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| 469 | kfa |
| 03.11.2004 | Bitte die Schilderung des Falls nochmal mit Zahlen, damit man die Abrechnung nachvollziehen kann ;-) |
| 469 | kfa |
| 04.11.2004 | Wir beantragten MB über € 5000,00, einen Tag später zahlt Ggs. € 4500,0 u. lege nach Zustellung des MB Widerspruch ein. Abgabe an das zuständigen AG folgt. Wir stellen dann die Anträge bezüglich der Forderung von den restlichen € 500,00. Verhandlung mit Beweisaufnahme folgt. Verfahren haben wir verloren. Nun rechnet die Ggs. wie beschrieben hab. Ist diese Abrechnung von der Ggs. richtig ? |
| 469 | kfa |
| 04.11.2004 | Also so einen Fall hatte ich bisher nicht oft, deshalb habe ich in meinen alten Bürovorsteherunterlagen gewühlt, weil ich so einen Fall in der Prüfung hatte. Dort wird folgende Lösung vorgeschlagen: 10/10 Prozessgebühr (Wert: EUR 500,00) abzüglich 3/10 Widerspruchsgebühr (Wert: 500,00) (wird auf die ProzGeb. angerechnet) 3/10 Widerspruchsgebühr (Wert: EUR 5.000,00) (wenn ich richtig verstanden habe, ist der Widerspruch gegen den gesamten Anspruch eingelegt worden) 10/10 Verhandlungsgebühr (Wert: EUR 500,00) 10/10 Beweisgebühr (Wert: EUR 500,00) Das ist die Lösung, die uns seinerzeit von den Dozenten gegeben wurde. Einzelheiten kannst du aber auch in § 43 des BRAGO Kommentars Gerod/Schmidt, 13. Auflage, Rd-Nr. 13 ff. nachlesen. |
| 470 | Forderungsbezeichnung im Pfändungs- und Überweisun |
| 05.11.2004 | Hallo, wir vertreten einen Baustoffhandel gegen ein Bauunternehmen. Uns liegen zwei Titel gegen das Bauunternehmen vor. Jetzt soll ich einen Pfüb machen bzgl. der Ansprüche, die dem Bauunternehmen gegen einen Kunden/Bauherren zustehen. Wie bezeichne ich diese? Als Werklohn? Uns liegt kein Bauvertrag o.a. vor. |
| 470 | Forderungsbezeichnung im Pfändungs- und Überweisun |
| 12.11.2004 | Ich würde es als Handwerkerleistung bezeichnen?! |
| 470 | Forderungsbezeichnung im Pfändungs- und Überweisun |
| 16.11.2004 | Du kannst die Formulierung sehr weit fassen: ..alle angeblichen Ansprüche aus Werkvertrag, Werkliefervertrag, Handwerkerleistung und vergleichbaren Tätigkeiten. Ich hoffe, das hilft dir weiter. LG iksi |
| 470 | Forderungsbezeichnung im Pfändungs- und Überweisun |
| 17.11.2004 | Hallo! Also wenn dir schon zwei Titel vorliegen, dann habt ihr eure Forderung ja schon tituliert. Somit brauchst du eure Ansprüche nicht zu bezeichnen. Oder was meinst du damit genau? Du musst nur genau beschreiben, was du pfänden möchtest. Also zum Beispiel die Bankverbindung oder Zahlungen von Dritten etc. Viele Grüße Diana |
| 471 | Gebührenabschlag Ost für gerichtliche Verfahren na |
| 08.11.2004 | hallo, ich suche gerichtsentscheidungen, die den 10%igen gebührenabschlag für verfahren in den neuen bundesländern nach dem 01.01.04 rechtfertigen. wer kann helfen? vielen dank |
| 472 | Zwangsvollstreckung |
| 08.11.2004 | Hab da mal ne Frage, ich bin Auszubildende im 2. Lehrjahr und habe nun ein kleines Problem. Habe vor einiger Zeit einen Pfueb gemacht, worauf hin mir die Bank des Schuldners mitteilte, dass im Moment kein pfändbares Guthaben vorhanden wäre. Daraufhin, habe ich den Originaltitel zurückbekommen und einen weiteren ZV-Auftrag gestartet. Nun wollte ich wissen, ob ich gegen denselben Schuldner mehrere ZV- Maßnahmen ergreifen kann oder ob ich nur eine betreiben kann. Die mir zur Verfügung stehende Fachliteratur hat mich bis jetzt leider nicht weiter gebracht. |
| 472 | Zwangsvollstreckung |
| 08.11.2004 | hey, du kannst neben dem pfüb natürlich weitere maßnahmen ergreifen, allerdings erst mal nur eine, da du ja den originaltitel beifügen musst. und das geht halt nur einmal. claudia |
| 473 | Suche Aufsätze AGS 2003, 64ff + BRAGO-Report 2003, |
| 09.11.2004 | bin auf der suche nach obigen aufsätzen zum thema gebührenabschlag ost. wäre schön, wenn eine/r von euch mir weiterhelfen könnte. meine faxnummer: 0361/5901819 vielen dank im voraus. p.s.: bin im internet leider nicht fündig geworden claudia |
| 474 | RVG-Gebühren in der ZV |
| 09.11.2004 | Mein Chef wollte gerne folgendes wissen, aber so die richtige Lösung kann ich ihm leider nicht sagen. Es geht um Folgendes: Wir haben ein VZV gemacht, dafür erhalten wir ja nach dem RV eine 0,3 nach 3309 RVG. Soweit so gut. Jetzt wollte er gern wissen: Er hat, nachdem das VZV abgesandt war, mit dem Schuldner eine Aufhebung der Pfändung gegen anderweitige Sicherheit (die mein Chef dann auch bekommen hat) vereinbart und das dann mit dem Schuldner (vielmehr mit dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners) im Einzelnen abgesprochen. Jetzt möchte mein Chef doch gern wissen, was er für die Aufhebung der Pfändung sowie die anderweitige Sicherheit und die Besprechung mit dem Gegner erhält. Ich weiß es leider nicht so genau, ev. eine 0,4 Gebühr nach VV 3311 ABs.6 ????. Für Eure Hilfe bin ich sehr dankbar. Gruß Steffi1 |
| 474 | RVG-Gebühren in der ZV |
| 10.11.2004 | Eine Gebühr nach VV 3311 kann keinesfalls entstehen, diese entsteht nur in bei Verfahren der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. Auch eine Terminsgebühr ist bei Besprechungen außerhalb des Gerichts in der Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Lediglich an eine Einigungsgebühr wäre hier zu denken. |
| 475 | Abrechnung PKH nach BRAGO, Formulare dringend gesu |
| 12.11.2004 | Wir haben leider unsere Formulare für die Abrechnung PKH nach BRAGO schnelle aufgebraucht, als wir dachten. Bestellen können wir nur noch die neuen mit RVG. Gibt es noch Kolleginnen die einen Bestand haben und uns welche verkaufen könnten? Wenns auch nur ein paar sind, uns wäre sehr geholfen... Vielen Dank. |
| 475 | Abrechnung PKH nach BRAGO, Formulare dringend gesu |
| 12.11.2004 | Hallo. Meinst du die Formulare Festsetzung der Vergütung im Wege der Prozesskostenhilfe ? Wenn ja könnte ich dir per E-Mail den Vordruck senden. Das ganze übernimmst du dann ins Word. Wir benutzen schon lange nicht mehr die Vordrucke, sondern haben den Inhalt ins Word übernommen und können so ganz einfach mit Computer das Ding ausfüllen und ausdrucken. Bisher auch nie Beanstandungen! |
| 475 | Abrechnung PKH nach BRAGO, Formulare dringend gesu |
| 12.11.2004 | Formulare dieser Art gibts auch im Internet. Sag noch mal ganz genau, was du brauchst, dann folgt evtl der Link :-) |
| 475 | Abrechnung PKH nach BRAGO, Formulare dringend gesu |
| 12.11.2004 | Hi, schau doch mal hier: www.justiz.nrw.de Dort gibt es links unter SERVICE jede Menge Formulare zum runterladen. Unter anderem auch PKH Abrechnungsforumalre nach RVG und BRAGO. Gruß, Dina |
| 475 | Abrechnung PKH nach BRAGO, Formulare dringend gesu |
| 16.11.2004 | Hallo Ihr lieben Retter, herzlichen Dank für die guten Tipps. www.justiz.nrw.de ist ein Traumlink. Wir werden ab heute das Tippen der Anträge auf der Schreibmaschine mit Kohlepapier ersatzlos einstellen!!!! Danke nochmals an Alle!!!! |
| 476 | Kostenfestsetzung/Schlichtung |
| 15.11.2004 | Hallo, kennt sich jemand von euch mit Schlichtung aus? Ich muß hier eine Kostenfestsetzung machen, dem Verfahren vor dem Amtsgericht ging aber eine Schlichtung voraus. Kann ich diese Schlichtungskosten mit festsetzen? Also 1. Kosten des Schlichtungsverfahrens 2. Kosten des Rechtsstreits Und dann hab ich noch eine zweite Frage: Wir haben die Kosten des Rechtsstreits gegenüber dem Mandanten mit Zeithonorar abgerechnet. Zeithonorar kann ich aber nicht festsetzen lassen oder? Ich kann nur die Gebühren festsetzen, die laut RVG entstanden wären, oder? Ich hoffe ihr könnt mir helfen .... Viele Grüße Nicki |
| 476 | Kostenfestsetzung/Schlichtung |
| 15.11.2004 | hey, zu deiner ersten frage hab ich leider keine antwort. nur zur festsetzung. festsetzbar sind nur die kosten nach RVG. claudia |
| 476 | Kostenfestsetzung/Schlichtung |
| 15.11.2004 | Das dacht ich mir schon, wie geschrieben. Nur meine Kollegin war anderer Ansicht. Aber was mach ich jetzt mit der Schlichtung? Ich hab so ne Schlichtung zum ersten Mal .... Grüße Nicki |
| 476 | Kostenfestsetzung/Schlichtung |
| 15.11.2004 | also ich kenne nur das schiedsgerichtsverfahren nach §§ 101, 104 arbgg. dabei kann der RA gem. § 36 I Nr. 2 RVG Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV des RVG die normalen verfahrensgebühren nach nr. 3100, 3104 und 1000 verdienen. claudia |
| 476 | Kostenfestsetzung/Schlichtung |
| 15.11.2004 | Die Kosten des obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind nicht erstattungsfähig (RVG-Kommentar Gerold/Schmidt..., VV 2400-2403, Rn 139), außer es wurde etwas anderes vereinbart. Da man sich ja im Schlichtungsverfahren offensichtlich nicht geeinigt hat, hat man wohl auch keine Vereinbarung bezüglich der Kosten getroffen. Meiner Meinung nach hätte man dann den nicht anzurechnenen Teil der Gebühren für das Schlichtungsverfahrens im Klageverfahren geltend machen müssen, ähnlich der normalen Geschäftsgebühr. |
| 476 | Kostenfestsetzung/Schlichtung |
| 15.11.2004 | Da die Kostenfestsetzung heute noch raus musste hab ich notgedrungen beim RA angerufen, der für uns die Schlichtung durchgeführt hat. Dieser meinte, es sind nur die Kosten des gerichtlichen Teils festsetzbar, sonst nix. Und ich kann die Kosten, die er für die Schlichtung verlangt hat genauso wie die Gerichtskosten mit festsetzen lassen. Grüße Nicki |
| 476 | Kostenfestsetzung/Schlichtung |
| 17.11.2004 | Ich finde gerade im JurBüro vom November eine Entscheidung des BayObLG, wonach die Kosten des obligatorischen Schlichtungsverfahrens in einem nachfolgenden Klageverfahren erstattungsfähig sein können: Beschluss vom 29.06.2004 - 1 Z BR 035/04 - |
| 477 | Streitwert für KR (Entwurf eines Ehevertrages) |
| 19.11.2004 | Hallöchen, was würdet Ihr machen? Vertreten haben wir die Ehefrau, es ging um den Entwurf eines Ehevertrages, den wir auch gemacht haben (2,5 Seiten). Sie und ihr Ehemann sind beide Oberärzte, habe keinerlei Wertangaben (Gehälter) etc. Ich würde eine 7,5/10 Geschäftsgebühr berechnen, aber nach welchem Wert? Würdet Ihr das Gehalt der beiden Eheleute im Monat schätzen und x 12 nehmen? Danke für Eure Hilfe. Gruß, Wurzeline |
| 477 | Streitwert für KR (Entwurf eines Ehevertrages) |
| 23.11.2004 | Musst du hier nicht nach der KostO abrechnen?? Oder lieg ich jetzt total falsch?! |
| 477 | Streitwert für KR (Entwurf eines Ehevertrages) |
| 23.11.2004 | Hi, ja, da liegst Du bissi falsch. Mein Chef ist nur Anwalt (Fachanwalt für Familienrecht) und Anwälte können auch Eheverträge entwerfen, die der Notar dann nur noch beurkunden muss. Auf jeden Fall entsteht dafür eine 7,5/10 Geschäftsgebühr. Gruß, Wurzeline |
| 477 | Streitwert für KR (Entwurf eines Ehevertrages) |
| 23.11.2004 | Ach so. Mein Chef ist Notar und Anwalt und ich kannte diese Methode noch gar nicht. Wieder was dazu gelernt. Danke! |
| 477 | Streitwert für KR (Entwurf eines Ehevertrages) |
| 23.11.2004 | Hallo, also ich arbeite auch bei einem Fachanwalt für Familienrecht und wir machen des öfteren Eheverträge. So viel ich weiß, kommt es halt drauf an was in dem Ehevertrag geregelt ist. Der Gegenstandswert kann sich z. B. auch zusammensetzen aus Gütertrennung, Zugewinnausgleich, Darlehen, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Scheidungsfolge usw. Wir kommen da meistens dann auf sehr hohe Gegenstandswerte. Einkommen, daß wir nicht wissen, schätzen wir. Soviel ich weiß kann der GW aber nur aus den Punkten berechnet werden, die dann auch wirklich beurkundet wurden, oder? |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 19.11.2004 | Stimmt das? Ist dieses Studium nicht in jedem Bundesland anerkannt? Wer weiß näheres? Wurzeline |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 19.11.2004 | Infos dazu sind u.a. bei der zuständigen RAK zu bekommen. Bundesweit anerkannt ist die Weiterbildung zur Rechtsfachwirtin. Rechtswirte wohl (noch) nicht bundesweit. |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 19.11.2004 | Das Studium Rechtswirt, soweit du das der FSH in Saarbrücken meist, ist nirgends staatlich anerkannt. Die FSH hat auch keinen Universitätsstatus. Es handelt sich um einen privaten Bildungsanbieter. |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 22.11.2004 | Hallöchen, ich habe mich bei der FSH erkundigt und erfahren, dass das Studium zur Rechtswirtin überall erkannt wird. Hier die Antwortmail: Sehr geehrte Frau ....., bezugnehmend auf Ihre Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass das Fernstudium Rechtswirt (FSH) staatlich geprüft und zugelassen ist, und somit in allen Bundesländern annerkannt wird. Wir hoffen Ihnen hiermit geholfen zu haben. Gerne übersenden wir Ihnen auch kostenlos und unverbindlich ausführliches Informationsmaterial. Bitte teilen Sie uns dazu Ihre vollständige Postadresse mit. Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns auch unter Tel.: 0681/3905263. Mit freundlichen Grüßen FSH Gruß, Wurzeline |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 23.11.2004 | Es gibt für den Rechtswirt der FSH natürlich eine staatliche Zulassung. Ohne eine solche darf ein Fernlehrgang überhaupt nicht vertrieben werden. Eine staatliche Anerkennung ist das nicht. Die in dem Brief gewählte Formulierung ist doch reine Wortspielerei. Es handelt sich definitiv nicht um einen staatlich anerkannten Studienabschluss. |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 23.11.2004 | Hallo Wurzeline, ich habe mich auch für den Rechtswirt der FSH interessiert und habe mich, weil hier ja schon öfter verschiedene Infos über die FSH gegeben wurden, erkundigt. Laut Auskunft des saarländischen Kultusministeriums handelt es sich bei der FSH nicht um eine staatlich anerkannte Fernuniversität. Auch der Abschluss selbst ist kein staatlich anerkannter Studienabschluss. Das heißt natürlich nicht, dass der Rechtswirt nichts bringt, die Inhalte bekommt man ja vermittelt, ob anerkannt oder nicht. Den Antwortbrief, den du erhalten hast, finde ich allerdings ziemlich unseriös. Anhand der Formulierung gewinnt man auf den ersten Blick natürlich den Eindruck, dass eine staatliche Anerkennung gegeben ist. Eine absichtliche Falschauskunft kann man der FSH aber nicht nachweisen, da der Wortlaut ja auch so ausgelegt werden kann, dass eben die staatliche Zulassung, die jeder Fernlehrgang haben muss, überall anerkannt ist. Damit ist aber noch nichts über die staatliche Anerkennung des Abschlusses selbst gesagt. Meiner Meinung nach wissen die genau, was du eigentlich wissen wolltest und die haben sich dann einfach nur geschickt ausgedrückt. Hier wäre es sicherlich fairer, offen zu sagen, dass es sich nicht um einen staatlich anerkannten Studienabschluss handelt. Dennoch finde ich die beim Rechtswirt vermittelten Inhalte interessant. Für eine staatlich nicht anerkanntes Studium war es mir dann doch wieder zu lang und zu teuer. Gruß Melanie |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 23.11.2004 | Hallo Melanie, vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe jetzt die FHS noch einmal angeschrieben und ausdrücklich wg. der Anerkennung gefragt. Jetzt können sie dann eigentlich nur ja oder nein sagen. Gebe Euch Bescheid (wenn ich eine Antwort bekomme). Das Doofe ist, dass ich mich schon angemeldet habe, kann aber noch zurücktreten. Was ist Eure Meinung, lohnt es sich trotzdem die Zeit und das Geld zu investieren? Wer hat es schon gemacht und kann mir seine Erfahrungen berichten? Melanie: Hast Du dann eine andere Fortbildung gemacht? Irgendwie doof, immerhin sind es schon gute 4000 Euro. Wurzeline |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 23.11.2004 | Hallo Wurzeline, ich bin mal gespannt, was man Dir von der FSH nunmehr schreibt. Vielleicht kannst Du die Antwort ja nach hier mitteilen. Ich wollte Dir das Ganze auch nicht unnötig vermiesen. Die Inhalte beim Rechtswirt sind ja doch ganz interessant. Es ist halt die Frage, ob man das dann wirklich alles gebrauchen kann. Ich habe mich derzeit für einen PC-Lehrgang entschieden und noch nicht für einen anderen Fernlehrgang auf rechtlichem Gebiet. Hier im Forum berichten allerdings einige auch was von einem Fernlehrgang namens Rechtsassistent, der wesentlich kürzer und billiger ist. Grüße Melanie |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 23.11.2004 | Wie wäre es mit einem FH-Studium zur Diplom-Wirtschaftsjuristin? Beispielsweise bei der FH Nordhessen (Diploma, http://www.diploma.de)?! Dauert zwar doppelt so lange, bringt aber sicherlich im Endeffekt mehr. Viele Grüße Michael |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 23.11.2004 | Ist nicht schlecht, aber ich habe weder Fachabitur noch normales Abitur. Wurzeline |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 24.11.2004 | Hier die Antwort aus Saarbrücken: Sehr geehrte Frau ....., bezugnehmend auf Ihre Anfrage können wir ihnen mitteilen, dass eine staatliche Anerkennung der Fernstudiengänge, vergleichbar einem Hochschulstudium, nicht vorliegt. Die FSH gehört jedoch zu den Bildungsträgern in Deutschland, die in privater Trägerschaft eine staatliche Zulassung für Fernstudiengänge auf Hochschulniveau erhalten hat. Wir hoffen Ihnen hiermit geholfen zu haben. Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns unter Tel.: 0681/3905263. Mit freundlcihen Grüßen Carmen Neis |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 27.11.2004 | Wie jetzt, nö ne. Hab ich mich da jetzt 2 Jahre durchgequält und das Ding is gar nicht anerkannt? Ich hab doch sogar nen Studentenausweis gekriegt, das Ding heißt Studium, ne Matrikelnummer hab ich und mit nem Prof werben die auch. Bei soviel Lametta bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, nach einer Anerkennung überhaupt zu fragen. Also ehrlich, ich fühl mich verarscht. |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 09.12.2004 | Hallo, ich absolviere zur Zeit auch das Fernstudium bei der FSH Saarbrücken. Mir ist schon klar, dass dieses Studium nicht mit einem Jurastudium an einer Universität gleichzusetzen ist. Deshalb wird ja wohl auch kein Abitur als Zugangsvoraussetzung verlangt. Ist es denn aber nicht trotzdem so, dass einem dieses Studium Vorteile bringt, dass man Vorteile bei der Bewerbung um einen neuen Job hat und dass man auch finanziell mehr Gehalt verlangen kann, wenn man das Studium absolviert hat. Was haben denn diejenigen für Erfahrungen gemacht, die das Studium erfolgreich hinter sich haben? Gruß Gerti |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 10.12.2004 | Hallo Gast, ich denke schon, dass man damit bei Bewerbungen einen Vorteil hat. Aber dass man mehr Geld verlangen kann, wohl kaum. Die Höhe deines Gehalts bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage und nicht nach deiner Qualifikation. |
| 478 | Studium zur Rechtswirtin nicht überall anerkannt? |
| 10.02.2005 | ich würd weder den rechtswirt FSH noch den dipl.-wirtschaftsjuristen (FH) machen - beides abschlüsse die kaum bekannt sind und von der praxis auch nicht gross angenommen wurden. beide dürfen nach dem rechtsberatungsgesetz nicht selbständig beraten. zudem stehen beide im schatten der volljuristen, von denen es bekanntlich mehr als genug und für niedrige gehälter gibt. wer wirklich sich auf ne jahrelange fortbildung im juristischen bereich einlassen will sollte den bundesweit anerkannten rechtsfachwirt machen. oder gleich jura studieren: da kann man sich nach der ersten prüfung (früher 1. staatsexamen) den titel diplom-jurist verleihen lassen, was etwa 4 jahre dauert. |
| 479 | Pfändung eines Kfz-Kennzeichen |
| 19.11.2004 | Hallo kann man ein Kfz-Kennzeichen pfänden? Und wenn ja, wie funktioniert dies oder wo kann man so etwas nachlesen? Habe schon fast überall nachgelesen und nichts gefunden. DANKE?? |
| 479 | Pfändung eines Kfz-Kennzeichen |
| 19.11.2004 | Was willste denn damit machen??? Es versteigern??? :-) Kann aber auch sein, ich versteh die Frage falsch oder den Sinn noch nicht ;-) |
| 479 | Pfändung eines Kfz-Kennzeichen |
| 21.11.2004 | Der Vorteil nur das Kennzeichen zu pfänden ist, dass der Schuldner nicht mehr mit dem Auto fahren kann und bei der Zulassungsstelle bekommt er kein neues Kennzeichen. Es ist billiger, als gleich das ganze Auto zu pfänden. Ich weiß, dass es geht -- aber nicht genau wie. |
| 479 | Pfändung eines Kfz-Kennzeichen |
| 23.11.2004 | guten morgen nicole, also nen pkw hab ich schon gepfändet. das ist allerdings im normalfall mit einigen kosten verbunden. also der gerichtsvollzieher will seine kohle, dann, falls er es mitnimmt und verwahrt, fallen noch verwahrkosten sowie abschleppkosten an. ich hatte damals glück, dass der gläubiger das auto auf sein grundstück abgeschleppt hat, also keine abschlepp- und keine verwahrkosten. aber das muss mit dem gerichtsvollzieher abgesprochen werden. ich hatte nen pfändungsauftrag geschrieben, die pfändung des pkw und des kfz-briefes verlangt. dann oft mit dem gerichtsvollzieher telefoniert, nen termin abgemacht, an dem auch der gläubiger teilnahm (der wollte das unbedingt). der gläubiger hat dann den wert des pkw von einem gutachter schätzen lassen und das ergebnis dem gerichtsvollzieher mitgeteilt. hoffe, dir hilft das weiter claudia |
| 480 | Umwandlung GbR in GmbH |
| 23.11.2004 | Hallöchen. Also meine Frage, was für Gebühren nach welchem Wert fallen an, wenn die Umwandlung einer GbR in eine GmbH vorgenommen wird? Ich hasse ehrlich gesagt alles was mit Gesellschaften zu tun hat und dementsprechend ist auch mein Wissen auf diesem Gebiet! |
| 480 | Umwandlung GbR in GmbH |
| 26.11.2004 | Ohne genauere Angaben kann ich leider nicht viel genaues sagen. Aber normalerweise gilt: 1.) Umwandlungsbeschluss ist ein Beschluss nach § 27 Abs. 2. Geschäftswert = Aktivvermögen des formwechselnden Rechtsträgers ohne Abzug von Verbindlichkeiten (§ 18 Abs. 3) 2.) Grundlage ist Umwandlungsbilanz 3.) Wenn im Beschluss Verzichtserklärungen mitbeurkundet wurden, z.B. auf Klageerhebung, Abfindungsangbot, Vorlage Umwandlungsbericht... sind diese nach § 36 Abs. 1 zu bewerten. Neben der Beschlussgebühr nach § 47 (20/10, höchstens € 5.000,--) ist somit noch ne 10/10 Gebühr zu erheben. 4.) Die Gebühren nach § 47 und § 36 Abs. 1 sind getrennt zu bewerten. § 44 gilt hier nicht! Falls du noch Fragen hast kannst gerne ne E-Mail (sus-an@freenet.de) schicken. Hier guck ich normalerweise gar nicht so oft rein... Weiß allerdings nicht ob ich vor dem Wochenende nochm zum beantworten komme Hoffe konnte wenigstens etwas helfen? LG Andrea |
| 481 | Lohnt Studium Rechtswirt - auch ohne staatliche An |
| 23.11.2004 | Es scheint ja so zu sein, dass dieses Studium nicht wirklich als Studienabschluss überall anerkannt ist. Wer von Euch hat es gemacht und sagt, es lohnt sich oder lohnt sich nicht? Lohnt es sich so viel Zeit und Geld zu investieren? Danke für Eure Beiträge. Wurzeline |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 23.11.2004 | Hallo, bitte erzählt mir doch mal, wie Ihr die Fortbildung zur Rechtsassistentin gemacht habt. Findet Ihr es schwer? Mit welchen Noten habt Ihr Eure Ausbildung (Re/no-Fachangestellte) beendet? Wie ist die Prüfung? Wieviel Stunden lernt Ihr in der Woche? Hilft es Euch und Euerm Chef in der Praxis wirklich? Interesse mich für alles. Danke, Wurzeline |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 25.11.2004 | Hallo Wurzeline, ich hab bereits unter der Rubrik Rechtsassistent berichtet. Kannst ja dort mal nachlesen. Abgeschlossen hab ich den Lehrgang mit der Note gut (13 Punkte). Kurz danach hab ich die Kanzlei gewechselt und das Zeugnis auch in die Bewerbungsunterlagen aufgenommen. Meinen neuen Chef hat das im Bewerbungsgespräch schon interessiert. Er kannte das vorher nicht. Ob das jetzt irgendwie ausschlaggebend war oder nur Nebensache, kann ich nicht sagen. Vom praktischen Nutzen her kann man halt mit Rechtsnormen besser umgehen. Der Hauptvorteil liegt meiner Meinung nach aber weniger bei unseren ganz klassischen Aufgaben als vielmehr darin, dass man die Arbeit des Anwalts einfach besser versteht und beim Kontakt mit dem Mandanten selbstbewusster auftreten kann, weil man einfach mehr Durchblick hat. Z.B. machen wir viele OWi- und Strafsachen und ich kann nun einem Mandanten den Unterschied und die Rechtsfolgen von einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis erklären. Ab dem 3. Monat waren mir die wöchentlichen 8 Stunden, mit denen man über den gesamten Lehrgang verteilt wohl hinkommen kann, auch zu viel, weil wir in der alten Kanzlei mächtig Stress hatten und ich nebenbei auch noch ein zeitintensives Hobby pflege. Ich hab dann einfach weniger gelernt und war halt erst nach 7 Monaten mit allem durch. Da ich das Zeugnis wegen der Bewerbung dringend brauchte, bekam ich einen gesonderten Einzeltermin für die Abschlussprüfung, da der nächste offizielle Termin erst im Oktober war. Insgesamt ist der Lehrgang also schon mit Arbeit versehen, man ist aber mit allem ziemlich flexibel. Ich hoffe, dir hilft das bei deiner Entscheidung weiter. |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 25.11.2004 | Hi Wurzeline,wenn du fleißig am Ball bleibst und regelmäßig Wiederholungsphasen einbaust, mussst du für die Abschlussprüfung nicht mehr so viel lernen. Wichtig ist das ständige Wiederholen, dass gegen Ende immer mehr wird, weils ja auch mehr zu wiederholen gibt. Man muss an der Abschlussprüfung übrigens nicht teilnehmen. Dann bekommt man anstatt eines Zeugnisses eine einfache Teilnahmebestätigung.Martin |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Hallo Wurzeline, du hast dir ja einen lustigen Namen für dieses Forum ausgewählt. Also ich mache beim Rechtsassistent seit 4 Monaten mit und mache voraussichtlich im Februar die Abschlussprüfung. Der Lehrgang ist an sich recht überschaubar und ich denke schon, dass er was bringt. Trotzdem bin ich froh, wenn ich das Zeugnis in der Tasche und das ganze hinter mir habe. Hast du dich inzwischen entschieden? Martina |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Hallo Martina, ja, das ist mein Spitzname. Ich habe mich jetzt für die Rechtsassistentin angemeldet ab 01.01.2005. Wieviel Stunden wendest Du in der Woche zum Lernen auf? Machst Du es online oder lässt Du immer alles per Post schicken? Gruß |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Hallo Wurzeline, ich habe mich auch angemeldet und beginne am 01.01.05 ;-). Ich mache das postalisch und du? Wäre schön, wenn wir während des Studiums in Kontakt bleiben könnten, vielleicht können wir uns beim ein oder anderen weiterhelfen ;-). Viele Grüße Meli :-D |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Hallo Meli, klar können wir in Kontakt bleiben. Ich mache es online. Wie alt bist Du? Wieviel Berufserfahrung? Woher kommst Du? Wurzeline |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Hujuju, du hast Fragen ;-) *lach* Also, ich bin 22, habe 2 1/2 Jahre Berufserfahrung und komme aus Stuttgart. Und du? Mit was für Noten hast du denn deine Ausbildung abgeschlossen? Viele Grüße Meli :-D |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Hallo Meli, ich bin fast 26 und habe somit fast 7 Jahre Berufserfahrung. Ich habe damals meine Ausbildung mit gut abgeschlossen. Ich komme aus der Gegend zwischen Frankfurt und Kassel. Und Du? Gruß |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Hallo Wurzeline :-) ich habe meine Ausbildung ebenfalls mit gut (1,8) abgeschlossen. Wurde dir auch ein voraussichtlicher Prüfungstermin im Oktober 05 mitgeteilt? Wenn ja, treffen wir uns ja da ;-). Arbeitest du denn gerade bei einem RA? Viele Grüße |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 08.12.2004 | Ja, genau. Habe auch im Oktober Prüfung. Witzig, können ja über Email weiter korrespondieren. Wie ist Deine Emailadresse? Ja, arbeite seitdem beim Anwalt. Gruß, |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 14.12.2004 | Beitrag wurde editiert (2005-02-09 09:17:52) |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 26.01.2005 | --- Beitrag auf Wunsch des Erstellers gelöscht --- |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 26.01.2005 |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 26.01.2005 | Hallo, hast Du eigentlich Antworten auf Deine Fragen zur Abschlußprüfung erhalten? Die würden mich brennend interessieren. Ich bin gerade zufällig in das Forum gestolpert und weiß auf Anhieb jetzt nicht, wo ich die Antworten nachlesen kann. Wäre schön, wenn Du etwas zum Thema Abschlußprüfung erzählen könntest. Viele Grüße |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 28.01.2005 | Hallo! Also mich würden auch die Prüfungen interessieren. Kann hier jemand etwas dazu erzählen? Erfahrungsberichte? Bin für alle Infos dankbar. Danke. |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 09.02.2005 | Hallo Lucky, ich bin noch nicht fertig, habe erst zum 1.1.05 begonnen, freue mich also auch über Erfahrungsberichte von bereits geprüften Rechtsassistenten. Gruß, Wurzeline |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 09.02.2005 | Oh! Okay ich werde berichten, habe nämlich diesen Samstag Prüfung ;-) Grüße Lucky |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 24.02.2005 | Hallo miteinander! Auch ich würde mich für die Fortbildung zur Rechtsassistentin interessieren. Bin 25 Jahre alt, habe 5 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte und komme aus Dresden. Was mich noch interessieren würde ist, ob das ZAR in Ottweiler die einzige Möglichkeit dafür ist und irgend jemandem etwaige Durchfallquoten bekannt sind? Danke, Sweetyne |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 25.02.2005 | Hallo Sweetyne, kam nur zufällig hier vorbei und kann aber deinen Wissensdurst stillen. Das ZAR ist das einzige Institut, dass den Fernlehrgang Rechtsassistent anbietet. Der Lehrgang wurde dort entwickelt und findet nun immer mehr Aufmerksamkeit (Gib mal Rechtsassistent bei Google ein). Die Prüfung fand ich nicht so schwer, obwohl ich mir vorher auch in die ... gemacht habe. Meines Wissens haben alle Teilnehmer an dem Termin, an dem ich mitschrieb, bestanden. Grüße Tina |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 25.02.2005 | Hallo Tina, danke für die Info. Dann werde ich mich auch auf der Homepage mal noch weiter umschauen. Mit welcher Note hast du dann abgeschlossen? Grüße |
| 482 | Rechtsassistentin - Erfahrungen |
| 26.02.2005 | Vielen Dank an alle! Habe mich nun entschieden, diese Fortbildung zu machen (April oder Mai 2005). Gibt es noch Interessierte zwecks Fragenaustausch? Sweetyne |
| 483 | Abrechnung als Betreuer nach BRAGO |
| 24.11.2004 | Ein freundliches :-) Hallo an alle! Ich müßte wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, die Gebühren und Auslagen als Betreuer nach BRAGO abrechnen zu können und nicht wie eigentlich üblich nach Zeitgebühren. Hat das irgendjemand schon mal bei Gericht durchbekommen? 1000 Dank! arbeitsreichen Tag noch Gruß Bibun |
| 484 | Mahnbescheid gegen eine englische Ltd. |
| 24.11.2004 | Hallo alle zusammen! Ich schon wieder! Habe einen Mahnbescheid gegen eine englische Ltd. mit Sitz in Deutschland beantragt. Diese wird durch eine Corporation in England vertreten. Weiß einer von Euch wie diese Vertretung lautet? Gesellschafter? Vielen lieben Dank! Gruß Bibun |
| 484 | Mahnbescheid gegen eine englische Ltd. |
| 24.11.2004 | durch Geschäftsführer/in Grüße Nicki |
| 485 | Zwangssicherungshypothek - Erbbaurecht? |
| 24.11.2004 | habe folgendes problem: der schuldner hat ein erbbaurecht. mein chef meint, wenn das grundstück/haus nach 100 jahren zurückgegeben werden wird, stünde dem schuldner bzw. dessen erben eine abfindung zu. diesen abfindungsbetrag möchte er pfänden oder aber eine zwangssicherungshypothek eintragen lassen. hat einer ne idee, ob eine zwangssicherungshypothek bei erbbaurecht geht bzw. ob ich den angeblichen abfindungsanspruch pfänden kann? vielen dank |
| 485 | Zwangssicherungshypothek - Erbbaurecht? |
| 25.11.2004 | Sicherlich kann man eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, soweit der Erbbaurechtsgeber sich nicht die Genehmigung von Belastungen vorbehalten hat. Ergibt sich aus dem GB für das Erbbaurecht. |
| 486 | außergerichtliche Kosten hälftig mit einklagen - a |
| 25.11.2004 | bei klagen zu RVG-zeiten sind ja die hälftigen außergerichtlichen kosten mit einzuklagen als nebenforderung. wie sieht es aber im arbeitsrecht aus? ich klage ausstehenden lohn unseres mandanten ein. im arbeitsrecht zahlt ja jede partei ihre kosten der ersten instanz selbst. was aber ist mit den außergerichtlichen kosten? darf ich die hälfte einklagen oder nicht? stehe grad auf dem schlauch. danke |
| 487 | Abschlussprüfung!! |
| 29.11.2004 | Hallo, Ihr Lieben, ich bin im Mai dran mit meiner Abschlussprüfung. Ich würde gerne wissen, ob noch mehr hier sind, die dann dran sind. Sind welche da, die schon die Prüfung gemacht haben und mir sagen können, was die Schwerpunkte sind. Wie habt Ihr gelernt? Habt Ihr für die Vorbereitung neue Lehrbücher dazu gekauft? Könnt Ihr was empfehlen?? Für Antworten wäre ich sehr dankbar. Gruß Marion :-) |
| 487 | Abschlussprüfung!! |
| 29.11.2004 | Ich hab vergessen zu sagen, dass ich die Abschlussprüfung an der FSH mache. Sorry |
| 487 | Abschlussprüfung!! |
| 01.12.2004 | Antwort auf: Ich hab vergessen zu sagen, dass ich die Abschlussprüfung an der FSH mache. Sorry Hab dir glaub ich ne private Nachricht geschrieben, ich komme hier net richtig klar. Grüsse |
| 487 | Abschlussprüfung!! |
| 19.12.2004 | Hallo Susann, ich habe deine Nachricht leider nicht bekommen. Könntest du sie mir noch einmal schicken???? DANKE!!!!!!!!! ;-) Liebe Grüße Marion |
| 487 | Abschlussprüfung!! |
| 21.12.2004 | Antwort auf: Hallo Susann, ich habe deine Nachricht leider nicht bekommen. Könntest du sie mir noch einmal schicken???? DANKE!!!!!!!!! ;-) Liebe Grüße Marion Hab dir noch eine geschickt, versuch mal abzurufen. Gruß :-) |
| 487 | Abschlussprüfung!! |
| 26.12.2004 | Hallo Susann, ich habe die Nachricht noch immer nicht erhalten. Ich klicke auf private Nachricht , aber da steht dann nichts. Das Feld, wo etwas stehen sollte, ist völlig weiß. Mach ich was falsch?? :rot: Liebe Grüße Marion |
| 488 | Vollstreckung gegen Aktiengesellschaft |
| 01.12.2004 | Hallo, ich hoffe, es kann mir einer helfen. Meine Schuldnerin ist eine Aktiengesellschaft, die früher Internetdienstleistungen (webseiten, Serverleistung u.a.) bei meiner Mandantin in Anspruch genommen hat und diese dann an ihre Kunden weitervermietet hat. Diese Kunden haben dann nicht gezahlt. Ich habe jetzt einen MB gegenüber der Aktiengesellschaft beantragt, da diese ja der Vertragspartner meiner Mandantin war. Zwischenzeitlich hat der Vorstand mitgeteilt, dass die AG vermögenslos ist, der die Arbeit eingestellt und die Firma aufgelöst hat. Ich soll jetzt vollstrecken, aber wie? Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen kann. |
| 488 | Vollstreckung gegen Aktiengesellschaft |
| 02.12.2004 | Also bei einer AG ist es genauso wie bei einer GmbH. Der Vorstand haftet nur mit dem Geschäftsvermögen, d. h. also, wenn die AG nicht mehr existiert, kannst du auch nicht mehr vollstrecken (Gegen wen denn auch?). Eine Vollstreckung in das Privatvermögen des Vorstandes ist nicht möglich es sei denn, du hast einen extra Titel (evtl. gesamtschuldnerische Haftung). Ich gehe mal davon aus dass das nicht der Fall ist. Ich würde den Vorgang einstellen (natürlich mit Erläuterung an den Mandanten). |
| 488 | Vollstreckung gegen Aktiengesellschaft |
| 02.12.2004 | Hab ich mir auch schon gedacht, aber die Mandanten bestanden auf Vollstreckung, da sie nicht verstehen können, dass jemand seine Firma einfach so zumachen und dann sagen kann er hat nichts. Werde jetzt mit Engelszungen auf sie einreden. ;-) Vielen Dank und Grüße Steffi |
| 489 | Klageerhöhung |
| 01.12.2004 | Hallo alle zusammen! Ich habe folgendes Problem: Wir haben eine Klage eingelegt über 2.200,00 EUR. Im Laufe des Verfahrens ist uns aufgefallen, dass die Klageforderung 2.700,00 EUR beträgt. Daraufhin haben wir mit Schriftsatz beim Gericht eine Klageerhöhung beantragt. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung haben wir festgestellt, dass die Gegenseite schon bei Klageeinlegung EUR 500,00 an Mandant bezahlt hatte, also war unsere ursprüngliche Klage über EUR 2.200,00 richtig. Wir hätten die Klage also gar nicht erhöhen brauchen. Sodann ist im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Antrag aus unserer ursprünglichen Klageschrift (EUR 2.200,00) verhandelt worden. Die Klageerhöhung ist irgendwie unter den Tisch gefallen. Darüber wurde weder korrespondiert, noch verhandelt. Jetzt behauptet die Gegenseite, dadurch dass die Klageerhöhung nicht weiterverfolgt worden ist, ist es als teilweise Klagerücknahme zu deuten. Sie hat nunmehr beantragt, uns die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen. Meine Frage nun: Ist es für die Entstehung der erhöhten Gebühren nicht notwendig, dass über die Klageerhöhung verhandelt wird? Da im Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem alten Antrag verhandelt wurde und die Klageerhöhung im ganzen Verfahren nicht erwähnt wurde, meine ich, dass die Gebühren nach dem Wert von EUR 2.200,00 berechnet werden und insoweit keine zusätzlichen Kosten durch die Klageerhöhung angefallen sind. Ich konnte im GKG und ZPO leider nichts finden. Ich wäre für Eure Meinungen dankbar. |
| 489 | Klageerhöhung |
| 02.12.2004 | Ich habe zwischenzeitlich selber die Lösung für das Problem gefunden. Die Frage hat sich also erledigt. |
| 489 | Klageerhöhung |
| 28.12.2004 | Hallo Irene! Habe gerade deinen Beitrag wegen der Klageerhöhung gelesen. Und du hast auch geschrieben, dass sich das Problem mittlerweile geklärt hat. Wie hast du es denn lösen können? Ich wäre hier auf Anhieb erstmal ein bisschen überfragt. Würde aber meinen, dass zumindest die Prozessgebühr aus dem erhöhten GW angefallen ist, weil ja die weiteren 500,00 EUR anhängig gemacht wurden. Oder sehe ich das falsch? Liebe Grüße Manu |
| 490 | Pfändung |
| 02.12.2004 | Hallo, wir haben in unserer Kanzlei ein Problem und finden keine Lösung. Der Schuldner ist selbstständig und hat vor ca. 2 Jahren eine Ich-AG gegründet. Er bekommt dafür vom Arbeitsamt eine Unterstützung in Höhe von derzeit 360,00 € monatlich. Die Frage ist jetzt, kann man diese Unterstützung pfänden?????????? |
| 490 | Pfändung |
| 02.12.2004 | Ich denke, dass es unter Einkommen fällt und daher § 850 c ZPO anzuwenden wäre. Eine Pfändung würde angesichts der hohen Pfändungsfreigrenzen keinen Erfolg bringen. Selbst der Sozialhilfesatz ist höher. |
| 490 | Pfändung |
| 02.12.2004 | Er muss doch aber neben der Unterstützung des Arbeitsamtes noch monatlich ein bestimmtes Einkommen haben, sonst könnte er sich ja nicht halten. Die beiden Einkommen könnten zusammengerechnet werden. Das Problem hierbei ist nur, dass es sich um eine Ich-AG handelt, du also eine Pfändung des Arbeitseinkommens direkt an den Schuldner selbst richten müsstest. Und welche Auskunft dann kommt ist ja wohl klar. Alles in allem bringt dieser Fall wohl keine Kohle.:-( |
| 491 | Abrechnung im WEG-Verfahren |
| 04.12.2004 | Hallo, wird wurden von der verwalteirn im Namen der Wohnungseigentümer beauftragt eine Klage bei Gericht einzureichen. Das Gericht war jedoch der Meinung, daß die Klage auf alle Wohnungseigentümer einzeln umgestellt werden muß. Dies geschah sodann. Als das Klageverfahren beendet war, wurde die Angelegenheit gegenüber den Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Erhöhungsgebühr abgerechnet. Die Rechnung wurde sodann an die Verwalterin verschickt. Die Verwalterin zahlte die Rechnung jedoch nicht, so daß wird uns gezwungen sahen Kostenfestsetzungantrag gegen eigene Partei zu stellen. Hierbei wurde sodann eine entsprechende Erhöhungsgebühr in Ansatz gebracht, wie auch schon in der Rechnung. Sodann sagten aber einige Wohnungseigentümer, daß sie gar nichts von unserer Beauftragung wußten und damit auch nicht einverstanden gewesen wären. Die Verwalterin hat wohl alles auf eigene Faust durchgeführt, ohne die Eigentümer entsprechend zu informieren. Sodann wurde der Kostenfestsetzungsantrag entsprechend auf die Verwalterin mit Erhöhungsgebühr für alle Wohnungseigentümer umgestellt. Das Gericht ist nun der Meinung, daß die Erhöhungsgebühr nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann, wenn die Kostenfestsetzung nur gegen die Verwalterin gemacht wird. Nun meine Frage, muß die Verwalterin nicht trotzdem dafür haften und die volle Erhöhungsgebühr zahlen? Wäre schön wenn ich ein bischen Rechtssprechung von Euch bekommen könnte, die mir weiterhilft. Gruß Bianca??? |
| 491 | Abrechnung im WEG-Verfahren |
| 07.12.2004 | Zu deinen Gunsten finde ich im Moment nur folgende, ältere Entscheidung: Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter Ist der RA des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Gemeinschaft tätig geworden, so steht ihm die Gebührenerhöhung nach § 6 BRAGO auch dann zu, wenn er von dem Verwalter mandatiert worden ist und nur mit ihm verhandelt hat. Die Gemeinschaft hat dadurch auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen (gegen LG Frankenthal Rpfleger 84, 201 und OLG Koblenz JurBüro 85, 711). OLG Düsseldorf, Beschl. vom 08.06.1990 - 3 Wx 93/90 - Ich würde allerdings schon noch prüfen, ob der Verwalter wirklich ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft tätig geworden ist. Wenn einige Miteigentümer nicht informiert sind, bedeutet dies nicht, dass ein entsprechender Beschluss vorliegt. |
| 491 | Abrechnung im WEG-Verfahren |
| 07.12.2004 | Verwalter auf die Haftung hinweisen und die Verwaltervollmacht in Kopie erbitten. Wird gewöhnlich zur Verfügung gestellt. Hieraus sollte sich schon ergeben, welche Rechte der Verwalter im einzelnen hatte und ob überhaupt ein Eigentümerbeschluss für den Rechtsstreit notwendig gewesen ist. Wenn die Vollmacht den Auftrag deckt, dann sind alle WE Gesamtschuldner der Kosten. Diese müssen sich dann mit dem Verwalter auseinandersetzen. |
| 492 | GW bei Drittwiderspruchsklage |
| 06.12.2004 | Wenn ich eine Drittwiderspruchsklage einlegen möchte, welchen Gegenstandswert muss ich dann hernehmen wenn der Wert der Sache die versteigert werden soll höher ist als die Vollstreckungsforderung? Gilt hier § 6 ZPO und ich muß als GW die Vollstreckungsforderung nehmen, obwohl der Wert der Sache (um die es geht) höher ist? |
| 492 | GW bei Drittwiderspruchsklage |
| 07.12.2004 | Es gilt § 6 Abs. 1, 2. Halbsatz, ZPO, und zwar ist der Wert der Forderung maßgebend, es sei denn, der Gegenstand hat einen geringeren Wert (§ 6 Abs. 2 ZPO). (So auch Vollstreckung effektiv, Heft 5/2002, Seite 64). Es ist also immer der geringere Wert maßgebend. |