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506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
31.03.2005 Wir haben RA-Micro, dort ist ein Formular gegeben! :-P

Gruß, Dina
506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
31.03.2005 @KathrinL: Nein, wir haben Phantasy von Datev. Ein gutes Programm, aber scheinbar nicht gut genug: Es gibt kein Formular für die Abrechnung nach Beratungshilfe, nur die normale Kostenrechnung. Wenn ich hier jetzt mitbekomme, dass man auch eine normale Rechnung zum Zwecke der Abrechnung nach Beratungshilfe beim Gericht einreichen kann, dann werde ich das beim nächsten Mal auch so versuchen.

Manchmal wundert man sich über die Sachen, die beim Gericht so durchgehen. Ich habe vor Kurzem sogar einen manuellen Vollstreckungsbescheid auf einem weißen Blatt Papier und nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular (die bunten Blätter) beantragt. Das Gericht hat den Vollstreckungsbescheid anstandslos erlassen. Als ich den Antrag an das Gericht geschickt hatte, hatte ich fest damit gerechnet, dass das so nicht durchgeht.:-p
506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
02.04.2005 @Irene: aber wieso das denn?? den antrag auf vb bekommst du doch vom gericht zugeschickt...
506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
02.04.2005 ja bei RA-Micro kann man beides machen, sowohl bei der PKH als auch bei der Beratungshilfe... entweder man kann ein Formular ausfüllen oder eine normale rechnung machen und dann dazu die passenden textbausteine einfügen.. man muss ja da immer so bestimmte angaben machen

506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
06.04.2005 @KathrinL: Wenn man das gerichtliche (maschinelle) Mahnverfahren einleitet und der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, geht das Verfahren in ein stretiges Verfahren über. Wenn man dann die Klage begründet und der Antragsgegner nach Begründung der Klage den Widerspruch gegen den Mahnbescheid wieder zurücknimmt, dann das Mahngericht keinen Vollstreckungsbescheid mehr erlassen, weil die Sache beim streitigen Gericht weiterverfolgt wird. Der Vollstreckungsbescheid wird dann beim streitigen Gericht erlassen. Aber da das streitige Gericht nur das manuelle Mahnverfahren kann (meistens), muss ein manueller Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides gestellt werden (völliger Schwachsinn!). Da wir hier mit dem manuellen Mahnverfahren nichts mehr zu tun haben, haben wir auch keine Formulare mehr gehabt. Also habe ich einfach ein normales weißes Blatt Papier genommen.
506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
09.04.2005 Antwort auf: @KathrinL: Wenn man das gerichtliche (maschinelle) Mahnverfahren einleitet und der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, geht das Verfahren in ein stretiges Verfahren über. Wenn man dann die Klage begründet und der Antragsgegner nach Begründung der Klage den Widerspruch gegen den Mahnbescheid wieder zurücknimmt, dann das Mahngericht keinen Vollstreckungsbescheid mehr erlassen, weil die Sache beim streitigen Gericht weiterverfolgt wird. Der Vollstreckungsbescheid wird dann beim streitigen Gericht erlassen. Aber da das streitige Gericht nur das manuelle Mahnverfahren kann (meistens), muss ein manueller Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides gestellt werden (völliger Schwachsinn!). Da wir hier mit dem manuellen Mahnverfahren nichts mehr zu tun haben, haben wir auch keine Formulare mehr gehabt. Also habe ich einfach ein normales weißes Blatt Papier genommen.


achso, dass wusste ich nicht das das das streitige gericht macht, aber die formuale sollte man schon doch haben, die gibts bei uns in jedem schreibwarengeschäft (bei uns wird auch nur maschinelles verfahren noch gemacht, aber in anderen ag machen die das noch nicht)
506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
23.01.2006 Antwort auf: Antwort auf: Weiß jemand, wo man im Internet das Formular für die Abrechnung nach Beratungshilfe runterladen kann? Ich habe leider nichts gefunden. Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar.
Ich wünsche allen Usern ein paar schöne Weihnachtstage!




506 Formuar für die Abrechnung nach Beratungshilfe
23.01.2006 www.justiz.nrw.de
507 FernUni Hagen - Bachelor of Laws
02.01.2005 Hallo Ihr Lieben,

mich würde sehr interessieren, ob es jemanden gibt, der sich mit diesem Studium befasst und es evtl. angefangen hat und ob derjenige mir und der Öffentlichkeit gerne seine Erfahrungen berichten möchte.

Vielen Dank und viele liebe Grüße

Janine

P.S. Frohes neues Jahr!!!
507 FernUni Hagen - Bachelor of Laws
02.01.2005 Hallo,
also ich hatte früher schon an der FernUni einige Kurse belegt gehabt und hab mich dann auch in den neuen BoL-Studiengang eingeschrieben. Muss jedoch sagen, dass ich (verglichen mit anderen Leistungen der Fernuni) eher enttäuscht war. So sind die Einsendeaufgaben mit Hilfe der Skripte nur extrem schlecht zu lösen und die Betreuung in den Studienzentren ist eher schlecht bis nicht vorhanden.
Nachdem ich nie Jura studiert habe, kann ich es selbst nicht beurteilen, Mitstudenten meinten, die Anforderungen entsprächen in etwa denen eines Jura-Studiums, nur dass man eben keine Vorlesungen hat und die Skripte allein auch nicht soo viel bringen, sodass man sich viel selbst erarbeiten kann.
Des weiteren ist eben ein (vieldiskutiertes) Problem die Anerkennung: Bekanntlich dürfen rechtsberatende Tätigkeiten nur die Volljuristen ausüben, womit sich die Frage stellt, welche beruflichen Perspektiven man mit dem BoL-Abschluss hat.
Fazit: Für jemanden, der sich als Hobby mit der Thematik auseinandersetzt (und der auch vor den Gebühren nicht zurückschreckt), ist der Studiengang durchaus interessant.
Für jemanden, der ernsthafte berufliche Ambitionen hat und auch Wert auf einen (guten) Abchluss legt, eignen sich andere Studien- oder Fernlehrgänge wohl eher.

Wenn jemand andere Erfahrungen gemacht hat, bin ich aber natürlich dafür offen! :)
508 Kontakt
03.01.2005 H

Beitrag wurde editiert (2005-01-11 11:26:29)
508 Kontakt
03.01.2005 Wen meinst du denn, der sich bei dir melden soll?

LG, Janine
509 Wer hatte im November Abschlussprüfung?
04.01.2005 Hallo, Ihr Lieben.

Ich wollte mal nachfragen, ob welche da sind, die im November oder im Mai 2004 ihre Abschlussprüfung absolviert haben? Vielleicht könnt ihr mir (und den anderen, die jetzt im Mai Prüfung haben) sagen, was so dran kommt. Worauf sollte man sich konzentrieren? Kann man die Prüfungsklausuren mit den Übungsklausuren vergleichen? Wie ist es mit dem Tagungshotel?

Wäre nett, wenn jemand (oder ganz, ganz viele) anworten.

Gruß Marion :-)
509 Wer hatte im November Abschlussprüfung?
05.01.2005 hallo, ich hatte im dezember 2003 prüfung. wir haben in der berufsschule die prüfungsarbeiten von den davorfolgenden prüfungen alle als kopie bekommen udn haben daran geübt. hast du sowas noch nicht bekommen?
509 Wer hatte im November Abschlussprüfung?
05.01.2005 Hallo Mareike,

wieso Berufsschule? Ich mache das Fernstudium an der FSH Saarbrücken. Du auch? Von welcher Schule hast du denn dann die Prüfungsfragen bekommen? Wäre nett, wenn du mir antworten würdest.

Liebe Grüße Marion
509 Wer hatte im November Abschlussprüfung?
06.01.2005 hallo marion,
ich habe kein fernstudium gemacht, sondern eine ganz normale ausbildung zur reno. vielleicht verstehen wir uns auch falsch. ich habe die prüfungsfragen von meinen lehrern in der berufsschule bekommen. habt ihr da bei euch nicht irgendwelche kopien von prüfungen aus den vergangenen jahren? lg mareike
509 Wer hatte im November Abschlussprüfung?
08.04.2005 Antwort auf: Hallo, Ihr Lieben.

Ich wollte mal nachfragen, ob welche da sind, die im November oder im Mai 2004 ihre Abschlussprüfung absolviert haben? Vielleicht könnt ihr mir (und den anderen, die jetzt im Mai Prüfung haben) sagen, was so dran kommt. Worauf sollte man sich konzentrieren? Kann man die Prüfungsklausuren mit den Übungsklausuren vergleichen? Wie ist es mit dem Tagungshotel?

Wäre nett, wenn jemand (oder ganz, ganz viele) anworten.

Gruß Marion :-)




Hallo! Da ich auch im Mai 05 versuche, meine Abschlussprüfung zum Rechtswirt zu machen, wollt ich mal nachfragen, ob du nähere Info´s hast bzgl. der vorangegangenen Klausuren? Wäre nett, wenn du mir zurückmailen würdest.

Danke Silke
509 Wer hatte im November Abschlussprüfung?
09.04.2005 ich dachte jetzt du meinst die ausbildung...

aber wir sind ja hier im ordner studium...

also solltest du vielleicht mal die weiterbildungsmöglichkeit mit nennen, die du meinst.. außerdem ist das denke ich verschieden was da geprüft wird.
510 Chef mit massivem Alkoholproblem, wie stoppt man s
04.01.2005 Hallo liebe Kolleginnen, jetzt muss ich mich mal ausweinen:

Ich arbeite in einer Kanzlei mit fünf Anwälten, der Älteste davon hat seit Jahren ein massives Alkoholproblem. Inzwischen wissen alle in der Stadt davon, unter Richtern und Kollegen hat er bereits seinen Spitznamen weg.

Was man sich über Anwälte im Suff so vorstellen kann, wir haben es schon erlebt. Besoffen in der Kanzlei herumgetorkelt, besoffen Mandantengespräche geführt, auf der Toilette oder am Schreibtisch eingeschlafen, besoffen zum Gericht gefahren (auch mehrmals zum falschen Gericht), Falschberatungen ( die Notarurkunde können Sie ruhig unterschreiben ) und und und..

Wenns mal wieder ganz schlimm wird, also wenn man es wirklich nicht mehr übersehen/überriechen kann, drängen die anderen Anwälte, dass er entweder einen Entzug macht, oder zu Hause bleibt. Er hatte schon Hausverbot, alles erfolglos. Dann bleibt er ein paar Tage daheim, wir machen seine Arbeit mit, und dann kommt er wieder als ob nichts wäre. Die Anwälte behandeln ihn auch wie immer und so bleibt bei ihm wohl das Gefühl, das alles in Ordnung ist.

Wir alle wissen und sprechen auch darüber, dass er viele Fehler macht. Das wird halt ausgebügelt, wenns bemerkt wird. Gelegentlich merken wir es zu spät, das kostet dann halt ein bissel was um dem Mandanten den Schaden zu ersetzen. Oder man windet sich sonstwie raus. Das ärgert mich persönlich unheimlich! Erst im Suff den Mandanten falsch beraten, und dann decken die anderen Anwälte ihn und erklären dem Mandanten, da hätte man sowieso nicht gewinnen können , wider besseres Wissen!!!!

Ihr könnt euch vorstellen, dass die neuen Mandante immer weniger werden, vor allem die guten großen Firmenkunden sind in der Zwischenzeit fast komplett verschwunden. Wir leben eigentlich nur noch von Laufkundschaft und dem sehr guten Ruf, den die Kanzlei seit Jahrzehnten hatte.

Es ist unfassbar, dass die anderen vier Anwälte tatenlos zusehen wie einer seine Existenz, und im schlimmsten Fall noch unsere ganze Kanzlei oder gar am Ende noch die Existenz eines Mandanten ruiniert! Es ist ja schon einiges vorgefallen, aber (leider) noch nichts wirklich so schlimmes, dass dieser Anwalt nicht mehr praktizieren könnte. Es klingt hart, aber wir wären sehr erleichtert, wenn es endlich mal den großen Knall gäbe, dann wäre endlich Ruhe.

Manchmal gibt er Aufträge die sind so offensichtlich falsch, aber er lässt sich nicht beirren wie z.B. Der Mahnbescheid muss nicht zum Arbeitsgericht, schicken sie ihn zum Amtsgericht! Hinterher erinnert er sich natürlich an nichts mehr und wer hat das Problem? Da lässt er Fristen streichen oder eintragen, Gerichtstermine wurden ihm vom Richter grad am Telefon abgesagt, die Sekretärin streicht ganz brav und wer ist schuld wenn der Anwalt dann nicht erscheint? Es ist unvorstellbar!!!

Soweit wir Angestellten uns absichern können, tun wir das natürlich und schreiben Aktenvermerke, wenn uns eine Anweisung seltsam erscheint, aber wer kann das schon immer entscheiden? Die Anwälte haben dem Kollegen schon angeboten (er ist 61 Jahre), dass er zuhause bleiben kann und trotzdem sein Gehalt bis zur Rente mit 65 ausbezahlt bekäme. Das will er aber nicht. Wie gesagt, er bleibt drei Tage daheim und dann ist für alle wieder alles gut.

Es fällt mir so schwer, den Mandanten das Blaue vom Himmel runterzulügen, nur damit man ihm den Rücken frei hält. Am liebsten würde ich manchmal zum Mandanten sagen: Nehmen Sie die Akte und lassen sie von einem Anwalt prüfen, ob wir alles richtig gemacht haben. Ihr könnt euch vorstellen, was bei so einer Prüfung manchmal wohl rauskäme. Ich habe damit ein echtes Problem!

Nur, was kann man tun? Zur Rechtsanwaltskammer? Da sitzt ein anderer Kollege ganz weit oben , ob die da wirklich eingreifen? Hat sonst jemand eine Idee?

Ich will nicht tatenlos zusehen, wie ein -natürlich kranker- Mensch soviel Schaden anrichtet. Ihm kann ich ja wohl nicht helfen, das muss er schon selbst tun. Nicht auszumalen, was da noch alles passieren könnte, da wird mir ganz schlecht! Nachdem sich die vier Kollegen von ihm über die weitere Vorgehensweise nicht einig sind (zwei alte Anwälte, auch kurz vor der Rente, zwei jüngere, die wollen von der Kanzlei noch länger leben), passiert halt einfach nichts. Also, wenn nicht von einer anderen Seite jemand diesen Wahnsinn stoppt, wird hier wohl doch noch etwas Schlimmes passieren müssen, bis sich was ändert.

Ich bin für alle Vorschläge offen, alles ist besser als der Zustand im Augenblick. Hoffe sehr auf gute Tipps und bedanke mich bei allen für das offene Ohr..
510 Chef mit massivem Alkoholproblem, wie stoppt man s
04.01.2005 hey,

also ich hab nicht wirklich nen tipp für dich. aber ich kenne das problem. wir hatten mal ne RAin als freie mitarbeiterin, die hat gesoffen ohne ende. ist in schlimmen phasen schon morgens um 10 uhr betrunken zu gericht getorkelt. wir habens nach langem überlegen dem chef verklickert, haben ihm zum beweis die halb leeren gläser gezeigt. zum glück hat er uns geglaubt und die dame gekündigt. und schon waren wir sie los.

in deinem fall scheinen die kollegen RAe ja nicht so konsequent zu sein. aber den negativen ruf, den so jemand verbreitet, wird man nie wieder los und ich kann mir nicht vorstellen, dass eine kanzlei sich das auf dauer leisten kann.

511 INSOLVENZ: Antrag InsO-Geld | Forderungsanmeldung
04.01.2005 Zwei Fragen an die RENOs die viel mit Insolvenzen zu tun haben oder beim IV arbeiten:

( 1 )
In einer Angelegenheit wurde InsGeld bei der Agentur für Arbeit beantragt, jetzt muß die Ins-Anmeldung gefertigt werden, nachdem die Aufforderung vom IV kam. Es liegt ein Titel über rückständiges Gehalt für acht Monate vor. Müssen bei der Forderungsanmeldung an den IV die letzten drei Gehälter grundsätzlich außen vor bleiben, da diese ja mit dem Insolvenzgeld ausgeglichen werden, oder müssen bei einer Forderungsanmeldung generell die gesamten titulierten und offenstehenden Gehaltsansprüche aufgeführt werden, egal ob nun InsGeld gezahlt wird oder nicht? Wird dies ggf. zwischen der Agentur für Arbeit und dem IV automatisch geregelt? Das weitere Problem liegt darin, daß von der Agentur für Arbeit überhaupt noch keine Rückmeldung auf den InsGeld-Antrag vorliegt und nicht klar ist, ob das InsGeld in der beantragten Höhe gewährt wird.

(2)
Ist die Vorlage des Titels mit der Forderungsanmeldung im Original
zwingend, oder genügt dem IV auch eine vom RA beglaubigte Abschrift?
In der Regel wünschen sowohl die Agentur für Arbeit als auch der IV
das Original des Titels, und die Rückgabe dauert ja oft etwas, so daß man nicht beide bedienen kann.
512 Pfüb Mietanspruch
05.01.2005 Hallöchen!

Ich möchte gerne einen Mietanspruch des Schuldners pfänden, weiß jedoch nicht genau, wie ich den Anspruch im Pfüb bezeichnen soll.

Reicht Anspruch auf Zahlung des gesamten Mietanspruchs des Schuldners ?
512 Pfüb Mietanspruch
05.01.2005 Hallo!

Wie wärs einfach mit: Miete Nov., Miete Dez., Miete Jan. etc.?
So kannst du auch für jeden Monat die Zinsen konkret mit berechnen.

Gruß, Dina
512 Pfüb Mietanspruch
05.01.2005 Gepfändet werden die gegenwärtigen u. zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinsanspruchs für die vom Schuldner bewohnte Wohnung .......
512 Pfüb Mietanspruch
05.01.2005 Ups, ich dachte es ging um einen Mahnbescheid. Sorry!!! :rot:
513 Referat in Strafrecht!!
05.01.2005 Hallo..

bin neu hier und war richtig froh, so was hier zu finden ich bin nun seid gut 3 Monaten Azubi.. und ich muss für die Schule ein Referat in Strafrecht halten..

Und bräuchte von euch ein paar Tips, wie man ein Referat schreibt und wie man anfängt. (ist schon lange her, dass ich sowas gemacht habe ... Bitte helft mir.

Danke
513 Referat in Strafrecht!!
06.01.2005 huhu,
muss es ein bestimmtes thema sein oder kannst du dir da was aussuchen? guck doch mal bei google.de unter referate oder so. da findeste bestimmt gute an denen du sehen kannst, wie man so was aufbaut, weil das weiß ich leider auch nicht. lg mareike
514 ZV: GRUNDSTÜCKE IN DER TÜRKEI
07.01.2005 Hallo miteinander. Wer mußte sich schon einmal mit dem Thema Zwangsvollstreckung in der Türkei (Grundstück) auseinandersetzen?
Bin für wertvolle Hinweise dankbar, insbesondere was die

- Zuständigkeiten (Behörde, Gericht)
- Anerkennung von Titeln
- Formerfordernisse für Schriftsätze/Anträge
- Verfahrensdauer
- Prozedur der Belastung von Grundstücken und die
- entstehenden Kosten angeht.

Sofern jemand etwas berichten kann: Herzlichen Dank.
515 Mahnbescheid gegen Ltd.
07.01.2005 Hallo!

Ich möchte einen Mahnbescheid gegen eine Ldt. machen, deren eigentlicher Firmensitz Bermuda ist. Hier in Deutschland ist sie im Gewerberegister Berlin eingetragen mit Vorname Nachname (Deutschland) Ldt. Kann sein, dass ich mich gerade doof anstelle, aber wie muss ich das im Mahnbescheid schreiben? Einzelfirma? Wie GmbH?

Wäre für schnelle Hilfe unheimlich dankbar.
515 Mahnbescheid gegen Ltd.
10.01.2005 Richtet sich die Forderung gegen die ausländische Firma oder gegen die Zweigniederlassung in Deutschland? Gegen die ausländische Firma kannst du hier in Deutschland keinen Mahnbescheid machen.

Wenn der Mahnbescheid gegen die deutsche Zweigniederlassung gemacht werden soll, dann würde ich die Angaben aus dem Handelsregister (den vollen Firmennamen mit dem Zusatz Ltd. ) in den Mahnbescheidsantrag übernehmen. Eine Ltd. ist eine GmbH. Also muss du sie wie eine GmbH im Mahnbescheidsantrag behandeln.
516 Anerkenntnisurteil
10.01.2005 Hallo,

bekommt man nach RVG für ein Anerkenntnisurteil auch eine Terminsgebühr? In dieser Sache war Termin anberaumt, zwei Tage vorher hat die Gegenseite anerkannt. Ich bin mir jetzt nicht sicher, welche Gebühr ich im KfA ansetzen darf.

Danke schonmal!!

Britta
516 Anerkenntnisurteil
10.01.2005 Ja gem. Nr. 3105 VV RVG ne 0,5 Gebühr
516 Anerkenntnisurteil
11.01.2005 Habe gestern auf zwei verschiedenen Internetseiten gelesen, dass bei einem AU die volle Terminsgeb. gem. VV Nr. 3104 anfällt.
Habe die Geb. jetzt erstmal mit angesetzt. Mal schauen, was das Gericht sagt.

Britta
516 Anerkenntnisurteil
13.01.2005 Die volle Terminsgebühr gem. Nr. 3104 (1,2) ist richtig. Das hatte ich gerad in der Berufsschule.

517 GKG n. F.
10.01.2005 Wir werden neuerdings vom Gericht aufgefordert, 5,60 Euro Zustellauslagen einzuzahlen, damit der KfB der Gegenseite zugestellt wird. Bisher wurden wir dazu nur aufgefordert, wenn wir unser Honorar gegen den Mandanten festsetzen lassen mußten, nicht aber in einem noralen Prozeß, den wir gewonnen haben. Weiß vielleicht jemand, ob das nach der Neufassung des GKG so rechtens ist? Wenn ja, wo kann ich dazu denn mal was gescheites nachlesen? Der Gesetzestext ist nicht viel anders: § 17 GKG n. F. / § 68 a. F. Auslagen
517 GKG n. F.
20.01.2005 in normalen Prozess können (und konnten schon immer) Zustellkosten für die Zustellung des KFB anfallen, nämlich dann, wenn die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist. Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, wird weiterhin an den RA zugestellt, und das kostet nix. Wenn euer Gericht das anders sieht, nachfragen, und sagen lassen, warum.
518 Hilfe! Ich brauch einen Tipp für ne Bewerbung
14.01.2005 Hallo,

nachdem ich mir das Mobbing meines Anwaltes nicht mehr gefallen lassen habe, habe ich gekündigt und suche nun arbeit. Jemand nen Tipp?

Ich brauche Hilfe bei der Formulierung für eine gewisse Textstelle. Meine wichtigste und fast einzigste Aufgabe war das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung. Nur wie drücke ich das am besten aus?? Ich kann wirklich fast alles und das ohne Probleme. Ich kenn einige gute Tricks, nur fällt mir nichts ein das am gut auszudrücken.

Für jede Hilfe bin ich dankbar.

Gruss
518 Hilfe! Ich brauch einen Tipp für ne Bewerbung
14.01.2005 nur so in etwa: Neben den üblichen Arbeiten einer Rechtsanwaltsfachangestellten, wie ..... (hier ordentlich aufzählen) und ..., befasste ich mich seit ... insbesondere mit dem Mahnverfahren und der Zwangsvollstreckung (Pfändung in bewegliches und unbewegliches Vermögen, .... [und hier ordentlich Fachbegriffe fallen lassen])

Dann zählst du zum einen die allgemeinen Aufgaben auf (die du ja auch kannst) und mit Fachbegriffen zeigst du dein spezielles Wissen!

Viel Glück!

Mandy
519 Streitverkündung
19.01.2005 WIe rechne ich nach der BRAGO ab, wenn wir in einem Arzthaftungsprozess Streitverkündeter sind? Nach § 31 BRAGO?
519 Streitverkündung
19.01.2005 Gem. Gerold/Schmidt BRAGO-Kommentar, 13. Auflage, § 31, Rd-Nr. 29 wird die Streitverkündigung nach § 31 BRAGO abgerechnet.
520 Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil
24.01.2005 Ich hoffe, dass mir jemand bei dem folgenden Fall helfen kann:
In einem Rechtsstreit ist Klage erhoben worden, Termin zur mündlichen Verhandlung wurde anberaumt, zu dem der Beklagte nicht erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, welches daraufhin erging. Gegen dieses Versäumnisurteil wurde vom Beklagtenvertreter Einspruch eingelegt, ein neuer Termin wurde bestimmt. Doch auch zu diesem Termin erschien für den Beklagten niemand. Es ergeht ein zweites Versäumnisurteil.
Nun ist meine Frage: In welcher Höhe kann ich eine Terminsgebühr für den Klägervertreter ansetzen, der Gebührentatbestand der Nr. 3105 VV RVG (0,5) ist ja erfüllt. Aber hat der Erlass des zweiten Versäumnisurteils Einfluss auf die Höhe der Terminsgebühr?
Es wäre klasse, wenn mir jemand bei dieser Sache behilflich sein könnte, ich habe nämlich bisher nirgendswo eine Antwort gefunden.
Martina
520 Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil
25.01.2005 Also aus der BRAGO-Zeit weiß ich, dass jedes Versäumnisurteil eine Verhandlungsgebühr auslöste. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob sich diesbezüglich in der RVG etwas geändert hat. Hatte selbst den Fall bisher noch nicht. Wenn Du nichts findest, würde ich grundsätzlich 2 x die Gebühr ansetzen, absetzen wird das Gericht von allein. Ich schaue morgen selbst mal noch im Kommentar nach.
520 Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil
26.01.2005 So, hier bin ich noch einmal. Habe meine vorgenannte Ausführung überprüft. Es ergibt sich folgendes:
Insgesamt kann der Anwalt die 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 RVG-VV aber nur ein einziges Mal erhalten (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG), da insgesamt nur eine einzige Angelegenheit vorliegt. Mit anderen Worten: Für das zweite Versäumnisurteil entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
520 Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil
27.01.2005 Danke für deine Antwort. Ich habe nun auch noch einmal in der Berufsschule nachgefragt. Dort sagten sie mir auch, dass lediglich eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG anfällt.
521 OLG Hamm FamRZ 1998,1189
24.01.2005 suche obiges urteil des olg hamm

wie immer super dringend !

wäre für ein fax DANKBAR 0361/5901819
522 Wie alt darf ein Auto bei Pfändung sein?
24.01.2005 Ich habe ein 11 Jahre altes Auto mit 250.000km Laufleistung.Kann man mir das weg pfänden? Wieviel muss ein Auto mindestens wert sein? Bitte um Hilfe!

Gruß Nicky!:-)
522 Wie alt darf ein Auto bei Pfändung sein?
24.01.2005 da gibts pauschal keine antwort drauf. die pfändung ist mit erheblichen kosten verbunden und rentiert sich nur, wenn etwas dabei für den gläubiger herausspringt.

ein so altes auto dürfte kaum im interesse von gläubigern liegen, es sei denn, es ist ein luxus-schlitten :-)

522 Wie alt darf ein Auto bei Pfändung sein?
24.01.2005 Der Wagen ist ein Escort RS 2000 und hat elkt. Fensterheber und 215er Bereifung und ist soweit in einem guten zustand. Kleinere Reparatuern sind durch zuführen und unter dem Wagen sind 2 stellen geschweißt. Ich weiß nicht ob er da noch zur Luxus variante gehört...grins. ich bedanke mich für Ihre Auskunft!
Gruß Nicky :-)
522 Wie alt darf ein Auto bei Pfändung sein?
25.01.2005 Ehrlich gesagt, würde ich die Finger davon lassen. Der Wagen ist zu alt und bringt wohl nichts. Ich hatte gerade vor Kurzem einen 8 Jahre alten Wagen (KM-Laufleistung unbekannt)pfänden lassen. Der GV verlangte einen Vorschuss von 1.000,00 € (Abschleppkosten, Unterstellkosten und Standgeld pro Tag fallen ja hierfür an). Ich hatte Glück, dass dem Schuldner wohl sein Herz am Wagen lag und die Sache durch Zhlg. beendet werden konnte.
Und dann muss ja auch noch die Frage geprüft sein, ob der Schuldner seinen Wagen braucht um zur Arbeit zu kommen, da andere Verkehrsmittel eventuell nicht gegeben sind bzw. wegen Nachtschicht o. ä. nicht in Frage kommen.
523 Zwangsvollstreckung wegen 0,92 €
25.01.2005 Hallo,

ich brauche bitte Eure Hilfe. Einen gegen unseren Mandanten ergangenen KFB habe ich an die RSV gegeben. Diese hat den festgesetzten Betrag an die Gegenseite gezahlt, wohl aber zu wenig Zinsen. Und wegen einem jetzt noch offenen Betrag von 0,92 € (!) hat der gegnerische Anwalt eine Zwangsvollstreckungsandrohung geschickt (Kosten von ca. 15,00 € sind entstanden). Ich weiß ja, daß es keinen Mindestbetrag für die ZV gibt, aber man schickt doch nicht den GV wegen 0,92 € los?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
523 Zwangsvollstreckung wegen 0,92 €
25.01.2005 Das ist schon ein starkes Stück wegen 0,92 € eine Vollstreckungsandrohung zu schicken. Aber leider hat die Erfahrung gezeigt, dass es manche, gerade bei rechtsschutzversicherten Mandanten auf den letzten Cent ankommen lassen. Schuld sind die RSV selbst, denn die wissen ganz genau, dass nicht nur die festgesetzten Kosten sondern auch die Zinsen zu zahlen sind. Kollegialiter hätte der gegn. Anwalt einen entsprechenden Hinweis in einem normalen Schreiben geben können. Nun denn, da muss die RSV wohl in den sauren Apfel beißen. Ich persönlich rechne der RSV schon die Zinsen bis zum Tag an dem ich das Schreiben verfasse aus zzgl. weiterer Zinsen i. H. v. ...ab dem darauffolgenden Tag und weise die RSV an,diesen Betrag zu zahlen.
Während meiner Ausbildung, meinte auch ein Gegenanwalt noch 0,71 DM fordern zu müssen. Darüber hat sich mein Chef derart geärgert,dass er mir die 0,71 DM in lauter 1-Pfennigstücken gab, die ich persönlich an den Gegenanwalt überbringen musste.
523 Zwangsvollstreckung wegen 0,92 €
26.01.2005 Ich hab das schon häufig erlebt, dass für die Androhung einer ZV-maßnahme Gebühren verlangt werden. Worauf wird dieses Verlangen eigentlich gestützt? M. E. gibt es da keine rechtliche Grundlage, nach der man für die bloße Androhung der ZV schon Gebühren einheimsen darf. Wäre schön, wenn mir jemand diese Frage im Rahmen dieses Themas beantworten könnte. Die Frage brennt mir nämlich schon seit langem unter den Nägeln.

Vielen Dank
Peggy
523 Zwangsvollstreckung wegen 0,92 €
26.01.2005 Wir haben dieses Thema auch öfter in der Kanzlei, dass die Gegenseite die Zinsen nicht zahlt. Bei normalen Personen schicken wir meist nur ein kurzes Schreiben, in dem wir die Zinsen anfordern und ich schicke auch eine Forderungsaufstellung bei, aus der man die Zahlungen sowie Zinsberechnung ersehen kann.

Bei Rechtsschutzversicherungen oder durch Anwälte vertretene Parteien liegt die Sache schon anders. Die RSV sowie Anwälte wissen ganz genau, dass die Zinsen ebenfalls zu zahlen sind. In solchen Fällen schicken wir meist ein Aufforderungsschreiben bezüglich der Zinsen und rechnen dann eine 3/10 nach BRAGO/0,3 nach RVG ab. So habe ich das in meiner Ausbildung gelernt und mache es auch heute noch so.
523 Zwangsvollstreckung wegen 0,92 €
26.01.2005 BGH, Beschluss vom 18.07.03, IXa ZB 146/03 + diverse Literatur

MandyK
523 Zwangsvollstreckung wegen 0,92 €
27.01.2005 Danke dir Mandy.

LG Peggy
524 Rechtsfachwirtin
26.01.2005 Hallo,
ich hoffe mir kann hier jem. von euch etwas weiterhelfen. Bin am überlegen, ob ich mich weiterbilde zur Rechtsfachwirtin. Hab zwar auch schon bei der Rechtsanwaltskammer auf der Seite geschaut aber irgendwie nichts gefunden was ich wissen will. Bei welcher Kammer muss ich mich denn anmelden? Meine Ausbildung lief über KA, Kanzlei gehört aber zu FFM. Kann ich mir des aussuchen? Würde gerne auch ein paar Erfahrungsberichte von anderen hören? Was da so behandelt wird, ists schwer usw.
Sind ne kleine Kanzlei und weiß net, ob sich dann bei mir hier was ändern würde, wenn ich Rechtsfachwirtin bin. Was kann man dann so an Gehalt verlangen?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar... :-)
524 Rechtsfachwirtin
26.01.2005 Hallo Bienchen,
Du kannst die Fortbildung zur Rechtsfachwirtin in jeder Stadt machen. Die dortigen Kammern bieten den Kurs in Zusammenarbeit mit Soldan an. Am besten setzt Du Dich mal mit Frau Schröter von Soldan in Verbindung. Diese kann Dir alles weitere sagen, z.B. auch, wann und wo in Deiner Nähe der nächste Kurs angeboten wird. Sie ist erreichbar unter der Tel: 0201/8612-304 oder Email: schroeter@soldan.de.
Ich mache momentan den Kurs in Nürnberg, der im Oktober begonnen hat. Bis jetzt habe ich noch keine großartigen Schwierigkeiten, man muss halt viel lernen. Einfach ists sicher nicht, man muss sich einfach aufraffen, auch zu Hause was zu tun. Ich bin auch in ner kleinen Kanzlei und werde mir dann als Rechtsfachwirtin was anderes suchen. Was man dann verlangen kann weiß ich allerdings noch nicht so genau. Ich habe mal gehört dass das Anfangsgehalt ca. bei 2.500 € brutto liegen soll, aber genaueres weiß ich leider auch nicht. Vor allem muss man erstmal nen Anwalt finden, der das zahlt, die sind ja alle so geizig ;-)
So, ich hoffe ich konnte Dir vorerst weiterhelfen. Du kannst ja auch nochmal schreiben.

Liebe Grüße
Kitty
524 Rechtsfachwirtin
26.01.2005 Vielen Dank Kitty,
werd da mal anrufen und mich informieren. Dir noch viel Erfolg!!
524 Rechtsfachwirtin
10.02.2005 Anfangsgehalt ca. bei 2.500 € brutto

- halt ich für n gerücht. dafür gibts schon n jungen volljuristen...
524 Rechtsfachwirtin
15.02.2005 Das kommt wohl darauf an, in welcher Region der junge Jurist arbeitet und welche Qualifikation er hat.
Es ist nicht so neben der Sache, dass eine qualifizierte Rechtsfachwirtin mehr erhält, als ein junger Jurist.
Es kommt halt darauf an,
- in welcher Region man tätig ist,
- welche Qualifikation man hat
- welche Leistung man bereit ist zu erbringen
- welche Größe die Kanzlei hat
- und welchen Wert man für die Kanzlei hat.
Zuzustimmen ist natürlich, dass die Berufsbezeichnung Rechtsfachwirt nicht automatisch zu einem höheren Gehalt führt, wenn man wie bisher tätig ist, da für die Kanzlei durch die Berufsbezeichnung kein Mehrwert entsteht.

Man sollte sich jedoch auch hierdurch nicht abschrecken lassen, da es für gute und qualifizierte Rechtsfachwirt sehrwohl einen Markt gibt. Man muss halt nur auch örtlich flexibel sein.
525 Ausbildung gekündigt
27.01.2005 Hallo,
bin hier neu und bräuchte unbdingt mal eure Meinung.
Ich bin seit Juni 2004 bei einem Rechtsanwalt in #Ausbildung gewesen. Es lief schon von Anfang an nicht so gut in der Kanzlei. Auffallend waren die vielen eigenen Mandate, d.h. es war der Anwalt gegen irgendwen anders in eigener Sache. Im Laufe der zeit verschlimmerte sich das nur. Im August kam ein neuer Anwalt, der aber schon im September wieder ging, weil er sich bezgl. der eigenen Mandate ausgenutzt vorkam. Im Dezeber beka, ich dann meine Vrgütung (die ja ohnehin nciht allzu hoch ist) erst knapp drei WOchen später als üblich und habe beschlossen, nachdem ich den ANwalt mehrmals daruf angesprochen hatte, die Kanzlei zu wechseln. Habe auch sofort eine gefunden, allerdings wollte mir mein Chef keinen AUfhebungsvertrag geben, so dass mir nciht anderes übrigblieb, im Januar zu kündigen - fristlos...nachdem die Kammer auch einen Monat lang auf mein vermittlungsgesuch nicht reagierte. Nun ist mir natürlich bekannt, dass mein ehemaliger Chef Schadensersatzforderungen geltend machen kann. Hat irgendjemand mal was Ähnliches gehört oder sogar selbst erlebt?
525 Ausbildung gekündigt
27.01.2005 Warum hast du nicht einfach direkt im Sep./Okt. ordentlich gekündigt? Dann hätte er doch nichts sagen können. Vielleicht war ja auch noch Resturlaub vorhanden, den du nehmen konntest.
Fristlos? - Aus welchem Grund? Hat er das Gehalt nicht weiter gezahlt?
Wenn nicht, hätte er keinen Grund Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sondern eher du auf deine Ausbildungsvergütung.
Ich hab in der Ausbildung selber nach 1 1/2 Jahren gekündigt, mein neuer Ausbilder hat sich direkt mit dem alten in Verbindung gesetzt, um das zu klären. Ist das bei dir evtl. auch möglich? So von Anwalt zu Anwalt ist doch eh immer was anderes. Ich hab dann letztendlich doch den Aufhebungsvertrag bekommen und bin direkt gewechselt.
525 Ausbildung gekündigt
19.05.2005 also die Nichteinwilligung zum Aufhebungsvertrag rechtfertigt die fristlose Kündigung nicht. Hat er dich irgendwie grob beleidigt oder ist dir zu Nahe gekommen etc.?

Und das mit der regelmäßigen Kündigungsfrist, ich zitiere mal § 22 Nr. 2 2) BBiG

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.


und zu der fristlosen:

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.


BBiG 2005 § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.


Vielleicht hilft das ein wenig weiter.

525 Ausbildung gekündigt
19.05.2005 also ich es hab im Endeffekt so verstanden, dass du dich nicht schadensersatzfplichtig machst, wenn du dich für einen anderen Beruf entscheidest oder allgemein diese alte Berufsausbildung aufgibst, das heißt wohl so viel wie, wenn du dann ne Ausbildung als Steuerfachangestellte machst, machst du dich nicht schadenserstazpflichtig...

das Gesetz ist echt dumm, wenn ich es richtig verstanden habe..
525 Ausbildung gekündigt
19.05.2005 Sofern kein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehen muss halt entsprechend der gesetzlichen Fristen gekündigt werden und dann kann der AG auch kein Schadenersatz geltend machen.
525 Ausbildung gekündigt
19.05.2005 guck mal hier nach: http://www.kanzlei.de/frlk.htm

und hier:
http://66.102.9.104/search?q=cache:WVVm_ywXqbQJ:www.vaa.de/site/4aktinfo/sub4recht/kuendigung.pdf+fristlose+k%C3%BCndigung%2Bgr%C3%BCnde&hl=de

unter anderem nachzulesen:

Auch eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten rechtfertigt unter Umständen eine außerordentliche Kündigung. Hierbei sind aber alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere ob der Mitarbeiter beispielsweise durch den Vorgesetzten gereizt wurde, die Erregung des Mitarbeiters und der unter den Beteiligten übliche Sprachgebrauch.

Naja oder du fragst einfach mal bei dem neuen Anwalt nach *g*

526 Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Räumung von Wohn
27.01.2005 Guten Tag,

wie wird der Wert für Räumungstitel f. Wohnraum ermittelt. Über § 6 ZPO (Wert der Sache, so auch Kersten/Bühling - oder über § 3 ZPO Jahresmietzins ???.

Danke
527 Rechtsfachwirt/Rechtswirt???
28.01.2005 Hallo an alle!

Ich habe im Juli die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten abgeschlossen. Danach wurde ich auch übernommen :-)

Mir macht die Arbeit zwar Spaß, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, das die nächsten 30 Jahre zu machen. Ich würde gerne etwas selbständiger arbeiten... Wie geht es Euch in Euren Kanzleien?

Im Internet habe ich sehr viel zu den Kursen Rechtsfachwirt/Rechtswirt gelesen? Gibt es solche Kurse als Ganztagsschulen?

Die Zeiten für diese Kurse sind für mich sehr ungünstig... Entweder sind die Seminare freitags und samstags (ich arbeite auch freitags bis 17:00 Uhr) oder es gibt zweiwöchige Präsenzphasen (ich kann mir schlecht zweimal zwei Wochen Urlaub nehmen - bin die einzige Angestellte).

Könnt Ihr mir vielleicht Kurse empfehlen? Ich habe Angebote von Reno, Soldan und einer Fachhochschule vorliegen.

Noch eine Frage: Kennt Ihr Kurse, die auf ausländische Kanzleien vorbereiten? Ich würde gerne mal ein Jahr ins Ausland (Amerika, Kanada), käme mir momentan aber ziemlich verloren vor mit meinen Englischkentnissen....

Im Voraus schon mal vielen Dank für Antworten!

Liebe Grüße, Tanja
528 Berechnung Zinsen nach Einrede der Verjährung
02.02.2005 Hallo,
wir haben ein Titel aus 1992, letzte Zahlung 12.05.93. Zinsen sind ja am 12.05.97 verjährt? Einrede wurde auch geltend gemacht, ich soll jetzt rückwirkend 4 Jahre Zinsen berechnen? Wenn die Zinsen verjährt sind, kann ich sie doch nicht mehr geltend machen oder?
Für hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar...
528 Berechnung Zinsen nach Einrede der Verjährung
02.02.2005 Die Zinsforderung verjährt in 4 Jahren (nach altem Recht) und zwar jeweils am Ende des Jahres. Das bedeutet, dass die Zinsen bis einschließlich 31.12.2000 verjährt sind. Du kannst also erst Zinsen ab dem 01.01.2001 berechnen.
529 Zwangsversteigerungsantrag - Kann zzgl. eine Gesch
02.02.2005 Hallo, mal wieder eine neue Frage...

Bevor der Zwangsversteigerungsantrag von uns gestellt wurde, haben wir mit dem gegnerischen Anwalt gesprochen und mitgeteilt, dass unsere Partei einen Antrag wünscht. In dem Gespräch wurde auch darüber gesprochen, ob die Gegenseite unsere Partei auszahlt, etc.
Nun ist meine Frage, ob hier auch eine Geschäftsgeb. entstehen kann, oder ob dieses Gespräch schon zu Nr. 3311 VV RVG zählt und wir somit nur eine 0,4 Gebühr ansetzen dürfen.

Vielen lieben Dank schon mal für eure Antworten,

Britta
529 Zwangsversteigerungsantrag - Kann zzgl. eine Gesch
02.02.2005 Schwer zu sagen. Im RVG-Kommentar Gerold/Schmidt..16. Auflage, VV 3311, Rnd-Nr. 16 steht, dass für das Zwangsversteigerungsverfahren eine 0,4 Verfahrensgebühr fällig ist. Die gesamte Tätigkeit des Vertreters außerhalb des Versteigerungstermins wird durch diese Verfahrensgebühr abgegolten, wobei unerheblich ist, ob der RA eine umfangreiche und mühevolle oder nur eine unbedeutende Tätigkeit entwickelt.

In VV 2400 steht aber, dass die entstandene Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Dort steht auch, dass eine Voraussetzung für die Entstehung der Geschäftsgebühr ist, dass der Auftrag des Mandanten sich zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit richten muss und später erst der Auftrag erteilt werden muss, gerichtlich tätig zu werden.

Ich würde sagen, das hängt von dem Auftrag des Mandanten ab. Wenn Ihr von Anfang an den Auftrag für die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erhalten habt, dann entsteht keine Geschäftsgebühr nach VV 2400, sondern nur die Gebühr nach VV 3311.

Wenn der Mandant jedoch zunächst den Auftrag erteilt hat, die Forderung außergerichtlich einzutreiben (Forderungsscheiben etc.) und erst nach Ergebnislosigkeit der außergerichtlichen Geltendmachung den Auftrag für die Zwangsversteigerung erteilt hat, dann entsteht die Geschäftsgebühr nach VV 2400 und die Gebühr nach VV 3311, wobei die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu beachten wäre.
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
03.02.2005 Hallo,

wer macht eine Ausbiludng zur Rechtsfachwirtin/Rechtsassistentin?

Ich möchte mich dieses Jahr auch weiterbilden und würde mich gerne mit Euch darüber unterhalten....

Danke schon mal! Tanja
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
05.02.2005 Hallo Tanja 1985,
Für die Weiterbildung Rechtsassistent (ZAR) musst Du mal in der Rubrik Fernstudium nachschauen. Dort gibt es eine Reihe von Unterrubriken mit Rechtsassistenten. Die können dir sicherlich mehr Auskünfte erteilen.
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
17.02.2005 Hallo Tanja,

ich habe letzten November mit der Weiterbildung Rechtsfachwirtin angefangen. Bei einem Bildungsträger in meiner Stadt mit wöchentlichen Unterrichtseinheiten. Soviel kann ich aber noch nicht berichten, da der Kurs ja noch ni lange läuft. Kannst aber gern fragen, soweit ich antworten kann, werde ich auch.

Gruß
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
09.03.2005 Habe mich ab 01.04.2005 für die Weiterbildung zur Rechtsassistentin (ZAR) angemeldet. Wurde auch schon genehmigt ... :-)

Gibt es noch jemanden? Lust zum Austauschen?
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
16.05.2005 Hallo! Worin liegt der Unterschied zwischen Rechtsassistentin und Rechtsfachtwirtin? Kannte bislang nur den Begriff der Rechtsfachwirtin.
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
17.09.2005 Ich wollte Anfang nächsten Jahres damit anfangen. Ich hätte gerne ein paar Infos was das Lernmaterial und den Wissenstand anbelangt. Muss ich mich extra durch ein Seminar darauf vorbereiten ? Welche Bücher muss ich dafür auf jeden Fall haben ?? Ich hoffe, ihr könnt mir ein bischen helfen !
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
28.09.2005 Hi zusammen. Ich werde wohl im Januar mit der Weiterbildung zur Rechtsfachwirtin beginnen. Nun bin ich dabei, die nötigen Unterlagen zusammen zu suchen. Hat hier vielleicht jemand noch aktuellere Lernmaterialien, die man bereit wäre, an mich abzutreten??
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
05.01.2006 @Jenny81:

Wo machst Du den Kurs zur Rechtsfachwirtin? Ich wohne in Essen (NRW) und suche nach solchen Kursen.
530 Wer macht Ausbildung zur Rechtsfachwirtin/Rechtsas
25.06.2006 Hallo,

ich bin jetzt (vielleicht) nächte Woche mit der schriftlichen Prüfung durch, das steht mir noch bevor. Also ich kann nur sagen, selbst wenn ich nicht bestehen sollte, wovon ich aber hoffentlich ausgehe, dann habe ich doch in diesen bisher 1 1/2 Jahre eine Menge dazu gelernt. Mit vielem muß man sich in der täglichen Praxis doch gar nicht beschäftigen, jetzt kenn ich die halbe ZPO und das halbe BGB bald auswendig, weiß zumindest viel schneller, wo ich was suchen muß. Ich habe ihn übrigens von der RA-Kammer Celle aus in Hannover gemacht.

Gruß, Sandra
531 Gebühren
05.02.2005 Hallo, vielleicht könnt Ihr mir helfen. Ich muß eine Gebührenrechnung nach der BRAGO erstellen, leider habe ich vieles daraus vergessen. bzw. liegt es doch Arg weit zurück. Also folgender Fall:
Wir legten Widerspruch gegen einen Bescheid ein.
Danach erfolgte Klage, Termin, Urteil, der ganz normale Werdegang. Wie würde hier die Gebührenrechnung - müssen hier zwei KoRe erstellt werden - lauten und vor alle dem, gilt auch hier die 5.000,00 Euro als Gegenstandwert, wenn kein Streitwert angegeben wurde?

Viele Grüße ich hoffe Ihr könnt mir helfen?
531 Gebühren
05.02.2005 Hierbei geht es um Gebühren im Verwaltungsverfahren, außergerichtlich und danach gerichtlich.
531 Gebühren
10.02.2005 Hallo Funny,

handelt es sich hierbei um ein Verfahren vor dem VG? Dann gelten die Gebühren nach §§ 118 BRAGO außergerichtlich und im gerichtlichen Verfahren nach §§ 31 BRAGO. Lies dir aber vorsorglich auch noch den § 35 BRAGO durch, danach, so würde ich es verstehen, entsteht auch eine Verhandlungsgebühr, wenn ohne Verhandlung durch Urteil entschieden wurde. Lies aber nochmal nach, bin mir nicht sicher.

Viel Erfolg

Beate
532 Gebührenrechnung
05.02.2005 gleich noch einmal. Ich habe mir zur Aufgabe genommen in meiner jetzigen Kanzlei alle ZV-Akten durchzuschauen und diese gegebenefalls abzurechnen (wurde seit zwei Jahren von meinen Vorgängerinnen leider nicht gemacht). Meine Frage wie rechne ich das ab? Jede Vollstreckungsmaßnahme bedeutet ja, immer wieder eine neue Gebühr. Muß ich gegebenefalls Bsp bei drei Volsltreckungsmaßnahmen, drei KoRe erstellen? zzg. der entstandenen Auslagen? Oder darf ich die Auslagen nur max. zwei Mal in Rechnung stellten. Ach bei mir ist das etws länger her und ich kann mich leider nicht mehr daran erinnern wie dies gemacht wurde. Auch hier hoffe ich Ihr könnt mir irgendwie behilflich sein. Viele Grüße??
532 Gebührenrechnung
05.02.2005 Du kannst die Rechnung ganz einfach unterteilen. Überschrift z.B. Zwangsvollstreckungsauftrag (je nachdem was gemacht wurde) vom... dann die ZVG nach § 57 BRAGO dann die Auslagen, Mwst und verauslagten Kosten. Dann wieder Überschrift z.B. PfÜB vom... ZVG, Auslagen, Mwst etc. Das Schema behälst du dann bei. Die Überschrift einfach als kurze Erläuterung. Du mußt keine drei gesonderten Rechnungen machen. Einfach unterteilen. Und die Auslagenpauschale kannst du bei jeder Gebühr extra berechnen.
532 Gebührenrechnung
08.02.2005 Rein buchhalterisch funktioniert das meines erachtens aber nicht. Im Grunde muss ich ja jedes Mal die Steuer ausweisen und jedes Mal wird eine neue Rechnungsnummer vergeben.

oder kann ich eine Rechnung wie folgt ausschreiben
ZV vom ....
auslagen
zv vom
auslagen
zv
auslagen
+ Umsatzsteuer


??? Viele Grüsse
532 Gebührenrechnung
08.02.2005 Also bei uns wird die Rechnungsnummer dann vergeben, wenn die Rechnung gebucht wird, unabhängig ob ich jetzt in der Rechnung ein oder zweimal die Mehrwertsteuer ausweise. D.h. ich kann zu jeder Gebühr die Mehrwertsteuer ausweisen. Am Ende der Rechnung werden dann alle Positionen zusammengezählt. Netto insgesamt = xx und Mehrwertsteuer insgesamt = xx. Wird bei euch die Rechnungsnummer vergeben, wenn die Mehrwertsteuer eingefügt wird? Dann muss es aber auch so gehen, wie du geschrieben hast. Dann lässt du einfach diesen Zwischenschritt weg den wir machen.
532 Gebührenrechnung
08.02.2005 Wir haben kein RA-Programm, ich mache das alles per Hand, deswegen habe ich ja dieses Problem. Zumal sich ja nach mehreren Vollsteckungsanträgen und den dann entstandenen kosten(GV-Kosten, EMA) der Gegenstandswsert verändert - und das alles per Hand übersichtlich zu gestalten erweist sich echt als schwieriger als man denkt. Kannst Du mir das evt anhand eines BSp erläutern wie es von einem RA Program erledigt wird?

Herliche Grüße funny
532 Gebührenrechnung
08.02.2005 Hoffe das wird übersichtlich!
also beispielhaft:
Position:.........................angefallene Kosten:...Summe:
Hauptforderung..........................................3.000,00 Euro
zzgl. laufender Zinsen.....................50,00 Euro...3.050,00 Euro
Einwohnermeldeamtsauskunft..................5,00 Euro...3.055,00 Euro
RA-Kosten Mahnbescheid....................100,00 Euro...3.155,00 Euro
Gerichtskosten Mahnbescheid................25,00 Euro...3.180,00 Euro
RA-Kosten Vollstreckungsbescheid...........50,00 Euro...3.230,00 Euro
RA-Kosten Vollstreckungsauftrag............25,00 Euro...3.255,00 Euro
Gerichtsvollzieherkosten...................25,00 Euro...3.280,00 Euro
RA-Kosten Eidesstattliche Versicherung.....25,00 Euro...3.305,00 Euro
Gerichtsvollzieherkosten...................25,00 Euro...3.330,00 Euro
Summe...................................................3.330,00 Euro
dann extra noch mal die Zinsen laufend.....................xx,xx Euro
Gesamtbetrag...............................................xx,xx Euro

Das ganze wird eben zeitlich geordnet. Hinten kannst du dann immer schauen, die der aktuelle Streitwert ist nach dem du abrechnen musst. Am Beispiel wäre bis zum ZWV-Auftrag ein Streitwert von 3.255,00 Euro zusammen gekommen. Du musst die Zinsen nach jeder Position eben noch ausrechnen, das macht bei uns alles das System...

Hoffe das ist so einigermaßen nachvollziehbar.
Viele Grüße
532 Gebührenrechnung
08.02.2005 Also übersichtlich ist das jetzt nicht. Wurde leider alles verschoben. Sorry. Hoffe du kommst trotzdem klar :-)
532 Gebührenrechnung
08.02.2005 Alles etwas konfus.
Also, erst einmal ist zu prüfen, ob es sich um gleiche Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die im engen Zusammenhang stehen, also z. B. zwei VA s, weil z. B. nach dem ersten VA der Schuldner unbekannt verzogen ist. Dann entsteht z. B. die Gebühr nur einmal.

Ansonsten, wie unten geschildert, jede Vollstreckungsmaßnahme gesondert aufführen,
Also z. B.
Pfüb vom ....
Gebühr gem...
Auslagen gem..
Zwischensumme..
MWSt....
Gesamt

Für eine Rechnung ist auch nur eine Rechnungs-Nr. zu vergeben, egal wieviele Maßnahmen darin enthalten sind.
532 Gebührenrechnung
08.02.2005 Na das war jetzt auch nichts zur Kostennote sondern zur Forderungsaufstellung, zwecks der Frage nach dem Gegenstandswert. Wie man die Kostenrechnung aufbaut hatten wir ja schon.
532 Gebührenrechnung
13.06.2006 Antwort auf: Du kannst die Rechnung ganz einfach unterteilen. Überschrift z.B. Zwangsvollstreckungsauftrag (je nachdem was gemacht wurde) vom... dann die ZVG nach § 57 BRAGO dann die Auslagen, Mwst und verauslagten Kosten. Dann wieder Überschrift z.B. PfÜB vom... ZVG, Auslagen, Mwst etc. Das Schema behälst du dann bei. Die Überschrift einfach als kurze Erläuterung. Du mußt keine drei gesonderten Rechnungen machen. Einfach unterteilen. Und die Auslagenpauschale kannst du bei jeder Gebühr extra berechnen.

532 Gebührenrechnung
21.06.2006 Antwort auf: Hoffe das wird übersichtlich!
also beispielhaft:
Position:.........................angefallene Kosten:...Summe:
Hauptforderung..........................................3.000,00 Euro
zzgl. laufender Zinsen.....................50,00 Euro...3.050,00 Euro
Einwohnermeldeamtsauskunft..................5,00 Euro...3.055,00 Euro
RA-Kosten Mahnbescheid....................100,00 Euro...3.155,00 Euro
Gerichtskosten Mahnbescheid................25,00 Euro...3.180,00 Euro
RA-Kosten Vollstreckungsbescheid...........50,00 Euro...3.230,00 Euro
RA-Kosten Vollstreckungsauftrag............25,00 Euro...3.255,00 Euro
Gerichtsvollzieherkosten...................25,00 Euro...3.280,00 Euro
RA-Kosten Eidesstattliche Versicherung.....25,00 Euro...3.305,00 Euro
Gerichtsvollzieherkosten...................25,00 Euro...3.330,00 Euro
Summe...................................................3.330,00 Euro
dann extra noch mal die Zinsen laufend.....................xx,xx Euro
Gesamtbetrag...............................................xx,xx Euro

Das ganze wird eben zeitlich geordnet. Hinten kannst du dann immer schauen, die der aktuelle Streitwert ist nach dem du abrechnen musst. Am Beispiel wäre bis zum ZWV-Auftrag ein Streitwert von 3.255,00 Euro zusammen gekommen. Du musst die Zinsen nach jeder Position eben noch ausrechnen, das macht bei uns alles das System...

Hoffe das ist so einigermaßen nachvollziehbar.
Viele Grüße


533 Rechtfachwirt - Nordrhein-Westfalen
06.02.2005 Hallo Ihr Lieben!
Bin neu hier und muß gleich mal mit einer Frage kommen, die mir mächtig auf der Seele brennt..... Ich habe in diesem Jahr vor, meinen Abschluß als Rechtsfachwirtin zu machen. Gibt es hier irgendjemanden, der mir mal Probeklausuren zur Verfügung stellen kann? Ich möchte mir einfach mal ein Bild über die komplexen Inhalte der Prüfungen machen. Wäre nett, wenn sich recht viele melden würden.
Lieben Gruß

Silke
534 Frage zur Pfändungsfreigrenze
08.02.2005 Also ich hab mal wieder ein Problemchen.

Wir haben einen Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angegeben hat, er hätte noch Gehaltsforderungen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin. Darüber war ein Gerichtsverfahren anhängig.

Ich habe diese Forderung des Schuldners gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zahlung des rückständigen Gehaltes gepfändet.

Nunmehr haben diese vor Gericht einen Vergleich geschlossen, dass die ehemalige Arbeitgeberin zur Abgeltung einen Betrag in Höhe von netto 1.000,00 € an den Schuldner zahlt.

Nun meine Frage. Unser Mandant hat eine Forderung in Höhe von ca. 416,00 €. Die Pfändung ist wirksam. Kann die ehemalige Arbeitgeberin den Betrag von den 1.000,00 € einfach in Abzug bringen oder muss sie auch hier die Pfändungsfreigrenze beachten?

Sie hat nämlich Angst, dass der Schuldner, der wohl ein ziemliches A... ist, gleich anfängt zu pfänden, wenn sie den Betrag voll abzieht.

Hilfe!!!!!
534 Frage zur Pfändungsfreigrenze
09.02.2005 Die Abfindungen aufgrund einer Kündigung fallen unter § 805 i ZPO. Sie genießen als einmalige Bezüge (auch wenn sie in mehreren Raten ausgezahlt werden) nicht den besonderen Pfändungsschutz des Lohnanspruchs selbst und sind daher bis zu einer Entscheidung nach § 850 i ZPO in voller Höhe einzubehalten und abzuführen.

Der Schuldner kann einen Antrag nach § 850 i Abs. 1 S 1 ZPO stellen. Ihm ist dann soviel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für sich und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen benötigt.

Der Antrag ist an keine Frist gebunden, er muss nur vor Beendigung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Das heißt, wenn der Schuldner keinen Antrag nach § 850 i ZPO stellt, kann die Abfindung in voller Höhe gepfändet und abgeführt werden und unterliegt nicht den Bestimmungen der §§ 850 a, c, d oder f ZPO.

Dies bezieht sich auf Abfindung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei anderen Abfindungen (aufgrund Verletzung von Arbeitgeberpflichten etc.) ist es in manchen Fällen anders. Also bitte nicht pauschal auf alle Abfindungen anwenden.
534 Frage zur Pfändungsfreigrenze
09.02.2005 Wenn ich das jetzt gerade nochmal richtig verstanden habe, geht es bei der Vergleichssumme um rückständigen Gehalt. Da gelten natürlich die Grenzen des § 850 c ZPO.
535 Mahnbescheid
08.02.2005 Hallo,

wir haben jetzt in unserer Kanzlei folgenden Fall.

Eine auswärtige Kanzlei hat uns beauftragt einen Termin vorm Amtsgericht wahrzunehmen. Haben wir getan, alles i. O. Teilten denen mit wie es war, also alles schick.

Wir haben daher unsere Kosten abgerechnet und um Zahlung gebeten. Ein Zahlung ist bis heute nicht erfolgt. Auf Mahnungen wurde auch nicht reagiert.

So der RA möchte nun, dass ein Mahnbescheid gegen diesen Anwalt gemacht wird. Da liegt mein Problem. Er ist der Meinung, dass der MB gegen die Anwaltskanzlei zu richten ist. Wir sind der Meinung, dass Kostenschuldner ja sein Mandant ist und demzufolge der MB gegen ihn zu richten ist.

Wäre sehr schön, wenn man mir so schnell wie möglich eine Antwort geben könnte.

Danke im voraus

Beate