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| 337 | Untervollmacht - RVG oder BRAGO |
| 07.07.2004 | Hallo, mal ne kurze dumme Frage: Wir haben gestern eine Sache zur Vertretung in Untervollmacht erhalten. Die Sache läuft aber schon seit Anfang des Jahres. Wie müssen wir abrechnen? Nach BRAGO, da die Sache seit Anfang des Jahres läuft, oder nach RVG, da wir den Auftrag gestern bekommen haben? Ich tendiere da ja schon zum RVG. Wie sieht Ihr das? LG Conny |
| 337 | Untervollmacht - RVG oder BRAGO |
| 08.07.2004 | Übergangsvorschriften: Die Übergangsregelung nach § 61 RVG Für die Übergangszeit von der BRAGO zum RVG gilt Folgendes: § 61 RVG entspricht inhaltlich § 134 BRAGO Entscheidend dafür, ob sich die Vergütung im Übergangszeitraum nach der BRAGO oder schon nach dem RVG richtet, ist der Zeitpunkt, wann der Anwalt einen unbedingten Auftrag erhalten hat. Hier gilt Folgendes: Erhält der Anwalt den Auftrag vor dem 1.7.04 oder war er vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, gilt die BRAGO. Erfolgt die Bestellung, Beiordnung oder die unbedingte Beauftragung des Anwalts erst ab dem 1.7.04, ist das RVG anzuwenden. Bei bedingten Aufträgen kommt es auf den Bedingungseintritt an: Erfolgt dieser vor dem 1.7.04 ein, gilt noch die BRAGO; tritt er ab dem 1.7.04 ein, ist schon nach dem RVG abzurechnen. Beispiel Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R am 15.6.04 damit, eine Beratung durchzuführen und ein Gutachten anzufertigen. R beendet seine Tätigkeit am 3.7.04. Am 10.7.04 bittet M den R, nun die Vertretung in diesem Streitfall zu übernehmen und seine Interessen außergerichtlich durch ein Schreiben an die Gegenseite wahrzunehmen. Der Streit wird nach außergerichtlichem Schriftwechsel mit der Gegenseite beigelegt. Lösung: Der noch im Juni 04 erteilte unbedingte Auftrag zur Beratung und Erstellung eines Gutachtens ist nach der BRAGO abzurechnen. Der erst im Juli 04 erteilte Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in diesem Streit beurteilt sich bereits nach dem RVG. Die nach BRAGO errechnete Gebühr für die Beratung ist entsprechend § 20 Abs. 1 S. 4 BRAGO auf die Gebühr für das schriftliche Rechtsgutachten (§ 21 BRAGO) anzurechnen. Die Vergütung für das Gutachten ist dagegen nicht auf die spätere RVG Vertretungsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG anzurechnen. Nach § 61 Abs. 2 RVG gilt bezüglich Gebührenvereinbarungen § 4 RVG, wenn zwar der Auftrag vor dem In-Kraft-Treten des RVG erteilt wurde, aber die Willenserklärungen der Vergütungsvereinbarung nach dem 30.6.04 abgegeben werden. Damit wird der Grundsatz des § 134 BRAGO bzw. des § 61 Abs. 1 RVG durchbrochen. Praxishinweis: Es sind Probleme zu erwarten, weil die Vorschriften der Anrechnung von Geschäftsgebühren auf die neue Verfahrensgebühr nicht harmonisiert wurden (nach § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO: volle Anrechnung; nach RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1: Anrechnung nur zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75). Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Dies ist eine Information der Zeitschrift RVG professionell . |
| 337 | Untervollmacht - RVG oder BRAGO |
| 09.07.2004 | Vielen Dank für Deine Mühe! Du konntest mehr sehr helfen! :-) LG Conny |
| 337 | Untervollmacht - RVG oder BRAGO |
| 09.07.2004 | Das freut mich :-) |
| 338 | Pfändung |
| 07.07.2004 | Hallo, ein Schuldner von mir ist Schiedsrichter. Ich möchte gerne, dass Geld das er für seine Tätigkeit erhält pfänden. Geht das überhaupt, wenn ja wie? Ich hoffen mir kann jemand helfen. LG Svenia |
| 338 | Pfändung |
| 07.07.2004 | hab dir ne private nachricht gesandt. angekommen? nanaimo |
| 339 | Verzinsung Notarkosten |
| 07.07.2004 | Achtung Änderung auf Grund des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1..7.04 § 154 a KostO www.vollstreckungs-ass.de |
| 340 | Nachbarschaftsstreitigkeiten - Baumverschnitt - St |
| 08.07.2004 | guten morgen, hab folgende frage: unser mandant kam zu uns, weil sein nachbar die äste des baumes unseres mandanten, die auf das grundstück des nachbarn ragten, abgeschnitten hat. hat einer ne idee zum thema streitwert? vielen dank nanaimo |
| 340 | Nachbarschaftsstreitigkeiten - Baumverschnitt - St |
| 09.07.2004 | Guten Morgen, also ich bin mir da nicht so ganz sicher. Als erstes ist ja klar, daß der Streitwert geschätzt werden muß. Da muß man die Umstände, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache berücksichtigen. In DM lag der Streitwert bei DM 600,00 und DM 2 Mio. Was das jetzt in € ist, weiß ich nicht genau. In meinem RA-Fachangestellten-Fachbuch stehen noch DM-Beträge. Ich würde dam mal den Chef fragen, was er meint. Vielleicht kann er ja auch mehr zum Umfang und Bedeutung der Sache sagen (vielleicht handelt es sich ja um einen Baum, der unter dem Naturschutzgesetz steht oder so). Vielleicht konnte ich Dir etwas helfen oder es kommt von eine bessere Antwort hier im Forum! Schönes Wochenende! Conny |
| 341 | Nürnberg/Fürth/Erlangen und Umgebung |
| 09.07.2004 | Hallo, wo sind denn die Franken? Meldet Euch doch mal! Liebe Grüße Kerstin |
| 342 | Vergleichsgebühr im Arbeitsrecht? |
| 13.07.2004 | guten morgen, unser mandant hat einigen arbeitnehmern gekündigt wegen auftragsmangel. bei einigen gabs schon einen gerichtstermin, dort hat der mandant mitgeteilt, er wolle die kündigungen zurücknehmen, da wieder viele aufträge reingekommen sind. bei anderen arbeitnehmern gabs noch keinen gerichtstermin, aber der mandant hat mitgeteilt, auch hier die kündigung zurücknehmen zu wollen, da wieder genug aufträge da sind. mein chef meint nun, hier sei eine vergleichsgebühr angefallen. wer ist auch dieser meinung (ich bins nämlich nicht) vielen dank claudia |
| 342 | Vergleichsgebühr im Arbeitsrecht? |
| 13.07.2004 | Ich bin der Meinung, dass man sich hier nicht verglichen hat. Worin soll denn hier das gegenseitige Nachgeben beider Parteien liegen? Verdeutlichen könntest du den Fall deinem Anwalt anhand einer Klagerücknahme: B wird von A verklagt und A nimmt im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurück, weil er merkt, dass es keinen Grund für die Klage gibt. Dann haben sich die beiden Parteien doch auch nicht verglichen. Ich hoffe, dein RA lässt sich überzeugen, dass eine Vergleichsgebühr nicht entstanden sein kann. LG Peggy Beitrag wurde editiert (2004-07-13 09:47:43) |
| 342 | Vergleichsgebühr im Arbeitsrecht? |
| 13.07.2004 | also er meint, die kündigung kann nicht ohne zustimmung der gegenseite zurückgenommen werden und nur durch die kündigungsrücknahme würde die klage zurückgenommen werden. er führt als entscheidung an: AnwBl 1997, 568. leider hab ich die zur zeit nicht greifbar. |
| 342 | Vergleichsgebühr im Arbeitsrecht? |
| 14.07.2004 | das argument dürfte zu entkräften sein. beispiel klagerücknahme wieder, diesmal nach bereits erfolgter mündlicher verhandlung. hierzu muss der beklagte auch zustimmen und die vergleichsgebühr löst das noch lange nicht aus! MandyK |
| 342 | Vergleichsgebühr im Arbeitsrecht? |
| 14.07.2004 | Hallo, also ich bin auch der Meinung, das hier keine Vergleichsgebühr angefallen ist. Es gab ja wirklich nichts was ein gegenseitiges Nachgeben wäre. |
| 343 | Panthasy |
| 13.07.2004 |
| 344 | Panthasy |
| 13.07.2004 |
| 344 | Panthasy |
| 13.07.2004 | Hallo, kann mir jemand sagen, ob es irgendwo in Baden-Württemberg einen Kurs für Panthasy gibt? Da ich an meinem neuen Arbeitsplatz dieses Programm brauche und die Schule schon etwas länger wieder her ist, wäre ein Kurs bzw. Seminar genau das Richtige. Danke Diana |
| 344 | Panthasy |
| 13.07.2004 | Hallo Diana, vielleicht solltest du mal bei Phantasy anrufen und nachfragen, ob die dir ein Handbuch schicken könnten. Ich hab das damals - jedoch bei RA-Micro - auch so gemacht und habe ein kostenloses Bedienerheft bekommen, mit dem man im Eigenstudium sehr schnell die wichtigsten Kenntnisse vermittelt bekommt. LG Peggy |
| 344 | Panthasy |
| 13.07.2004 | Schau mal unter http://www.datevstadt.de/datevstadt/jsp/main/mainframe.jsp?gid=343&rid=4141&aid=90708 nach. Dort sind die Datev-Partner nach Regionen aufgeführt. Einfach den für die Kanzlei zuständigen anrufen und nachfragen. Gruß H. Treysse |
| 345 | Schuldner verstorben |
| 13.07.2004 | Hallo ich hab da ein großes Problem! Unser Mandant hat eine Forderung aus Warenlieferung in Höhe von ca. 70.000 €. Der eigentliche Schuldner ist 1984 verstorben. Wir haben natürlich Betrugsanzeige gegen Ehefrau gestellt und dann MB an die Firma S Inhaberin Frau S. gemacht. Der MB wurde zugestellt, und dann bei der VB Zustellung kam die Mitteilung das die Frau S. verstorben ist. Ich hab nach Erben gesucht. Der einzigste ist geistig Behindert und wird Betreut. Der Betreuer hat die Erbschaft für den Soh von S ausgeschlagen. Kann ich in dieser Sache noch irgendwie was machen? Wäre echt toll wenn mir jemand helfen könnte. Danke |
| 345 | Schuldner verstorben |
| 13.07.2004 | Nachfrage: gegen wen ist Titel, bzw. wer ist Schuldner ? Firma oder Privatperson track |
| 345 | Schuldner verstorben |
| 13.07.2004 | Typischer Klausurfall. Wenn der Titel sich gegen die Ehefrau des 1984 Verstorbenen richtet, diese zwischenzeitlich ebenfalls verstorben ist, für den Sohn die Erbschaft wirksam ausgeschlagen wurde, keine weiteren Erben vorhanden sind, stellt sich die Frage nach der Bestellung eines Nachlasspflegers für den Fall, dass in dem Nachlass überhaupt noch Werte vorhanden sind. Gruß H. Treysse |
| 345 | Schuldner verstorben |
| 13.07.2004 | ... hört sich gut an. Insoweit vielleicht Auskunft oder Akteneinsicht beim Nachlassgericht beantragen (wahrscheinlich im FGG geregelt) gruss |
| 345 | Schuldner verstorben |
| 14.07.2004 | 1. Titelvorlage an NAchlassgericht reicht 2. der NAchlasspfleger wird, sofern Masse genug da ist, dann NAchlassinsolvenz beantragen (müssen); ist keine Masse da - kein Bedarf f.d. Nachlasspfleger. |
| 345 | Schuldner verstorben |
| 14.07.2004 | Also im Titel steht der Name der Firma S vertr.d.d. Inhaberin die Frau S. Die Akteneinsicht haben wir schon beantragt, aber da wurde nichts weiter bestimmt. Die suche nach weiteren Erben wurde eingestellt, da zu wenig Vermögensmasse da ist. Nur ist für mich jetzt die Frage wie hoch muss die Masse sein, wenn keine Erbensuche gemacht wird. Gruss, danke |
| 346 | Schuldner verzogen |
| 13.07.2004 | Hallo Leute, ich hab noch ein Problem. Mahnbescheidsantrag, MB kann nicht zugestellt werden, weil Schuldner angeblich verzogen ist. Ich mach natürlich ne EMA und dabei kam raus, dass der Schuldner noch dort gemeldet ist. Ich hab dann die Auskunft mit dem Neuzustellungsantrag ans Mahngericht geschickt. Jetzt kam wieder raus, dass der Schuldner trotz Meldung nicht dort wohnt. Was kann ich tun? Ist ja ein Verstoß gegen das Meldegesetz. Anzeige wäre ja möglich? Aber wie komm ich an die Adresse des Schuldners? Ich muss ja die Fordeung irgendwie eintreiben. Danke für die Hilfe Gruss Beitrag wurde editiert (2004-07-13 18:06:48) |
| 346 | Schuldner verzogen |
| 13.07.2004 | Hallo, wir hatten das gleiche Problem, eine weitere EMA ergab jedoch, dass der Schuldner von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde. Wäre also durchaus möglich, dass der Schuldner sich wirklich vom Acker gemacht hat, dies aber beim Einwohnermeldeamt noch nicht bekannt ist. Unsere Strafanzeige blieb ebenfalls erfolglos, Verfahren wurde - wie üblich - eingestellt. Ich kann Dir also nicht wirklich weiterhelfen, sorry :-( |
| 346 | Schuldner verzogen |
| 13.07.2004 | ... das kennt man ! Vieleicht bringt eine Anschriftenprüfung über die Post was. Da gibt es extra Postkarten, ich glaube kostenlos zu bestellen über 01802 3333, Kosten laufen dann über das Porto. Könnte deshalb erfolgreich sein, da manchmal ein Nachsendeauftrag gestellt ist. Ansonsten fällt mir nun noch der klassische Dedektiv ein. track |
| 346 | Schuldner verzogen |
| 14.07.2004 | Danke! Ich hab die Anschriftenermittlung versucht, da kam zurück Schuldner unbekannt. Ich werd dann mal morgen die Strafanzeige machen und dann mal weitersehen. Vielleicht hab ich Glück und das wird noch was, wenn nicht, dann muss ich das mit dem Detektiv mal versuchen, sofern ich es machen darf. grins. Danke |
| 347 | Ohne Titel |
| 13.07.2004 | Und wenns kommt dann dicke. Noch ein Problem, es geht aber um die Abrechnung. Wir hatten Mahnverfahren, Gegner hat Widerspruch eingelegt. Prozess und Verhandlung anschliessend AU. Dann Teilzahlungsvereinbarung, und nach der zweiten Rate kommt kein Zahlung mehr. Ich mach dann die ZV. Erfolgreich. Wie rechne ich ab? Ich dachte MB-Gebühr + Auslagen, dann PG -MBG +VG + Auslagen in einer Kostennote (halt im Ra-micro,da wird ja automatisch angerechnet). Dann eine neue Kostennote mit der Vergleichsgebühr. Danach dann die Zwangsvollstreckung abrechnen. Meine Chefin meint die Vergleichsgebühr fällt weg. Aber die Teilzahlungsvereinbarung ist doch ein Vergleich! Oder? Ich werd noch wahnsinnig. Danke für die Hilfe. Achso geht alles nach BRAGO. Gruss |
| 347 | Ohne Titel |
| 13.07.2004 | Deine Chefin hat Recht. Keine Vergleichsgebühr! |
| 347 | Ohne Titel |
| 13.07.2004 | Entgegen meinem Vorredner tendiere ich zu deiner Meinung. Wenn beide Seiten nachgegeben haben und dies durch mitwirkung des RA geschehen ist fällt Vergleichsgebühr auch in Zwangsvollstreckung an. Fraglich könnte aber sein inwieweit diese vollstreckbar ist, vgl Zöller 788 Rn 7 |
| 347 | Ohne Titel |
| 13.07.2004 | Gebühren für Ratenzahlungs- und Teilzahlungsvergleiche Häufig wird zwischen Schuldner und Gläubiger(-Anwalt) darüber gestritten, ob eine Stundungsabrede oder eine Abrede über die Ratenzahlung einen Vergleich darstellt. Eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO erhalten Rechtsanwälte für ihr Mitwirken beim Abschluss eines Vergleiches. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewißheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Vergleiche können gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen werden. Ein Vergleich liegt vor, wenn beide Parteien nachgeben - egal wieviel. Von Schuldnerberatern wird oft die Meinung vertreten, dass wenn bereits ein rechtskräftiger Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) vorliegt, es kein streitiges Rechtsverhältnis mehr gibt und deshalb auch keine Vergleichsgebühr anfallen kann. Das ist so nicht richtig, denn es kann noch/auch eine Ungewißheit für den Gläubiger beseitigt werden, z.B. wenn der Schuldner unter Hinweis auf Pfändungsfreigrenzen oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens behauptet nicht leisten zu können. Einigt man sich dann trotzdem auf eine Ratenzahlung, so hat auch der Schuldner nachgegeben, so dass eine Vergleichsgebühr entstanden ist. IN DER GEWÄHRUNG VON RATENZAHLUNGEN ALLEIN KANN KEIN NACHGEBEN DES GLÄUBIGERS GESEHEN WERDEN, so lange er den Verzugsschaden (Zinsen) vergütet bekommt, ebensowen in der freiwilligen ratenweisen Tilgung der Forderung durch den Schuldner. Wenn der Schuldner eine Lohnabtretung unterzeichnet oder Sicherheiten bietet, dann ist das zwar ein Nachgeben, aber oft wird es am Nachgeben des Gläubigers fehlen. Dazu die Rechtsprechung: LG Mainz Beschluss vom 15.05.02 - 8 T 391 /01 1. Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2. Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind. Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält. Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen. LG Koblenz Beschluss vom 15.02.90 - 4 T 44/90 In der Zusage, die titulierte Forderung in Raten zu tilgen und auf (nicht ersichtliche) Einwendungen zu verzichten, liegt kein die Entstehung einer Vergleichsgebühr begründendes Nachgeben des Schuldners LG Hagen Beschluss vom 17.02.92 - 3 T 125/92 Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann eine Vergleichsgebühr nur entstehen, wenn ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien vorliegt. Ob diese Voraussetzung gegeben und eine dahingehende Gebührenvereinbarung beachtlich ist, kann im Vollstreckungsverfahren geprüft werden. LG Osnabrück Beschluss vom 21.11.91 - 14 T 193/91 In der Stundungsgewährung durch den Gläubiger und der als Gegenleistung erfolgten Forderungsabtretung des Schuldners ist ein gegenseitiges Nachgeben zu sehen, das die Entstehung einer Vergleichsgebühr entstehen läßt, die jedoch nur dann vom Schuldner zu tragen ist, wenn er sie ausdrücklich übernommen hat. LG Wuppertal Beschluss vom 23.10.95 - 6 T 805/95 Eine Vergleichsgebühr entsteht nur bei Beseitigung eines Streits durch gegenseitiges Nachgeben, nicht aber durch die Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, können nicht vereinbart und auch nicht mit Zahlungen des Schuldners verrechnet werden. Der Gerichtsvollzieher hat stets zu prüfen, ob die vom Gläubiger geforderten Zwangsvollstreckungskosten tatsächlich entstanden sind. AG Heidelberg Beschluss vom 25.09.95 - 1 M 10/95 Eine zur Abwendung der Vollstreckung getroffene Teilzahlungsvereinbarung läßt auch dann keine Vergleichsgebühr entstehen, wenn der Schuldner zur Erfüllung der Vereinbarung den pfändbaren Teil seines Lohnes an den Gläubiger abtritt. LG Osnabrück Beschluss vom 15.11.95 - 7 T 104/96 Eine vom Gläubigeranwalt berechnete Vergleichsgebühr für eine in der Zwangsvollstreckung getroffene Teilzahlungsvereinbarung ist auch dann abzusetzen, wenn der Gläubiger diese bereits mit Zahlungen des Schuldners verrechnet hat. |
| 347 | Ohne Titel |
| 13.07.2004 | ... zum Thema Vergleichsgebühr in der Zwangsvollstreckung ist dem nichts hinzu zufügen! track |
| 347 | Ohne Titel |
| 14.07.2004 | Vergleichsgebühr nach der BRAGO - nicht umstritten, in der ZWV jedenfalls NIE Kosten nach 788, sondern nur Kosten anl. der ZWV. Seltendst ein wahrer Vergleich. dazu http://5376.rapidforum.com/topic=100583103547&search=Teilzahlung auch nach der neuen RVG keine Einigungsgeb in der ZWV, weil mit dem TZV der Streit nicht beendet wird (das war schon vorher durch den Titelerlass, für den nun Ratenzahlung vereinbart wird.) Näheres siehe oben |
| 347 | Ohne Titel |
| 14.07.2004 | nur wenige BEiträge früher HIER schon in diesem Forum Direktlink dazu http://renothek.esommer.org/topic.php?topic=328&rubrik=3 |
| 348 | @ Christian |
| 14.07.2004 | Hallo, ich habe immer wieder Probleme Themen oder Antworten zu erstellen. Sie verschwinden einfach!!! :( Nach dem dritten Versuch gebe ich dann meistens auf.... Gruß, Lene |
| 348 | @ Christian |
| 14.07.2004 | ja da schließ ich mich an! ich kann seit wochen nur noch als gast antworten, wenn ich mich einlogge funktioniert nix :-( hab die anweisungen solltet ihr probleme haben ... schon befolgt - hülft nix :-) |
| 348 | @ Christian |
| 14.07.2004 | hab ich doch glatt meinen namen vergessen :-) MandyK |
| 348 | @ Christian |
| 21.07.2004 | HILFE Mir gehts genauso! Einige Zeit gings wieder und jetzt seit ein paar Tagen kann ich nur noch als Gast Antworten schreiben. :-( Meli |
| 348 | @ Christian |
| 28.03.2005 | Okay, also geht es doch nicht nur mir so - und ich dachte schon, ich mache etwas falsch. Beruhigend... ;-) |
| 348 | @ Christian |
| 05.04.2005 | Bitte bitte ändern! Das nervt echt total. Entweder man kann sich nicht einloggen oder keine Antwort reinsetzen, an der man ne halbe Stunde rumgefuchtelt hat. Gruß, Diana |
| 348 | @ Christian |
| 12.08.2005 | Ich versteh das auch nicht. Im Büro kann ich mich ohne Probleme einloggen und zu Hause nicht. Ich habe zu Hause schon alles Versucht. Die Cookies akzeptiert und die Sicherheit runtergefahren, aber nichts hilft. Hat jemand eine Idee? |
| 348 | @ Christian |
| 15.08.2005 | ihr müsst euch gleich auf der startseite anmelden, nicht erst wenn ihr schon irgendwo drin seid, dann müsste es klappen |
| 348 | @ Christian |
| 15.08.2005 | Ja, das weiß ich. Wie du siehst, klappt es vom Büro aus schon (bin ja gerade angemeldet). Aber zu Hause seltsamerweise nicht. Da mache ich das genau so wie im Büro, nämlich sofort auf der Startseite anmelden. |
| 348 | @ Christian |
| 15.08.2005 | komisch, und du hast auch alles so eingestellt, wie es oben rechts beschrieben ist... dann kann ich mir das auch nicht erklären musst mal dem webmaster ne email schreiben |
| 348 | @ Christian |
| 16.08.2005 | Mir gehts genauso... aber ich hab im Büro die Probleme (und ich hab auch die Anweisungen befolgt) und daheim klappts... Seltsam... |
| 348 | @ Christian |
| 18.08.2005 | Tja, und Christian hält sich vornehm zurück.... (und grübelt....) :-P |
| 348 | @ Christian |
| 18.08.2005 | Hm, aber momentan klappts... ich konnt mich wenigstens mal anmelden, ob das auch mit dem schreiben klappt werd ich ja dann gleich sehn... 8-) |
| 348 | @ Christian |
| 18.08.2005 | es klappt :-):-):-):-):-):-):-):-):-) |
| 348 | @ Christian |
| 22.08.2005 | Herzlichen Glückwunsch!!! ;-) |
| 348 | @ Christian |
| 29.10.2005 | So, hier in diesem Thread werd ich mich auch mal wieder äussern. :oo: Ich sag mal soviel, ich arbeite dran ... bekanntlich dauert das bei mir aber leider immer ewig wg. zeitmangels. Jedenfalls hab ich mal wieder angefangen das Ding hier neu zu programmieren, auch wenn ich etwas aus der Übung bin. Dann gibt es auch ein paar neue Unterteilungen, da es jetzt ja schon recht unübersichtlich geworden ist in einigen Bereichen. Drum habt Geduld .... :-D ... alles wird gut. PS: Dass hier soviel los ist, überrascht mich übrigens immernoch. Mittlerweile kommen hier über 400 Besucher jeden Tag. :boah: |
| 348 | @ Christian |
| 29.10.2005 | Vielleicht kannste ja mal ein paar steinalte Beiträge in einer Art Archiv unterbringen, oder so??? |
| 348 | @ Christian |
| 29.10.2005 | Uuuuups, der Gast da unten bin ich, janagh, muss mich wohl falsch angemeldet haben :rot: |
| 348 | @ Christian |
| 29.10.2005 | wir könnten ja mal Vorschläge sammeln.. also die Hauptkategorien könnten ja bleiben, bloß Unterkategorien wären nich schlecht, soviele Beiträge wie hier sind, verliert man den Überblick welchen man schon gelesen hat etc, auch sone Funktion wär nich schlecht, die einem anzeigt, dass man den neuesten Beitrag schon oder noch nicht gelesen hat (wenn du sowas kannst ;-) ) |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 14.07.2004 | Hi! Das Büro, in dem ich gerade arbeite, arbeitet nicht mit Wiedervorlage. D. h., wenn die Akte gebraucht wird, wird sie rausgenommen. Es wird nur ab und zu eine Wiedervorlage in ein Fristenbuch eingetragen, wenn mal Fristen der Gegenseite oder Zahlungsfristen gesetzt werden. In meinem ersten Büro wurde jede Akte auf Wiedervorlage genommen und zwar mit diesem Reitersystem. Mein jetziger Chef möchte jetzt alle Rechtsakten auch auf Wiedervorlage nehmen. Aber alle ins Fristenbuch eintragen? Reitersystem findet er wohl auch nicht so gut. Wie macht Euer Büro das denn so? Ich suche mal paar Tips! Danke LG Conny |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 14.07.2004 | Wir haben das Computerprogramm Haufe Kanzlei-Office, das ist verhältnismäßig billig (www.haufe.de),nicht besonders toll (wenn man vorher so wie ich mit RA-Micro gearbeitet hat), aber zum Akten anlegen und Wiedervorlagen eintragen ist es ok (mehr machen wir nicht damit). In meiner alten Kanzlei haben wir die Wiedervorlagen in RA-Micro eingetragen zuzüglich Reitersystem (doppelt hält besser). |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 14.07.2004 | Hallo, da wir leider keine RA-Programm haben, müssen sämtliche WV in einen Kalender eingetragen werden. Es werden drei Kalender geführt - einer für WVs, einer für Fristen und einer für Termine. Total umständlich, aber ohne gescheite EDV gehts nicht anders. In der Akte selbst befindet sich ein Aktenblatt, auf dem auch noch die jeweilige WV eingetragen wird. |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 14.07.2004 | Wenn Sie mit Microsoft Office arbeiten und dort Outlook nutzen, gibt es die einfachen Möglichkeiten - Aktenverwaltung - Personenverwaltung - Zuordnung zu Dezernaten - Terminverwaltung - Wiedervorlage und das alles ohne Zusatzkosten oder Programmierung. Wenn Fragen hierzu bestehen, einfach kurz eine E-Mail an Info@Treysse.com. Kannt zwar ein paar Tage dauern, aber ein Vorschlag kommt bestimmt - selbstverständlich auch kostenlos - Gruß H. Treysse |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 14.07.2004 | Wir tragen auch im Kalender alles ein. Technik kann ausfallen, ist das Argument vom Chef. Bei uns gibt es keine einzige Akte ohne WV. Wir haben auch lange herumexperimentiert. Früher hatten wir so gelbe Haftnotizen an der STelle der Akte, wo eine WV eingetragen ist. Die fielen immer ab. War Mist. Inzwischen haben wir ein zweifarbiges System, das sich bewährt hat. Das sind diese Post-its (kleine durchsichtige Klebezettel mit farbigem Teil am Ende ... kennste?). Wir haben rote (heißt dass es eine WV ist, wenn wir was machen müssen) und blaue (bedeutet wir warten auf Rückäußerung von Gericht, Gegner usw.). Diese Post-Its werden so in die Akte geklebt, dass der farbige Teil oben rauskuckt. So sieht man auf den ersten Blick (ohne die Akte aufmachen zu müssen), ob eine WV in der Akte notiert ist oder nicht, wo genau die WV ist usw. Haben wir so nach und nach mit jeder Akte gemacht, die wir in der Hand hatten. Diese Akten werden auch konsequent vorgelegt und werden bearbeitet bzw. umgetragen. Das hat zudem den Vorteil, dass nicht in der Akte irgendwo 3 oder 4 verschiedene WVs sind. Man siehts ja an den Post-Its. Und: sie fallen nicht ab und sind ziemlich lange wiederverwendbar, bis sie mal wirklich nicht mehr kleben. Ist sicher auch anwendbar parallel zur Erfassung der WVs per PC. Liebe Grüße MandyK |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 15.07.2004 | Aus organisatorischer Sicht ist die Eintragung von Wiedervorlagen oder auch Fristen und Termine neben der Eintragung in der EDV in Kalendern ebensowenig wünschenwert, wie Aufpapperl, die bedingen, dass man bei einer Hängeregistratur erst einmal jede Akte anfassen muss um festzustellen, ob etwas zu tun ist, statt sich eine Liste ausdrucken zu lassen, die mitteilt, ob und was zu tun ist. Bei vernünftiger Berücksichtigung von Datensicherungskonzepten und einem Wartungsvertrag für den Server, dürfte eine Ausfallzeit von 8 Stunden die absolute Obergrenze sein. Der Aufwand für Papierführung der Kalender etc. ist bei weitem höher. Gruß H. Treysse |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 15.07.2004 | Hallo Herr Treysse! Damit mögen Sie Recht haben. Aufwendig ist das Ganze natürlich. Aber wir können leben damit, es ist ein guter Kompromiss für alle. Mich interessiert aber wirklich, wie das mit den Wiedervorlagen im Outlook funktionieren soll! Könnten Sie ne kurze Info dazu hier mal geben, falls Sie die Zeit finden? Danke schon mal Grüße aus dem viel zu kalten Dresden MandyK |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 15.07.2004 | Werde ich gern in http://www.rechtsfachwirt-portal.de irgendwann nächste Woche abstellen. Ist ein wenig umfangreicher, weil die Punkte - Aktenverwaltung - Personenverwaltung mit Zuordnung zur Akte - Kategorie-Zuweisung (Dezernate) - Wiedervorlagen - Termine angesprochen werden sollen. Also bitte eine wenig Geduld. Gruß H. Treysse |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 11.04.2007 | hallo hab hier mal ein wenig in ältere Sachen rumgestöbert. das mit microsoft office interessiert mich auch. Könnte ich hierzu weitere Infos bekommen? bzw. wo ist dies in dem anderen Forum? vielen dank |
| 349 | Wiedervorlage - Wie handhabt Ihr das? |
| 11.04.2007 | schreib doch einfach an die genannte Emailadresse.. ansonsten kan nich dazu sagen, dass wir die Wiedervorlagen von RA Micro nutzen für bestimmte Wiedervorlagen, z.B. Antwort Gegner oder so und dann noch die Reiter haben, wo zum Ende des MOnats die Akte auf WV gelegt wird, und dann immer rausgesucht wird, damit der Schrank nicht mit Laichen voll wird.. |
| 350 | Entwurf einer Vereinbarung zum Schuldbeitritt - Ge |
| 14.07.2004 | hallöchen, unsere mandantin hat eine forderung gegen eine schuldnerin, die insolvent geworden ist. deren ehemann möchte sich gern verpflichten, diese forderung zu übernehmen. da die mandantin das gern schriftlich haben möchte, bat sie uns, eine entsprechende vereinbarung zu entwerfen. gesagt, getan. nun mein problem: wie rechne ich sowas ab? 3/30 zv-gebühr oder einfaches schreiben oder ...? ach ja, das ganze übrigens nach RVG vielen dank im voraus |
| 350 | Entwurf einer Vereinbarung zum Schuldbeitritt - Ge |
| 14.07.2004 | Hallo, ich hätte eine Geschäftsgebühr abgerechnet...ZV-Maßnahmen wurden ja gar nicht ergriffen und die Tätigkeit ist über eine einfach Beratung o. ä. hinausgegangen. Gruß |
| 350 | Entwurf einer Vereinbarung zum Schuldbeitritt - Ge |
| 14.07.2004 | dachte ich auch, eine vergleichsgebühr ist sicher quatsch, da man sich zwar mit dem ehemann, nicht aber mit der schuldnerin verglichen hat (?) |
| 350 | Entwurf einer Vereinbarung zum Schuldbeitritt - Ge |
| 14.07.2004 | Also ich hätte die Geschäftsgebühr abgerechnet. Die Vergleichsgebühr ist durchaus möglich, aber ich denk mir das wäre ein Streitfall. Ich würde nur die Geschäftsgebühr abrechnen. Ein Vergleich ist ja mehr oder weniger nicht zustande gekommen. |
| 351 | Gegenstandswert Zugewinnausgleich |
| 14.07.2004 | unsere mandantin möchte die kostennote eines kollegen prüfen lassen. dem hatte sie im rahmen der nahenden scheidung mitgeteilt, dass wahrscheinlich vermögen im wert von 25.000,00 euro angeschafft wurde. also hat der diesen wahrscheinlichen gegenstandswert seiner kostennote hinsichtlich des zugewinnausgleichs angesetzt. gibt es einen sogenannten mindestwert oder ähnliches, oder kann ich diesen vielleicht -wert annehmen? § 12 GKG hilft mir leider auch nicht weiter vielen dank |
| 352 | Seminar in Frankfurt am Main? |
| 14.07.2004 | Hallo, ich suche noch ein Seminar zum neuen RVG in Frankfurt am Main. Habt ihr da Adressen bzw. wißt ihr von einem solchen Seminar? Vielen Dank im Voraus. Mel |
| 352 | Seminar in Frankfurt am Main? |
| 14.07.2004 | Das neue Gebührenrecht - Seminar für Kanzleimitarbeiter Frank Lautwein, Bürovorsteher, Köln alternativ Bernd Podlech-Trappmann, Rechtsanwalt, Witten Das lange Warten auf ein neues Gebührenrecht hat ein Ende! Zum 1. Juli 2004 tritt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft, das die BRAGO ablöst. Mit diesem neuen Kostengesetz geht nicht nur eine - leider nur maßvolle - Gebührenanhebung einher, sondern eine völlige Neustrukturierung des anwaltlichen Kostengesetztes. Die Auswirkungen zeigen sich insbesondere in der Abschaffung des Gebührenabschlags Ost , Deckelung des Gegenstandswertes, Neuregelung der Gebührenvereinbarung, Zusammenstellung aller Gebühren und Auslagen in einem Vergütungsverzeichnis (VV), Veränderung der Gebührenstruktur im außergerichtlichen Bereich, Austausch der Prozessgebühr gegen eine Verfahrensgebühr, Wegfall der Beweisgebühr, Einigungsgebühr statt Vergleichsgebühr, Leistungsorientierte Ausgestaltung der Gebühren bei Straf- u. Bußgeldsachen, geringere Gebühren bei einvernehmlichen Scheidungen Diese und viele weitere Änderungen werden im Seminar behandelt und durch praxisrelevante Fälle eingeübt. Frankfurt a.M. • Holiday Inn Frankfurt City-South • Telefon: 069 / 68020 (begrenztes Zimmerkontingent) Samstag, 11. September 2004 • 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr 180,- EUR zzgl. 16 % USt. Sonderkonditionen im Hotel • Pausenerfrischungen • Arbeitsessen • Arbeitsunterlagen • WertGarantie Besonders günstige Seminargebühr für jeden weiteren Teilnehmer zum selben Seminar aus derselben Kanzlei 120,- EUR zzgl. 16 % USt. Dieser Service ist im Internet leider nicht nutzbar. Die Anmeldung von zwei oder mehr Mitarbeitern übersenden Sie uns bitte per e-mail: daa@anwaltakademie.de oder per Fax: 030 / 726153-111. Unsere AGB finden Sie im Seminarverzeichnis und im Internet unter www.anwaltakademie.de |
| 352 | Seminar in Frankfurt am Main? |
| 16.07.2004 | Hallo, ich war bei dem SEminar mit Herrn Lauterwein in München. Leider zu viele Teilnehmer (70) und der Stoff wurde ganz oberflächlich behandelt. Leider waren ein paar Anwälte da, was Herrn Lauterwein irgendwie abgelenkt hat. Manchmal kam es mir vor, als hätte er sein Seminar für die gehalten. Da ich mich schon vorher mit dem RVG befasst habe, hat mir dieses Seminar nichts neues gebracht...wie gesagt, viel zu oberflächlich. Lag evtl. auch der Fülle des Stoffs. Das Script war etwas fehlerhaft, aber sonst ganz ok. Viele Grüße, |
| 352 | Seminar in Frankfurt am Main? |
| 16.07.2004 | Sorry, ich wusste nicht ob es gut oder schlecht ist, aber es war das einzige, dass ich in Frankfurt gefunden habe, alle anderen haben bereits stattgefunden. Ich war bei dem Reno-Seminar RVG mit Herrn Dorndörfer in Nürnberg, welches ich sehr gut fand. Bei uns war allerdings ein junger RA, welcher zu allem seinen Senf und seine Meinung (die niemanden interessiert hat :-)) abgeben musste und gemeint hat, alles besser zu wissen. War äußerst störend und ich finde solche Anwälte haben auch auf einem Mitarbeiterseminar nichts verloren. |
| 353 | Anrechnung Geschäftsgebühr nach RVG |
| 15.07.2004 | Hallo, wir waren in einem Fall außergerichtlich tätig und wollen nun Mahnbescheid beantragen (beides nach 01.07.04). Jetzt soll ich den Betrag, der von der Geschäftsgebühr angerechnet wird, ebenfalls im Mahnbescheid mit geltend machen. Wie handhabt ihr das? Als Schadensersatz??? |
| 353 | Anrechnung Geschäftsgebühr nach RVG |
| 15.07.2004 | Als Nebenforderung, weil nicht streitwerterhöhend. MandyK |
| 354 | Antrag auf Ruhen des Verfahrens... |
| 16.07.2004 | Ich soll einen Antrag für das Ruhen eines Verfahrens stellen.... Wie macht man das denn? Hat jemand Formulierungsvorschläge... habe so etwas noch nie gemacht. weirdow |
| 354 | Antrag auf Ruhen des Verfahrens... |
| 16.07.2004 | In Sachen blablabla wird gem. § 251 ZPO beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Und dann eine kurze Begründung, z.B. da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden und die andere Partei (je nachdem, Kläger/in oder Beklagte/r) dem Ruhen des Verfahrens zustimmen wird bzw. einverstanden ist. Hoffe ich konnte Dir ein bißchen weiterhelfen. |
| 354 | Antrag auf Ruhen des Verfahrens... |
| 16.07.2004 | Vielen Dank, du konntest mir sogar sehr weiterhelfen. Gruß Mel |
| 354 | Antrag auf Ruhen des Verfahrens... |
| 21.09.2004 | Würde man dann auch ne Gebühr für diesen Antrag erhalten...??? |
| 355 | Anspruchsübergang (Arbeitsamt) - Abfindung |
| 16.07.2004 | Hallo, habe folgendes Problem: Unsere Mandantin (eine Firma) hat ihrem Mitarbeiter zum 31.06.2004 gekündigt. Der Mitarbeiter hat Kündigungsschutzklage erhoben. Vorher haben wir ein Schreiben vom Arbeitsamt erhalten, in dem steht, dass der Mitarbeiter seit ... Leistungen bezieht und dass der Arbeitslose aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma noch einen Anspruch auf Abfindung, Arbeitsentgelt etc. geltend macht ... Das ist so ein Anspruchsübergangsschreiben gem. § 143 Abs. 3 SGB III. Nun haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wobei sich die Beklagte (also unsere Mandantin) zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von .... EUR verpflichtet hat. Außerdem sind sich die Parteien einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ....Gründen mit Ablauf des 31.06.2004 beendet ist. Nun meine Frage: Ist ein Anspruchsübergang seitens des Arbeitsamtes eingetreten ??? D.h. wird dem ehemaligen Mitarbeiter ein Teil (Höhe der Leistungen) von der Abfindung abgezogen oder bekommt der Mitarbeiter die ganze Abfindungssumme ?? Ich glaube, dass ihm die ganze Abfindung zusteht, oder ?? Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Gruß ziggi |
| 355 | Anspruchsübergang (Arbeitsamt) - Abfindung |
| 16.07.2004 | Wenn ein wirksamer Anspruchsübergang erfolgt ist und hiervon ist nach dem Vortrag auszugehen, ist dieser natürlich auch bei einem Aufhebungsvertrag, also Auszahlung von Beträgen hieraus, zu berücksichtigen, ansonsten besteht m. E. die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Arbeitgebers. Gruß H Treysse |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 19.07.2004 |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 19.07.2004 | Das war ungeschickt von mir. Meine Frage also hier noch einmal: Wir haben einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle erhalten. Darin wird unsere Forderung bestritten. Was macht Ihr, wenn ein solches Schreiben kommt? Kann man Akteneinsicht beantragen oder den Insolvenzverwalter anschreiben und nachfragen, warum er die Forderung bestritten hat? Wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte, denn auf diesem Gebiet fehlt es mir leider noch an Erfahrungen. Danke, Bibo |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 19.07.2004 | Hallo Bibo, das haben wir gerade auch vor kurzem gehabt. Wir haben den Insolvenzverwalter angeschrieben, warum er die Forderung vorläufig bestreitet, da wir ja den Titel mitgeschickt haben. Bis jetzt ist noch keine Antwort gekommen. LG Conny |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 19.07.2004 | Den Insolvenzverwalter auf jeden Fall anschreiben und einmal nachfragen. Kann auch sein, dass z. B. die Zinsen evtl. bis nach Insolvenzeröffnung berechnet wurden. Ich selber bin beim Insolvenzverwalter tätig, und man kann echt wegen jeder Kleinigkeit eine Forderung bestreiten (z. B. durch Fehlen einer Unterschrift). Dann bin ich mal gespannt, was als Grund für das Bestreiten angegeben wird. Ansonsten könnt ihr mich ja auch mal fragen! Vielleicht kann ich da auch weiterhelfen. Liebe Grüße, Ines |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 20.07.2004 | Vielen Dank! ... du ich habe da einige Akten liegen, wo ich eigentlich mit der Mitteilung des Insolvenzverwalters nichts anfrangen kann, weil wir das so selten machen (es wird jedoch mehr). Die Akten verfriste (bzw. ver-wiedervorlage)ich dann immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt, da die Sachen ja auch meist nicht eilig sind. Kann ich Dich zwischendurch immer mal wieder aufsuchen und Dich fragen? Bei uns weis da auch so richtig niemand etwas mit anzufangen bzw. keine hat so richtig Lust sich damit zu beschäftigen. |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 20.07.2004 | Ja klar, gar kein Problem! Ich helfe, wo ich kann!!! Liebe Grüße und einen schönen (!!!) Arbeitstag noch, Ines |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 22.07.2004 | Eine allgemeine Frage dazu, wieso zieht sich ein Insolvenzverfahren immer so lange raus, habe fast keine Ahnung über diese Sache, kann mich auch net in der Schule daran erinnern. Thanks |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 23.07.2004 | TEST |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 25.07.2007 | Hallo, zunächst einmal zum Bestreiten einer Forderung! Hier bitte immer den Insolvenzverwalter fragen warum. Verjährung, keine Belege, nach Insolvenzeröffnung entstanden ..... Zur Dauer des Verfahrens: Es gibt leider oft Tatbestände, die ein Verfahren verzögern, von denen man immer erst fünf vor 12 erfährt. Plötzlich tauchen weitere Gläubiger auf, es gibt uups noch ein Auto oder eine Versicherung zu verwerten. Die Schuldner vergessen gerne Vermögenswerte anzugeben, die dann doch später rauskommen..... Wenn Immobilienvermögen vorhanden ist, dauert es auch immer ziemlich lange mit der Verwertung. Es gibt so viele Gründe für ein langes Verfahren. Aber im Einzelfall ruhig ab und zu mal nachfragen. Aber bitte nicht zu oft. |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 25.07.2007 | Liebe liebe Bibo ! Gibt es Dich doch nocht ??!! Ich habe Dir eine PN geschickt. Liebe Grüße Kiki :D |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 06.08.2007 | Hab ne Frage, wenn wir einen Gläubiger haben, und der eine Gläubiger dem Plan zugestimmt hat. Wie gehts nun weiter? Kenne das nur, wenn der Plan gescheiter ist, dann meldet man ja gerichtl. Inso an. Aber bei erfolgreichem außergerichtlichenm PLan?????? |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 06.08.2007 | Ihr habt ihm doch einen Plan geschickt.? In diesem steht ja auch, wann euer Mandant die erste Rate zu zahlen hat. Ihr müsst eurem Mandanten nun mitteilen, dass er die Raten zu zahlen hat. |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 06.08.2007 | Hallo, danke erstmal. Ja klar plan wurde geschickt. Haben einen Null-Plan angboten. Müssen wir uns denn gar nicht mehr mit der Gegenseite in Verbingung setzen???? Oder irgendwas anders tun? |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 06.08.2007 | was ist ein Null Plan? |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 07.08.2007 | In dem Fall ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, in dem als monatliche Rate "0" angeboten wurde. Und der Gläubiger hat da zugestimmt? |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 07.08.2007 | d.h. er bekommt kein geld? und er stimmt zu? kapier ich nicht.. |
| 356 | Frage Insolvenz |
| 07.08.2007 | @kathrin es wird in der Regel ein flexibler Nullplan angeboten. D. h. sollte der Schuldner in den 72 Monaten (kann auch ein anderer vereinbarter Zeitraum sein) pfändbares Einkommen haben, wird dieses an den Gläubiger abgeführt. In der Regel wird kein Geld an den Gläubiger ausgezahlt. @kroatien Natürlich müsst ihr euch mit der Gegenseite in Verbindung setzen und ihr das mitteilen. Welche Regelungen habt ihr denn sonst noch so vereinbart (z. B. Erbe etc.)? |