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| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 03.03.2005 | Und noch ´ne Internetseite für euch alle zum Nachlesen: www.renobundesverband.de Information Gehaltsumfrage Sweetyne |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 03.03.2005 | Was habe ich netto ungefähr raus, wenn ich 1.500,00 € verdiene? |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 03.03.2005 | Das bekommst du über www.spiegel.de Brutto-/Nettorechner raus. Da musst du angeben, welche Steuerklasse du bist und wie hoch der Beitragssatz deiner Krankenkasse ist. |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 04.03.2005 | Danke schön |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 23.03.2005 | also da fallen mir ja meine Augen raus, wenn ich eure Antworten lese... 3 Jahre Berufserfahrung und über 2.000 € brutto!?! da komm ich wohl in 60 jahre auch mit fachwirt nich hin Ich wohne in Buchholz in Nord-Niedersachsen mein ausbilderin (36 jahre alt, immer im beruf gearbeitet, rechts- und notarfachwirtin) verdiente bei uns glaub ich 1.800 ich werde dieses jahr mit der ausbildung fertig und werde wohl übernommen, werde 1.400 vorschlagen, weil unter 1.300 kann ich nicht leben (bei 950 netto, eigene wohnung, auto etc) und gehaltserhöhung krieg ich wohl nich, daher gleich von anfang mehr ;-) und ich will unbedingt dort bleiben, obwohl die zahlungs- und auftragsmoral nicht berauschend ist. achja, neben mir arbeitet noch eine 6 std kraft, die das notariat macht, ALLE anderen sachen mach ich, außer im moment noch nich die buchhaltung, aber demnächst auch die Kathrin |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 23.03.2005 | die angaben auf http://www.renobundesverband.de/ und http://www.reno-sachsenanhalt.de/pages/tarife/gehaltstarif.html sind denke ich zutreffend |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 23.03.2005 | Eure Beiträge amüsieren mich sehr! Ich habe die Funktion als Bürovorsteherin; wir haben zwei Auszubildende, eine Angestellte und einen angestellten Rechtsanwalt. Ich verdiene gerade mal ca. 1.200 € BRUTTO! Mit einer 40 Stunden-Woche komme ich meistens noch nichteinmal hin. |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 23.03.2005 | Was??? oh Gott letztens erst bat mir ein RA als Reno 1.400 - 1.600 Euro bei einer 40 std. woche..da sollte doch eine Bürovorsteherin mind. 2.000,00 Euro bekommen, Oh gott für 1.200 arbeiten als Bürovorsteherin |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 23.03.2005 | @Liene Vielleicht solltest Du Dich erkundigen was man in Deiner Region als RAFA so verdient; 1.200,00 EUR brutto sind sicherlich zu wenig, ich denke nicht, dass das normal ist. Mir liegen zumindest die Empfehlungen der hiesigen Kammer vor, wonach bei einem Bürovorsteher ein Mindestgehalt von 1.750,00 EUR angesetzt wird. Dies finde ich auch gerechtfertigt, wenn man es einmal dem gegenüber stellt, was Bürovorsteher oder jetzt Rechtsfachwirte alles in der Fortbildung lernen und leisten müssen. Woher kommst Du denn? |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 24.03.2005 | na, da habe ich ja richtig glück gehabt! bin seit einem halben jahr ausgelernt und habe mit 1700 € brutto angefangen! (obwohl unser bundesland zu denen gehört, die eigentlich nicht so viel zahlen)! |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 24.03.2005 | Dann gehts mir ja richtig gut.Âlso ich bin seit September ausgelernt und arbeite in Frankfurt. Bekomme 2.000,00 € brutto. |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 24.03.2005 | welche stellung hast du denn in der kanzlei in frankfurt? ist das ne größere kanzlei? wollte eigentlich auch nach frankfurt gehen, aber dachte nicht, dass die dort sooo gut bezahlen. gruß |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 24.03.2005 | Was musst Du denn alles machen in Deinem Büro? Ich hätte auch nicht gedacht, dass man in Frankfurt so viel verdient! Dann sind die Empfehlungen der hiesigen Kammer ja fast ein Witz ... |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 25.03.2005 | ihr solltet dazu schreiben, wo ihr wohnt, sonst kann man das nicht vergleichen ich hatte mal für ne freundin gekuckt, was ne 1 zimmer wohnung in stuttgart kostet, da bekommt man bei uns schon fast ne 4 zimmer wohnung für... also von daher, wenn man als ausgelernte 2 brutto bekommt, dann wundert mich das nicht ich persönlich bezahle hier im norden niedersachsens (kurz vor hamburg) für ne 2 zimmer 50 qm wohnung knapp 420,- € und das ist das billigste, was man hier im ort finden kann) und ich werde wohl nach der ausbildung (diesen juni/juli) so 1.400 verdienen und damit komme ich gut rum, kann aber auch keine großen sprünge machen zumal ich noch n auto hab (vers. steuern und so selbst bezahlen) |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 25.03.2005 | liene wo wohnst du denn? |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 25.03.2005 | @KathrinL u. a. Hallo. Also ich komme aus Baden-Württemberg und in meiner Umgebung kostet eine 50-60 qm große Wohnung genauso viel (ohne NK). Vor allem nach der Euro-Umstellung sind die Mieten extrem in die Höhe geschossen. Meinen Beitrag weiter unten muss ich korrigieren, ich bin in der Spalte verrutscht: Bürovorsteher stehen mit 2.500,00 EUR brutto eingetragen. Sorry |
| 449 | Gehaltserhöhung - Was kann ich verlangen? |
| 26.03.2005 | meine wohnung kostet das aber warm , also schon n unterschied naja, aber es kommt immer auf den einzelnen ort auch drauf an ich wohne schon in einem größeren ort, vor allem wohnen hier viele leute, die in hamburg arbeiten |
| 450 | Auskunftsrecht bei Pfändungen |
| 18.10.2004 | Problem: Wir hatten Arbeitsrechtsstreit, der zugunsten unseres Mandanten (große Firma) ausging, d.h. Mitarbeiter wurde gekündigt, Urteil in II. Instanz obsiegend. Nun will der Anwalt des Gegners wissen, welche Pfändungen vorliegen , da sein Mandant eine Abfindung zugesprochen bekam, die nun wiederum allerdings erstmal von uns aus gesehen, auf die vorliegende Pfändung befriedigt werden muss. D.h. unser Mandant (Firma) hat den Abfindungsbetrag an den Pfändungsgläubiger schon zur Auszahlung gebracht und nun will der GEgenanwalt wissen, warum wieso weshalb und will alle Detaills mitgeteilt bekommen. Aber der Drittschuldner( Firma) ist doch nur gegenüber den Gläubigern auskunftspflichtig, der Schuldner hat doch die Pfändungsbeschlüsse alle in Kopie oder Abschrift selbst vorliegen?! Haben wir nun unseren Mandanten nicht korrekt beraten? Aber rein von der Logik § 840 kann es doch nur so sein; dem Schuldner (also hier dem gekündigten Arbeitnehmer) steht der Abfindungsanspruch nunmal nicht zu, da zahlreiche Pfändungen gegen ihn vorlagen und diese befriedigt werden müssen, solange er dort noch beschäftigt war. Kann mir jemand helfen? Besten Dank! |
| 450 | Auskunftsrecht bei Pfändungen |
| 25.10.2004 | dem Schu sind kraft gesetzes alle Pfändungen nach Zust an den DS ebenso förmlich zuzustellen, es gibt es also nicht, dass er davon nichts weiß der DS ist seinem ehem Arbeitgeber und Pfandschuldner allerdings schon zur Abr der Auszhalungen verpflichtet (Gesamt abz pfändbares und einbehaltenes = Rest Auszahlung oder keine Auszahlung). www.vollstreckungs-ass.de Info Forum nur für SIE und kostenfrei |
| 450 | Auskunftsrecht bei Pfändungen |
| 26.10.2004 | Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Abrechnungsanspruch. Das hat mit § 840 ZPO absolut nichts zu tun. |
| 451 | Hallo! |
| 18.10.2004 | Hi ich bin neu hier und wollte mich mal kurz vorstellen. Ich habe im Juni dieses Jahres meine Ausbildung beendet und arbeite als einzigste Vollzeitkraft in einem Büro mit einem Anwalt. Ich habe nur noch eine AUshilfe für die Buchaltung und eine die kommt, wenn ich mal Urlaub habe. Nächstes jahr will ich dann mal anfangen, mich als Rechtsfachwirtin fortzubilden. hoffe, dass das klappt. Gruß Suse |
| 452 | ZV |
| 18.10.2004 | Hallo Ihr da Draußen, ich habe unzählige Titel gegen eine GmbH i. L. Ist es trotzdem möglich, an das Vermögen der Geschäftsführer - allesamt sehr vermögend - heranzukommen? Würde mich über zahlreiche Vorschläge freuen, für unseren Mandanten geht es nämlich um eine Menge Geld (im sechsstelligen Bereich). LG :-D |
| 452 | ZV |
| 22.10.2004 | Hallo Lena, also ich bin mir da nicht so sicher, aber ich glaube, daß die Geschäftsführer einer GmbH nicht mit ihrem eigenen Vermögen haften, also nicht so wie bei einer KG. Ich denke also nicht, daß bei den GF was zu holen ist. Mag sein, daß ich da falsch liege! Vielleicht weiß ja jemand anders besser Bescheid! LG Conny |
| 452 | ZV |
| 22.10.2004 | ggf. § 64 GmbHG prüfen lassen |
| 452 | ZV |
| 23.10.2004 | es käme noch die Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter in Betracht. Hier muss eine der fünf Fallgruppen greifen. |
| 452 | ZV |
| 25.10.2004 | INFO Forum www.vollstreckungs-ass.de dort suchen nach Gesellschaften oder GmbH Geschäftsführer Haftung und Sie werden fündig. LogIn klappt mal wieder hier nicht Viel Erfolg J Stamm |
| 453 | Lehrgang Rechtsfachwirtin im Raum München? |
| 20.10.2004 | Guten Tag zusammen. Bin durch zufall auf diese Seite gestoßen. Wirklich sehr lobenswert und interessant. Ich bin an einem Studium zur Rechtsfachwirtin interessiert. Kann mir jemand sagen, ob es auch eines im Raum München gibt? Komme aus Augsburg. Danke für eure Hilfe Gibt es hierfür auch Fördermittel? Beitrag wurde editiert (2004-10-20 13:48:23) |
| 453 | Lehrgang Rechtsfachwirtin im Raum München? |
| 20.10.2004 | Hallo Angi, die RAK Nürnberg-Bamberg-München veranstalten diese Fortbildung in Zusammenarbeit mit Soldan in Nürnberg und München. Soweit ich weiß gibt es den nächsten Kurs in München erst nächstes Jahr. Frag doch einfach mal Frau Schröter von Soldan, die kann Dir sicher weiterhelfen Tel.: 0201/8612-304, Fax: 0201/8612-107, e-mail: schroeter@soldan.de Liebe Grüße Kessi |
| 454 | Vornamen von Schuldnern ausfindig machen? |
| 21.10.2004 | Ich soll einen Mahnbescheid gegen die Erziehungsberechtigten eines Kindes fertigen. Weder die Partei noch ich wissen jedoch den Vornamen der Eltern. Habe es schon mit der Postamtsanfrage probiert (früher hat das auch geklappt), doch da kam nichts bei raus. Weiß jemand Rat? |
| 454 | Vornamen von Schuldnern ausfindig machen? |
| 21.10.2004 | EMA-Anfrage am Wohnort des Kindes: benötigen wir die gesetzlichen Vertreter (mit Vornamen) sowie die aktuelle Anschrift von .... (Name und Anschrift des Kindes, wenn mögl. Geb-Datum mit angeben) Das hat bis jetzt immer funktioniert, auch wenn die Eltern getrennt/geschieden sind, dann werden beide Anschriften mitgeteilt. Viel Erfolg! |
| 454 | Vornamen von Schuldnern ausfindig machen? |
| 21.10.2004 | Vielen Dank. Das werde ich probieren. :-) |
| 455 | PKH 2. Instanz bei RVG |
| 22.10.2004 | Hallo, ich habe da mal eine Frage: Unsere Mandantin hat PKH für die 2. Instanz erhalten und ich möchte schon einmal abrechnen. Laut Nr. 3335 VV bekommen wir eine 1,0 Verfahrensgebühr. Ist das auch für die II. Instanz? Ich habe hier schon so manch Literatur durchgewälzt, habe aber bezüglich Berufung nichts gefunden. Kann mir bitte jemand helfen? 1000 Dank! LG Conny |
| 455 | PKH 2. Instanz bei RVG |
| 22.10.2004 | Hallo Conny, die Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG für Bewilligungsverfahren fällt in jeder Instanz nur in Höhe von 1,0 an. Die sonstigen Gebühren in einem PkH-Mandat berechnen sich dann aber nach den Vorschriften der Nr. 3100 VV RVG ff. LG Peggy |
| 456 | Abrechnung Widerspruchsverfahren |
| 23.10.2004 | Wir haben für einen Mandanten Widerspruch gegen einen Bescheid des Arbeitsamtes eingelegt. Das Arbeitsamt hat nun für unseren Mandanten entschieden und teilte mit, dass das Arbeitsamt die Kosten unserer Inanspruchnahme übernehmen werde. Jetzt weiß ich nur leider nicht, wie ich das nach RVG abrechne. Vielen Dank für Eure Hilfe ! |
| 456 | Abrechnung Widerspruchsverfahren |
| 09.06.2005 | Antwort auf: Wir haben für einen Mandanten Widerspruch gegen einen Bescheid des Arbeitsamtes eingelegt. Das Arbeitsamt hat nun für unseren Mandanten entschieden und teilte mit, dass das Arbeitsamt die Kosten unserer Inanspruchnahme übernehmen werde. Jetzt weiß ich nur leider nicht, wie ich das nach RVG abrechne. Vielen Dank für Eure Hilfe ! |
| 456 | Abrechnung Widerspruchsverfahren |
| 09.06.2005 | Antwort auf: Wir haben für einen Mandanten Widerspruch gegen einen Bescheid des Arbeitsamtes eingelegt. Das Arbeitsamt hat nun für unseren Mandanten entschieden und teilte mit, dass das Arbeitsamt die Kosten unserer Inanspruchnahme übernehmen werde. Jetzt weiß ich nur leider nicht, wie ich das nach RVG abrechne. Vielen Dank für Eure Hilfe ! |
| 456 | Abrechnung Widerspruchsverfahren |
| 10.06.2005 | Hä??? Spaß am kopieren? ;-) |
| 456 | Abrechnung Widerspruchsverfahren |
| 21.03.2006 | Antwort auf: Wir haben für einen Mandanten Widerspruch gegen einen Bescheid des Arbeitsamtes eingelegt. Das Arbeitsamt hat nun für unseren Mandanten entschieden und teilte mit, dass das Arbeitsamt die Kosten unserer Inanspruchnahme übernehmen werde. Jetzt weiß ich nur leider nicht, wie ich das nach RVG abrechne. Vielen Dank für Eure Hilfe ! |
| 456 | Abrechnung Widerspruchsverfahren |
| 21.03.2006 | Ja* Lach* Scheint so Nr. 2500 VV RVG Mittelgebühr 280,00 €. Habt ihr an der Einigung mitgewirkt oder war es ein bloßes Anerkenntnis? Wenn nicht dann steht euch auch eine Einigungsgebühr zu. Dies wenn ihr erst ab dem Widerspruch beauftragt worden seid. |
| 456 | Abrechnung Widerspruchsverfahren |
| 07.04.2006 | Es gibt ein Urteil des SG Aachen vom 19.4.2005, S 13 KR 15/05, wonach zusätzlich eine Erledigungsgebühr in Ansatz gebracht werden kann, wenn die Behörde auf einen Widerspruch hin die Entscheidung ändert |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 26.10.2004 | Hallöchen. Habe ein riesiges Problem mit dem RVG und hoffe jemand kann mir weiter helfen. Also, folgender Sachverhalt liegt zu Grunde: Wir vertreten Beklagten im Zivilverfahren. Klageforderung beträgt 4.000,00 EUR. Im schriftlichen Vorverfahren und im Termin wurde der Betrag von 500,00 anerkannt und es erging ANerkenntnisurteil. Es wurde außerdem ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte an KLäger darüber hinaus einen Betrag von 1.300,00 EUR zahlt. Welche Gebühren nach welchem Wert sind denn nun nach dem RVG angefallen? Alles was mir dazu eingefallen ist: 1,3 Verfahrensgebühr (Wert 4000,00) 0,5 Terminsgebühr (Wert 500,00) für Anerkenntnis Und für den Vergleich? Ich bin echt die totale Niete was das RVG angeht. Wenn noch jemand weiß ob in nächster Zeit in Siegen noch Seminare betreffend RVG angeboten werden wäre ich für jeden Hinweis dankbar. |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 26.10.2004 | Was ich weiß ist die Vergleichsgebühr jetzt die Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG. Grüße Nicki |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 26.10.2004 | Also in diesem Fall nach Nr. 1003 (da ja Klageverfahren anhängig) eine 1,0 Gebühr? |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 27.10.2004 | Ja genau 1,0 und zwar aus einem GW von 3.500,- Weil das war ja der Betrag über den verglichen wurde. Auf was man sich dann letztendlich geeinigt hat interessiert ja an dieser Stelle nicht. Allerdings würde ich auch eine 1,2 Terminsgebühr über die 3.500,00 verlangen, da ja auch über diesen Betrag der Termin stattfand. Wo nimmst du denn die 0,5 Terminsgebühr her? Ich kann im RVG keine 0,5 TG finden. Gruß Nicki |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 27.10.2004 | Ich dachte für nichtstreitige Verhandlung oder so?? Keine Ahnung wie ich da drauf gekommen bin. Aber fällt nicht auch eine Verfahrensgebühr an? Boah, ich werd wahnsinnig. Ich glaube der Mandant bekommt die Kostenrechnung nie. Es ist echt zum verzweifeln. |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 27.10.2004 | Hallo Nadine, folgende Gebühren kannst du nach dem RVG für deine Fallkonstellation verlangen: 1,3 Verfahrensgebühr aus € 4.000 Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr aus € 4.000 Nr. 3104 VV RVG 1,0 Einigungsgebühr aus € 3.500 Nr. 1003 VV RVG LG Peggy PS: eine 0,5 Terminsgebühr entsteht nur bei VU und Anträgen zur Prozess- und Sachleitung |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 27.10.2004 | Was seit ihr alle schlau:-) Da bekommt man ja Minderwertigkeitskomplexe. Vielen lieben Dank! |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 27.10.2004 | Hallo Peggy, genau so hab ichs auch gemeint. Die Verfahrensgebühr hab ich nur nicht mehr erwähnt, weil Nadine die ja bei ihrer Aufstellung richtig gehabt hat. Und bei der Terminsgebühr bin ich nur noch auf die 3.500,00 zusätzlich eingegangen, weil sie ja aus 500,- die TG eh verlangt hätte. Nur mit der verkehrten Höhe halt. Drum hab ich ja lieber noch mal gefragt, wo die 0,5 herkommen. Dachte schon ich bin mal wieder blind und seh nicht was im Gesetz steht. Habs wahrscheinlich nur ein bißchen umständlich geschrieben. Grüße Nicki |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 30.09.2005 | Antwort auf: Hallöchen. Habe ein riesiges Problem mit dem RVG und hoffe jemand kann mir weiter helfen. Also, folgender Sachverhalt liegt zu Grunde: Wir vertreten Beklagten im Zivilverfahren. Klageforderung beträgt 4.000,00 EUR. Im schriftlichen Vorverfahren und im Termin wurde der Betrag von 500,00 anerkannt und es erging ANerkenntnisurteil. Es wurde außerdem ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte an KLäger darüber hinaus einen Betrag von 1.300,00 EUR zahlt. Welche Gebühren nach welchem Wert sind denn nun nach dem RVG angefallen? Alles was mir dazu eingefallen ist: 1,3 Verfahrensgebühr (Wert 4000,00) 0,5 Terminsgebühr (Wert 500,00) für Anerkenntnis Und für den Vergleich? Ich bin echt die totale Niete was das RVG angeht. Wenn noch jemand weiß ob in nächster Zeit in Siegen noch Seminare betreffend RVG angeboten werden wäre ich für jeden Hinweis dankbar. |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 30.09.2005 | eine 0,5 Gebühr gibt es im RVG nicht mehr bei Anerkenntnis .... |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 30.09.2005 | (aber ne volle Geb für Anerkenntnis ohne Termin!) Beitrag wurde editiert (2005-09-30 21:01:50) |
| 457 | Teilanerkenntnis und Vergleich! Welche Gebühren??? |
| 30.09.2005 | 1. Wurden die 1.300 Euro zur Abgeltung der Forderung verglichen? oder 2. als nicht rechtsanhängiger Anspruch? zu Fall ein 1. Verfahrensgebühr 4.000 Terminsgebühr 4.000 1,0 Einigungsgebühr 3.500,00 zu Fall 2 Verfahrensgebühr 4.000 Terminsgebühr 4.000 1,0 Einigungsgebühr 3.500,00 1,5 Einigungsgebühr 1.300 Euro Prüfung nach § 15 Abs 3 RVG |
| 458 | Nummerierung der Kostenrechnungen |
| 27.10.2004 | Wollte mal nachfragen, wie ihr die Nummerierung in euren Kanzleien so handhabt? Es muss ja ab diesem Jahr eine fortlaufende Nummerierung der Kostenrechnungen stattfinden. Wir haben ein neues Computerprogramm bekommen und erstellen auch erst seit diesem Jahr Kostenrechnungen mit Nummerierung. Jetzt passiert es ja öfter mal, dass sich eine Kostenrechnung überholt (Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr) oder einfach falsch erstellt wurde. Wie verfahrt ihr dann? Muss die neue Kostenrechnung mit der Nummer der alten versehen werden oder muss die alte Rechnung gelöscht werden und einfach eine neue Nummer vergeben? |
| 458 | Nummerierung der Kostenrechnungen |
| 27.10.2004 | Das kommt darauf an, ob die Rechnung schon versandt wurde oder der Fehler vorher entdeckt wurde. Ist die Rechnung bereits an den Mandanten versandt, so ist über die fehlerhafte Rechnung eine Gutschrift zu erstellen und nochmals mit neuer Rechnungsnummer korrekt abzurechnen. Ist eine Rechnungsnummer vergeben worden und hat diese Rechnung die Kanzlei noch nicht verlassen, so ist diese eventuell noch zu korrigieren bzw. die Rechnungsnummer beizubehalten. Sollte dies nicht möglich ist, kann auch ein Storno-Vermerk auf der Rechnung aufgebracht werden. Diese ist dann aber auf jeden Fall aufzubewahren. |
| 459 | Schuldner amtsbekannt pfändlos. |
| 28.10.2004 | Hallöchen, wenn einem nach einem ZV-Auftrag der GVZ mitteilt, daß der Schuldner amtsbekannt pfändlos ist und er den ZV-Auftrag als zurückgenommen ansieht, wie handhabt ihr das dann mit den Gebühren für den ZV-Auftrag gegenüber dem Mandant und dem Schuldner? |
| 459 | Schuldner amtsbekannt pfändlos. |
| 28.10.2004 | Für die Entstehung der Verfahrensgebür nach Nr. 3309 VV (früher Zwangsvollstreckungsgebühr) ist das Ergebnis des Vollstreckungsauftrages unerheblich. Die Tätigkeit des RA in der Zwangsvollstreckung beginnt mit seinem ersten Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages, häufig mit der Entgegennahme der Information. Also die Gebühr gegenüber dem Mandanten kannst du auf jeden Fall berechnen. Mit der Erstattung der Gebühr gegenüber dem Schuldner hatten wir in diesen Fällen bisher auch keine Probleme gehabt. Schließlich hat der RA den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und kann vorher nicht wissen, dass der Schuldner amtsbekannt fruchtlos ist. Wie gesagt, bisher hat es immer geklappt. |
| 459 | Schuldner amtsbekannt pfändlos. |
| 28.10.2004 | Vielen Dank für die schnelle Antwort. |
| 459 | Schuldner amtsbekannt pfändlos. |
| 28.10.2004 | Hallo! Schon richtig Irene, doch gibt es ja die Möglichkeit vor Pfändungen die Schuldnerkartei zu erkunden. Obwohl es wegen der Kosten bisher bei mir auch nicht Probleme gab. |
| 459 | Schuldner amtsbekannt pfändlos. |
| 02.11.2004 | Bei unserem Amtsgericht hat eine Anfrage bei der Schuldnerkartei eine Bearbeitungsdauer von mindestens 3 Monaten. In der Regel kommt vor Ablauf von 4 Monaten keine Auskunft vom Amtsgericht. Bis dahin ist der Schuldner garantiert fruchtlos. |
| 459 | Schuldner amtsbekannt pfändlos. |
| 04.11.2004 | Das seh ich auch so. Dauert viel zu lange. Und außerdem sind die Schuldner dann meistens schon wieder verzogen und man fängt von vorn an. Außerdem hab ich die Erfahrung gemacht, dass das Amtsgericht mitgeteilt hat es wurde nicht offenbart und der Gerichtsvollzieher teilte das Gegenteil mit. Also egal wie man es macht, es hat beides Nachteile. Grundsätzlich hat der Schuldner die Kosten, soweit er Veranlassung dazu gibt, auch zu tragen. Und den Anlass dazu gibt er, wenn er die Forderung nicht bezahlt, obwohl ihm der Titel zugestelltn wurde. Es vergeht nämlich meistens eine ganze Weile, bis man den Titel nach Zustellung ins Büro bekommt. Genug Zeit um zu zahlen. |
| 460 | Mahnbescheid - Aufforderungsschreiben!! Wie nun??? |
| 28.10.2004 | ich habe mal eine frage. in der kanzlei wurde zuerst der gegner per aufforderungsschreiben zur zahlung aufgefordert. jetzt soll mahnbescheid erlassen werden. wie nehme ich das aufforderungsschreiben mit in den mahnbescheid rein? sicher als nebenforderung oder? wie schreibt ihr das in den mb??? es sind ja auch nur die hälftigen gebühren anzusetzen..... bitte um kurze rückinfo?? |
| 460 | Mahnbescheid - Aufforderungsschreiben!! Wie nun??? |
| 28.10.2004 | Hallo! Ich kenne das nur so (und zwar seit 9 Jahren): Die Auslagenpauschale + Mehrwertsteuer aus der Gebühr für das Aufforderungsschreiben als Mahnkosten in den MB aufnehmen. |
| 460 | Mahnbescheid - Aufforderungsschreiben!! Wie nun??? |
| 28.10.2004 | Hallo s.d. 01.07.2004 kannst Du aus dem Aufforderungsschreiben in den MB als Nebenforderung übernehmen folgende Gebühren: Hälftige Geschäftsgebühr aus dem Aufforderungsschreiben (höchste Anrechnung 0,75)+ die volle! Auslagenpauschale + Mehrwertsteuer |
| 460 | Mahnbescheid - Aufforderungsschreiben!! Wie nun??? |
| 28.10.2004 | richtig, genau so unter www.reno-forum.de, genauer unter http://f12.parsimony.net/forum19972/messages/45450.htm gab es eine entsprechende mitteilung, dass ein beschluss nach erinnerung gegen die abweisung der hälftigen geschäftsgebühr nach rvg im mahnbescheid genau diese vorgehensweise bestätigt. |
| 461 | Inkassolinzenz |
| 29.10.2004 | Hallo! Ich habe jetzt schon ein wenig im Forum gestöbert, aber noch nichts genaues über eine Inkassolizenz herausgefunden. Hat jemand von Euch diese schon beantragt und weiß, wie der genaue Ablauf ist? Wäre für Informationen total dankbar! Liebe Grüsse und ein schönes Wochenende! |
| 461 | Inkassolinzenz |
| 04.11.2004 | Ich habe die Inkassolizenz bei uns erhalten. Wir mußten einen Antrag beim zuständigen Amtsgerichtspräsidenten stellen. Die Rückantwort bestand aus einem Fragebogen über den bisherigen Werdegang. Wir mußten auch eine genaue Beschreibung des Kenntnisstandes sowie der von mir erledigten Arbeiten abgeben. Bei einem persönlichen Gespräch hat mir der Vizepräsident dann einige Fragen zum Inkasso gestellt. Solltest dich also gut auskennen. |
| 461 | Inkassolinzenz |
| 07.11.2004 | wozu braucht man diese inkassolizenz denn? ich arbeite für ein inkassounternehmen in der mahn-zwangsvollstreckungsabteilung, reicht das ? |
| 461 | Inkassolinzenz |
| 18.11.2004 | Hi Mina, eine Inkassoerlaubnis brauchst nach dem Rechtsberatungsgesetz, um selbstständig außergerichtlich fremde Forderungen einzutreiben. Wenn dein Chef eine hat bzw. Anwalt ist, brauchst du selbst keine. Ich habe früher mal ein paar Semester Jura studiert und frische dies gerade mit dem Fernlehrgang Rechtsassistent (ZAR) auf. Ich spiele auch mit dem Gedanken, eine Inkassoerlaubnis zu beantragen und mich selbständig zu machen. Es jammert ja alles über die schlechte Zahlungsmoral der Leute, so dass man mit einer Inkassotätigkeit eigentlich doch Geld verdienen müsste. |
| 462 | Lerngruppe Hannover |
| 29.10.2004 | Hallöchen!!!!! Ich habe jetzt im Oktober das Fernstudium zur Rechtsfachwirtin an der TFH Berlin begonnen und suche Leute aus Hannover, die gerne eine Lerngruppe bilden möchten. Würde mich riesig, riesig freuen, wenn sich jemand meldet!:-) Andrea |
| 463 | RSV will in Eigenregie vorgehen (ZV) |
| 30.10.2004 | Nach Abschluß einer Angelegenheit kommt es bei mir in letzter Zeit häufiger zu dem Fall, daß sich die RS-Versicherung meldet und bittet, die Vollstreckungsunterlagen zu übersenden; in einigen Fällen wird sogar gebeten, die ZV-Kosten festsetzen zu lassen und dann den KFB an die RSV weiterzuleiten. Fallen hierbei noch Gebühren für diese Tätigkeit an (was ich mir selbst nicht vorstellen kann)? Ist ja eine zusätzliche Titulierung für Dritte. Darüber hinaus: Ist man zur Titulierung der ZV-Kosten grundsätzlich in jedem Falle verpflichtet? |
| 463 | RSV will in Eigenregie vorgehen (ZV) |
| 01.11.2004 | guten morgen, man sollte in jedem falle die ZV-kosten festsetzen lassen. hierfür fallen lediglich noch zustellgebühren an. die kosten der zv verjähren sonst. da die RSV die kosten getragen hat, ist sie sicher daran interessiert, dass diese kosten nicht verjähren. claudia |
| 463 | RSV will in Eigenregie vorgehen (ZV) |
| 05.11.2004 | Antwort auf: guten morgen, man sollte in jedem falle die ZV-kosten festsetzen lassen. hierfür fallen lediglich noch zustellgebühren an. die kosten der zv verjähren sonst. da die RSV die kosten getragen hat, ist sie sicher daran interessiert, dass diese kosten nicht verjähren. claudia Der Sinn der Festsetzung liegt ja auf der Hand. Es geht mir darum, ob es grundsätzlich eine VERPFLICHTUNG des RA gibt, die Festsetzung zu betreiben und hierbei (wenn auch schlecht vorstellbar) eine Gebühren auslösende Tätigkeit entsteht. |
| 464 | Zwischenprüfung morgen... |
| 02.11.2004 | hi @LL ich hab morgen zwischenprüfung... habe eigentlich ganz gut gelernt aber ich hab trotzdem meine zweifel ob ich nicht doch was vergessen haben könnte zu lernen... es bringt heute sicher nicht mehr grossartiges noch irgendwas in mich reinzuquetschen aber wer noch tipps hat für morgen...kann mir ja gerne schreiben.. danke schonmal liebe grüsse Lorena |
| 464 | Zwischenprüfung morgen... |
| 03.11.2004 | mach dir keine sorgen, ich bin seit 2 jahren fertig mit meiner ausbildung aber kann mich noch genau erinnern.... ich habe null gelernt und habe noch eine verdammt gute 3 bekommen, mir haben 2 punkte für eine 2 gefehlt! das wird schon! viel glück! lieber gruß mina |
| 464 | Zwischenprüfung morgen... |
| 01.03.2005 | Zwischenprüfung, die war vor zwei Wochen bei mir...ich kam noch auf den letzten Drücker....hoffe mal, dass ich eine gute %-Zahl erreicht habe... |
| 464 | Zwischenprüfung morgen... |
| 25.03.2005 | ich kann das mit dem jetzt noch lernen bringt nix nicht nachvollziehen... gerade jetzt und kurz davor bringt doch was, naja bei mir zumindestens ich fang erst am gleichen tag an (gut für die prüfung sicher nicht, das ja ganz schön viel) aber für arbeiten und zwischenprüfung, gerade da, wenn du es vorher gelesen hast bringt es doch was naja viel glück |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 02.11.2004 | Hallöchen!!! Ich hab da ma ein Problemchen. Ich habe eine Mandantin, gegen diese wurde Mahnbescheid beantragt. Da der Anspruch nicht gerechtfertigt war, hat die Gegenseite den Mahnbescheid zurückgenommen. Nun geht es um die hier dafür entstandenen Kosten. Gilt da § 269 Abs. 3 ZPO wie bei einer Klagerücknahme und die Gegenseite hat die Kosten zu tragen oder entscheidet das Gericht darüber? Oder muss ich extra wegen der Kosten (sehr gering) ins streitige Verfahren übergehen? Ich hoffe es kann jemand helfen. Bis dann Andrea Krüger |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 02.11.2004 | Aber ihr habt doch keinen Widerspruch eingelegt, oder? |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 02.11.2004 | Doch, hatte ich das nicht erwähnt? :-( Also unsere Mandantin hat einen Mahnbescheid gekriegt, gegen den wir Widerspruch eingelegt haben. Die Gegenseite hat ihn dann zurückge- nommen, da es keine Forderung gab. Es kann doch in so einem Fall nicht sein, dass die Mandantin dann auf den Kosten sitzen bleibt, oder? Andrea |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 03.11.2004 | Also meines Erachtens ist die Rücknahme einem Anerkenntnisurteil gleichzusetzen uhnd die Sache ist als nicht rechtshängig anzusehen, so dass sich die Kosten reduzieren. Ich würde sie festsetzen lassen. Bin mir allerdings auch nicht 100% sicher. Hatte diesen Fall auch noch nie. |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 03.11.2004 | Ja das mit dem Festsetzen hatte ich auch schon gedacht. Nur ich sehe da das Problem, dass es noch keine Kostenentscheidung gibt, das Gericht also keine Grundlage sehen wird, auf der die Festsetzung beruht. Bei einem Anerkenntnisurteil ist das Verfahren ja anhängig und es wird ein Urteil mit einer Kostenentscheidung erlassen. Aufgrund dieser Kostenentscheidung kann dann die Kostenfestsetzung beantragt werden. Das ist ja hier leider nicht der Fall, da es eben eine solche Entscheidung nicht gibt. Vielleicht kann eine solche ja beim Gericht beantragt werden, ohne ins streitige Verfahren übergehen zu müssen??? |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 03.11.2004 | Bin mir relativ sicher, dass gem. § 269 ZPO (Klagerücknahme) beim Mahngericht Antrag gestellt werden muss, dem Antragsteller des MB die Kosten aufzuerlegen. Nach Kostenentscheidung dann Kostenfestsetzung beantragen. (Anmerkung 44 in Lauterbach) |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 03.11.2004 | Ja das hatte ich auch so gedacht. Ich werde jetzt beim Gericht beantragen eine Kostenentscheidung zu treffen und abwarten. Über das Ergebnis werde ich dann berichten. Vielen Dank für deine Hilfe!!! :-) Andrea |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 09.11.2004 | Das mit der Kostenentscheidung hat sich von ganz alleine erledigt, da die Gegenseite die Kosten zwischenzeitlich beglichen hat. Wirklich schlauer geworden bin ich jetzt natürlich auch nicht, spart aber Arbeit. |
| 465 | Kostentragung nach Rücknahme Mahnbescheid |
| 02.01.2005 | Wir hatten kürzlich in unserer Kanzlei auch so einen Fall - nur genau umgekehrt. Wir waren Antragsteller, haben einen MB gegen einen Schuldner beantragt und ihn dann wieder zurückgenommen, weil der Schuldner - vor Erlass des MB - gezahlt hat. Das Gericht hat uns daraufhin von sich aus die Kosten auferlegt, weil sie es als Klagerücknahme angesehen haben (also Fall des § 269 ZPO). Da in unserem Fall bei Beantragung des MB allerdings noch ein Anspruch vorhanden war, haben wir darum gekämpft, dass die Gegenseite die Kosten auferlegt bekommt - und gewonnen! Juchhu!!! In Deinem Fall wird es sicher ähnlich gewesen sein - das Gericht hat sicherlich von sich aus die Kosten der Gegenseite auferlegt. |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 02.11.2004 | Halli Hallo! Stehe wieder Mal vor einem großen Rätsel, da ich nicht weiß, welche Gebühren hier Anwendung finden. Der Sachverhalt ist folgender: In einer Mietsache fand (vor dem 01.07.04) außergerichtlicher Schriftwechsel statt, sowie Gespräche mit dem Mandanten und dem gegnerischen Bevollmächtigten. Darüber wurde dann mit dem Mandanten nach der BRAGO abgerechnet mit einer 7,5/10 GeschäftsGeb. nach § 118. Die Gegenseite beantragte später (nach dem 01.07.2004)MB. Es wurde für den Mandanten Widerspruch gegen Mahnbescheid eingelegt. Es handelte sich immer noch um die Mietangelegenheit. Wie sich dann herausstellte war der Widerspruch verspätet eingegangen und wurde als Einspruch behandelt. Vollstreckungsbescheid erging trotzdem (Zustellung muss sich überschnitten haben mit der Abgabe an das streitige Gericht). Es wurde wiederum mit dem gegnerischen Bevollmächtigten verhandelt. Dann wurde von uns Antrag auf EInstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Schließlich und endlich haben sich die Parteien (ohne Gerichtstermin oder sonstigen gerichtlichen Schriftverkehr) darauf vergleichen, dass unser Mandant die Hälfte der Forderung zahlt. Ich würde jetzt folgendermaßen abrechnen: I. Außergerichtlich 7,5/10 § 118 BRAGO II. Mahnverfahren 0,5 VV 3307 III. 0,8 Verfahrensgebühr VV 3101 (Übergang streitiges Verfahren) 1,2 Terminsgeb. VV 3104 (für außergerichtliche Verhandlungen) 0,4 Verfahrensgebühr VV 3311 (für Antrag auf ZV-Einstellung) 1,0 Einigungsgeb. VV 1003 (Vergleich außergerichtlich) Auslagen gem. § 118 BRAGO anzurechnende xx EUR gem. VV 3307 anzurechnende xx EUR MwSt. Insgesamt Auf die Terminsgebühr bin ich im Anwaltkommentar RVG von Gebauer/Schneider 2. Auflage gestoßen wo wörtlich steht: Außergerichtliche Verhandlungen (Nr. 2). Nr. 2 entspricht dem früheren § 37 Nr. 2 BRAGO. Außergerichtliche Verhandlungen während eines anhängigen oder nicht anhängigen Rechtsstreits gehören zum Rechtszug. Sie begründen im Gegensatz zu BRAGO-Rechtslage eine besondere Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 wenn ein entsprechender Prozessauftrag erteilt wurde... Also ich bin mir zu 99 % sicher, dass meine KOstenrechnung so nicht richtig ist und hoffe (wieder einmal) durch eure Hilfe irgendwie aus diesem Schlamassel raus zu finden!!! |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 03.11.2004 | Hallo Nadine, hab mir jetzt den genauen Sachverhalt nicht durchsehen können, weil ich nicht so viel Zeit hab. Aber eins ist mir sofort ins Auge gesprungen: Rechne doch die Gebühren nach BRAGO nicht auf die Gebühren RVG an! Sei doch froh, daß hier im Gesetz ein Schlupfloch ist, damit du drum herum kommst. Die Tätigkeit vor dem 01.07. hast du ja schon abgerechnet, daß heißt die würde ich gar nicht mehr beachten sondern nur noch daß, was nach dem 01.07. angefallen ist berechnen, also ab MB. Grüße Nicki |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 03.11.2004 | Sonst hat keiner eine Idee?? |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 04.11.2004 | Also ich würde auch alles nach BRAGO abrechnen, da es sich um den gleichen Gegenstand handelt. Anders wäre es, wenn das Mahnverfahren vor dem 01.07.04 abgeschlossen worden wäre und du anschließend nach dem 01.07.04 den Auftrag z. B. zur Zwangsvollstreckung erhälst. Das sind nämlich zwei verschiedene Sachen. In diesem Fall wäre dann das Mahnverfahren nach BRAGO und die Zwangsvollstreckung nach RVG abzurechnen. In deinem Fall geht aber das außergerichtliche Verfahren ins gerichtliche über, also derselbe Gegenstand. Deshalb würde ich alles nach BRAGO abrechnen. Ist doch auch einfacher und schneller!! |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 04.11.2004 | So seh ich daß jetzt nicht. Ich würd das außergerichtliche nach BRAGO abrechnen. Ab dem MB würd ich RVG abrechnen, da dieser ja nach dem 01.07. beantragt wurde. Aber ich würde die außergerichtliche Tätigkeit nicht anrechnen, da anrechnen von BRAGO und RVG nicht gesetzlich geregelt ist. |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 04.11.2004 | Hab meinen Namen vergessen. Gruß Nicki |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 04.11.2004 | Aber welche Gebühren fallen für die Tätigkeiten (die nach dem 01.07. erfolgt sind)an? Grundsätzlich muss ich doch auch die außergerichtliche Tätigkeit (BRAGO) auf die gerichtliche (RVG) anrechnen, oder? So steht es zumindest in meinem Kommentar (Anwaltkommentar, Gebauer/Schneider, RVG, 2. Auflage). |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 04.11.2004 | Normalerweise musst du die außergerichtlichen BRAGO-Gebühren auf die gerichtlichen BRAGO-Gebühren anrechnen. Und du musst auch die außergerichtlichen RVG-Gebühren auf die gerichtlichen RVG-Gebühren anrechnen. Aber BRAGO auf RVG? Davon steht im RVG nix drin! Nicki |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 07.11.2004 | Hallo! Bin durch Zufall hier herein gestolpert... Ich bin ebenfalls der Meinung, dass die ganze Angelegenheit bis zum Titel in BRAGO abzurechnen ist, wenn die außergerichtlichen Verhandlungen und das MB-Verfahren in zeitlichem Zusammenhang stehen und der Mandant doch sicher schon von Anfang an das Mandat dergestalt erteilt hat, dass die gegnerischen Ansprüche abgewehrt werden sollen (ob außergerichtlich oder anschließend auch gerichtlich ist dann m.E. zweitrangig). Die Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren ist dann eine neue Angelegenheit. Mir fällt auf, dass außergerichtlich auch eine Besprechungsgebühr angefallen sein müsste, da von Verhandlungen mit den gegnerischen Bevollmächtigten die Rede war. Bin gespannt, wie Du die Angelegenheit im Endeffekt abrechnest... Freundliche Grüße Brigitte |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 08.11.2004 | Für die Beurteilung, ob BRAGO oder RVG anzuwenden ist, kommt es immer auf den unbedingten Auftrag (§ 61 RVG) an. Natürlich hat der Mandant Auftrag erteilt, die gegnerischen Ansprüche abzuwehren, allerdings ist der gerichtliche Auftrag nur als bedingt anzusehen, abhängig davon, ob außergerichtlich etwas erreicht wird oder nicht. Meiner Meinung nach ist das außergerichtliche Verfahren nach BRAGO, das gerichtliche nach RVG abzurechnen. Ob nun angerechnet wird oder nicht bzw. wie angerechnet wird, ist nicht geklärt. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass nach BRAGO angerechnet wird, da man diesen Anrechnungsanspruch dem Mandanten nicht einfach nehmen kann. Ich bin allerdings auch der Meinung, dass hier außergerichtlich noch eine Besprechungsgebühr angefallen ist, die dann auf keinen Fall anzurechnen wäre. |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 12.11.2004 | Danke für eure bisherigen Antworten. Sitze aber immer noch vor dieser schei....AKte und weiß nicht weiter. Mal außen vor gelassen ob ich die außergerichtlichen auf die gerichtlichen Kosten anrechne, weiß ich ja auch nicht welche Gebühren für den Sachverhalt angefallen sind. Manchmal hasse ich meinen Job:-) |
| 466 | Horrorkostenrechnung! Welche Gebühren ?? |
| 12.11.2004 | Ich würde wie folgt abrechnen: Außergerichtlich: 7,5/10 Geschäftsgebühr 7,5/10 Besprechungsgebühr Auslagen USt Mahnverfahren 0,5 VV 3307 Auslagen USt Gerichtliches Verfahren nach Einspruch 1,3 Verfahrensgebühr VV 3301 1,2 Terminsgebühr VV 3104 1,0 Einigungsgebühr VV 1003 Auslagen - 7,5/10 Geschäftsgebühr - 0,5 VV 3307 USt Für den Antrag auf einstw. Einstellung der Zwangsvollstreckung entsteht meiner Meinung keine Gebühr (VV 3311 betrifft Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Es könnte eine Gebühr gem. VV 3328 entstehen, jedoch nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet (§ 19 Abs. 1 S. 11 RVG). Ich bin bei der Berechnung von einer vollständigen Anrechnung der Geschäftsgebühr nach BRAGO ausgegangen. |
| 467 | Abrechnung bei PKH-Bewilligung |
| 03.11.2004 | Guten Morgen liebe Kollegen! Ich habe hier eine Sache und stehe etwas auf dem Schlauch. Vielleicht könnt Ihr mir da ja helfen? Wir haben eine Sache, wo unserer Mandantin PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde. Nun habe ich einen Vorschuß bei Gericht angefordert und habe die Gebühren nach § 49 RVG (also bei PKH) geltend gemacht. Nun kommt vom Gericht die Mitteilung, wir sollten den Antrag korrigieren, da die Gebühr € 347,20 beträgt (ich habe mal nachgesehen und das Gericht hat ganz normal noch § 13 RVG die Gebühren berechnet). Aber wir haben doch hier PKH! Ich verstehe im Moment gar nichts, wobei ich auch sagen muß, daß PKH nie so meine Stärke war. Ich gehe mal davon aus, daß die Rechtspflegerin recht hat, aber kann mir bitte einer mal erklären, warum? Vielen Dank und noch einen schönen Mittwoch! LG Conny |
| 468 | Lerngruppe Stuttgart |
| 03.11.2004 | hi, wenn alles klappt fange ich im herbst 05 das studium zur rechtsFACHwirtin an und bin natürlich an lerngruppen interessiert! zu mir: ich bin 24,single, auch wenn das hier nicht hergehört ;-) habe meine ausbildung zur rechtsanwaltsfachangestellte vor 2 jahren beendet und arbeite für ein inkassounternehmen in der mahn- und zwangsvollstreckungsabteilung! so und nun meldet euch :) |
| 469 | kfa |
| 03.11.2004 | Hallöchen habe eine Frage, hier in Kurzform Wir, MB beantragt, Ggs. nach MB Teilzhlg. geleistet u. gg. MB Widerspruch eingelegt. Wir über Restbetrag Klagebegründung geschr. Ggs. macht Kfa wie folgt 10/10 PG aus 5000,00 10/10 VG aus 500,00 10/10 Beweisgeb. aus 500,00 ich würde 5/10 Widerspruchsgeb. aus 5000,00 10/10 PG aus 500,00 10/10 VG aus 500,00 10/10 Beweisgebühr aus 500,00 Kann mir jemand sagen welche Version richtig ist. |