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652 Anerkenntnis
07.04.2005 Ich bin immer noch der Meinung ne 0,5.

Nr. 3402 VV: Terminsgebühr in den in Nummer 3401 genannten Fall in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr. Dieser hätte ja für ein Anerkenntnis auch nur ne 0,5 bekommen. Warum sollte ein Unterbevollmächtigter mehr bekommen.

Oder ich hab was falsch verstanden. Aber ich meine doch, dass das so richtig ist
652 Anerkenntnis
07.04.2005 Auch ein Verfahrensbevollmächtigter hätte für das Anerkenntnis eine 1,2 Terminsgebühr bekommen.
Nr. 3105 RVG (0,5) bezieht sich lediglich noch auf die Säumnis und nicht mehr, wie § 33 BRAGO damals auf eine nichtstreitige Verhandlung .
652 Anerkenntnis
07.04.2005 HHM? Wie mach ichs denn jetzt nur richtig? Außerdem habe ich noch das Problem, dass der Verfahrensbevollmächtigte seine Kosten noch in der BRAGO abrechnet und die Kosten insgesamt durch 2 geteilt werden sollen. Welche Verhandlungsgebühr (da nach BRAGO) muss ich dem Hauptbevollmächtigten berechnen? Eine 0,5 oder eine 0,3 (§ 33 BRAGO)? Und wenn ich ihm eine 0,3 berechne, wieso bekommen wir dann eine 1,2 (nach RVG) ? Puhh verwirrend!
652 Anerkenntnis
07.04.2005 In § 61 RVG ist eindeutig geregelt, dass ein Unterbevollmächtiger, insbesondere ein Terminsvertreter nach 3401 VV, gesondert prüfen muss, ob er nach RVG oder BRAGO abrechnet und zwar unabhängig davon, wann der Prozessbevollmächtigte beauftragt wurde. Ihr seid wahrscheinlich nach dem 1.7.04 erst aufgenommen worden, also rechnet ihr nach RVG ab. Egal, was der PB macht
652 Anerkenntnis
07.04.2005 Das ist mir schon klar, aber der Kollege will eine Kostenaufstellung über die Gesamtgebühren (seine und unsere) geteilt durch 2. Jetzt bin ich mir nicht sicher welche Gebühren ihm zustehen. Für uns eine 0,65 und 1,2 nach RVG und für ihn eine 10/10 und 3/10 nach BRAGO? Wenn er nach BRAGO abrechnet gilt doch für ihn auch noch die Gebühr bei nichtstreitiger Verhandlung, oder? Egal wie wir nach RVG abrechnen?!
652 Anerkenntnis
07.04.2005 Sorry, aber ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch!
Wie kommt den nach § 33 BRAGO eine 3/10 Gebühr zustande? Meiner Meinung nach muss es sich hier um eine 5/10 Gebühr für nichtsstreitige Verhandlung handeln.
652 Anerkenntnis
07.04.2005 Hat der Kollege selbst so angegeben: hinsichtlich unserer Gebühren eine 10/10 Prozessgeb., die Ihrer Terminswahrnehmung entsprechende Verhandlungsgebühr (5/10 oder 3/10)....

Dachte jetzt weil ihm ja nur die Hälfte der uns zustehenden Gebühr (nach BRAGO würde uns ja nur 5/10 zustehen) zusteht, also ne 3/10??

Steh auch auf em Schlauch. Hab das jetzt so fertig gemacht und schick das auch so weg. Dann muss sich der Kollege halt bei uns melden:-)

Danke an euch für die Antworten! Bin jetzt gleich weg ins verlängerte Wochenende! Bis demnächst.
652 Anerkenntnis
09.04.2005 genau

anerkenntnis gibt nach rvg keine extra gebühr mehr!
652 Anerkenntnis
10.04.2005 Ist doch eigentlich gar nicht so schwer - ich glaube, Ihr verwirrt Euch bloss selbst. Nadine, Deine Gedanken waren absolut richtig: Man muss jeden Anwalt für sich betrachten. Der Hauptbevollmächtigte rechnet nach BRAGO ab, also 10/10 Prozessgebühr und 3/10 Verhandlungsgebühr - das wäre Dir vermutlich ganz klar, wenn der Unterbevollmächtigte auch nach BRAGO abrechnen müsste. Nun ist es aber so, dass er seine Gebühren nach RVG bekommt - daher 0,65 Verfahrensgebühr gem. 3401 VV und 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3402 VV, also genau so, wie Du es vermutet hast. Wichtig ist, dass Ihr bei der Berechnung nicht die Gesetze verwechselt. Es stimmt zwar grundsätzlich, dass dem UBV eine Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr zusteht, jedoch kann man nicht zwischen den Gesetzen springen und sagen, dass dem HBV nach BRAGO für ein Anerkenntnis auch nur eine 5/10 Gebühr zugestanden hätte. Man muss dann sehen, was der HBV bekommen hätte, wenn er nach RVG hätte abrechnen müssen.

Die Gebühr für ein Anerkenntnis in Höhe von 5/10 bzw. 0,5 gibt es nach RVG gar nicht mehr. Diese fällt lediglich noch für ein Versäumnisurteil an - nach Nr. 3105 VV (I. Instanz) bzw. 3203 (II. Instanz).
652 Anerkenntnis
27.01.2006
652 Anerkenntnis
27.01.2006 ?
652 Anerkenntnis
28.01.2006 Ne 3/10 Verhandlungsgebühr kenn ich aber auch nicht. Das muss nochmal geprüft werden. 5/10 wären richtig.
652 Anerkenntnis
28.01.2006 @Claudia: in Nr. 3104 RVG steht aber dass diese Gebühr auch anfällt, wenn gemäß § 307 ZPO entschieden wird! also fällt für ein Anerkenntnis sogar eine 1,2 Terminsgebühr an!
652 Anerkenntnis
28.01.2006 @ janagh:

Die 3/10 Verhandlungsgebühr nach BRAGO entsteht, da der Prozessbevollmächtigte nur die Hälfte der dem Unterbevollmächtigten zustehenden Gebühr erhält. Der Unterbevollmächtigte hätte nach BRAGO eine 5/10 Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnis bekommen (jetzt 1,2 Terminsgebühr) und der Prozessbevollmächtigte dann nur die Hälfte , also 3/10 (nicht 2,5/10). Der Prozessbevollmächtigte bekommt nach RVG gar nix mehr von der Terminsgebühr ab.
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
06.04.2005 Kennt jemand ein Urteil, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, die entstandenen außergerichtlichen Gebühren abrechnen kann?
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
09.04.2005 wohl kaum, da er selbst die arbeit macht!
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
09.04.2005 vielleicht die... ne die postauslagen gehen auch nicht, wenn du dich selbst vertrittst (beim ag) dann bekommst du doch auch keine auslagen erstattet?!
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
10.04.2005 Aber wieso denn nicht, die Arbeitszeit hat er doch auch aufwenden müssen, genauso wie die Portoauslagen. Rechnet ihr z. B. bei einer ZV-Sache gegen einen eigenen Mandanten keine Gebühr ab?
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Prozesskosten § 91 Abs. 2 ZPO letzter Satz sagt aus:

..................In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Ja, so sehe ich das eigentlich auch! Mich macht nur das Urteil des BGH vom 06.05.2004, Az.: I ZR 2/03 (keine RA-Gebühren bei selbst erteiltem Mandant zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtliche Ansprüche, hier: Berufsordnung) etwas stutzig.
Ich habe nun auch einen Abmahnungsfall, allerdings geht es dort nicht um die Berufsordnung und der gegnerische Anwalt will unsere Kosten nicht zahlen ...
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Na hat Dein Anwalt denn abgemahnt? spricht ist er der abmahnende Kläger oder ist er der Beklagte?
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Ja, unsere Kanzlei hat jemanden abgemahnt. Dieser hat auch eine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass keine gerichtliche Tätigkeit notwendig wurde...
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Also aus Deinen Angaben kann ich gar nichts erkennen, siehst Du denn Verlgeich zu eurem und dem BGH entschiedenen Fall?

Was für eine Entscheidung hat der gegnerische Fall genannt, betreffen der Nichtkostenerstattung?

653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Wir haben einem Unternehmen eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geschickt. Dieses Unternehmen hat dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach wir keine unerwünschte E-Mail-Werbung mehr bekommen sollen.
Ich würde jetzt dafür gerne eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen geltend machen. Der gegnerische Anwalt verweist aber auf das bereits zitierte Urteil und sieht den Zusammenhang in dem Begriff Abmahnung . Meiner Meinung nach besteht aber ein Unterschied, da ich nicht wegen Verstoß gegen die Berufsordnung , sondern wegen unerlaubter E-Mail-Werbung abmahne.
Wollte jetzt eigentlich nur wissen, ob jemand schon mal vor einem ähnlichen Problem stand, bevor ich Klage auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten erhebe!
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Ja um Dir eine antwort zu geben, musst Du ein bischen vom Fall erzählen. Ich würde dementsprechend auch eine Klage erheben, da hier nicht im geringsten ein Zusammenhang zwischen dem Fall im BHG-Urteil benannten und eurem steht. Der gegnerische Anwalt kann sich nicht auf dieses Urteil stützen.

In dem Urteil geht es schließlich auch um eine Abmahnung gegen ein Mitglied innerhalb der eigenen Gesellschaft des gleichen Berufsstandes.

Werde Dir wohl nicht sehr weiter geholfen haben, da Du das wahrscheinlich selber weißt :-D

653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Eine Firma hat uns eine Werbe-E-Mail mit Angeboten zu Seminaren zukommen lassen. Dies ist ja lt. UWG verboten. Die Akte selbst besteht nur aus der Abmahnung und der Unterlassungserklärung.
Ich teile deine Auffassung, dass der gegnerische Rechtsanwalt sich aus den von dir geschilderten Gründen nicht auf das BGH-Urteil beziehen kann.
Hätte gedacht, dass vielleicht schon mal jemand so einen Fall gehabt hat und mir ein Urteil kennen kann :-)
Trotz danke! Ich werde von einem evtl. negativen Ausgang berichten ...
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Nun ja also wenn ich den Fall mal so von aussen betrachte liegt hier kein Verstoß auf welchen § des UWG-Verstosses möchtets Du Deine Klage stützen?
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Ach sorry..war ja wegen den Gebühren.
653 außergerichtliche Gebühren in einer Sache
11.04.2005 Ja, es ging zwar um die Kosten, aber falls es dich doch interessiert:
Ich habe mich vertan. Es war nicht UWG (ist einfach in den meisten Fällen der Fall :-)), sondern §§ 823, 1004 BGB. Nach der Rechtsprechung ist das Zusenden unaufgeforderter E-Mail-Werbung an Rechtsanwälte, die aus beruflichen Gründen ihre E-Mails sorgfälig lesen müssen, unzlässig (vgl. LG Berlin, Urteil vom 16.05.2002, NJW 2002, 2569).
654 VB
06.04.2005 Kann man eigentlich noch nachträglich Kosten auf den VB festsetzen lassen?? ???
654 VB
07.04.2005 :-)


Beitrag wurde editiert (2005-04-06 22:19:50)
654 VB
07.04.2005 Habe ersteinmal einen Test losgeschickt, da ich mal wieder nicht antworten konnte. Jetzt scheint es ja zu klappen.

Also, ich trage immer alles unter Auslagen des Antragstellers ein. Das ist bei mir bisher immer durchgegangen. Manchmal wird ja auch eine kostenpflichtige Auskunft aus dem Melderegister notwendig wenn beispielsweise der MB nicht zugestellt werden kann/konnte. Oder halt, wenn man mal vergessen hat, die Kosten einer Handelsregisterauskunft im MB einzutragen. Beanstandungen hat es da bei mir noch nie gegeben.
654 VB
07.04.2005 Nun ja mir geht es eher darum, dass meine vorigen Kolleginnen nie die davor entstandenen Geschäftsgebühr mit haben festsetzen lassen, und wir haben sehr viele Mahnsachen. Ob hier noch die Möglichkeit besteht, ich denke spätestens beim Pfüb würde es Probleme geben, wenn ich dies als Auslagen des Antragstellers mit einbeziehen würde.

Oder ich übersende einfach mal den Titel mit der Bitte die Kosten anchträglich aufnehmen zu lassen, ob das wohl geht? Wenn dann kanne r ja nur mit dem Hinweis nicht möglich zurückkommen.

Ach was mache ich nur..
654 VB
07.04.2005 Ach so war das gemeint. Ja, dann musst Du wohl einen Berichtigungsantrag stellen. Aber normalerweise gibt das keine Probleme. Du musst halt den Antrag stellen und eine Begründung dazu schreiben.
655 Bewertung Patiententestament
06.04.2005 Hallo ihr Lieben,

nun mal was zur Klärung des leidgen Themas Bewertung des Patiententestaments als U.-Beglaubigung :

Der ganz kram wird berechnet nach § 30 Geschäftswert.

Gebühr ist eine 46!!!!! Einfacher Grund:

1. auch wenn es eine U-Begl. mit oder ohne Entwurf ist - Schiet egal.
2. Erklärung hat einen Testamentarischen Wert, d.h. 46.

Falls ihr mir nicht glauben magt, schaut nach. Z.B. Reibold o.a. einschlägige Kommentare zur KostO.

Aber tröstet euch, ich hab´s auch nach 45 I bzw. 38 II berechnet, bis aber jemand kam der mich davon überzeugt hat, dass das eine 46 ist.
655 Bewertung Patiententestament
07.04.2005 Liebe Nancy81,

soll das ein später April-Scherz sein oder etwas, um KostO-Experten einen Herzinfarkt zu bescheren?

Das mit dem Wert nach § 30 II und III ist ja richtig, aber die Begründung für die Gebühr § 46 Erklärung hat einen testamentarischen Wert, d.h. 46 trägt dieses Ergebnis doch nicht. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist eine Unterschriftsbeglaubigung und ein Testament ist ein Testament, wobei hierfür nur für die Beurkundung eines solchen Testaments in der KostO die Geb. § 46 I 1. Alt. eingreift. Was möglich ist, daß ein Testament (privatschriftlich eigenhändig zB gefertigt vom Beteiligten) nur mit einer U.-Begl.versehen wird. Dann entsteht aber auch nur die Geb. § 45.

Das angeratene Nachschauen bei z. B. Reibold o.a. einschlägige Kommentare zur KostO ist ein guter Rat, wenn man den Anfang bei Reibold weglässt, denn Herr Reibold hat soviel ich weiß nur Praxis-Bücher zum Notariat geschrieben, aber keinen KostO-Kommentar. Welches Buch genau ist denn gemeint?

Wer ist derjenige, der kam und Dich davon überzeugt hat, dass für U.-Begl. in solchen Fällen § 46 die richtige Gebühr ist? Herr Reibold? Vielleicht ein Mißverständnis bzw. es war von anderen Fällen die Rede, wo entworfen udn beurkundet wurde, dann landet man natürlich für Patiententestamente bei der § 46 ähnlichen Gebühr § 36 I, da es eine einseitige Erklärung ist, die nicht spezieller geregelt ist. Siehe zB die neueren Aufsätze Renner, NotBZ 2005, 45, Bund RNotZ 2004 = JurBüro 2004, 173 ff.; sowie unter dem Stichwort Patientenverfügung in jedem beliebigen Kommentar oder Erläuterungsbuch u. ä. zur KostO.
655 Bewertung Patiententestament
09.04.2005 ähm... die patientenVERFÜGUNG (die du sicherlich meinst) hat keinen testamentarischen inhalt! dort wird nur geregelt, dass man nicht unnötig am leben gehalten werden will

also 36 I oder 45!
655 Bewertung Patiententestament
12.04.2005 Ganz Deiner Meinung, siehe schon früheren Beitrag. Nur muss man in der Patientenverfügung natürlich nicht regeln, dass man nicht unnötig am Leben erhalten werden soll , sondern kann sich auch das Gegenteil oder sonst irgendwas anderes wünschen. Eine Schwierigkeit ist ja auch, dass man oft nicht genau weiß, ob eine Lebensverlängerung doch noch sinnvoll ist (jemand zB. wieder, evtl. mit geringen Aussichten nur) aus Koma erwachen und gesund werden kann u.ä.

Oft wird die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbunden beurkundet. Dann entsteht aus dem Wert der Vorsorgevollmacht die Geb. § 38 II Nr. 4 (5/10) und aus dem WErt der Pat.-vfg. die § 36 I (10/10) aus 3.000 EUR Wert (siehe § 44 I 1 und 2) und nur bei nah beieinander liegenden Geschäftswerten der beiden Erkl. können 10/10 aus dem höheren der beiden Werte (lies § 44 I 1 u. 2) billiger u. dann zu berechnen sein.
655 Bewertung Patiententestament
14.04.2005 Hallo,

nachstehend gebe euch den Prüfungstext der bei uns durchgeführten Prüfung zur Kenntnis:

Gegenstand der Beurkundung war eine Genarl- und Vorsorgevollmacht nebst Patienten- und Betreuungsverfügung (Vorschlag eines Betreuers für den Fall, daß die Vollmacht eine Betreuung nicht entbehrlich macht). Nach außen hin kann der Bevollmächtigte sofort und uneingeschränkt verfügen. Als Geschäftswert kommt daher daß Gesamtvermögen des/der Vollmachtgeber ohne Schuldenabzug in Betracht. Grundsätzlich kann nicht - wie bei einer bedingten Vorsorgevollmacht - ein Abschlag von 10 - 50 % gemacht werden. Bei der Patienten- und Betreuungsverfügung handelt es sich jeweils um eine Erklärung nach § 36 Abs. 1 KostO, für die eine 10/10 Gebühr nach einem Regelwert von 3.000,00 € anzusetzen ist. Bei Eheleuten fallen die Gebühren jeweils gesondert an. § 44 Abs. 1 KostO ist zu beachten.
655 Bewertung Patiententestament
15.04.2005 Die beiden letzten Sätze in dem Gast-Beitrag, mit denen Texte eines Prüfungsberichts wiedergegeben sind, sind mal wieder gut geeignet, die Menschheit zu verwirren, denn sie widersprechen sich, oder es ist ein Tippfehler im letzten Satz und § 44 Abs. 2 statt § 44 Abs. 1 gemeint.
Nobody is perfect, auch Prüfer nicht, und den § 44 KostO in allen Teilen vor allem bei so komplizierten Konstellationen vollständig zu begreifen und immer richtig anzuwenden, ist nicht leicht.

Wer war der Prüfer und welches LG? Weist ihn auf den Widerspruch mal hin oder fragt, was das konkret bedeuten soll.
655 Bewertung Patiententestament
18.04.2005 Hallo Herr Filzek,

hier das Ende des Prüfungstextes:

Wird eine Zusammenburkundung der Vollmacht mit den Verfügungen vorgenommen, sind diese Erklärungen (Vollmacht einerseits und Patienten- bzw. Betreuungsverfügung andererseits) gegenstandsgleich i. S. von § 44 Abs. 1 KostO; es ist also ein entsprechender Gebührenvergleich anzustellen: höchstens 10/10 nach dem höchsten Wert, ansonsten getrennte Berechnung:

Beispiel: Vollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung von Ehegatten (Vermögen: 130.000,00 €)

10/10 nach 130.000,00 € = 320,00 €

5/10 nach 130.000,00 € = 160,00 € + 10/10 nach 12.000,00 € (2 x 2 x 3.000,00 €) = 90,00 €, zusammen mithin 250,00 €

Da die getrennte Berechnungsweise hier günstiger ist, sind die Gebühren entsprechend dieser Variante anzusetzen.

Meinen Sie, daß hier das LG Lüneburg unrecht hat?
655 Bewertung Patiententestament
18.04.2005 Nein, mit diesen weiteren Sätzen ist klar, dass sich der Hinweis auf die Anwendung von § 44 Abs. 1 nicht auf die Erklärungen von Eheleuten bezog, sondern auf die häufige Zusammenbeurk. von Vorsorgevollmacht und Patiententen- oder Betreuungsverfügung. Hier entspricht es auch der herrsch. Mng., dass diese Erklärungen dann miteinander (tlw.) gegenstandsgleich iSv § 44 Abs. 1 sind und wie vom LG Lüneburg beschrieben zu berechnen sind.
Aus den in meinem Beitrag vom 7.4.05 genannten längeren Zeitschriftenaufsätzen von Bund und Renner und sonst. Lit. zur Vorsorgevollmacht ergibt sich, dass teilweise - zu Recht - überlegt wird (ich glaube von Renner), warum denn Vorsorgevollm. und Patientenverfügung gegenstandsgleich sein sollen, sie als gegenstandsverschieden anzusehen wäre auch vertretbar, aber das ist wie gesagt nicht die überwieg. herrschende Mng.
Weiter wird teilweise bei Altersvorsorgevollmachten überlegt, ob der volle Vermögenswert richtig ist, wenn die Vollmachten bedingt sind und die Ausübung von dem Eintritt bestimmter Umstände abhängt, teilweise wird daher vom Vermögenswert ein Abschlag von 10 - 50 % gefordert, nicht hingegen bei unbedingter (General-)Vollmacht ohne Einschränkungen.
Grundsätzlich ist also alles was der Prüfer des LG Lüneburg geschrieben hat ganz richtig.
656 Unterlagen Rechtsassistent
07.04.2005 Wieviel Unterlagen bekommt man eigentlich für diesen Lehrgang, beim Rechtsfachwirt, sind das ja Ordnderweise. Lohnt es sich den Lehrgang per Internet abzuwickeln oder doch eher postalisch?

Wer hat Erfahrung?

Viele Grüße
656 Unterlagen Rechtsassistent
07.04.2005 Also an Unterlagen sind es für diese 5 Monate 1 Ordner (2-seitig beschriftet). Ich denke du must abwägen, was dich Papier und Tinte kosten gegenüber dem, was die Interentabwicklung billiger ist ...
656 Unterlagen Rechtsassistent
07.04.2005 Also, ich mache es online, sind vielleicht insgesamt einseitig bedruckt 700 Seiten, ich finde das immer noch billiger als 150 Euro Differenz von Postabwicklung zur Internetabwicklung.

Gruß, Wurzeline
656 Unterlagen Rechtsassistent
07.04.2005 Ein Ordner nur? Naja also ich denke da ist die Internetabwicklung doch günstiger zumal man ja auf einen Tatenträger speichern und dieses auf Arbeit ausrucken könnte ;-) gelle..Bekommt man die Unterlagen Monat für Monat oder auf einmal?

denn 150 Euro ist ein riesen Unterschied.
656 Unterlagen Rechtsassistent
07.04.2005 Ich überlege nämlich, diesen vielleicht auch zu absolvieren, bin mir aber nicht sicher ob es nicht evt ein Reinfall wird. Gehaltsmäßig wird sich da nicht viel ändern, da viele Anwälte eh nicht mehr das nötige Kleingeld haben. Für mich allein wäre es eine Bereicherung aber irgendwann sollte sich die Investitionen ja lohnen.

900 Euro eine Stange Geld
656 Unterlagen Rechtsassistent
07.04.2005 Wenn Du es online machst, kannst Du gleich zu Beginn der Fortbildung mit Deinen persönlichen Daten von allen Monaten alles einsehen und auch drucken. Habe mir also gleich zu Beginn 5 Ordner angelegt. Wie lange Du Dir Zeit lässt für diese Ordner ist egal. Nach den 5 Monaten Stoff habe ich noch 4 Monate Zeit zum Wiederholen. Ist cool.

Ich bin jetzt im 4. Monat und mir macht es echt Spaß. Ich habe das Gefühl, viel mehr zu verstehen, was mein Chef sagt und schreibt. Außerdem ist mein Chef jetzt schon total stolz darauf, dass ich bald Rechtsassistentin bin. Er hat sich mit der Hälfte beteiligt. Zum Vertiefen eine echt gute Fortbildung und der Service ist perfekt, wenn Du ne Frage hast und denen mailst, hast Du spätestens 1 Tag später die Antwort. Auch die Ergebnisse der Klausuren hast du nach 10 Tagen.

Gruß, Wurzeline
656 Unterlagen Rechtsassistent
07.04.2005 Also ich mache es postalisch, da es mir über das Internet zu riskant ist (unser heimischer PC hat manchmal ´ne Macke). Außerdem würde ich bei ca. 700 Seiten mit unserem Drucker locker mal auf 100,00 Euro für Tinte kommen. Und auf Arbeit ausdrucken funktioniert bei mir von dem zeitlichen Aspekt her überhaupt nicht ...
Aber zurück zur eigentlichen Frage: Ich habe den ganzen Ordner auf einmal zugeschickt bekommen!
657 Verfahrensbev. BRAGO / Unterbev. RVG ???
07.04.2005 Habe ein neues Thema eröffnet, obwohl ich diese Frage schon in dem Thema Anerkenntnis gestellt habe. Aber es geht ja schon um was anderes und die Lösung dieser Frage wäre für mich auch für die Zukunft hilfreich. Hoffe also ihr könnt mir (mal wieder) weiterhelfen.

Der Verfahrensbevollmächtigte rechnet seine Kosten noch nach der BRAGO ab, wir als Unterbevollmächtigter jedoch nach RVG. Die Gesamtkosten sollen dann durch 2 geteilt werden. Wenn ich jetzt eine 0,65 und eine 1,2 nach RVG berechne muss ich dem Verfahrensbevollmächtigten dann neben der 10/10 Prozessgeb. eine 0,5 Verhandlungsgeb. oder eine 0,3 (§ 33 BRAGO) berechnen?
Fallen die Auslagen 2 Mal an? Für unsere Kosten und die des Kollegen gesondert?

Danke im Voraus
Gruß Nadine
657 Verfahrensbev. BRAGO / Unterbev. RVG ???
07.04.2005 Auslagen fallen auf jedenfall zwei mal an. Jeder Anwalt will ja seine Kosten die er verauslagt hat zurück haben für Porto ect. pp.
657 Verfahrensbev. BRAGO / Unterbev. RVG ???
09.04.2005 du meinst die kosten des hauptbev sollen geteilt werden... so macht man das eigentlich normalerweise um dem mandanten nicht mehr kosten aufzubürden

ansonsten werden ganz normal 1,3 verf.geb. usw. für den hauptbev.
und dann die gebühren für den unterbev. da wird nix geteilt
657 Verfahrensbev. BRAGO / Unterbev. RVG ???
10.04.2005 Hallo Nadine!

Es kommt grundsätzlich darauf an, was Ihr mit dem Hauptbevollmächtigten vereinbart habt. Gängig sind eigentlich die zwei Varianten, die Kathrin schon angesprochen hat:

1. Es wird bei der Abrechnung so getan, als sei nur ein RA für den Mandanten tätig geworden und diese Kosten werden hältig geteilt.
2. Jeder berechnet die ihm zustehenden Gebühren und nichts wird geteilt.

Selbstverständlich können die RAe. aber auch davon abweichende Vereinbarungen treffen - so wie Du es erwähnt hast - dass nämlich jeder die ihm zustehenden Gebühren berechnet und diese dann durch 1/2 geteilt werden oder auch andere Varianten. Es kommt aber, wie gesagt, darauf an, was die RAe. untereinander vereinbart haben. Wenn Du die von Dir geschilderte Variante nimmst, musst Du die Gebühren für jeden RA so abrechnen, wie sie nach Gesetz entstanden wären. Für den Hauptbevollmächtigten wäre also im Falle einer streitigen Verhandlung eine 5/10 und im Falle einer unstreitiger Verhandlung eine 3/10 Gebühr nach BRAGO entstanden.
658 Bedeutung der farbigen Punkte
10.04.2005 Hallo Leute!

Ich beobachte jetzt zwar schon eine ganze Weile dieses Forum und finde es auch sehr interessant, aber eins ist mir bisher noch nicht klar: Welche Bedeutung haben die farbigen Punkte vor manchen Themen? Bisher habe ich schon rote, gelbe und grüne gesehen, aber die Erklärung dazu habe ich bisher noch nicht gefunden - kann mir das jemand erläutern? Ich nehme mal an, dass es mit der Wichtigkeit des Themas zu tun hat oder so?!

Gruß, Claudia.
658 Bedeutung der farbigen Punkte
10.04.2005 Okay, ich glaube, ich habe es jetzt kapiert - ab zehn Antworten gibt es einen grünen Punkt etc. Allerdings sollte dann mal der Hilfe-Text überarbeitet werden, denn von Punkten steht da nichts - nur von einer kleinen Flamme, die ich hier im Forum allerdings noch nie gesehen habe...
658 Bedeutung der farbigen Punkte
25.04.2005 ah supi, dass das mal jemand erklärt. Hab mich auch schon gefragt was das heißen soll. :-)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
17.05.2005 Hab mich auch schon gefragt, was die Punkte bedeuten. Danke für die Erklärung. Das brachte mich sogar dazu, mal auf das Impressum zu klicken. Komisch, dass einen immer erst sehr spät interessiert, wer überhaupt hinter so einer absolut klasse Seite steht. Danke Sommer & Sommer, ist echt super hier bei Euch!
658 Bedeutung der farbigen Punkte
12.06.2005 Noch eine Frage: Wie kommt man zu der überaus schönen Bezeichnung Gute Fee ? Gefällt mir richtig gut! Hab nur keine Ahnung, wie ich dazu gekommen bin. Trotzdem: Danke!:-)

Beitrag wurde editiert (2005-06-12 18:45:37)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
12.06.2005 Wie gut das Ihr Bezeichnungen habt. Ich komme ja gar nciht erst rein, erst, wenn ich einen neuen Beitrag schreibe, habe ich diesen abgesendet, bin ich jedoch gleich wieder als Gast zu sehen. Müßte normalerweise auch schin eine gute Fee sein ;-)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
13.06.2005 Ach Funny, guck doch mal oben rechts bei Solltet Ihr Probleme beim Einloggen haben.... rein. Da gibt es echt Hilfe!
Ich hab irgendwo nach der Anweisung ein Häkchen im Internetzugang entfernt und jetzt komme ich immer rein.
Ich melde mich sofort an, wenn ich auf dieser Seite ankomme - noch bevor ich in irgendein Forum reinschaue.
Und dann bin ich immer mit meinem Namen gemeldet.
Manchmal biste ja auch ´ne gute Fee - und manchmal find ich Deine Beiträge (´tschuldige die Offenheit) ätzend .
Aber jeder sagt hier was er denkt, okay? Und bitte, bitte nicht sauer sein. Bin nur manchmal über Deinen Ton erstaunt. ;-)

Beitrag wurde editiert (2005-06-13 20:24:15)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
22.06.2005 KathrinL hat es zum Guru gebracht. Toll - wie kommt man dahin und wer bestimmt das??
Schöne Bezeichnungen. Ich gehe aber für heute. Das Fußballspiel Argentinien-Deutschland ist eh gleich zu Ende und ich muss ja nicht überall die Letzte sein, die ihren Senf dazu gibt. Gute Nacht!

Beitrag wurde editiert (2005-06-21 22:34:55)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
22.06.2005 bist du nicht ;-)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
22.06.2005 Wer Guru wird bestimm ganz allein ich. :-P Nene, nicht direkt. Hab irgendwo, irgendwann mal festgelegt, ab welcher Anzahl Beiträge man welchen Status bekommt. Ist also mehr oder weniger willkürlich.

Ansonsten ist das Anmeldeproblem nicht vergessen. Hab bloss leider bei noch keinem Rechner die Sache nachvollziehen können, weder zu Hause noch auf Arbeit, noch bei Bekannten. :-( ... und so lässt sich das leider schlecht prüfen.

Wünsch Euch noch nen schönen warmen abend uas dem sonnigen Berlin

Chrischi
658 Bedeutung der farbigen Punkte
22.06.2005 ... ich sag s jetzt ja ungerne, aber eben hatte ich das Problem auch. :boah:

Wenn ihr die Seite über http://renothek.esommer.org aufruft, sollte es auf jeden Fall besser klappen, zumindest wenn man den Hinweis da rechts oben beachtet hat.

Gruss Chrischi
658 Bedeutung der farbigen Punkte
23.06.2005 ja, aber nur wenn man sich gleich auf der Startseite anmeldet!
658 Bedeutung der farbigen Punkte
23.06.2005 Genaut, KathrinL, das versuche ich ja, Funny auch zu sagen, dass sie mal da oben rechts reinschauen soll, aber sie schafft immer nur den Gast-Zutritt, ich versteh das nicht!! ;-)
Danke Christian, dass Du Dich hier mal meldest. Ist echt ´ne Supi-Seite hier!!
Bleib bloß dran an dem Problem, wäre schade, wenn Funny aus Verzweiflungsgründen aussteigt!
Ich fürchte nur, dass ich mich bald nicht mehr so oft hier blicken lassen kann, meine bessere Hälfte meckert schon, ich sei langsam süchtig nach chatten. Dabei bin ich gar nicht jeden Tag hier :-( und manchmal kriegt man hier echt Denkanstöße oder man kann sich einfach mal amüsieren. Wirklich klasse, ich fühl mich wohl hier.
Ach Christian: Ich bin jetzt bald bei 100 Einträgen, aber Guru klingt so allwissend und obersuperklug, ja und irgendwie auch alt.



Beitrag wurde editiert (2005-06-23 21:35:05)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
24.06.2005 Wenn ich so auf Dein Alter gucke ... :-P ... bist Du mir zumindest noch eines voraus. Meinst Du ich sollte den Guru erst ab 500 Beiträgen geben?
658 Bedeutung der farbigen Punkte
24.06.2005 du solltest das übrigens mal ändern, nicht nach dem Alter fragen, sondern nach dem Geburtstag... oder meinst du ich denk dran und änder das jedes jahr?!
658 Bedeutung der farbigen Punkte
26.06.2005 Schon erledigt. :-D Nun kannst Du es Dir aussuchen. Übrigens könnt Ihr jetzt auch endlich ein d von euch hochladen und Eure Emailadresse ändern, wollte das schon ewig mal implementieren.

Gruss Chrischi
658 Bedeutung der farbigen Punkte
29.06.2005 @Christian: Supporter klingt auch nett, danke.
Du meinst beim Alter bestimmt, ich sei Dir einiges und nicht eines voraus, oder? Sonst käm ich Dir ja nicht so alt vor. Mach mich bloß nicht zum Guru, okay?

Beitrag wurde editiert (2005-06-28 22:14:23)
658 Bedeutung der farbigen Punkte
22.08.2005 Au Backen, nu bin ich doch zum Oberguru geworden :oo:
659 Identitätsfeststellung (Geldwäschegesetz)
11.04.2005 Hallo liebe Mitstreiter,
habe mal eine vollzugstechnische Frage zu folgendem Sachverhalt:

Habe von der Bank ein Formular bekommen mit folgendem Inhalt

Der persönlich Erschienene, Herr Dagobert Duck, geb. am 01.01.1900, geb. in Entenhausen, wohnhaft in Entenhausen, Donaldstraße

hat sich durch Vorlage des in angehefteter Kopie ersichtlichen Ausweisdokumentes legitimiert.
Es wird bestätigt, dass die angeheftete Kopie mit dem Original des Ausweises übereinstimmt und der Ausweis zu der legitimierten Person gehört.

Datum, Unterschrift Notar, Dienstsiegel.

So und jetzt kommt meine Frage (es sind mehrere):
Ist dies eine Tatsachenbescheinigung nach § 20Abs. 1 Satz 2 BNotO? Muss ich diese Urkunde in die Urkundensammlung eintragen. Muss auf die Urkunde noch ein weiterer Vermerk des Notars?. Wie mache ich das bloß? Oder muss ich nur Siegel draufmachen und wegschicken?

Als Gebühren habe ich gedacht, dass ich nach § 50Abs. 1 Nr. 1, 140 I eine 10/10 Geb. abrechne. Wert 3.000,-- €.

HILFE
659 Identitätsfeststellung (Geldwäschegesetz)
12.04.2005 Das mit der Gebühr ist schon mal richtig, nur § 140 I besser ersetzen durch §§ 141, 32 (nicht so wichtig), jedenfalls § 50 die 10/10-Geb.aus 3.000 EUR.
Das mit der UR.-Nr. und allein der Bescheinigung mit Siegel würde ich so machen; ich glaube nicht, daß noch mehr auf der Urkunde vom Notar vermerkt werden muß.
660 Rechtsfachwirt TFH Berlin
12.04.2005 Hallo,

ich hab mich für das Studium zur Rechtsfachwirtin in Berlin ab Oktober 05 angemeldet und suche jetzt Mitstudenten ! Über Antworten würde ich mich freuen!

Melanie
660 Rechtsfachwirt TFH Berlin
12.04.2005 Icccccccccccchhhhh warste bei der Stangel ;-)
660 Rechtsfachwirt TFH Berlin
15.04.2005 Schade das Du Dich nicht meldest. Schöne Grüße
660 Rechtsfachwirt TFH Berlin
15.04.2005 Hi Funny,
private Post für dich!
Gruß Melanie
660 Rechtsfachwirt TFH Berlin
15.04.2005 Hi Melanie!

Ich hab mich ebenfalls für Oktober ´05 angemeldet. Bisher habe ich aber nur einen Antwortbrief bekommen, dass ich vorgemerkt wurde. Wie ist das bei dir? Vielleicht war ich zu spät?

Liebe Grüße Deborah
660 Rechtsfachwirt TFH Berlin
16.04.2005 Also ich war persönlich dort und habe meine Unterlagen abgegeben. schon allein wegen der Kontaktaufnahme ist es besser. Es wurde gesagt, dass man ca. Mitte Juli bescheid bekommt, obe man angenommen wurde oder nicht. Ihr müßt ab und zu mal anfragen statt zu warten.

Liebe Grüße Funny
661 Rechtsfachwirtin
12.04.2005 Hallo alle zusammen,
ich habe mich bei der Rechtsanwaltskammer in Stuttgart informiert habe nun vor, ab Oktober diesen Studiengang zu machen.
Fängt sonst noch jemand diesen Studiengang in Stgt. an??
Würde mich freuen, von jemandem was zu hören.

Liebe Grüße,
Saanik ?
661 Rechtsfachwirtin
18.04.2005 Hallo,

ich fange im Oktober auch ein Studium an, allerdings in Berlin. Vielleicht können wir uns trotzdem austauschen. Ich bin jedenfalls schon ganz gespannt auf die Dinge, die auf mich zukommen.
661 Rechtsfachwirtin
19.04.2005 Ich hab jetzt schon drei mal was geschrieben und nie ist es erschienen :-(
661 Rechtsfachwirtin
19.04.2005 Also nochmal:
Ich würde mich auch freuen, wenn wir in Kontakt bleiben würden!!
Dann kann man sich austauschen. Hast du auch Refa gelernt??
Habt ihr schon eure Lehrpläne für das Studium?? Wir noch nicht!!
Bin echt mal gespannt, was da auch zu kommt!!

Viele Grüße, Saanik
661 Rechtsfachwirtin
20.04.2005 Hier beginnt das Studium erst im Oktober. Ich weiß noch gar nichts. Ich habe nur bekommen, dass ich vorgemerkt bin.
661 Rechtsfachwirtin
21.04.2005 Achso!! Also ich warte gerade noch auf die Unterlagen!! Hab bei der Kammer angerufen und hab die Info bekommen, dass demnächst alle Infos zur Anmeldung rausgehen!!
661 Rechtsfachwirtin
21.04.2005 Mein Kurs hat auch im Oktober begonnen. Die Unterlagen kamen ca. Ende Juni/Anfang Juli. Aber beeile Dich mit dem anmelden, nicht dass der Kurs dann schon voll ist. Läuft der Kurs in Stuttgart auch über Soldan? Dann würde ich mich dort vormerken lassen (so hab ich es gemacht).
Liebe Grüße
Kitty
661 Rechtsfachwirtin
23.04.2005 Hallo!

Ich würde gern das Rechtsfachwirtstudium machen, arbeite momentan jedoch nicht bei einem Anwalt, erhoffe mir aber durch das Studium wieder bessere Einstiegschancen beim Anwalt (habe nach meiner Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten am Gericht gearbeitet und bin momentan in der Stadtverwaltung beschäftigt). Ist das Studium unter diesen Voraussetzungen überhaupt zu schaffen? Was meint ihr dazu?

Katie
661 Rechtsfachwirtin
23.04.2005 Hier die Voraussetzungen
http://www.brak.de/seiten/html/FPdeutschRfW.htm
661 Rechtsfachwirtin
29.04.2005 Also bei uns sind die Voraussetzungen, dass du eine Refa-Ausbildung hast und mindestens zwei Jahre als Refa gearbeitet hast.
Ich melde mich nun am Montag an!! Aber anscheinend haben sich schon jede Menge Leute beworben!!
Mir fehlt aber noch mein Kammerzeugnis!! Ich weiß nicht mehr, bei welchen Unterlagen ich die dazu gelegt habe!!

661 Rechtsfachwirtin
03.05.2005 ich habe eine refa-ausbildung und seit meinem abschluss arbeite ich für ein inkassounternehmen (2,5 J.) lt. kammer ist es kein problem mich für das studium rechtsfachwirtin anzumelden solange ich eben nachweisen kann dass ich die gleichen tätigkeiten wie eine refa habe.... habe meine anmeldung heute abgeschickt... hoffe es klappt alles!!
661 Rechtsfachwirtin
03.05.2005 hm, ich erfülle die zulassungsvoraussetzungen nicht wirklich. mach zwar die typischen sekretärinnenaufgaben , hab aber keine ahnung vom rvg und zwangsvollstreckung. würd mir die sachen dann halt selbst beibringen, sofern das möglich ist?! sind die rechtsanwaltskammern da streng mit ausnahmezulassungen?
661 Rechtsfachwirtin
04.05.2005 Ich denke nicht, dass es daran scheitern wird. Wir haben einige im Kurs, die RVG oder ZV in der Kanzlei garnicht machen. RVG hat bei uns bei Null begonnen, da eben viele keine Ahnung davon haben. Du musst halt zu Hause dann evtl mehr tun, aber da kommst Du sowieso nicht drum rum. Lernen musst Du, da führt kein Weg dran vorbei. Ansonsten gibt es in Deiner Nähe doch sicher auch Seminare RVG und ZV für Anfänger. Das hilft Dir vielleicht schon mal zur Vorbereitung auf den Kurs. Ich wünsch Dir jedenfalls schon jetzt viel Glück :-)
Liebe Grüße
Kitty
661 Rechtsfachwirtin
13.11.2005 Hallo zusammen, ich fange ab März das Studium in Bad Münstereifel an. Hat schon einmal jemand dieses Studium gemacht? Ist es sehr schwer?
661 Rechtsfachwirtin
13.11.2005 Hallo Saanik!
Ich habe mich auch schon bei der RAK Stuttgart informieren lassen! Da ich noch in der Ausbildung bin, kann ich erst voraussichtlich nächstes jahr damit anfangen! Hoffentlich findet auch nächstes jahr der kurs statt!

Vlt kannst du uns einfach mal berichten wie es so in stuttgart ist!
Die kurse in Stuttgart sind ja net an wochenenden, oder?
661 Rechtsfachwirtin
22.11.2005 Hallo!
Hat von euch schon mal jemand näheres zu dem Rechtsfachwirtstudium über Soldan gehört? Hab mal gehört, dass man da jeden Samstag hingeht, stimmt das? Wird das auch in Berlin angeboten?

Für einige Infos wäre ich euch sehr dankbar! :-)
661 Rechtsfachwirtin
23.11.2005 Hallo!
Ich beginne diese Woche die Fortbildung über Soldan. Die Kurse sind jeweils freitags und samstags, alle 2 - 3 Wochen und in den Ferien gar nicht. Bei Soldan auf der Homepage kann man sich erkundigen, wo die Kurse angeboten werden, einige gehen allerdings erst 2007 los. Warum versuchst du es nicht über die Reno Berlin??
661 Rechtsfachwirtin
23.11.2005 Hallo Gast,
wo findet denn Dein Kurs statt?
661 Rechtsfachwirtin
24.11.2005 Ich dachte, es ist vielleicht besser und vielleicht auch einfacher,wenn man regelmäßig Schule hat. Bei den anderen Anbietern hat man ja nur pro Semester ein bzw. zwei Wochen Schule und das war es dann. Wenn ich auf der Soldan Homepage bin, was muss ich denn dann anklicken! Habe nichts gefunden. Wie lange geht denn dein Studium und wie teuer ist es?
661 Rechtsfachwirtin
24.11.2005 Mein Kurs findet in Erfurt statt, er geht bis Anfang 2007. Kosten: 2600,00 € ohne Prüfungsgebühren. Habe insgesamt 26 x Schule in der Zeit. Bei Soldan auf der Hompage mußt du Seminare oder Seminaranbieter anklicken und dann Rechtsfachwirt. Dann ist aufgelistet, wo die Kurse stattfinden.
661 Rechtsfachwirtin
24.11.2005 Ich find nix bei Soldan...könntest Du die genaue Adresse nennen... das wäre nett