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| 784 | Kosten einer Schutzschrift |
| 22.06.2005 | Und was ist nu eine Schutzschrift?? Noch nie gehört :rot: Dina |
| 784 | Kosten einer Schutzschrift |
| 22.06.2005 | Also eine Schutzschrift hinterlegt man beim Gericht, wenn man damit rechnet, dass die Gegenseite evtl. eine Einstweilige Verfügung beantragen wird. Man verhindert so, dass das Gericht die einstweilige Verfügung erlässt, ohne vorher selbst zum Sachverhalt vortragen zu können. Wenn die Schutzschrift beim Gericht hinterlegt ist und dann geht der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Gegenseite bei Gericht ein, wird das Gericht auch den in der Schutzschrift vorgebrachten Inhalt berücksichtigen und ggf. keine Einstweilige Verfügung erlassen, sondern schriftliches Verfahren oder Termin zur mündlichen Verhandlung anordnen. |
| 784 | Kosten einer Schutzschrift |
| 22.06.2005 | Oh ja gut. Wieder was gelernt heute. Gut zu wissen auch. Danke! Dina |
| 784 | Kosten einer Schutzschrift |
| 22.06.2005 | Vielen Dank für Eure Hilfe. :-) Steffi |
| 784 | Kosten einer Schutzschrift |
| 22.06.2005 | Kein Problem! Gern geschehen! ;-) |
| 785 | Mahnbescheid, Teilzahlung und Widerspruch, Gebühre |
| 22.06.2005 | (Jetzt tipp ich das zum dritten Mal ein, hoffentlich kommts auch!):-( Mahnbescheid 1500 Euro, Zahlung 1000 Euro, Widerspruch und Klageverfahren über Rest. Folgendes Problem: Für die 1000 Euro bekomme ich die Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid. Muss ich die gleich im Klageverfahren mit beantragen (streitwerterhöhend) oder wird diese Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren erst mit berücksichtigt. Mein Hirn ist bei der Hitze auf Sparflamme, ist jemand von Euch noch fit? Viele Grüße iksi |
| 785 | Mahnbescheid, Teilzahlung und Widerspruch, Gebühre |
| 22.06.2005 | also ich denke man muss die mit festsetzen lassen |
| 785 | Mahnbescheid, Teilzahlung und Widerspruch, Gebühre |
| 23.06.2005 | so, ich versuche es jetzt schon ein zweites Mal. Auf jeden Fall im Rahmen der Kostenfestsetzung. 1,0 Mahnverfahrensgeb. 3305 /1.500,00 105,00 1,3 Verfahrensgeb. 3100 / 500,00 58,50 ./. 1,0 Mahnverfahrensgeb. 3305 / 500,00 45,00 Summe 118,50 zzgl. Auslagen Mahnverfahren zzgl. Auslagen Streitverfahren Hoffe, das reicht als Antwort aus. (RVG Kommentar, Nr. 3305 - 3308, RdNr. 59, 65);-) Die Mahnverfahrensgeb. wird nur in der Höhe angerechnet wie sie angefallen wäre, wenn das Mahnverfahren ebenfalls über einen geringeren Streitwert betrieben worden wäre. Nächste Woche Kaffee net vergessen... Do., 30.6.05, Café Dichtl Gruß C. Nitschke |
| 785 | Mahnbescheid, Teilzahlung und Widerspruch, Gebühre |
| 23.06.2005 | Alles im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, ist ja gerichtlich. Das mit der Erhöhung der Hauptforderung gilt nur für die Gebühr 2400 (außergerichtlich). |
| 785 | Mahnbescheid, Teilzahlung und Widerspruch, Gebühre |
| 14.03.2006 |
| 786 | Abrechnung Beratungshilfe. Wie würdet Ihr abrechne |
| 23.06.2005 | Wir haben Mandantin im Vorfeld einer Scheidung beraten und Schreiben an Gegner entworfen. Dann hat sie sich mit ihrem Mann wieder versöhnt, Sache zu Ende. |
| 786 | Abrechnung Beratungshilfe. Wie würdet Ihr abrechne |
| 23.06.2005 | Hallo Wurzeline, hab grad mal kurz im RVG für Anfänger nachgelesen, da es mich auch sehr interessiert hat wie da am besten abgerechnet wird. Also dort steht: Wenn dem RA ein Auftrag zur Beratung erteilt worden ist, entsteht eine Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG. Bei einer außergerichtlichen Vertretung (die Tätigkeit muss über eine Beratung hinausgehen)erhält der Rechtsanwalt jedoch eine 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Und dann steht noch drin: Wirkt der Rechtsanwalt mit bei der Aussöhnung der Eheleute oder LP so kann eine Aussöhnungsgebühr nach der Nr. 1001 VV RVG entstehen. ich hoffe ich konnte Dir ein weiterhelfen.... LG Sabrina |
| 786 | Abrechnung Beratungshilfe. Wie würdet Ihr abrechne |
| 23.06.2005 | Antwort auf: Hallo Wurzeline, hab grad mal kurz im RVG für Anfänger nachgelesen, da es mich auch sehr interessiert hat wie da am besten abgerechnet wird. Also dort steht: Wenn dem RA ein Auftrag zur Beratung erteilt worden ist, entsteht eine Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG. Bei einer außergerichtlichen Vertretung (die Tätigkeit muss über eine Beratung hinausgehen)erhält der Rechtsanwalt jedoch eine 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Und dann steht noch drin: Wirkt der Rechtsanwalt mit bei der Aussöhnung der Eheleute oder LP so kann eine Aussöhnungsgebühr nach der Nr. 1001 VV RVG entstehen. ich hoffe ich konnte Dir ein weiterhelfen.... LG Sabrina danke. hast du beachtet, dass ich hier BERATUNGSHILFE abrechnen muss? |
| 786 | Abrechnung Beratungshilfe. Wie würdet Ihr abrechne |
| 23.06.2005 | hi, also Beratungshilfe habe ich nicht beachtet.....:rot: |
| 786 | Abrechnung Beratungshilfe. Wie würdet Ihr abrechne |
| 23.06.2005 | Ich würd nehmen: Gebühr 2603, außer ihr habt euer Schreiben nie weggeschickt, dann 2601 Gebühr 2608 Auslagen und UST Beitrag wurde editiert (2005-06-23 11:01:52) Beitrag wurde editiert (2005-06-23 11:02:49) |
| 786 | Abrechnung Beratungshilfe. Wie würdet Ihr abrechne |
| 23.06.2005 | Allerdings wird dir die Einigungsgebühr vom Gericht wahrscheinlich gestrichen werden, da sich diese nur auf 1000 und 1002, aber nicht auf Gebühr 1001 bezieht! |
| 786 | Abrechnung Beratungshilfe. Wie würdet Ihr abrechne |
| 23.06.2005 | Ich denke die Geschäftsgebühr 2603 ist angemessen. Eine Einigungsgebühr wird es wohl nicht geben, da hier kein Streit durch einen Vertrag erleigt wurde, sondern lediglich die Eheleute sich wieder versöhnt haben. |
| 787 | EILT -> Ergänzung einer HR-Anmeldung wg. Zwischen |
| 23.06.2005 | Hallo, ich habe mal ne Frage: Wenn bei einer Ergänzung gem. § 16 KostO (unrichtige Sachbehandlung) keine Kosten entstehen, muß ich dann trotzdem einen Vermerk machen? Das Ganze fand in Verhandlungsform statt, und die 1. Ausfertigung geht an das Gericht. |
| 787 | EILT -> Ergänzung einer HR-Anmeldung wg. Zwischen |
| 23.06.2005 | Ach so, noch eine Frage: Muß das Finanzamt davon jetzt auch noch eine Kopie bekommen? |
| 787 | EILT -> Ergänzung einer HR-Anmeldung wg. Zwischen |
| 23.06.2005 | Ja. Bei der Kostenberechnung schreibst du hin: Die Kosten werden gem. § 16 KostO außer Ansatz gebracht. Unterschrift Notar. Sodann bei: Von dieser Urkunde wurden erteilt: erste Ausfertigung - Registergericht u.s.w. Datum, Unterschrift Notar. Wegen der Mitteilung zum FA. Es kommt darauf an, was berichtigt wurde. Bei Dingen die die Gesellschaft beteffen, würde ich eine Fotokopie hinschicken (überreiche ich im Nachgang zu meinem Schreiben v. ......). Sicher ist sicher. Bei reinen Schreib- bzw. sonstigen Fehlern ist es m.E. nicht nötig. |
| 787 | EILT -> Ergänzung einer HR-Anmeldung wg. Zwischen |
| 23.06.2005 | Es ging soviel ich weiß um eine falsche Formulierung in dem Passus Geschäftsführerbestellung bezüglich Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Muß das FA davon eine Kopie kriegen? Und ich soll die Satzung mit der Bescheinigung nach § 54 GmbHG beifügen. Die Bescheinigung wird im Original geschickt, aber was ist mit der Satzung? Wird die als einfache Kopie oder als beglaubigte beigefügt? Das Original ist ja schon beim Registergericht, aber jetzt soll sie eben nochmals mit der Bescheinigung hingeschickt werden. |
| 787 | EILT -> Ergänzung einer HR-Anmeldung wg. Zwischen |
| 23.06.2005 | ja natürlich, sonst weiß ja hinterher keiner Bescheid: ganz normal die Verteilerliste machen und anstelle der Kostenrechnung schreiben wir immer: keine Kostenrechnung gem. § 16 KostO Unterschrift Notar den Vermerk würde ich an eine einfache Kopie der Satzung siegeln... Beitrag wurde editiert (2005-06-23 14:23:51) |
| 787 | EILT -> Ergänzung einer HR-Anmeldung wg. Zwischen |
| 24.06.2005 | Wenn du die Bescheinigung nach § 54 GmbHG machst, musst du die geänderte Satzung ausdrucken und mit der Bescheinigung ösen. Das ist dann sozusagen das neue Original der Satzung, muss aber nicht unterschrieben werden. Du behälst dann eine Kopie dieser neuen Satzung für eure Akte. Gemäß § 54 I EStDV muss das FA wegen Gründung, Kapitalerhöhung oder - herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften oder Treuhandverträge, soweit sie Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben, informiert werden. Also in deinem Fall nicht. Julie |
| 787 | EILT -> Ergänzung einer HR-Anmeldung wg. Zwischen |
| 24.06.2005 | Antwort auf: Wenn du die Bescheinigung nach § 54 GmbHG machst, musst du die geänderte Satzung ausdrucken und mit der Bescheinigung ösen. Das ist dann sozusagen das neue Original der Satzung, muss aber nicht unterschrieben werden. Julie aber der vermerk muss vom notar unterschrieben werden, nur dass es keine mssverständisse gibt ;-) |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 23.06.2005 | Hallo an Alle, ich habe folgende kostenrechtliche Frage: Ich habe hier die Anmeldung zum Registergericht einer Ltd. (Pivate Limited Company) vorliegen. Der Entwurf stammt von den Parteien selbst, ich soll jetzt nur die reine Unterschriftsbeglaubigung und Übersendung an das HR vornehmen. Das Gesellschaftskapital beträgt 10.000,00 Pfund. Welchen Wert muss ich hier zu Grunde legen? 1% des eingetragenen Stammkapitals (wie bei uns in Deutschland) und dann nach § 45 KostO die Gebühr. Und weiß vielleicht noch jemand was 10.000,00 Pfund in Euro macht (lt. Internet ist 1,00 Pfund derzeit 1,40 - 1,45 EURO). Liege ich damit richtig?? Wenn mir jemand helfen könnte, wäre supi. |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 23.06.2005 | ja, du musst natürlich nach deutschem Recht abrechnen... was habt ihr denn angemeldet? |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 23.06.2005 | Das es nach dem deutschen Recht abgerechnet wird, ist logisch. Es geht um die Frage des richtigen Geschäftswertes (Anmeldung der Ltd + GF-Bestellung). |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 24.06.2005 | ja auch das ist denke ich nicht anders... da steht ja kapitalgesellschaft und nicht GmbH! ich würds wie immer machen |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 17.05.2006 | Vielleicht etwas spät, aber evtl. interessiert es ja auch den einen oder anderen. Abrechnung erfolgt gem. § 41a) IV 1 KostO, 1% vom Stammkapital, mindestens € 25.000,00. § 41 a) V KostO (Zweigniederlassung) greift nicht durch, da zwar die Zeigniederlassung der Ltd. im HR eingetragen wird, aber das Kostenprivileg nur für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften gilt. In diesem Fall also: GW gem. § 41 a) IV 1 KostO: € 25.000,00 5/10 Gebühr gem. § 141, 32, 38 II 7, 145 I 1, 4 KostO (wenn der Entwurf vom Notar, der die UB macht stammt) Porto- und Dok.-Pauschale 16%USt. gem. § 151a KostO Viele Grüße Manfred Fisch |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 17.05.2006 | Kann man nicht auch vertreten, dass § 41a Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden ist mit der Folge, dass das einzutr. Kapital = 10.000 Pfund, umgerechnet in Euro. den Wert bilden? So steht es z. B. auch in Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl. 2005, Rn. .... in einem Beispiel, wenn ich es richtig in Erinnerunghabe (liegt mir z. Zt. nicht vor). |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 18.05.2006 | Ja, leider stimmt das. Der Streifzug (6. Auflage, Rn. 730) vertritt diese Auffassung. Auch Korintenberg, 16. Auflage, Rn. 74. Sorry, ich hätte vor meinem Betrag vielleicht doch nochmal in die Literatur schauen sollen. :rot: Die Meinung ist aber m.E. nach falsch. Im Register erfolgt die Eintragung der Zweigniederlassung einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft im Regelfall die Ltd.). Es liegt somit kein Fall des § 41a) Abs. 1 KostO vor, da es keine erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft ist. Die Kapitalgesellschaft hatte ihre erste Eintragung bereits in Birmingham. Außerdem ist es m.E. auch unverhältnismäßig, auf das Kapital der Ltd., im Regelfall wohl 100 GBP, auszugehen, wohingegen bei der Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung einer deutschen Gesellschaft stets die Hälfte des sich nach § 41 a) Abs. 3, 4 KostO, mindestens also € 12.500,00 (siehe auch § 41a) Abs. 5 KostO) beträgt. Nichtsdestotrotz: Der Hinweis ist richtig. Wert ist tatsächlich (leider) die Höhe des Nennbetrags des Kapitals der ausländischen Gesellschaft. Vielen Dank Manfred Fisch |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 18.05.2006 | Es ist schon so, dass nach den Kommentierungen von Bengel / Tiedtke in Korintenberg, 16. Aufl. 2005, § 41 a Rn. 74, und bei Notarkasse München, Streifzug ... 6. Aufl. 2006, Rn. 730, nach § 41 a Abs. 1 Nr. 1 das einzutragende Stammkapital maßgeblich sein soll. Aber so ganz widerspruchsfrei ist die Kommtierung in Korintenberg a.a.O. auch nicht, denn ziemlich am Ende der Rn. heißt es dort: ... Handelt es sich nicht um eine Kpitalgesellscahft, gilt Abs. 3. Hierunter fallen auch Anmeldungen von Zweigniederlassungen von englischen Limiteds. Irgendwie unlogisch geht es dann weiter mit: Geschäftswert ist nicht der nach § 41 a Abs. 5 vorgesehene Mindestwert von 12500 Euro, sondern das im Register der Hauptgesellschaft eingetragene Stammkapital von zumeist nur wenigen GBP (zB 10 GBP) nach Umrechnung auf Euro. Was wird denn bei den Zweigniederl. engl. Limiteds im deutschen Register eingetragen? Wenn das Kapital gar nicht eingetragen wird (und es nur in England eingetr. ist), dann wäre § 26 = jetzt § 41 a Abs. 3 wohl doch vertretbar. Werden die engl. Limiteds (bzw. deren deutsche Zwndl.) eigentlich in Abt. A (als sonstiges nicht Einzuordnendes) oder in Abt. B eingetragen? Wenn das Kapital in D. gar nicht eingetr. wird und man die Abt. A nimmt, würde ich auch § 41 a Abs. 3 für richtiger halten als den § 41 a Abs. 1 Nr. 1. |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 18.05.2006 | Schon, aber die Zweigniederlassung der Ltd. wird in Abt. B eingetragen. Wie schon gesagt, ich habe mit der Kommentarmeinung so meine Probleme. Habe aber in div. anderen Sachen bereits Kostenbeschwerde eingelegt, und will mich bei meinem LG nicht noch unbeliebter machen, zumindest werde ich die beantragten Entscheidungen erstmal abwarten. Es ist zum..., dass oftmals irgenwelche Kommentarmeinungen als quasi Gottgegeben angenommen werden, ohne jemals zu prüfen, ob die Übernahme der Meinungen eigentlich sachgerecht ist. Denn zum größten Teil beruht die Kommentaliteratur auf Einzelmeinungen, die weder durch das Gesetz noch durch Gerichtsurteile gestützt werden, sondern nur deshalb als wahr und richtig angenommen werden, weil der Verfasser einen wohlklingenden Namen hat. Oder wie seht Ihr die Sachlage? Viele Grüße Manfred Fisch PS.: Ich melde mich immer unter meinem Namen an, dennoch werden meine Beiträge nur unter Gast veröffentlicht. Woran mag das liegen? |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 18.05.2006 | Kann Deiner Aufforderung zum selbständigen Denken und kritischen Würdigung von Kommentarmeinungen nur beitreten. Aber die betr. Frage ist wirklich etwas schwierig und wie die widersprüchl. Formulierung bei Korintenberg zeigt wohl auch da bei der Bearbeitung noch nicht so ganz klar gesehen gewesen, obwohl die Richtung dort wohl auch nach § 41 a Abs. 1 Nr. 1 und zu dem bestimmten Geldbetrag der Pfund-Summe geht (wird die eigentlich im deutschen HR. bei der Zwgndl. auch eingetragen? das würde dann ja auch eher dafür sprechen). Habe auch gerade mal im Kommentar von Rohs/Wedewer zu der Frage etwas gesucht und nichts KOnkretes gefunden; nur zu der auch bei Filzek KostO-Kommentar im RA-MICRO-Verlag behandelten Frage, ob die Anm. einer Zwgndl. eines ausländ. Untern. Erstam. oder spätere Anmeldung ist (alle für Erstanm. mit BayObLG, anderer Ansicht OLG Düsseldorf, das Zwgndl. ausländ. Ges. wie inländ. behandeln will, was die herrsch.Mng. ablehnt). Auch die Kommentar-Bearbeiter sind nur Menschen und können irren, aber einige Gedanken mehr als der normale Notar oder Mitarbeiter werden sie sich als Kostenprofis schon gemacht haben; ein wenig ist es ja auch in Korintenberg a.a.O. begründet. Das mit dem Erscheinen als Gast wird daran liegen, dass man sich wohl nicht nur beim einzelnen Beitrag, sondern generell irgendwie frmlich als User und mit Passwort (Login) anmelden muss, wenn der Name überall statt Gast erscheinen soll? (weiß es auch nicht so genau). Das mit dem |
| 788 | Notarkosten - HR Anmeldung Ltd. |
| 19.05.2006 | @Manfred: du musst dich bereits auf der Startseite anmelden.. wenn du dennoch Probleme hast, schau mal oben unter Hilfe.. |
| 789 | Satzung als Kopie ans HR aber Bescheinigung nach § |
| 23.06.2005 | Wenn ich jetzt die Satzung als Kopie schicke und dahinter aber die Bescheinigung habe, wird das dann genäht? |
| 789 | Satzung als Kopie ans HR aber Bescheinigung nach § |
| 23.06.2005 | du meinst siegeln? ich würds machen, schaden kanns jedenfalls nicht!!! Beitrag wurde editiert (2005-06-23 14:26:19) |
| 789 | Satzung als Kopie ans HR aber Bescheinigung nach § |
| 24.06.2005 | wozu siegeln,, reicht doch nähen |
| 789 | Satzung als Kopie ans HR aber Bescheinigung nach § |
| 24.06.2005 | wie nähen? wenn du nähst, musst du ja wohl auch siegeln, oder wo lässtd du das Ende vom Faden? |
| 790 | Abrechnung vor VU / nach VU |
| 23.06.2005 | Bräuchte mal eure Hilfe. Habe hier eine Sache, bei der vorm 01.07.04 VU erging (BRAGO). Nach dem 01.07.04 wurde von der Gegenseite Einspruch gegen das VU eingelegt (also jetzt RVG). Wie würdet ihr das abrechnen?? Danke! |
| 790 | Abrechnung vor VU / nach VU |
| 23.06.2005 | Ich würde es komplett nach BRAGO abrechnen, da die Instanz durch die Einspruchseinlegung noch nicht beendet ist. |
| 790 | Abrechnung vor VU / nach VU |
| 23.06.2005 | Ich würde es auch nach der BRAGO abrechnen, da das Gerichtsverfahren ja vor dem 01.07. lag (sofern ihr da schon tätig wart für den Mandanten). Gruß |
| 790 | Abrechnung vor VU / nach VU |
| 23.06.2005 | Alles nach BRAGO - auch wenn es weh tut. Der Auftrag und die Einleitung des Gerichtsverfahrens liegen vor dem 01.07.04. Da gibt es nix dran zu rütteln. |
| 790 | Abrechnung vor VU / nach VU |
| 24.06.2005 | Prima, vielen Dank :-P |
| 791 | Kosten außergerichtliche Schuldenregulierung |
| 23.06.2005 | Hallo, hab mal eine wahrscheinlich dusselige Frage: Kriegen wir als Gläubigervertreter für die Befassung mit einem außergerichtlichen Schuldenregulierungsvorschlag des Schuldners eigentlich eine Gebühr? Die Hitze schlägt mir echt aufs Gehirn ;-) |
| 791 | Kosten außergerichtliche Schuldenregulierung |
| 23.06.2005 | Na sicher doch! Wenn Du auf den Kleinen Enders zurückgreifen kannst, schau mal unter Insolvenzverfahren nach. Sowas bei 0,3 Gebühren müssten das sein. Es gibt im RVG einen gesonderten Abschnitt zu Insolvenzverfahren, da steht auch was von Gläubigervertretung drinne. Sorry, bin zu Hause, hab keine Literatur da. Außerdem gibt es keine dusseligen Fragen. Manchmal hat man halt nicht nur ein Brett, sondern einen ganzen Lattenzaun vorm Schädel ;-) Beitrag wurde editiert (2005-06-23 21:01:43) |
| 792 | ZV-Kosten: ZV 1. Instanz - Berufung |
| 23.06.2005 | Folgender Fall: Schuldner in I. Instanz verurteil. Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Aus dem Urteil wurde nun genauso vollstreckt. Schuldner hat Berufung eingelegt, in II. Instanz wurde dann aber (gem. Anerkenntnis) genauso entschieden wie in I. Instanz. Wie verhält es sich nun mit den ZV-Kosten aus der Vollstreckung? Die kann ich doch vom Schuldner auch fordern, oder? Nachdem er ja zum gleichen verurteil worden ist? Hoffe auf schnelle Antworten! Merci im Voraus :-) |
| 792 | ZV-Kosten: ZV 1. Instanz - Berufung |
| 23.06.2005 | Wenn alle ZV-Voraussetzungen gegeben waren (Hinterlegung einer Sicherheit, vollstreckbarer Titel mit Vollstreckungsklausel, Zustellung), dann kannst Du die ZV-Kosten weiter geltend machen. Versuch´ doch mal, diese Kosten auch festsetzen zu lassen - irgendwo in den 700er-§§ der ZPO steht so was (hab die Hausnummer vergessen) |
| 792 | ZV-Kosten: ZV 1. Instanz - Berufung |
| 24.06.2005 | Danke, Janagh. Ja, die Voraussetzungen für die ZV waren alle gegeben, Sicherheitsleistung wurde zwischenzeitlich wieder zurück erstattet. Der Schuldner zahlt jetzt auch und nun soll er eine Gesamtaufstellung über alle noch offen stehenden Positionen haben, da ist mir dann das mit den Vollstreckungskosten aufgefallen und mein Chef meinte Schau mal nach . Wo meinst du, finde ich es ungefähr? Hab schon das RVG und den ZPO-Kommentar durchgewälzt aber irgendwie hab ich nichts gefunden... Und es wäre schon gut, meinem Chef einen § hinlegen zu können ;-) Danke. Zoey |
| 792 | ZV-Kosten: ZV 1. Instanz - Berufung |
| 28.06.2005 | Festsetzen lassen kannst Du die ZV-Kosten gemäß § 788 II ZPO. Ob da nun auch im Zöller was steht in Bezug auf Deinen speziellen Fall, weiß ich nicht. Aber ich bin sicher, dass Euer Mandant Anspruch auf Erstattung dieser Vollstreckungskosten hat. Die ZV-Voraussetzungen lagen vor und der Gegner befand sich in Verzug. Lies auch nochmal bei § 91 ZPO nach - Erstattungsfähigkeit von Kosten allgemein, vielleicht gibt es dort einen Verweis auf Haus Nr. 788. Viel Glück. |
| 793 | GV-Kosten |
| 23.06.2005 | NAchdem der Schuldner Ratenzahlung mit uns vereinbart hat, habe ich dem GV bescheid gegeben, er möge die Titel zurücksenden. Für deise Sache hat er eine Kostenrechnung in höhe von 25,00 Euro gefertigt. Gebühr, Auslage ect. Meine FRage, ist es überhaupt rechtens, das er für die Rücknahme des Antrages so viel Geld verlangt, mit welcher Begrüdnung? Was würdet Ihr tun, oder wohin kann ich mich wenden? |
| 793 | GV-Kosten |
| 23.06.2005 | Stehen die GvZ-Kosten nicht auch in der Schmeickenberger (ich hoffe die heißt so 8-)) Kostentabelle? So ein kleines rotes Büchlein. Ansonsten kann das m.E. schon sein, da er eine Gebühr für eine nichterledigte Amtshandlung bekommt. Ich schau aber nochmal nach in der Arbeit und geb dir dann Bescheid :-) |
| 793 | GV-Kosten |
| 23.06.2005 | Naja, den Auftrag hattest Du ja erteilt. Nun hast Du ihn lediglich zurück genommen. Die GVZ-Kosten sind mithin entstanden - das ist so ähnlich, wie bei Gericht, wenn Du die Klage zurücknimmmst oder beim Anwalt mit der vorzeitigen Erledigung. Kannste nix dran machen :-( |
| 793 | GV-Kosten |
| 23.06.2005 | Ja wenn ich den Auftrag erteile, und daraufhin die GV Kosten entstehe, dann ist mir das klar. Er hat ja bereits seine GV-Kosten in RE gestellt. Aber jetzt noch einmal? |
| 793 | GV-Kosten |
| 24.06.2005 | Achso! Na das klingt dann wirklich merkwürdig... :boah: |
| 793 | GV-Kosten |
| 24.06.2005 | Genau.. ich meine der Gerichtsvollziher bekommt einen Brief in welchem geschrieben steht, Antrag zurückgenmmen bitte um Übersendung der Titel, davon kann er doch nicht KOhle kassieren für nicht erledigte Tätigkeit..denn er war ja bereits vor Ort..und hat ja bereits kassiert. |
| 793 | GV-Kosten |
| 24.06.2005 | Leute mir geht das nicht aus dem Kopf. Nochmals zum Sachverhalt, etwas genauer: Ich habe einen Antrag auf ZV + EV (klar) gestellt. Daraufhin ist der GV zum SChuldner, dort hat der Schuldner Ratenzahlung angeboten, was der GV auch in seinem Protokoll vermerkt hat. Der Schuldner hat sofort 100 Euro gezahlt, dasvon hat der GV seine Kosten in ABzug gebracht. Sodann hat sich der Schuldner schriftlich bei uns gemeldet und gemeint er würde jeden Monat 250,00 Euro an uns leisten wollen. Also schloss ich mit ihm die Ratenzahlungsvereinbarung. Nach EIngang der zweiten Rate bei uns, habe ich den GV mitgeteilt, der Schuldner habe Ratenzahlung angeboten und ich nehme den Antrag zurück... Wiederum dann hat der GV seine Kosten noachmals in Rechnng gestellt, mit der KV-Nr. nicht erledigter Auftrag..???? Er hat doch seine Arbeit getan. Ich bin der EMinung, hier lag kein Auftrag mehr vor, da der GV nicht mit dem SCHULDNER DIE Ratenzahlungsvereinvbarung mit ihm osndern mit uns geschlossen hat. Er häte uns doch eh die Unterlagen zusenden müssen... Ich weiss nicht mein Gefühl sagt die GV-Kosten sind nicht rechtens, da ja nun die Kosten auch gar nicht mehr in der Ratenzahlungsvereinbarung enthalten ist. ICh habe bedenken, wenn ich diese dem Schuldner auch noch in Rechnung stelle, zahlt der womöglich nicht mehr. |
| 793 | GV-Kosten |
| 24.06.2005 | Man hätte den Auftrag nicht zurücknehmen müssen, sondern das Verfahren ruhen lassen . Sobald der Schuldner einmal keine Rate gezahlt hätte und wird, kann man den Auftrag wieder aufnehmen. Wieso der GV weitere Kosten abgerechnet hat, müsste geprüft werden. Eventuell ergibt sich etwas aus der in Ansatz gebrachten Gebühren. Einfach mal im Gesetz nachschauen, was zu den §§ bzw. den abgerechneten Gebühren steht. Ggf. ergibt sich daraus Näheres. |
| 793 | GV-Kosten |
| 24.06.2005 | Vielen Dank..aber ich schrieb ja bereits,, die Gebühr hat er für nicht erledigten Auftrag berechnet. |
| 793 | GV-Kosten |
| 24.06.2005 | Im übrigen besteht die Problematik, dass der GV wohl dann zwecks der Ratenzahlung noch einmal bei dem Schuldner vorbeigeschaut hätte, offensichtlich beseth ja das Problem, dass der GV sobald Ran angeboten werden, immer wieder beim Schuldner vorbeischaut. Das Kosten dem GV Zeit und Kosten..und bei uns in Berlin wechseln sich die Gv wie andere ihre Unterwäsche, heute ist der eine Zuständig morgen wieder ein andere. Auch wenn der Schuldner die vierte oder fünfte Rate nicht zahlt, wäre mit Sicherheit dann ein andere GV zuständig, also hätte ich die Unterlagen so und so irgenwann zurückbekommen..wenn überhaupt . |
| 793 | GV-Kosten |
| 29.06.2005 | Welche Begründung hat er denn in der ersten Rechnung angegeben? Zweimal nicht erledigter Auftrag geht irgendwie auch nicht. Schick ihm die Rechnung zurück mit kurzem Hinweis auf Deine Bedenken und bitte um Erklärung. |
| 793 | GV-Kosten |
| 30.06.2005 | Nicht erledigter Auftrag: EV? |
| 793 | GV-Kosten |
| 02.07.2005 | Habt Ihr Kombi-Auftrag gemacht? Dann kann das mit dem unerledigten Auftrag EV natürlich sein. Aber vielleicht äußert sich Funny ja nochmal. |
| 793 | GV-Kosten |
| 04.07.2005 | Ja genau, daran lag es, dadruch das ein KOmbiauftrag gefertigt wurde, war der Auftrag der EV natürlich nicht erldigt . |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 24.06.2005 | DIesmal, ist der Fall auch skuriel. Ich habe eine ZV-Auftrag gemacht der GV teilte uns mit, er habe ihn mehrmalig nicht angetroffen, er bräuchte/bzw Zutritt verweigert. Daraufhin sagte er, er bräuchte eine Durchsuchungsnaordnung gem. weat ist das 758 ZPO also ich diese beantragt, leider fehlte der TItel, wiederum habe ich den GV angeschrieben er möge uns den Titel zurücksenden zwekcs Durchsuchungsanordnung, der wiederum teilte und dann mit er habe den Schuldner zum Termin der EV geladen???? wat denn nun..jetzt habe ich die Durchsuchungsnordnung beantrag und den EV Termin..cih versteh die Welt nicht mehr |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 24.06.2005 | Verzeiht mir bitte meine sehr schelchte Rechtschreibung ich scheib wärend mein Chef dauernt vorbeischaut.. |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 24.06.2005 | Scheinbar hat der GVZ in der Zwischenzeit doch geschafft, den Schuldner anzutreffen. Also ich würde das EV-Verfahren weiter laufen lassen. Denn das wäre ja der nächste Schritt gewesen. Es läuft ja meinstens so ab, dass der GVZ mit dem Durchsuchungsbeschluss zum Schuldner geht, dort nichts vorfindet und dann das EV-Verfahren einleitet. So bist du jetzt schon einen Schritt weiter. Im übrigen muss man gar nicht unbedingt die Durchsuchungsanordnung haben, um die EV abzunehmen. Wenn der GVZ den Schuldner mehrmals nicht angetroffen hat, ist die Voraussetzung für die EV schon gegeben. Die Durchsuchungen bringen ja meinstens eh nichts und kosten nur Zeit. |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 24.06.2005 | Nun habe ich aber schon den Beschluss beantragt, kann ich den ohne weiteres wieder zurücknehmen oder passiert gar nichts wenn ich den Titel nicht übersende. |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 27.06.2005 | Den Antrag kannst du einfach so zurücknehmen. Kostet nichts. |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 28.06.2005 | Wie kommt der GVZ darauf, dass er eine Durchsuchungsanordnung braucht? Hat der die ZPO-Änderung vom 01.01.1999 verpennt? Wenn er den Schuldner nicht angetroffen hat und ihr in dem ZV-Auftrag entsprechendes beantragt habt, muss der GVZ von sich aus die Unterlagen dem zuständigen Gericht zuleiten um den Haftbefehl zu beantragen. Ihr habt doch sicher den üblichen Kombi-Auftrag gemacht, nehme ich jetzt mal so an. Den Antrag kannste wirklich ohne Probleme zurück nehmen. |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 29.06.2005 | ICh denke das einfach einige GV schlafen..er meinte er bräuchte eine Durchsuchung sandte uns aber den Titel nicht zurück, daraufhin habe ich ihn natürlich gebeten...ich denke er hat in diesem Moment gemerkt, dass er etwas falsch gemacht hat und schnell noch zum Termin der EV geladen...Die in Oranienburg scheinen so un so nur zu schlafen ;-) |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 29.06.2005 | @Funny: Oranienburg? wo arbeitest du denn? |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 29.06.2005 | warum? kommst Du etwa aus Oranienburg :-) :-) Ich arbeite und komme nicht daher...ich weiß aber, dass ich ständig Hinterherennen- und telefoniern muss. Nicht übel nehmen ja |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 30.06.2005 | nein, aber ich habe mal dort in der nähe gewohnt... hat mich nur interessiert, find ich interessant, wo ihr alle herkommt |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 02.07.2005 | Lasst das mal bitte wieder schnell, mit den Vorwürfen, wer wo wem hinterherrennen muss und wer wo wohnt. Gibt ja doch nur wieder Stress und ich lese diese Beiträge nicht wirklich gern. Bei jedem AG und in jedem AG-Bezirk gibt es sicher Penner, die von ihrer Arbeit keine Ahnung haben. Außerdem machen wir alle mal Fehler, oder? Offenbar hat der gute GVZ es ja mittlerweile gemerkt, dass was nicht in Ordnung war. Leider geht das immer auf Kosten von Zeit und möglicherweise noch vorhanden gewesenem Vermögen. Der Überraschungseffekt ist natürlich futsch. Beitrag wurde editiert (2005-07-02 11:20:30) |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 02.07.2005 | wollte ja nur wissen, wo Funny wohnt... |
| 794 | Schon wieder Problem mit ZV |
| 06.07.2005 | Okay :-) |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 24.06.2005 | muss in Verfahrensrecht ein Refarat über die Klage, den Aufbau und die Klagearten halten. Bräuchte noch ein paar Infos. Im Lehrbuch steht nicht so viel drin und im Internet hab ich auch schon geschaut. ein Schaubild wäre natürlich auch ganz toll. Habt ihr ne idee??? |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 24.06.2005 | Selber denken macht schlau :-) Ne wüsste sonst auch nichts. Bei uns stand´s in den Büchern! |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 24.06.2005 | Verstehe ich jetzt auch nicht so ganz, aber gut: Klagearten: Es gibt die Leistungsklage, die Feststellunglkage und die Rechtsgestaltungsklage, was was ist, musste mal selber nachlesen, das wird zu umfagnreich. Dann Die Klage an sich wird beim zuständigen Amts. bzw Landgericht eingereicht. Die klage muss enthalten -die Bezeichung der Partein -die Bezeichnung des Gerichts -die Angabe des Prozeßgegenstandes, also um was es geht - und natürlich den genauen Antrag - den Klagegrund habe ich noch was vergesssen? Also was mir nicht so ganz einleuchtet, wer damit zu tan hat der macht es auch beruflich, hast Du in der Kanzlei noch nie eine KLage gesehen? - |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 25.06.2005 | Widerklage und Stufenklage gibt es auch noch. Ansonsten schau mal in der ZPO § 253 ff. |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 27.06.2005 | Wie soll das Referat denn aussehen? Sollst Du eldiglich eine Klage erstellen oder sollst DU alls über Klage schreiben? |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 27.06.2005 | In der Zwangsvollstreckung gibt es auch noch Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 29.06.2005 | Drittschuldnerklage fehlt noch und die Vorausklage im Zusammenhang mit Bürgschaften. Ja Gottchen, wat nich alles... |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 08.06.2006 |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 08.06.2006 | ? |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 08.06.2006 | im Grunde gibt es ja nur 3 Klagearten: Leistungsklage, Gestaltungsklage, und Feststellungsklage. Alles andere ist ja da drin irgendwie verwurschtelt |
| 795 | Refarat über die Klage |
| 08.06.2006 | ich habe nur das ? gepostet, weil die anderen Postings schon ein Jahr her waren und Gast nichts geschrieben hat.. ;-) |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 24.06.2005 | könnte mir bitte jemand helfen bzgl. der nachstehenden Sache Auftrag für ein Aufforderungsschreiben in außergerichtlicher Tätigkeit über 20.000 € danach wird Klage eingereicht über 10.000 € kann ich jetzt eine Geschäftsgebühr über 20.000,00 € verlangen zzgl. Auslagen u. UST. und dann für die gerichtliche Gebühr eine Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen u. USt.? Oder müsste eher eine Anrechnung erfolgen. Die zweite Alternative wäre, dies nehme ich eher an, ist eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,8 und eine volle von 1,3 und dann gilt § 15 RVG Beitrag wurde editiert (2005-06-24 17:24:15) |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 24.06.2005 | Antwort auf: könnte mir bitte jemand helfen bzgl. der nachstehenden Sache Auftrag für ein Aufforderungsschreiben in außergerichtlicher Tätigkeit über 20.000 € danach wird Klage eingereicht über 10.000 € kann ich jetzt eine Geschäftsgebühr über 20.000,00 € verlangen zzgl. Auslagen u. UST. und dann für die gerichtliche Gebühr eine Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen u. USt.? Oder müsste eher eine Anrechnung erfolgen. Die zweite Alternative wäre, dies nehme ich eher an, ist eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,8 und eine volle von 1,3 und dann gilt § 15 RVG Beitrag wurde editiert (2005-06-24 17:24:15) |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 25.06.2005 | Hallo Iveline, Du bekommst hierfür folgende Gebühren: Außergerichtliche Vertretung: 1,3 SW: 20.000,- gem. 2400 VV 7002 7008 Klageverfahren 1,3 SW: 10.000,- abzüglich 0,65 SW: 10.000,- gem. 2400 .... Gemäß der Vorbemerkung 3, Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses erfolgt die Anrechnung nach dem Streitwert, der in das streitige Verfahren übergegangen ist. Viele Grüße Dinimini |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 25.06.2005 | und die auslagen, also 7002 bleiben bestehen und die auslagen für das gerichtliche bekommst du zusätzlich |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 26.06.2005 | Danke, jetzt hab ich ein nächstes Problem und zwar beim Kostenfestsetzungsantrag die Gebühr, die jetzt nicht anrechenbar ist und nicht mit ins gerichtliche Verfahren gegangen ist, kann ich diese auch mit festsetzen lassen? |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 26.06.2005 | ähm ich würd mal sagen nein, die kannst du wahrscheinlich nur klageweise als Schadensersatz geltend machen. |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 28.06.2005 | Die Gebühr, die anrechenbar ist, kannst Du als Schadenersatz oder als zusätzliche Position im KFA geltend machen. Aber die nicht anrechenbare Gebühr kannst Du nicht mit geltend machen. Auf diesem Kostenanteil bleibt im Grunde der Mandant sitzen! Siehe hierzu auch die Anmerkung nach 2400 VV. |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 28.06.2005 | vielen Dank für die Hilfe |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 28.06.2005 | Ich muss KathrinL Recht geben. Unser hiesieges Amtsgericht setzt die nicht anrechenbare Gebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren fest. Die bestehen darauf, dass man die Gebühr entweder von Anfang an mit der Hauptforderung zusammen in der Klage geltend macht, oder gesondert gerichtlich geltend macht, aber nicht im KFA. |
| 796 | von außergerichtlicher Tätigkeit zur gerichtlichen |
| 28.06.2005 | Die hätte in der Klage mit geltend gemacht werden müssen als weiterer Klagantrag - mit dem Verweis aus Schadensersatz, das wurde hier doch schon mal irgendwo diskutiert. Passt bloß auf, dass sich Eure Damen und Herren Anwälte nicht selbst schadensersatzpflichtig gegenüber den Mandanten machen, bei denen die außergerichtliche Geschäftsgebühr, die nicht anzurechnen ist, nicht eingeklagt wurde. Auch beim Mahnbescheid: Hauptforderung um die nicht anzurechnende Gebühr erhöhen. Sonst kommt irgendwann mal der Mandant und fragt, warum er seine Kohle nicht vollständig zurück kriegt. Herr Enders hat sich darüber im JurBür und auch in seiner Anfängerbibel ausführlich drüber ausgelassen. Das kann wirklich Ärger geben, wenn Eure Mandanten das mitkriegen. Beitrag wurde editiert (2005-06-28 21:33:51) |
| 797 | Antrag noch erforderlich? |
| 26.06.2005 | Eine Firma wird auf Bezahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz verklagt. Im Termin wird die Klage bzgl. Des Schmerzensgeldes zurückgenommen. Urteil wird kostenpflichtig abgewiesen. Muss hier noch ein Antrag gestellt werden, wenn ja was für einen? |
| 797 | Antrag noch erforderlich? |
| 26.06.2005 | Das Urteil wird kostenpflichtig abgewiesen??? Was meinst du denn noch für einen Antrag? Kostenmäßig? Bitte näher erläutern. Wenn du wegen der Kosten meinst und hier ein Antrag nicht mit der Klage gestellt wurde und im Urteil auch diesbezüglich nichts steht, ist der natürlich noch zu machen. Gruß, Dina |