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733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
25.05.2005 und was ist mit der verhandlungsgebühr aus dem beweisverfahren? die hast du gar nichr erwähnt(ja es gab einen termin!) !?

Beitrag wurde editiert (2005-05-25 20:43:41)
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
26.05.2005 Sofern es sich bei dem Termin um einen Verhandlungstermin gehandelt hat und nicht um einen vom Sachverständigen bestimmten Ortstermin ist natürlich noch die Verhandlungsgebühr zu berechnen.
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
30.05.2005 das muss ich nochmal nachkucken, aber was macht das für einen Unterschied? (blöde Frage ?!)
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
30.05.2005 Lt. BRAGO kann eine Verhandlungsgebühr lediglich für die Teilnahme an einem Gerichtstermin, wo der Sachverständige zu seinem Gutachten gehört wird, entstehen. War der RA nur zum Ortstermin, kann er keine Verhandlungsgebühr berechnen. Lt. RVG kann man sowohl für den Ortstermin als auch einen Gerichtstermin die Terminsgebühr berechnen.

PS22
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
27.06.2005 also ich möchte das ganze mal auflösen...

habe es nach euren ratschlägen gemacht, also erstmal ne rechnung mit BRAGO zu dem selbstst. bew.verf:

10/10 Prozessgeb
10/10 Verhandlgeb.
10/10 Beweisgeb.
Auslagen usw.


dann habe ich eine rechnung mit RVG gemacht:

1,3 V-Geb ...
Anrechnung von 10/10 Prozessgeb -...
1,2 T-Geb ...
Anrechnung von 10/10 Verh.geb -...

Auslagen usw...

und dann beides zusammengerechnet und die Rechtspflegerin war voll zufrieden, bis auf ein rechenfehler von mir....
sie hatte nur überlegt, ob die auslagen nicht auch angerechnet werden, hat sich dann aber zu meiner variante entschieden

:-)
Danke nochmals
der Tip, dass die zuerst entstandene Gebühr bestehen bleibt, hat ein *klick* in mir gemacht ;-)
733 selbstständiges Beweisverf vor 1.7. und norm. Verf
28.06.2005 Nach RVG wird aber nur die Verfahrensgebühr angerechnet, die anderen Gebühren aus dem Beweissicherungsverfahren bleiben stehen.
Aber wenn Ihr nach dem BRAGO-Effekt gehen müsst, wird wohl tatsächlich alles anzurechnen sein. Ist ja wirklich doof.
734 Förderung
22.05.2005 In den neuen Verträgen beim Rechtsassistent steht, dass der Lehrgang vom Arbeitsamt gefördert wird. Weiß jemand, ob das auch noch nachträglich geht, wenn man den Lehrgang schon gemacht hat oder noch dabei ist??
734 Förderung
27.05.2005 Hallo Sarah
ich hab auch beim Arbeitsamt nachgefragt und da gibt es das sogenannte Meister-BaföG . Das kannst du beantragen. Da bekommst du Formulare dass muss dann direkt vom Veranstalter des Kurses ausfüllen. Du bekommst vom Arbeitsamt 1/3 bezahlt, das du nicht zurückzahlen musst und den Rest kannst du als Darlehen nehmen, musst aber nicht. Also frag einfach mal beim Arbeitsamt nach, wie das dann ist, wenn der Kurs schön läuft.
Gruß Marie
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
25.05.2005 Früher bekam ich dafür ja die Besprechungsgebühr. Heute nur noch meine 1.3 Geschäftsgebühr? Oder gibt es noch spezielle Möglichkeiten?

Gruß, Wurzeline
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
25.05.2005 Wenn man Gespräche mit der Gegenseite führt und dies auch irgendwo zum Nachweis dokumentiert, dann kann man den Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr einfach ausnutzen, indem man dem Mandanten gegenüber einfach eine 2,0 oder 2,5 Geschäftsgebühr in Ansatz bringt.
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
25.05.2005 früher war die geschäftsgebühr ja auch nur 0,75!! und nicht 1,3, das musst du mal vergleichen, da kriegst du ja von haus aus schon mehr
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
27.05.2005 Ganz so würde ich es aber auch nicht sagen. Es kommt ganz darauf an, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt wurde. Sollte der Anwalt bereits Klageauftrag haben und dieses Telefonat eine Besprechung i. S. von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG sein, und dadurch der Rechtsstreit erledigt oder ein Vergleich erzielt werden, kann außerdem eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG in Ansatz gebracht werden.
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
30.05.2005 @PS22: So würde ich es auch machen. Wir hatten das mal in einer Vorlesung bei den Fachwirtkursen, dass man die entfallene Besprechungsgebühr eben dadurch ausgleichen kann, indem man den Rahmen der Geschäftsgebühr einfach ausnutzt.

@Marzi: Sofern ein Klageauftrag vorlag, ist natürlich auf diesen abzustellen, aber wäre dann nicht die 0,8 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr in Ansatz zu bringen? Also wenn schon Vorzeitige Beendigung, dann sollte man auch die Gebühren der Nr. 3100 VV RVG ff. nehmen.

Im Übrigen steht die Terminsgebühr nicht in Teil 2 des VV RVG, so dass selbige wohl auch für diesen Bereich nicht gelten kann.
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
30.05.2005 @KathrinL: Was ist denn das bitte schön für eine Begründung früher war die Gebühr ja auch nur 0,75... ? Dafür gab es früher aber auch noch die Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr. Die sind weggefallen und werden durch den erhöhten Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr wieder ausgeglichen. Wenn ein RA außergerichtlich tätig war und Besprechungen mit der Gegenseite durchgeführt hat, dann war der Umfang der Angelegenheit eben größer und man nimmt halt 2,0 statt 1,3.
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
30.05.2005 So, hab´s nunmehr interessehalber im RVG für Anfänger nachgelesen:
Eine 1,2 Terminsgebühr kann auch im außergerichtlichen Verfahren entstehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Rechtsanwalt von Anfang an Klageauftrag hatte. In diesem Fall wäre natürlich eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG mit abzurechnen. Die Terminsgebühr kann niemals in Verbindung mit der Geschäftsgebühr entstehen!
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
31.05.2005 @Gast: Davon, dass bei Vorliegen des Klageauftrages keine Geschäftsgebühr, sondern eine Verfahrensgebühr (in diesem Fall in Höhe von 0,8) in Ansatz gebracht wird, bin ich selbstverständlich ausgegangen. Es heißt ja schießlich Klageauftrag, was mich zwangsläufig auf Teil 3 VV RVG verweist.
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
31.05.2005 Also ich meine, dass eine Terminsgebühr auch neben einer Geschäftsgebühr anfallen kann. Zumindest haben wir es kurz vor der Abschlussprüfung noch so gelernt. Das geht allerdings nur, wenn der RA an einer Besprechung teilgenommen, die zur Vermeidung eines Verfahrens nötig war bzw. zur Vermeidung geführt hat. Telefonate werden allerdings in der Geschäftsgebühr abgegolten.
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
31.05.2005 @Regina: Die Berufsschullehrer wissen auch nicht immer alles. Eins ist klar. Die Geschäftsgebühr kann nicht in Verbindung mit der Terminsgebühr auftreten. Die Terminsgebühr kann lediglich in Kombination mit der Verfahrensgebühr in Rechnung gestellt werden. Im übrigen steht im Teil 2 VV RVG nichts von einer Terminsgebühr, so dass selbige für diesen Anwendungsbereich auch nicht in Ansatz zu bringen ist.
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
31.05.2005 Also ich stimme PS 22 voll und ganz zu. Glaube auch, dass der Berufsschulleher sich da irrt!
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
31.05.2005 Antwort auf: @KathrinL: Was ist denn das bitte schön für eine Begründung früher war die Gebühr ja auch nur 0,75... ? Dafür gab es früher aber auch noch die Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr. Die sind weggefallen und werden durch den erhöhten Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr wieder ausgeglichen. Wenn ein RA außergerichtlich tätig war und Besprechungen mit der Gegenseite durchgeführt hat, dann war der Umfang der Angelegenheit eben größer und man nimmt halt 2,0 statt 1,3.



ich meinte ja auch eher, wenn nur Schreiben usw. gemacht wurden und auch bei BRAGO keine anderen Gebühren entstehen (was bei uns meistens der fall ist)
735 Telefonat mit Gegenseite - wirklich gar keine Gebü
31.05.2005 Antwort auf: @KathrinL: Was ist denn das bitte schön für eine Begründung früher war die Gebühr ja auch nur 0,75... ? Dafür gab es früher aber auch noch die Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr. Die sind weggefallen und werden durch den erhöhten Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr wieder ausgeglichen. Wenn ein RA außergerichtlich tätig war und Besprechungen mit der Gegenseite durchgeführt hat, dann war der Umfang der Angelegenheit eben größer und man nimmt halt 2,0 statt 1,3.




ich meinte ja auch eher, wenn nur Schreiben usw. gemacht wurden und auch bei BRAGO keine anderen Gebühren entstehen (was bei uns meistens der fall ist)
736 Gebühren
25.05.2005 Hallo!

Kann mir evtl. jemand weiterhelfen? :-)

Ich bräuchte eine Gebührenberechnung 2,0

1. Streitwert: € 200.000,00
2. Streitwert: € 500.000,00

Da es um Mehrwertberechnung geht, komme ich nicht ganz klar!

Wäre sooo lieb! ?
736 Gebühren
25.05.2005 wenn du mir sagst, was du genau haben willst? eine 2,0 gebühr aus 200.000 und 500.000?
737 Mahnbescheid
25.05.2005 Hallo Leute!

Ich stehe etwas auf dem Schlauch. Ich habe heute eine Gerichtskostenrechnung für den Mahnbescheid bekommen. Ist auch alles in Ordnung so, aber dann ist mir aufgefallen, dass ich im MB-Antrag leider angekreuzt habe, dass Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er ist es aber doch. Kann ich das jetzt noch irgendwie ändern?
Danke schon mal für eure stets netten Antworten!
Liebe Grüße
737 Mahnbescheid
25.05.2005 Nein. Ich habe das letztens auch vergessen, also angerufen bei Gericht, mir den Rechtspfleger geben lassen. Der meinte im nachhinein ist nichts änderbar. Solche in Fehler ist kein Grund um einen Änderungsantrag vorzunehmen.
737 Mahnbescheid
25.05.2005 ist doch nicht schlimm, im zweifelsfall mehrwertsteuer abziehen lassen
737 Mahnbescheid
26.05.2005 Also kann ich den Vollstreckungsbescheid auch ganz normal beantragen wie sonst auch, muss halt nur aufpassen beim vollstrecken, dass ich dies ohne Mehrwertsteuer tue? Verstehe ich das jetzt richtig?
737 Mahnbescheid
30.05.2005 Stimmt. Ist mir auch schön öfter passiert. Habe aber bislang noch keine Probleme deswegen bekommen.
738 Strafsache - BRAGO
27.05.2005 Hallo meine lieben Kollegen,

wie rechne ich ab, wenn ich eine Nebenklägerin vertrete, dieser PKH bewilligt wurde. Es fanden insgesamt 5 Verh.Termine statt und vor alledem an wem rechne ich ab?

Ich laß nach den gleichen Gebühren wie der Pflichtverteidiger, nicht mehr als das 4fache des Mindestbetrages aber nicht mehr als die 1/2 des Höchstbetrages?????

Wie setzte ich denn nun die Kosten fest?
738 Strafsache - BRAGO
27.05.2005 Nach § 102 BRAGO rechnest du die Kosten wie beim Pflichtverteidiger ab. Also ein Hauptverhandlungstermin und 4 Fortsetzungstermine nach §§ 97, 83 BRAGO. Den Antrag stellst du beim Gericht, wo verhandelt wurde. Es ist derselbe Antrag, wie wenn du PKH-Vergütung festseten lassen wist.
738 Strafsache - BRAGO
27.05.2005 also nehme ich das Formular für die PKH?

oder das Formula für die Strafsachen-Festsetzung.?
738 Strafsache - BRAGO
27.05.2005 Achso, Formular. Würde eigentlich gar keins nehmen. Wenn irgendwo was für den beigeordneten Nebenklägervertreter (§ 102 BRAGO) steht, kannste eins nehmen. Ich denke mal, das dürfte dann des Formular für die Strafsachen sein. Wir nehmen die Textbausteine für die den Festsetzungsantrag PKH-Vergütung.
738 Strafsache - BRAGO
02.06.2005 Noch eine Frage.

Kann man dabei auch die Bahnkarte sowie die Gebühr für AE, abrechnen?
739 Zwangsvollstreckung
27.05.2005 Normalerweise ist für mich die Zwangsvolsltreckung kein Problem, da ich für so ziemlich alles ein Lösung finde. Aber diesmal..leßt selber vielleicht wißt Ihr ja einen Rat.


Der Schulder gab in dem V-Protokoll des GV an, er sei Unternehmer - Internet, Internetprovider.. ich nehme an er unterstüzt und findet Problemlösunge. Dafür erhält er ja einen Lohn. Im Punkto Bank gab er an er habe ein Konto auf welchen ca. 160 Euro sind. Da ich natürlich nicht glaube, das ein Unternehmer lediglich 160 Eurot hat.. beantragte ich die Pfädnung. Nun dieser konnte dem Schulnder nicht zugestellt werde, da er weg ist und der DS erklärte es handle sich um ein Sparbuch und es gäbe noch vorrangige Gläubiger.

Man ehrlich er muss doch noch ein Girokonto haben wo seine Geschäfte laufen, aber wie bekomme ich das heraus?
739 Zwangsvollstreckung
30.05.2005 Schnellstmöglich beim EMA nach neuer Adresse fragen und ggf. sofort mit zwangsabmelden (Bestätigung vom GVZ mitschicken, dass an dieser Adresse nicht mehr auffindbar) ... vielleicht bekommst du ihn so später. Viel Erfolg!
739 Zwangsvollstreckung
30.05.2005 geschicktes telefonieren mit den banken

wenn du weißt, wieviel stellen denen ihre kontonummern haben, dann ruf doch einfach an und frag nach der kto-nr... der kunde hätte sich bei dir per lastschriftverfahren angemeldet, aber die kontonr wäre falsch oder so, hat mir eine mitazubine mal erzählt, dass sie es so macht
739 Zwangsvollstreckung
30.05.2005 Ich rufe auch immer bei den Banken an. Ich sage denen immer:

Wir haben zwei Wege. Sie können mir sagen, ob XY bei Ihnen ein Konto führt oder ich schicke Ihnen einen Pfüb bzw. ein vorläufiges Zahlungsverbot. Letzteres würde für Sie einen erheblichen Mehraufwand bedeuten.

Die meisten Banken geben da bereitwillig Auskunft. Ich klappere dann halt alle Banken in der Umgebung des Schuldners ab. Bis jetzt habe ich durch diese Methode fast 95 % aller Schuldner ranbekommen, weil irgendwo liegt immer noch Schotter.
739 Zwangsvollstreckung
30.05.2005 Guten Morgen, danke für die Ratschläge,

an jenes und dieses habe ich ebenso gedacht, dass Problem, ich lebe in Berlin und da gibt es nicht nur eine Bank. Das zweite Problem, dass Sparbuch, liegt auf einer Bank, welches eigentlich nie von einem Unternehmer als GiroKonto genutzt werden würde, die typische Bank nur genutzt von Sparer und Kreditnehmer. D.H. ich kann nicht mal hoffen, dass evt. das normale Konto auf der gleichen Bank liegt. Irgendwie ist das eine blöde Situation.


Könnte man nicht nach einer EMA-Anfrage den Versuch startet, den GV direkt hinzuschicken um rein nach der Konto-Verbindung zu forschen?
740 Kosten des Vollstreckungsbescheides/Vollstreckungs
27.05.2005 Liebe Kolleginnen und Kollegen !
Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides habe ich nach Ablauf der Einspruchsfrist Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet. Der Gegner hat im Wege der Wiedereinsetzung den Rechtsstreit wieder aufnehmen können. Es wurde schlussendlich ein Vergleich geschlossen insofern, als die Kosten des Rechtsstreits einschl. des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Da bereits Vollstreckung in die Wege geleitet war und vollstreckt worden ist, wurde erklärt, dass eine Abrechnung im Hinblick auf den überschießenden Betrag durch die Klägerin erfolgen wird. „In der Abrechnung werden selbstverständlich klägerseits entstandene Kosten berücksichtigt“.
Hier wurden insofern gegenüber der Beklagten noch die Kosten für den Erlass des Vollstreckungsbescheides, da diese im Klageverfahren nicht anzurechnen sind, abgerechnet sowie die Kosten der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Die Gegenseite stellt sich auf den Standpunkt, dass durch die Regelung im Vergleich alle Kosten gegeneinander aufgehoben werden, d.h. zu den Verfahrenskosten i.S.d. § 91 ff. ZPO gehören.
M.E. sind hiervon jedoch nicht die Vollstreckungskosten sowie Kosten des Vollstreckungsbescheides beinhaltet.
Gibt es ggf. hierfür Kommentierung bzw. Rechtsprechung?


741 Rechtsfachwirt-Portal
28.05.2005 dort werden im forum schwerpunkmäß auch die themen rechts- und notariats(fach)wirt erörtert:

http://www.rechtsfachwirt-portal.de/
742 Rechts-/Notariatsfachwirt-Portal
28.05.2005 noch im wachstum begriffen; im forum mit schwerpunkten auf fortbildung bzw. fachwirt:

http://www.rechtsfachwirt-portal.de/
743 Strafbefehl
30.05.2005 Kann mir bitte jemand schnell helfen und sagen, was denn für GK und Anwaltskosten entstehen wenn ein Strafbefehl ergeht. Danke für Eure Hilfe.
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
31.05.2005 in II. Instanz für den Mandanten Berufung eingelegt haben, Termin anberaumt wurde, wir aber kurz vor dme Termin die Berufung zurückgenommen haben? Oder entsteht nur die 1,6 Verfahrensgebühr?
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
31.05.2005 Also ich habe bisher in allen KfB s immer nur die 1,6 Gebühr festgesetzt bekommen.
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
31.05.2005 was für eine Erledigungsgebühr? (Terminsgeb.?)
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
31.05.2005 @KathrinL: Mit der Erledigungsgebühr denke ich meint Wurzeline sicher die damalige Vergleichsgebühr!

@Wurzeline: Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Aus welchem Grund denn?
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
31.05.2005 Nee nee, Erledigungsgebühr nennt sich doch das, was früher mal die Vergleichsgebühr war.
Was soll denn jetzt die Erledigungsgebühr sein? :boah:
Mehr als ´ne Verfahrensgebühr gibt es nicht.

Beitrag wurde editiert (2005-05-31 21:15:47)
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
31.05.2005 Oder habt Ihr Euch mit dem Gegner irgendwie geeinigt: Wenn Du die Berufung zurücknimmst, verzichte ich auf Kostenantrag oder irgendwas in diese Richtung? Dann kannste über ´ne Einigungsbühr nachdenken, wenn Du das was nachweisen kannst.

Haben die Anwälte beider Seiten irgendwo miteinander einen Schnack über die Sache gehalten und Ihr könnt das dem Repfl. beweisen? Dann kriegste auch eine Terminsgebühr.

Möglich ist allerlei. ;-)
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
01.06.2005 Erledigungsgebühr und Einigungsgebühr sind zweierlei!

Die Einigungsgebühr nach 1000, 1003 oder 1004 ist die Vergleichsgebühr der BRAGO

Die Erleddigungsgebühr, als die vorzeitige Erledigung nach 3101 oder 3201 ist die § 32II nach BRAGO glaub ich oder aber auch die reine Erledigung nach 1002 früher § 24 BRAGO.
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
01.06.2005 das was ihr meint, heißt bei uns vorzeitige Beendigung und nicht Erledigung
744 Entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn wir
05.06.2005 Die Frage ist doch: Was meinte Wurzeline eigentlich. Vielleicht kann sie es uns ja noch mal genauer erklären.8-)
745 Kostenfestsetzung
31.05.2005 Kann mir jemand sagen, ob ich die 0,3 Gebühr für die Zwangsvollstreckung in einem KfA festsetzen lassen kann und wo ich das eventuell nachlesen kann. Vielen Dank für Eure Hilfe.
745 Kostenfestsetzung
31.05.2005 ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765 a, 811 a, 811 b, 813 b, 829, 850 k, 851 a und 851 b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
746 Gebührenerstattung in Strafsachen bei Einstellung
01.06.2005 Ist in diesem Fall überhaupt eine Erstattung der angefallenen Gebühren aus der Staatskasse möglich, oder muss diese immer der Mandant bezahlen? (Wäre doch eigentlich gemein, oder?)
746 Gebührenerstattung in Strafsachen bei Einstellung
01.06.2005 Du musst leider immer gegenüber dem Mandanten abrechnen!
746 Gebührenerstattung in Strafsachen bei Einstellung
01.06.2005 Dann schau Dir bitte den § 476 StPO das ist die Kostenentscheidung zu den § 170 StPO.
746 Gebührenerstattung in Strafsachen bei Einstellung
01.06.2005 § 467 StPO mein ich
746 Gebührenerstattung in Strafsachen bei Einstellung
01.06.2005 SORRY! Hatte ich verwechselt! ;-)
747 Nochmal Strafsache und PKH
02.06.2005 also Leute ich muss euch doch noch einmal dringlichst bitten mit weiterzuhelfen. Folgedes:

Wir vertreten in einer Strafsache die Nebeklägerin, es gab 4 Hauptverhandlungen, ferner sind noch Auslagen Bahnkarten und die Kosten für AE angefallen. Im Nchhinein wurde ihr auch noch PKH bewilligt.

ICh weiss überhaupt nicht was ich machen soll, ich weiss das die Kosten wie vom Pflichtverteidiger anbgerechnet werden 1 mit 300 euro und die weiteren mit jeweils 165 Euro.

Aber bitte was nehme ich für ein FOrmular? Das ganz normale für die Kostenerstattung in Strafsachen? Aber da steht nichts von PKH. Das Formular für Kostenerstattung in Zivilsachen? Da wiederum steht nichts von Strafsachen..klar..

Ich bin total verwirrt und weiss nicht wie ich das abrechnen soll.
747 Nochmal Strafsache und PKH
02.06.2005 und vorhin erst lass ich, das wenn mehr als 10 Tage zwischen den Hauptverhandlungen vergehen..die HV normal mit 300 Euro abgerechent werden? ick bin total verwirrt
747 Nochmal Strafsache und PKH
02.06.2005 Ist denn da überhaupt ein Formular vorgeschrieben? Wenn nämlich nicht kannst du doch einfach normales Anschreiben machen, beantragst die Kosten festzusetzen, setzt die Rechnung ein und zack.
747 Nochmal Strafsache und PKH
02.06.2005 Mir fällt gerade ein, dass wir auch mal ne Strafsache mit PKH hatten, ne Mordsache, etliche Termine, FAhrtkosten und Abwesenheitsgelder. Die hab ich auch nur zusammengestellt in nem normalen Anschreiben. Haben wir auch bekommen.
747 Nochmal Strafsache und PKH
05.06.2005 für PKH ist glaub ich sowieso generell kein Formular vorgeschrieben und für andere festsetzungen auch nicht
747 Nochmal Strafsache und PKH
07.06.2005 Wenn ich in Zivilsachen kein Formular brauche, ist das für Strafsachen auch nicht nötig. Ich stelle schon gar nicht mehr die Gebühren gegenüber (normal und PKH). Welchen Sinn sollte das haben?
748 Streitwert bei Mietminderung?
03.06.2005 Kann mir vielleicht jemand helfen?

Berechnet man bei Mietminderung den Jahresbetrag oder den Monatsbetrag?
748 Streitwert bei Mietminderung?
03.06.2005 Die Festsetzung des Streitwertes bei Mängelbeseitigung / Instandhaltungsmaßnahmen richtet sich nach der Höhe der Minderung. Der Minderungsbetrag ist wiederum hochzurechnen und zwar auf die Dauer von 3,5 Jahren, also auf 42 Minderungsbeträge (wenn du nachlesen möchtest: BGH, GE 2000, 886, OLG Düsseldorf, NZM 2001, 669, LG Kiel, WuM 2003, 37).

Zusätzlich sind die eventuellen Schadensersatzansprüche hinzuzurechnen.
749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
03.06.2005 Hallo, liebe Kollegen!

Es geht um folgenden Fall:

Klageantrag der Gegenseite:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.“

Widerklage durch unsere Kanzlei:
„Der Kläger wird verurteilt, die ihm von der ... (Bank) für die Verbindlichkeiten der Beklagten aus dem Mietverhältnis vom ... über eine Wohnung in .... ausgestellte Mietbürgschaft über 3.000,00 € an die Beklagte herauszugeben.“

Wie hoch ist der Gegenstandswert? Ich hatte beide Gegenstandswerte aus Klage und Widerklage beim Kostenfestsetzungsantrag addiert. Das Gericht monierte dies jetzt (vielleicht auch versehentlich). Wer hat recht? Das Gericht oder ich?
749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
03.06.2005 Also ich würde denken, dass du Recht hast. Zumindest verstehe ich § 45 I GKG dahingehend so, dass die Gegenstandswerte addiert werden, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht denselben Gegenstand betreffen.
749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
03.06.2005 Es geht bei beiden Gegenstandswerten um dieselbe Wohnung. Die 20.000,00 € auf der Klägerseite setzen sich zusammen aus Nutzungsentschädigung und Schadensersatz. In der Widerklage geht es ja um die Mietbürgschaft über 3.000,00 €. Also beträgt der Gegenstandswert meiner Meinung nach 23.000,00 €. Oder bedeutet „derselbe Gegenstand“ dieselbe Wohnung?
749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
05.06.2005 Ihr habt rückständige Mieten und eventuellen Schadensersatz eingeklagt. Naja, die Mietkaution wird letztlich für eventuelle Schäden/Reparaturkosten hinterlegt. Ich meine, du kannst nicht zusammenrechnen, betreffen hier den gleichen Gegenstand.


Beitrag wurde editiert (2005-06-05 18:34:56)
749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
06.06.2005 Ich habe noch folgendes dazu gefunden:

„Nach allgemeiner und auf der Rechtsprechung BGH beruhender Ansicht liegen kostenrechtlich nur dann verschiedene Gegenstände vor, wenn die mit der Klage und mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht ausschließen, so dass die Zuerkennung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise die Aberkennung des anderen zur Folge hat.“
„Gleicher Gegenstand liegt mithin nicht vor, wenn das Gericht beiden Anträgen stattgeben kann.“
Das Gericht hat der Klage der Gegenseite teilweise stattgegeben und unserer Widerklage im vollen Umfang. Also ist es doch nicht der gleiche Gegenstand, oder?
749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
19.01.2006 Antwort auf: Hallo, liebe Kollegen!

Es geht um folgenden Fall:

Klageantrag der Gegenseite:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.“

Widerklage durch unsere Kanzlei:
„Der Kläger wird verurteilt, die ihm von der ... (Bank) für die Verbindlichkeiten der Beklagten aus dem Mietverhältnis vom ... über eine Wohnung in .... ausgestellte Mietbürgschaft über 3.000,00 € an die Beklagte herauszugeben.“

Wie hoch ist der Gegenstandswert? Ich hatte beide Gegenstandswerte aus Klage und Widerklage beim Kostenfestsetzungsantrag addiert. Das Gericht monierte dies jetzt (vielleicht auch versehentlich). Wer hat recht? Das Gericht oder ich?


749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
21.01.2006 genau Conny, das wollte ich auch gerade schreiben
749 Gegenstandswert Klage und Widerklage
22.01.2006 Ich weiß zwar nicht, warum meine Frage von Mitte des letzten Jahres nun ganz oben im Forum steht (was sollte der Beitrag von Gast ?), aber das Gericht hatte mir damals dann doch recht gegeben und die beiden Gegenstandswerte wurden zusammengerechnet.
750 Gebühr zwischen Mahn- und streitigem Verfahren (BR
03.06.2005 Hallo, hab ein Problem. Und zwar folgender Fall:
Mahnverfahren eingeleitet und Widerspruch durch Gegenseite, dann außergerichtlich Besprechungen zu den Mängeln etc. und Verhandlungen,
dann wurde erst die Anspruchsbegründung gefertigt, d.h. streitiges Verfahren eingeleitet. Die Tätigkeit zwischen den Verfahren war ziemlich umfangreich und wir fragen uns jetzt, wie die vergütet wird. Fallen hier, weil das Mahnverfahren durch Widerspruch erstmal beendet ist, wieder Besprechungsgebühr etc. nach 118 an?
Danke im voraus??
750 Gebühr zwischen Mahn- und streitigem Verfahren (BR
05.06.2005 auch wenn das mahnverfahren wie du sagst beendet ist, was so nicht richtig ist, ist über den gegenstand ein gerichtliches verfahren anhängig.
nach dem RVG kann in diesem stadium des verfahrens aber schon eine terminsgebühr entstehen für besprechnungen mit dem gegner oder dem gegnerischen anwalt.
750 Gebühr zwischen Mahn- und streitigem Verfahren (BR
05.06.2005 Ich gehe mal davon aus, dass in dem streitigen Verfahren dann doch noch verhandelt wurde? Dann ist doch alles kein Problem - die Besprechungsgebühr hättest du ja ohnehin auf die Verhandlungsgebühr anrechnen müssen.
Ist bei den Besprechungen denn nix rausgekommen oder wieso wurde danach noch der Anspruch begründet?
Also wenn es nach der Anspruchsbegründung zum Versäumnisurteil kam, kannste wenigstens noch die 5/10 nach § 33 BRAGO abrechnen. Vielleicht kannst du ja noch mal genauer erläutern, was nach der Anspruchsbegründung passiert ist.
750 Gebühr zwischen Mahn- und streitigem Verfahren (BR
06.06.2005 Also entsprechend BRAGO-Kommentar endet das Mahnverfahren durch Widerspruchseinlegung.
Danach wurde hier am Objekt eine Mängelbesichtigung mit Besprechung und im folgenden Vergleichsverhandlungen vorgenommen. Dies führte jedoch zu keinem Ergebnis, so daß der Anspruch begründet und das streitige Verfahren eingeleitet wurde, in der Zwischenzeit war der Anspruch demnach wohl nicht anhängig (?). Nun sieht es danach aus, daß die Klage zurückgenommen werden soll, Verhandlung/Erörterung fand noch nicht statt.

Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee, welche Gebühr man ansetzen könnte, damit die ganze Arbeit nicht kostenlos war. RVG kommt leider nicht in Frage, die Terminsgebühr hätte das Ganze etwas einfacher gemacht.

Vielen Dank im voraus
750 Gebühr zwischen Mahn- und streitigem Verfahren (BR
06.06.2005 Ich hab da grad noch was gefunden:
Also nach § 696 Abs. 4 ZPO kann der Antrag auf Durchführung streitiges Verfahren bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Durch diese Rücknahme gilt der Anspruch rückwirkend als nicht rechtshängig geworden, so daß ich dann doch
die Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO verdient hätte oder nicht?
751 Prüfungsangst
03.06.2005 Hallo,
ich möchte Euch gerne den einen oder anderen Tipp geben, da ich hier gelesen habe, dass viele von Euch sehr aufgeregt sind vor den Prüfungen.

1. Nicht aus der Ruhe bringen lassen, Ihr habt den Beruf zwei oder drei Jahre lang gelernt und davon ist auch was vorhanden.

2. Erstellt Euch einen Lehrplan (ruhig 6 bis 8 Wochen vor der Prüfung damit beginnen), in dem ihr alle Gebiete, die für Eure Prüfung wichtig sind, wiederholt werden. Jeden Tag ein bißchen. Jeden Tag, nach Feierabend ein bis zwei Stunden, am Samstag beispielsweise nur 4 Stunden (das ist mehr als ausreichend) und am Sonntagvormittag vielleicht nochmal zwei Stunden. Ruhige einige Sachen mit ins Bett nehmen und vorm Lichtausmachen noch einmal durchlesen, dass geht dann mit in den Schlaf und bleibt im Gedächtnis.

3. Macht Euch einen Zettel, auf dem steht, was ihr wissen müsst... legt diesen beim Lernen immer mit an die Seite... wo ihr Euch sicher seid, abstreichen, wo noch Lücken sind, auf dem Zettel stehenlassen und immer wieder wiederholen, solange bis ihr vollständig sicher seid. Das schließt die Augenwischerei aus... getreu dem Motto, naja 70 % wusste ich und die restlichen 30 % kriege ich auch schon hin. Außerdem spart ihr Zeit, weil ihr nicht immer wieder Wissendes wiederholt. Ihr könnte Euch auf Eure Lücken konzentrieren und diese beseitigen.

4. Holt Euch Hilfe... wir bieten unter anderem in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern etc. einen Prüfungsvorbereitungskurs an. Ihr seid gezwungen an bestimmten Zeiten zu lernen. Unwichtiges wird vom Wichtigen getrennt. Und man kann nichts Falsches lernen... auch das ist immer wieder ein großes Thema... viele Lernen nach dem was sie sich in der Schule aufgeschrieben haben. Gerade im ersten Lehrjahr ist das oftmals so, dass Dinge falsch aufgeschrieben und dann auch zur Prüfung falsch gelernt werden.

5. Und ein spezieller Hinweis noch für Kanditaten mit Prüfungsangst. Der Blackout, vor dem die meisten Angst haben, hält in der Regel nur 10 Minuten an, danach kommt das Wissen erfahrungsgemäß zurück. In diesen 10 Minuten nicht verrückt machen lassen. Nicht die Aufgaben hastig durchlesen, sondern in Ruhe Aufgabe für Aufgabe. Wenn eine Aufgabe nicht auf Anhieb verstanden wird... Aufgabe noch mal lesen und nochmal, bis ihr wisst, was damit gemeint ist.

6. Oftmals bauen Fragen aufeinander auf, das bedeutet... in der nächsten Frage steht vielleicht die Antwort auf die vorherige Frage. Also ruhig mal eine Aufgabe weiter lesen, wenn ihr eine Antwort nicht wisst.

7. Ich habe hier gelesen, dass ihr viel von Fachliteratur geschrieben habt. Sinnvoll... ja, aber nur, wenn Euch die Zusammenhänge klar sind. Es macht keinen Sinn Bücher auswendig zu lernen oder Antworten auf Fragen. Wichtig ist Zusammenhänge herzustellen, denn dann könnte ihr Euch eine Antwort zu einer Frage auch herleiten, die ihr nicht wisst.

Und ein abschließender Hinweis noch... nicht den letzten Tag vor der Prüfung lernen... absolutes No No... höchtens noch am Vormittag... am Nachmittag lieber etwas vornehmen... was Euch Spass macht... lenkt von der Prüfung ab und die Prüfungsangst wird gar nicht erst aufgebaut. Früh ins Bett gehen und wenn ihr nicht schlafen könnt... ein Glas Wein trinken... aber nur eins. Am Tag der Prüfung... Hände weg von Beruhigungsmitteln ala Baldrian... beruhigt zwar, macht aber auch müde... der Geist muss aber scharf dasein und das ist er meistens bei Beruhigungsmitteln nicht.

Ich hoffe, ich kann ein bißchen weiterhelfen... viel Erfolg für die Prüfungen und nicht verrückt machen lassen.

Wenn Fragen sind oder ähnliches, könnt ihr mich gerne anschreiben.

Viele Grüße
Inga
_________________
RechtLernen GbR
www.rechtlernen.de
751 Prüfungsangst
05.06.2005 (gleichen Thread unter Ausbildung )

ja, es gibt aber auch die leute, wie ich, die GAR NICHT gelernt haben und damit auch gut gefahren sind (denke ich mal, Ergebnis gibts in 2 Wochen) und wenn ich 6 Wochen vorher angefangen hätte, hätte mir das rein gar nichts gebracht, weil ich erstens ein sogenanntes bildliches Gedächtnis habe und zweitens ein kurzzeitgedächtnis habe (nicht lachen...) und ich mir sachen die ich nicht weiß nicht solange merken kann und deswegen auch nicht auswendig lernen kann (ist ne blöde erklärung, aber ich denke ihr versteht schon, was ich meine)

und gerade bei solchen leuten ist das 1 Tag vorher lernen und auch noch am selben taglernen wichtiger weil man es sich so gerade frisch angeguckt hat

es gibt bei mir leute in der klasse, die sogar schon monate vorher angefangen haben... kann ich persönlich halt nich verstehen

das einzige was ich mir angeguckt habe, ist politik, weil wir kein politik hatten und ich diesen mist mit wer wählt wen und die namen der minister nicht wusste, aber das wars halt (und es kam prompt natürlich dieses jahr nicht dran, sondern sie haben nach dem sitz des europäischen parlamentes gefragt)
752 Prüfungsangst
03.06.2005 Hallo,
ich möchte Euch gerne den einen oder anderen Tipp geben, da ich hier gelesen habe, dass viele von Euch sehr aufgeregt sind vor den Prüfungen.

1. Nicht aus der Ruhe bringen lassen, Ihr habt den Beruf zwei oder drei Jahre lang gelernt und davon ist auch was vorhanden.

2. Erstellt Euch einen Lehrplan (ruhig 6 bis 8 Wochen vor der Prüfung damit beginnen), in dem ihr alle Gebiete, die für Eure Prüfung wichtig sind, wiederholt werden. Jeden Tag ein bißchen. Jeden Tag, nach Feierabend ein bis zwei Stunden, am Samstag beispielsweise nur 4 Stunden (das ist mehr als ausreichend) und am Sonntagvormittag vielleicht nochmal zwei Stunden. Ruhige einige Sachen mit ins Bett nehmen und vorm Lichtausmachen noch einmal durchlesen, dass geht dann mit in den Schlaf und bleibt im Gedächtnis.

3. Macht Euch einen Zettel, auf dem steht, was ihr wissen müsst... legt diesen beim Lernen immer mit an die Seite... wo ihr Euch sicher seid, abstreichen, wo noch Lücken sind, auf dem Zettel stehenlassen und immer wieder wiederholen, solange bis ihr vollständig sicher seid. Das schließt die Augenwischerei aus... getreu dem Motto, naja 70 % wusste ich und die restlichen 30 % kriege ich auch schon hin. Außerdem spart ihr Zeit, weil ihr nicht immer wieder Wissendes wiederholt. Ihr könnte Euch auf Eure Lücken konzentrieren und diese beseitigen.

4. Holt Euch Hilfe... wir bieten unter anderem in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern etc. einen Prüfungsvorbereitungskurs an. Ihr seid gezwungen an bestimmten Zeiten zu lernen. Unwichtiges wird vom Wichtigen getrennt. Und man kann nichts Falsches lernen... auch das ist immer wieder ein großes Thema... viele Lernen nach dem was sie sich in der Schule aufgeschrieben haben. Gerade im ersten Lehrjahr ist das oftmals so, dass Dinge falsch aufgeschrieben und dann auch zur Prüfung falsch gelernt werden.

5. Und ein spezieller Hinweis noch für Kanditaten mit Prüfungsangst. Der Blackout, vor dem die meisten Angst haben, hält in der Regel nur 10 Minuten an, danach kommt das Wissen erfahrungsgemäß zurück. In diesen 10 Minuten nicht verrückt machen lassen. Nicht die Aufgaben hastig durchlesen, sondern in Ruhe Aufgabe für Aufgabe. Wenn eine Aufgabe nicht auf Anhieb verstanden wird... Aufgabe noch mal lesen und nochmal, bis ihr wisst, was damit gemeint ist.

6. Oftmals bauen Fragen aufeinander auf, das bedeutet... in der nächsten Frage steht vielleicht die Antwort auf die vorherige Frage. Also ruhig mal eine Aufgabe weiter lesen, wenn ihr eine Antwort nicht wisst.

7. Ich habe hier gelesen, dass ihr viel von Fachliteratur geschrieben habt. Sinnvoll... ja, aber nur, wenn Euch die Zusammenhänge klar sind. Es macht keinen Sinn Bücher auswendig zu lernen oder Antworten auf Fragen. Wichtig ist Zusammenhänge herzustellen, denn dann könnte ihr Euch eine Antwort zu einer Frage auch herleiten, die ihr nicht wisst.

Und ein abschließender Hinweis noch... nicht den letzten Tag vor der Prüfung lernen... absolutes No No... höchtens noch am Vormittag... am Nachmittag lieber etwas vornehmen... was Euch Spass macht... lenkt von der Prüfung ab und die Prüfungsangst wird gar nicht erst aufgebaut. Früh ins Bett gehen und wenn ihr nicht schlafen könnt... ein Glas Wein trinken... aber nur eins. Am Tag der Prüfung... Hände weg von Beruhigungsmitteln ala Baldrian... beruhigt zwar, macht aber auch müde... der Geist muss aber scharf dasein und das ist er meistens bei Beruhigungsmitteln nicht.

Ich hoffe, ich kann ein bißchen weiterhelfen... viel Erfolg für die Prüfungen und nicht verrückt machen lassen.

Wenn Fragen sind oder ähnliches, könnt ihr mich gerne anschreiben.

Viele Grüße
Inga
_________________
RechtLernen GbR
www.rechtlernen.de
752 Prüfungsangst
05.06.2005 ja, es gibt aber auch die leute, wie ich, die GAR NICHT gelernt haben und damit auch gut gefahren sind (denke ich mal, Ergebnis gibts in 2 Wochen) und wenn ich 6 Wochen vorher angefangen hätte, hätte mir das rein gar nichts gebracht, weil ich erstens ein sogenanntes bildliches Gedächtnis habe und zweitens ein kurzzeitgedächtnis habe (nicht lachen...) und ich mir sachen die ich nicht weiß nicht solange merken kann und deswegen auch nicht auswendig lernen kann (ist ne blöde erklärung, aber ich denke ihr versteht schon, was ich meine)

und gerade bei solchen leuten ist das 1 Tag vorher lernen und auch noch am selben taglernen wichtiger weil man es sich so gerade frisch angeguckt hat

es gibt bei mir leute in der klasse, die sogar schon monate vorher angefangen haben... kann ich persönlich halt nich verstehen

das einzige was ich mir angeguckt habe, ist politik, weil wir kein politik hatten und ich diesen mist mit wer wählt wen und die namen der minister nicht wusste, aber das wars halt (und es kam prompt natürlich dieses jahr nicht dran, sondern sie haben nach dem sitz des europäischen parlamentes gefragt)
752 Prüfungsangst
09.06.2005 Auswendig lernen bringt ja eigentlich auch nix - Verstehen und vor allem Zusammenhänge erkennen (zwischen den einzelnen Gesetzen z.B.) ist doch das A und O.
Wenn ich von Gesellschaftsrecht null Ahnung hab, weiß ich auch nicht, wer beim MB-Antrag der Gegner ist oder weiß am Ende nicht, wieviele Auftraggeber ich habe, wenn es um´s Gebührenabrechnen geht.
Wenn ich vom Sachenrecht nichts verstanden habe, weiß ich auch nicht, welchen Sinn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat usw.
Ich habe immer alles nochmal am PC in Reinschrift gebracht und so geschrieben, als würde ich es jemandem erklären, ist sehr aufwendig und zeitraubend aber hilfreich. Außerdem hatte ich eine Patentfachangestellte in der Klasse, die hatte leider nur graue Theorie und musste dann meine Mitschriften verstehen. Und wenn die das Geschriebene nicht verstanden hatte, hab ich es nicht gut genug verarbeitet. Okay das war die Variante für Streber.....:oo:
752 Prüfungsangst
09.08.2005 @KathrinL: Hast du eigentlich irgendwo mal erwähnt, wie du nun abgeschlossen hast? Oder war es nicht so dolle so ohne Lernen ;-)?
752 Prüfungsangst
25.08.2005 Inga, hast Du Deine Ausbildung in Hamburg gemacht?? (wegen dem HH hinter Deinem Namen) BS Eckernförder Straße in Altona????
Welche Lehrer hattest Du und in welcher Klasse warst Du?? Vielleicht sind wir ja selber Jahrgang gewesen.

Beitrag wurde editiert (2005-08-25 10:02:59)
752 Prüfungsangst
25.08.2005 @Jana:

ja irgendwo hab ich das erwähnt

ich hab mit 77,6 abgeschlossen (ab 81 gabs ne 2)

man glaubt es kaum... ;-)
ich hatte aber auch n bißchen glück, das muss ich zugeben, in den anderen runden kamen natürlich andere fragen und die hätte ich teilweise nicht beantworten können, aber wir waren auch die ersten, vielleicht wollten sie uns schonen
752 Prüfungsangst
28.03.2006 Erstaunlich... das macht Mut :)

Gib´s zu, du hast kurz vorher nochmal reingeschaut. So wirklich gar nichts lernen, das macht doch keiner, oder?
752 Prüfungsangst
28.03.2006 Also ich hab fleißig gebüffelt und das wurde mit Durschnitt 1,5 auch belohnt *stolz-bin*

Hatte aber auch viel Glück mit den Fragen.
752 Prüfungsangst
28.03.2006 ich gebe zu, dass der Durchschnitt nur durch die 1 in Textverarbeitung zustande kam, aber sonst war ich mit 3 auch nich schlecht.. andere hatten im schriftlichen 4 und 5..

naja kurz vorher, aber da weiß man eh nich, wie man die ganzen 3 Jahre noch angucken soll. Ich habe mir nur Politik angeguckt, wer wählt wen usw., weil ich das nicht weiß und wir das nur gaaaanz kurz iner Schule hatten, ansonsten nichts
752 Prüfungsangst
29.03.2006 politik? hatten wir gar nicht in der schule... o_O

also ich hab ein paar wochen vorher angefangen zu lernen, mir einfach nur alles durchgelesen, so das wichtigste rausgeschrieben und als ich alles durch hatte, hab ich mir nur noch das rausgeschriebene durchgelesen und immer wieder durchgelesen. ich hatte dann in der schriftlichen einmal ne 1 (textverarbeitung), einmal ne 2 und einmal ne 3 und in der mündlichen sogar ne 1 und hab mit ner 2 als gesamtnote bestanden. :)

Beitrag wurde editiert (2006-03-29 13:55:05)
752 Prüfungsangst
30.03.2006 siehst du Textverarbeitung reist alles raus hehe ;-)
752 Prüfungsangst
30.03.2006 Meine Mitauszubildende hat heute TV-Prüfung gehabt und ist fix und fertig. Sie sagt, sie hat alles verwechselt und bekommt das Ergebnis ja erst in 2 Monaten... die Arme :(
752 Prüfungsangst
30.03.2006 wie erst in 2 Monaten? war die Frist nicht 6 Wochen..

aber im Gespräch mit den anderen merkt man das doch..
752 Prüfungsangst
31.03.2006 Ich weiß es nicht so genau, sie hat mir gesagt, im Juni kriegt sie das Ergebnis gesagt. Und sie glaubt, dass sie bis dahin nicht mehr schlafen kann.
752 Prüfungsangst
31.03.2006 ne also solange kann das nicht dauern, ich glaube das waren 6 oder sogar nur 4 Wochen

ich hatte am 15.5. schriftliche und am 30.6. mündliche. das blöde ist nur, man bekommt erst kurz vor der mündlichen gesagt, ob man überhaupt zugelassen ist für die mündliche und eben auch die ergebnisse..
752 Prüfungsangst
31.03.2006 das blöde ist nur, man bekommt erst kurz vor der mündlichen gesagt, ob man überhaupt zugelassen ist für die mündliche und eben auch die ergebnisse..

Das finde ich auch ziemlich gemein. Besser wäre es doch, die mündliche noch 3 Wochen nach hinten zu schieben und den Leuten dann etwas früher bescheid zu sagen ok, ihr könnt euch in Ruhe vorbereiten oder ihr könnt es bleiben lassen .
752 Prüfungsangst
31.03.2006 Wir haben damals auch fast zwei Monate auf die Prüfungsergebnisse warten müssen.
Aber wie kann man denn ne TV-Prüfung vermasseln? So aufgeregt? Meine war auch ne Katastrophe. Die Löschtaste hing bei mir und hat mir meine Anschläge reihenweise wieder rausgelöscht. Ich durfte dann nochmal anfangen, aber das war nicht das gleiche. Irgendwie stand ich dann voll unter Druck, weil keiner mehr im Zimmer war und überhaupt.....
752 Prüfungsangst
31.03.2006 hm, also ich weiß nimmer genau, wie das bei uns war. (obwohls noch gar net so lang her is *g*) aber wir hatten anfang mai 2005 die schriftliche und ende juni die mündliche prüfung. wir haben viele ergebnisse schon über die lehrer erfahren. die meisten wussten dann schon vor dem offiziellen ergebnis, wer bestanden hat und wer nicht. das ging auch recht schnell. glaub schon nach drei wochen oder so ...
752 Prüfungsangst
31.03.2006 Ich hatte auf alle Fälle ganz dolle schiss...mir haben sogar die Hände gezittert.