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| 554 | Perfektes Auftragsschreiben |
| 15.12.2005 | 3 Jahre jünger als ich ..... |
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| 15.12.2005 | @ Nandini: wieso nur 0,65 Geschäftsgebühr! ich hau dem Schuldner gleich die volle 1,3 GG in Rechnung! |
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| 15.12.2005 | sie meint sicher, wenn es zur Aufrechnung im Klageverfahren kommt |
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| 15.12.2005 | ah, das kann dann hinhauen ;-) |
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| 15.12.2005 | Genau das meint sie, La Paloma ;-) |
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| 15.12.2005 | Die Diskussion über die Kosten finde ich gut. Allerdings, wo liegt die Rechtsgrundlage dafür, dass der Schuldner die Kosten des Mandanten zahlen muss? Diese sollte schon erwähnt werden. Verzugsschaden kann es ja keiner sein, da dem Mandanten bisher kein Schaden in Höhe der von ihm noch nicht gezahlten Anwaltskosten entstanden ist. Ja, ich höre jetzt schon den Aufschrei, wie das machen wir immer schon so . Ist es dann evtl. ein Freistellungsanspruch in Höhe der von ihm dem Anwalt geschuldeten Kosten? Und wenn Sie dem Schuldner eine Rechnung mitsenden, die auf seinen Namen (also den des Schuldners) lautet, ist es evtl. ein Anspruch aus abgetretenem Recht? Es lesen ja einige Rechtsfachwirte hier mit. Die Meinung würde mich schon einmal interessieren. Ist ein schöner Fall für eine BGB-Klausur. Schönes Fest und guten Rutsch. |
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| 16.12.2005 | Wo die Rechtsgrundlage liegt? Der Schuldner befindet sich (zumindest bei uns) immer im Verzug, wenn wir beauftragt werden. Entweder steht auf der Rechnung Zahlbar bis zum XXX oder aber Zahlbar innerhalb von X Tagen . Oder versteh ich da jetzt was nicht? |
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| 16.12.2005 | Ja richtig, wenn der Mdt. zum Anwalt kommt, jedenfalls ist es bei uns so, dann besteht schon längst Verzug. Ob der Mdt. die Kosten des Anwalts bereits beglichen hat, oder ob man dies sofort mit dem Schuldner abgleicht, ist unerheblich. Der Schaden besteht darin, dass der Mdt. erst einmal den Anwalt beauftragen muss, oftmals wird ja auch ein Vorschuss verlangt, dass ist wohl offensichtlich, ein dem Mandanten enstandener Schaden, der nicht entstanden wäre, hätte der Schuldner seine RE fristgerecht beglichen oder etas geleistet. Im Übrigen, wird auf den Schuldner keine RE ausgestellt um HImmels willen, laut Steuergesetz ist das eh falsch und einen link hatte ich bereits hiereingestellt. Bei mir sieht das Schreiben auch so aus: erst die Vertretungsanzei zzgl Vollamacht i.v.A. zeige ich an, dass mich ........ mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen interessen betraut hat ...... Sachverhalt: Sie haben am....das und jenes gemacht Höhe der Forderung usw Fristsetzung: ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis..... Meine KOsten: Infolge des Verzuges sind durch meine anwaltl. Inanspruchnahme folgende Gebühren und Auslagen entstanden, welche sie gem. 288 ...zu tragen haben: Androhung: Sollte widerEerwarten die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich meinen MAndanten anraten gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auch teile ich bereits jetzt mit, dass ich den Autrag habe, das gerichtl. MV einzuleiten Ende |
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| 16.12.2005 | Aber wenn Du bereits schreibst, daß Klageauftrag vorliegt, dann kannst Du doch später nicht mehr die hälftige Geschäftsgebühr dem Schuldner im MV-Verfahren aufdrücken. Immerhin schreibst Du selbst, daß Eurer Auftrag bereits dahingehend vorliegt, gerichtlich vorzugehen. |
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| 16.12.2005 | Ich meinte damit das MV so wie es in dem anderen Satz auch steht |
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| 16.12.2005 | Das ist eben falsch. Der Schaden entsteht erst dann bei dem Mandanten, wenn er Zahlung an den Anwalt geleistet hat und nicht, wenn er den Anwalt beauftragt hat. Das gilt natürlich auch dann, wenn sich der Schuldner wegen der Hauptleistung in Verzug befindet. Bis zur Zahlung hat er höchstens einen Freistellungsanspruch. Die nächste Frage stellt sich, wem die Rechnung zu stellen ist. Dem Schuldner gegenüber bestimmt nicht, da er ja kein Leistungsempfänger ist. Wird leider auch immer wieder falsch gemacht. Hier taucht dann zusätzlich für den Anwalt des Gläubigers die Gefahr des § 379 AO (Steuergefährdung) auf. Also, so banal ist ein Aufforderungsschreiben nun mal nicht, wenn man es richtig machen will. |
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| 16.12.2005 | wir fügen dem Schuldner natürlich keine Rechnung im eigentlichen Sinne zu, sondern die Aufstellung der Kosten, die dem Mandanten entstehen, also ohne RG-Nr. oder so .... die eigentliche Rechnung komplett geht dann an den Mandanten |
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| 16.12.2005 | Dem Schuldner wird auch keine RE gestellt, sagt doch auch keiner. Ihm wird lediglich aufgeführt, welche Kosten als Schaden entstanden sind, ob nun der Mdt. vorher gezahlt hat oder ob ich es gliech mit dem Schuldner ausmache. Ehrlich gesagt..das geht nur den RA und dem Mdt. etwas an. |
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| 16.12.2005 | Nochmals, evtl. nicht so leicht zu verstehen oder Problem nicht erkannt. Ein Zahlungsanspruch aus Schadensersatz kann nur entstehen, wenn der Schaden auch durch Zahlung bereits entstanden ist (s. Vermögensvergleichstheorie). Soweit dieser Schaden nicht entstanden ist, besteht kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Freistellungsanspruch. Unten in dem aufgeführten Musterschreiben wird der Anspruch auf Kostenerstattung mit § 288 BGB begründet, was ebenfalls fehlerhaft ist, da § 288 BGB lediglich den Zinsanspruch und weitergehenden Anspruch aus Zinsen (wie z. B. Nichtanlagemöglichkeit des ausstehenden Kapitals) betrifft. Also auch diese Norm ist falsch. Der Anwalt, der dieses Mahnschreiben in dieser Form unterzeichnet, legt wohl nicht viel Wert auf seine Außendarstellung. |
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| 16.12.2005 | Dann beschweren Sie sich bei Ra-Mico, Anotext aber bitte auch bei den Seminaren für Rechtsanwaltsfachangestellte im Übrigen lernt man es auch bei den Bürovorstehern im Grundkurs für Renos, da können Sie sich auch einmal hinwenden. |
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| 16.12.2005 | Bei einem gebe ich Recht, es ist nicht 288 sonder 286 und ein weiterer der mir partou nicht einfallen will. |
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| 16.12.2005 | @Funny: Treysse hat wirklich Recht mit seinen Argumenten. Du kannst vom Schuldner nur etwas ersetzt verlangen, wenn auch ein Schaden entstanden ist - Schadens ERSATZ . Und der Schaden deines Mandanten besteht in Höhe der an seinen Rechtsanwalt gezahlten (nicht zu zahlenden) Kosten für das Mahnschreiben. Klar, mit der Hauptforderung befindet er sich im Verzug. Deshalb muss er ja auch den aus dem Verzug deinem Mandanten entstandenen Schaden ersetzen. Der Schaden entsteht nicht mit der Beauftragung, sondern erst, wenn Mandant gezahlt hat. Mit der Kostenfestsetzung ist es das gleiche. Hab ich ja auch schon mal irgendwo versucht zu klären. Das Verhältnis Mandant/Anwalt hat nix mit dem Verhältnis Mandant/Gegner zu tun. |
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| 16.12.2005 | Also tut mir leid, aber bei uns zahlen die Mandanten einen Vorschuss, bzw. sie müssen einen Vorschuss zahlen, dann hat der Mandant einen Schaden, den ich beziffernd geltend mache. Mir ist schon klar was er meint, aber es ist Theorie, in der Praxis machen es viele anders. |
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| 16.12.2005 | Bei der Kostenfestsetzung fordern wir es nie vom Mdt. an, sondern holen uns das Geld erst vom Gegener, wie jeder das handhabt ist seine Sache, in dem Punkt machen wir uns das einfach, statt des Geld hin und her zu überweisen . Wird es direkt vom Gegner angefordert und fertig :-).. ICh weiss, dass immer der MAndant KOstenschuldner ist..aber so isset nun mal..die handhabung |
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| 16.12.2005 | Sobald das Verfahren zu Ende ist, bekommt der Mandant eine Schlussrechnung - die muss er doch ohnehin bekommen. Der Gegner kriegt ´ne Zahlungsaufforderung mit Abrechnung (wenn Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, ohne MWSt.) und wenn die Kohle nicht kommt, dann gibt es den KfA nach § 104 ZPO. Im günstigsten Falle hast du das Geld vom Mandanten schneller als vom Gegner. Und was ist dann mit der Mehrwersteuer, wenn ihr ´ne Firma vertreten habt? Letztlich geht es doch darum, so fix wie möglich das Honorar des Chefs beizutreiben, gelle? Die Rechnung musste doch sowieso schreiben, ob gleich oder später. Mach es gleich und gut ist. Oder? |
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| 16.12.2005 | Das will meine Chefin aber nicht. Hört sich merkwürdig an, ich weiss, aber sie möchte den Mandanten in dieser Hinsicht nicht belasten, also holt sie sich das Geld direkt von der Gegenseite. |
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| 16.12.2005 | Und wie macht sie das, wenn euer Mandant tatsächlich vorsteuerabzugsberechtigt ist? |
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| 16.12.2005 | Das hatten wir bis jetzt einmal, da haben wir es auch so gemacht. |
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| 16.12.2005 | Wie, auch die MWSt vom Gegner geholt? Der hatte wohl keinen Anwalt oder? ;-) |
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| 16.12.2005 | Nein, da haben wir eine RE für den MDt ausgestellt und die Kosten ohne Ust. vom Gegner geholt :-D |
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| 16.12.2005 | Ja, dann kann man deine Chefin nur beglückwünschen, dass sie mehr USt an das FA abführt, als sei eingenommen hat. Da fällt mir nix mehr zu ein. :boah: |
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| 16.12.2005 | Nein wir holen uns dann natürlich die Steuer vom Mandanten, hört sich kompliziert an wa...ist es aber nicht. |
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| 16.12.2005 | Also schreibst du doch eine Rechnung an den Mandanten nach den steuerlichen Vorschriften. Mein Gott, man kann es auch kompliziert machen. Und dann schreibt ihr drunter: Bitten um Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages? |
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| 16.12.2005 | Da hast Du mich eben Mißverstanden, ich habe doch geschrieben, Das hatten wir bis jetzt einmal, da haben wir es auch so gemacht , als Antwort auf Deine davor Erläuterung. Was kann ich dafür wenn Du mich nicht verstehst :-D :-D. Genau so ist es, wir holen uns das Geld vom Gegner und die Ust vom Mdt...wie gesagt ist bis jetzt aber nur ein Fall gewesen. |
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| 16.12.2005 | So werd mich jetzt verdünnesieren, muss ja noch lernen gelle ;-) Schönen Abend bis dann |
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| 16.12.2005 | Tschöööööööö |
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| 18.12.2005 | Wir machen das auch so! Wenn gegner in verzug is, dann zahlt er selbstverständlich ohne wenn und aber auch unsere Kosten! bezüglich dem vorsteuerabzugsberechtigten MAndanten, ehm das spielt doch für unsere Kostennote keine rolle!? wir holen auch die UST vom Gegner! |
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| 18.12.2005 | Häääh? |
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| 18.12.2005 | dito! so ganz verstanden habe ich diese Regelung mit der vorsteuerabzugsberechtigung sowieso noch nie... unsere rechnung geht immer komplett an den Mandanten.. der zahlt und wenn der gegner dann gezahlt hat, bekommt der Mandant seine Zahlung wieder zurück. Was soll daran falsch sein Beitrag wurde editiert (2005-12-18 19:58:49) |
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| 18.12.2005 | was hääh? |
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| 19.12.2005 | ist doch ganz einfach mit der Vorsteuer: Immer dann, wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, braucht die Gegenseite die Mehrwertsteuer nicht zahlen .... |
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| 19.12.2005 | Ja, soweit ich da mal entlich verstanden habe, der Mandant zahlt unsere Rechnung mit Steuer, er selbst kann sich die Steuer ja wiederholen. Wenn ich dasnn Bsp. einen KFA mit Steuer fertigen würde, zahlt der Gegener mit Steuer an meinen MAndanten, der widerum kann sich die Steur von FA holen das heisst er kassiert zweimal die Steuer. Daher brauch der Gegner keine Steuer zu zahlen. RIGHT? |
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| 19.12.2005 | Ja, soweit ich das mal entlich verstanden habe, der Mandant zahlt unsere Rechnung mit Steuer, er selbst kann sich die Steuer ja wiederholen. Wenn ich dasnn Bsp. einen KFA mit Steuer fertigen würde, zahlt der Gegener mit Steuer an meinen MAndanten, der widerum kann sich die Steur von FA holen das heisst er kassiert zweimal die Steuer. Daher brauch der Gegner keine Steuer zu zahlen. RIGHT? |
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| 19.12.2005 | Häh???? wieso zweimal ???? Du (der RA) muss doch die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen ... Der Mandant holt sich die Steuer als sogenannte Vorsteuer über das Finanzamt wieder .... und wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, musst du doch sowieso beim KFA angeben, dass der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist ....!!! Dann wird die Mehrwertsteuer doch gar nicht erst festgesetzt - ist doch gar nicht so schwer, funny .... |
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| 19.12.2005 | @Sonnenschein: ´tschuldige, dass ich dich mit meinem Häähh hab hängen lassen. Ich war völlig verwirrt. Welcher Gegner zahlt ohne wenn und aber die Kosten für den Anwalt deines Auftraggebers? Der Gegner ist mir noch nicht begegnet. Und wenn du die Umsatzsteuer vom Gegner holst, obwohl dein Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, wundert´s mich, wenn noch kein Gegenanwalt gemeckert hat. Schadensersatz geht nur ohne USt. und letztlich ist deine Rechnung an den Gegner oder der KfA ans Gericht ein Schadensersatz - hab ich wohl schonmal geschrieben, glaub ich. |
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| 19.12.2005 | ja aber der Gegner kann sich die USt. doch auch wiederholen oder nicht? und wenn der Mandant gar keine Rechnung zahlt, kann er sich die Steuer auch nicht wiederholen.. ich kann doch nicht Steuer für etwas wiederholen, für was ich gar nichts bezahlt hab, das wär ja noch schöner, da hol ich mir einfach n paar rechnungen zusammen und kassier immer die Vorst., irgendwas stimmt doch da nicht... Beitrag wurde editiert (2005-12-19 21:45:41) |
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| 20.12.2005 | Warum ist das nur so schwierig? Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Auftraggeber. Dieser bekommt eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung mit Mehrwertsteuer. Der Gegner bekommt grundsätzlich keine Rechnung vom Anwalt, da er nicht Auftraggeber ist und damit nicht Leistungsempfänger. Der Auftraggeber hat gegen den Gegner einen Erstattungsanspruch, sei es als Freistellungsanspruch oder Zahlungsanspruch. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Schaden, der dem Auftraggeber entstanden ist oder entstehen wird. Wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die in der Anwaltsrechnung enthaltene MWSt als Vorsteuer geltend machen. Insoweit ist ihm dann kein Schaden entstanden und vom Gegner auch nicht zu ersetzen. Das ist das ganze Geheimnis. Wenn aber dem Gegner in dem Anspruchsschreiben eine Anwaltsrechnung aufgemacht wird, dann kann der Gegner, soweit darin Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, diese als Vorsteuer geltend machen. Der Mandant, der dann auch noch eine Abrechnung erhält (er hat grundsätzlich hierauf einen Anspruch, auch wenn der Gegner die Kosten zahlt) könnte dann ebenfalls die Vorsteuer geltend machen und schon liegt eine Verkürzung der Steuern vor und der Anwalt hat tüchtig dabei geholfen. So etwas nennt man Beihilfe. Und das ist nach der Abgabenordnung strafbar. Folglich fügt man dem Anspruchsschreiben eine auf den Mandanten ausgestellte Anwaltsrechnung bei, aus der sich ergibt, dass es eine Abschrift ist (also z. B. Stempel Abschrift ). Dann hat der Gegner nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Der Mandant erhält die Originalrechnung, hat die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und damit ist das steuerliche Problem gelöst. Schönes Fest und einen guten Rutsch. |
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| 20.12.2005 | La Paloma, Du hast meine mail überhaupt nicht verstanden, ich habe es so geschrieben, im Falle dass man mit Steuer festsetzen lassen würden, vielleicht auch mal den Beitrag davor lesen. Dann versteht man es. |
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| 20.12.2005 | hm verstehen tu ich es schon, aber du bist nicht auf mein argument mit dem nciht bezahlen der Rechnung durch den Mandanten eingegangen... dann bekommt der Mandant die Vorst. wieder und hat dann ein Plus dadurch.. das mit der Rechnung hat mir niemand erzählt, weder meine Ausbilderin noch die Schule. Das RA-Micro nur die Rechnung druntersetzt hat mich bisher immer gestört.. nun weiß ich warum und werde es so machen, wie der PC sagt Amen ;-) der hat ja auch meistens recht :-) Beitrag wurde editiert (2005-12-20 18:55:13) |
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| 21.12.2005 | Das Problem ist schon einfach, aber was ist mit dem KFA, darauf wollte ich eingehen, der mandant zahlt uns die RE + Ust, wir fordern es ohne an, da Mdt. die ust. ja geltend machen kann. würde man diese im KFA aufführen, wären die doppelte Ust geltenmachung möglich. |
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| 21.12.2005 | nochmal ----:::::::: wenn dein Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gibst du das doch im KFA an - ergo wird dort keine Ust mit berechnet - also fällt diese doch auch nicht nochmal an zum Vorsteuerziehen ..... |
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| 21.12.2005 | @La-Paloma: Ich bin langsam am Verzweifeln, dass wir uns hier nicht verständlich machen können. Dabei hat Treysse das doch nun so perfekt geschrieben, besser geht nicht. @Funny: Guck noch mal im Zöller zu §§ 103, 104 ZPO nach, da steht was von Festsetzung der Umsatzsteuer drin, wann man darf und wann man nicht darf. Wenn dein Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nimmst die du USt in dem KfA nicht mehr auf. Meistens - wenn du sie dennoch aufgenommen hast - wirst du vom Gericht ohnehin aufgefordert, zu erklären, ob Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Haste das noch nie gehabt? Beitrag wurde editiert (2005-12-21 17:23:20) |
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| 21.12.2005 | da mir das nie einer gesagt hat, und wir auch kaum Firmen haben, habe ich bisher gnadenlos mit USt. festsetzen lassen... das sollte ich wohl strikt ändern, sonst bekommen wir noch Probleme... aber bisher ist niemand auf mein Problem eingegangen: Was ist denn nun, wenn der Mandant keinen Vorschuss leisten muss... |
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| 22.12.2005 | aber drauf achten - manchen Firmen/Institute/Vereine etc haben auch Befreiung von der MWSt |
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| 22.12.2005 | ALso irgenwie wollt Ihr mich nicht verstehen, ich schreibe die ganze Zeit, wenn mein Mdt. vorst.abzugsberechtigt ist, dann lasse ich die ust auch nicht festsetzen...schreibe ich so undeutlich? |
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| 22.12.2005 | also ganz ehrlich funny - das war so deutlich wirklich nicht herauszulesen |
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| 27.12.2005 | Stimmt, das konnte ich auch nirgendwo entdecken. @KathrinL: Was meinst du mit: Mdt. muss keinen Vorschuss leisten? Okay, das ist dann euer Prolem, wenn ihr erst abrechnet, wenn das Verfahren gegessen ist. Aber letztlich zahlen Mandanten gerne so lange ziemlich schnell, wenn sie noch was vom Anwalt wollen - klappt super, wenn man die Terminsgebühr mit Übersendung der Kopie einer Ladung übersendet und, wenn Zahlung versäumt wurde beim nächsten Mal schreibt: Sorry. Anwalt kann Termin nicht wahrnehmen, wenn die Kohle nicht da ist. Dann kommt garantiert Geld. Oder man geht halt wirklich nicht hin, wenn man dem Mandanten die Konsequenzen klar gemacht hat. Und wenn du ein Aufforderungsschreiben an den Gegner schickts, geht doch - jedenfalls bei mir - am gleichen Tag mit selber Post, die Rechnung an den Mandanten raus. Dann zahlt er nicht mal Vorschuss, sondern bereits geleistete Tätigkeit. Der Schaden ist für Mdt. dann schon entstanden und er hat Ersatzanspruch (Ohne MWst. bei vorst.abzugsberechtigg.) |
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| 27.12.2005 | ja, aber ich habe immer Angst zuviel abzurechnen.. uns gehts nicht besonders gut und da kann ich es mir nicht leisten ne Terminsgebühr abzurechnen, wenn diese dann gar nicht entsteht und ich die Kohle zurückzahlen muss.. Klar ne Verfahrensgebühr rechne ich meistens auch sofort ab. Also eure Tips helfen mir, besonders der mit der Vorst., das mache ich in Zukunft anders, nicht das da noch die Steuerfahndung kommt oder sowas. Als Grünschnabel der ins eiskalte Wasser geworfen wurde... Beitrag wurde editiert (2005-12-27 20:25:25) |
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| 28.12.2005 | naja - aber wie sagt man : Man soll als Anwalt kassieren, so lange das Auge feucht ist ..... später muss man dann viel zu lange mahnen. Man kann das zuviel gezahlte Geld doch erst mal auf dem Konto stehenlassen - falls es dann doch wieder zurückgezahlt werden muss. |
| 554 | Perfektes Auftragsschreiben |
| 29.12.2005 | da verfällt man aber zu leicht dem wahn es doch auszugeben um es kurze Zeit später wieder einzukalkulieren.. ich kenne das glaub mir |
| 554 | Perfektes Auftragsschreiben |
| 29.12.2005 | Wenn du die Terminsgebühr erst in Rechnung stellst, wenn schon die Ladung da ist, kann ja kaum noch was schief gehen. |
| 554 | Perfektes Auftragsschreiben |
| 29.12.2005 | neulich hatte ich sone sache, war ne räumungsache wo ein VU ergangen war und wir Widerspruch eingelegt hatten und nun Termin anberaumt war, zwischendurch aber der Kläger schon Räumungsauftrag erteilt hat und der Termin zur Räumung dem des Termins beim Gericht vorging. Also sind wir an dem tag mehr oder weniger freiwillig ausgezogen, das Verfahren sollte sowieso nur ein hinausschieben sein. Und da war ich froh, dass ich bis dahin nur die Verf.geb. abgerechnet hatte. |
| 554 | Perfektes Auftragsschreiben |
| 10.01.2006 | Antwort auf: www.gv-stamm.de Rubrik Vollstreckung download Vollstreckungsantrag kostenfrei |
| 554 | Perfektes Auftragsschreiben |
| 11.01.2006 | @Gast: ?? |
| 554 | Perfektes Auftragsschreiben |
| 04.04.2006 | Antwort auf: www.gv-stamm.de Rubrik Vollstreckung download Vollstreckungsantrag kostenfrei |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 17.02.2005 | Nehmt Ihr 1,3? |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 17.02.2005 | Wir rechnen schon meistens 1,3 ab. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 17.02.2005 | Wir rechnen auch meistens 1,3 ab. Eine Höhere Gebühr als 1,3 kann man laut RVG nur nehmen, wenn die Angelegenheit besonders schwierig oder umfangreich ist. Das ist beim Aufforderungsschreiben selten der Fall. Unser Rechtsanwaltsprogramm setzt immer automatisch - wenn man vorher nichts anderes eingegeben hat - eine 1,3-Kostenrechnung unter das Aufforderungsschreiben. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 23.03.2005 | 1,3 |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 23.03.2005 | Eigentlich ist es eine 0,8 Gebühr, aber wir nehmen auch eine 1,3 Gebühr. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 25.03.2005 | wieso 0,8?? aus dem gesetz ergibt sich eine mittelgebühr von 1,5, man kann aber höchstens 1,3 abrechnen, wenn der fall keine schwierigkeit enthielt... von 0,8 ist nirgens die rede wenn überhaupt 0,3 (einfaches Schreiben) |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 26.03.2005 | Wobei uns beim ersten RVG-Seminar (Fr. Kindermann) schon gesagt wurde, dass ein Aufforderungsschreiben nicht als ein einfaches Schreiben angesehen werden kann. Gruß, Dina |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 26.03.2005 | Genau ein Aufforderungsschreiben, ist nie als ein einfaches Schreiben, denn man muss Informationen einholen, mit dem Mdt. sich besprechen usw. Ich rechne immer eine 1,3 ab. Ich hatte ein Seminar bei Hansens (Vorsitzender des LG Berlin) und noch mal ein 2montiges bei einer Rechtsfawirtin, beide sagen. es hängt immer von der Kommentierung ab . Auf Deuttsch, sollte sich jemand beschweren, muss man es nur begründen können. Frohe Ostern |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 23.12.2005 | Antwort auf: Genau ein Aufforderungsschreiben, ist nie als ein einfaches Schreiben, denn man muss Informationen einholen, mit dem Mdt. sich besprechen usw. Ich rechne immer eine 1,3 ab. Ich hatte ein Seminar bei Hansens (Vorsitzender des LG Berlin) und noch mal ein 2montiges bei einer Rechtsfawirtin, beide sagen. es hängt immer von der Kommentierung ab . Auf Deuttsch, sollte sich jemand beschweren, muss man es nur begründen können. Frohe Ostern |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 23.12.2005 | Warum eigentlich werden uralte Themen wieder kopiert? |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 23.12.2005 | ganz klar - 1,3 |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 23.12.2005 | wir rechnen auch ne 1,3 gebühr |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 25.12.2005 | es kommt drauf an, ob der Rechtsanwalt etwas zum Sachverhalt aufführt. Wenn er nur die Rechnungsnummer und Betrag aufführt und sagt nun bezahl mal, ist dies kein Grund eine 1,3 Gebühr zu nehmen, sondern nur eine 0,3 (einfaches Schreiben). Früher stands glaub ich auch im Gesetz, dass sie z.B. bei Mahnungen anfällt. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 27.12.2005 | Bei der Gebühr von 1,3 handelt es sich mittlerweile bereits um eine Regelgebühr. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 27.12.2005 | Das ist doch wie früher bei der BRAGO: Mit Klagauftrag 0,8, ohne Klagauftrag 1,3 - oder nicht? (da gab es 5/10 oder 10/10 - je nach Lage). |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 27.12.2005 | also das kenne ich nicht. Welche Bestimmung ist das mit den 5/10? ich kenne nur 7,5/10 bzw. 1,3 Beitrag wurde editiert (2005-12-27 20:26:35) |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 28.12.2005 | genau so kenne ich das auch |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 28.12.2005 | Ich kenne auch nur eine 7,5/10 bzw. 1,3. Okay, zum Schluss wurde von vielen Anwälten nach BRAGO schon mal öfter eine 8/10 abgerechnet, aber wie gesagt, üblich war eine 7,5/10. Und das mit dem mit-oder-ohne-Klageauftrag -Unterschied gibt es doch bei der RVG gar nicht mehr. Oder habe ich was verpasst?! In den Kommentaren steht nichts und in den Seminaren wurde auch nichts erzählt. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 29.12.2005 | Na der BRAGO gab es die Regel 5/10 bis 10/10 7,5/10 war lediglich der Mittelsatz. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 29.12.2005 | Nach BRAGO steht aber auch drin, dass für eine normale Angelegenheit die Mittelgebühr (und das ist 7,5/10) angemessen ist. Eine 10/10 Gebühr von der Rechtsschutzversicherung erstattet zu bekommen, grenzt ja schon an ein Wunder. Die haben ja noch nicht mal eine 8/10 Gebühr anerkannt. Und wer 5/10 für eine normale Sache abrechnet, ist selber schuld... |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 29.12.2005 | was ist denn nun gemeint ob mit oder ohne klagauftrag? |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 03.01.2006 | Nach herrschender Meinung konnte man nach BRAGO eine 7,50/10 Geschäftsgebühr abrechnen, wenn der Mandant bei Auftragserteilung noch keinen Klageauftrag erteilt hat, sondern nur Auftrag zur außergerichtlichen Wahrnehmung. Wenn von Anfang an schon der Klageauftrag vorgelegen hat, dann konnte man nur eine 5/10 Geschäftsgebühr abrechnen. Der Hintergrund: wenn man ein Aufforderungsschreiben ohne vorliegenden Klageauftrag gemacht hat und der Schuldner auf das Aufforderungsschreiben nicht reagiert hat, musste der RA noch eine Besprechung mit dem Mandanten führen, und ihm die gerichtliche Geltendmachung anraten und erläutern. Und da man dadurch als RA mehr Aufwand hatte, konnte man eine 7,5/10 Geschäftsgebühr abrechnen. Wenn man von Anfang an einen Klageauftrag hatte, musste man nach erfolglosem Aufforderungsschreiben ja keine Besprechung mehr mit Mandant führen. Deshalb auch nur eine 5/10 Gebühr. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 03.01.2006 | aha, habe ich noch nie so gemacht *kopfkratz* aber das wäre ja nicht die einzige sache, die ich noch nicht kannte ;-) |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 04.01.2006 | @ Irene Beim RVG gibt es den Unterschied zwischen mit/ohne Klageauftrag. Mit Klageauftrag fällt eine 3101 VV RVG 0,8 an. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 04.01.2006 | Also wir haben generell einen Klageauftrag. :-) |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 04.01.2006 | du meintest wohl keinen oder? |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 04.01.2006 | @Gast: wieso 3101? das ist doch ne Verfahrensgebühr? die kann doch nicht außergerichtlich anfallen?! |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 05.01.2006 | @KathrinL Die 3101 fällt an, wenn Klageauftrag besteht, aber die Sache außergerichtlich abgeschlossen wird. |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 05.01.2006 | aber diese vorzeitige Beendigung fällt m.E. nur an, wenn die Klage schon geschrieben war aber eben nun doch nicht rausgeht.. oder? |
| 555 | Wie hoch Geschäftsgeb. nach RVG beim Aufforderungs |
| 05.01.2006 | es gibt zwei Voraussetzungen für die Entstehung der vorz. Beendigung. a) der Anwalt muss einen Auftrag haben, als Prozessbevollmächtigter tätig zu werden und b) der Auftrag muss enden bevor der RA eine in 3101 genannten Tätigkeiten ausgeführt hat. |
| 556 | Pfändung Arbeitseinkommen (Ehegatten) |
| 17.02.2005 | Ich habe folgendes Problem: Zwangsvollstreckung gegen ein Ehepaar (aus 2 unterschiedlichen Titeln) - beide geben die EV ab - hieraus ist von beiden jeweils der Arbeitnehmer zu entnehmen. Nun meine Frage: Wenn ich jetzt das Arbeitseinkommen pfänden möchte, bekomme ich den pfändbaren Betrag dann raus, indem ich von beiden das Nettoeinkommen zusammen zähle oder muss ich beide einzeln Betrachten? Vielleicht hat jemand auch einen Tip wo ich das nachlesen kann. Danke schon mal im Voraus! |
| 556 | Pfändung Arbeitseinkommen (Ehegatten) |
| 17.02.2005 | Du machst doch zwei verschiedene Pfübs wenn Du zwei Titel hast. Das bedeutet, daß jeder Arbeitgeber den pfändbaren Betrag für den jeweiligen Schuldner ausrechnet. Die zählen ja auch nicht das Nettoeinkommen von beiden zusammen, weil sie das ja nicht wissen können. Du mußt also jeden einzeln betrachten und prüfen, ob sich eine Pfändung lohnt. |
| 556 | Pfändung Arbeitseinkommen (Ehegatten) |
| 17.02.2005 | Eine Zusammenrechnung von Einkommen gibt es dann, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, aber nicht, wenn mehrere Schulder (auch Gesamtschuldner) jeweils ein Einkommen haben. Das sieht das Gesetz (leider) nicht vor. |
| 556 | Pfändung Arbeitseinkommen (Ehegatten) |
| 17.02.2005 | Dankeschön! Ist ja eigentlich auch logisch (wegen der 2 Titel), aber bei uns hat jeder was anderes erzählt... |
| 556 | Pfändung Arbeitseinkommen (Ehegatten) |
| 17.02.2005 | Aber im PfüB gleich mit beantragen, dass der Ehegatte nicht als unterhaltspflichtige Person betrachtet wird aufgrund eigenem Einkommen und mit der eV des jeweilig anderen Ehepartners belegen! |
| 557 | Pfändung von Steuerrückerstattungen beim Finanzamt |
| 17.02.2005 | Was gebt Ihr bei der Bezeichnung des Drittschuldners alles an? Ich habe keine Steuernummer vom Schuldner. |
| 557 | Pfändung von Steuerrückerstattungen beim Finanzamt |
| 17.02.2005 | Du brauchst keine Steuernummer. Nur das zuständige Finanzamt ist einzusetzen. |
| 558 | Abgabe der eV ohne vorherige fruchtlose Pfändung |
| 17.02.2005 | Hallöchen, ich habe folgendes Problem: Unser Mandant hat eine Forderung von ca. TEUR 27. Er möchte die ZV aber so kostengünstig wie möglich betreiben. Ich habe daher Antrag auf Abgabe der eV ohne vorherige fruchtlose Pfändung gem. § 807 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alt.) ZPO gestellt (GW: EUR 1.500) mit der Begründung, dass die vorherige ZV aufgrund der nicht zu erwartenden Befriedigung wegen der hohen Forderung dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann (siehe AG Heilbronn, JurBüro 96, 211). In dieser Entscheidung werden TDM 42 als Forderung betrachtet, die nicht durch die ZV in das bewegliche Vermögen befriedigt werden wird. Im Zöller gibt es auch den Hinweis, dass im Einzelfall eine hohe Titelforderung zur Glaubhaftmachung genüge (§ 807 Rn. 18). Nun habe ich die Antwort des GV: Antrag wird abgelehnt. Der Argumentation wird nicht gefolgt. Ggf. soll ich Erinnerung einreichen. Was kann ich nun machen? Hat schon jemand diese Vorgehensweise erfolgreich durchbekommen? Danke schon mal? |
| 558 | Abgabe der eV ohne vorherige fruchtlose Pfändung |
| 18.02.2005 | Ich habe meist in solchen Sachen die ZV über einen Teilbetrag (z. B. 500,00 €) eingeleitet. Sollte der Gerichtsvollzieher kein Vermögen finden, kann danach der Termin zur EV erfolgen. Die Pfändung aus eventuellem Vermögen kann dann über die ganze Forderung erfolgen. Dieser Weg spart RA + GVZ-Kosten. Unsere Mandanten haben sich eigentlich nie über diese Vorgehensweise beschwert. Sollte der GVZ Vermögen anfinden, kann man ja über den Restbetrag weiter vollstrecken. |
| 558 | Abgabe der eV ohne vorherige fruchtlose Pfändung |
| 21.02.2005 | Die Voraussetzungen in 807 I ZPO sind klar und deutlich, die Entscheidung des AG Heilbronn aus früherer Zeit mehr ein Glatteisunfall als brauchbare Rechtssprechung. DIe Fruchtlosigkeitsvoraussetzungen sind in der Rechtssprechung (außer AG Heilbronn vor Jahren) hinreichend gefestigt. Erinnerung sinnlos. Was will der GL: vollstrecken dann hat er sich -unbeschadet der kosten- den Formalien zu unterwerfen, mangelnde Vorsicht vor EIngehen der GeschBeziehung erlaubt nicht, vom Recht insoweit abzusehen. www.vollstreckungs-ass.de im übrigen: die GVKosten sind gleich, ob SIe wg 27 ooo oder 27 E vollstrecken. |