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| 770 | Fristen |
| 15.06.2005 | Irene, das gilt für alles, da wie du schon gesagt hast, die frist bei z.B. einer Woche ja schon vorbei wäre meistens ist da ja auch ein EB bei und dann weiß das Gericht ja auch, wann es zugestellt wurde... |
| 770 | Fristen |
| 16.06.2005 | Sorry, ich konnte nicht eher! Also, meine Chefin war der Meinung, dass die Frist 2 Wochen nach Ablauf der Frist für die Verteidigungsanzeige beginnt. Ich war allerdings der Überzeugung, dass es einfach eine weitere Frist von 2 Wochen ab Zustellung ist. In der Berufsschule haben wir das glaube ich auch so gelernt. |
| 770 | Fristen |
| 16.06.2005 | Der Beitrag war gerade von mir, hat wohl wieder mit dem Einloggen nicht geklappt! |
| 770 | Fristen |
| 16.06.2005 | @Mandy: Das ist aber unterschiedlich, also musst Du kucken, was auf der Verfügung des Gerichts steht!! Da kann Deine Chefin keine Meinung zu haben, die Fristen werden so notiert wie vom Gericht verfügt. |
| 770 | Fristen |
| 16.06.2005 | Mir ist schon klar, dass das immer unterschiedlich ist, aber meine Chefin ist der Meinung, dass das immer so ist. Anwälte halt. |
| 770 | Fristen |
| 16.06.2005 | Aber Deine Chefin hat in diesem Fall Recht mit der Fristenberechnung. Du musst die Klageerwiderungsfrist ab Ende der Frist für die Verteidigungsanzeige berechnen - wie unten auch schon mal ausgeführt. Grüßle :-) |
| 770 | Fristen |
| 06.06.2006 | Die erste Frist (Verteidigungsanzeige) rechnet man 2 Wochen ab Zustellung und die Klageerwiderungsfrist 4 Wochen nach Zustellung. |
| 770 | Fristen |
| 06.06.2006 | habe da auch mal eine frage: wenn am 14.06. termin zur mündlichen verhandlung ist, wann muss da mein schriftsatz spätestens bei gericht und bei dem gegner eingehen? da gibt es doch diese eine woche vorher und mein chef streitet sich jetzt mit mir..kenn jemand den paragraphen dazu! |
| 770 | Fristen |
| 06.06.2006 | ? kenne ich nicht, wir faxen teilweise n Abend vorher den Schriftsatz vorher und er nimmt ihn dann zum Termin mit.. |
| 770 | Fristen |
| 06.06.2006 | ja weiß auch nicht was mein chef da von mir wollte, er meinte wohl irgendwo würde sowas in der zpo stehen, aber ich habe nix gefunden, aber glaube will er mir auch nicht |
| 770 | Fristen |
| 08.06.2006 | § 132 ZPO besagt, dass wenn der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, mindestens eine Woche vor der mdl. Verhandlung einzureichen ist. |
| 770 | Fristen |
| 08.06.2006 | Donnerwetter Karen! hab ich nicht gewusst.. aber in der Praxis wird das nicht so richtig eingehalten, bei uns zumindest nicht |
| 770 | Fristen |
| 08.06.2006 | @ KathrinL ich bins Karen, bin jetzt registriert... ich hatte das problem nämlich auch. der richter kann letztendlich entscheiden, ob er den schriftsatz zulässt oder nicht. unser schriftsatz kam auch zu spät, wurde aber zugelassen. man muss nur glück haben :-) |
| 770 | Fristen |
| 08.06.2006 | also ich hab da bis jetzt noch nie Probleme gehabt.. wie gesagt wir faxen teilweise noch abends und er nimmt das dann zum Termin am nächsten Tag mit.. |
| 770 | Fristen |
| 09.06.2006 | DANKE karen genau diesen Paragraphen habe ich gesucht..mein chef nämlich behauptet ich hätte die frist falsch notiert und zwar ist unser termin am 14.06. und ich habe die frist auf den 07.06. notiert er war der meinung die frist würde am 06.06. ablaufen und ließ sich nicht vom gegenteil überzeugen, so dass meine kollegin deswegen über eine stunde länger arbeiten musste, da ja die frist noch fertig werden sollte |
| 770 | Fristen |
| 09.06.2006 | und hat er sich wenigstens entschuldigt? bestimmt nicht... :-( |
| 770 | Fristen |
| 09.06.2006 | nein natürlich nicht sein letztes argument war dann, wenn er sagt dass das heute rausgeht dann geht das auch raus :rot: |
| 770 | Fristen |
| 09.06.2006 | Typisch anstatt zu loben und zu sagen gut gemacht, ne dann kommen sie mit Ihrem Hierachiegehabe wenn ich sage, dann ist das Gesetz . |
| 770 | Fristen |
| 16.06.2006 | Antwort auf: Hallo! Ich brauche mal wieder eure Hilfe. Ich bin zwar recht fit in Sachen Fristen, aber zur Zeit bin ich mit meiner Chefin verschiedener Meinung. Uns wurde eine Klage zugestellt. Frist für die Verteidigungsanzeige ist Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung. Klageerwiderung innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen. Nun meine Frage: Wie berechne ich die Frist der Klageerwiderung? 2 Wochen ab Zustellung oder 2 Wochen ab Verteidigungsanzeige? Danke schon mal |
| 770 | Fristen |
| 16.06.2006 | Da müsstest du dir die Klagzustellung mal genau durchlesen. Da ist ein Absatz wo die Frist genannt ist. Daraus ergibt sich dann auch ab wann diese berechnet wird. Das ist immer etwas unterschiedlich. Wie dem Richter das gerade gefällt. |
| 771 | PfÜB-Rente |
| 13.06.2005 | Hallo, ich habe folgendes Problem: Nachdem der GVZ den Schuldner nicht angetroffen hat, hat uns dieser mitgeteilt, dass der Schuldner pensionierter Verwaltungsbeamter sei und die Rente vom Freistaat Bayern, vertr.d.d. Bezirksfinanzdirektion erhält. Wir haben somit einen PfÜB wegen der Rente gemacht und als Drittschuldner die Bezirksfinanzdirektion angegeben. PfÜB wurde erlassen und kommt jetzt mit einem Schreiben der Bezirksfinanzdirektion zurück, in dem steht, dass mit dem PfÜB die Zahlung einer Rente gepfändet wird und die Bezirksfinanzdirektion jedoch kein Leistungsträger im Sinne des SGB ist und deshalb keine Renten, sondern beamtenrechtliche Versorgungsbezüge nach § 850 Abs. 2 ZPO abrechnet und wir deshalb den PfÜB zurückbekommen. Also wenn ich das richtig sehe, gehts denen jetzt lediglich um den Begriff, der aber doch ziemlich die gleiche Bedeutung hat. Muss ich jetzt deshalb wirklich nen neuen PfÜB beantragen?? Können die das einfach so ablehnen nur wegen diesem einen Wort?? Oder steh ich total auf dem Schlauch?? Für Eure Hilfe wäre ich dankbar. Liebe Grüße Kerstin |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 13.06.2005 | Hallo, hat jeamnd evt einen Steuerberater in der Kanzlei. Ich würde gerne wissen, was mir blühen kann wenn ich meine Steuererklärung vor Jahren abgegeben habe, dann wieder nicht, obowhl mir eine NAchzahlung drohte, und was passiert, wenn ich jetzt wieder eine machen würde? Viele Grüße |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 13.06.2005 | Kann da einem überhaupt etwas blühen? Wie soll das Finanzamt dies überprüfen können? |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 13.06.2005 | wieso drohte? hast du sie nicht bezahlt? wie kann man denn was nachzahlen bei der steuererklärung? warum machst du sie dann überhaupt? |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 14.06.2005 | Solange das Finanzamt nicht auffordert, würde ich keine Steuererklärung abgeben. Ich habe damals auch jahrelang eine Steuererklärung abgegeben, solange ich etwas zurückbekam. Als ich dann auf einmal nachzahlen musste, habe ich keine Steuererklärung mehr abgegeben. Meine Freundin (arbeitet beim Steuerberater) hat mir dazu geraten, die Steuererklärung, in der ich nachzahlen musste, nicht einzureichen. Seitdem hat sich das Finanzamt nicht mehr bei mir gemeldet (ist schon ein paar Jahre her). Wenn du jetzt wieder eine abgibst, weckst du schlafende Hunde . Dann könnte es sein, dass das Finanzamt die Steuererklärungen der letzten Jahre auch haben möchte. Allerdings gibt es da eine Verjährungsfrist. Allerdings weiss ich nicht, wie lange. |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 14.06.2005 | für Steuerfragen empfehle ich das Forum unter www.steuernetz.de |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 15.06.2005 | @Irene kanst Du vielleicht Deine Freundin fragen, wie die Verjährungsfristen sind. Ich habe nämlich genua dieses Problem, frage mich allerdings, wann ich die ESE dann mal wieder, ohne Folgen abgeben kann. Für mich wäre das extrem wichtig da ich gerade in letzter Zeit sehr viele Seminare besuche und sehr viel Literatur für meinen Beruf anschaffe, und Ende des Jahres wirds dann noch mehr..und wenn ich dann keine ESE machen könnte, wäre es schon ärgerlich und ich erspare mir die teure Literatur. @ Gast Vielen Dank, werde dort mal vorbeischauen |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 16.06.2005 | Hallo Funny, Es gibt im Einkommenssteuergesetzt genaue Regelungen, wann eine Steuererklärung abzugeben ist und wann nicht (z. B. bei Überschreitung des Jahresbrutteinkommens, wenn Einkommen nach Steuerklasse V versteuert wird, wenn bei Ehegatten einer nach Steuerklasse V besteuer wird, etc.) Also ich liege weit unter der Jahreseinkommensgrenze und bin auch aus sonstigen Gründen nach dem Einkommenssteuergesetzt nicht zur Abgabe verpflichtet. Da ich aber immer erhebliche Fahrtkosten habe, habe ich immer eine abgegeben. Im Steuerjahr 2002 habe ich näher an der Arbeitsstelle gewohnt und kam daher mit meinen Fahrtkosten nicht über die Werbungskostenpauschale; hatte also eine Nachzahlung mit Wiso ausgerechnet. Da ich nicht verpflichtet bin abzugeben, habe ich das auch nicht getan und wurde auch nie zur Abgabe aufgefordert. Für das Steuerjahr 2003 u. laufend habe ich dann wieder abgegeben. Es kommt hier also nicht auf die Verjährung von Steuererstattungsansprüchen an, sondern nur, ob Du zur Abgabe verpflichtet bist. Gruß Maike |
| 772 | Steuerberater/Rechtsanwalt |
| 30.06.2005 | @Funny: Ich habe mich jetzt schlau gemacht. Sowohl die Forderung des Finanzamtes dir gegenüber als auch deine Forderung dem Finanzamt gegenüber verjähren in 3 Jahren. |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 15.06.2005 | Hallo Ihr Lieben, ja oben steht´s ja schon kurz und knapp. Wir haben eine fristlose Kündigung (Mietverhältnis) per Einschreiben/Rückschein zustellen lassen. Schuldnerin hat aber die Annahme verweigert. Gilt die Kündigung jetzt trotzdem als zugestellt? Sie war ja in ihrem (boah wie heißt das noch) ...bereich (mir fällt das Wort nicht ein) :rot: Ich finde dazu leider nichts im Net. Weiß jemand mehr? LG Dina |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 15.06.2005 | Ich würde sagen, wenn sie die Annahme verweigert, ist das Teil nicht zugestellt. Einen Zustellungsnachweis hast Du jedenfalls nicht zum Beweis. Versuche es doch nochmal mit dem Gerichtsvollzieher. Der stecke es definitiv mit Nachweis (als Zeugenbeweis) in den Briefkasten. Dann ist die Kündigung in den Zugangsbereich der Gekündigten geraten (irgendwie heißt das anders, als Zugangsbereich - jedenfalls ist es dann in ihrer Reichweite, an den Briefkasten muss sie ja...) und Du hast einen Nachweis für die Zustellung. Schon mal bei Zöller nachgesehen? So spontan von zu Hause aus jedenfalls denke ich , dass der einen ähnlichen Vorschlag machen wird. Wenn nicht, bitte nochmal hier melden. Beitrag wurde editiert (2005-06-15 19:01:27) |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 15.06.2005 | was heißt annahme verweigert? also wenn sie es einfach nicht abgeholt hat, gilt es trotzdem als zugestellt und ich denke dann mit ablehnung auch, da es ja so ähnlich ist, denn sie kann ja sehen, von wem der brief ist und dann wird sie ihn immer zurückgeben. |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 15.06.2005 | Hallo Dina. Ich weiß nicht, ob ich Dir helfen kann, aber wir haben das im Büro auch öfters; die Annahme wird verweigert, speziell auch bei fristlosen Kündigungen, weil die meisten sich so aus der Verantwortung ziehen bzw. alles absichtlich weiter verzögern wollen. Wenn die Annahme verweigert wurde, gilt das Schriftstück nicht als zugestellt. Deswegen führen wir die Zustellung meistens so durch, dass wir es einmal mit der Post rausschicken und dann nochmal per Boten. Und der Bote ist dann mein Chef; er wirf das Einschreiben in den Briefkasten und schreibt sich Datum und Uhrzeit auf. Das Schriftstück gilt dann als zugestellt, im Gerichtsverfahren wird er als Zeuge benannt. Liebe Grüße |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 15.06.2005 | Ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob sie Annahme richtig verweigert hat oder ob sie es einfach nicht bei der Post abgeholt hat. Kann natürlich auch sein. Ich glaube sogar letzteres. Sie weiß ja dann -glaube ich- von wem da ein Brief liegt oder? Sie wusste ja, dass wir die Vermieterin vertreten. Blöde Kuh die! Naja, wir stellen fristlose Kündigungen jetzt auch immer per Gerichtsvollzieher zu. Schönen Abend noch! Dina |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 16.06.2005 | Brief wurde trotzdem zugestellt. Sonst könnte ich ja einfach alles was unangenehm ist nicht annehmen.... Leider kann ich dir jetzt grad nicht sagen wo es steht, vielleicht find ich es noch ... |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 16.06.2005 | das steht doch in der zpo bei zustellungen: ( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/ ) § 179 ZPO: Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt. |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 16.06.2005 | Den § 179 ZPO hab ich gestern auch schon gelesen, es aber auf die Zustllungen von Amts wegen bezogen. In einem Juristenforum hieß es z.B. dass es nicht als zugestellt anzusehen ist. Die Post lässt doch den Brief mit dem Rückschein auch nicht im Briefkasten liegen sondern legt ne Benachrichtigung ein, wenn der Wisch dann nicht abgeholt wird, bringt die Post ihn ja einschließlich Rückschein wieder. LG dina |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 16.06.2005 | @ DIna wenn bei der Postfiliale ein Schriftstück niedergelegt wird, dann weiß sie nicht von wem, da es auf der Benachrichtigunskarte der Post nicht mvermekrt wird. Im übrigen habe ich öfters Pakte und Schreiben bekommen ohne es zu wissen. die Post hat vergessen mir eine Karte reinzuschmeissen und so ging das DIng ohne meines Wissens zurück |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 16.06.2005 | wir haben aber schonmal so ne räumungsklage durchbekommen, und der typ hat das ding auch nicht abgeholt und es galt als zugestellt... deswegen sollte man auch wenn man im urlaub ist jemanden haben, der die post nach wichtigkeit durchkuckt :-) Beitrag wurde editiert (2005-06-16 18:43:48) |
| 773 | Einschreiben/Rückschein-Annahme verweigert-trotzde |
| 16.06.2005 | Naja alles in allem wohl ein sehr umstrittenes Thema. Mein Chef hat die Kündigung noch einmal in den Briefkasten geworfen, natürlich unter Zeugen. Jetzt ist es zugestellt, so oder so. Dina |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | Hallo, bestimmt ist das schon mehrere Male gefragt worden, aber ich habe folgenden Fall: Auftragserteilung vor dem 01.07.2004 MB am 09.07.2004 dann ins Klageverfahren. Wie rechne ich jetzt ab? Ich kriege das irgendwie nicht auf die Reihe. |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | Wenn der Auftrag vor dem 01.07.2004 erteilt wurde, dann wird nach BRAGO abgerechnet. |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | Ja, schon. Aber der Mahnbescheid wurde ja am 09.07.2004 gestellt. Das sind die Gebühren doch schon nach RVG. Mein Chef meint, die ganze Rechnung wäre nach RVG. Ich versteh nur noch Bahnhof. |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | Den MB und das Klagverfahren rechnest du nach RVG ab. Alles was davor lief nach BRAGO. Gruß Corinna |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | Ich würde die Gebühren auch nach RVG abrechnen! Der MB wurde erst nach dem 1.7.2004 eingereicht, so dass mE § 60 RVG dahingehend zu verstehen ist, wann der RA gegenüber dem Gericht tätig geworden ist. |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | Also ich sehe das auch so, dass die Gebühren nach RVG abgerechnet werden müssen. LG und einen schönen Abend an alle :-) |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | Wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung nach dem 01.07.2004 gewesen ist, dann RVG, |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 16.06.2005 | ich würde sagen RVG, da der Mahnbescheid ja erst nach 1.7. eingereicht wurde. aber da fällt mir ein, was hast du denn im mahnbescheid für gebühren angegeben? |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 17.06.2005 | Hallo! Kann mich wieder mal nicht einloggen und deshalb kein neues Thema erstellen. Ich habe auch das Problem RVG oder BRAGO mit folgendem Sachverhalt: Auftrag zur Scheidungseinreichung vor dem 01.07.2004. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, daher konnte dieser erst nach dem 01.07.2004 eingereicht werden. Das ganze ist ein PKH-Mandat und ich habe die Gebühren gegenüber der Staatskasse nach BRAGO geltend gemacht. Bin nämlich der Meinung, dass in meinem Fall - da PKH-Bewilligung erst nach Auftragserteilung erfolgte - der Zeitpunkt des unbedingten Auftrags maßgeblich ist. Rechtspflegerin stellt sich nun quer und ist der Meinung, dass ein unbedingter Auftrag vor dem 01.07.2004 gar nicht erteilte werden konnte, da die Voraussetzungen noch gar nicht gegeben waren d. h. das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war! Hatte schon mal jemand ein ähnliches Problem oder ist vielleicht dem einen oder anderen hier bereits eine Rechtsprechung zu diesem Thema bekannt? Vielen Dank ... die Gebühren nach BRAGO wären nämlich höher wegen der Beweisgebühr :-) |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 17.06.2005 | P.S.: Übrigens befindet zu dem Übergangsrecht nach § 61 BRAGO in Zivilsachen ein sehr schöner Artikel vom Richter am OLG Dr. Steffen Müller-Rabe, München in NJW 23/2005, Seite 1609-1617! Unter anderem wird dort auch das außergerichtliche Verfahren, Mahnverfahren und streitige Verfahren behandelt. Zu Familiensachen ist zwar auch einiges aufgeführt, aber meinen Fall kann ich dort einfach nicht unterordnen |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 23.06.2005 | Ganz einfach. Außergerichtliche Gebühren rechnest du nach der BRAGO ab, wenn ihr das Mandat vor dem 01.07. reingekriegt habt. Bei der Mahnbescheidssache geht es um einen ganz anderen Zeitpunkt: Nämlich den Zeitpunkt, wann der Mandant gesagt hat Ich will das Mahnverfahren einleiten . War dies vor dem 01.07., dann BRAGO, war dies nach dem 01.07., dann RVG. Auf den Zeitpunkt der Einreichung des MB-Antrags kommt es hier ganz und gar nicht an. Gruß :-) |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 06.07.2005 | @Gast: Problem Scheidung. Ich würde natürlich auch weiter versuchen, nach BRAGO abzurechnen. Ihr habt vor dem 01.07.04 von eurem Mandanten den Auftrag zur Scheidung erteilt bekommen und habt einfach nur gewartet, bis der Antrag eingereicht werden kann. Auf einmal haben sich die Rechtspfleger lullig, wenn sie mehr festsetzen müssen. Sonst heist es ja auch immer, der unbedingte Auftrag ist maßgebend, und der war ja nun mal vor dem 01.07. |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 07.08.2006 | Antwort auf: Hallo! Kann mich wieder mal nicht einloggen und deshalb kein neues Thema erstellen. Ich habe auch das Problem RVG oder BRAGO mit folgendem Sachverhalt: Auftrag zur Scheidungseinreichung vor dem 01.07.2004. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, daher konnte dieser erst nach dem 01.07.2004 eingereicht werden. Das ganze ist ein PKH-Mandat und ich habe die Gebühren gegenüber der Staatskasse nach BRAGO geltend gemacht. Bin nämlich der Meinung, dass in meinem Fall - da PKH-Bewilligung erst nach Auftragserteilung erfolgte - der Zeitpunkt des unbedingten Auftrags maßgeblich ist. Rechtspflegerin stellt sich nun quer und ist der Meinung, dass ein unbedingter Auftrag vor dem 01.07.2004 gar nicht erteilte werden konnte, da die Voraussetzungen noch gar nicht gegeben waren d. h. das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war! Hatte schon mal jemand ein ähnliches Problem oder ist vielleicht dem einen oder anderen hier bereits eine Rechtsprechung zu diesem Thema bekannt? Vielen Dank ... die Gebühren nach BRAGO wären nämlich höher wegen der Beweisgebühr :-) |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 07.08.2006 | Ist würde sagen, das ist ein klassischer Fall von RVG. Hab solche Anträge auch schon gehabt, wenn Antrag nach dem 01.07.2004 beim Gericht eingegangen ist, will das Gericht auch das RVG haben. |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 07.08.2006 | ich würde auch RVG nehmen in der Mahnbescheidssache - in der hier angesprochenen Familiensache würde ich die BRAGO nehmen |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 07.08.2006 | ARRRRRGH das ist wieder so ein hochgeholter Fall.. der ist schon von 2005! Bitte lasst das doch mit dem zitieren! |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 07.08.2006 | also die scheidungssache würde ich auf BRAGO pochen! leg dem gericht die vollmacht vor falls du das noch nicht getan hast! |
| 774 | BRAGO und RVG HILFE!!!!! |
| 07.08.2006 | Hallo LALAIN!!! das Thema ist schon ein Jahr alt!! |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 16.06.2005 | Vielleicht könnt Ihr mir ja weiter helfen!? Was ist das Durchschittseinkommen für eine Rechtsanwaltsfachangestellte in Mannheim? mein Fallbeispiel: abgeschl. Berufsausbildung, darüber hinaus Berufserfahrung von einem Jahr und 3,5 Monaten über Festeinstellung und sonst auf Minijob-Basis 6 Monate lang. Achja und in der Arbeitslosenperiode war ich nie beschäftigungslos. Habe immer in einer Kanzlei gejobbt. (siehe Minijob) Ich komme leider aus den neuen Bundesländern und möchte nicht zu hoch oder zu tief ansetzen :) Könnt Ihr mir vielleicht helfen? Beitrag wurde editiert (2005-06-16 18:01:59) |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 16.06.2005 | was würdest du denn vorschlagen? |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 16.06.2005 | Also ich würde mir vorstellen, dass man mit mind. 2.000,00 Euro gut dabei ist. Vielleicht sogar noch mehr, aber da würde ich mich auf der unsicheren Seite fühlen. Vielleicht auch viel weniger, nur da würde ich mich fragen, ob es sich lohnt. Würde im Glücksfalle dann ja umziehen (Wohnung suchen etc.), das wären in meinem Falle 600 Kilometer und da möchte man einfach sicher gehen :) Ich wäre sehr froh, wenn ehrliche Antworten kommen *g* Beitrag wurde editiert (2005-06-16 19:18:26) |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 16.06.2005 | Das ewige Thema der Gehälter, da sind schon einige Kriege ausgebrochen hier :-) Da wir von der Berufserfahrung gleich liegen schlage ich mein Gehalt vor :-) 1150,- Dina |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 17.06.2005 | Hallo Dina, woher kommst du denn? Beitrag wurde editiert (2005-06-16 23:17:30) |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 17.06.2005 | Kreis Paderborn. Vgl doch mal den anderen Thread unterm Rechtsanwaltsbereich. Vielleicht wirst du da ja schon schlauer. Das Thema hat es hier schon öfter gegeben. LG dina |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 14.07.2005 | Oh Gott - so wenig? Das ist ja schlechter als die neuen Bundesländer! Ich habe bislang für ne Vollzeitstelle in Halle 1.200 Euro bekommen (brutto) und nun erfahre ich, außerhalb der neuen Bundesländer soll es noch schlimmer zugehen? *g* Wow.. |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 14.07.2005 | Guten Morgen! Ich hab mir auch fest vorgenommen, meinen Chef - der diese Woche im Urlaub ist - nächste Woche mal drauf anzuhauen. Eigentlich sollte ich nach 3 Monaten mehr bekommen, jetzt bin ich aber schon 13 hier. Wäre meine erste Gehaltsverhandlung, also drückt mir die Daumen! LG Dina |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 14.07.2005 | hast du schonmal andere in deiner gegend gefragt, was die verdienen? |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 14.07.2005 | Sind leider nur noch wenige aus der Berufschule noch beim Anwalt. Aber die die es noch sind bekommen so zwischen 1.350,00 und 1.600,00 €. |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 14.07.2005 | na dann solltest du dich schleunigst mindestens auf 1350 hin bewegen |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 16.07.2005 | @KathrinL Ja ich habe mich umgehört. Gehalt liegt zw. 1.000 und 1.400 Euro. Kommt jedoch auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers an. @Dina: woher kommst du? Achja, arbeite jetzt nicht mehr beim Anwalt, weiß jemand, wieviel man in der Nähe von Stuttgart verdient? *lach* |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 16.07.2005 | LOL 2.000 € mindestens ;-) |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 02.08.2005 | @KathrinL: Das ist dir jetzt aber früh aufgefallen! ;) Aber dafür braucht du mich nicht auszulachen. Beitrag wurde editiert (2005-08-02 00:03:17) |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 03.08.2005 | wieso früh aufgefallen? du hast gefragt, und ich habe geantwortet und zwar mit einem Zwinkern das LOL war dafür, dass sich dein posting wie eine verarsche anhörte |
| 775 | Gehaltsvorstellung Mannheim |
| 03.08.2005 | Definiere LOL Kathrin!!! Denn die Übersetzung von LOL hat Fruit schon richtig verstanden. Du weisst anscheinend nicht was es genau heisst. LOL ist zwar ein Ausdruck von Lachen, aber das hat nichts mit verarsche zu tun. |
| 776 | Die Schuldner und ihre ev Protokolle |
| 16.06.2005 | folgender Fall: Schuldner gibt an er habe ALG II beantragt, Bargeld 7 Euro,er lebe momentan von Ersparnissen habe aber keine Konten. Sacht mal will der einen veräppeln, wenn man ALG beantragt, muss man doch ein Konto angeben worauf das Geld überweisen wird und wenn er von Ersparnissen lebt, wo hat er das? Lebt er von 7 Euro als Bar oder hat er es im Strumpf? aber dann können es keine 7 Euro sein.. Fragen über fragen Wie kann ich den Schuldner dazu bekomme, die ev noch einmal abzugeben, auf begründeten Verdacht der Falschabgabe? |
| 776 | Die Schuldner und ihre ev Protokolle |
| 16.06.2005 | keine erneute Abgabe, sondern kostenlos Nachbesserung beim GVZ beantragen! |
| 776 | Die Schuldner und ihre ev Protokolle |
| Genau keine neue EV beantragen sondern einfach die Ergänzung, wir haben hiefür eine Vorlage. Vielleicht hilft dir diese weiter ;-) Grüße In Sachen xx wird gebeten, den Schuldner zur Ergänzung des zu obigem Az. am xx bei dem xx hinter-legten Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung der Richtig-keit und Vollständigkeit zu laden, wegen folgender Punkte: 1. xx |
| 776 | Die Schuldner und ihre ev Protokolle |
| 17.06.2005 | Ohhhhhhhhhhhhhhhhh super...... fallen irgendwelche extra Kosten an? Mittnerweile habe ich nähmlich zwei Schuldner, die der Meinung isnd, das sie kein Kotno haben |
| 776 | Die Schuldner und ihre ev Protokolle |
| 19.06.2005 | Selbst der Gerichtsvollzieher darf nur nochmal Materialkosten von höchstens 3 EUR abrechnen - er hat den Bockmist ja schließlich verzapft, dass das Protokoll unvollständig ist. Der GVZ ist nämlich verpflichtet, bei den Angaben, die der Schuldner macht, auch auf Logik und Sinnhaftigkeit zu achten. In der Regel rechnet der GVZ gar nichts mehr ab. Wir nennen das nur schlicht Nachbesserung . |
| 776 | Die Schuldner und ihre ev Protokolle |
| 20.06.2005 | Ich denke auch das der GV dies nachprüfen sollte. Eine grundlegende Vorraussetzung ist ja die Angab der Bankverbindung, da das Geld Bargeldlos überwiesen wird. Im Fall eines Nicht.Kontos, muss der Antragsteller durch eine Bankbescheinigung vorweisen, dass er wirklich kein Konto bekommt oder hat. Na mal sehen, mich stört nur, das es ein unheimicher Zeitverlust ist, er kann das Geld von einem Konto, im Falle eins doch vorhanden sein sollte, wegschaffen oder auch das Konto auf jemanden ubennenn oder auflösen..alles Zeit was sich bei Schulden eintreiben nicht wirklich positiv auswirk. Mich ärgert so was |
| 776 | Die Schuldner und ihre ev Protokolle |
| 20.06.2005 | Ach so, was ich noch fragen sollte. eigentlich ist die falshe Abgabe der EV ja strafbar. Sollte sich im Falle herausstellen, das der Schuldner doch ein Konto hat, macht er sich strafbar! Ahnden oder amnestieren? :-) |
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| 20.06.2005 | Ich hatte auch mal einen Schuldner, der kein Konto im Vermögensverzeichnis angegeben hat. Hab dann auch Nachbesserung beantragt mit der Begründung, dass er ja ein Konto braucht, um sich seine Sozialhilfe überweisen zu lassen. GV hat gemeint, Schuldner kann sich seine Sozialhilfe bar abholen, man braucht kein Konto. Ging also in die Hose sozusagen und der GV wollte noch 18 € haben. |
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| 21.06.2005 | Bei der Sozialhilfe war es auch so, das das Geld bar beim Amt abgeholt werden konnte, Beim ALG ist das aber nicht der Fall... ICh werde auf jeden Fall die NAchbesserung ebantragen, und wehe der GV möchte Kosten dafür haben... ;-) |
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| 21.06.2005 | Antwort auf: Bei der Sozialhilfe war es auch so, das das Geld bar beim Amt abgeholt werden konnte, Beim ALG ist das aber nicht der Fall... ICh werde auf jeden Fall die NAchbesserung ebantragen, und wehe der GV möchte Kosten dafür haben... ;-) das stimmt so nicht, in Lüneburg gibt es einen sogenannten Auszahlungsautomaten! |
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| 21.06.2005 | Lass ihn erstmal nachbessern, dann kannst Du immer noch prüfen, ob Dein Schuldner sich strafbar gemacht hat. Außerdem: Was hat Dein Mandant davon, wenn ihr den ohnehin nicht mit Geld gesegneten Mann auch noch anzeigt (außer dass ihr noch so um die 250,00 EUR verdient). Durchgehen lassen ist Mist, aber anzeigen nutzt auch niemandem wirklich was. Wenn er nachweisen kann, dass er sein bisschen Kohle in bar kriegt, kannste eh nix mehr machen. Vielleicht erzählt der Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit näheres? Manchmal sind die ja ganz doll in Plauderlaune - wenn Du mal so ganz unverbindlich nachfragst, wie den so üblicherweise ausgezahlt wird und wie das denn so in dem speziellen Fall sein könnte.... |
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| 22.06.2005 | @Kathrin Guten Morgen. Sage bitte nicht, so stimmt das nicht. Auf den Anträgen und Hinweisen der Formulare des ALG steht geschrieben und das deutlich genug: bitte angeben, weil die Leistungen bargeldlos überwiesen werden. ferner steht geschrieben: Falls Sie kein Girokonto haben und auch keines eröffnen können, weisen Sie dies bitte durch eine Bescheinigung einer Bank oder Sparkasse nach. Bitte sage jetzt nicht, das stimmt so nicht! :-) |
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| 22.06.2005 | ja, aber wenn man ne bestätigung hat, braucht man kein konto und kann z.B. an den Auszahlungsautomaten gehen.. |
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| 23.06.2005 | Ja davon ist ja nicht die Red, wenn er kein Kotno hat, klar dann muss er es bar bekommen. |
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| 23.06.2005 | ALG dürfte wohl überwiesen werden. Die Banken sind eigentlich verpflichtet, Konten auf Guthabenbasis anzubieten. Jedenfalls kriegen unsere Insolvenzschuldner bei der hiesigen Spaßkasse immer so ein Konto, wenn vom Verwalter eine entsprechende Info an die Bank rausgeht. Ich denke, dass auch die Ämter dafür Sorge tragen werden, dass Guthabenkonten eröffnet werden. Aber Konto hin - Konto her: bleibt was Pfändbares übrig? Bei ALG Tendenz wohl gegen Null, oder? |
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| 23.06.2005 | Nun ja ich würde wohl eher ein Vorpfändung anstreben, um zu sehen was auf dem Konto ist. Natürlich wird da wohl kaum etwas sein, aber ich denke nach der Vorpfändung kann ich immer noch abwägen. |
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| 24.06.2005 | @lucky: Hey klasse, danke für den Vordruck. Hab auch grad einen ähnlichen Fall, wusste mir aber nicht anders zu helfen, als die Gerichtsvollzieherin anzurufen und bei der nachzuhaken. Und nun warte ich schon seit Wochen auf Antwort. Mal sehen, was passiert, wenn ich ihr sowas vor n Latz knall :-P |
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| 24.06.2005 | bei ALG II bekommst du 340 € oder so... wie willst du die pfänden? Beitrag wurde editiert (2005-06-24 07:40:05) |
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| 24.06.2005 | Ich spreche die ganze Zeit vom Konto meine lieben...wer sagt denn das er wirklich ALG bekommt? Es steht ALG beantragt im März, dauert es so lange bis man den bescheid bekommt? Ich schenke den ev Protokollen eh sehr wenig glaubwürdigkeit.. |
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| 24.06.2005 | war das ne frage? kommt auf die beamten drauf an, bei uns hat es nur schlappe 3 Monate gedauert. |
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| 27.06.2005 | Guten Morgen, also ich zähle auch in den selltesten Fällen, auf die EV_Protokolle, man muss diese schon sehr sehr gut lsene und regelrecht kombinieren, da kommen echt die schürfsten Lügen raus. |
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| 29.06.2005 | @Funny: Noch ein Grund mehr, ihn nachbessern zu lassen. Da soll er mal schön seinen Bescheid vorlegen!!! Und das mit dem Konto würd ich auch nachbessern lassen. Dann kann er ja gleich sagen, ob sein AlG auf ein Konto geht oder nicht. Nachbessern ist billiger als Pfändung. |
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| 30.06.2005 | Warum als Schuldner ein Konto haben? Gibt doch nur Ärger. ALG kann man sich doch auch auf das Konto der Tochter, Mutter, Oma oder sonst wen überweisen lassen. Oder nicht? :-P Kiki |
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| 30.06.2005 | Kann man das? Trotzdem muss man eine Bescheinigung vorlegen, wonach man kein Konto hat, oder bekommt oder wie auch immer. Da ist Pflicht. Das wäre ja zu schön, dann könnte ich als Schuldner ja Millionen auf dem Kotno einer Anderen haben und kassieren noch ALG |
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| 30.06.2005 | ja na klar, dass interessiert die nicht und wie gesagt im bescheid steht zwar drin, wenn kein konto angegeben wurde wird es per Post übersandt. Keine Ahnung wie die das sich vorstellen, aber wie gesagt, in Lüneburg gibt es einen Auszahlungsautomaten . |
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| 02.07.2005 | Per Post? Als mit Scheck? Und dann bar auf Kralle abholen? Irgendwie ´ne gute Idee. Aber wenn die Kohle auf ein Konto des Ehepartners o. ä. geht, kannst Du die Pfändung auf diesen Betrag beschränken. Wie, weiß ich jetzt auch nicht so genau. Da gibt es sicher eine Möglichkeit. So spontan bin ich auf den Gedanken gekommen, den jeweiligen Kontoinhaber als Drittschuldner zu nehmen und von diesem die Auszahlung an den Gläubiger zu verlangen. Das Geld gehört ja immerhin Deinem Schuldner und nicht dem Ehegatten etc. Beitrag wurde editiert (2005-07-02 11:14:29) |