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| 577 | Freibetrag |
| 28.02.2005 | Hallo! Hab nen Problemchen und zwar soll ich ausrechnen, ob unser Mandant PKH bekommt. Gem. § 115 I Nr. 2 S 2 kann ich Freibeträge für Ehegatten und Kinder abziehen. Zieh ich die für jedes Kind ab, egal wie alt die sind und ob die schon eigenes Geld verdienen? ??? |
| 578 | Mahnbescheid-Widerspruch-VB-gerichtliches Verfahre |
| 28.02.2005 | Ich habe heute folgende Sache zur Überprüfung auf dem Tisch: Wir haben einen Mahnbescheid beantragt über 987,00 €. Kurz darauf zahlt der Schuldner 500,00 €, also wird Vollstreckungsbescheid abzgl. der 500,00 € beantragt. Zwischenzeitlich legt der Schuldner wegen der Restforderung von 487,00 € Widerspruch ein. Wir bekommen dann den VB. So - m.E. gehen jetzt 487,00 € in das gerichtliche Verfahren über, also begründen wir den Anspruch beim zuständigen Amtsgericht. Wegen der Kosten ergeht ja trotzdem VB, also haben wir insoweit die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dem Antrag wurde auch stattgegeben, PfÜb wurde erlassen. Jetzt sagt der Richter aber, dass die Klage wegen der 487,00 € unschlüssig ist. Warum? Entweder stehe ich voll auf dem Schlauch oder der Richter???? Unser Korrespondenzanwalt hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, so dass das Verfahren jetzt ruht. Wo steckt denn nun mein Denkfehler?? :boah: |
| 578 | Mahnbescheid-Widerspruch-VB-gerichtliches Verfahre |
| 28.02.2005 | Vielleicht ist der Klageantrag falsch. Der Klageantrag darf nicht auf die Zahlung gerichtet sein (....der Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR ... zu zahlen...), sondern er muss sich auf die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides richten (...der Einspruch vom .... wird zurückgewiesen und der Vollstreckungsbescheid vom .... wird aufrechterhalten..., die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte....). Schließlich verfügt Ihr schon über einen Titel (der VB), d.h. die Klage darf nicht mehr auf Zahlung gerichtet sein. Ist nur so eine Möglichkeit.... |
| 578 | Mahnbescheid-Widerspruch-VB-gerichtliches Verfahre |
| 28.02.2005 | Du hast gar keinen Denkfehler ich jedoch bin der Meinung, wenn die Klage unschlüssig ist, also anscheinend nach eigenSachverhaltsdarstellung des Klägers nicht begründet, dann muss wohl etwas in der KLage falsch sein, oder nicht wirklich begründet sein, warum man wegen der Restforderung Klage erhebt. Irgendwo in der Klage muss ein Fehler sein, die man aber so auf Ferndiagnose gar nicht erörtern kann Das Gericht prüft nach Eingang der Klage neben seiner Zuständigkeit zunächst, ob alle entscheidungserheblichen Tatsachen von Klägerseite vorgetragen sind. Bei einer Werklohnklage des Auftragnehmers müssen beispielsweise detaillierte Angaben zum Vertrag, zur mangelfreien Erstellung des Werkes, zur Abnahme sowie zur Abrechnung gemacht werden. Fehlen einzelne Angaben, dann ist die Klage unschlüssig. Das Gericht hat allerdings bei fehlenden Sachverhaltsangaben auf eine Ergänzung oder Erläuterung des Sachvortrages hinzuwirken und auf klärungsbedürftige Punkte hinzuweisen. Tja irgendwas wird es wohl sein. |
| 578 | Mahnbescheid-Widerspruch-VB-gerichtliches Verfahre |
| 28.02.2005 | Ich habe soeben den Hinweis des Gerichts bekommen: Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage unschlüssig ist, da nach Klägervortrag die Forderung durch Vollstreckungsbescheid tituliert wurde und ein Einspruch dagegen offensichtlich nicht eingelegt wurde Der Widerspruch wird doch als Einspruch gewertet oder? In dem VB steht auch, dass der Antragsgegner wegen der 487,- Widerspruch eingelegt hat und VB nur ergeht, soweit nicht widersprochen wurde.. Vollstreckbar sind die 487,- doch jedenfalls nicht. @Irene: ja wir haben natürlich Zahlungsantrag gestellt... |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 01.03.2005 | wer kann mir sagen, unter welche größere Rubrik das fällt? Pfändung von ..............? Danke, Wurzeline |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 01.03.2005 | Könnten Sie das ein wenig näher ausführen? Was soll denn gepfändet werden? |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 01.03.2005 |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 01.03.2005 | Hallo, also: der Schuldner (Gegner) hat in seinem Vermögensverzeichnis unter dem Punkt Forderungen (daher überlege ich hin und her) folgendes geschrieben: Darlehensrückzahlung 40.000 € Berlindarlehen, in 8-10 Jahren von Dresdner Bank Berlin. Versteht Ihr das? Ich soll nun eigentlich pfänden. Wurzeline |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 02.03.2005 | Oh das ist nicht einfach, zuerst muss die Bank die Forderung abtreten. Dann erst wäre sie pfändbar. Soweit ich mich jedefalls erinern kann. |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 02.03.2005 | Also, ich bin einen Schritt weiter. Das Berlindarlehen war wohl vor einigen Jahren mal sehr in Mode. Es ist eine Art Versicherung. Man musste erstmal einiges einzahlen und dann bekommt man es nach einigen Jahren wieder zurück. Kennst das jemand und kann mir jemand jetzt helfen, wie ich das pfände (Textbaustein). Kann ich auch das Recht auf Kündigung pfänden? Gruß, Wurzeline |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 02.05.2005 | will dieses Frage mal wieder aufleben lassen, da sie wieder aktuell ist. Wie komme ich jetzt an die Darlehensrückzahlung ran? Ich finde die Bank nicht, bei der der Schuldner vor vielen Jahren das Berlin-Darlehen abgeschlossen hat. In seiner EV gibt der Schuldner an, er habe die Forderung nicht abgetreten. Wie kann ich diese Auskunft bekommen? Was mache ich, wenn ich mir 100% ig sicher wäre, dass der Schuldner in der EV gelogen hat? Gruß, Wurzeline |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 02.05.2005 | Wenn du meinst, dass der Schuldner die Angaben nicht richtig und wahrheitsgemäß gemacht hat, solltest du einen Auftrag zur Bestimmung eines Termins zur nochmaligen Angabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO machen. Das hat bei uns funktioniert. |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 09.05.2005 | Antwort auf: Wenn du meinst, dass der Schuldner die Angaben nicht richtig und wahrheitsgemäß gemacht hat, solltest du einen Auftrag zur Bestimmung eines Termins zur nochmaligen Angabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO machen. Das hat bei uns funktioniert. Hallo Lucky, Du hast doch die Prüfung fertig. Ich habe nochmal ein paar Fragen an Dich: Hast Du Deine Prüfung mit Ergebnissen in Papierform zurück erhalten? Würdest Du sagen, dass alle gestellten Fragen auch in den Lernhilfen vorhanden waren? War die Punkteverteilung genau so wie bei den Einsendeklausuren? Also 4 + 4 + 8? Wie ist denn deine Emailadresse, dann könnten wir auch darüber kommunizieren. Gruß, Janine |
| 579 | Pfändung von Darlehensrückzahlung bei Dresdner Ban |
| 09.05.2005 | Antwort auf: Wenn du meinst, dass der Schuldner die Angaben nicht richtig und wahrheitsgemäß gemacht hat, solltest du einen Auftrag zur Bestimmung eines Termins zur nochmaligen Angabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO machen. Das hat bei uns funktioniert. muss hier reinschreiben wg. Rechtsassistent, weils sonst nicht klappt |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 01.03.2005 | Hab jetzt schon zweimal versucht, den Beitrag einzustellen. Falls er also nachträglich mehrmals vorhanden sein sollte, Entschuldigung. Hallo, hatte jemand schon einmal so einen Fall: Wir haben heute das Vermögensverzeichnis einer Schuldnerin bekommen. Sie war unsere Mandantin und hat die Rechnung nicht gezahlt. Im VZ hat sie angegeben, dass sie als selbständige Prostituierte in einem Bordell arbeitet. Jetzt wollen wir eine Taschenpfändung am Arbeitsplatz versuchen. Hat jemand von Euch so etwas schon einmal gemacht??? |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 02.03.2005 | Nö natürlich nicht, aber wo liegt das Problem? dann muss der Gerichtsvollzieher eben dorthin wandern, vorzugsweise am Abend. Bordell ist als ganz normaler Arbeitsplatz anzusehen.... und da dort das Geld ja sofort überreicht wird, würde ich den Gerchtsvollzieher beauftragen erst einen Kunden abzuwarten und dann die Pfändung vorzunehmen. just in dem moment du weißt schon was ich meien ;-) |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 02.03.2005 | Ich finde, dass zunächst herausgefunden werden sollte, ob die Schuldnerin dort als freie Mitarbeiterin beschäftigt ist und in die eigene Tasche wirtschaftet, oder ob sie dort Angestellte ist und ihre Tageseinnahmen an den Bordellbesitzer abgeben muss. In einem solchen Fall muss man die Pfändung an den Bordellbesitzer als Arbeitgeber und Drittschuldner richten. Naja, wie auch immer, ich wünsche dir auf jeden Fall viel Erfolg. Vielleicht kannst uns uns vom Ergebnis berichten. Insgeheim glaube ich, dass es ein hoffnungsloses Unterfangen ist. Aber ich würde natürlich auch versuchen, eine Pfändung dort durchzuführen. |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 04.11.2005 | Nachdem das Senden einer privaten Nachricht an Sabine1978 nicht gelang, auf diesem Wege meine Frage: Wart ihr mit der Taschenpfändung erfolgreich? Wenn ja, hast du vielleicht ein paar Tipps? Ich hab nämlich auch grad so ein Vermögensverzeichnis vorliegen. Vielen Dank und besten Gruß |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 04.11.2005 | Einem Nackten kann man nicht in die Tasche greifen :-) Nichts für ungut, musste sein ;-) |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 04.11.2005 | müssen diese Frauen nicht immer irgendeinen Beitrag direkt an das Haus zahlen? - mir ist irgenwie so .... das könnte man doch pfänden ... |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 04.11.2005 | Der Anspruch muss doch an die Schuldnerin gerichtet sein. Wenn also das Haus einen Anspruch an die Schuldnerin hat, kann man den doch als Dritter nicht pfänden, weil man ja dann in die Rechte des Hauses eingreifen würde. Pfänden könnte man nur einen Anspruch, den die Schuldnerin an das Haus hat. Gedankendreher? |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 04.11.2005 | Lasst doch erstmal das VZ nachbessern, wie das mit der Kohle so läuft. Von wem an wen.. wieviel.... - Ich find die Sache an sich schon voll lustig - Bordell!!!! :-D :-D |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 05.11.2005 | Nun ja. Im Bordell läuft ja meist alles über Bargeld. Wer bekommt eigentlich das Geld zuerst? Die Bordelldame oder die Prost.? Ich denke spät am Abend wäre eine Menge Bares zu pfänden. In erste Linie muss diese dann das Bargeld herausgeben.Es sei denn sie ist Angestellt dann fungiert die Herrin des Hauses als DS. Der GV wird schon wissen wie er das Handhabt |
| 580 | Taschenpfändung im Bordell |
| 06.11.2005 | Drittschuldner können tatsächlich nur die Freier sein, sie gab doch an selbstständige Prostituierte zu sein. Die Sache mit der Taschenpfändung bzw. allabendlichen Einnahmenpfändung wäre also die logische Konsequenz. Als Selbstständige hat sie ja nicht mal Anspruch auf unpfändbares Einkommen nach § 850 c ZPO. Der muss der GVZ dann jeden Abend halt hinlatschen. |
| 581 | Notarfachwirt |
| 01.03.2005 | Hallo, wer hat die Notarfachwirtprüfung in Frankfurt/M. mit Erfolg abgeschlossen? War es schwierig? Vorbereitende Klausuren gibts es in diesem Sinne gar nicht, oder? Quasi dann nur die Abschlußprüfung?! Vielleicht kann mich jm. darüber informieren? Danke! ;-) |
| 581 | Notarfachwirt |
| 30.03.2005 | Hallo Katha, seit Mai 2001 darf ich mich nach bestandener Prüfung Notarfachwirtin nennen. Ob es schwer war? Ich denke schwer ist relativ! Es ist die Zeit, die einem zum Lernen fehlt. Denn ganz nebenbei muss man ja auch noch arbeiten. Zunächst macht man einen Grundkurs, der ein halbes Jahr dauert. Inhalte: Ausbildung, BGB (da darf man kleine Rechtsgutachten fertigen. Das fand ich nicht einfach), Familien-, Arbeitsrecht, Grundzüge des Erbrechts und des Handelsrechts. Nach dem 1/2 Jahr wird die Zwischenprüfung zeigen, ob man weitermachen darf. Dann folgt die Spezialausbildung. Da werden obige Themen vertieft. Hinzu kommen noch Grundbuch- und Liegenschaftsrecht und KostO. Hin und wieder muss man mal eine Hausarbeit schreiben, die zwar bewertet werden, aber keinen Einfluss haben. Die sogen. Abschlussprüfung nach 1 Jahr wird an 3 Tagen (je 4 Std.) durchgeführt. Prüfungsfächer waren bei uns seinerzeit: Grundbuch- und Liegenschaftsrecht (Thema WEG), Kostenordnung und am dritten Tag Erb-, Handels- und Familienrecht. Wenn man die schriftliche Prüfung bestanden hat, dann wird man noch mdl. geprüft. Wenn Du Interesse hast und Du Dich für die Fortbildung z. NFW anmelden willst, dann wende Dich einfach an die RAK Frankfurt. Dort wird man Dir mit Sicherheit Näheres sagen können. Schon jetzt vorsorglich mal Viel Spaß beim Pauken Es grüßt Dich Susanne |
| 582 | Rechtsfachwirt Berlin |
| 02.03.2005 | Hallöchen, ich habe mich vor einiger Zeit zum Studium des rechtsfahwirten angemeldet. Bis heute habe ich keine Anwort erhalten, wie lange hat es bei euch gedauert, selbst nach Email anfrage bekam ich immer noch keine Rückäußerung.?????? |
| 583 | Hilfe beim Fernstudium zum Rechtswirt |
| 02.03.2005 | Hallo, ich habe zum 01.03.2005 mit dem Fernstudium zum Rechtswirt angefangen. Fühle mich im Moment etwas erschlagen von der Papierflut. Kann auch noch nicht wirklich abschätzen, ob ich das alles richtig verstehe. Gibt es irgendjemanden in diesem Forum aus dem Leipziger/Altenburger Raum, der bereits Erfahrungen mit diesem Fernstudium hat und mir Hilfe leisten könnte? Ich bin über Anja.Boehme@gmx.net per E-Mail zu erreichen. Wäre schön, wenn sich jemand melden würde. Anja |
| 584 | Probleme mit Kaufvertrag |
| 02.03.2005 | Hallo! Ich bin hier auf dieses tolle Forum gestoßen und hätte mal eine (private) Frage und hoffe auf Antworten. Also, wir haben unserem Notar mit der Fertigung eines Kaufvertrages beauftragt. Soweit so gut. Nächste Woche ist Beurkundungstermin und heute haben wir den zweiten geänderten Entwurf erhalten. Dort müssen noch Eintragungen erfolgen, wie Bankverbindung etc. Und ich habe einen Passus gefunden, der noch gestrichen werden muss und einen Passus den ich nicht so ganz verstehe. Da ich die Leutchen da schon genug in den letzten Tagen genervt habe, möchte ich dies jetzt nicht überstrapazieren. Meine Frage: Muss ich diese Änderungen bzw. Ergänzungen jetzt noch vor Beurkundung dem Notar anzeigen oder passiert das alles am Tag der Beurkundung, dass auch noch Änderungen vorgenommen werden können? Könnte mir vielleicht jemand kurz den Ablauf einer Beurkundung erklären? Vielen Dank! |
| 584 | Probleme mit Kaufvertrag |
| 03.03.2005 | Das kommt ganz auf den Notar an. Bei uns ist es so, dass der Notar den Vertrag umfangreich während der Beurkundung - also beim vorlesen - erklärt (daher dauert eine Kaufvertragsbeurkundung bei uns so ca. 1 Stunde). In dieser Zeit werden auch u.U. noch Änderungen am Vertrag vorgenommen. Ich persönlich finde es schöner, wenn die Leute vor Beurkundung ihre Frage mir gegenüber bzw. dem Notar gegenüber stellen (u.a. auch noch fehlende Daten mitteilen). Ich denke, dass man in der Beurkundung teilweise auch zu aufgeregt ist und da doch die eine oder andere Frage vergißt. Also nicht scheuen und das Notariat anrufen, dafür sind die da und dafür bezahlt man schließlich auch. |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Hallo an alle, ich soll in einer Arbeitsrechtssache die Erstberatungsgebühr an die RSV abrechnen. Bei meinem RVG-Seminar habe ich mir bei der Nr. 2102 VV RVG notiert, dass die 190,00 € nicht im Arbeitsrecht gelten. Habe ich das richtig notiert? Wie rechnet Ihr dann sozusagen eine Erstberatung ab? Macht Ihr auch die Auslagenpauschale dazu? Gruß, Wurzeline |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Meine Gedanken: Nr. 2102 VV RVG: Der Auftraggeber ist Verbraucher und ... Da es aber im Arbeitsrecht keinen Verbraucher gibt, kann auch nicht nach Nr. 2102 VV RVG abgerechnet werden, sondern nur nach Nr. 2100 VV RVG! Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann geltend gemacht werden, wenn die Beratung schriftlich oder fernmündlich erfolgte. Wenn sie nur mündlich erfolgte, nicht. Für die Geltendmachung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG ist nämlich Voraussetzung, dass überhaupt Auslagen entstanden sind (also z. B. Porto oder Telefongebühren). Sweetyne |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Habe nochmal weiter geforscht. Es gibt im Arbeitsrecht wohl doch Verbraucher, denn Verbraucher sind natürliche Personen, d.h. auch nicht selbstständig. Wenn ein Maurer zu mir kommt, der bei einer Firma angestellt ist, ist das für mich ein Verbraucher. Würde die Firma mich mit der Beratung beauftragen, dürfte ich nicht die Erstgebühr abrechnen, da sie kein Verbraucher ist. So müsste es eigentlich sein, oder? |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Also mein letzter Stand ist die Entscheidung des OLG Hamm (Aktenzeichen kann ist aber leider nicht nennen), wonach Arbeitnehmer grundsätzlich keine Verbraucher sind. Lasse mich aber sehr gern eines besseren belehren!! |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Also, ich weiß es ja auch nicht. Wüsste gerne, was richtig ist. Kannst Du nicht die Entscheidung (Az) rausfinden? Wurzeline |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Hab´s gefunden! Urteil vom 03.08.2004, Az.: 4 U 94/04 (www.justiz.nrw.de) Sweetyne |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Könnte ich bitte den Ausgang erfahren? Würde mich auch interessieren! Danke |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | ich weiß es nicht wirklich, das angegebene Urteil ist ein spezieller Fall. Ich denke, es ist Sache der Auslegung. Wenn man im Internet mal recherchier, findet man sowohl Aussagen, dass Arbeitnehmer Verbraucher sind und wiederum auch keine. Habe jetzt mit der RSV Erstberatung abgerechnet, die melden sich sicher, wenns ihnen nicht passt. Gruß, Wurzeline |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 03.03.2005 | Sweetyline hat Recht. Sehr hilfreich dazu ist der Aufsatz von Enders in der JürBüro 2/2005 Verbraucher im ersten Beratungsgespräch . Dort ist genau definiert, wer Verbraucher ist und wer nicht. Ein Arbeitnehmer, der in arbeitsrechtlichen Fragen beraten wird, gilt nicht als Verbraucher im Sinne der Vorschrift der Nr. 2102 VV RVG. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 03.08.2004 – 4 U 94/04 – folgendes ausgeführt: Beschränkt sich die Beratung eines Arbeitnehmers auf ein erstes Beratungsgespräch, ist der RA nicht an die in Nr. 2102 VV RVG bestimmte Höchstgebühr von EUR 190,00 gebunden. Ein Arbeitnehmer ist nämlich kein Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift . |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 04.03.2005 | Dann gebe ich noch meinen Senf dazu Bei der arbeitsrechtlichen Beratung findet der privilegierte Gebührentatbestand der Erstberatung und damit die Kappungsgrenze nach Nr. 2102 VV RVG keine Anwendung. Eine unter den gesetzlichen Gebühren liegende Pauschalvergütung muss in jedem Einzelfall im angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Diese Voraussetzung ist beim vereinbarten Preisrahmen von 10 bis 50 EUR nicht erfüllt. Das ist die Entscheidung des OLG Hamm 3.8.04, 4 U 94/04. Dann noch ein kleiner Hinweis für die PRaxis Die Literatur bejaht bei Nr. 2102 VV RVG die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers, weil auf den Abschluss des Anwaltsvertrags und nicht auf die rechtliche Angelegenheit abgestellt wird HIERZU auch Hansens in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 7, Rn. 37; eingeschränkt Schneider in Hansens/Braun/Schneider, a.a.O., Teil 8, Arbeitsrechtliche Angelegenheiten Rn. 8, wenn auf das Verhältnis des Auftraggebers zum Anwalt abgestellt wird). Für den Anwaltsvertrag spricht, dass der Beratung oft kein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft herangezogen werden kann HIerzu wieder mal Hansens in Hansens/Braun/Schneider, a.a.O., Teil 7 Rn. 36). Das OLG Hamm lehnt die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers ohne jegliche Differenzierung ab Ich denke für uns sollte dann die Entscheiung des Gerichtes maßgeben sein. und damit AN nein Verbraucher |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 04.03.2005 | Allerdings meine Lieben könnt IHr auch versuchen die Erstberatungsgebühr abzurechnen und dazu dann mit Hansens zu kommentieren...alos nicht gleich nachgeben...erst wenn die Verischerung absolut dagegen ist dann müßt Ihr die andere Variante wählen.. Immer das was für euch oder im streitigen Verfahren für euren Mandanten vonr Vorteile ist ;-)Ein wunderbaren Arbeitstag und freude auf das WE wünsche ich euch |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 04.03.2005 | Uups... Habe gestern in aller Eile nicht bemerkt, dass ich nicht den ganzen Text markiert und in das Antwort-Fenster reinkopiert habe. Ich entschuldige mich. Hier die Fortsetzung: Der Enders selber vertritt jedoch die Meinung, dass die Begrenzung der Beratungsgebühr in der Höhe für alle Verbraucher gelten soll, egal mit welcher Angelegenheit sie zum Anwalt gehen. Das heißt, nur wenn der Mandant wirklich in seiner Eigenschaft als Unternehmer zum Anwalt kommt, die Grenze nicht mehr beachtet werden soll. Es gibt also derzeit noch verschiedene Meinungen und keine gefestigte Rechtsprechung. Du kannst es also abrechnen, wie du möchtest. Ich würde es im Einzelfall auf die finanzielle Situation des Mandanten abstellen. Das heißt, wenn der Mandant in einer arbeitsrechtlichen Beratung zu Euch kommt und bekommt eine hohe Abfindung oder ein hohes Gehalt, dann ist ihm auch zuzumuten, höhere Gebühren zu bezahlen. Dann kann man sich der Meinung des OLG Hamm anschließen. Wenn es um die finanzielle Situation des Mandanten nicht so gut steht, dann würde ich mich der Meinung des Enders anschließen und die Obergrenze beachten. |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 04.03.2005 | @Irene hier geht es aber um die Rechtsschutzversicherung !! |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 14.03.2006 |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 15.03.2006 | Ich will auch noch meinen Senf dazu geben: Wir haben das in meinen letzten Seminar auch gelernt, dass der Arbeitnehmer kein Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist. Dazu wurde uns ebenfalls das u. schon genannte Urteil des OLG Hamm als Grundlage benannt. |
| 585 | Erstberatungsgebühr RVG nicht bei Arbeitsrechtssac |
| 15.03.2006 | naja - die Nummern 2100 bis 2103 fallen ja bald weg |
| 586 | Schuldner weg |
| 03.03.2005 | Hallo, ich brauch mal Eure Hilfe. Ich haben einen Beschluss zuzustellen an einen Gegner der einfach verschwunden ist. Postanfrage, EMA und auch Creditreform waren negativ. Jetzt wollte ich öffentlich zustellen lassen. Das Gericht will aber von mir eine Unauffindbarkeitsbescheinigung. Weiß jemand wo ich so eine Bescheinigung herkriege? Vielen Dank! Grüße Steffi |
| 586 | Schuldner weg |
| 03.03.2005 | Hallo! Am günstigsten ist es, wenn das Einwohnermeldeamt einen Hinweis in der letzten Auskunft gegeben hat. Zum Beispiel: amtsbekannt nicht mehr wohnhaft oder von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Manchmal schreiben sie auch in die Auskunft Wohnung verlassen oder so, wenn dort die Stadt die Tür aufbrechen mußte. Vielleicht ist das Einwohnermeldeamt nett und schreibt in die Auskunft sowas. |
| 586 | Schuldner weg |
| 03.03.2005 | Unauffindbarkeitsbescheiniun habe ich noch nie gehört aber ich würde auch vorschlagen beim beim LAE eine Anfrage zu starten, wo Du eine Mittelung oder Bescheinigung herbekommst wo vermekrt wurde das dieser nicht auffinbar ist. Einfach vielleicht anrufen |
| 587 | Pfändung Postbank |
| 03.03.2005 | Hallo, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich versuche bei der Postbank zu pfänden. Leider fühlt sich keine Nebenstelle zuständig. Kann es sein, daß man sich bei Pfändungen generell an die Stelle in Hamburg (Überseering) wenden muß. Man kann telefonisch niemanden bei der Postbank erreichen und wenn, weiß auch irgendwie niemand Bescheid. Vielleicht hattet ihr ja schonmal das gleiche Problem. Vielen Dank!!! |
| 587 | Pfändung Postbank |
| 03.03.2005 | Mit der Postbank gibts immer Probleme! |
| 587 | Pfändung Postbank |
| 03.03.2005 | Hä? wie Schuldner muss doch eine Filiale angegeben haben wo er sein Konto hat? wenn nicht dann nimm die Hauptzentrale |
| 587 | Pfändung Postbank |
| 04.03.2005 | Zustellung gilt bei jeder Haupt- oder Nebenfiliale als bewirkt! |
| 588 | Höhe der Geschäftsgebühr |
| 03.03.2005 | Hallo, ein Mandant kam heute in einer neuen Sache. Er hat ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben eines Anwalts bekommen. Dem Schreiben kann entnommen werden, dass der Anwalt lediglich die Forderung geltend macht, die Prüfung der Anspruchsgrundlage gehörte nicht zum Mandat. Es handelt sich um eine Nachforderung aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Vermieter sind ein Arzt und seine Frau. 1. Es heißt, dass für Angelegenheiten, die nicht sonderlich schwierig und umfangreich sind, eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 2400 angemessen ist. Kann die Erhöhung noch dazu gerechnet werden oder insgesamt nur 1,3? 2. Bei einem Aufforderungsschreiben, das noch nicht mal eine Forderungsaufstellung enthält und den Charakter einer Mahnung hat, kann da nicht auch von einem einfachen Schreiben gem. Nr. 2402 VV ausgegangen werden? 3. Ist ein Arzt auch zum Vorsteuerabzug berechtigt? Ist echt dringend. Danke |
| 588 | Höhe der Geschäftsgebühr |
| 03.03.2005 | der Arzt ist euer Mandant? Auftraggeber sind zwei? Also es muß auch schon ersichtlich sein, das es zwei sind. Bsp. beide haben die Vollmacht unterschrieben. 1,3 Gebühr ist angemessen und beim Arzt erst recht. nach § 15 UstG ist ein Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtt |
| 589 | Verwaltungsverfahren |
| 04.03.2005 | Wer kann mir die Gebühren nach RVG nennen, die im Verwaltungsverfahren anfallen, wenn wir nur mit der Klage und dem Klageverfahren beauftragt wurden? Das Vorverfahren mit den Behörden haben wir nicht geführt. Bitte helft mir :) !!!! |
| 589 | Verwaltungsverfahren |
| 04.03.2005 | oh da kann ich DIr helfen, ich musste mich erst letztens selber durchbeissen, ich laß das RVG von vorn nach hinten und von hinten nach vorne genau wie das RVG für Anfänger und wißt ihr was passiert ist, ich musste feststellen, dass nicht RVG maßgeben gewesen ist sonder die BRAGO *arg* :boah: Es sind dieselben Gebühren wie im normalen Zivilverfahren, nur wenn ein außergerichtliches Verfahren vorausgegangen wäre hätten sich die Gebühren etwa geändert, aber auch nur etwas. als Terminsgebühr ect. |
| 589 | Verwaltungsverfahren |
| 04.03.2005 | Heißt das, ich kann wie im normalen Prozess nach 3100 VV RVG abrechnen für die Klage im Verwaltungsverfahren (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr etc.)? Ich habe das RVG so verstanden, dass ich im Verwaltungsverfahren immer nach 2400 VV RVG abrechnen muss! |
| 589 | Verwaltungsverfahren |
| 04.03.2005 | Wenn du Dir mal die 2400 anschaust stellst Du sicherlich fest, das dies die Geschäfstgebühr ist,. außergerichtlich! Du aber sagst doch selber, dass ihr Klage eingereicht hast, also wo willst Du außergerichtlich abrechnen? Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst gelten die gleichen Vorschriften wie für sonstige gerichtliche Verfahren nach dem RVG. |
| 589 | Verwaltungsverfahren |
| 04.03.2005 | Sorry, vor lauter Kommentaren bin ich total durcheinander gekommen.:) (By the way: Das schreiben von Beiträgen klappt mal wieder nicht richtig!!!) |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 04.03.2005 | Ich habe folgenden Fall in meiner Kanzlei: Zwei Leute einigen sich, es existiert auch eine Vereinbarung vom Notar, das ein Grundstück für 40.000 Euro übertragen wird. Nach dieser Einigung beim Notar, einigen sich die Leute privat das der Käufer nur 35.000 Euro zaheln muss. Dann zahlt der der Käufer 5.000,00 Euro an, er erhält auch eine Bestätigung in welcher direkt enthalten ist 5.000 Euro Anzahlung für die Eigentumsübertragung Grundstück xy, dies geshieht auch privat zu Hause. Die beiden Käufer und Verkäufer gehen zum Notar und lassen die 35.000,00 Euro beurkunden. Der Käufer daraufhin zahlt 30.000,00 Euro mit dem Wissen, er habe ja schon 5.000,00 Euro gezahlt. Das wären die 35.000,00 Euro gesamt aus dem Grundstückskaufvertrag. Jetzt kommt die Verkäuferin und fragt was mit den 5.000,00 Euro ist, mit Wissen aber er habe ja vor Beurkundung die 5.000,00 Euro geazhalt. Meine Anwältin möchte jetzt wegen 5.000,00 Euro volstrecken, ich sage nein und vertree klar: Mit der Beurkundung sind alle vorigen vereinbarungen aufgehoben, es gilt was im Grunstückskaufvertrag steht. Sie sagt aber nein. er hat die 5.000,00 Euro vorher gezahlt, es wurde keine Anzahlung vereinabrt und auch keine Anzahlung im Grdst.KV aufgenomen. ich weigere mich die Vollstreckung durchzuführen nur weil die olle Verkäuferin jetzt ankommt. Habe ich Recht oder Unrecht. Ich habe in der Ausbildung gelernt, das nur wichtig ist was im Grdst-KV steht und alles vorige Vereinbarte aufgehoben wird. Hätte die Anzahlung wirklich mit in den Vertrag aufgenommen werden sollen? Für mich liegt klar der Beweis vor, ein schriftlicher Beleg datiert und unterschrieben von der Verkäuferin über eine Anzahlung von 5000,00 Euro über dieses Grundstück. Was menint Ihr meine lieben Kollegen?? |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 04.03.2005 | Ob diese einfache Quittung ausreicht weiß ich nicht. Aber ich denke die Anzahlung hätte in den Vertrag mit aufgenommen gehört. So in etwa: KP beträgt T€ 35. Hiervon ist bereits ein Teilbetrag von T€ 5,- gezahlt, worüber hiermit Quittung erteilt wird. Der Restbetrag ist fällig... Mehr kann ich dazu leider nicht sagen. Gruß Lena |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 04.03.2005 | Nun ja dann ist es doch das Verschulden der Käuferin und des Verkäufers, dass sie das nicht erwähnt haben, aber muss der Käufer dafür nun die Last tragen ich finde das vom persönihcen her nicht korrekt. Hääte der NOtar evt. darauf aufmerksam machen sollen oder nachfragen müssen ob irgendwelche Zahlungen schon vor Beurkundung bestand? im Grunde hat er ja den Kaufpreis gezahlt, wie kann die Verkäuferin da so dreist sein und die 5.000,00 Euro verlangen? |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 04.03.2005 | Aber gibt’s da nicht auch den Passus, dass „Nebenabreden außerhalb der Urkunde, insbesondere über Art und Umfang der beiderseitigen Leistungspflichten,“ zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen können??? |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 04.03.2005 | sorry, hälfte vergessen... und hätte auf diesen Passus der Notar nicht drauf hinweisen müssen??? (wir machen das immer z.B. mit nem versteckten Hinweis auf Schwarzgeld und so). Dann kommen die Beteiligten meistens von alleine... So hat der Käufer wohl Pech gehabt denke ich mal. |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 07.03.2005 | Für mich heißt das also, ich muss wegen den 5.000,00 Euro v olsltrecken, obwohl ich mich innerlich echt sträube. Ja ich denke der Notar, der im übrigen nicht in meiner Kanzlei tätig ist sodnern nachbarschaftlich, hätet evt. auch vorher daraufhinweisen müssen. Ob es ´diesen Zusatz gibt weiß ich nicht ich bin nur bei einem RA tätig und meine AUsbildung beim RA und No ist zu lange her. Ich sträube mich dagegen, da ja im Grunde der Verkäufer 5.000,00 Euro für nichts gezalt hat, die Alte hat das im GRunde einfafch eingesteckt, anstatt ihm das wiederzugeben. Gruß Funny *die gerade kotzen könnte* |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 07.03.2005 | Tja, ich kann dich zwar verstehen, denn gerecht ist es nicht. Andererseits wenn der Käufer sich auf sowas einlässt... Aber das was der „Gast ohne Namen“ schreibt scheint wohl leider zu stimmen. Nebenabreden machen eigentlich den ganzen Vertrag nichtig... Der Passus müsste wirklich in jedem Vertrag enthalten sein!? Jetzt kommt es halt drauf an was der Käufer lieber mag... Entweder mehr Geld bezahlen oder ein nichtiger Vertrag... Hier noch mal ein paar Links dazu... „Nebenabreden Nach § 313 BGB bedarf der Grundstückskaufvertrag mit sämtlichen Nebenvereinbarungen (= Nebenabreden) der notariellen Beurkundung. Wird diese Formvorschrift nicht beachtet, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig“ Aus www.ratgeber-recht24 „Grundsätzlich wird im Kaufvertrag auch festgehalten, dass die Vertragsparteien keine Nebenabreden - vor allem hinsichtlich des Kaufpreises- getroffen haben. Rechtstipp: Aus zwei Gründen ist dringend davon abzuraten, den Kaufpreis niedriger als vereinbart beurkunden zu lassen. Zum einen machen Sie sich als Steuerbetrüger strafbar, zum anderen können Sie vielleicht Ihr Grundstück verlieren, denn solche Scheingeschäfte sind grundsätzlich von Anfang an nichtig. Das bedeutet auch, dass das Haus ohne weiteres an einen Dritten weiterverkauft werden kann. „ oder siehe auch http://www.notare.bayern.de/content/serv_mittbaynot/ausgaben1998/mittBayNot3_98.pdf http://www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/ziv/prziv055.htm Sorry dass ich auch keine andere Lösung für dich habe... LG Lena |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 07.03.2005 | Aha das ist sehr interessant, denn es stand zuvor eine Vereinbarung fest, die vom Notar niedergeschrieben wurde, das ein Kaufpreis von 40.000,00 vereinbart wurde, privat haben sie die Parteien dann auf 35.000,00 Euro geeinigt, so dass der Grd-KV auf 35.000,00 Euro beurkundet wurde, d.h. also es wäre dem Notar seine Pflicht gewesen, diesen Passus der Nebenabreden aufzunehmen, bestimmt hat er das auch gemacht ich werde mal nachgucken. Wenn sich die Parteien dann immer noch nicht zu Wort gemeldet haben, das bereits eine Zahlung von 5.000,00 Euro stattfdand, kann man nur sagen selber Schuld oder wie? oder wird der Vertrag nichtig, wenn herauskommt das schon 5.000,00 Euro bezahlt wurden? Ich dneke nicht, sonst würde meine Anwältin doch keine Vollstreckung einleiten.. |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 07.03.2005 | Ich glaube das mit der Nichtigkeit müssten die Parteien dann einklagen (wie das genau läuft - keine Ahnung, hab vom Rechtsanwaltsbereich keine Ahnung). Wenn der Passus im Vertrag drin ist sind die Parteien wohl wirklich selber schuld. Wenn sich keiner wehrt und sich die Parteien einig werden über den Kaufpreis wird die Nichtigkeit ja durch Eintragung im Grundbuch geheilt. Nur wenn es Probleme gibt könnte die benachteiligte Partei dann sich auf die Nichtigkeit beruhen... |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 07.03.2005 | Ok. Ich mache ja Vollstreckung wirklich gerne aber hier, sträube ich mich echt mit Händen und Füßen. Schon allein das Aufforderungsschreiben, war für mich ein Greul denn nach Abzug der Gezahlten Beträge bestand im übertragenem Sinne ja 0 Euro. Irgendwie kommt mir die Sache ja total albern vor. Wißt Ihr ich soll wegen 5.000,00 Euro vollstrecken, den Betrag, welcher der Käufer ja eingentlich ja gezahlt hat. Man man, aber gut im Endeffekt trägt die Verkäuferin ja die Kosten .. also sollte das nicht mein Problem sein..Recht ist eben nicht immer Gerecht |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 07.03.2005 | Ja, dem is eigentlich nix mehr hinzuzufügen... ;-) |
| 590 | Wichtikeit eines KV gegenüber ein Vereinbarung |
| 23.03.2005 | also jetzt habe ich dei vollstreckbare Ausfertigung dieser besagten Urkunde. Nu lasse ich diese dem Schuldner zustellen, natürlich bachte ich die zwei wochen frist... jetzt meine frage es geht ja statt der 40.000,00 Euro nur um 5.000, Euro gibt es betreffen der ZV irgendein Problem, da wir gleich einen Pfändung- und Überweisungbeschluss beantragen wollen. Oder könnte e sevt ein Problem geben? |
| 591 | PKH |
| 04.03.2005 | Eine Mandantin will Unterhaltsschulden bei ihrem Ex-Mann beitreiben lassen. Titel etc. haben wir schon. Der Mandantin ist es derzeit aber nicht möglich einen Vorschuß für die ZV zu zahlen bzw. sie hat Angst, falls bei ihrem Ex doch nichts zu holen ist, dass sie auf den Kosten sitzen bleibt. Die zuständige Anwältin meinte dann nur, das man da dann nix machen könne. Also ich bin auf dem Gebiet leider nicht so bewandert, deswegen frag ich mal hier: Kann man denn für ZV-Maßnahmen nicht auch PKH beantragen? Meine sowas schon irgendwo gehört zu haben. (Die Anwältin ist felsenfest davon überzeugt, dass das nicht möglich ist...) Hab mal gegoogelt aber auch nix weiter dazu gefunden. Und in meinen schlauen Büchern steht auch nix (oder ich bin zu doof des zu finden :-( Für den Unterhaltsprozeß davor, hat die Mandantin auch schon PKH bewilligt bekommen. Aber wo beantragt man das dann für ZV? Beim Vollstreckungsgericht mit dem ZV-Antrag zusammen? Wäre super, wenn mir jemand da weiterhelfen könnte. LG Ela?? |
| 591 | PKH |
| 04.03.2005 | Na dann meine liebe Kollegin schau mal ins Gesetz etwas womit wir doch Tag täglich umgehen oder? Das ist § 119 der ZPO Nr 2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. und zuständdig für solche Dinge ist immer noch das Prozessgericht Viele Grüße Funny |
| 591 | PKH |
| 04.03.2005 | Super, dankeschön! P. S.: Bin z. Z. keine Kollegin und deshalb etwas aus der Übung ;-) |
| 592 | Forderunganmeldung nach Insolvenzeröffnung |
| 04.03.2005 |
| 592 | Forderunganmeldung nach Insolvenzeröffnung |
| 04.03.2005 | Das kann nicht war sein mein ganzer text wurde nicht übertragen ich werde irre |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 04.03.2005 | folgender Fall: Gegnerischer Anwalts erwirkt Urteil gegen meinen Mandanten, dass dieser etwas leisten muss. Der Mandant erledigt es Fristgerecht und ordnungsgemäß. Leider aber gibt der gegnerische Anwalt den entwerteten Titel nicht heruas. Nach Aufforderungschreiben wie auch Faxen, keine Antwort. Telefnosche Nachfragen keinen Rückruf, er läßt sich so gar verneinen wenn man ihm im Büro anruft. Was soll getan werden? Eine Klage auf Herausgabe? Das ist alles immer so umständlich, geht es nicht auch einfacher? Wir brauchen diesen Titel unbedingt, da es hier um eine sache handelt die nach ein paar Jahren immer wieder auftreen kann, wenn der gegenerische Anwalt diesen Titel nicht heruasgibt, kann er immer wieder mit dem Ding vollstrecken. wass soll ich tun?? |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 04.03.2005 | Der Rechtsanwalt ist in jedem Fall zur Herausgabe des Titels verpflichtet. Ich würde ihm nochmal ein letztes Aufforderungsschreiben unter Fristsetzung zukommen lassen mit Androhung der Rechtsanwaltskammer. Das hat bei uns bis jetzt immer funktioniert. LG |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 05.03.2005 | zusätzlich ggf. § 757 ZPO |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 07.03.2005 | Das wäre eine Gute Idee, ein AUfforderungsschreiben unter Androhung nach Fristverstreichung, eine Beschwerde bei Der RAK wegen Verletzung gegen die Berufspflicht, da ich natürlich nicht loslasse weiß ich auch schon welchen § der BRAO ich benutzenwerde. Der muss dann den Titel einfach herausrücken, da schließlich keiner einer Erklärung vor der RAK abgegebn möchte. Vielen Dank Delta |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 09.03.2005 | Tja, da habe ich diesen Vorschlag meiner Chefin gemacht und was sagt sie, nein, dass ist nicht mein Gebiet, dass ist mir zu übel . Das es so was gibt hätte ich ja nie gedacht. Als ob sich der Gegenanwalt so parteiisch verhält. hahah. Nun ja dann bleibt es wohl doch bei dem Umstandswege der Klage. Mal sehen uns wenn dieser keine Stellungnahme tätigt, ergeht ein VU und wieder nichts. Mal sehen wie das endet. Viele Grüße FUnny |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 09.03.2005 | Beschwerde bei der Kammer bringt auch nichts, da nicht der Anwalt, sondern sein Mandant zur Herausgabe des Titels verpflichtet ist. Wenn der nicht mitzieht, steht der Anwalts sprichtwörtlich auf dem Schlauch. Evtl. hat sein Mandant ja noch Ansprüche wegen der er Rückbehaltungsrechte geltend machen will. Ohne Zustimmung des Mandanten kann der gegnerische Anwalt den Titel nicht herausgeben. Also, letzte Aufforderung an den Kollegen, sein Mandant solle den Titel bis zum ... herausgeben und Klage androhen. |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 09.03.2005 | Ich würde sagen, der Gläubiger ist aber in dem Fall anwaltlich vertreten, der Titel ist somit dem Rechtsanwalt zugestellt worden. Nach § 757 ZPO ist der Titel sofort nach Erbringen der geschuldeten Leistung an den Schuldner auszuhändigen. Der Mdt. von Funny hat die Forderung erfüllt, somit braucht der Rechtsanwalt keine Zustimmung seines Mdt., da er zur Herausgabe gesetzlich verpflichtet ist. Bei der RAK gibt es einen speziellen Beschwerdeausschuss und das wäre in diesem Fall der kostengünstigere Weg gewesen. Wenn sich der gegnerische Rechtsanwalt nicht rührt, auf Briefe und Faxe keine Reaktion zeigt und sich sogar am Telefon verleugnen lässt, kann dieses Verhalten eine Beschwerde bei der RAK sicher rechtfertigen. Ein Aufforderungsschreiben mit Klagandrohung müsste aber normalerweise endlich fruchten. Was ist das bloß für ein RA. Bin gespannt wie die Sache ausgeht. Bitte melde Dich sobald Du etwas Neues weißt. |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 10.03.2005 | Der REchtsanwalt ist nur seinem Mandanten gegenüber zu etwas verpflichtet,grundsätzlich nicht gegenüber Dritten aus dem Mandat. Hier wieder leider wieder verkannt, dass der Rechtsanwalt Prozessvertreter ist und im Auftrag und in Vollmacht handelt, also für seinen Mandanten und nicht im eigenen Namen. Die Herausgabepflicht bezieht sich ausschließlich auf den Gläubiger und nicht seinen Anwalt. |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 23.03.2005 | Hallo wollte mich mal zurückmelden, also den Titel haben wir immer noch nicht, und die Beschwerde bei der RAK fand meine Anwältin ja überhaupt nicht gut. Für sie bleibt nur die Klage auf Herausgabe übrig, gut wenn Sie das machen möchte. bitte. Ich meinet auch eine Androhung der Beschwerde bewirkt wunder..aber gut wenn sie nicht will bitte |
| 593 | Klage auf Herausgabe sinnvol? |
| 23.03.2005 | Hallo wollte mich mal zurückmelden, also den Titel haben wir immer noch nicht, und die Beschwerde bei der RAK fand meine Anwältin ja überhaupt nicht gut. Für sie bleibt nur die Klage auf Herausgabe übrig, gut wenn Sie das machen möchte. bitte. Ich meinet auch eine Androhung der Beschwerde bewirkt wunder..aber gut wenn sie nicht will bitte |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 04.03.2005 | Halli Hallo zusammen, mir hat heute das LG Ulm mitgeteilt, dass man auch bei Einlegung der Berufung einen Gerichtkostenvorschuss in Höhe von 4 Gerichtsgebühren beifügen soll/ muss, eben wie bei der Klage! Ich war etwas erstaunt und kann das gar nicht so ganz glauben. Habe ich da jetzt was verpasst oder war die nette Dame nur etwas voreilig? Wäre toll wenns jemand weis. Viele Grüße :-) |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 04.03.2005 | Bei einer KLage fügst Du 3 Gebühren nach Nr. 1210 GKG zu. Das stimmt was die Dame sagt nach Nr. 1220 GKG musst Du 4,0 Gebühr beifügen einzahlen oder sonst wie.. |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | Eine Frage zu der Regelung in Nr. 1220 GKG: Wo steht geregelt, dass die GK im voraus erbracht werden müssen? Werden die nicht erst nach Abschluss abgerechnet? Ich finde dazu nix. Danke |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | Die Gerichtskosten schuldet im zivilrechtlichen Verfahren (außer vor den Arbeitsgerichten) derjenige, der das Verfahren beantragt hat das Frau Kollegin steht im § 22 GKG, ansonsten derjenige, dem die Kosten auferlegt wurden das wiederum Frau Kollegin steht im § 29 GKG. Gerichtskosten werden meist im Voraus fällig - Gerichtskostenvorschuss - das lernt man in jeder Ausbildung und jeder der schon einmal KLage einreicht weiß das... Solche Dinge sind immer im §-Teil des RVG geregelt nie im Vergütungsverzeichniss selbst |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | Sorry, aber ich muss da Funny widersprechen! Die Gerichtskosten werden nicht meist im Voraus fällig, weil man es weiß . Auch ist dies nicht im RVG geregelt, da das RVG absolut gar nichts mit Gerichtskosten zu tun hat. Ich glaube es wäre nicht schlecht, sich mal den § 6 GKG durchzulesen ... Sweetyne |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | wer ließt ist klar im Vorteil ich schreibe die ganze Zeit GKG!!!!! Gerichtskostengesetz |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | Tja, dann solltest du auch mal deinen letzten Satz lesen: Solche Dinge sind immer im §-Teil des RVG geregelt ... ? Dass im GKG steht, wer die Gerichtskosten schuldet, glaub´ ich hat niemand gefragt! |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | Huch au weia einmal verschriebne, relevant ist doch die gesetzesangabe hinter dem § |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | Na dann is ja gut, dass das GKG auch kein Vergütungsverzeichnis, sondern ein Kostenverzeichnis hat ... |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | aber du weißt doch was ich meine oder? warum so kleinig? zum §6 gebe ich Dir recht, ist manchmal blöd wenn man auf einer seite arbeitet und in sekundenschneller hier noch was schreiben will ;-) |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 07.03.2005 | Mit der Fälligkeit geh ich mit - bei Einreichung der Klage, Rechtsmittelschrift etc. Aber Fälligkeit ist NICHT gleich Vorschusspflicht. In § 12 GKG ist die Vorschusspflicht geregelt und darin findet sich kein Hinweis auf die Rechtsmittelinstanz. |
| 594 | Gerichtskostenvorschuss Berufung |
| 08.03.2005 | Danke Mädels für die Antworten :-). Aber genau an dem selben Prob stehe ich nämlich auch. Wo steht geschrieben, dass ich in der Rechtsmittelinstanz einen GK-Vorschuss leisten muss???? Ich sehe das nämlich anderst. Viele Grüße Meli :-) |