RENOTHEK
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407 Anmeldung und jetzt schwanger
07.09.2004 Hallo Ihr Lieben,
ich hab mich zum Fernstudium an der TFH für Oktober 2004 angemeldet und bin jetzt schwanger. Jetzt weiß ich nicht, ob ich das Studium trotzdem machen soll. Stelle mir es noch schwerer mit Kind vor. Was meint Ihr? :-( Habe das Geld an die TFH noch nicht überwiesen. Müsste dies aber bald tun. Bin so hin und hergerissen, da ich das Studium sehr gerne machen möchte. Brauche dringend Rat.

mandy
407 Anmeldung und jetzt schwanger
07.09.2004 Huch, bin wohl in der falschen Rubrik gelandet. Sorry
407 Anmeldung und jetzt schwanger
08.09.2004
407 Anmeldung und jetzt schwanger
08.09.2004
408 an
07.09.2004
409 Anmeldung und jetzt schwanger
07.09.2004 Hallo Ihr Lieben,
ich hab mich zum Fernstudium an der TFH für Oktober 2004 angemeldet und bin jetzt schwanger. Jetzt weiß ich nicht, ob ich das Studium trotzdem machen soll. Stelle mir es noch schwerer mit Kind vor. Was meint Ihr? :-( Habe das Geld an die TFH noch nicht überwiesen. Müsste dies aber bald tun. Bin so hin und hergerissen, da ich das Studium sehr gerne machen möchte. Brauche dringend Rat.

mandy
409 Anmeldung und jetzt schwanger
07.09.2004 Hallo,
ich habe den ersten Ordner bekommen. Es ist schon etwas schwer, aber es ist zu schaffen.
Ich denke es ist auch mit Kind zu schaffen. Ich würde es an deiner Stelle auf jeden Fall versuchen.
Woher kommst Du denn? Dann kannst Du vielleicht mit mehreren zusammen lernen. Dann ist es auch für die einfacher.
409 Anmeldung und jetzt schwanger
07.09.2004 Hallo,

also ich fange auch im Oktober an. Ehrlich gesagt, würde ich es mir überlegen mit dem Studium. Nicht, daß Du so viel Kohle in den Sand setzt für nichts und wieder nichts. Da ist das Kind jetzt viel wichtiger und die Kohle kann man sicher anderwo unterbringen. Fange noch nächstes Jahr an, dann dürfte das Kind ja schon da sein und Du weißt besser einzuschätzen, wieviel Zeit Du für Lernen hättest. Wenn Du jetzt bezahlst, wird der Vertrag wirksam und Du mußt sicher alles zahlen. Also überlege es Dir gut. Ich würde mich vorerst für das Kind entscheiden und gegen die Fortbildung. Die läuft ja schließlich nicht weg. Das erste Lebensjahr Deines Kindes erlebst Du jedoch nur einmal....:-)))

Also viel Glück bei Deiner Entscheidung!!!

Christina.
409 Anmeldung und jetzt schwanger
08.09.2004 Hallo Mandy,
also, wenn Du nicht vor hast, später Hausfrau und Mutter zu sein und auf jeden Fall weiter arbeiten möchtest -vieleicht auch nur stundenweise- dann gibt es keine bessere Zeit für das Studium als jetzt.
Mein Baby ist jetzt da und das Fernstudium konnte während der Zeit auf Eis gelegt werden bzw. lief so nebenbei, jedoch etwas langsamer. Die sind da nicht so. Klar die Kohle geht drauf, aber Du kannst Dir Zeit nehmen so viel Du willst. Gerade in der Zeit wo Du mal etwas für Dich tun möchtest -glaub mir, das wird zwischendurch ein ganz starkes Bedürfnis werden, dann ist es klasse, sich an den Schreibtisch zu setzen und zu lernen und zu wissen, das tust Du nur für Dich allein. Und Du bleibst auch im Kopf fit... ich meine, mit Baby rutscht man schnell auf so eine Gefühlsebene und beim Lernen hat Dich das Leben wieder. Mir hat es gut getan, aber wie gesagt, nur wenn Du vor hast, später im Job zu bleiben.

Andererseits hat es auch Nerven gekostet, wenns Dich interessiert ... ich kann Dir da Romane schreiben ... dann meld Dich!

Ich bin übrigens jetzt wieder neu eingestiegen, arbeite die Sachen noch einmal nach und kann mich dann, wenn ich meine so weit zu sein, zur Prüfung anmelden. Ich mache jedoch den Rechtswirt in Saarbrücken, Du wahrscheinlich den Rechtsfachwirt ?

Für mich war es eine Art Herausforderung. So wie ich Dich hier über das Forum einschätze (Du bist immer irgendwo zwischen) könnte es das für Dich auch so sein. Ist natürlich aber tatsächlich eine Frage des Geldes.

BiBo
409 Anmeldung und jetzt schwanger
08.09.2004 Hallo, ich noch einmal.
Habe wohl gerade Mandy25 und MandyK durcheinander geworfen. Sorry
BiBo :rot:
409 Anmeldung und jetzt schwanger
09.09.2004 Hallo,

zunächst einmal herzlichen Dank für Eure Antworten. Haben mir sehr geholfen. Habe jetzt das Geld angewiesen und fange somit das Studium im Oktober an.

An Christiane
Komme aus Berlin und werde mir bestimmt Leute suchen, die mit mir lernen.

An BiBo
Will selbstverständlich im Beruf bleiben und danach wieder arbeiten gehen. Mache dieses Studium aber in erster Linie für mich. Du kannst mir gern von Deinen Erfahrungen berichten. Meine E-Mail-Adresse lautet: namdy@freenet.de

Liebe Grüße und danke nochmals
Mandy
409 Anmeldung und jetzt schwanger
10.09.2004 Hallo,

hab gerade Deine Entscheidung gelesen und bewunder Dich. Dann kanns ja losgehen mit lernen...:-))) Obwohl ich Dir abgeraten hatte, find ich Deine Entscheidung natürlich gut.

Ich komme übrigens auch aus Berlin!!!
Vielleicht lernt es sich zu zwei besser ? Kannst Dich auch gern mal melden...christina.schwarzer@berlin.de

Bis dann!!
409 Anmeldung und jetzt schwanger
10.09.2004 Hi Christina,
werde mir Deine e-mail-Adresse speichern und bestimmt auf Dein Angebot mit dem Lernen zurückkommen.
Liebe Grüße
Mandy
410 Rechtswirt und Rechtsfachwirt???????
07.09.2004 Hi! Ich glaube, dass hier unterschiedliche Meinungen bestehen.
Wenn man sich die Prüfungsverordnung der RECHTSFACHWIRTE anschaut und das mit dem RECHTWIRT z.B. an der FSH vergleicht, muss es hier einen klaren unterschied geben. Wer hat hierzu weitere Informationen?
Gruß
Rene
410 Rechtswirt und Rechtsfachwirt???????
07.09.2004
Soviel ich weiß ist der Rechtsfachwirt der frühere Bürovorsteher
und den Rechtswirt legst du mit dem 1. Staatsexamen ab, bist praktisch dann ein halber Anwalt, aber nur ein halber!
Ich persönlich find daher den Rechtsfachwirt eigentlich besser.
Kommt natürlich auch darauf was du nach der Weiterbildung machen willst ....
410 Rechtswirt und Rechtsfachwirt???????
27.09.2004 >Soviel ich weiß ist der Rechtsfachwirt der frühere Bürovorsteher
>und den Rechtswirt legst du mit dem 1. Staatsexamen ab, bist praktisch >dann ein halber Anwalt, aber nur ein halber!

Das Studienziel Rechtswirt (FSH) wird durch das hauseigene FSH-Diplom erlangt.

Die Aussage [...] den Rechtswirt legst Du mit dem 1. Staatsexamen ab [...] könnte falsche Erwartungen wecken. Hier ein Auszug aus der Studienbeschreibung der FSH:

Der Fernstudiengang Rechtswirt (FSH) dient dem Ziel bundesweit eine staatlich zugelassene rechtstheoretische Weiterbildung zu ermöglichen, die in der fachlichen Breite alle Rechtsgebiete umfasst, die nach der Juristenausbildungsordnung auch für das juristische Theorieexamen (1. Staatsprüfung) Pflichtbestandteil sind.

Ob die innerhalb von 24 Monaten vermittelte fachliche Breite aller Rechtsgebiete auch in ihrer Tiefe einem universitären Studium gerecht werden kann, halte ich für sehr fraglich. Von daher ist ein Vergleich müßig.

Und... was bitte ist ein halber Anwalt?
411 Rechtswirt und Rechtsfachwirt - Unterschied
07.09.2004 Hi! Ich glaube, dass hier unterschiedliche Meinungen bestehen.
Wenn man sich die Prüfungsverordnung der RECHTSFACHWIRTE anschaut und das mit dem RECHTWIRT z.B. an der FSH vergleicht, muss es hier einen klaren unterschied geben. Wer hat hierzu weitere Informationen?
Gruß
Rene
411 Rechtswirt und Rechtsfachwirt - Unterschied
08.09.2004 Hallo
Rechtsfachwirt ist der ehemalige Bürovorsteher, mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (Du bist anschließend staatlich geprüft ).
Rechtswirt gibt´s nur an der FSH Saarbrücken und lediglich eine staatlich zugelassene Ausbildung, auch nur mit einem schriftlichen Examen. Die meisten verwechseln das, weil auch der Rechtsfachwirt teilweise (auch bei der RENO) als Rechtswirt bezeichnet wird.
Irgendwo ganz unten in diesem Forum gibt´s schon was dazu.
Wenn du also in einer Anwaltskanzlei arbeitest und irgendwann das Ruder über das Heer der Sekretärinnen übernehmen willst, dann wäre der Rechtsfachwirt das richtige Ziel.
Liebe Grüße
Kiki :-)
411 Rechtswirt und Rechtsfachwirt - Unterschied
08.09.2004 Schau mal in das Forum unter http://www.rechtsfachwirt-portal.de. Dort ist eine Rubrik für
- Rechtsfachwirt
- Rechtswirt
die den Unterschied erklärt.
411 Rechtswirt und Rechtsfachwirt - Unterschied
15.02.2006 Antwort auf: Schau mal in das Forum unter http://www.rechtsfachwirt-portal.de. Dort ist eine Rubrik für
- Rechtsfachwirt
- Rechtswirt
die den Unterschied erklärt.


412 Rechtswirt und Rechtfachwirt - Unterschied
07.09.2004 Hi! Ich glaube, dass hier unterschiedliche Meinungen bestehen.
Wenn man sich die Prüfungsverordnung der RECHTSFACHWIRTE anschaut und das mit dem RECHTWIRT z.B. an der FSH vergleicht, muss es hier einen klaren unterschied geben. Wer hat hierzu weitere Informationen?
Gruß
Rene
413 Kostenfestsetzung
07.09.2004 Hallo,
ich hab da gleich zwei Probleme.
1. wie setze ich die entstandenen Zwangsvollstreckungskosten gegen die Gegenseite fest?? Irgendwie beim Gericht, aber wie?? Meine Chefin hat mir heute 20 Akten hingelegt, und meinte mach das, sonst verjähren unsere Kosten. Und wie geht das??
2. was kann ich machen damit mir das Gericht die Kosten des Mahnverfahrens im KfB festsetzt?? Ich mach immer den KfA mit MB-Gebühr und rechne dann an. aber die Kosten entstehen ja tatsächlich. Aber wie krieg ich das hin???

Bitte helft mir!!!!!


Lieben Gruß Knuddelmietz
?
413 Kostenfestsetzung
08.09.2004 Antwort
413 Kostenfestsetzung
08.09.2004 Hallo,

also jetzt habe ich dir zweimal geantwortet, aber wenn ich mich eingeloggt habe, dann erscheint die Antwort nicht. Komisch??

Zu deiner 1. Frage:

Schau mal in § 788 ZPO, da steht alles drin.

Beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO verzinslich festgesetzt werden sollen. Alle Kosten aufzählen - RA-Gebühren, GK, Auslagen .... Vollstreckungsbelege und Titel beifügen.

Deine 2. Fragen verstehe ich leider nicht. Wenn Ihr einen Vollstreckungsbescheid erwirkt habt, dann sind doch die Kosten des Mahnverfahrens hierin festgesetzt.

Viele Grüße Silke
413 Kostenfestsetzung
07.06.2006
413 Kostenfestsetzung
07.06.2006 bin ganz Silkes Meinung.. 2. verstehe ich auch nicht
414 Pfüb - Gerichtsvollzieherkosten?
09.09.2004 Hallo,
hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen. Wir vollstrecken sehr wenig. Es wurde Pfüb zugestellt an Drittschuldner und Schuldner. Drittschuldner hat Forderung an uns überwiesen. GV hat uns Pfüb nach erfolgter Zustellung zurückgeschickt mit Rechnung, die wir beglichen haben. Aber die Kosten für den GV müssen doch eigentlich mit beigetrieben werden, allerdings steht auf der zweiten Seite des Pfüb´s unter III. nichts drauf. Von wem kann ich die GV-Kosten jetzt wiederbekommen oder war es nur ein Versehen der GVin? Sie hat Urlaub, deshalb kann ich nicht nachfragen.

Vielen Dank
Chrissi
414 Pfüb - Gerichtsvollzieherkosten?
09.09.2004 Hallo Chrissi,
normalerweise steht auf der Zustellungsurkunde vom GV ein Hinweis für den Drittschuldner, dass die Kosten des GV vom Gehalt des Schuldners mit einzubehalten und an den Gläubiger mit zu überweisen sind. Diese Kosten kannst du also von dem Drittschuldner wiederverlangen.

Britta
414 Pfüb - Gerichtsvollzieherkosten?
09.09.2004 Die dem Drittschuldner zu übergebende zustellungsurkunde trägt die Kosten der Zustellung einschl. der Ksoten f.d. Schuldnerzustellung.
Sie sind damit mitgepfändet und gem. § 788 ZPO zu bezahlen und gem. § 367 BGB zu verrechnen, also ist idR noch eine verzinsliche Resthauptsache vorhanden.
Drittschuldner auf seine Pflichten hinweisen (nuees RVG gibt ja da auch tolle Möglichkeiten für weitere Gebühren, f.d. Drittschuldner haftet).
415 Mahnbescheid
12.09.2004 Hiho,

welche Ziffer gebe ich denn im Mahnverfahren
bei einem Anspruch nach § 546a BGB an, wenn
das Mietverhältnis bereits gekündigt ist,
der Mieter aber nicht auszieht und daher
ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der
Miete besteht ?
Viele Dank, aller Gute 8-)

track
415 Mahnbescheid
13.09.2004 Hi,

ich tippe auf Nr. 28 Schadensersatz aus Vertrag.

Ohne Gewähr :-)

415 Mahnbescheid
14.09.2004 Hallo
m.E. Sonstiger Anspruch: Nutzungsentschädigung für Wohnung X in Y für den Zeitraum .. bis ..
LG
Kiki
415 Mahnbescheid
15.09.2004 ... danke !

track
415 Mahnbescheid
17.09.2004 Was mache ich, wenn ich beim Mahnbescheid die Hälfte der Geschäftsgebühr mit einklage? Habe hier jetzt schon öfters mal Schadensersatz oder Nebenforderung gelesen. Was stimmt denn nun?
Und erhöhen sich durch die Geschäftsgebühr auch die GK? Das Mahngericht weiß ja nicht, wenn ich die Geschäftsgebühr als Schadensersatz mit geltend mache, dass es sich um die Geschäftsgebühr handelt. Wenn ich es als Nebenforderung angebe, würden sich die GK ja nicht erhöhen.
Alles sehr verwirrend!
Oder gibt es schon eine neue Katalognr. vom Mahngericht? Wäre mal sinnvoll!

Britta
415 Mahnbescheid
17.09.2004 Wie wäre es mit Katalog Nr. 24? Rechtsanwaltshonorar? Da es sich dann um eine Hauptforderung handelt, erhöhen sich natürlich die GK.
Gruß
Kiki 8-)
415 Mahnbescheid
17.09.2004 Aber Nr. 24 nehme ich doch nur bei Einklage des Honorars gegen den eigenen Mandanten, oder?

Britta
415 Mahnbescheid
17.09.2004 Laut den Rechtspflegern des AG Hagen ist das als sonstige Nebenforderung einzutragen.

A. Steindorff
Nürnberg
steindorff@rae-wiedemann.de
415 Mahnbescheid
17.09.2004 Dann werde ich das mal ausprobieren.

Danke

Gruß, Britta :-D
415 Mahnbescheid
25.05.2005 Antwort auf: Laut den Rechtspflegern des AG Hagen ist das als sonstige Nebenforderung einzutragen.

A. Steindorff
Nürnberg
steindorff@rae-wiedemann.de


415 Mahnbescheid
25.05.2005 Antwort auf: Was mache ich, wenn ich beim Mahnbescheid die Hälfte der Geschäftsgebühr mit einklage? Habe hier jetzt schon öfters mal Schadensersatz oder Nebenforderung gelesen. Was stimmt denn nun?
Und erhöhen sich durch die Geschäftsgebühr auch die GK? Das Mahngericht weiß ja nicht, wenn ich die Geschäftsgebühr als Schadensersatz mit geltend mache, dass es sich um die Geschäftsgebühr handelt. Wenn ich es als Nebenforderung angebe, würden sich die GK ja nicht erhöhen.
Alles sehr verwirrend!
Oder gibt es schon eine neue Katalognr. vom Mahngericht? Wäre mal sinnvoll!

Britta



irgendwas um nr. 71, musst du mal in den katalog kucken
415 Mahnbescheid
26.05.2005 Die Nr. 71 wurde schon tausend mal hier erwähnt.
415 Mahnbescheid
29.06.2005 Antwort auf: Was mache ich, wenn ich beim Mahnbescheid die Hälfte der Geschäftsgebühr mit einklage? Habe hier jetzt schon öfters mal Schadensersatz oder Nebenforderung gelesen. Was stimmt denn nun?
Und erhöhen sich durch die Geschäftsgebühr auch die GK? Das Mahngericht weiß ja nicht, wenn ich die Geschäftsgebühr als Schadensersatz mit geltend mache, dass es sich um die Geschäftsgebühr handelt. Wenn ich es als Nebenforderung angebe, würden sich die GK ja nicht erhöhen.
Alles sehr verwirrend!
Oder gibt es schon eine neue Katalognr. vom Mahngericht? Wäre mal sinnvoll!

Britta


415 Mahnbescheid
02.07.2005 Ich habe immer noch meine Bedenken bei dem Eintrag als Nebenforderung: Was ist denn mit den Zinsen? Es handelt sich um Schadensersatz! So wird es doch in der Klage auch als weiterer Klagantrag geltend gemacht. Also ich würde mich als Auftraggeber dagegen wehren, wenn ich keine Zinsen auf meinen Schadensersatzanspruch kriegen würde, nur weil der Gesetzgeber sich keine Gedanken um die praktische Umsetzung im Mahnverfahren oder um dieses dusselige Formular gemacht hat. Wir sollten uns mal an Frau Zypries wenden, ob die da schon mal an die armen ReFas gedacht haben,oder?
415 Mahnbescheid
04.07.2005 Hallo ihr alle,

wir nehmen bei Nutzungsentschädigungen immer Nr. 19, Bezeichnung Nutzungsentschädigung, Zinsen ab 4. Werktag eines Monats. Klappt hier immer!

Dinimini

(ups, voll verplant, ich dachte es geht immer noch um Nutzungsentschädigungen...)

Beitrag wurde editiert (2005-07-04 10:09:01)
416 Lehrgang Rechtsfachwirtin RAK Hamm
14.09.2004 Hallöchen,

gibt es jemanden, der auch beabsichtigt, im nächsten Jahr den Lehrgang zur Rechtsfachwirtin bei der RAK Hamm zu machen??
416 Lehrgang Rechtsfachwirtin RAK Hamm
06.09.2005 Hallöchen!
Ich mache gerade den Lehrgang bei der RAK Hamm. Wenn Du Fragen hast, kannst Du mir ja mailen.
Viele Grüße
Nicole
416 Lehrgang Rechtsfachwirtin RAK Hamm
22.03.2006 Hallo, würde auch gerne mehr Infos zu dem Kurs in Duisburg haben, war das der vom BZN? Will den dieses Jahr auch machen.
417 Literaturliste für Fernstudium in Berlin
19.09.2004 Hallo an alle Studierenden in Berlin!

Nachdem ich die Unterlagen aus Berlin bekommen habe, habe ich in verschiedenen Foren gelesen, dass einige eine Literaturliste vorliegen haben sollen. Oder habe ich das falsch verstanden:?:

Wenn ja, könnte mir die mal einer mailen? Ich habe keine bekommen

Vielen Dank im voraus :-)
418 Neue
20.09.2004 Hallo an alle, unser Fax hat am Freitagnachmittag Werbung für ein Buch ausgespuckt, in dem die neuen Verjährungsfrist ab 01.01.2005 beschrieben sein sollen mit Beispielen und so. Erscheinungstermin November. Hat einer schon was davon gehört und wo kann man ggf. den Gesetzestext (es soll ein eigenes Gesetz hierzu geben) nachlesen kann. Ist das schon fest oder wird noch darüber diskutiert?
Mein Chef war auch einigermaßen überrascht.???
418 Neue
20.09.2004 Einloggen in dieses Forum eine Qual trotz zahlreicher Versuche nahezu unmöglich, trotz Registrierung


dennoch der Versuch der Hilfe:

aus dem Newsletter Zwangsvollstreckung Nr 24
-selbst Schuld wer ihn noch immer nicht hat-
Klarstellung: im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (DS 436/04 28.5.04) soll die Verjährung von Zwangsvollstreckungskosten der „langen“, also 30-jähr. Verjährung zugewiesen werden.

www.vollstreckungs-ass.de de Hauptseite ANGEBOT Newsletter
nun aber flugs Probe Abo bestellen und dann Jahresabo buchen
Nicht nur dabei sein sondern MITTENDRIN
RANG ist wer zuerst kommt, mahlt zuerste

Nicht fragen, bestellen
419 Eine Klage - 16 Beklagte - eine oder verschiedene
20.09.2004 hallo, habe folgendes problem:

ein bauunternehmen hat häuser gebaut und 16 leute haben die wohnungen als eigentumswohnungen gekauft. allerdings haben sie aufgrund erheblicher baumängel nicht den gesamten kaufpreis gezahlt. jede partei hat einen teil des kaufpreises einbehalten.

nun verklagt das bauunternehmen die 16 eigentümer in EINER klage. aber nicht als gesamtschuldner, jeder wird verklagt, seine restsumme zu zahlen.

ist das eine angelegenheit? rechne ich die GGWe zusammen oder bekommt jeder eine rechnung nur über seinen GGW? das gericht wird die sache sicher als eine angelegenheit sehen, ich sehe das nicht so.

dazu kommt, dass einige ost-, einige westmandanten sind. nach einem rundschreiben, das wir erhalten haben, gilt ab 01.01.2004 auch gerichtlich der wohnsitz des mandanten und nicht mehr der geschäftssitz der kanzlei, also wären bei westmandanten 100 % anzusetzen, bei ostmandanten 90 %.

hat einer ne idee? wenn es zur kostenfestsetzung kommt, wird das gericht sicher die sache als eine angelegenheit sehen. sollte das so sein, gibts dann ne erhöhungsgebühr?

wie gesagt, es sind verschiedene wohnungen, jede hat andere mängel. das einzige, was die leute verbindet, ist die klage (jedenfalls meiner meinung nach).

bin für jeden tipp dankbar. (ach ja, es ist ne BRAGO-Sache)

vielen dank

claudia
419 Eine Klage - 16 Beklagte - eine oder verschiedene
21.09.2004 wen vertretet ihr denn?

Viele Grüße
Sandra
419 Eine Klage - 16 Beklagte - eine oder verschiedene
22.09.2004 kann eingeloggt keine beiträge schreiben, also nun als gast

wir vertreten 15 der 16 beklagten
420 Prüfungsvorbereitung Rechtsfachwirt Mai 2005
20.09.2004 Ich komme aus der Nähe von Frankfurt am Main,bereite mich auf die nächste ReFaWi-Prüfung im Mai 2005 in Berlin vor und suche Mitstreiter/innen, die sich in der gleichen Lage befinden und auch in absehbarer Zeit vor irgendeiner Kammer diese Prüfung ablegen müssen. Interessenten, die Lust haben, sich per e-Mail auszutauschen oder sich auch in einer Lerngruppe (Hessen) intensiv auf die kommende Prüfung vorzubereiten, melden sich bitte unter \\\\\\\\\\\\\\\ elgri@gmx.de\\\\\\\\\\\\\\\ . Ich stelle mir vor, Problemfälle per e-Mail zu besprechen, Infos und Übungen auszutauschen und ggfls. Treffen zum gemeinsamen Lernen zu verabreden. Soweit ich informiert bin, gibt es derzeit ja viele Vorbereitungskurse, u.a. in Frankfurt am Main und Mainz. Sicher ist es interessant mit Leuten zu kommunizieren, die von verschiedenen Institutionen ausgebildet und auf die Prüfung vorbereitet werden.Ich freue mich über jede Meldung!??
420 Prüfungsvorbereitung Rechtsfachwirt Mai 2005
20.09.2004 Evtl. auch einmal in

http://www.rechtsfachwirt-portal.de

schauen. Dort sind eine Vielzahl von Mitstreiter in der Studentenliste enthalten.
420 Prüfungsvorbereitung Rechtsfachwirt Mai 2005
21.08.2005 Antwort auf: Evtl. auch einmal in

http://www.rechtsfachwirt-portal.de

schauen. Dort sind eine Vielzahl von Mitstreiter in der Studentenliste enthalten.


421 Ruhen des Verfahrens - Vergleich....HILFE
21.09.2004 Ok... ich hab wohl anscheinend nen kleines Black-Out, denn eigentlich war ich in Kostenrecht recht gut. Hier meine Problemaufgabe - alles noch BRAGO:

Klage über 560.000 €. Es wurde zwar ein Verhandlungstermin anberaumt, kam aber nie zustande, weil sich die Parteien dann außergerichtlich einigen wollten. Wir haben dann zwischenzeitlich schriftlich das Ruhen des Verfahrens beantragt. Die Parteien haben dann außergerichtlich einen Vergleich über 400.000 € geschlossen. Meine Frage:

Über 560.000 krieg ich ja ne 10/10 PG und über 400.000 ne 15/10 Vergl.geb. (oder 10/10? ich dachte, weil ruhen des verfahrens beantragt und außergerichtlich : 15/10!?!?)
Bekomme ich über 560.000 nun auch noch ne 5/10 VG nach § 33 I? Ich dachte, die bekommt man nur, wenn man Anträge zur Prozess-und Sachleitung direkt in der mündl. Verhandlung stellt. Mein einer Anwalt sagt, können wir ja trotzdem nehmen...

WAS MEINT IHR???

Freue mich auch Eure Antworten...
421 Ruhen des Verfahrens - Vergleich....HILFE
22.09.2004 Hallo Sarah,

m. E. kannst du eine 10/10 Prozessgebühr, eine 5/10 Verhandlungsgebühr und eine 10/10 Vergleichsgebühr.

Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen ist ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung und löst folglich die 5/10 Verhandlungsgebühr aus.

Wird in einer bei Gericht anhängigen Sache ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, kann trotzdem nur eine 10/10 Vergleichsgebühr angesetzt werden. Letztlich kommt es also darauf an, ob der Gegenstand bereits bei Gericht anhängig war.

Als Gegenstandswert nimmst du für beide Gebühren die € 560.000,00, denn diese Summe hat sich mit dem Vergleichsabschluss ja letztlich erledigt. Es kommt nicht darauf an, auf welchen Betrag sich die Parteien geeinigt haben, sondern welche Ansprüche durch den Vergleich erledigt sind.

Ich hoffe, dass ich dir weiterhelfen konnte :-D
421 Ruhen des Verfahrens - Vergleich....HILFE
22.09.2004 Hi! Vielen lieben Dank für die Hilfe!!!!

Ich kann wirklich eine 5/10 Verhandlungsgebühr abrechnen?
Auch wenn mein Anwalt diesen Antrag nie vor Gericht gestellt hat sondern lediglich schriftlich? Es war auch kein schriftl. Vorverfahren angeordnet...
421 Ruhen des Verfahrens - Vergleich....HILFE
22.09.2004 Das ist richtig, dass die Gebühr nur dann entsteht, wenn der RA den Antrag im Termin beantragt.

Ich gehe aber davon aus, dass es bei euch lediglich um die Abrechnung gegenüber dem Mandanten geht und da kannst du die Gebühr ja mit reinnehmen, denn welcher Mandant hat schon Ahnung von der BRAGO ;-) (Wir machen das immer so und es hat sich noch kein Mandant beschwert)

Bei der Kostenfestsetzung lohnt es sich natürlich nicht, die Gebühr in Ansatz zu bringen, da das Gericht sich bekanntlich sehr gut in Gebührenfragen auskennt. Außerdem wird in dem Vergleich sicherlich Kostenaufhebung geregelt sein, so dass ihr nur den Kostenausgleichsantrag stellen werdet.

:-D
421 Ruhen des Verfahrens - Vergleich....HILFE
06.10.2004 Mhhh, bin nur zufällig auf diese Seiten gestoßen, da nun meine Anwaltsrechnung für einen Kündigungsschutzprozess fällig wird. Finde es schon beunruhigend, das hier Äußerungen getätigt werden alá, was hat der Mandant schon für Ahnung von BRAGO...wir rechnen ab, ohne das er es merkt...wirft kein gutes Licht auf Anwälte...demnächst muss man sich noch einen Anwalt nehmen, der die BRAGO-Rechnungen eines Kollegen prüft...unglaublich.
421 Ruhen des Verfahrens - Vergleich....HILFE
06.10.2004 das hast du sicher falsch verstanden. es gibt zum einen die abrechnung gegenüber dem mandanten und in einigen verfahren die abrechnung gegenüber der gegenseite. nun ist das gericht öfter anderer meinung als wir, was den ansatz mancher gebühren angeht. es gibt hinsichtlich vieler gebühren verschiedenen ansichten in literatur und rechtsprechung. also kann man gegenüber dem gericht manche gebühren nicht oder nur mit großem ärger durchbringen, so dass man es von vorn herein lässt. gegenüber dem mandanten setzt man diese gebühren dann an. das hat nichts mit wucher oder sonstigem zutun und ist auch kein abzocke. es gibt eben gebühren, die zahlt die gegenseite und gebühren, die zahlt sie nicht.

ich hoffe, im namen der anderen gesprochen zu haben?
422 Ohne Titel
22.09.2004 Hallo,
ich hatte eigentlich vor, das Fernstudium zum Rechtswirt zu beginnen, weiß aber nicht, ob mir das großartig Punkte bringt, weil ich gelesen hab, dass das nicht staatlich geprüft wird, wie z. B. beim Rechtsfachwirt. Kann mir jemand sagen, ob ich mit diesem FSH-Diplom dann etwas anfangen kann?
423 Anrechnung ZV-Gebühren / Gebühren für Forderungsan
23.09.2004 Hallo allerseits,

habe mal eine Frage zu o.g. Thema. Wir haben für den Gläubiger ZV-Maßnahmen durchgeführt und seine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet, nachdem uns vom GV mitgeteilt worden war, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bekomme ich neben den ZV-Gebühren auch noch die 3/10 Gebühr nach § 75 BRAGO? Meines Erachtens nein, denn unsere Tätigkeit beschränkt sich ja nicht darauf, wir waren ja schon ZV-mäßig tätig. Andererseits beschränkt sie sich natürlich darauf, wenn damit gemeint ist, dass wir sonst nichts weiter im Insolvenzverfahren für den Gläubiger gemacht haben.

Ich danke schon jetzt für Eure Hilfe!

Gruß, Claudi
423 Anrechnung ZV-Gebühren / Gebühren für Forderungsan
23.09.2004 meiner bescheidenen meinung nach muss man unterscheiden zwischen den tätigkeiten in der ZV und den tätigkeiten hinsichtlich insolvenz. man kann neben der anmeldung der forderung zur insolvenztabelle noch andere tätigkeiten für den mandanten im rahmen der insolvenz erledigen. nur dann, wenn man lediglich die forderung angemeldet hat, erhält man ne 3/10. daneben kann aber natürlich die ZV-maßnahmen abrechnen, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

ich hoffe, das war richtig so.
424 Help
23.09.2004 Hallo Ihr lieben!

Ich brauche mal eure hilfe! Habe vor 2 Tagen erfahren, dass ich schwanger bin. Will das kind nicht Abtreiben habe aber im Mai Abschlussprüfung und dass ist ja die letzte nach BRAGO! meint ihr ich kann die Prüfung trotzdem machen? Ich meine wegen Mutterschutz?

Bin am zweifeln bitte um hilfe!

danke schön!??
424 Help
23.09.2004 Weder Prüfungsordnung noch BBiG kennen den Ausschluss wegen Schwangerschaft. Selbstverständlich können Sie die Prüfung auch im Mutterschutz ablegen, wenn Sie sich gesundheitlich und körperlich dazu in der Lage fühlen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
424 Help
24.09.2004 Meine ehemalige Kollegin hat einen Tag nach der mündlichen ihr Baby bekommen :-)

Ganz viel Glück in der Prüfung und mit dem Baby!
424 Help
03.11.2004 die ausbildung ist der grundstein den du dir für die zukunft legst! gerade weil du schwanger bist solltest du das durchziehen1 ich kenne junge mädchen die studiert haben mit baby und es geschafft haben! es ist ein wenig schwerer, sicher aber machbar! später wirst du keine zeit dafür haben! so kannst du später halbtags arbeiten und ohna abschluss?? ich wünsch dir viel glück und erfolg!!!
424 Help
26.01.2005 Ich hatte selbst eine Kollegin in der Klasse, die bereits im ersten Ausbildungsjahr schwanger wurde. Sie hat beides (Baby und Ausbildung) unter einen Hut gebracht. Die Prüfung kann man auch schwanger ablegen. Meine Kollegin hat ihre Prüfung sogar mit einer 3 geschafft, obwohl sie Anfangs echt Bammel hatte.

Bei uns in Essen ist es sogar möglich, von Teilzeitunterricht in den Blockunterricht zu wechseln. Das hat meine Kollegin gemacht. Sie hat sich dann voll auf Unterricht und Kind konzentrieren können.

Wenn man dann noch Hilfe von Eltern, Freunden etc. bekommt, die auch gerne mal Babysitter spielen wenn man Lernen möchte, ist das alles zu schaffen.

Ich wünsche viel Glück und Gesundheit :-)
424 Help
25.03.2005 mal ne andere frage: wieso die letzte nach BRAGO? meintest du diesen mai? also mai 2005? meine prüfung ist auch im mai und wir haben nach RVG!! (Lüneburg)
424 Help
28.03.2005 Bei uns in Mainz wird beides - also BRAGO und RVG - geprüft. Zumindest ist das der aktuelle Kenntnisstand, den wir haben.

Was Deine ursprüngliche Frage angeht, Yanine, stimme ich den anderen zu - Du solltest es versuchen. Was hast Du schon zu verlieren? Es wird schon klappen. Ich drücke Dir jedenfalls die Daumen. Ich fänd´s toll, wenn Du uns von Deiner Entscheidung und ggf. dem Ergebnis der Prüfung unterrichtet halten würdest.
424 Help
31.03.2005 Hi Leute, also ich weiss ganz sicher das diesen Sommer erstmals RVG geprüft wird. Ich selbst bin aus Hessen, ich denke aber das das für alle Bundeländer gilt!!!

Hab selber im Dez. Prüfung.

Viel Glück allen :-)
424 Help
02.04.2005 In Bremen wird im Sommer noch nach BRAGO geprüft. Erst ab Winter nach RVG. Die im dritten Ausbildungsjahr lernen nämlich gar kein RVG bei uns.
424 Help
09.04.2005 warum hab ich eigentlich immer die arschkarte...
bei uns (niedersachsen/lüneburg) wird nach rvg geprüft... wir haben nach den sommerferien damit angefangen und haben die brago komplett fallen gelassen und haben eine extra stunde dafür bekommen aber ich finds trotzdem ganz schön hart innerhalb eines jahres etwas zu lernen, wozu andere 3 zeit haben.

naja, muss man durch, dafür wirds wohl nich so schwierig, weil ja einige sachen noch gar nicht geklärt sind.
424 Help
09.04.2005 Ich hatte 1 Monat Zeit zum lernen, nun habt euch mal nicht so..
424 Help
25.04.2005 also ich hab in drei Tagen auch die Prüfung in KGR nach RVG (Baden-Württemberg/Stuttgart) und ich muss sagen ich finds auch happig. Vor allem weil ich denke, dass das schon stimmt. Wir haben nun ewig lang die BRAGO gelernt und jetzt müssen wir uns umstellen.

Außerdem hab ich Angst, dass die es uns reindrücken mit dem Argument: Ok, es ist neu aber dafür fehlt ein komplettes Jahr an Stoffgebiet (Familienrecht u.s.w.).

425 Antrag Beiordnung Pflichtverteidiger?
24.09.2004 ich hatte noch nie einen strafrechtlichen fall in der kanzlei, bin daher etwas unsicher. also ich soll beim gericht akteneinsicht beantragen, den anberaumten gerichtstermin verlegen lassen und meine chef als pflichtverteidiger beiordnen lassen.

akteneinsicht und verlegungsantrag krieg ich vielleicht noch hin, auch wenn ich noch ne begründung für die verlegung benötige, aber was schreibt man zum thema beiordnung?

für schnelle antwort wäre ich wie immer super dankbar??????
425 Antrag Beiordnung Pflichtverteidiger?
24.09.2004 Bei uns schreiben wir das einfach so:

...
wird beantragt, dem Angeschuldigten ??? den Unterzeichner in dem Verfahren als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Mehr nicht.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

Gruß, Britta
426 Insolvenzverwalter zeigt an ...
24.09.2004
427 Insolvenzverwalter zeigt an ...
24.09.2004 In dem Insolvenzverfahren ... hat der InsO-Verwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeitn nicht ausreicht.

Kann mir jemand sagen, was ich jetzt -als gewissenhafte Kanzleimitarbeiterin- machen muss? Dem Mandanten mitteilen, da kommt nichts mehr? Kann die Sache schon abgelegt werden? Kann ich weiter vollstrecken?

Was bedeutet das genau?

Irgendwie war mir, als wenn ich diese Frage schon einmal hier ins Forum gebracht habe, nach eingehender Suche konnte ich jedoch nichts finden. Wer hat Erfahrung und kann mir helfen?

BiBo
428 Lerngruppe Berlin
27.09.2004 Hallo,

ich bin die Christine und komme aus Berlin-Spandau.

Zuerst möchte ich zum Ausdruck bringen, daß ich es toll finde, daß es ein Forum für Rechtsanwaltsangestellte gibt und das es bereits so viele Mitglieder gibt.

Ich habe das Fernstudium zur Bürovorsteherin in Berlin an der TFH bereits im März 2002 abgelegt, allerdings die Prüfung und die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden. :-(

Ich möchte die Prüfung nun zum zweiten Mal wiederholen und würde mich sehr darüber freuen, wenn mir jemand aus dem Raum Berlin beim Lernen helfen kann. (BGB/ZPO und Zwangsvollstreckung). Ich möchte nun die letzte Chance nutzen, um endlich die Prüfung zu bestehen.

Ich freue mich auf Antworten von Euch. :-)

Es seid gegrüßt von lockie

Beitrag wurde editiert (2004-09-27 08:42:31)
428 Lerngruppe Berlin
20.03.2005 Hallo Ihr

Könnt Ihr mir Helfen dar icheinen Proplem mit meiner Ausbildung habe als Rechsanwaltangstellte
428 Lerngruppe Berlin
16.05.2005 Was ist denn Dein Problem? Bin für alles offen.
428 Lerngruppe Berlin
20.11.2005 Antwort auf: Hallo,

ich bin die Christine und komme aus Berlin-Spandau.

Zuerst möchte ich zum Ausdruck bringen, daß ich es toll finde, daß es ein Forum für Rechtsanwaltsangestellte gibt und das es bereits so viele Mitglieder gibt.

Ich habe das Fernstudium zur Bürovorsteherin in Berlin an der TFH bereits im März 2002 abgelegt, allerdings die Prüfung und die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden. :-(

Ich möchte die Prüfung nun zum zweiten Mal wiederholen und würde mich sehr darüber freuen, wenn mir jemand aus dem Raum Berlin beim Lernen helfen kann. (BGB/ZPO und Zwangsvollstreckung). Ich möchte nun die letzte Chance nutzen, um endlich die Prüfung zu bestehen.

Ich freue mich auf Antworten von Euch. :-)

Es seid gegrüßt von lockie

Beitrag wurde editiert (2004-09-27 08:42:31)


428 Lerngruppe Berlin
20.11.2005 Ein Hallo an alle AZUBIS die den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten gewählt haben!!! Wisst ihr zufällig auf was für einer Web-Site es Musterschreiben gibt (ohne das man zahlt), z. B. für Aufforderungsschreiben oder so? (Wenn möglich PDF-Format). Danke schon im voraus für eure Antworten.

SCHÖNE ARBEIT!!!!!
Immer schön lernen ;-)
428 Lerngruppe Berlin
29.12.2005 Antwort auf: Hallo,

ich bin die Christine und komme aus Berlin-Spandau.

Zuerst möchte ich zum Ausdruck bringen, daß ich es toll finde, daß es ein Forum für Rechtsanwaltsangestellte gibt und das es bereits so viele Mitglieder gibt.

Ich habe das Fernstudium zur Bürovorsteherin in Berlin an der TFH bereits im März 2002 abgelegt, allerdings die Prüfung und die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden. :-(

Ich möchte die Prüfung nun zum zweiten Mal wiederholen und würde mich sehr darüber freuen, wenn mir jemand aus dem Raum Berlin beim Lernen helfen kann. (BGB/ZPO und Zwangsvollstreckung). Ich möchte nun die letzte Chance nutzen, um endlich die Prüfung zu bestehen.

Ich freue mich auf Antworten von Euch. :-)

Es seid gegrüßt von lockie

Beitrag wurde editiert (2004-09-27 08:42:31)


429 Gehaltserhöhung nach Qualifikation Rechtsfachwirt
27.09.2004 Hallo an alle Mitstreiter,

ich werde nächstes Jahr das Studium Rechtsfachwirt beenden und wollte mal nachfragen, was man finanziell nach dem Studium erwarten kann. Ich komme aus den neuen Bundesländern und beziehe derzeit ein Bruttogehalt von € 1.200,00. Welchen Bruttobetrag würdet ihr bei Gehaltsverhandlungen vorschlagen? Unter € 1.800,00 möchte ich auf keinen Fall anfangen, denn so viel verdient meine Kollegin und die hat die Qualifikation nicht.

LG
Lena
430 Untergetauchte Schuldner
27.09.2004 Jeder von uns kennt das Problem, untergetauchter Schuldner wieder habhaft zu werden. In Bayern wird ja z. B. nach § 28 des Bay. Meldegesetzes dies als OWi mit einer Geldbuße bis zu € 500,00 geahndet. Mir ist allerdings nicht so richtig klar, welche Konsequenzen eine polizeiliche Anzeige am letzten gemeldeten Wohnort des Schuldners für diesen und den Gläubiger nach sich zieht.

1. Wird er zur Fahndung ausgeschrieben?
2. Werden Ermittlungen aufgenommen, z. B. BfA, Krankeassen usw befragt?
3. Erhält der Anzeigeerstatter eine Rückmeldung, daß der Schu gefunden wurde
u. er sich jetzt angemeldet hat?
4. Ist eine Institution (z. B. Bank) oder eine Privatperson selbst eigentlich
berechtigt, eine Anzeige dieser Art vorzunehmen?
Könnte ein Missbrauch des staatl. Organs damit verbunden sein, um letzt-
endlich Privatinteressen zu verfolgen?

Wer kann mir hier bitte weiterhelfen? Irgendwie kommt man mittlerweile mit den kostenträchtigen aber meist nichtsbringenden EMA-Anfragen nicht weiter, so daß ich irgendwie neue Wege gehen muss.

:-(
431 Untergetauchte Schuldner
27.09.2004 Jeder von uns kennt das Problem, untergetauchter Schuldner wieder habhaft zu werden. In Bayern wird ja z. B. nach § 28 des Bay. Meldegesetzes dies als OWi mit einer Geldbuße bis zu € 500,00 geahndet. Mir ist allerdings nicht so richtig klar, welche Konsequenzen eine polizeiliche Anzeige am letzten gemeldeten Wohnort des Schuldners für diesen und den Gläubiger nach sich zieht.

1. Wird er zur Fahndung ausgeschrieben?
2. Werden Ermittlungen aufgenommen, z. B. BfA, Krankeassen usw befragt?
3. Erhält der Anzeigeerstatter eine Rückmeldung, daß der Schu gefunden wurde
u. er sich jetzt angemeldet hat?
4. Ist eine Institution (z. B. Bank) oder eine Privatperson selbst eigentlich
berechtigt, eine Anzeige dieser Art vorzunehmen?
Könnte ein Missbrauch des staatl. Organs damit verbunden sein, um letzt-
endlich Privatinteressen zu verfolgen?

Wer kann mir hier bitte weiterhelfen? Irgendwie kommt man mittlerweile mit den kostenträchtigen aber meist nichtsbringenden EMA-Anfragen nicht weiter, so daß ich irgendwie neue Wege gehen muss.

:-(
432 Untergetauchte Schuldner
27.09.2004 Jeder von uns kennt das Problem, untergetauchter Schuldner wieder habhaft zu werden. In Bayern wird ja z. B. nach § 28 des Bay. Meldegesetzes dies als OWi mit einer Geldbuße bis zu € 500,00 geahndet. Mir ist allerdings nicht so richtig klar, welche Konsequenzen eine polizeiliche Anzeige am letzten gemeldeten Wohnort des Schuldners für diesen und den Gläubiger nach sich zieht.

1. Wird er zur Fahndung ausgeschrieben?
2. Werden Ermittlungen aufgenommen, z. B. BfA, Krankeassen usw befragt?
3. Erhält der Anzeigeerstatter eine Rückmeldung, daß der Schu gefunden wurde
u. er sich jetzt angemeldet hat?
4. Ist eine Institution (z. B. Bank) oder eine Privatperson selbst eigentlich
berechtigt, eine Anzeige dieser Art vorzunehmen?
Könnte ein Missbrauch des staatl. Organs damit verbunden sein, um letzt-
endlich Privatinteressen zu verfolgen?

Wer kann mir hier bitte weiterhelfen? Irgendwie kommt man mittlerweile mit den kostenträchtigen aber meist nichtsbringenden EMA-Anfragen nicht weiter, so daß ich irgendwie neue Wege gehen muss.

:-(
433 Untergetauchte Schuldner
27.09.2004 Jeder von uns kennt das Problem, untergetauchter Schuldner wieder habhaft zu werden. In Bayern wird ja z. B. nach § 28 des Bay. Meldegesetzes dies als OWi mit einer Geldbuße bis zu € 500,00 geahndet. Mir ist allerdings nicht so richtig klar, welche Konsequenzen eine polizeiliche Anzeige am letzten gemeldeten Wohnort des Schuldners für diesen und den Gläubiger nach sich zieht.

1. Wird er zur Fahndung ausgeschrieben?
2. Werden Ermittlungen aufgenommen, z. B. BfA, Krankeassen usw befragt?
3. Erhält der Anzeigeerstatter eine Rückmeldung, daß der Schu gefunden wurde
u. er sich jetzt angemeldet hat?
4. Ist eine Institution (z. B. Bank) oder eine Privatperson selbst eigentlich
berechtigt, eine Anzeige dieser Art vorzunehmen?
Könnte ein Missbrauch des staatl. Organs damit verbunden sein, um letzt-
endlich Privatinteressen zu verfolgen?

Wer kann mir hier bitte weiterhelfen? Irgendwie kommt man mittlerweile mit den kostenträchtigen aber meist nichtsbringenden EMA-Anfragen nicht weiter, so daß ich irgendwie neue Wege gehen muss.

:-(
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 hallöchen,

ich steh grad völlig auf der leitung. mein fall:

mandant kommt mit ner klage zu uns, er soll mietrückstand zahlen und das objekt räumen. es gibt keine verhandlung, weil man sich einigt. die RAe telefonieren miteinander und handeln einen vergleich aus, der mittels beschluss vom gericht festgestellt wird. nun erhalte ich folgenden kostenausgleichsantrag der gegenseite:

10/10 PG §§ 31 I 1, 11 BRAAGO
5/10 PG §§ 11, 32 II
10/10 Besprechungsgebühr §§ 11, 118 II
10/10 Vergleichsgebühr §§ 11, 23

also zum einen weiß ich nicht, weshalb eine 5/10 PG angesetzt wurde, zum anderen gibt es doch keine 10/10 Besprechungsgebühr in einem gerichtlichen verfahren oder hab ich da was verpasst? es gab auch vor der klageerhebung keine besprechungen zwischen der gegenseite und unserem mandanten und selbst wenn, kann man die hier ansetzen oder müssten die nicht mit eingeklagt werden?
m. E. schließen sich die gebühren nach 118 und 31 gegenseitig aus, oder nicht?

desweiteren würde ich hier eine 10/10 VG nach § 35 ansetzen, weil eine entscheidung ohne mündliche verhandlung getroffen wurde (schriftliches verfahren)
wäre froh über einige gedanken von euch zu dieser sache

???
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 Hallo,

na welche Plinse hat den diesen Kostenausgleichsantrag gestellt *kopfschüttel*

In eurem Fall dürfte die Gegenseite lediglich

10/10 PG §§ 11, 31 I 1 BRAGO
10/10 VglG §§ 11, 23 BRAGO

ansetzen.

Woraus sich die 5/10 PG ergeben soll, ist mir nicht klar, denn es wurden sicherlich nicht, nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen. Die Besprechungsgebühr nach § 118 I 2 BRAGO fällt definitiv weg. Denn die Gebühren des § 118 BRAGO finden nur in außergerichtlichen Angelegenheiten Anwendung. Nach der BRAGO ist die Kostenfestsetzung ausschließlich auf die gerichtlichen Gebühren beschränkt. Ich denke die Gegenseite hat sich einfach gedacht, sie hat mit dem anderen RA einen Vergleich besprochen, drum hat sie einfach mal die Besprechungsgebühr angesetzt.

Die Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO würde ich ebenfalls nicht ansetzen, da ja eine Verhandlung im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden hat. Es wurde weder anerkannt, noch eine Prozesshandlung versäumt etc. M. E. sind die Voraussetzungen des § 35 BRAGO nicht gegeben.

Im übrigen wurde ja auch nicht viel gemacht, da sind doch zwei volle Gebühren auch schon in Ordnung.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen
:-D
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 hallo,

also mit dem beiträgeschreiben in diesem forum klappt es bei mir nicht, mal geht es nicht, wenn ich angemeldet bin, mal, wenn ich nicht angemeldet bin. also nun der versuch nr. 100, die zu antworten:_

vielen dank für die schnelle antwort. hast mir sehr geholfen. war mir unsicher, weil ich sowas noch nie gesehen habe.

claudia nanaimo
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 Hallo Claudia,

mir gehts genauso mit den Beiträgen, irgendwie werde ich immer rausgehauen.

Ich denke mal, dass den Kostenausgleichsantrag entweder eine ganz frische Azubine oder ein absolut kostenrechtlich unfähiger RA gemacht hat. Denn die Gebühren schienen mir ja irgendwie mehr so zusammengewürfelt. Das würde eine ausgebildete ReFa oder eine Azubine am Ende der Lehre nicht (mehr) produzieren.

LG
Peggy :-D
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 hallo noch mal,

da du mir soeben so super geholfen hast, ich hätte da noch ein problem:

mein chef war bis zum sommer 2003 in lüdinghausen kanzleiansässig. damals war er mit der vertretung einer mandantin in einem gerichtsverfahren in lünen beauftragt. nachdem er im sommer 2003 nach lüdinghausen in meine kanzlei kam (und mein chef wurde), ging das verfahren in lünen weiter, wir haben keinen unterbevollmächtigten zu dem gerichtstermin geschickt, sondern mein chef ist selbst hingefahren, allerdings vom neuen kanzleisitz erfurt aus. nun bemängelt das gericht die hohen fahrtkosten von erfurt nach lünen. hab ich ne chance, diese durchzubringen?

sonst argumentiere ich immer, dass die kosten eines unterbevollmächtigten nur in höhe fiktiver reisekosten des RAs zu ersetzen sind, aber den umgekehrten fall hatte ich noch nicht.

ich weiß ja, dass das gericht eigentlich recht hat, aber...

vielleicht gibts gerichtentscheidungen hierzu? wäre echt super, wenn du auch hier nen hinweis für mich hättest. ansonsten würde ich versuchen, fiktive kosten eines unterbevollmächtigten anzusetzen, oder?

claudia
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 Hallo Claudia,

also wenn ich ehrlich bin, sagen mir diese Orte allesamt gar nichts, so dass ich auch nicht einschätzen kann, wie groß die Entfernung letztenendes zwischen den einzelnen Orten ist.

Hab ich das richtig verstanden, dein Chef war vorher in Lüdinghausen kanzleiansässig und jetzt ist er immer noch in Lüdinghausen, nur halt in einer anderen Kanzlei? Hat der Mandant seinen Sitz ebenfalls in Lüdinghausen? Falls ja, dann kannst du folgende Entscheidung zitierten: OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2003 (Az.: 11 WF 332/03). Demnach steht jedem Rechtssuchenden das Recht zu, einen in seiner Nähe tätigen RA seiner Wahl zu mandatieren. Auch wenn der spätere Gerichtsort weit vom Wohnort des Mandanten entfernt liegt. Es entspricht der allgemeinen Lebenspraxis, dass ein Rechtssuchender zunächst einen Anwalt in seiner Nähe aufsucht, um sich einen rechtlichen Rat einzuholen. Insbesondere wurde in dem Beschluss hervorgehoben, dass die vorbezeichneten Grundsätze auch dann gelten, wenn dadurch bei einer Verhandlung höhere Prozesskosten anfallen, weil der Anwalt erst anreisen muss. Der Beschluss des BGH vom 11. März 2004 (Az.: VII ZB 27/03) besagt weiterhin, dass auch die Einwände Vertrauensverhältnis , vorherige erfolgreiche Vertretung , etc. berücksichtigt werden müssen.

Sollte der Fall wirklich so liegen, wie ich deiner Erläuterung entnehmen kann, dann solltest du auf diese beiden Entscheidungen hinweisen. Bei mir hat das bisher immer geklappt.

Sollte das Gericht die Reisekosten nicht gelten lassen , dann würde ich die fiktiven Kosten einer Informationsreise deiner Mandantin nach ZSEG ansetzen. Entweder die fiktiven Kosten der Informationsreise deiner Mandantin oder die RA-Reisekosten werden festgesetzt. Eins von beiden muss auf jeden Fall festgesetzt werden. Vielleicht war ja auch noch persönliches Erscheinen der Mandantin angeordnet, dann auf jeden Fall die Parteireisekosten festsetzen lassen. Wegstreichen können die bei Gericht immer noch ;-)
Was die Kostenberechnung für den Unterbevollmächtigten anbelangt, liegen die sicherlich über den entstandenen Reisekosten, so das du als allerletztes Mittel dann auf diese Variante zurückgreifen könntest.

Ich hoffe, ich habe dich jetzt nicht verwirrt.

Ich habe das Problem mit den Reisekosten sehr häufig, so dass ich mir da schon so eine Art Sammlung von Argumenten eingerichtet habe. Mittlerweile komme ich zu 99 % mit meiner Argumentation durch. Kommt hat immer drauf an, wie die Gegenseite ist. Momentan habe ich einen Fall, da meckert die Gegenseite auch immer wieder wegen den Reisekosten und lässt keinen Beschluss o. ä. gelten, jetzt habe ich wieder einen Schriftsatz gemacht, mal sehen wie das Gericht entscheidet :-) Ich denke aber, dass es meine Reisekosten festsetzt :-D

Peggy

Beitrag wurde editiert (2004-09-28 14:31:14)

Beitrag wurde editiert (2004-09-28 14:31:59)
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 hey vielen dank,

also dass dir die orte nichts sagen, verwundert mich nicht, außer vielleicht erfurt (die landeshauptstadt von thüringen) aber wer kennt uns schon :-(

nee mal im ernst. mein chef hat die kanzlei in lüdinghausen aufgegeben und ist in meine kanzlei nach erfurt gekommen. die alten fälle hat er mitgebracht, hab zwischenzeitlich LEIDER in § 30 BRAGO gelesen, dass er in einem solchen fall nur die reisekosten ansetzen kann, die von seinem alten kanzleisitz aus entstanden wären.

mit den fahrtkosten hab ich so meine probleme. meine argumente werden bei mir immer vom gericht abgelehnt, aber wenn die gegenseite diese argumente anbringt, gehen sie durch, das verstehe ich nun wirklich nicht. also wenn du eingige zwingende argumente oder vielleicht sogar gerichtsentscheidungen für mich hättest, wäre ich tief in deiner schuld.

bei diesem thema verlässt mich so langsam der mut.

claudia nanaimo
435 Gebühren für Gerichtsverfahren - § 118 Besprechung
28.09.2004 Hatte wohl vorhin einen kleinen Knick in der Optik. Das mit Erfurt hatte ich gar nicht mitbekommen :rot: Naja, lieber spät als nie.

Also wenn dein RA jetzt in Erfurt ist, dann könntest du auf jeden Fall den Beschluss des BGH (Az. VII ZB 27/03) angeben, denn der behandelt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts, der weder am Prozessgericht noch am Wohn-/Geschäftssitz seines Mandanten ansässig ist. Die Reisekosten eines solchen Anwalts sind insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts-/Wohnsitz beauftragt hätte.

Du lagst demnach gar nicht so falsch mit den fiktiven Unterbevollmächtigten-Kosten. Diese dürften aber sicherlich höher sein als eure Reisekosten, so dass das Gericht nach diesen Ausführungen dann doch letzenendes eure Reisekosten festsetzen wird. Um wie viel geht es denn bei den Reisekosten?

Ich würde auch darauf hinweisen, dass es für den Mandanten unzumutbar gewesen wäre, mitten im Prozess einen Anwaltswechsel vorzunehmen, da sein derzeitiger Prozessbevollmächtiger umfassend in dieser Angelegenheit informiert war und er selbigen aufgrund langer Zusammenarbeit vertraut. Vielleicht überzeugt das ja das Gericht.

Kostenrecht und Kostenfestsetzung mach ich total gern. Besonders die schwierigen Sachen, weil da schon mein Siegeswille gefragt ist. Z. B. wenn jemand zwar nicht die Reisekosten an sich, sondern beispielsweise die km-Anzahl bestreitet, dann schreib ich immer so was wie es war Stau , aufgrund von Umleitungen etc. Die Kosten werden echt immer anerkannt, weil sie ja dann erforderlich waren. Wer kann denn nach ein paar Monaten noch nachweisen, ob da wirklich Stau oder Umleitungen gewesen ist bzw. wer macht sich schon die Arbeit.

LG
Peggy :-D