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605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
23.03.2005 Also, vor dem Amtsgericht schon ;-), aber da kann schließlich jeder auftreten. Vor dem LG oder bei Anwaltsprozessen kann mir auch wirklich niemand erzählen, dass da eine Rechtsfachwirtin auftritt ;-).

Achja, ich mache übrigens auch den Rechtsassistenten und bin äußerst zufrieden. Er ist nicht wirklich vergleichbar mit dem Rechtfachwirt. Was nun besser oder schlechter ist, kann man glaube ich nicht sagen, es kommt eben immer darauf an, wo die Reise hingeht!

Grüße
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
23.03.2005 Ich sprech doch die ganze zeit von Vollstreckungssachen.Ich erzähle euch was mir meine Dozententin=Rechtsfachwirtin erzählt hat. Sie hat es doch selber erlebt...


605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
23.03.2005 inwieweit lassen eure Anwälte euch denn nun selbstständig tätig sein..ohne das alles durch seine Hände geht, dass konnt mir leider bis jetzt immer noch keiner hier beantworten, obowhl doch sehr sehr viele hier scheinbar Rechtsassistenten sind.. was änderte sich dadurch für euch und euren Chefs???
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
23.03.2005 Hm... du hast trotzdem einen recht krassen Ton an dir. Das mal vorab. Ein paar nettere Formulierungen würden die Sache vielleicht etwas entschärfen .

Was sich dadurch geändert hat kann ich dir auch sagen. Ich schreibe Klagen, Klagerwiderungen, Stellungnahmen, Gutachten etc. selbständig. Zwar nicht die ganz großen Fälle aber so leichte bis mittel schwere Fälle. Der Anwalt freut sich, weil er weniger Arbeit damit hat und nur noch einmal drüber gehen muss ob alles richtig ist. Am Telefon die Mandanten vorab beraten, wie die Sachlage ist und dergleichen. Verhandlungen am AG (da kann man das ja) etc. Ich weiß nicht ob das jeder macht. Aber vor der Weiterbildung zum Assistenten habe ich das nicht gemacht, wahrscheinlich hätte ichs da auch nicht gekonnt. Und Azubis ausbilden, Zwangsvollstreckung, Büroorganisation etc., also was der Fachwirt speziell können soll, mach ich sowieso schon immer. Also von daher war die Weiterbildung für mich nicht so interessant. Klar wird das dort wahrscheinlich etwas vertieft... Aber mir reicht das was ich bislang kann. Und wenn ich mich was die ZWV angeht weiterbilden möchte kann ich auch auf ein Seminar gehen. Aber gleich mal vorab. Das heißt jetzt nichts, dass ich was gegen die Ausbildung zum Fachwirt habe. Hatte mir das auch zuerst überlegt. Fand dann aber das andere einfach interessanter. So geht denke ich jeder seinen Weg.
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
23.03.2005 Zitat: www.rechtsassistent.de

Als Rechtsanwaltsgehilfe bzw. Rechtsanwaltsfachangestellter kann er durch die Aufnahme von Sachverhalten und erste telefonische Auskünfte zu grundsätzlichen Fragen dem Rechtsanwalt mehr Freiräume für dessen eigentliche Tätigkeit verschaffen. Der Fernlehrgang eignet sich auch sehr gut zur Vorbereitung auf die Weiterbildung zum Rechtsfachwirt.


605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
23.03.2005 Wisst Ihr was ich mich frage?

Da eröffnet jemand ein Thema im Forum, um Gleichgesinnte zu finden, mit dem er den Stoff des Fernlehrgangs Rechtsassistent diskutieren möchte. Plötzlich melden sich hier Leute, die den Lehrgang kritisieren (seltsamerweise, ohne den Lehrgang gemacht zu haben).Wie kommen die überhaupt hierher? Was motiviert die eigentlich, Zeit damit zu verbringen, diese Rubrik überhaupt zu lesen und dann auch noch umfangreichste und zeitintensive Kommentare zu schreiben????????????

Ob da nicht doch der eine oder andere Fortbildungsanbieter dahinter steckt, der den Rechtsassistenten als unliebsame Konkurrenz mies machen möchte? Immerhin muss man sehen: der kompakte Lehrgang dauert nur 6 Monate und kostet ab 800 €. Da kann kein anderer Anbieter mithalten. Klar ist der Rechtsfachwirt weitergehend, aber er dauert eben auch viel länger und ist absolut gesehen auch teurer.
Klaus
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
23.03.2005 Hallo Klaus,
ich glaub nicht, dass Funny ein Konkurrent ist. Sie sieht das schon differenziert und stellt berechtigte Fragen. Und sie redet den Lehrgang Rechtsassistent ja auch nicht schlecht. Ein direkter Vergleich zwischen Rechtsassistent und Rechtsfachwirt wäre wie ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen. Sie sind von Dauer, Kosten und Zielsetzung doch völlig unterschiedlich. Also streitet euch nicht, sondern habt euch lieb.
Gast
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
10.05.2005 Hab´ gerade vom ZAR die Musterklausur Strafrecht zugemailt bekommen und bin fast aus allen Wolken gefallen! Ist der Fall in der Prüfung auch so kompliziert?
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
10.05.2005 In der Abschlussprüfung war bei mir Straf- und Zivilrecht gemischt. Kannst also nicht so wirklich vergleichen. Aber mach dir mal kein Kopf. Das ist machbar :-)
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
11.05.2005 Könntest du mir bitte :-) bitte :-) bitte :-) den Prüfungssachverhalt ganz kurz unter pN schildern?
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
11.05.2005 Antwort auf: Könntest du mir bitte :-) bitte :-) bitte :-) den Prüfungssachverhalt ganz kurz unter pN schildern?

Nicht unter PN, mich interessiert es auch :-)

Gruß, Wurzeline
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
11.05.2005 Wer hat denn hier den Text des ARTIKEL 1 Rechtsberatungsgesetz § 1 ff. wirklich gelesen????

Danach ist eine Rechtsberatung weder für den Rechtsassistenten noch für den Rechtsfachwirt zulässig, er gehört auch nicht zu den in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG aufgeführten Gruppen, denen eine behördliche Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt werden kann. Ebenso fällt er nicht unter die in Art. 1 § 3 RBerG aufgeführten Berufsgruppen, für die das Rechtsberatungsgesetz nicht gilt, sondern deren Recht zur Rechtsberatung sich aus Spezialgesetzen ergibt (wie z.B. Rechtsanwälte und Notare).

Somit ist es offiziell Essig für Eure Tätigkeit als Rechtsberater - oder belehrt mich eines Besseren!
Außerdem: Wenn Ihr wirklich rechtlich beratet, solltet Ihr eine gute Haftpflichtversicherung euer Eigen nennen, die mögliche Haftungsfälle auch abdeckt - Ihr werdet sie jedoch nicht haben, sorry...

605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
11.05.2005 und nu?

Wenn die Handhabung in der Praxis anders aussieht, sollte das einen Dritten herzlich wenig interessieren. Die einfachne Fälle werden nunmal an die leitenden Angestellten abgegeben, antürlich unter Aufsicht des Anwaltes, aber wer es kann, der soll und mit Absprache seines Chefes geht alles
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
11.05.2005 so danmit alle es einmal gelesen haben..
wo raus ergibt sich eigentlich, dass ein Rechtsfachwirt und ein Rechtsassisent nicht beratend unter Aufsicht des Anwaltes tätig sein dürfen? Beide habe das nötige Fachwissen und beide werden geprüft:?
1
BundesDeutscheGesetze – Stand 5.8.2004
Rechtsberatungsgesetz
(RBerG)
Vom 13.12.1935, RGBl. I S. 1478
BGBl. III 303-12
Zuletzt geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes
Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.6.2002, BGBl. I S. 2010, 2072
Änderungen seit dem 1.10.2000:
geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
(BGBl I S. 3138). Betroffene Artikel/Paragraphen: 3
geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 13.12.2001 (BGBl I S. 3574). Betroffene Artikel/Paragraphen: 8
geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes
Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.6.2002 (BGBl I S. 2010). Betroffene Artikel/Paragraphen: 5
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
§ 1 [Behördliche Erlaubnis; Sachbereiche]
§ 1 a [Abwicklerbestellung]
§ 2 [Gutachten; Schiedsrichter]
§ 3 [Zulässige Tätigkeiten]
§ 4 [Steuer- und Monopolsachen]
§ 5 [Zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten]
§ 6 [Angestellte]
§ 7 [Berufsständische Vereinigungen]
§ 8 [Ordnungswidrigkeiten]
Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 (gegenstandslose Änderungsvorschrift)
Artikel 3 a [Devisensachen]
Artikel 4 [Keine Ansprüche auf Entschädigung]
Artikel 5 [Ausführungsvorschriften]
Artikel 6 [Inkrafttreten]
Artikel 1
§ 1 [Behördliche Erlaubnis; Sachbereiche] (1) 1Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher
oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden,
denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. 2Die Erlaubnis wird jeweils für
einen Sachbereich erteilt:
RBerG 2
BundesDeutscheGesetze – Stand 5.8.2004
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei derWahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei
ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer
erforderlich ist,
5. Inkassounternehmen für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses
Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis
erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
3Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis
für die Erlaubnis besteht. 2Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(3) 1Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf
die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. 2Dies gilt nicht,
wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. 3Ist dem
Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der
Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht
zu widerrufen.
(4) 1Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie bedient sich der
Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. 3Der am Verfahren
beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln
erklären. 4Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer
Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. 5Der
Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) 1Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden
Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 1 a [Abwicklerbestellung] (1) 1Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis
widerrufen, so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land- oder
Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis bestellen.
(2) 1Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für denselben Sachbereich haben,
wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln hat. 2Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten
ab und führt die laufenden Aufträge fort. 3Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten
als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer
Weise gesorgt hat.
(3) 1Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt werden. 2Sie
kann widerrufen werden. 3Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse,
für Rechnung und auf Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen
Erben.
3 RBerG
BundesDeutscheGesetze – Stand 5.8.2004
(4) 1Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 2Der Abwickler
ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu
nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
(5) 1AnWeisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. 2Dieser darf die Tätigkeit des
Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen,
wenn die Umstände es erfordern. 3Können sich die Beteiligten über die Vergütung nicht einigen, so
entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat.
(6) 1Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens
nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen
Rechnung geltend zu machen.
§ 2 [Gutachten; Schiedsrichter] 1Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und
die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.
§ 3 [Zulässige Tätigkeiten] 1Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, . . .1) von Körperschaften des
öffentlichen Rechts . . . im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der
Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften,
die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse handelnde Personen tätig
werden;
3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung);
4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiete des Versorgungswesens durch die in
§ 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (RGBl. 1934 I S. 1113) und
durch die in § 83 Abs. 2 desWehrmachtsversorgungsgesetzes (RGBl. 1935 I S. 21) bezeichneten
Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als Bevollmächtigte oder
Beistände in Versorgungssachen zugelassen sind;2)
5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-,
Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens in den in den §§ 177, 178 und
182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;
6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlaßpfleger sowie die Tätigkeit
sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
7. die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden
sowie von genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen
Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden
genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörenden
Genossenschaften betreuen;
8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern und, wenn dies
im Interesse desVerbraucherschutzes erforderlich ist, die gerichtliche Einziehung fremder und zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen
und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs;
9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als
geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs.
§ 4 [Steuer- und Monopolsachen] (1) 1Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der
Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum geregelte Steuern und
1) Die ausgelassenen Worte betrafen die NSDAP und ihre Gliederungen.
2) Die in Nr. 4 genannten Gesetze sind aufgehoben.
RBerG 4
BundesDeutscheGesetze – Stand 5.8.2004
Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden
verwaltet werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung
geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten,
soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
(2) 1Für die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maßgebend.
(3) 1Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten ermächtigt nicht zur
Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.
§ 5 [Zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten] 1Die Vorschriften dieses Gesetzes
stehen dem nicht entgegen,
1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten
erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem
Zusammenhang stehen;
2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die
rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers,
Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang
steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können;
3. daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen;
4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer solche Forderungen einziehen, die
sie im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten haben.
§ 6 [Angestellte] (1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,
1. daß Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
2. daß Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1, 3 und 5 bezeichneten Art
beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.
(2) 1Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs
mißbraucht werden.
§ 7 [Berufsständische Vereinigungen] 1Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer
oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. 2Diese
Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische
Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einerVereinigung oder Stelle stehen,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder
der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.
§ 8 [Ordnungswidrigkeiten] (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche
Erlaubnis zu besitzen,
2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
3. unbefugt die Berufsbezeichnung ,,Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche
Bezeichnung führt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 (gegenstandslose Änderungsvorschrift)
Artikel 3 a [Devisensachen]
1Eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Devisensachen, die nach § 1 der Verordnung
über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 524)
5 RBerG
BundesDeutscheGesetze – Stand 5.8.2004
erteilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung ab als Erlaubnis
nach § 1 des Gesetzes. 2Die Erlaubnis gewährt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Rechtsangelegenheiten, die das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481)
betreffen. 3Der Umfang der einzelnen Erlaubnis bleibt im übrigen unverändert; das gleiche gilt für
die aus der Erlaubnis sich ergebenden Rechte.
Artikel 4 [Keine Ansprüche auf Entschädigung] 1Die Durchführung der Artikel 1 und 2 dieses
Gesetzes sowie der zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften begründet keine Ansprüche auf
Entschädigung.
Artikel 5 [Ausführungsvorschriften] (1) 1Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen
mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der
Justiz erlassen. 2Hierbei können ergänzende Bestimmungen getroffen, insbesondere Einschränkungen
oder Erweiterungen der Erlaubnispflicht bestimmt werden. 3)
(2) (aufgehoben)
Artikel 6 [Inkrafttreten] (1) 1Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung 4) in Kraft.
(2) 1(gegenstandslose Übergangsvorschrift)
3) Ermächtigung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen.
4) Verkündet am 17. 12. 1935 .
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
26.05.2005 Das heißt also, wenn der Mandant an der Theke oder am Telefon dich fragt, ob es überhaupt Sinn macht, einen Termin mit dem Anwalt zu vereinbaren, weil er eh und je kein Geld hat, ihn zu bezahlen und er keine großen Erfolgsaussichten in seiner Sache sieht, dann nimmst du das widerspruchslos hin, ohne ihn auf die Möglichkeit von PKH und darauf, dass nach seiner Schilderung die Sache möglicherweise doch nicht so aussichtslos ist, weil du kein Anwalt bist?
In der Praxis sind die Grenzen zwischen echter Rechtsberatung und bloßer Vorinformation doch fließend. Also ist doch ein entsprechendes Wissen in jedem Falle vorteilhaft.
Im Übrigen ein Hinweis auf die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes: Es gibt eine aktuelle Gesetzesvorlage zur Änderung des Rechtsberatungsgesetzes, nach der dieses wesentlich aufgelockert und die Möglichkeiten von Nichtanwälten zur Rechtsberatung erheblich erweitert werden.
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
26.05.2005 Nachtrag zum vorigen Beitrag: Aus dem Rechtsberatungsgesetz wird das Rechtsdienstleistungsgesetz, das die Rechtsberatungsmöglichkeiten für Nichtjuristen erheblich erweitert.

Rechtsdienstleistungsgesetz

Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zu schützen.

(2) Rechtsdienstleistungsbefugnisse können abweichend von diesem Gesetz in anderen Gesetzen geregelt sein.

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Hilfeleistung in konkreten fremden Angelegenheiten, die nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine umfassende rechtliche Beurteilung oder eine nach rechtlicher Prüfung erfolgende Gestaltung rechtlicher Verhältnisse zum Inhalt hat. Rechtsangelegenheiten im gesellschaftsrechtlichen Konzern gelten nicht als fremde Angelegenheiten.

(2) Rechtsdienstleistung ist auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sowie der Ankauf und sonstige Erwerb fremder Forderungen zum Zweck der Einziehung, wenn die Forderungseinziehung in erheblichem Umfang als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten;
die Tätigkeit von Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern;
die Mediation und jede vergleichbare Form der Streitbeilegung;
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien.
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erlaubt ist.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen dürfen nicht erbracht werden, soweit sie mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind, weil sie unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung dieser Pflicht haben können und hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet wird.

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) Im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit sind alle Rechtsdienstleistungen erlaubt, die eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gehörige Nebenleistung darstellen.

(2) Stets als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

Testamentsvollstreckung;
Haus- und Wohnungsverwaltung;
Frachtprüfung;
Fördermittelberatung.
(3) Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubt sind, dürfen sie in Zusammenarbeit mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist.

Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), sind erlaubt.

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehung erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder unter Anleitung und Aufsicht einer solchen Person erfolgt.

(3) Wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder erheblicher Verstöße gegen die in Absatz 2 genannte Pflicht rechtfertigen, kann die für den Wohnsitz der Person oder den Sitz der Vereinigung zuständige Behörde die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen. Die Untersagung ist in das Rechtsdienstleistungsregister nach § 14 einzutragen. Von der Untersagung bleibt die Befugnis, Rechtsdienstleistungen aufgrund familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehung zu erbringen, unberührt.

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

(1) Beruflichen oder anderen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigungen sind Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs erlaubt, soweit sie gegenüber der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen nicht von übergeordneter Bedeutung sind und soweit aufgrund der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Vereinigung eine sachgerechte Erbringung von Rechtsdienstleistungen gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörigen Genossenschaften betreuen.

(3) Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Absatz 1 und 2 genannten Vereinigungen und Stellen stehende juristische Person oder Personengesellschaft erbracht werden.

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

Rechtsdienstleistungen durch

gerichtlich oder behördlich bestellte Personen;
Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, kommunale Spitzenverbände und von diesen gebildete selbständige Vereinigungen und Unternehmen;
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände;
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung;
anerkannte freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
sind erlaubt, soweit sie innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 9 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Teilbereichen des Rechts erbringen:

Einziehung von Forderungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1);
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der gesetzlichen Unfallversicherung, den übrigen Gebieten der Sozialversicherung (§ 4 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), soweit diese Regelungen enthalten, die sich auf eine gesetzliche Rente auswirken können, den Gebieten der betrieblichen und berufsständischen Altersversorgung, der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst, des Schwerbehindertenrechts, des Versorgungsrechts und der privaten Altersvorsorge;
Rechtsberatung in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraumes beraten werden.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der auf bestimmte Sachgebiete der in Absatz 1 genannten Teilbereiche beschränkt werden kann.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, mit Auflagen verbunden werden, die auch nachträglich erteilt oder geändert werden können. Im Bereich der Einziehung von Forderungen soll die Auflage erteilt werden, fremde Gelder unverzüglich an die oder den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

§ 10 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

(1) Einziehung von Forderungen erfordert besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Wer Forderungen einzieht, hat die Berufsbezeichnung „Inkassounternehmerin“, „Inkassounternehmer“ oder „Inkassobüro“ zu führen.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde in den Sachgebieten des materiellen Sozialrechts, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens. Wer Rentenberatung betreibt, hat die Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ zu führen.

(3) Rechtsberatung in einem ausländischen Recht erfordert besondere Sachkunde in den Sachgebieten des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird. Wer in einem ausländischen Recht berät, hat die Berufsbezeichnung „Rechtsberaterin im ... Recht“ oder „Rechtsberater im ... Recht“ zu führen.

(4) Ist die Rechtsdienstleistungsbefugnis auf bestimmte Sachgebiete beschränkt, müssen diese ausdrücklich in der Berufsbezeichnung genannt werden.

§ 11 Registrierungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind

persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Registrierung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nach § 13 Nr. 1, 2 oder 4 widerrufen worden ist oder wenn in diesem Zeitraum die Gründe für einen Widerruf nach § 13 Nr. 1 oder 2 vorgelegen haben;
durch Nachweise belegte theoretische und praktische Sachkunde in dem Teilbereich oder auf den Sachgebieten, in denen die rechtsdienstleistende Tätigkeit erbracht werden soll; praktische Sachkunde setzt eine mindestens drei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung voraus;
eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 75.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(2) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung, insbesondere die Anforderungen an die besondere Sachkunde nach § 10 und ihren Nachweis, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 12 Registrierungsverfahren

(1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Mit dem Antrag sind zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 einzureichen:

eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung;
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes;
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen die in Absatz 1 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert einreichen.

(2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung beizubringen, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 vorliegen. Sobald dieser Nachweis erbracht ist, veranlasst sie die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister.

(3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen Änderungen im Rechtsdienstleistungsregister.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.

§ 13 Widerruf der Registrierung

Die Registrierung ist zu widerrufen,

wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder, wenn es sich um eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, das die Berufsausübung unmittelbar betrifft, rechtskräftig verurteilt wird;
wenn die Vermögensverhältnisse der registrierten Person ungeordnet sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt hat oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind;
wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflichtversicherung unterhält;
wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führt, gegen Auflagen verstößt oder Änderungsmitteilungen nach § 12 Abs. 3 unterlässt;
wenn eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die keine weitere qualifizierte Person benannt hat, bei Ausscheiden der qualifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten eine qualifizierte Person benennt.
Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister

§ 14 Zweck und Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

(1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, anderer von Rechtsdienstleistungen nach § 9 betroffener Personen und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Rechtsdienstleistungsregister werden nur eingetragen:

Personen, denen Rechtsdienstleistungen nach § 9 erlaubt sind, unter Angabe ihrer Firma oder ihres Namens und Vornamens, ihres Gründungs- oder Geburtsdatums, ihrer Geschäftsanschrift, der zu führenden Berufsbezeichnung, des Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen und der für sie nach § 11 Abs. 2 Satz 1 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Namens und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
der bestandskräftige Widerruf der Registrierung unter Angabe des Widerrufsgrundes;
Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 untersagt worden ist, unter Angabe ihrer Firma oder ihres Namens und Vornamens, ihres Gründungs- oder Geburtsdatums sowie ihrer Anschrift und der Dauer der Untersagung.
(3) Das Register wird in jedem Land zentral und elektronisch geführt; die Länder können durch Vereinbarung ein länderübergreifendes Register einrichten. Die übermittelnde Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Daten. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten der Registerführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 15 Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen

auf Antrag der registrierten Personen, soweit nicht ihre Registrierung bestandskräftig widerrufen ist;
bei natürlichen Personen mit ihrem Tod;
bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung;
bei Personen, deren Registrierung widerrufen ist, spätestens nach drei Jahren;
bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Löschungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 16 Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Registerführende Stellen dürfen untereinander und mit zuständigen Behörden Daten austauschen. Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten, die für die Registrierung oder ihren Widerruf erforderlich sind, übermitteln, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der eingetragenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der eingetragenen Person überwiegt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister und der Einsichtnahme in das Register, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dabei sind Vorschriften vorzusehen, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.

Teil 5 - Schlussvorschriften

§ 17 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die einer natürlichen Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben gültig.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, erlöschen mit dem Wegfall der letzten am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Person.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen nach § 9 betreffen, wenn die Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen. Wird der Antrag gestellt, so prüft die zuständige Behörde vor der Eintragung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Artikel 2

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 59a

Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder gemäß § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten;
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen nach Genehmigung durch die Rechtsanwaltskammer ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben. Durch den schriftlichen Gesellschaftsvertrag muss gewährleistet sein, dass die Berufspflichten nach diesem Gesetz eingehalten werden. Der Gesellschaftsvertrag ist der Rechtsanwaltskammer vorzulegen. Änderungen sind unter Vorlage des Änderungsvertrages unverzüglich anzuzeigen.

(5) Rechtsanwälte dürfen im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit Angehörigen vereinbarer Berufe annehmen oder im Auftrag eines Angehörigen eines vereinbaren Berufs für dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Zusammenarbeit unverzüglich beendet werden.“
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
27.10.2005 Hallo, hab gerade hier Rechtsassistenten entdeckt und hoffe, mir kann jemand die Musterlösung zur Einsendeklausur Strafrecht übersenden?
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
28.10.2005 Hallo, ich fange im Dezember mit dem Fernlehrgang Versicherungsrechtsassistent (www.versicherungsrechtsassistent.de) an. Jetzt hab ich hier durch Zufall gesehen, dass es hier ein Forum gibt, in dem sich Teilnehmer des Fernlehrgangs Rechtsassistent finden. Gibt es hier auf Versicherungsrechtsassistenten? Ich wäre an einem losen Kontakt interessiert.
Tim
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
02.11.2005 Hört sich interessant an. Hat schon jemand Erfahrung damit? Vielleicht sollte man hier eine extra Rubrik für diesen Fernlehrgang eröffnen.
605 Rechtsassistentin - Beginn April 2005
16.11.2005 an Otto: hast du die Lösung bekommen? Ich wäre auch daran interessiert. Bitte melden.
606 Anrechnung Mahnverfahrensgebühr auf die Verfahrens
09.03.2005 Hallöchen....

Könntet ihr mir vielleicht weiterhelfen ? Ist ziemlich eilig..
Nach der BRAGO habe ich einen MB erlassen und eine 10/10 Gebühr abgerechnet und danach evtl. Klage eingereicht und eine 10/10 PG-Gebühr erhalten. Bzw. die MV-Gebühr wurde auf die PG-Gebühr angerechnet. Also ist MV-Gebühr in der PG-Gebühr aufgegangen.Somit habe ich nur eine Gebühr erhalten.

Wie ist das jetzt nach dem RVG, wie muß ich dort berechnen?

Wo bekommme ich mehr Gebühren, wenn ich nur einen MB erlasse oder MB und danach Klage einreiche ? Muß ich hier auch anrechnen ?

Im voraus schon mal Danke.

606 Anrechnung Mahnverfahrensgebühr auf die Verfahrens
10.03.2005 Die Mahnverfahrensgebühr gem. Nr. 3305 wird voll angerechnet auf eine Verfahrensgebühr. Siehe Satz zu zu Nr. 3305. Auslagen bleiben bestehen

Gruß, Dina
607 Rechtsfachwirtstudium in Essen
10.03.2005 Hallöchen,

wer macht evtl. in Essen das Studium zum Rechtsfachwirt und kann mir sagen, wo ich das auch machen kann. Ich warte bereits seit August 2004 auf den Anfang bei der IFM in Essen. Der Kurs wurde jedoch schon zweimal wegen zu geringer Teilnehmerzahl verlegt.

Für Hinweise wäre ich dankbar.
608 Gebühr für Ermittlungsverfahren mit Einstellung
11.03.2005 Da wir so gut wie keine Strafsachen haben, hatte ich zu BRAGO-Zeiten schon keine Ahnung von. Bei RVG geht es mir entsprechend nicht anders. Wer kann mir bei folgendem Problem helfen?

Gegen unseren Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung eingeleitet. Nachdem wir Akteneinsicht genommen haben und an die StA eine Stellungnahme abgegeben haben, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es ist also keine Anklage erhoben worden. Welche Gebühren rechne ich ab?

Sowie ich die RVG verstanden habe, kann ich die Gebühr nach 4106 VV und zusätzlich die Gebühr nach 4141 Abs. 1 VV abrechnen. Aber sicher bin ich mir da leider nicht.

Ich wäre für Eure Hilfe sehr dankbar.
608 Gebühr für Ermittlungsverfahren mit Einstellung
11.03.2005 Nr. 4100 VV Grundgebühr für Verteidiger
Nr. 4106 VV Verfahrensgebühr
Nr. 4141 VV Einstellung des Verfahrens

Ohne Gewähr!
:-P
609 Eilt! - Kosten für öffentliche Zustellung eines VU
11.03.2005 Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

ich hoffe, einer von Euch kann mir hier weiter helfen. Mein RA möchte ein VU öffentlich zustellen lassen und will von mir wissen wie viel das kostet. Leider hab ich da keine Ahnung. Wäre schön, wenn jemand von euch da genaueres wüsste.

Vielen lieben Dank.
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
12.03.2005 Wieder mal ich ;-).

Also wir haben für unseren Mdt. einen Zahlungstitel (AU). Mit diesem haben wir bereits vollstreckt. Der Gegner zahlt die Hauptsumme aber leider nicht die zwischneztilich entstandenen Vollstreckungskosten.

Dann habe wir noch einen KfB. Jetzt, da der Gegner scheinbar nicht gerne zahlt, soll ich wieder ein Zahlungsverbot machen und die Vollstreckungskosten des vorigen Verfahrens, sprich die des AU, einfach mit beifügen. Ich finde das nicht richtig, denn spätestens beim PfüB kommt eine Rüge vom Gericht. Aber weil meine Chefin das so will, trotzt zich Argumentationen und KOmmentaren von mir, zwingt sich mich regelrecht dazu ;-)...ich wei spätestens bei Pfüb habe ich den Salat. Wir kommen wir denn noch an die KOsten, muss ich die festsetzen lassen, um dann wieder einen Titel zu haben,....? Vielen Dank
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
12.03.2005 wieso habt ihr die zahlung auf die hauptforderung verbucht und nicht nach §§ 366, 367 bgb???
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
13.03.2005 weil wir das nicht verbucht haben. Bei uns gibt es so was nicht. wenn die HF beglichen wird, ist es meistens gut. Meine Chefin ist da leider nicht sooooooooooooooooooooooo genau
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
13.03.2005 Wie bei uns gibt es sowas nicht ?

Mach deiner Chefin mal klar, wenn sie es nicht gebacken bekommt, Zahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften und zu Gunsten des Mandanten zu verbuchen, dann darf sie auch allein die Kosten für ein weiteres Verfahren tragen bzw. wenn nicht mehr eintreibbar aus eigener Portokasse! *kopfschüttel*
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
14.03.2005 Du meine Chefin ist lange genug Anwältin um zu wissen was sie nach dem Gesetzt tun kann und was nicht. Sie sitz manchmal eben leiber auf ihren Kosten. Ich versuche nur als Nachfolgerin der vorigen Renos, die Dinge zurechtzurücken und NAchträglich noch die Kosten zu bekommen. Also es geht nicht darum was meine Chefin tut sondern ob ich diese festsetzen lassen kann.
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
14.03.2005 So ganz verstehen tu ich das aber auch nicht. Wenn das von Anfang an nicht richtig verbucht wird, muss man sich ja auch nicht wundern, wenn man Probleme hat die Kosten beizutreiben. Obs jetzt an der Chefin liegt oder an den ReNos davor ist ja egal.
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
14.03.2005 Meine Frage gilt einzig und allein, ob man diese Kosten noch festsetzen lassen kann, um diese dann nachträglich einzutreiben.
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
14.03.2005 Ich muss dem Gast zwar Recht geben, aber was passiert ist nunmehr passiert, Kopfschütteln nützt nichts mehr. Es gilt jetzt, den Schaden möglichst gering zu halten. Also:

Du kannst die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung immer festsetzen lassen, solange diese noch nicht verjährt sind. Zuständig ist dafür das Vollstreckungsgericht, d.h. das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seine aktuelle Adresse hat. Dem Kostenfestsetzungsantrag beizufügen ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und sämtliche Vollstreckungsunterlagen für die Vollstreckungshandlungen, für die du die Kosten festsetzen lassen möchtest (im Original versteht sich).
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
14.03.2005 Eben, passiert ist nun mal passiert.

Kann ich dann auch die Kosten verzinsen lassen?
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
14.03.2005 Wird das dann gem. § 788 Abs. 2 ZPO ? gemacht
610 Pfändung vorheriger Vollstreckungskosten
15.03.2005 Ja genau, nach § 788 II ZPO. Die Verzinsung geht natürlich auch und zwar ab Antragstellung, wie bei einem normalen KFA. Es fallen Gerichtskosten für die Zustellung des KfB an den Antragsgegner an, etwas um die 5,00 EUR, ist so ein krummer Betrag, den kann ich mir nie merken.
611 Neue Rubrik
12.03.2005 Hallo,

also ich finde es sollte eine neue Rubrik geben Neuheiten, Gesetzesänderungen ect. oftmals entdecke ich das es Erneuerungen gibt bzw. neue Rechtsprechungen, leider würden die hier in diesen Forum Rechtsanwaltsbereich völlig untergehen.
612 Vorbildung beim Lehrgang Rechtswirt?
14.03.2005 Hallo,

ich bin kurz davor mich für den Lehrgang Rechtswirt bei der FSH anzumelden. Ich weiß, dass das nicht ganz billig ist und auch nicht überall anerkannt.

Meine Frage ist: welche Vorbildung braucht man?
Ich habe eine Kaufmannsausbildung und eine Ausbildung zum Finanzwirt gemacht und arbeite in einer Kanzlei für Wirtschaftsrecht (deshalb auch der Rechtswirt, da die Themen brauchbarer sind und ich ausreichend Wissen auf dem Gebiet Büroorganisation / -verwaltung habe). Reicht das? Oder könnte es zu Schwierigkeiten in bestimmten Rechtsgebieten kommen?

Gruß,
Andreas
613 RVG bei Klageerweiterung und 2. VU
14.03.2005 Ich darf folgende Konstellation anbieten:
Mahnbescheid wg. Mietrückstand 7.000 Euro
Vollstreckungsbescheid
Einspruch der Gegenseite
Klageerweiterung wg. Räumung (SW 17.000 Euro)
Versäumnisurteil

Meine Kollegin sagt, ich bekomme nur 1,3 Verfahrensgebühr aus 24.000 Euro und 0,5 Terminsgebühr, ebenfalls aus 24.000 Euro, der Rest aus dem MB/VB wird angerechnet. Ist das wirklich wahr? Scheint mir so wenig? Bin halt nur eine geldgierige Angestellte... ;-)

Danke für eure Hilfe!
iksi
613 RVG bei Klageerweiterung und 2. VU
14.03.2005 Ja die MB geht in die Verf.geb. auf. Wegen was wurde das VU denn erlassen? Wenn nämlich der Gegner die Flucht der Säumnis antritt gibt es trotzdem 1,2
613 RVG bei Klageerweiterung und 2. VU
14.03.2005 Eskamen weder Gegner noch Prozessbevollmächtigter, mehr weiß ich leider nicht. Flucht in die Säumnis ist doch, wenn der Gegner angibt, nicht verhandeln zu wollen?
614 KFA mit mehreren Auftraggebern
15.03.2005 Hallo, ich stelle jetzt mal eine ganz blöde Frage. Wir vertreten zwei Mandanten wovon einer Übernehmer der Verfahrenskosten ist. Muß ich dennoch die Erhöhung für mehrere Auftraggeber im KFA berechnen bzw. angeben?
614 KFA mit mehreren Auftraggebern
15.03.2005 ja
614 KFA mit mehreren Auftraggebern
15.03.2005 Natürlich, Du setzt ja schließlich Deine Kosten fest.
615 Öffentliche Zustellung Klage
15.03.2005 Hallo da draußen an den Bildschirmen,

ich habe mal ne kleine Frage zu einem mittelgroßen Problem:
Ich soll mich im Auftrag von meinem Chef mal erkundigen, wie eine Klage öffentlich zugestellt wird bzw. wie ich dies in Gang setze. Muss ich da nicht auch zuerst einen Antrag beim zuständigen Prozessgericht stellen?
Ich bin für jeden Tip und/oder Link dankbar.

Gruß Sebastian
615 Öffentliche Zustellung Klage
16.03.2005 Beim zuständigen Prozessgericht den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klageschrift stellen. Wir mussten in dem Verfahren dann auch noch belegen (St v. Einwohnermeldeamt, etc.), dass eine normale Zustellung nicht möglich ist, da z.B. die neue Adresse nicht vollständig war oder sich derjenige nicht umgemeldet hatte.

Normalerweise müsste das ausreichen.

Viele Grüße,

Britta
615 Öffentliche Zustellung Klage
16.03.2005 Vielen Dank schon mal hierfür...
Ich gehe ja mal davon aus, dass hier dann, nachdem die Klage ausgehangen ist, ein VU ergeht. Bloß wie geht es dann weiter? Wie vollstrecke ich? Kann ich dann ohne weiteres überhaupt in China (!!!) vollstrecken? Was kostet der Spaß?

Beitrag wurde editiert (2005-03-16 10:59:31)
615 Öffentliche Zustellung Klage
16.03.2005 Wenn ich die letzte Frage richtig verstanden habe, scheint der Beklagte in China zu wohnen oder seinen Sitz zu haben, oder?
Welche Zuständigkeit wird denn in Deutschland für eine solche Klage zugrundegelegt?
Es wäre also erst einmal zu prüfen, ob überhaupt eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts besteht. Die Möglichkeit ist ja je nach geschlossenen Vertrag etc. gegeben.
Dann kommt,wenn eine solche Zuständigkeit besteht die Frage, ob zwischen Deutschland und China ein Vertrag besteht, der eine Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Urteils in China zulässt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen das deutsche Urteil hat ergeben dürfen (also, musste z. B. die Ladung in China zugestellt werden etc.). So etwas ergibt sich aus solchen Verträgen.
Dann ist die Frage zu prüfen, welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um (wenn ein solcher Vertrag zwischen Deutschland und China überhaupt besteht) den deutschen Titel in China für vollstreckbar zu erklären.
Wenn das geklärt ist, ist das entsprechende Verfahren in China durchzuführen.
Wenn dann die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt ist, muss geprüft werden, in welcher Form in China eine Vollstreckung durchgeführt werden kann und ob es dafür eines chinesischen Anwalts bedarf.

Also ein schöner, umständlicher Weg.

Bei entsprechender Forderung solltet Ihr dem Mandanten lieber anraten, direkt in China zu klagen, falls der Beklagte dort überhaupt Vermögen hat.

In China kennen wir sogenannte Volksgerichte, die dann zusätzlich über Pfändungsmaßnahmen entscheiden.

616 PKH Frage
15.03.2005 Hallöchen,

habe folgendes Problem.

PKH wurde bewilligt. Unsere Abrechnung erfolgte, uns wurden auch die PKH Gebühren ´seitens der Justizkasse beglichen. Jetzt nach ca. 6Monaten schreibt uns das AG wir mögen bitte unsere Abrechnung über die Regelgebühren in 2facher Ausfertigung übersenden???? Hä.. wir hatten bereits im Septmber 2004 solch eine Abrechnung übersandt. warum jetzt nochmal..Viele Grüße
616 PKH Frage
15.03.2005 Über die Regelgebühren? Also nach § 11 BRAGO evtl.? Ihr habt evtl nach § 123 BRAGO abgerechnet. Hat der PKH-Mandant Ratenzahlung bekommen?

Dann übersteigen seine Raten sicher die Gerichts- und Anwaltskosten und ihr bekommt jetzt die (Teil-)Differenz.

Aber prüf das erstmal, is nur ein Gedanke.

Mandy
616 PKH Frage
23.03.2005 Hallo,

wollte mich Rückmelden, da ich es schön finde wenn Andere erfahren, wie es ausging. Genau Du hast Recht, der Mdt. hatte Ratenzahlung, und es bleibt nunmehr noch etwas übrig. also vielen dank
616 PKH Frage
23.03.2005 da stand ja auch Regelgebüren!!! und nicht PKH-Gebühren. Wenn der Mandant Ratenzahlung hat kann der Anwalt in bestimmten Fällen (frag mich jetzt nicht welche) noch die Differenz PKH zu Regelgebühren bekommen. Aber wieso hast du das Problem... bei dem Formular ist doch die Regelgebühren mit drin...

Kathrin
616 PKH Frage
23.03.2005 Sehr schön! Geld gleich als Gehaltserhöhung für dich beantragen ;-)

Schönen Abend noch!

Mandy
616 PKH Frage
23.03.2005 Ich hatte das Problem mit der gerichtlichen Verfüung..meine vorige Kollegin, beantrage ja mit der kostenrechnung die Differenzzahlung sprich, sie füllte die PKH wie die Regelgeb.spalte aus..erstattet bekamen wir zuerst nur die PKH Gebühr, da frage ich mich warum soll ich die rechnung noch einmal stellen, sollen die vom Gericht doch selbst das eine vom anderen abziehen dann haben sie den Betrag..

616 PKH Frage
25.03.2005 ja dann versteh ich das auch nich...
hast du das nich schon ausgerechnet...
also bei uns im programm rechnet er das gleich unten aus, so dass die nur noch ihre verfügung machen müssen und ablesen
616 PKH Frage
26.03.2005 Das sagte ich bereits, es wurde ja gemacht, nur irgendwie müssen die Rechtspfleger manchmal einen an der Klatsche haben. Als ich anrief meinte sie, ich weiß nicht warum da müssen sie den fragen der das Verfügt hat, aber der ist momntan im Urlaub, prost mahlzeit, ich habe den Antrag einfach ein zweites Mal gestellt.

Zum Program, ich habe keine Program, was ich persönlich auch gut finde, mit Program verblöet man ja wenn man nicht mehr nachschauen muss ;-) Frohe Ostern
616 PKH Frage
26.03.2005 wieso nachschauen... die gebühren musst du sowieso wissen...

habt ihr überhaupt keins? auch nicht für akten anlegen, termine etc..
oh man, was wär das für eine quälerei
616 PKH Frage
26.03.2005 Nachschauen, meine ich, dass die Arbeit einer Reno nicht nur darin besteht, eine Klick zu tätigen sondern sie sollte schon mehr wissen. Ich hatte den besten vergleich in meinem Seminar bei denen die kein Programm hatten und die, die eines hatten, in Punkto per Hand die KoRe erstellen, viele wußten was sie machen, aber nicht mal was sich dahinter verbirgt. Nummer kann jeder auswendig lernen, aber die §§ ;-) Also ich bin froh das ich keines habe, ich denke aber das liegt wohl eher dran, das ich in einer Einzelkanzlei arbeite ich habe schon in einer Kanzlei mit 8 Anwälten gearbeite spezie gebiet baurecht, Immobilienrecht..ja da kann ich mir das auch als Quälerei vorstellen, denn da kommt es auf Schnelligkeit an.. :-)
617 KfA - Übernachtungskosten
16.03.2005 Wann ist ein RA berechtigt, Übernachtungskosten geltend zu machen?
(Strecke Leipzig-Hamburg, ca. 400 km, Termin war um 10:15 Uhr anberaumt)Er ist also einen Tag zuvor angereist und hat übernachtet, obwohl er hätte um 6 Uhr früh losfahren können ...

Kann mir jemand noch die Verpflegungspauschale nennen?

Danke, Sweetyne
617 KfA - Übernachtungskosten
24.03.2005 OLG Dresden, Beschluss vom 01.04.1998, Az.: 15 W 374-98 (NJW-RR 1998, Heft 18):
Übernachtungskosten sind als notwendige Kosten i. S. des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der zu erbringende Zeitaufwand einer Partei für die HIn- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz und Gerichtsoft zehn Stunden übersteiget.
617 KfA - Übernachtungskosten
28.03.2005 Die Verpflegungspauschale ist wie folgt gestaffelt:


Abwesenheitsdauer
24 Stunden
Verpflegungspauschale je Kalendertag
24,00 €


Abwesenheitsdauer
mind. 14 bis 24 Std.
Verpflegungspauschale je Kalendertag
12,00 €

Abwesenheitsdauer
mind. 8 bis 14 Std.
Verpflegungspauschale je Kalendertag
6,00 €

Abwesenheitsdauer
unter 8 Std.
Verpflegungspauschale je Kalendertag
0 €

Was die Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten allgemein betrifft, habe ich sehr unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Es kommt wohl hauptsächlich auf das Gericht (oder den Rechtspfleger?) an, ob die Erstattungsfähigkeit bejaht wird oder nicht. Leider mache ich meistens die Erfahrung, dass es egal ist, welche beispielhaften Entscheidungen oder Begründungen ich angebe - meist werden die Kosten abgesetzt mit dem Hinweis, dass der Mandant auch gleich einen Anwalt am Gerichtsort hätte beauftragen können.

Für mich ist auch nicht klar, ob der zitierte Beschluss des OLG Dresden sich auf die Reisekosten des Mandanten oder des RA (bzw. auf beides) bezieht - ich tippe aber auf ersteres.
617 KfA - Übernachtungskosten
29.03.2005 also die kosten für einen terminvertreter sind ja nur erstattungsfähig, wenn dies billiger ist, als wenn der anwalt selbst hingefahren wäre

aber wie das nun anders herum ist, weiß ich nicht
618 Strafsachen
16.03.2005 Kann mir jemand sagen, ob man in Strafsachen, wenn die Sache eingestellt wurde, unsere entstandenen Kosten dem Strafanzeigensteller in Rechnung stellen?
618 Strafsachen
17.03.2005 Nein kann man nicht. Kann Dir gerade nicht sagen wo das steht, aber das funktioniert nicht ;-)
618 Strafsachen
17.03.2005 Vielen Dank für die Info. Kann mir vielleicht jemand sagen, wo man das nachlesen kann?
618 Strafsachen
17.03.2005 Siehe § 467 ff.
619 Mahnkosten
17.03.2005 Hallöchen, eine kleine Frage. Woraus ergeben sich Mahnkosten?

Unser Mdt. Arzt berechnet für seine Mahnungen den Schuldner immer 10,00 bis 15,00 Euro an Mahngebühre. Meiner Anwältin erscheint es zu viel (mir persönlich erscheint das gar nicht so ;-)) daher sollte ich mich erkundigen woraus sich das ergibt oder wo man es nachlesen kann, bis zu welcher Höhe man Mahngebühren berechnen kann.

Viele Grüße
619 Mahnkosten
18.03.2005 Ich glaube, da gibt es keine konkreten Richtlinien, wie sich diese zusammensetzen bzw. ob sie einen Höchstwert nicht überschreiten dürfen. Bei uns berechnen Mdt. im Schnitt auch um die ca. 10,00 Euro an Mahnkosten. Hierzu sollte man - meiner Meinung nach - berücksichtigten: Verwaltungsaufwand, Zeit, Personalkosten, Papier und schließlich auch Portokosten. Letztendlich gehen tatsächlich 10,00 bis 15,00 Euro i. O. Mehr wäre jedoch übertrieben?!

Aber Vorsicht: alles ohne Gewähr!
619 Mahnkosten
18.03.2005 Hallo zusammen,
10 - 15 Euro sind sicherlich in Ordnung. Das automatisierte Mahnverfahren akzeptiert Mahnkosten bis 50 Euro ohne Monierung oder Nachweis. Im Klageverfahren haben wir allerdings schon Richter erlebt, die die Kosten für eine Mahnung bei ca. 1 Euro (!) ansetzen für Porto und Briefmarke, das muss genügen. Außerdem kann man den Mandanten noch empfehlen die Höhe der Mahnkosten mit zu vereinbaren. Z.B. im Mietvertrag mit aufnehmen, bei Ärzten aushängen bzw. in die Gebührenvereinbarung aufzunehmen, in die AGBs einzustellen u.ä. dann gibts sicher keinen Ärger.
619 Mahnkosten
18.03.2005 ...für Porto und Briefmarke....gut mitgedacht!!! Porto und Papier muss es heißen! Ich glaube, Erholung am Wochenende ist nötig :-)
619 Mahnkosten
23.03.2005 Also ich nehme immer pauschal 10,00 EURO vorgerichtliche Mahnkosten zzgl. Auslagen pp. Das mache ich deshalb, weil das in unserer Region so üblich ist und vom Gericht anerkannt wird. Also da gibts im streitigen Verfahren eigentlich nie Probleme.
619 Mahnkosten
24.03.2005 also ich nehme immer 2,60 € porto und 13,00 € mahnkosten. schönes wochenende euch allen!
619 Mahnkosten
25.03.2005 hm, je nachdem was der mandant für aufwand hatte.. nehme ich 5, 10 oder wenn der mandant schon selbst im mahnschreiben welche angegeben hat, dann eben die
619 Mahnkosten
26.03.2005 Es geht ja nicht darum was ich als Mahnkosten nehmen. Es geht darum, dass der Mdt. von vornherein in seinen Mahnungen schon Mahnkosten genommen hat, die mein Anwalt einfach zu hoch fand. Aber ich habe ihr das mal vorgerechnet uns nun stimmt sie den Mdt. zu
619 Mahnkosten
26.03.2005 wieso, dass kann doch der anwältin egal sein, was der mandant für mahnkosten haben will

solange es nicht 25 euro sind, dann finde ich es auch ein bißl zu hoch
obwohl... man muss es nur begründen können ;-)
620 Einstweilige Verfügung nach RVG
18.03.2005 Und wieder ein spannendes RVG-Problem:
Wie rechne ich die Vertretung des Antragsgegners bei einer einstweiligen Verfügung ab. Zu BRAGO-Zeiten war es ja, glaube ich, noch eine 10/10 Gebühr.
So wie ich das sehe fällt hier eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV an?
Oder???
620 Einstweilige Verfügung nach RVG
18.03.2005 Die Gebühren bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmen sich meiner Meinung nach gem. Teil 3 Abschnitt 1 RVG, d. h. Nr. 3100 ff. (Vorbemerkung 3.1 (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine besonderen Gebühren bestimmt sind. + Vorbemerkung 3.2 (2) ... Verfahren über ... einer einstweiligen Verfügung ... bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1.)

Sweetyne
621 Ersatzhaftung Zwangsvollstreckung gegen vermögensl
18.03.2005 Hallo, ich und eine Freundin haben ein Problem.

Es wurde ein VB erwirkt und die ZV durchgeführt. Da der Schuldner kein Vermögen hatte, hat er die e.V. abgegeben. Im Vermögensverzeichnis stand, dass er keine eigenen Einkünfte hat, da er 22 Jahre alt ist, keine Ausbildung, kein Job hat und keine Unterstützung vom Amt (?) bekommt. Er bekommt lediglich finanzielle Unterstützung von seiner Mutter. Da er aber eine eigene Wohnung hat, die auch jemand bezahlen muss und die Unterstützung durch die Mutter daher schon ziemlich groß sein müsste, ist unsere Frage, ob man nicht bei der Mutter als Drittschuldnerin pfänden könnte. Es liegt jedoch kein uns bekannter Unterhaltstitel vor, sodass man wahrscheinlich davon ausgehen muss, dass es eine freiwillige Leistung der Mutter ist.

Bei Ehegatten kann man ja wohl nach dem Taschengeldparagraphen pfänden, aber geht das hier auch oder kann man sich den Versuch zu pfänden generell abschminken?

Hat das jemand schon einmal gemacht bzw. kann uns jemand weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus! :-)
621 Ersatzhaftung Zwangsvollstreckung gegen vermögensl
19.03.2005 Also ich habe letztens in solch einer änlichen Geschichte ersteinmal ein vorl. Zahlungsverbot gemacht. Ein Dritter muss noch eine Zahlung an einen Unternehmer leisten. Der Wiederum Schuldner von uns ist. Natürlich kansnt Du so was machen ist etwas kostengünstiger und Spart Zeit, Die Mama muss ja erklären wieviel Sie an Ihren Sohn leistet.

Ich denke das er bei der E.V. nicht wirklich die Wahrheit gesagt hat, falls Ihr ein Konto habt, dass mus er ja haben, würde ich evt. ein vorl. Zahlungsverbot an die Bank stellen, die wiederum muss sich ja auch erklären. Diese EV ist eh eine unsichere Sache und mann sollte nachhacken.

Um welche Summe handelt es sich, ist sie höher? handhabe ich die Art des Detekiven der ist zwar etwas höher im preis als eine ZV, aber an dem kommt kein Vermögen vorbei und vor allem..man hat gleich Beweise und oft auch das Geld schneller als bei diesem ZV-Ablauf.
622 Fernstudium Rechtswirt FSH
21.03.2005 Schönen Guten Tag,

wer hatte den schon die Prüfung an der FSH in Saarbrücken???
Hätte gern mal gewußt welche Themen nicht so wichtig sind (Arbeitsrecht, Fam...). Damit ich bei der Vorbereitung was ausschließen kann. Wäre nett wenn sich jemand meldet. Habe bis jetzt noch keinen Prüfungstermin.
622 Fernstudium Rechtswirt FSH
27.03.2005 Hallo Jeanette,

ich habe jetzt im Mai Prüfung zur Rechtswirtin. Ich habe auch schon öfter versucht, im Forum etwas über die Prüfung zu erfahren. Aber bis jetzt leider vergeblich. Vielleicht ist es so, dass die, die schon die Prüfung hatten, nicht mehr so oft in Forum schauen. Ich finds auch schade, denn ein paar gute Tipps wären super. Na ja, müssen wir wohl alleine durch... :-(

Liebe Grüße Marion
622 Fernstudium Rechtswirt FSH
30.03.2005 Hallo Marion,

weiß nicht genau ob das funktioniert hat mit der Nachricht. Hier nochmal die Prüfungsthemen, was ich beim durchsuchen des Forums gelesen habe:
BGB AT, Schuldrecht (Sachmangel, Unmöglichkeit), Bereicherung, Delikt, Verwaltungsrecht (ist klar), Strafrecht: Brandstiftung, Mord und Totschlag, Diebstahl und Körperverletzung.

Wann hast du denn denn erfahren, dass du im Mai Prüfung hast?
Könnte ja sein, dass es bei mir auch Mai ist. Nach den Foren hier, bekommt man unter Umständen 6 Wochen vorher eine Einladung.
Naja schauen wir mal.

MfG Jeannette
622 Fernstudium Rechtswirt FSH
05.04.2005 Hallo Jeanette,

private Post für dich.

Liebe Grüße Marion ;-)
622 Fernstudium Rechtswirt FSH
08.04.2005 Antwort auf: Schönen Guten Tag,

wer hatte den schon die Prüfung an der FSH in Saarbrücken???
Hätte gern mal gewußt welche Themen nicht so wichtig sind (Arbeitsrecht, Fam...). Damit ich bei der Vorbereitung was ausschließen kann. Wäre nett wenn sich jemand meldet. Habe bis jetzt noch keinen Prüfungstermin.



Hallo Jeanette. Wollt mal Fragen, ob Du nähere Infos hast bzgl. der Abschlussprüfung im Mai 05 zum Rechtswirt. Wäre super, wenn du dich melden würdest.
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
21.03.2005 ...himmel bei so vielen Weiterbildungen fällt es einem wirklich schwer sich zu entscheiden.

Also ich habe mich ja entschieden für den Rechtsfachwirten, laß aber vorab vom Rechtsassistenten. Ich finde gut das beim Rechtsassistenten auch das Begreifen und das Anwenden gelehrt wirt, denn was bringen einem Gesetze wenn man sie nicht versteht, oder nur auswendig lernt. Jetzt überlege ich vielleicht erst den Rechtsassistenten zu machen um Grundlagen zu beherrschen. Wäre dies sinnvoll? Welche Vorteile hat man wenn man dies macht und welche Nachteile..überhaupt was sind die Unterschiede zu diesen drei Weitebildunge? Ich kann mich irgendwie gar nicht mehr entscheiden. Denn Entscheident ist ja auch das Finazielle. Wenn ich ihn anderen Lehrgänge das maximum an Wissen bekomme, warum sollch ich dann dreifach so viel zahlen um den Rechtsfachwirten zu bekommen nur um Rechtsfachwirt zu sein?! Ach ja ich weiss nicht...was sagt Ihr?
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
22.03.2005 Hallo,
also ich weiß nicht, welche Weiterbildung für dich die beste ist, hängt ja auch von deinen Zielen ab. Aber bei einem bin ich mir sicher. Denn besten Einstieg in alle Bereiche hast du bestimmt -wie du ja auch schon sagst- mit dem Rechtsassistent. Der erklärt die Falllösungsmethodik und Gesetzesanwendungstechnik von Anfang an und recht ausführlich. Fand ich super, dass sich einer mal die Mühe gemacht hat, in einem Lehrgang alles von Anfang an zu erklären, also all das, was man nie so richtig verstanden hat oder nur so eine schwammige, nebulöse Vorstellung von hatte. Mir hat er echt was gebracht.
Gruß
David
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
29.03.2005 also um grundlegende sachen zu verstehen, bräuchte ich den rechtsassistenten nicht.. das lernt man bei uns in der schule... bei euch nicht?
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
29.03.2005 Kommt drauf an, was du unter grundlegend verstehst. Vielleichst schaust du dir mal das Schnupperskript vom Rechtsassistent an. Also ich habe den Lehrgang gemacht und kann dir nur eins sagen: ich bin Rechtsanwaltsfachangestellte und habe in dem Kurs trotzdem soviel neues erfahren und musste auch ganz schön ackern. Aber um zu deiner Frage zurückzukommen: für mich war vieles im Kurs neu. Das habe ich jedenfalls in meiner Ausbildung nicht gelernt.
Grüße
Claudia
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
30.03.2005 Ich würde auch sagen, dass was man beim Assistenten lernt, kann man nicht mit der Berufsschule vergleichen. Einige Kleinigkeiten kannte man sicherlich schon, aber ich würde sagen der Großteil ist neu und auch nicht immer einfach.
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
06.05.2005 Rechtsassistentin..dass es das gibt, wusst ich noch gar nicht.
Aber jetzt war ich gerade auf der Seite von der Arbeitsagentur, im Berufsnet und da finde ich diesen Lehrgang nicht.

Gibt es auch eine andere Bezeichnung für die Rechtsassistentin?
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
06.05.2005 Bei Arbeitsamt findet man so und so nur Lehrgänge die vom Amt gefördert werden...

Schau mal hier : http://www.rechtsassistent.de/
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
08.05.2005 Der Rechtsassistent wird vom Arbeitsamt unter der Maßnahmennummer 011068304 gefördert. Die Leute vom Arbeitsamt kommen mit ihrer eigenen Datenbank oft selbst nicht zurecht. Bei Problemen einfach dem Arbeitsamt die genannte Nummer mitteilen und dran bleiben. Falls es dennoch Probleme gibt, dies dem ZAR mitteilen. Die regeln das dann mit der Arbeitsagentur.
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
09.05.2005 Echt, als ich nachfragte meinte die ZAR zu mir, dass die Maßnahme seitens des Arbeitsamtes nicht gefördert wird, lediglich der Rechtsfachwirt, dass aber auch nur durch gutes zureden.
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
10.05.2005 Hm, das ist seltsam, also mit einer solchen Auskunft würden die sich ja selbst das Geschäft versauen. Bei mir hat die Förderung geklappt, weil ich ja auch arbeitslos bin. Vielleicht hast du da doch was falsch verstanden oder verwechselt.
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
10.05.2005 Ganz sicher nicht, da ich ja per email angefragt habe.

Naja wie ich sehe, laut den AGB`s wird das gefördert, aber nur zum Teil, wie blöd dass ich das nicht früher wußte nun ist zu spät. :-(
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
11.05.2005 Wurde bereits jemand durch das Arbeitsamt für die Fortbildung Rechtsassistent/in gefördert, der nicht arbeitslos war?
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
11.05.2005 @funny
Machst du auch den Rechtsassistenten? Das hatte sich noch vor einiger Zeit so angehört, wie wenn dir das nicht so gefällt und du eher zum Fachwirt tendierst. Doch anders überlegt? ;-)
623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
11.05.2005 Wie soll jemand durchs Arbeitsamt gefördert werden, wenn man nicht arbeitslos ist? gibt es so was? Wäre mir neu.

Nein Lucky, bei mir war nur der Fall, das ich arbeitssuchend gemeldet gewesen bin. Der Rechtsfachwirt wird nicht mehr gefördert. Dann erfuhr ich vom Rechtsassistenten. Blöd nur das ich nicht vorher die AGB s gelesen und noch einmal angefragt habe, zum selbstzahlen war mir das viel zu teuer. Naja zu spät

623 Rechtsassistentin, Rechtswirtin, Rechtsfachwirt...
11.05.2005 @funny: Dass ein Nicht-Arbeitsloser vom durch´s Arbeitsamt gefördert wird, kenne ich auch nicht. Ich dachte nur, weil du geschrieben hast, du hast per Mail angefragt und bist ja auch nicht arbeitslos! Arbeitssuchend kann sich doch jeder melden, auch wer nicht arbeitslos ist. Hat das dann Auswirkungen auf die Förderung?