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725 Ohne Titel
17.05.2005 Neue Frage sonst funktioniert das irgendwie nicht

meine Frage betrifft eine Familiensache.
Unterhalt, habe ein Urteil, wonach ich die Gebührenabrechnung (BRAGO) machen soll, da ich noch nicht allzulang dabei bin weiß ich überhaupt nicht wie das geht.

Kostenentscheidung lautet. Klägerin trägt 1/3 der Kosten und Beklagter 2/3 und nun? wie sieht meine Kostenrechnung aus? Mdt?n wurde PKH bewilligt ohne Ratenzahlung. Chef sagt, ich soll einen Kostenausgleichsantrag machen? wir bekommen dann dei PKH-Gebühren und die Differenz erstattetn wohl der Gegner?????

Wie soll ich vorgehen und was sagen mir diese 1/3 und 2/3. Was muss ich für ANträge stellen um mein Geld zu bekommen.

Vielen Dank und grüße von Biene
725 Ohne Titel
17.05.2005 Also, ist zwar jetzt ziemlich kompliziert, weil du sehr wenig von dem Fall geschrieben hast, aber ich versuch´s:
Auf jeden Fall bekommst du (da vermutlich I. Instanz) 10/10 Prozessgebühr gem. § 31 I 1 BRAGO. Wurde auch noch mündlich verhandelt, zusätzlich eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 I 2 BRAGO. Fand auch noch eine Beweisaufnahme statt, nochmals 10/10 Beweisgebühr gem. § 31 I 1 BRAGO. Hinzu kommen dann noch Auslagen, Mehrwertsteuer, Gerichtskosten und evtl. Zeugenauslagen.
Diese Kostenrechnung schickst du an´s Gericht mit dem Antrag Kostenausgleich vorzunehmen und die PKH-Gebühren gegenüber der Staatskasse bzw. die Differenzgebühren gegenüber der Gegenseite festzusetzen. Bei PKH-Bewilligung musst du immer beide Gebühren (PKH hat eine andere Tabelle)hinschreiben.
Die Gegenseite stellt sodann den gleichen Antrag mit ihren Gebühren und das Gericht zählt beide Kosten zusammen und quotelt sie 1/3 zu 2/3.
Hoffe, du hast das verstanden. Ist für mich ziemlich komisch zu erklären ohne eine Akte bzw. den Titel vor mir zu haben und mehr über die Angelegenheit zu wissen. Wenn nicht, frag´ einfach nochmal nach ...
725 Ohne Titel
18.05.2005 Reiche auf jeden Fall zum Ausgleichsantrag den Antrag auf Festsetzung der PKH-Gebühren ein. So habt Ihr erstmal das Geld vom Staat sicher.
725 Ohne Titel
18.05.2005 Guten Morgen liebe Kolleginnen,

vielen vielen Dank. Nach welchen § stelle ich ich den Kostenausgleichsantrag und die die Festsetzung, Ihr solltet wissen, dass ich mir die Textbausteine selber zusammenstelle, da ich ohne System arbeite.

Tausend Dank noch einmal Gruß Biene
725 Ohne Titel
18.05.2005 Kostenfestsetzung gegenüber der Gegenseite = § 104 ZPO
Kostenausgleich = § 106 ZPO
Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse = § 123 BRAGO
725 Ohne Titel
18.05.2005 Wieso Festetzung nach § 104 ZPO? Hatte sie weiter unten nicht was von einer Quotelung geschrieben? Also nur Ausgleichung nach § 106 ZPO und Festsetzung der PKH-Kosten nach § 123 BRAGO.
Die Ausgleichung muss m.E. unter Abzug der PKH-Gebühren erfolgen. Kann mich da auch irren.
725 Ohne Titel
19.05.2005 Ne, klar hast du Recht. Wollte halt nur mal die 3 gängigsten Möglichkeiten aufzählen ... ;-)
725 Ohne Titel
19.05.2005 Ach übrigens, du musst dafür nicht zwei Schriftsätze fertigen machen, sondern kannst beide Anträge in einem stellen!
725 Ohne Titel
19.05.2005 Na Ihr seit mir ja welche, was bringt es, die gängisten Methoden aufzuzählen, wenn nur zwei in diesem Moment gebraucht werden.

Biene lass Dich nicht verunsichern,

Du stellst Kosteausgleich nach § 106 und dann Deine PKH-Kostenfestsezung nach 123 nothing more
725 Ohne Titel
19.05.2005 Genau.
Aber wie war das gleich mit dem Abzug der PKH-Kosten von den Ausgleichskosten?
725 Ohne Titel
20.05.2005 Du brauchst da nicht rumrechnen. Reiche einfach einen Antrag auf PKH-Vergütung und den Kostenausgleichsantrag ein. Die Rechtspfleger gleichen das aus. Der Staat bezahlt erstmal PKH, dann holt er sichs vom Kostenschuldner wieder. Sollte bei der Kostenausgleichung noch ein Überschuss zu euren Gunsten PKH rauskommen, holt ihr euch dann das Geld auch noch vom Gegner.
725 Ohne Titel
24.05.2005 Hallo,


ich habe nunmehr die Kostenauslgeich mit gleichzeitigem PKH-Antrag gemacht. VIelen Dank euch
725 Ohne Titel
10.07.2006 Antwort auf: Kostenfestsetzung gegenüber der Gegenseite = § 104 ZPO
Kostenausgleich = § 106 ZPO
Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse = § 123 BRAGO


726 Erörterungsgebühr
18.05.2005 Hallo,

sacht mal wenn in einer Familiensache, ihr kennt das ja selber, mehrere Termine gewesen sind, in einem vorigen Termin erörtert wurde und jetzt noch ein Verhandlungstermin + die Ehescheidung stattgefunden hat. Bekomme ich nach Abschluss auch eine Erörterungsgebühr? oder richte ich mich lediglich nach dem letzten Sitzungsprotokoll?

Viele Grüße Funny
726 Erörterungsgebühr
18.05.2005 erörterungsgeb und verhandlungsgeb ist im Prinzip das gleiche (einige Kanzleien gehen strikt nach dem Protokoll und einige nehmen immer die Verhandlungsgeb.) ich persönlich nehme auch immer die Verhandlungsgeb.

die Erörterungsgeb. entsteht auf keinen Fall neben einer Verhandlungsgeb! d.h. entweder Erörterungsgeb. oder Verhandlungsgeb!
726 Erörterungsgebühr
18.05.2005 Ist alles richtig! Und es entsteht immer die Gebühr, die als ERSTES angefallen ist (also in diesem Falle die Erörterungsgebühr)
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
18.05.2005 Folgendes Problem:

Was macht ihr mit der halben Geschäftsgeb., wenn ihr auf Beklagtenseite seid? Erhebt ihr Widerklage? Oder wird eine neue Klage gefertigt, nachdem das vorausgegangene Verfahren abgeschlossen ist?
Auf Klägerseite haben wir immer die Gebühr sofort mit eingeklagt.

Und im Kostenfestsetzungsverfahren kann ich diese Gebühr leider auch nicht geltend machen.

Danke für eure schnellen Antworten!

Britta
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
18.05.2005 Tja..., das ist mal eine gute Frage...

Wenn man als Beklagtenvertreter eine Widerklage für die hälftige Geschäftsgebühr einlegt, erhöht das den Streitwert. Wenn man das Verfahren verliert und der Mandant die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er durch die Streitwerterhöhung erhöhte Kostenerstattungen zu leisten. Das ist nicht günstig für den Mandanten.

Es würde mich jetzt auch interessieren, was Ihr so macht. Ich habe nämlich bis jetzt noch nicht darüber nachgedacht...
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
18.05.2005 Tja..., das ist mal eine gute Frage...

Wenn man als Beklagtenvertreter eine Widerklage für die hälftige Geschäftsgebühr einlegt, erhöht das den Streitwert. Wenn man das Verfahren verliert und der Mandant die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er durch die Streitwerterhöhung erhöhte Kostenerstattungen zu leisten. Das ist nicht günstig für den Mandanten.

Es würde mich jetzt auch interessieren, was Ihr so macht. Ich habe nämlich bis jetzt noch nicht darüber nachgedacht...
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
18.05.2005 Wieso Widerklage? Man kann doch ganz einfach als Beklagter seine Anträge stellen, z. B.

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Antrag wegen halber Geschäftsgebühr.

Dann dürfte sich auch keine Streitwerterhöhung ergeben.

So würde ich das zumindest machen. Wir hatten aber bislang auch nur den Fall auf der Klägerseite.

LG
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
18.05.2005 Das mit dem 3. Punkt gefällt mir, check ich morgen gleich mal nach.
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
19.05.2005 Hatte so einen Fall leider auch noch nie. Aber ehrlich gesagt, versteh´ ich die Frage nicht ganz! Hab´ ich vielleicht ein Brett vor´m Kopf? Auf eine Klage gibt´s doch immer eine Klageerwiderung ...
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
19.05.2005 @Sweetyne: Wir reden hier von einer Widerklage und nicht von einer Klageerwiderung. Das mit dem Brett vor dem Kopf ist nicht schlimm, passiert uns allen mal.

@Gast: Das mit dem Punkt 3 dürfte den Streitwert trotzdem erhöhen. Ich habe mal gelernt, dass eine Widerklage immer den Streitwert erhöht, egal ob Kosten oder nicht. Außerdem dürfte es sich im Falle der Widerklage bei der hälftigen Geschäftsgebühr nicht um Kosten, sondern um Schadensersatz handeln.

...denke ich zumindest...

Es würde mich wirklich mal interessieren, wie es wäre. Wenn jemand schon mal so einen Antrag gestellt hat, bitte bitte ein Forumeintrag!!!
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
19.05.2005 Ah´ ich glaub, ich hab´s gefressen! Ihr redet davon, dass unser Mandant als Beklagter die I. Instanz bereits gewonnen hat und der nicht anrechenbare Teile der Geschäftsgebühr nicht im KfB geltend gemacht werden kann! Sagt das doch gleich :-) Ich glaube GAST hat das auch so verstanden, dass das Verfahren noch nicht beendet ist ...

Tja, dann finde ich die Frage jetzt auch sehr interessant und bin mal gespannt
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
19.05.2005 @Irene

Wenn sich dieser Kostenantrag auf Klägerseite nicht streitwerterhöhend auswirkt (habe ich so zumindest in den Fachwirtvorlesungen gelernt), warum sollte er sich dann auf Beklagtenseite auswirken?

Im übrigen handelt es sich bei meinem Klageantrag zu 3. nicht um eine Widerklage, sondern um einen selbstständigen Antrag, den die Beklagtenseite neben den klageabweisenden Anträgen stellt.

LG
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
19.05.2005 Schon interessant, dass wohl noch niemand den Fall hatte.

Aber für eine Widerklage ist es schon zu spät. Wir sind schon im Kostenfestsetzungsverfahren.
Da bleibt mir doch jetzt eigentlich nichts anderes übrig, als eine neue Klage wegen der Geschäftsgeb. zu entwerfen, oder?!?
727 Einklagen der halben Geschäftsgeb. auf Beklagtense
19.05.2005 Die Angelegenheit selbst ist also, wie ich mir schon fast gedacht habe, bereits entschieden. Dann hilft meiner Meinung nach wirklich nur eine neue Klage ... oder bzw. was haltet ihr davon, der Gegenseite erst einmal ein Aufforderungsschreiben zukommen zu lassen und dann einen Mahnbescheid zu beantragen?
728 alles so kompliziert für mich!
18.05.2005
728 alles so kompliziert für mich!
18.05.2005 Folgender Sachverhalt:

Antrag auf MB -> erlassen, daher Antrag auf VB -> erlassen.
Da Schuldner keine Zahlung leistet und auch keine Reaktion zeigt machen wir einen Zwangsvollstreckungsauftrag. Zur selben Zeit legt der Schuldner Einspruch gegen den VB ein und wir müssen den ZVA zurücknehmen.
Daraufhin: Überleitung ins Prozessverfahren und Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt:
1. VB bleibt aufrechterhalten soweit Beklagter verurteilt wurde EUR 390,00 + Zinsen sowie weitere Kosten in Höhe von EUR 10,00 zu zahlen. Im Übrigen wird VB aufgehoben.
2. Beklagter trägt weitere Kosten des Rechtsstreits.

Welche Gebühren kann ich im Kostenfestsetzungsantrag geltend machen? Nur die des Prozessverfahrens, da die des Mahnverfahrens ja schon im VB stehen? oder die aus Prozessverfahren abzüglich der aus dem VB, wegen Anrechnung etc.?

Ist alles etwas kompliziert für mich, aber ihr könnt mir sicherlich weiterhelfen! Danke schon mal!
728 alles so kompliziert für mich!
19.05.2005 Bin mir zwar jetzt nicht ganz sicher, aber ich tendiere dazu, dass man nur die Prozessverfahrenskosten im KfB geltend machen kann.
Dies aus zwei Gründen: Zum einen stehen ja die Mahnverfahrenskosten schon im VB und zum anderen wurde der Beklagte verurteilt, die WEITEREN Kosten (für mich dann die des Prozessverfahrens) zu tragen.
728 alles so kompliziert für mich!
19.05.2005 Danke Sweetyne! Verstehe ich das richtig, dass ich dann beide Kosten vom Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen kann? Danke auf jeden Fall schon mal! Hat mir sehr geholfen. LG
728 alles so kompliziert für mich!
19.05.2005 Bitte, bitte! Gern gescheh´n!
Also bei der Vollstreckung gibt es für mich dann ja 2 Titel: Zum einen den KfB (Prozesskosten) und zum anderen den VB (Hauptforderung, Nebenforderung und Mahnverfahrenskosten). Und natürlich sind beide komplett vollstreckbar ... daher auch beide Kosten :-)
728 alles so kompliziert für mich!
19.05.2005 Also meiner Meinung nach muss hier unbedingt eine Anrechnung erfolgen, sonst werden doch die Kosten doppelt vollstreckt.
728 alles so kompliziert für mich!
19.05.2005 naja die Prozessgebühr dann auf die Mahnverfahrensgebühr anrechnen lassen, anderes steht doch im KfB nicht drin und wird auch nicht bewilligt. (ist das laut RVG jetzt vielleicht anders geregelt?)
728 alles so kompliziert für mich!
19.05.2005 Ja klar, aber die Anrechnung muss im KfB erfolgen (die zuerst entstandene Gebühr bleibt immer in voller Höhe bestehen)! Es werden natürlich nur festgesetzt: 1,3 Verfahrensgebühr azgl. 1,0 Verfahrensgebühr, Auslagen, Mehrwertsteuer.
Die MB-Gebühr, VB-Gebühr und die Auslagen bleiben meines Erachtens aber komplett bestehen
728 alles so kompliziert für mich!
19.05.2005 Also bei mir gabs genau den gleichen Fall, ich habe einen VB usw. und dann kam der Einspruch..usw. ich habe in diesem Verfahren per Kostenfesetzung, die ganz normal Verf.geb, Term.geb und auslagen geltend gemacht. Keiner hat sich beschwerd, kein Gericht , kein Anwalt kein Schuldner und siehe da, der zahlt sogar noch.
728 alles so kompliziert für mich!
20.05.2005 Hat der Schuldner dann praktisch die Mahnbescheidsgebühr und die Verfahrensgebühr komplett bezahlt?
728 alles so kompliziert für mich!
21.05.2005 genau den fall hatten wir in der prüfung!

allerdings sollten wir die kostenrechnung erstellen und die lautet so:

1,0 Mahnverf-Geb.
0,3 Verf-Geb.
0,5 VB-Geb.

und natürlich die auslagen vom VB und dann die AUslagen des Verf extra

wenn das stimmt, was Sweetyne sagt, dass die zuerst entstandene Gebühr stehen bleibt, dann müsste man tatsächlich nur 0,3 Verf geb. festsetzen lassen.
728 alles so kompliziert für mich!
21.05.2005 @Gast: Natürlich musst Du vermeiden, dass Du die Kosten doppelt festsetzen lässt. Zum einen hast Du die Kosten des Mahnverfahrens im VB.
Im Festsetzungsantrag stehen erstmal alle entstandenen Kosten drinne (auch die vom Mahnverfahren), die Mahnverfahrenskosten ziehst Du dann unten wieder ab - dann kannst Du die Kosten des VB´s vollstrecken zzgl. der weiteren Verfahrenskosten aus dem KfB. Doppelt geht selbstredend nicht. Da wird der Repflg. schon seinen Zeigefinger heben. ;-)
729 anrechnung
18.05.2005 hallöle, bin zum ersten mal in der renothek, grüß erstmal alle ra-fachangestellten im lande und hab gleich eine rvg-komlex-rechen-anfrage; fallbeispiel: außergerichtliches mahnschreiben, dann mahnverfahren mit mb und vb, schuldner legt widerspruch bzw. einspruch ein, anspruch wird durch uns begründet, meine frage: wie muss hier abgerechnet werden? verfahrensgebühr mit anrechnung hälfte geschäftsgebühr und mahnverfahrensgebühr wird voll angerechnet? bleibt die vb gebühr bestehen? wäre echt dankbar für tipps :-)
729 anrechnung
19.05.2005 Außergerichtliches Mahnschreiben:
1,3 Geschäftsgebühr, Auslagen, Mehrwertsteuer
Mahnbescheid:
1,0 Verfahrensgebühr, abzgl. 0,65 anzurechnende Geschäftsgebühr, Auslagen, Mehrwertsteuer
Vollstreckungsbescheid:
0,5 Verfahrensgebühr, restliche Auslagen, Mehrwertsteuer
Anspruchsbegründung:
1,3 Verfahrensgebühr, abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr, Auslagen, Mehrwertsteuer

Die Anrechnung funktioniert genau so, wie du es gesagt hast. Die VB-Gebühr bleibt natürlich bestehen. Und die Auslagenpauschale entsteht selbstverständlich 3 x!
729 anrechnung
19.05.2005 Meiner Meinung nach müsste die Abrechnung wie folgt lauten:

1,3 Geschäftsgebühr (Mahnschreiben)
1,0 Verfahrensgebühr (Mahnbescheid)
Abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr (anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr)
1,3 Verfahrensgebühr (Anspruchsbegründung)
Abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr (Mahnbescheid, da vollständig angerechnet werden muss)
Postentgelte (3 x)

Die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid bekommt man m. E. nach nur, wenn kein Einspruch gegen selbigen eingelegt wird und dieser somit rechtskräftig wird. Da hier Einspruch eingelegt wurde, entsteht die Gebühr auch nicht.

LG
729 anrechnung
19.05.2005 Bin mir zwar jetzt nicht 100%ig sicher, aber wieso soll ich die VB-Gebühr nicht bekommen? Diese entsteht doch für den Antrag des VB und beantragt wurde dieser ja schließlich vor Einlegung des Einspruchs (nicht Widerspruch!)?
729 anrechnung
19.05.2005 Ich würde es auch wie Gast machen.


Die Anmerkung zu 3308 Verf.geb bei VB besagt auch:

....die Gebühr entsteht nur wenn innerhalb der Widersprusfrist, Kein Widrspruch erhoben wurde...
729 anrechnung
20.05.2005 Logisch kann die VB-Gebühr nicht entstehen, wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird (weil ja dann eigentlich gar kein VB hätte gemacht werden dürfen, ich denke es handelt sich hier um den Fall der Überschneidung).
In diesem Fall hier wurde aber kein Widerspruch, sondern ein EINSPRUCH eingelegt (und das selbstverständlich erst nach Beantragung des VB)!!!
729 anrechnung
20.05.2005 Nun ja wie lautet den die Entscheidung, bleibt der VB bestehen?

Was ist daran so logisch, auch wenn außerhalb der Widerspruchsfrist, Widerspruch erhoben wurde, wird es als Einspruch gegen den VB gewertet obwohl dieser schon ergangen ist.. trotzdem gäbe es dann keine VB gebühr, da der VB erst einmal nicht wirksam ist. Die VB Gebühr wird auf jeden Fall im nachfoglendem Verfahren angerechnet. Die Mahnbescheidsgebühr bleibt bestehen.
729 anrechnung
20.05.2005 oh man diese Schreiberei ist nichts für mich, die MB wird angerechnet und die Vb-Gebühr gibt es nicht. ;-)
729 anrechnung
20.05.2005 Eine einmal entstandene VB-Gebühr wird in keinem Verfahren auf keine andere Gebühr angerechnet und bleibt bestehen!!! Ferner ist es nicht von Bedeutung, ob der VB bestehen bleibt oder nicht! Die VB-Gebühr entsteht durch das erste Tätigwerden des RA im Hinblick auf die Erwirkung des VB´s und wird in der Regel durch Einreichung des Antrags auf Erlass des VB bei Gericht ausgelöst ...
(Wichtig ist nur, dass der Antrag auf Erlass des VB nicht vor Ablauf der 2-wöchigen Widerspruchsfrist gestellt wurde)

729 anrechnung
20.05.2005 Zu spät gelesen und schon vorher abgeschickt ...
Na wenigstens sind wir uns mal in dem Punkt einig :-)
729 anrechnung
20.05.2005 Und jetzt weiß ich es sicher: Die VB-Gebühr in diesem Verfahren entsteht!
(vgl. RVG Kommentar 16. Auflage Seite 1041 Rdnr. 17-24 ... Für die Entstehung der Gebühr ist es erst recht unerheblich, ob der Vollstreckungsbescheid auch erlassen wird. ... )
729 anrechnung
20.04.2006 0,65 nach 2400 (Mahnschreiben)
1,0 nach 3305 (MB)
0,5 nach 3308 (VB)
0,3 nach 3100 (Verfahren)

Vorsicht:

In der Klage muss aber die 0,65 als Nebenforderung in den Antrag und dann noch kurze Begründung am Schluss

Viel Spaß noch beim täglichen Wahnsinn
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
19.05.2005 Nachdem ich beruflich nur mit Rechtsanwalts- nie aber mit Notarsachen zu tun habe, habe ich hiervon nicht viel Ahnung.
Ein Freund von mir ist Angestellter in einer größeren Firma. Dort war wegen diversen (Firmen-)Angelegenheiten mehrere Tage lang ein Notar anwesend. Der Freund, wie auch andere Angestellte, haben mit diesem Notar, der sich ohnehin im Firmengebäude befand, wegen einigen öffentlichen Beglaubigungen einen Termin vereinbart; diese wurden auch durchgeführt.
Nun kam die Rechnung und der Notar hat bei jeder Beglaubigung (bei meinem Freund handelte es sich um insgesamt 3 Beglaubigungen) zusätzlich zur Gebühr Unterschirftsbeglaubigung § 45 Kostenordnung nochmal die Gebühr in gleicher Höhe mit dem Betreff Auswärtsgebüh § 51 I geltend gemacht.
Ist dies denn rechtmäßig, wenn der Notar sich ohnehin an diesem Tag im Firmengebäude aufhielt, also nicht wegen dieser Gebühren auswärtig tätig war??
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
20.05.2005 Grundsätzlich fällt die sogen. Auswärtsgebühr § 58 (nicht § 51) Abs. 1 KostO schon für jede außerhalb der Geschäftsstelle verdiente Hauptgebühr zusätzlich an, es ist ja eine Gebühr und keine Auslagenvorschrift wie Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach § 153 KostO, das nur ein mal anfallen kann bei einer Reise bzw. einem Dienstgang innerhalb derselben Stadt (vgl. § 153, Geschäftsreise u. entspr. Ausl.nur wenn Stadtgrenzen überschritten werden).

Bei dem geschilderten Fall könnte man aus Sicht der Kostenschuldner aber natürlich beim notwendigen Auftrag bzw. dem in § 58 I genannten Verlangen eines Beteiligten ansetzen, um sich gegen die Auswärtsgeb. in den beschriebenen Fällen zu wenden. So heißt es zB bei Schwarz in Korintenberg, KostO,Kommentar, 16. Aufl. 2005, § 58 Rn. 9: ... Das Verlangen braucht nicht ausdrücklich gestellt zu sein ...... Die Vermutung spricht dafür, dass ein außerhalb ... vorgen. Geschäft auf Verlangen des Antragstellers dort vorgenommen wurde. Allerdings fällt die Geb. dann nicht an, wenn das Geschäft in der Wohnung des Notars deshalb vorgen. wird, weil dieser am Ausgehen verhindert ist oder die Parteien dorthin verwiesen werden oder er sie dort hinbestellt hat oder wenn er aus Gefälligkeit dort ein anderes Geschäft miterledigt. ...Notwendigkeit eines auswärts stattzuf. Geschäfts muss also aus der sicht der Beteiligten gegegben sein u. nicht aus der Perspektive des Notars. Denn § 5 Abs. 2 Donot verlangt, dass der N. außerh. seiner Gesch.stelle nur dann tät
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
20.05.2005 Grundsätzlich fällt die sogen. Auswärtsgebühr § 58 (nicht § 51) Abs. 1 KostO schon für jede außerhalb der Geschäftsstelle verdiente Hauptgebühr zusätzlich an, es ist ja eine Gebühr und keine Auslagenvorschrift wie Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach § 153 KostO, das nur ein mal anfallen kann bei einer Reise bzw. einem Dienstgang innerhalb derselben Stadt (vgl. § 153, Geschäftsreise u. entspr. Ausl.nur wenn Stadtgrenzen überschritten werden).

Bei dem geschilderten Fall könnte man aus Sicht der Kostenschuldner aber natürlich beim notwendigen Auftrag bzw. dem in § 58 I genannten Verlangen eines Beteiligten ansetzen, um sich gegen die Auswärtsgeb. in den beschriebenen Fällen zu wenden. So heißt es zB bei Schwarz in Korintenberg, KostO,Kommentar, 16. Aufl. 2005, § 58 Rn. 9: ... Das Verlangen braucht nicht ausdrücklich gestellt zu sein ...... Die Vermutung spricht dafür, dass ein außerhalb ... vorgen. Geschäft auf Verlangen des Antragstellers dort vorgenommen wurde. Allerdings fällt die Geb. dann nicht an, wenn das Geschäft in der Wohnung des Notars deshalb vorgen. wird, weil dieser am Ausgehen verhindert ist oder die Parteien dorthin verwiesen werden oder er sie dort hinbestellt hat oder wenn er aus Gefälligkeit dort ein anderes Geschäft miterledigt. ...Notwendigkeit eines auswärts stattzuf. Geschäfts muss also aus der sicht der Beteiligten gegegben sein u. nicht aus der Perspektive des Notars. Denn § 5 Abs. 2 Donot verlangt, dass der N. außerh. seiner Gesch.stelle nur dann tät
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
20.05.2005 Grundsätzlich fällt die sogen. Auswärtsgebühr § 58 (nicht § 51) Abs. 1 KostO schon für jede außerhalb der Geschäftsstelle verdiente Hauptgebühr zusätzlich an, es ist ja eine Gebühr und keine Auslagenvorschrift wie Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach § 153 KostO, das nur ein mal anfallen kann bei einer Reise bzw. einem Dienstgang innerhalb derselben Stadt (vgl. § 153, Geschäftsreise u. entspr. Ausl.nur wenn Stadtgrenzen überschritten werden).

Bei dem geschilderten Fall könnte man aus Sicht der Kostenschuldner aber natürlich beim notwendigen Auftrag bzw. dem in § 58 I genannten Verlangen eines Beteiligten ansetzen, um sich gegen die Auswärtsgeb. in den beschriebenen Fällen zu wenden. So heißt es zB bei Schwarz in Korintenberg, KostO,Kommentar, 16. Aufl. 2005, § 58 Rn. 9: ... Das Verlangen braucht nicht ausdrücklich gestellt zu sein ...... Die Vermutung spricht dafür, dass ein außerhalb ... vorgen. Geschäft auf Verlangen des Antragstellers dort vorgenommen wurde. Allerdings fällt die Geb. dann nicht an, wenn das Geschäft in der Wohnung des Notars deshalb vorgen. wird, weil dieser am Ausgehen verhindert ist oder die Parteien dorthin verwiesen werden oder er sie dort hinbestellt hat oder wenn er aus Gefälligkeit dort ein anderes Geschäft miterledigt. ...Notwendigkeit eines auswärts stattzuf. Geschäfts muss also aus der sicht der Beteiligten gegegben sein u. nicht aus der Perspektive des Notars. Denn § 5 Abs. 2 Donot verlangt, dass der N. außerh. seiner Gesch.stelle nur dann tät
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
20.05.2005 Grundsätzlich fällt die sogen. Auswärtsgebühr § 58 (nicht § 51) Abs. 1 KostO schon für jede außerhalb der Geschäftsstelle verdiente Hauptgebühr zusätzlich an, es ist ja eine Gebühr und keine Auslagenvorschrift wie Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach § 153 KostO, das nur ein mal anfallen kann bei einer Reise bzw. einem Dienstgang innerhalb derselben Stadt (vgl. § 153, Geschäftsreise u. entspr. Ausl.nur wenn Stadtgrenzen überschritten werden).

Bei dem geschilderten Fall könnte man aus Sicht der Kostenschuldner aber natürlich beim notwendigen Auftrag bzw. dem in § 58 I genannten Verlangen eines Beteiligten ansetzen, um sich gegen die Auswärtsgeb. in den beschriebenen Fällen zu wenden. So heißt es zB bei Schwarz in Korintenberg, KostO,Kommentar, 16. Aufl. 2005, § 58 Rn. 9: ... Das Verlangen braucht nicht ausdrücklich gestellt zu sein ...... Die Vermutung spricht dafür, dass ein außerhalb ... vorgen. Geschäft auf Verlangen des Antragstellers dort vorgenommen wurde. Allerdings fällt die Geb. dann nicht an, wenn das Geschäft in der Wohnung des Notars deshalb vorgen. wird, weil dieser am Ausgehen verhindert ist oder die Parteien dorthin verwiesen werden oder er sie dort hinbestellt hat oder wenn er aus Gefälligkeit dort ein anderes Geschäft miterledigt. ...Notwendigkeit eines auswärts stattzuf. Geschäfts muss also aus der sicht der Beteiligten gegegben sein u. nicht aus der Perspektive des Notars. Denn § 5 Abs. 2 Donot verlangt, dass der N. außerh. seiner Gesch.stelle nur dann tät
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
20.05.2005 Grundsätzlich fällt die sogen. Auswärtsgebühr § 58 (nicht § 51) Abs. 1 KostO schon für jede außerhalb der Geschäftsstelle verdiente Hauptgebühr zusätzlich an, es ist ja eine Gebühr und keine Auslagenvorschrift wie Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach § 153 KostO, das nur ein mal anfallen kann bei einer Reise bzw. einem Dienstgang innerhalb derselben Stadt (vgl. § 153, Geschäftsreise u. entspr. Ausl.nur wenn Stadtgrenzen überschritten werden).

Bei dem geschilderten Fall könnte man aus Sicht der Kostenschuldner aber natürlich beim notwendigen Auftrag bzw. dem in § 58 I genannten Verlangen eines Beteiligten ansetzen, um sich gegen die Auswärtsgeb. in den beschriebenen Fällen zu wenden. So heißt es zB bei Schwarz in Korintenberg, KostO,Kommentar, 16. Aufl. 2005, § 58 Rn. 9: ... Das Verlangen braucht nicht ausdrücklich gestellt zu sein ...... Die Vermutung spricht dafür, dass ein außerhalb ... vorgen. Geschäft auf Verlangen des Antragstellers dort vorgenommen wurde. Allerdings fällt die Geb. dann nicht an, wenn das Geschäft in der Wohnung des Notars deshalb vorgen. wird, weil dieser am Ausgehen verhindert ist oder die Parteien dorthin verwiesen werden oder er sie dort hinbestellt hat oder wenn er aus Gefälligkeit dort ein anderes Geschäft miterledigt. ...Notwendigkeit eines auswärts stattzuf. Geschäfts muss also aus der sicht der Beteiligten gegegben sein u. nicht aus der Perspektive des Notars. Denn § 5 Abs. 2 Donot verlangt, dass der N. außerh. seiner Gesch.stelle nur dann tät
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
20.05.2005 Grundsätzlich fällt die sogen. Auswärtsgebühr § 58 (nicht § 51) Abs. 1 KostO schon für jede außerhalb der Geschäftsstelle verdiente Hauptgebühr zusätzlich an, es ist ja eine Gebühr und keine Auslagenvorschrift wie Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach § 153 KostO, das nur ein mal anfallen kann bei einer Reise bzw. einem Dienstgang innerhalb derselben Stadt (vgl. § 153, Geschäftsreise u. entspr. Ausl.nur wenn Stadtgrenzen überschritten werden).

Bei dem geschilderten Fall könnte man aus Sicht der Kostenschuldner aber natürlich beim notwendigen Auftrag bzw. dem in § 58 I genannten Verlangen eines Beteiligten ansetzen, um sich gegen die Auswärtsgeb. in den beschriebenen Fällen zu wenden. So heißt es zB bei Schwarz in Korintenberg, KostO,Kommentar, 16. Aufl. 2005, § 58 Rn. 9: ... Das Verlangen braucht nicht ausdrücklich gestellt zu sein ...... Die Vermutung spricht dafür, dass ein außerhalb ... vorgen. Geschäft auf Verlangen des Antragstellers dort vorgenommen wurde. Allerdings fällt die Geb. dann nicht an, wenn das Geschäft in der Wohnung des Notars deshalb vorgen. wird, weil dieser am Ausgehen verhindert ist oder die Parteien dorthin verwiesen werden oder er sie dort hinbestellt hat oder wenn er aus Gefälligkeit dort ein anderes Geschäft miterledigt. ...Notwendigkeit eines auswärts stattzuf. Geschäfts muss also aus der sicht der Beteiligten gegegben sein u. nicht aus der Perspektive des Notars. Denn § 5 Abs. 2 Donot verlangt, dass der N. außerh. seiner Gesch.stelle nur dann tät
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
21.05.2005 ich schreib mal weiter:

tätig werden soll, wenn es besondere umstände erlauben

in eurem fall, war es sicherlich nur faulheit der angestellten ;-)

eigentlich rechtfertigt sich die auswärtige Beurkundung nur, wenn die Person krank ist und nicht ausm bett kann oder so
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
21.05.2005 Ja, tut mir leid, dass ich da mitten im Text auf irgendeine Taste gekommen war und dann das Geschriebene gleich 6 x erschienen ist, war keine Absicht.
Aber das Wesentliche war hoffentlich deutlich geworden: Die im Fall genannten Angestellten der Firma sollten beim Notar geltend machen, dass sie davon ausgegangen sind, weil er sowieso in der Firma ist, fallen keine Mehrkosten an und es ist vor allem dem Notar selbst lieber, wenn er mit den Angestellten keinen Begl.-Termin in seinem Büro vereinbaren muss. Dass es den Angestellten selbst auch lieb gewesen ist, wenn sie nicht zum Notar müssen, mag sein, aber aus ihrer Sicht können sie geltend machen, sie hätten für die Auswärtstätigkeit keinen kostenpflichtigen Auftrag erteilt, und der Notar hätte sie auf die Mehrkosten hinweisen müssen und nicht ungefragt die Auswärtsgebühren einfach berechnen dürfen. Der Notar kann dieser Einwendung dann selbst abhelfen (§ 156 Abs. 1 S. 1 KostO) und zum Zeichen dass die Angestellten der Firma es ernst meinen und sich schlau gemacht haben, können sie ihn gleich bitten, die Beschwerde ansonsten nach § 156 Abs. 1 S. 3 dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorzulegen (ist gebührenfrei).
Ob sie dann da Recht bekommen, ist natürlich nicht sicher, da ja im Normalfall der Kunde bei auswärtiger Tätigkeit mit entspr. Kosten auch dafür rechnen muss. Wegen der besond. Umstände hier und der dazu nicht erfolgten Belehrung bestehen aber auch Erfolgsaussichten, vielleicht ca. 50 : 50.

Was gute Fee Kathrin am Schluss noch geschrieben hat, dass eine Auswärtsbeurkundung in der Regel nur bei Krankheit u.ä. gerechtfertigt sei, sind vereinzelte dienst-/standesrechtiche Auffassungen einzelner regionaler Notarkammern (zB OLG-Bezirk Celle war da immer sehr bevormundend), die aber mehrheitlich nicht geteilt werden und wenn ich mich richtig erinnere auch durch spätere Entscheidungen überholt sind. Hat aber mit dem Kostenrechtlichen nichts zu tun und betrifft die Frage, ob der Notar sich als freier Dienstleister verstehen und auch ohne außergewöhnl. Umstände auf Wunsch zu den Leuten gehen darf, oder im Normalfall nur vornehm in seinem Amtszimmer sitzen darf und die Kundschaft zu ihm muss. Da gibt es wie gesagt unterschiedl. Ansichten, siehe zB Aufsatz von Cosack im ca. vorletzten Heft NJW.
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21.06.2005 bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)
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22.06.2005 Selbst schuld, wer sich das gefallen lässt.
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22.06.2005 gefallen lassen ist gut, bei uns ist es definitiv nicht erlaubt
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22.06.2005 Was soll denn die gesetzliche Grundlage dafür sein? Ich glaube, Ihr seid auf einem alten Stand, denn die Unvereinbarkeit von derlei bevormundenden Auffassungen der Dienstaufsicht - die es wohl auch nur im OLG-Bezirk Celle gegeben hat? - ist seit entstpr. Gerichtsentsch. (ioch glaube BVerfG) unstreitig. Kann aber aus Zeitgründen im Moment auch nicht mit genaueren Quellen u. §§ dienen.
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22.06.2005 wäre cool, wenn du mir das irgendwie belegen könntes (Kommentar, Kammermitteilungen etc..?)
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23.06.2005 Beschluss des BVerfG vom 9.8.2000, DNotZ 2000, 787 ff.;
hierzu auch ausführlich Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK, Richtlinien Notarkammern, Kommentar, 2003,
Teil D IX RL-E zu Nr. IX.2 und 3., Rn. 25 ff.
Die Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer Teil IX Nr. 2 und 3 enthält zu dem Thema die Formulierung:
2. Der Notar dfarf Amtsgeschäfte außerhalb der Geschäftsstelle vornehmen, wenn sachliche Gründe vorliegen.
3. Eine Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ist unzulässig, wenn dadurch der Anschein von amtswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses gefährdet wird.
Das BVerfG hat in dem gen. Beschluss festgestellt, dass es für das Verbot einer Beurk. außerh. der Gesch.-stelle innerhalb des Amtsbereichs an deiner gesetrzlichen Grundlage fehle, die den formellen Anforderungen des Art. 12 I GG genügt. Sofern im Einzelfall die Klarheit der Amtsführungleiden und die Gefahr des Anscheins einer Parteilichkeit entstehen könnte, habe der Notar von der Auswärtsbeurkundung Abstand zu nehmen.
Die Richtlinien der Notarkammern Bremen und Celle enthalten, dass die Beurk. auerhalb der Gesch.-st erlaubt ist, soweit dies nicht aus anderen Gründen (Werbung, Anschein der Parteilichkeit oder Schutzzweck des Beurkundungsverfahrens) unzuulässig ist. Damit ist der gesetzliche Rahmen seit der Entscheidung des BVerfG wiedergegeben.
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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 Antwort auf: bei uns wurde schonmal ein notar angeschissen, weil er die beurkundungen immer bei der bank vorgenommen hat (nicht im gleichen gebäude)

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15.02.2006 und was möchtest du uns damit sagen?
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17.02.2006 8-) Ich wei?? ja nicht an was das liegt (vielleicht sollten doch nur registrierte User Beitr?¤ge schreiben d??rfen?!), aber das Niveau hier im Forum l?¤sst leider immer mehr zu w??nschen ??brig :-( Es sind doch viele St?¤nkerer unterwegs.

Ich glaube, Kathrin, es w?¤re besser wenn wir hier sowas einfach ignorieren w??rden. :oo:
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
17.02.2006 ich habe nur gefragt... vielleicht hatte es ja einen sinn..
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03.05.2006 Hallo Martin Filzek,

was heißt eigentlich § 58 III S.2 KostO? ich verstehe nicht, welcher Satz 1 gemeint ist?!
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
03.05.2006 Das ist Satz 1 von § 58 III :

Für Beurkundungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach dreizehn Uhr, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von 30 Euro und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf.

Du kannst doch jeden §§ in Absätze, Sätze, Halbsätze usw. unterteilen... Und das bezieht sich dann immer auf den jeweiligen Absatz ;-)
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
03.05.2006 ja aber was soll das heißen wenn mehrere Voraussetzungen zutreffen?
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
03.05.2006 Tut mir leid, war 1 1/2 Tage nicht im Internet, weil ich dachte, der Computer wäre kaputt und müsse ausgetauscht werden. Hat sich aber wieder erledigt, es war nur ein Kabel hinten gelöst.

Wenn mehrere Voraussetzungen vorliegen, also z. B. sonntags und nach 18 Uhr, gibt es die Gebühr trotzdem nur einmal, das ist ganz einhellige Mng.

Wenn eine oder mehrere Unzeitvoraussetzungen und zugleich Auswärtstätigkeit entstehen beide Gebühren nebeneinander nach den unterschiedl. Absätzen des § 58.

Bei mehreren Hauptgeb. zu einer Urkunde (z. B. Geb. § 47 für Beschluss und Geb. § 36 I für Übernahmeerklärung in derselben Urkunde) sind die jeweiligen Gebühren gesondert zu jeder Hauptgebühr zu berechnen.
730 Auswärtsgebühr § 58 I Kostenordnung
03.05.2006 das finde ich aber komisch.. ich hatte mir im Prüfungsvorbereitungskurs aufgeschrieben, dass nur eine (Unzeit oder Auswärts) Gebühr entstehen kann.. aha, dann habe ich das Gesetz doch richtig gedeutet.. tja was falsches gelernt..
731 Hälftige Geschäftsgebühr oder nicht?
20.05.2005 Ich bräuchte Eure Hilfe, weil ich momentan etwas auf dem Schlauch stehe:

Wenn der Schuldner nach unserem Aufforderungsschreiben die Hauptforderung bezahlt, aber nicht die Mahnkosten, Zinsen und unsere Anwaltsgebühren (1,3), darf ich dann im MB auch nur die halbe Geschäftsgebühr als Verzugsschaden geltend machen oder die 1,3?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Justice
731 Hälftige Geschäftsgebühr oder nicht?
20.05.2005 Warum verrechnet Ihr, den Wert des gezahlten nicht erst einmal mit euren Kosten und den Zinsen ect. und dann auf die HF. Dann könnt Ihr über den Rest der HF den MB machen.
731 Hälftige Geschäftsgebühr oder nicht?
20.05.2005 Würde ich auch so machen, zumal es ja gesetzlich geregelt ist (§ 367 BGB: Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Teilung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet)
731 Hälftige Geschäftsgebühr oder nicht?
20.05.2005 @Justice

Sollte es im nachhinein nicht mehr gehen, weil Ihr vielleicht schon ausgezahlt habt, dann würde ich die volle Gebühr als Hauptforderung, Verzugsschaden geltend machen.
731 Hälftige Geschäftsgebühr oder nicht?
21.05.2005 wieso im nachhinein (also wenn schon an den Mdt ausgezahlt wurde) gehts doch auch, dann bekommt der Mdt eben erst einmal eine rechnung und ihr reicht über den rest der HF den MB ein
731 Hälftige Geschäftsgebühr oder nicht?
21.05.2005 Fordere den Gegner erstmal nochmal auf mit Forderungskonto, aus dem sich die Verrechnung nach § 367 BGB (stimmt die Hausnummer eigentlich?). Meistens zahlen die dann auch den Rest - immerhin scheint der das ja vom Tisch haben zu wollen, sonst hätte der nicht gezahlt. Sicher haben Sie bei Ihrer Zahlung vom ... übersehen, dass...
Wenn das nix hilft, dann MB mit Resthauptforderung, wie unten schon von den andern beschrieben.

Beitrag wurde editiert (2005-05-21 17:53:53)
732 Ratenzahlungsvereinbarung
20.05.2005 So ich schon wieder ;). Nachdem der Schuldner endlich mal Ratenzahlung angeboten hat, soll ich eine Ratenzahlungsvereinbarung schreiben. Hat jemand einn Vodruck für mich oder kann ich hineinschrieben was ich möchte? Zb mein Gehalt ;-) *Scherz* oder wißt Ihr wo ich solch eine art Schreiben herbekomme soweit ich weiß hat RA-Micro das auch schon inbegriffen oder? Gibt es hierfür eine Extragebührt? Ich denke schon, könnte ich doch gleich mithineinsetzen. Freu mich schon auf Antworten und einen SChönen Tage euch
732 Ratenzahlungsvereinbarung
20.05.2005 Ratenzahlungsvereinbarung

zwischen

(Gläubiger)

und

(Schuldner)


§1 Vorwort
(hier steht bei uns immer woraus sich die Schuld ergibt, wie hoch diese ist und ob evtl. schon tituliert.

§ 2

Der Schuldner erkennt die Gesamtforderung in Höhe von ?? € an.

§ 3

Dem Schuldner ist es nicht möglich die Schuld in einer Summe zu begleichen. Zur Vermeidung der Einleitung von ZV-Maßnahmen wird daher diese Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

Der Schuldner tilgt die Gesamtschuld in monatlichen Raten in Höhe von … Euro, zahlbar jeweils bis zum 3. des Monats gemäß beiliegendem Tilgungsplan.

Die Gesamtforderung wird mit …% Zinsen verzinst.

Der Schuldner hat die Möglichkeit der Sondertilgung.

§ 4

Schuldner trägt die der Gläubigerin durch die Beauftragung des Ra angefallenen Gebühren. Dieser Betrag soll in den beiliegenden Tilgungsplan mit aufgenommen und somit durch die monatliche Ratenzahlung getilgt werden.

Gegenstandswert:
1,3 GG
1,0 VG
Ausl.
Mwst.
Gesamt

§ 5

Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein bla bla bla
-------------------------------------------------------
Ich hoffe ich hab nichts vergessen. So ungefähr machen wir das bei uns. Vergleichsgebühr ist natürlich umstritten ob die anfällt.
732 Ratenzahlungsvereinbarung
20.05.2005 2. Versuch

Und wenn wir noch keinen Titel haben nehmen wir einen zusätzlichen § rein, dass der Schuldner bis zum ... ein notarielles Schuldanerkenntnis über die Forderung abgibt.

Gruß, Dina
732 Ratenzahlungsvereinbarung
20.05.2005 Wenn du mir Fax oder E-Mail gibst, schick´ ich dir einen Vordruck (bei uns steht da noch ein bißchen mehr drin)
732 Ratenzahlungsvereinbarung
21.05.2005 habt ihr RA-Micro, oder warum erwähnst du das?

könnte ich dir aber erst am montag per email schicken, dann brauchst du das nicht abzuschreiben ;-)
732 Ratenzahlungsvereinbarung
24.05.2005 Nein ich habe gar kein Anwaltsprogramm, daher muss ich mir das zurecht schneiden. :-)

Du kannst es mir gerne privat zusenden oder auch kopieren und hie reinstellen.

Klappt das mit Privat hier eigentlich? Ich glaube nicht so recht.
732 Ratenzahlungsvereinbarung
25.05.2005 dann gib mir doch mal deine emailadresse!
732 Ratenzahlungsvereinbarung
30.05.2005 Man sollte noch die Abtretung der möglichen Gehaltsansprüche vereinbaren. Wenn möglicherweise zwischendurch ein anderer Gläubiger die Gehaltsansprüche pfändet, damit man da immer noch vorrangig vor diesen Gläubigern ist.
Außerdem habe ich in einem Seminar gehört, dass im Falle der Schuldner Insolvenz beantragt, die Abtretung der Gehaltsansprüche immer noch eine Zeitlang weiter gilt und der abgetretene Betrag an den Gläubiger ausgezahlt wird.
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
21.05.2005 Hallo

folgende Situation:

s. Beweisverf: Termin, Beweisbeschluss, Klage zum Hauptverf noch nicht eingereicht, Streitwert später auf 2.500 festgesetzt.

dann Hauptverf: kein Streitwert festgesetzt, also gehe ich mal davon aus, dass der immer noch 2.500 ist
Termin

so nun mein Problem, ich weiß nicht wegen dem Problem BRAGO/RVG, wie ich das festsetzen lassen soll

ich würde jetzt 2 Rechnungen machen:

s. Beweisverf:

10/10 Prozgeb.
10/10 Verhandlungsgeb
10/10 Beweisgeb.
P + T
USt....

da ich ja hier schon schlau gelernt habe, dass die ersten Gebühren immer stehen bleiben: entsteht dann im Hauptverf. eigentlich nur noch die Terminsgeb (+ P+T und USt) neu, obwohl ich mir da nicht so sicher bin, weil ich nicht weiß ob ich die Vorschriften des RVG oder die der BRAGO anwenden soll... bei BRAGO entstand die Termingeb. (also V-Geb) nicht neu, bei RVG schon.. was nun?

und muss ich den KFA insgesamt bei dem Az des Hauptverf einreichen, oder einzeln? und ist es überhaupt BRAGO und dann RVG oder bleibt es BRAGO?

Fragen über Fragen... ich hoffe mir kann jemand helfen
Danke

Beitrag wurde editiert (2005-05-21 13:58:32)
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
25.05.2005 Hatten das gleiche Problem. Für das selbständige Beweisverfahren hatten wir zu BRAGO-Zeiten 2 10/10 Gebühren (§ 48 BRAGO!) bei der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Jetzt im Hauptverfahren hatten wir die nochmal die Verfahrens- und Terminsgebühr abgerechnet. Die RSV hat auch gezahlt. Der Streitwert blieb derselbe.

Wir haben uns von der Mandanten nach dem Stichtag 1.7.04 den Prozessauftrag für das Klageverahren erteilen lassen. Also lag da auf jeden Fall eine neue Angelegenheit vor.

Wie gesagt, die Rechtsschutzversicherung hat beide Rechnungen ohne Weiteres gezahlt. Also wird das schon so in Ordnung sein.

Hoffe,ich konnte bissel helfen.
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
25.05.2005 Die Rechnung lautet wie folgt:

Selbstständiges Beweisverfahren
10/10 Prozessgebühr
10/10 Beweisgebühr
PTE
Klageverfahren
1,3 Verfahrensgebühr
abzgl. 10/10 Prozessgebühr
1,2 Terminsgebühr
PTE

USt

Den KfA reichst Du bzgl. des Aktenzeichens des Klageverfahrens ein. Im Klageverfahren wurden schließlich auch die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens beigezogen, so dass der RPfl ersehen kann, welchen Gebühren über welchen Gegenstandswert angefallen sind.
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
25.05.2005 Ich würde auch wie PS22 die Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen. Denn die Prozessgebühr ist ja lt. BRAGO entstanden, also muss sie auch lt. Vorschrift der BRAGO wieder angerechnet werden.