV bei seinen Schuldnern genießt und in welcher Weise der GV seinen Bezirk im Griff und seine Schuldner „erzogen“ hat.), zu demselben muss er rechtzeitig aufstehen, sich aus dem „Hausanzug“ in Straßengewand begeben und möglichst noch pünktlich sein. Erzieherisch wirkt, ein nachlässig ausgefülltes VV auch mal zu zerreißen und zur Neuerstellung aufzufordern oder den Schuldner nochmals nachhause zu schicken (Vertagen mit Haftandrohung – Ihr richtiger Antrag!) damit die Abgabe auch vollständig richtig erfolgen kann. Im Gegensatz zur Sofortabnahme wird damit psychologisch die herausragende Stellung des eV Verfahrens in der Palette der Vollstreckungsmöglichkeiten aufrechterhalten (früher trug man hierzu noch Robe), während die Sofortabnahme dieses Verfahren zum Haustür-Vertretergeschäft bequemster Art (nur Dessous-Shows sind schöner) mutieren lässt. Und –auch ein aus der Praxis beweisbarer Vorgang-: In vielen Fällen versucht der Schuldner, durch Ratenzahlung die Abgabe eben doch noch zu verhindern, wozu er –wie geschildert- bei Sofortabnahme oft gar keinen zeitlichen Rahmen mehr hat. Wenn –auf Grund des richtigen Antrages- der GV die Raten einzuziehen und zu überwachen hat (§§ 806 b allgem Weisung, 900 III ZPO) dann wird bei Nichteinhaltung das Verfahren ohne weiteren Zeitverlust auch fortgesetzt, der GV selbst hat ein Interesse daran, dass die Raten kommen oder Abnahme erfolgt. Und selbst wenn auf diese Art dann tats. nur eine oder zwei Raten realisierbar werden (der Schuldner letztendlich dann doch noch abgibt), ist dies immer noch ein deutliches Stück mehr an Erfolg als „Sofortabnahme“ ohne Geld. Nutzen Sie daher insoweit Ihre Einflussmöglichkeit durch einen entsprechend zutreffend gestellten Antrag und achten Sie auch auf die antragsgemäße. Ausführung RUHEN des Verfahrens 807,900,903 ZPO beim GV Gem. § 185 a Nr 5 GVGA ist f.d. Abnahme der eV durch den GV nur die Einstellung des Verfahrens vorgesehen. Neben der förmlichen Einstellung des Verf. ist auch noch ein tats. Stillstand des Verf. denkbar (Zöller 21. Aufl Rn 36 zu 900 ZPO). Dieser tats. Stillstand des Verf. ist jedoch von einem förmlichen Ruhen zu unterscheiden. Der Gläubiger, Herr des Verfahrens, kann diese Stellung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausüben. Da diese im vorliegenden Fall (Verfahren beim GV) kein Ruhen des Verfahrens kennen, ist die Erinnerung zurückzuweisen. AG WEIDEN M 1189.99 v. 29.6.99 DirAG als VollstrRichter: |
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| 01.05.2004 | SCHADE dass das Thema hier offenbar nicht interessiert. |
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| 14.05.2004 | Hallo Herr Stamm, ich denke, dass es nicht so ist, dass dieses Thema keinen interessiert. Es schreckt wohl nur etwas ab, wenn seitenlange Aufsätze geschrieben werden. Das ist einfach zu viel. Das für mich Interessante habe ich auch erst im hinteren Teil Ihres Beitrages gefunden. Vielleicht sollten Sie Ihre Kommentare(die ich sehr hilfreich finde) etwas kürzer fassen? Gruß IngridZ |
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| 15.05.2004 | Sorry, wenn der Eindruck entsteht, ich langweile. Aber ich verfasse diese Beiträge -schon aus Zeitgründen- nicht hier für die div. Foren, sondern diese entstehen für unseren Newsletter Zwangsvollstreckung, für div Skripten, ander Publikationen. Und da dachte ich, hier abgedruckt ist besser als nicht auf das Thema hingewiesen. Außerdem dachte ich, dass gerade diese Frage natürlich so komplex ist, dass die Zusammehänge nicht mit wenigen Sätzen dargestellt werden können. Denn die Sofortabnahme hat in vielerlei Richtung negative Konsequenzen, die terminierte (also der Sofortabnahme widersprochenen) nur Vorteile für Gl. und GV und Schu (in dessen Richtung vor allem Erzieherische). Danke f.d. Antwort trotzdem. (die Frage nach dem Interesse kam auch deshalb, weil -im Gegensatz wie zu anderen Foren- nicht erkannt werden kann, ob und wie oft der Beitrag angewählt wurde). So J Stamm und nun ab in 4 Wochen Urlaub. |
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| 30.05.2004 | Tja in diesem Forum ist halt so einiges anders. :-) Der Sinn die Häufigkeit der Aufrufe eines Beitrags zu zählen blieb mir bisher verwehrt. Schliesslich lässt dies nicht auf die Qualität oder den Nutzen des Beitrages selbst schliessen (denn auch Millionen Leute lesen die Bild-Zeitung, aber ...) , sondern weisst höchstens aus, dass die Themenüberschrift das Interesse geweckt hat. Des Weiteren wollt ich auch nochmal kurz erwähnen, dass in grossen Lettern geschriebene Wörter im Internet i.d.R. als schreien gewertet werden und von daher wahrscheinlich eh schon viele auf dieses Thema klicken, auch wenn schreien im wahren Leben, wie auch hier, nicht gerade als besonders höflich aufgefasst wird. Dazu, dass so wenige drauf geantwortet haben, sag ich mal lieber nichts. Da soll sich mal lieber jeder selbst was zu denken. In diesem Sinne, habt Euch lieb. :-D Chrischi |
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| 13.07.2006 | Antwort auf: Antrag eidesstattliche Versicherung er sollte lauten (fett hervorgehoben) WIR WIDERSPRECHEN der sofortigen Abnahme! Wehret den Anfängen, kann man hier nur allen Beteiligten (Gerichtsvollziehern, Gläubigerverbänden, Politikern usw. zurufen. Es ist unverkennbar, dass hier eine kleine –systembedingt sonst untergeordnete Gruppe erheblichen Einfluss auf die Vollstreckung zu nehmen beginnt und die Erfolge, die die 2. ZPO-Novelle in guten Ansätzen angeregt hat, wieder zunichte macht. Wenn heute der „Schwanz mit dem Hund“ wedeln darf, sprich Kostenrecht als Folgerecht derartigen Einfluss gegen klare Regelungen der ZPO nehmen kann und darf, dann bedeutet das das vorprogrammierte Ende der Vollstreckung. Im übrigen: Weitergabe an Anwaltsverein, Rechtsanwaltskammer, Politiker uvm um dieser unseligen Entwicklung der Beschneidung durch Kostenmenschen in der justiz endlich Einhalt zu gebieten. Aktuelle Ausgangslage – unzulässige Einflussnahme der Dienstaufsicht auf die Erledigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nur der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts § 766 ZPO unterliegen Nach nachweisbar zahlreichen untauglichen und ungesetzlichen Versuchen von Prüfungsbeamten, mit fadenscheinig-praxisfremden und im Gesetz nicht gedeckten „Auflagen, Verlangenuvm“ die gesetzlich fundierte Ratenzahlungspflicht des GV /(§§ 806b, 813a 900 III ZPO) im Sinne der „raschen damit aber nicht erfolgreichen“ Beitreibung zu beeinflussen (ja straff zu beschneiden und zunichte zu machen) nun auch noch der Beginn des Versuchs, über die Verfahrensabläufe nach 807 ZPO ff Erfolge zu verhindern und den Schuldner rasch (quasi dienstlich genötigt) die Sofortabnahme zu „hetzen“. Dabei ist es erstaunlich, dass gerade von Rechtspflegern (die die Zusammenhänge eigentlich abzuschätzen in der Lage sein sollten) forciert vorangetrieben wird, wenngleich man als Prüfungsbeamter und „Kostenmensch“ (so der Bezirksrevisor) bei dauerhafter Beschäftigung mit Kosten und „Auslagenpauschalen, die andere erheben“ dem „Fahndungs- und Korrekturkoller“ bis hin zu Neidverblendung zu unterliegen scheint. Diese Einschätzung ist nicht anders zu treffen, denn sachliche Gründe für diese Denkweisen im Sinne der Ziele und Motive der 2. ZPO-Novelle 1.1.99 sind weder erkenntlich noch sind sie glaubhaft dargelegt. Hier: dienstliche Weisungsversuche in jedem Fall die Sofortabnahme durchzusetzen, unbeschadet dem Schaden und Nachteil, der dem Gläubiger, dem Justizgewährungsanspruch auf bestmögliche Durchsetzung seines Auftrags grundgesetzlich garantiert ist. Aktuelles Beispiel: Niederschrift Dienstbesprechung LG Dortmund 11.2.04 – die zentrale Prüfungsgruppe bei dem LG Dortmund (Anmerkung: jenseits jeglicher Legitimation hier in ZPO-Verfahrensabläufe eingreifen zu dürfen). Die GVO jedenfalls gibt eine solche Einmischungsbefugnis ebenso wenig her wie das GVKostG in seiner geltenden Fassung. DB-GVKostG als sekundär-unbedeutende Internverwaltungsvorschriften sind nicht tauglich, Ermessensspielräume des selbständigen Organs der Zwangsvollstreckung „Gerichtsvollzieher“ einzuengen oder abzuändern. Diese ist ein gerader Weg in die Rechtsbeugung. Rechtssprechung hierzu: DER GERICHTSVOLLZIEHER ALS SELBSTÄNDIGES ORGAN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG Prof.Dütz in Schriften zum Prozessrecht Humboldt Verlag (neu aufgelegt 2000) DGVZ 2/2004 S 30 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers. LG Karlsruhe 8.1.03 –11 T 154.02 Rpfleger 6/1999 S 272 Es ist in erster Linie Sache der Justizverwaltung, die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die vom Gesetz selbst aufgestellten formalen Erfordernisse in der Praxis auch erfüllen zu können. Aus den Gründen LG Stuttgart 25.1.99 / 1 T 9/97 DGVZ 1974 S. 157 Bei bestehender Arbeitsüberlastung ist es Sache des GV, die Amtsgeschäfte nach der von ihm selbst zu beurteilenden Dringlichkeit zu erledigen. In seine Arbeitseinteilung kann weder vom Vollstreckungsgericht noch von der Dienstaufsicht eingegriffen werden (LG Mchn. Ii 6 T 138/74). DGVZ 1984 S 29 Heft 2 Das Vollstreckungsgericht kann nicht im Erinnerungsverfahren in die Terminsplanung des GV eingreifen und ihn anweisen, trotz bestehender Überlastung eine bereits terminierte Räumung zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen (AG Klrh 19.8.83 401 440/83. AG Lindau/Bodensee Beschluss vom 25.2.02 zu 1 M 295.02 Terminsbestimmung durch GV – Eingriff Vollstreckungsgericht Dem Vollstreckungsgericht ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, in die Terminsbestimmung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung einzugreifen. Insoweit erledigt der GV seine Aufträge nach pflichtgem. Ermessen. DGVZ 1982 Heft 10 S. 155 Die dem GV eingeräumte Selbständigkeit bedingt, dass er jeweils eigenverantwortlich zu entscheiden hat, welche Massnahme zur Erledigung eines Vollstreckungsantrages geboten ist. Durch Dienstaufsichtsmassnahmen im Kostenbereich darf nicht in einer Weise in seine Tätigkeit eingegriffen werden, die mit seiner Eigenverantwortlichkeit und seinem Kostenrisiko zu vereinbaren ist (BverwG 29.4.82). M5 K94.3688 VG Mchn. Entsprechend der Art der dem GV übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, sehen die Vorschriften GVGA;GVO eine Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des GV vor. Er regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, er handelt im Rahmen der ZWV selbständig; er unterliegt zwar der Aufsicht, nicht aber der unmittelbaren Leitung des Gerichts, schon gar nicht der Dienstaufsicht (BverwG 29.4.82); die Tätigkeit ist danach im Unterschied zu den von sonstigen Beamten des Dienstherrn insbesondere durch die selbstverantwortliche Führung eines eigenen Geschäftsbetriebes geprägt. -----------------------------------------die Niederschrift------------------------------------------------: TOP 1 – RinLG NN -also nicht unbedingt jemand, dem das Recht fremd ist)-wörtliche Widergabe: : Ist der GV bei einem Kombi-Auftrag und Vorliegen der Voraussetzungen zur Abnahme der eV verpflichtet, diese sofort an Ort und Stelle abzunehmen. Im Hinblicka uf das Ergtebnis der Bezirksrevisorentagung in Recklinghausen vom 10/12.12.03 wird im Zusammenhang mit der Frage der Verpflichtung des GV zur sofortigen Abnahme der eV eine Änderung der bisherigen Handhabung durch die Prüfgruppe eintreten. Bisherige Handhabung: Die Prüfgruppe hat bisher die Ansicht vertreten, dass dem GV ein Ermessen zustehe, die eV sofort oder zu einem für die Dienstgeschäfte passenden Zeit abzunehmen. Zukünftige Handhabung:- Ergebnis der Bezirksrevisorentagung: Die Prüfgruppe wird die Ansicht vertreten, dass der Gerichtsvollzieher –bei vorliegendem kombinierten Pfändungsauftrag und Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung –nach erfolgloser Pfändung bzw. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 I 1-4 ZPO (Anmerkung: 807 I4 scheidet ja wohl aus, denn dort ist der Schuldner wiederholt nicht angetroffen, wie soll es denn dann zur Sofortabnahme kommen – etwas Qualität in der Formulierung sollte schon möglich sein Frau RiLG!) dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung sofort abnehmen muss (900 II1 ZPO, 185 f 1 GVGA). Zugunsten einer einheitlichen Behandlung dieser kostenrechtlichen Frage für die Gerichtsvollzieher beim Ansatz von Gebühren wird sich die Prüfgruppe nunmehr der auf der BezRevTagung in Recklinghausen v. 10-12.12.03 mehrheitlich vertretenen Rechtsansicht anschließen. Die Konsequenz: Wenn der GV dem Schuldner nicht sofort die eidesstattliche Versicherung abnimmt, obwohl weder der Schuldner noch der Gläubiger der sofortigen Abnahme widersprochen haben, liegt ein Fall unrichtiger Sachbehandlung vor. Zustellungsgebühren und –auslagen für die Terminsladung sind außer Ansatz zu lassen. Die mit der sofortigen Abnahme der eV verbundenen praktischen Probleme, insbesondere der hiermit verbundene, nicht eingeplante Zeitverlust, sind Gegenstand der Diskussion in Recklinghausen gewesen und sind der Prüfgruppe bekannt. Angesichts der gesetzlichen Regelung (Anmerkung: welcher?) ist aber dem Gebot der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der Vorrang einzuräumen. Zu betrachten sind in diesem Zusammenhang zwei maßgebliche Vorschriften, nämlich die bundesgesetzliche Regelung in § 900 II ZPO und die in 185 f GVGA. 900 II ZPO ist eine Kann-Vorschrift (Anmerkung: aber eine „Gesetzliche“),was zunächst darauf schließen lässt, dass nach der Regelung in der ZPO dem GV bei der Entscheidung über die Frage der sofortigen Abnahme ein Ermessen eingeräumt ist. § 185 f GVGA dagegen räumt dem GV keinen derartigen Ermessensspielraum ein, sondern verpflichtet den GV bei Einverständnis des Schuldners zur sofortigen Abnahme. Die GVGA läst keine anderweitige Auslegung/kein Ermessen zu (Anmerkung: sie ist allerdings nichts als eine gesetzlich nirgends fundierte interne Verwaltungsvorschrift). Es stellt sich also die Frage, wie das Verhältnis zwischen ZPO und GVGA zu beurteilen ist? Iubn § 1 GVGA ergibt sich bereits ein Hinweis, welche Dienstvorrichtungen dem GV obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat, wird durch das Bundes- und Landesrecht bestimmt. Auch der Zweck der GVGA ergibt sich aus ! 3 GVGA; sie soll dem GV das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Sie befreit dagegen den GV nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen anzueignen. §1 GVGA regelt aber auch, dass die Beachtung der Vorschriften der GVGA zu dem Amtspflichten des GV gehört. Man könnte nun daran denken, dass –da das Verfahren durch das Bundes- bzw. Landesrecht bestimmt ist - § 185 f GVGA zurücktreten muss . Andererseits ist aber der GV auch weisungsgebunden (Anmerkung: aber eben nur bedingt wie zahlreiche BVerwG- und sonstige VG-Entscheidungen bestätigen! – nur kennen sollte man diese!) und kann im Einzelfall von seinem Dienstherrn angewiesen werden und insoweit sein Ermessenspielraum eingeschränkt werden (Anmerkung: eben nicht, denn die Befugnisse der Dienstaufsicht hören dort auf, wo allein die Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts § 766 ZPO seine Kompetenz gesetzlich zugewiesen erhalten hat – dieser Grundsatz scheint vielen Prüfungsbeamten in ihrer Selbstein(über-)schätzung verloren gegangen zu sein!). Also dürfte es auch zulässig sein, sein Ermessen in bestimmten Verfahrenssituationen insgesamt einzuschränken. Die Prüfgruppe wird hiervon zunächst ausgehen. Es ist aber beabsichtigt, das Thema auf der angekündigten Prüfgruppenbesprechung bei dem OLG Hamm anzusprechen. Anmerkung zum Schluss: Die sofortige Abnahme hat natürlich zu unterbleiben, wenn der Schuldner der sofortigen Abnahme widerspricht (§ 9000 II2,3 ZPO). Die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung birgt für den Schuldner –da er sich nicht in Ruhe vorbereiten kann- ein deutlich höheres Risiko des Vergessens bestimmter Angaben und damit der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 SGTGB). Hierauf und auf sein Recht zum Widerspruch sollte der Schuldner deutlich hingewiesen werden. ---------------------Beitragsende-------------- Die in der Schlussbemerkung ansatzweise „weise“ Erkenntnis der Prüfgruppe über negative Auswirkungen der Sofortabnahme sind bemerkenswert, stehen sie doch im Widerspruch zur Folge der vorangegangenen „Lösung“ ohne Rechtsgrundlage. Allerdings sind diese Folgen nur ein Teil der wahren Gesamtfolgen. Der Schuldner wird zudem jeder Möglichkeit der Ratenzahlung 900 III ZPO beraubt, die sich bei dem Soforttermin uU noch gar nicht abschätzen lässt. Außerdem wird jeder –einigermaßen sachgerecht arbeitende GV (allein deshalb schon ist die Qualität der EV seit 1.1.99 deutlich gestiegen!) den Termin sofort unterbrechen, wenn er erkennen kann, dass der Schuldner –ob des überfallartigen Sofortabnahmetermins- ernsthaft nur fehlerhaft offenbaren könnte. Und dann stellt sich die Frage: was soll –außer der Befriedigung offenbarer Profilneurosen einiger Kostenmenschen in der Justizverwaltung- der gesamte strategische Aufwand, wenn alle Folgen negativ sind. Im übrigen verweise ich auf meine umfangreiche Abhandlung zum Thema Warum widerspreche ich in meinem Antrag der sofortigen Abnahme der eV? Weil ich meine Chancen damit nicht zunichte machen will. Aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Nr 13 (Ausgabe Nov. 2003): -abgedruckt in www.vollstreckungs-ass.de unter eV Sofortabnahme Ratenzahlung Termin 08.11.2003 22:30 08.11.2003 22:30von Josef Stamm Aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Nr 13 (Ausgabe Nov. 2003): -abgedruckt in www.vollstreckungs-ass.de unter eV Sofortabnahme Ratenzahlung Termin 08.11.2003 22:30 08.11.2003 22:30von Josef Stamm Aus 022Skript eidesstattliche Versicherung: Ratenzahlung – Sofortabnahme - Ruhen Warum widerspreche ich in meinem Antrag der sofortigen Abnahme der eV? Weil ich meine Chancen damit nicht zunichte machen will. Im eV Verfahren sind Ratenzahlungen gem. § 900 III ZPO möglich; der Gerichtsvollzieher, der auf Ihren Antrag hin diese Ratenzahlungen überwachen und bei Nichteinhaltung das Verfahren fortsetzen muss, hat hierzu ein Zeitfenster von 6 Monaten als Grundsatz zur Verfügung. In den im Gesetz bestimmten Ausnahmen kann diese Frist auf bis zu 8 Monate ausgeweitet werden. Bedenken Sie, dass eine ratenweise Zahlung, überwacht vom Vollstreckungsorgan, immer noch eine erfolgreichere Vollstreckung darstellt als eine Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die im Ergebnis dann doch keinen erfolgreichen Zugriff ermöglicht. Es ist wohl kein Phänomen, sondern schlichte Erkenntnis der Praxis, dass Schuldner, die vor Abgabe der eV wenn auch mühsam Raten gezahlt haben, sich bei Nichtbewilligung von Raten dann –auf Grund welcher Beratung von „außen“, auch immer, sich auf die Schutzfrist zurückziehen und zumindest zunächst einmal die Ratenzahlungen einstellen. Daher ist nach Auffassung des Verfassers die Vermeidung der Abgabe der eV zur Erhaltung der Ratenzahlungsmotivation –und seien die Raten noch so gering- ein vorrangiges Ziel des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers, statt rascher Abnahme um jeden Preis innerhalb kürzester Zeit. Schon allein deshalb wird -und dies sei an dieser Stelle einmal deutlich dargestellt- von der Möglichkeit der sofortigen Abnahme nochmals ausdrücklich gewarnt. Es ist unbestritten, dass die 2. ZPO-Novelle die Sofortabnahme ausdrücklich zulässt. Der Gläubiger muss im Antrag damit ausdrücklich einverstanden sein. Ein Antrag, vom Termin verständigt zu werden und der Antrag auf Sofortabnahme aber schließen sich gegenseitig aus. Überprüfen Sie daher Ihre Antragsmuster. Der Gläubiger aber hat kein Recht, auch kein Antragsrecht, die sofortige Abnahme zu beantragen. Er hat lediglich das Recht, dieser Sofortabnahme zuzustimmen oder Abnahme im anberaumten Termin zu beantragen. Die Sofortabnahme hängt ab vom Schuldner. Wird dieser bei der vorausgehenden Vollstreckungshandlung nicht angetroffen, dann scheidet eine Sofortabnahme ohnehin aus. Widerspricht der Schuldner der Sofortabnahme, scheidet diese ebenfalls kategorisch aus. Unbeschadet, ob Gläubiger der Sofortabnahme zustimmen und der Schuldner einer solchen nicht widerspricht, obliegt es dennoch allein der Ermessensentscheidung des Organs der Zwangsvollstreckung, also des Gerichtsvollziehers, ob er dieses Instrument der Sofortabnahme wählt oder lieber terminiert die Verfahren abwickelt. Zugegeben, es gibt Bezirksstrukturen und Schuldnerklientel, wo aus dem Umfeld heraus auch in einer terminierten Abnahme kaum ein anderes Ergebnis im VV zu verzeichnen ist, als bei der Sofortabnahme. Dennoch sprechen mE gewichtige Gründe dafür, die Sofortabnahme tunlichst die Ausnahme bleiben zu lassen. Diese plausiblen Gründe gegen eine sofortige Abnahme sind unter dem Gesichtspunkt „Erhöhung der Qualität der Abnahme, Reduzierung von Nachbesserungsanträgen, verbesserte Zugriffsmöglichkeit, Erhöhung der Ratenzahlungschance und auch des erzieherischen Effekts“ zu begründen. Eine sofortige Abnahme erfolgt zwangsläufig in der Wohnung des Schuldners, im Rahmen der allgemeinen Außendiensttour des GV. Eine Vorplanung des GV, ob und welche eV-Verfahren nun bei dieser Tour „sofort“ abnehmbar werden, ist nicht möglich. Allein schon der dadurch entstehende Zeitdruck (andere ggf. vereinbarte Termine verschieben sich naturgemäß) führt zu Tempo bei der Erledigung und dies wiederum zu Nachlässigkeit, Eile und Mängeln. Das Berufen auf eine zeitlich eng gesetzte Quote (unter 5 Minuten) aus „berufenem“ Munde häufig schon deshalb erfolgloser Gerichtsvollzieher ist der Beweis, dass Sinn und Zweck und auch Erfolgschancen dieses Verfahrens verkannt werden – zu diesen „Verkennern“ der Lage gehört bevorzugt auch die Verwaltung und die Prüfungsorgane der Gerichtsvollzieher, die von Praxis ohnehin meist zu weit entfernt und andere Zielsetzungen Ursache für diese verfehlte Denkweise haben. Das OLG Nürnberg (nur die Verwaltung) geht sogar soweit festzustellen, dass das Einziehen von Geld nicht primärer Sinn des Verfahrens nach 807 ZPO sei, sondern die rasche Beschaffung des Vermögensverzeichnisses. Die Zeichen, die die allgemeine Weisung nach 806 b ZPO setzt, sind hier offensichtlich verkannt worden. Ähnliches gilt für den Schuldner; natürlich ist ihm uU gar bekannt, dass beim Besuch des GV, der fruchtlos verlaufen wird, die eV abzugeben sein wird. Glauben Sie aber bitte nicht, dass sich der Schuldner idR deshalb hierauf vorbereiten wird. Die Praxis zeigt, dass der GV bei Eintritt in das eV Verfahren sitzt, wartet bis der Schuldner in irgendwelchen tausend Schüben, Schuhkartons o.a. seine Lohnabrechnung, Sozialversicherungs-, Rentennummer, Steuernummer, Police, Sparbuch zu suchen beginnt und beim GV die Nervosität aus Zeitgründen ob der eigentlich geplanten Tour nur zunehmen kann. Findet der Schuldner nicht zeitnah Unterlagen, wird man –uU gar mit Bauchweh- über die Sache hinwegsehen und hoffen, der Gläubiger merke das Fehlen nicht. Vermeidbare Nachbesserungen seitens des GV, Rangverluste oder verspätete Zugriffe auf mögliche Forderungen werden damit nachgerade herausgefordert. Ein erhebliches Resultat dieser unseligen „Neuerung“der Sofortabnahme ist aber das Absinken von Ratenweisen Tilgungen durch den Schuldner statt Abgabe der eV. Warum? Der Schuldner hat mit Zwangsvollstreckung und Sofortabnahme weder das Bewusstsein erhalten (ggf. durch entsprechende Belehrung) was die Abgabe überhaupt für ihn bedeutet und welche Folgen diese haben wird. Der Schuldner, wacht er nun auf (und das ist nicht selten), hat durch diese Sofortabnahme idR keine Chance mehr, in die Ratenzahlung nach § 900 III einzutreten. Denn er hat jetzt(s.o. Schuhkarton) keine Nachweise für eine Glaubhaftmachung und –zB in den Abendstunden- auch kein Bargeld in ausreichender Weise zur Hand, um die erste Rate als Nachweis seines Willens sofort leisten zu können. Und oft durch die Folge (Eintrag Schuldnerkartei-Bankkontokündigung auf Grund des Eintrages uvm) auch gar keine Chance und Mittel für Ratenzahlungen mehr. Also: Augen zu und durch, rasch abgenommen heißt Akte rasch erledigt. Zufrieden ist nur der Prüfungsbeamte und die Verwaltung der Justiz, weil Rückstände so nicht aufkommen oder noch immer zahlreich fehlende Planstellen für eine echte !00 % Belastung schöngerechnet werden konnten. . Das heißt aber auch, jede Chance vertan, statt rascher eV Abnahme doch noch –wen auch nur Ratenweise, wenn auch nur eine Rate- zu Teilrealisierungen zu kommen. Daher Hände weg von der Sofortabnahme. Nicht zu unterschätzen ist aber auch die psychologische Folge. Der trainierte Schuldner merkt rasch, hier ist ja gar kein Weg zum Gericht mehr notwendig, der zum Avon-Vertreter mutierte Gerichtsvollzieher kommt ins Haus um mir die eV abzunehmen. Welch ein Service, welch eine Bequemlichkeit. Nennen wir es beim Namen, auch der psychologische Druck ist unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsmoral (die ja allseits beklagt wird) ein wichtiger Faktor für mehr Erfolg in der Zwangsvollstreckung. Warum also keine Sofortabnahme sondern Abnahme im Termin? Bei der Vollstreckungshandlung händigt der GV den Vordruck des VV aus, bespricht dies mit dem Schuldner, erteilt Hinweise und belehrt (auch schon mit dem nötigen Nachdruck). Der Schuldner kann die notwendigen Unterlagen zusammentragen und zum Termin mitbringen (im Büro des GV kann dann auch mal eine sinnvolle Anlage zum VV gefertigt werden, die der weiteren Beurteilung von Maßnahmen dienlich sein kann), der GV wird ggf. des Sparbuchs oder der Police habhaft und kann eine Hilfspfändung ausbringen (beim Schuldner wartet er auf das Finden im Schuhkarton erfolglos). Der Schuldner hat einen einzuhaltenden Termin (das Nichterscheinen in größeren Stückzahlen an Terminstagen beim GV ist in aller Deutlichkeit das Zeugnis, welchen Respekt der GV bei seinen Schuldnern genießt und in welcher Weise der GV seinen Bezirk im Griff und seine Schuldner „erzogen“ hat.), zu demselben muss er rechtzeitig aufstehen, sich aus dem „Hausanzug“ in Straßengewand begeben und möglichst noch pünktlich sein. Erzieherisch wirkt, ein nachlässig ausgefülltes VV auch mal zu zerreißen und zur Neuerstellung aufzufordern oder den Schuldner nochmals nachhause zu schicken (Vertagen mit Haftandrohung – Ihr richtiger Antrag!) damit die Abgabe auch vollständig richtig erfolgen kann. Im Gegensatz zur Sofortabnahme wird damit psychologisch die herausragende Stellung des eV Verfahrens in der Palette der Vollstreckungsmöglichkeiten aufrechterhalten (früher trug man hierzu noch Robe), während die Sofortabnahme dieses Verfahren zum Haustür-Vertretergeschäft bequemster Art (nur Dessous-Shows sind schöner) mutieren lässt. Und –auch ein aus der Praxis beweisbarer Vorgang-: In vielen Fällen versucht der Schuldner, durch Ratenzahlung die Abgabe eben doch noch zu verhindern, wozu er –wie geschildert- bei Sofortabnahme oft gar keinen zeitlichen Rahmen mehr hat. Wenn –auf Grund des richtigen Antrages- der GV die Raten einzuziehen und zu überwachen hat (§§ 806 b allgem Weisung, 900 III ZPO) dann wird bei Nichteinhaltung das Verfahren ohne weiteren Zeitverlust auch fortgesetzt, der GV selbst hat ein Interesse daran, dass die Raten kommen oder Abnahme erfolgt. Und selbst wenn auf diese Art dann tats. nur eine oder zwei Raten realisierbar werden (der Schuldner letztendlich dann doch noch abgibt), ist dies immer noch ein deutliches Stück mehr an Erfolg als „Sofortabnahme“ ohne Geld. Nutzen Sie daher insoweit Ihre Einflussmöglichkeit durch einen entsprechend zutreffend gestellten Antrag und achten Sie auch auf die antragsgemäße. Ausführung RUHEN des Verfahrens 807,900,903 ZPO beim GV Gem. § 185 a Nr 5 GVGA ist f.d. Abnahme der eV durch den GV nur die Einstellung des Verfahrens vorgesehen. Neben der förmlichen Einstellung des Verf. ist auch noch ein tats. Stillstand des Verf. denkbar (Zöller 21. Aufl Rn 36 zu 900 ZPO). Dieser tats. Stillstand des Verf. ist jedoch von einem förmlichen Ruhen zu unterscheiden. Der Gläubiger, Herr des Verfahrens, kann diese Stellung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausüben. Da diese im vorliegenden Fall (Verfahren beim GV) kein Ruhen des Verfahrens kennen, ist die Erinnerung zurückzuweisen. AG WEIDEN M 1189.99 v. 29.6.99 DirAG als VollstrRichter: |
| 254 | AUFRUF und wichtig; Hände weg von der Sofortabnahm |
| 13.07.2006 | Was soll das denn schon wieder |
| 254 | AUFRUF und wichtig; Hände weg von der Sofortabnahm |
| 13.07.2006 | ja Manu, das hab ich mich und den jeweiligen Schreiber schon soooooooo oft gefragt, leider antwortet keiner.. irgendwie scheint es eine unfähigkeit zu antworten zu sein.. |
| 254 | AUFRUF und wichtig; Hände weg von der Sofortabnahm |
| 14.07.2006 | Das ist ein sehr guter Aufsatz und hat Hand und Fuß aber... Selbst wenn in den Anträgen ausdrücklich der sofortigen Abnahme der EV widersprochen wird (was wir regelmäßig machen), macht es (zumindest hier in der Region) keinen so großen Unterschied über die Qualität der ausgefüllten Vermögensverzeichnisse. Die Vermögensverzeichnisse, die wir von den Gerichtsvollziehern erhalten, sind zum größten Teil unter aller S.. bzw. zum Großteil unvollständig. Bis auf eine einzige Gerichtsvollzieherin. Diese übergibt Vermögensverzeichnisse wie sie sein sollen. Korrekt und vollständig ausgefüllt. Schade, daß es von dieser Sorte Gerichtsvollzieher so wenige (hier in der Region) gibt. Die ständigen Nachbesserungen sind ja auch nicht Sinn und Zweck. Ich meine so etwas sollte doch immer mit Berufsehre zu tun haben. Zu oft darf man sich ja bei den Gerichtsvollziehern auch nicht beschweren, denn dann wartet man ewig auf die Durchführung seiner Aufträge. Das soll jetzt allerdings nicht heißen, daß alle Gerichtsvollzieher schwarze Schafe sind, denn die gibt es in jeder Berufsgruppe. |
| 255 | Geschäftsgebühr/Widerspruchsgebühr |
| 30.04.2004 | Hallo, folgender Sachverhalt: außergerichtliche Tätigkeit und danach Einlegung eines Widerspruches. Bekomme ich jetzt die Geschäftsgebühr und die Widerspruchsgebühr, oder ist die Widerspruchsgebühr in der Geschäftsgebühr enthalten? Danke für Eure Hilfe! LG Conny |
| 255 | Geschäftsgebühr/Widerspruchsgebühr |
| 30.04.2004 | Wenn ihr nur beauftragt wurdet Widerspruch einzulegen, könnt ihr nur die Widerspruchsgebühr abrechnen. Habt ihr Widerspruch mit einem Sachantrag eingelegt, könnt ihr eine 10/10 Prozeßgebühr abrechnen (vgl. Gerold/Schmidt, §43 RdNr. 16). |
| 255 | Geschäftsgebühr/Widerspruchsgebühr |
| 30.04.2004 | nochwas: Die Widerspruchsgebühr (§ 43 BRAGO)ist nicht in der Geschäftsgebühr (§ 118 BRAGO) enthalten. |