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| 825 | Sommerpause? |
| 04.08.2006 | Manuuuuu?!FIO H=(RNF§R § )%U *brüll* *heul* was soll dieses rausgekrame immer nur.. das is bestimmt der Gast, der uns ärgern will!! |
| 825 | Sommerpause? |
| 05.08.2006 | Ist doch nett, dass der Wolfgang meinen Beitrag so gut fand, dass er ihn gleich komplett kopier hat..... ;) |
| 825 | Sommerpause? |
| 05.08.2006 | na wenn man sonst nichts zu tun hat ;-) |
| 826 | Abrechnung bei Zulassung der Zwangsvollstreckung |
| 11.07.2005 | Habe folgendes Problem und brauche jetzt bei der Abrechnung dringend eure Hilfe. Wir hatten einen Vorgang, bei dem wir gegen eine Stadt die Zwangsvollstreckung betreiben mussten. Wir hatten einen Beschluss zur Leistung eines Kostenvorschusses i. H. v. 19.000 EUR gem. § 887 ZPO erwirkt. Die Stadt zahlte freiwillig nicht. Nun wollten wir diese Forderung zwangsweise durchsetzen und hatten normalen ZV-Antrag gestellt. Dann wurde uns vom Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass man die Zulassung der Zwangsvollstreckung beim Regierungspräsidium beantragen muss, wenn mann gegen eine Stadt, Gemeinde oder so vorgehen will. Das haben wir dann auch gemacht. Die Sache ist zwischenzeitlich erledigt, man hat sich geeinigt. Jetzt habe ich aber leider keine Ahnung, wie ich den Spaß abrechnen soll. Ich würde so denken: 0,3 VG für den Antrag nach § 887 ZPO; 0,3 VG für ZV-Antrag 0,3 VG für Antrag auf Zulassung der ZV ?? Was meint ihr? Ich hoffe, hier weiß jemand beischeid. Danke schonmal und viele Grüße Manu |
| 826 | Abrechnung bei Zulassung der Zwangsvollstreckung |
| 11.07.2005 | ja würd ich auch so sagen |
| 827 | Sachpfändungsauftrag - Was machen bei Gesamtschuld |
| 11.07.2005 | Hallo, ich brauch mal eure schnelle Hilfe. Wäre sehr dankbar wenn ihr mir schnell antworten könnt. Ich soll einen Sachpfändungsauftrag fertig machen. Die Schuldner sind Eheleute (also 2 Leute). Habe zwei Titel (VB) gegen diese. Sind als Gesamtschuldner angegeben. Muss ich jetzt auch die Sachpfändungsaufträge zweimal machen?? Ich weiß ist ne blöde Frage, aber ich komme sonst nicht weiter. Vielen Dank schon mal. |
| 827 | Sachpfändungsauftrag - Was machen bei Gesamtschuld |
| 11.07.2005 | Brauchst blos einen ZV-Antrag machen und einen Titel hintendranhängen. Stehen ja beide als Gesamtschuldner drauf. Kannst aber auch beide Titel hintendranhängen. |
| 827 | Sachpfändungsauftrag - Was machen bei Gesamtschuld |
| 11.07.2005 | nein, kannst alles in einen schreiben bzw musst glaub ich, weil ja sonst der GVZ eventuell nicht aufpassen kann, dass er nicht doppelt pfändet |
| 827 | Sachpfändungsauftrag - Was machen bei Gesamtschuld |
| 11.07.2005 | und daran denken, dass die Gebühr zweimal entsteht. |
| 827 | Sachpfändungsauftrag - Was machen bei Gesamtschuld |
| 11.07.2005 | Antwort auf: und daran denken, dass die Gebühr zweimal entsteht. echt, das wusste ich noch gar nicht... |
| 827 | Sachpfändungsauftrag - Was machen bei Gesamtschuld |
| 13.07.2005 | Ja, und gerade weil die Gebühren zweimal entstehen, würde ich auch zwei Aufträge machen gegen jeden einzelnen Schuldner. Wenn Du später mal verschiedene Maßnahmen hast (bei einem einen PfüB, beim anderen z. B. ´ne Taschengeldpfändung), verliert man sonst schnell den Überblick. Immerhin kannst Du ja auch alle ZV-Kosten gegen beide gesamtschuldnerisch geltend machen (also die Kosten, die bei Frau Meyer entstanden sind, auch bei Herrn Meyer in die Forderungsaufstellung reinhauen). Ich mache das jedenfalls so und führe dann auch getrennte Heftstreifen in der Handakte. |
| 827 | Sachpfändungsauftrag - Was machen bei Gesamtschuld |
| 13.07.2005 | ich würd gleich einzelne Akten anlegen, mit diesen Heftstreifen komm ich irgendwie nicht klar... ;-) obwohl da fällt mir gerade ein, dann könnte es schwierig mit dem Forderungskonto werden Beitrag wurde editiert (2005-07-13 21:42:17) |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 13.07.2005 | Gruß, Wurzeline |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 13.07.2005 | was heißtUmschreibung eines Titels? Schuldner oder Gläubiger? oder was? Ist aber letztendlich glaub ich egal: Kostet 5/10 nach dem Wert des Titels und natürlich Auslagen usw... zumindestens beim Notar (Urkunden) wie das bei VBs usw ist, weiß ich nicht Beitrag wurde editiert (2005-07-13 14:09:43) |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 13.07.2005 | Normalerweise kann man einen Titel auch beim Gericht umschreiben lassen. Du musst dazu nicht zum Notar gehen. |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 13.07.2005 | Um welche Umschreibung gehts denn? Ich hab bis jetzt nur Titel umschreiben lassen, weil sich z.B. der Nachname des Beklagten wegen Heirat geändert hat. Oder weil der Beklagte verstorben ist und der Titel auf die Erben umgeschrieben werden musste. |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 13.07.2005 | ... oder weil ein Insolvenzverwalter eine Rechtsnachfolgeklausel braucht.... Das kostet dann nichts. Also, was ist denn nun gemeint? |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 13.07.2005 | hm ich weiß es nicht genau, wir haben einen Mandanten, wo wir immer wieder Grundschuldbestellungen umschreiben müssen, weil sich der Name der Bank geändert hat, da haben wir immer u.g. abgerechnet und die haben nie gemeckert... |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 14.07.2005 | es war nur die umschreibung gemeint, wenn sich bei dem Kläger und Beklagten was geändert hat. Hatte im Auftrag von ner bekannten gefragt, daher hat meine erneute antwort etwas gedauert. |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 18.07.2005 | Also, nur weil einer von den beiden geheiratet hat oder so? Das kostet nix. |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 18.07.2005 | Umschreibung nimmt das Gericht vor, welches den Titel geschaffen hat ... |
| 828 | Kostet die Umschreibung eines Titels was? Wenn ja, |
| 18.07.2005 | Ich nehme mal an, dass sich nur der Name geändert hat? Sont brauch man den Titel ja nicht umschrieben lassen. Beim Gericht beantragen, welches den VB erlassen hat. Kosten tut es nichts. Vielleicht noch die Heiratsurkunde oder einen anderen Nachweis beifügen. |
| 829 | Dokumentenpauschale - was kann mit abgerechnet/fes |
| 14.07.2005 | Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen. die gegenseite hat die kosten für die kopien der gerichtsanlagen sowie die beglaubigte abschrift und die diesbezüglichen anlagen beantragt festzusetzen. ich habe schon im gesetz nachgeschaut u. nichts direktes gefunden, dass die anlagen für das gericht auch in rechnung gestellt werden können. ist dies richtig oder falsch. wäre schön, wenn ich eine info von euch bekomme evtl. mit einem zitat aus gesetz. viele grüße sunny |
| 829 | Dokumentenpauschale - was kann mit abgerechnet/fes |
| 15.07.2005 | Hallo sunnycelest, meiner Meinung nach kann die Gegenseite die Kopien (betrifft aber nur die Anlagen zu den SS) nur dann abrechnen, wenn es mehr als 100 sind. Im RVG unter der Nr. 7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch as Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, wird dies so erläutert. Sollten es also mehr als hundert sein ist es durchaus erlaubt und wenn nicht, wird spätestens das Gericht den Antrag abweisen. Die sind da meist recht genau.... |
| 829 | Dokumentenpauschale - was kann mit abgerechnet/fes |
| 15.07.2005 | in dieser sache ist es so, dass die gegenseite genau 116 kopien in dem festsetzungsantrag festsetzen möchte und zwar sind das die kopien von anlagen zu drei schriftsätzen an das gericht (einmal die anlagen für das gericht und einmalfür die beglaubigte abschrift). die schriftsätze allgemein wurden nciht mit abgerechnet. ist es nicht so, dass man dann nur die kopien über den 100 kopien abrechnen kann, also nur die 16 seiten???? |
| 829 | Dokumentenpauschale - was kann mit abgerechnet/fes |
| 18.07.2005 | Nix da, soweit die Anlagen zur Information der Gegenseite erforderlich waren, gibt es keine Erstattung der Kosten. Anders ist es, wenn ihr die Kopien der Anlagen angefordert habt, obwohl die Gegenseite davon ausgehen konnte, dass euer Mandant die Unterlagen hat (z.B. Rechnungen/Mahnungen/Verträge etc.) Wir fügen grunsätzlich Anlagen erstmal nur zur Info des Gerichts an das Original. Wenn die Gegenseite um Hergabe auch für sich bittet, verweisen wir auf § 137 ZPO und weisen darauf hin, dass wir dann auch Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben, wenn die Unterlagen dem Gegner vorliegen müssten. Bislang hat dann keiner mehr weitere Anlagen von uns gefordert. Wenn die Gegenseite von sich aus die Kopie an die beglaubigte Abschrift hängt, kann sie keine Erstattung der Kosten verlangen, auch nicht für über 100 . Schau nochmals in den Enders rein, der schreibt das ziemlich ausführlich. |
| 830 | Kostenvergleich - Gebühr und Streitwert? |
| 15.07.2005 | Hallo, folgender Sachverhalt: Gegen einen Beschluss im einstweiligen Verfügugnsverfahren wurde Berufung eingelegt. Es fand eine Verhandlung statt, in welcher die Parteien sich erklärt haben, dass sie dies und jenes so und so machen/geeinigt haben (aber kein Vergleich diesbezüglich). Bezüglich der Kosten wurde ein Vergleich, ein sog. Kostenvergleich, geschlossen, in welchem vereinbart wurde der kläger 1/2 der beklagte 2/3. Meine Frage: Kann man eine Einigungsgebühr bezüglich des Kostenvergleiches abrechnen und wenn ja, wie hoch ist dann der streitwert dieser Einigungsgebühr. Muss dieser erst bei Gericht festgesetzt werden oder nehme ich einfach den STreitwert aus dem Streitwertbeschluss für das gesamte Verfahren?? Vielen Dank schon einmal... |
| 830 | Kostenvergleich - Gebühr und Streitwert? |
| 16.07.2005 | wie kann ich denn einen kostenvergleich machen, mich aber nicht in der hauptsache vergleichen? |
| 830 | Kostenvergleich - Gebühr und Streitwert? |
| 18.07.2005 | Sicherlich wegen den Kosten. Haben im Termin aber erklärt, wie weiter verfahren wird. Nur halt hinsichtlich der Kosten einen Vergleich geschlossen. Wie berechnet man dann den Streitwert der ggf. anfallenden Einigungsgebühr? |
| 830 | Kostenvergleich - Gebühr und Streitwert? |
| 18.07.2005 | Wie wäre es mit einem Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung unter Verweis auf den Vergleich wegen der Kosten? Würde ich mal versuchen, mache ich jedenfalls, um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Spätestens, wenn beide Parteien ihren Kostenausgleichungsantrag mit unterschiedlichen Streitwerten einreichen, gibt es eh Krieg . Dem könnte man mit einem gerichtlichen Streitwertbeschluss vorbeugen, denke ich. |
| 831 | Rücknahme des Widerspruchs gegen MB - Kosten? |
| 18.07.2005 | Hallöle, ich habe mal wieder ein Problem. Wir haben nach Widerspruch gegen den MB (von unserer Mandantin erstellt) den Anspruch begründet beim streitigen Gericht. Die Gegenseite hat danach den Widerspruch zurückgenommen und wir haben den Antrag auf VB gestellt bzw. nur noch einmal das Formular ausgefüllt, da der Antrag bereits von unserer Mandantin vor Abgabe an das streitige Gericht gestellt wurde und dieser Antrag nur noch einmal zum streitigen Gericht geschickt werden sollte. Nun haben wir den VB. Wie rechne ich das ab nach RVG? Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar. |
| 831 | Rücknahme des Widerspruchs gegen MB - Kosten? |
| 18.07.2005 | Du bekommst für den MB und VB: 1,0 3305 0,5 3308 Auslagen Mwst GK str. Verfahren: 1,3 Verfahrensgebühr abzgl. 1,0 3305 Auslagen Mwst GK Denk dran, dass die Auslagen für den MB nicht in dem str. Verfahren aufgehen, sondern extra anfallen! Dinimini |
| 831 | Rücknahme des Widerspruchs gegen MB - Kosten? |
| 18.07.2005 | Den MB hat aber die Mandantin gemacht. Wir haben nur kurz das streitige Verfahren durchgeführt und nochmals einen Antrag auf VB ausgefüllt, da dieser dort nicht in den Akten vorhanden war. Muss ich nicht die Kosten des streitigen Verfahrens beim Gericht festsetzen lassen? |
| 831 | Rücknahme des Widerspruchs gegen MB - Kosten? |
| 18.07.2005 | Dann bekommst du nur die Kosten für VB und die Kosten für das streitige Verfahren. Die Kosten fürs streitige Verfahren musst du, wie du geschrieben hast, gegenüber der Gegenseite festsetzen lassen. |
| 831 | Rücknahme des Widerspruchs gegen MB - Kosten? |
| 18.07.2005 | Herzlichen Dank für die Hilfe. :):):) |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 18.07.2005 | Es geht um den folgenden Fall: Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da gegen unseren Mandanten kein begründeter Verdacht mehr besteht. Können die entstandenen Kosten gegenüber der Staatskasse geltendgemacht werden? |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 18.07.2005 | Mandant muss leider selbst zahlen! §§ 464 ff StPO. Vor allem hier meines Erachtens § 467 IV bzw. V StPO, d. h. Mandant muss selber zahlen! Grüße |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 18.07.2005 | Ich würde sagen 476 Abs. 1 Stpo die Kosten fallen der Staatskasse zur Last. |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 18.07.2005 | 467 Abs 1 |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 18.07.2005 | Die Kosten für die Einstellung trägt die Staatskasse leider nicht. Mussten selber schon die Erfahrung machen. § 467 I StPO greift nur dann, wenn das Verfahren schon bei Gericht anhängig war. Wird es im Ermittlungsverfahren eingestellt - und das ist hier meistens der Fall - trägt die Staatskasse die Kosten nicht !! Es kommt wirklich darauf an, ob mit dem Verfahren bereits das Gericht befasst war. Der Mandant muss also erstmal selber zahlen. Es gibt dann aber die Möglichkeit, die RA-Kosten im Verfahren nach StrEG (Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) vom Vater Staat zurückzuholen. Allerdings ist das ziemlich schwierig. Die RA-Gebühren kann der zu Unrecht verfolgte Mandant als Entschädigungsanspruch geltend machen. Muss aber ehrlich sagen, dass wir diese Prozedur noch nicht gewagt haben, da es schwer durchzusetzen und deshalb nicht sicher ist, dass der Mandant an sein Geld kommt. Ist alles Ermessensfrage. Wenn man dazu die Kommentierung liest, wird einem schlecht. |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 06.10.2005 | Antwort auf: Es geht um den folgenden Fall: Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da gegen unseren Mandanten kein begründeter Verdacht mehr besteht. Können die entstandenen Kosten gegenüber der Staatskasse geltendgemacht werden? |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 06.10.2005 | Probiere es doch mal aus! :-) Die Rechtspfleger sind immer schlauer |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 06.10.2005 | Ich glaube, da entscheidet nicht mal der Rechtspfleger drüber. Das geht irgendwie über die Vollstreckungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft. Alles sehr komisch ... Irgendwann werde ichs mal ausprobieren. Aber da muss ich Zeit und Lust dazu haben und vor allem vorher nochmal genau lesen. ;-) |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 06.10.2005 | wieso... einfach KFA stellen und gut, die Rechnung musst du ja so oder so erstellen... |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 07.10.2005 | Wir haben gerade eine Zahlungsaufforderung an die Gegenseite gestellt, die Kosten des von ihr veranlassten Strafverfahrens zu erstatten. Die Tusse hate eine Strafanzeige gestellt und damit unserem Mandanten Kosten verursacht. Ich glaube es ging um § 823 BGB, Schadensersatzpflicht. Durchsetzbar nur im Zivilklageverfahren. Es gibt da auch BGH-Entscheidungen, aber die hab ich jetzt echt nicht im Kopf. Purer Zufall - ein Mandant hat gerade danach gefragt, ob wir der Tusse jetzt nicht die Kohle wieder abknöpfen können. Im Rahmen des Strafverfahrens geht das natürlich nicht. Beitrag wurde editiert (2005-10-07 21:04:47) |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 10.10.2005 | Nene Kathrin, so einfach geht das nicht!! Das ist kein Kostenfestsetzungsverfahren, sondern ein Antrag nach dem StrEG (Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen). Und da funktioniert das leider alles ein bissel anders. |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 10.10.2005 | @KathrinL: Auf welcher gesetzlichen Grundlage würdest Du den Kostenfestsetzungsantrag denn stellen wollen? Wäre ja auch ganz nett, wenn Conny sich noch mal melden würde, was sie denn jetzt gemacht hat, oder? Beitrag wurde editiert (2005-10-10 20:49:09) |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 11.10.2005 | @ Jana!! Nach § 469 StPO gibts die Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten dem Anzeigenerstatter aufzuerlegen. Wann und und wie das funktioniert, steht alles in dem § und der Kommentierung. |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 11.10.2005 | @ Kathrin !! Dem Mandanten muss ein Schaden entstanden sein, d. h. er hat (hätte) euch bezahlt. Nach dem StrEG (§ 9) muss erst beantragt werden, dass die Staatskasse ihn dafür entschädigt, d. h. er (oder ihr) die RA-Gebühren wieder bekommt. Frist dafür ist ein Monat ab Zustellung des Einstellungsbescheids. Erst wenn festgestellt wurde, dass der Mandant aus der Staatskasse zu entschädigen ist, kann Anspruch (die Höhe der RA-Gebühren) bei der StA geltend gemacht werden (§ 10 StrEG). Auch hier gibts eine Frist!! Also nix mit einfach KFA stellen ... ;-) |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 11.10.2005 | Achja, und natürlich muss alles schön begründet werden, warum er sein Geld wiederbekommen muss ... |
| 832 | Einstellung Verfahren nach § 170 StPO - wer trägt |
| 11.10.2005 | Danke, Manuela77, ich muss mal die Chefin nächste Woche fragen, warum sie sowas nicht weiß. Interessante Sache das. Man lernt nie aus. :-) Beitrag wurde editiert (2005-10-11 18:46:38) |
| 833 | Kaufvertrag über Erbbaurecht |
| 19.07.2005 | Hallo, ich suche ein Muster für einenen Kaufvertrag über ein Erbbaurecht. Danke |
| 833 | Kaufvertrag über Erbbaurecht |
| 19.07.2005 | also ein erbbaurechtskaufvertrag? hm müsste ich mal nachkucken, ob ich sowas finde... bis wann brauchst du es denn? |
| 833 | Kaufvertrag über Erbbaurecht |
| 20.07.2005 | Ich könnte dir ein kleines Muster per Mail zukommen lassen... Geb mal deine Addy wenn du magst... |
| 833 | Kaufvertrag über Erbbaurecht |
| 20.07.2005 | Antwort auf: also ein erbbaurechtskaufvertrag? hm müsste ich mal nachkucken, ob ich sowas finde... bis wann brauchst du es denn? Ja ich suche einen Erbbaurechtskaufvertrag. In diesen muss ich dann noch eine Rechtswahl und eine Maklerklausel mit aufnehmen. Ich habe keine Ahnung, wie man so einen Vertrag abwickelt. |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 19.07.2005 | Hallo liebe Kollegen, ich weiß nicht ob wir dieses Thema schon einmal hatten. ICh habe eine außergerichtliche Arbeitssache, wo wir hin und her mit dem Arbeitgeber betreffen einer Nichtgewährung von einer Zulage, korresponidert haben. Laut einem Urteil, eines vorrigen Verfharens, mußte diese Zulage weiterhin gewährt werden. er Arbeitgeber stimme zu und ich rechnete ein 1,3 Geschäftgebühr ab Volltreffer. Die RSV des Mandanten ist der Meinung, das hier nicht eine 1,3 anzusetzen ist sondern eine 9/10. Eine 1,3 wäre nur gerechtfertigt, bzw das RVG wäre so zu verstehen, dass diese nur dann anfällt, wenn BSP eine Besprechung mit dem Gegner stattfingen würde, die zu Erledigung des Rechtsstreites führen würde. Ich bin da ganz andere Ansicht, da ich der Meinung wäre in diesem Falle würde sogar eine Terminsgebühr anfallen. Leider hat meine Chefin gar keine Lust dagegen zu argumentieren, ich aber bin anderer Meinung da es ich hier um knapp 200,00 Euro unterschied handelt. Hattet Ihr solch ein Fall, wie seit Ihr Vorgegangen oder was habt Ihr vorgetragen. Hamburg Mannheimer. Viele Grüße |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 19.07.2005 | ich weiß nicht, irgendwo hat hier doch jemand urteile gepostet wo das problem mit der 0,9 und 1,3 gebühr behandelt wird.. |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 19.07.2005 | Ja, eigentlich war ich auch der Meinung, dass dieses Thema schon einmal behandelt wurde aber ich finde nichts |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 19.07.2005 | http://www.renothek.esommer.org/topic.php?topic=633 |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 20.07.2005 | Ich habe hier eine Musterklage. Da kannst du dir passende Argumente raussuchen. Oder schon als richten Klageentwurf an die Versicherung schicken. Das zieht auf jeden Fall. Ich könnte dir die mailen oder faxen, falls du sie noch brauchst. Brauche dann aber deine E-Mail-Adresse oder Faxnummer. |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 21.07.2005 | hey Manu, könntest du mir die auch schicken: Kathrin_L@yahoo.de |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 21.07.2005 | hey Manu, könntest du mir die auch schicken: Kathrin_L@yahoo.de |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 21.07.2005 | Hallo Manuela, vielen lieben Dank. Ich habe eine Musterklage betreffend einer Bedrohung und Belästigung und die daraus resultierende Geschäftrsgebühr. Ist es die gleiche oder hast Du eine andere Musterklage?.. Grüße |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 22.07.2005 | Die eine die ich habe, ist die mit dem Nachbarschaftsstreit. Und dann habe ich noch eine, die resultierte aus einer Unfallsache. Allerdings ist das nur als PDF-Datei gespeichert. Man kann also nichts kopieren. Ich musste auch das abschreiben, was ich brauchte. @Kathrin: Ich maile dir jetzt beide Klagen. |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 22.07.2005 | Kannst Du mir diese beiden Musterklagen faxen : 030 - 20648271, einfach raufschreiben für Ihre REFA-Angestellte . Das wäre lieb. Wieviel Seiten sind das? Nich das meine Chefs einen Schock bekommen ;-) |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 22.07.2005 | Die eine mit 5, die andere mit 7 Seiten. Deine Chefs werdens verstehen. Ist doch fürn guten Zweck ;-) |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 22.07.2005 | Fax ist unterwegs!!! |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 27.07.2005 | Liebe Manuela. Vielen Dank, ich habe das Fax erhalten, meine Chefin war total begeister und meinte, na wollen wir uns doch mit denen anlegen. Na klar. ;-) Vielen Dank |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 27.07.2005 | Bitte, bitte! Aber die eine Klage war doch die, die du auch schon hattest, oder? Ich fand die aus der Unfallsache gut. Da habe ich gestern auch erst wieder rausgeschrieben. Sind zwar noch nicht bei der Klage, aber wer weiß. Wir wollens auch drauf ankommen lassen. |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 27.07.2005 | @KathrinL: Sind die Klagen per Mail bei dir eigentlich angekommen? |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 27.07.2005 | Aber ist euch bei den Klagen etwas aufgefallen? - einmal heißt es, betreffend des Gutachtens der RAK Die Vorschrift des § 14 Abs 2 RVG gilt ausschließlich für Rechtsstreite zwischen RA und Auftraggeber, nicht jedoch bei einem Erstattungsprozess gegenüber einem Haftpflichtversicherer bei der anderen Klage wiederum - ...wird die Einholung eines Kammergutachtens gem. 14 Abs. 2 RVG ausdrücklich gebeten. Nach diesseitiger Ansicht ist die Einholung eiens Gutachtesn hier nach dem Gesetz zwingend geboten......Bereits aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 letzter Satz RVG (dort wird ein Dritter ausdrücklich erwähnt) .....dass stets ein Gutachten der zuständigen Kammer einzuholen ist. ??? Hü und Hot |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 28.07.2005 | Antwort auf: @KathrinL: Sind die Klagen per Mail bei dir eigentlich angekommen? ja danke!! |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 22.06.2006 | Antwort auf: Aber ist euch bei den Klagen etwas aufgefallen? - einmal heißt es, betreffend des Gutachtens der RAK Die Vorschrift des § 14 Abs 2 RVG gilt ausschließlich für Rechtsstreite zwischen RA und Auftraggeber, nicht jedoch bei einem Erstattungsprozess gegenüber einem Haftpflichtversicherer bei der anderen Klage wiederum - ...wird die Einholung eines Kammergutachtens gem. 14 Abs. 2 RVG ausdrücklich gebeten. Nach diesseitiger Ansicht ist die Einholung eiens Gutachtesn hier nach dem Gesetz zwingend geboten......Bereits aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 letzter Satz RVG (dort wird ein Dritter ausdrücklich erwähnt) .....dass stets ein Gutachten der zuständigen Kammer einzuholen ist. ??? Hü und Hot |
| 834 | RSV und Geschäftsgebühr |
| 22.06.2006 | ? |
| 835 | Kostenfestsetzung nach § 13a FGG |
| 21.07.2005 | Hallo, liebe Kollegen, kann mir jemand sagen, ob ich etwas beachten muss, wenn ich in einem sozialgerichtlichen Ver-fahren sowie in einem Widerspruchsverfahren Kostenfestsetzung gem. § 13 a FGG beantrage oder ist das ein normaler Kostenfestsetzungsantrag wie im Zivilrecht auch? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe. |
| 835 | Kostenfestsetzung nach § 13a FGG |
| 21.07.2005 | Da gibts eigentlich nichts zu beachten. Wir hatten sogar schon direkt gegenüber der gegnerischen Partei (es war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) abgerechnet, ohne den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Gericht abzuwarten. Die haben anstandslos gezahlt. |
| 835 | Kostenfestsetzung nach § 13a FGG |
| 21.07.2005 | Wir haben auch direkt gegenüber der Gegenseite unsere Kosten (jeweils Höchstgebühr) abgerechnet, Gegenseite hat aber die Kosten gekürzt (nur jeweils Mittelgebühr in Ansatz gebracht). Kann ich eigentlich auch die Gebühren aus dem Widerspruchsverfahren (Geschäftsgebühr) gerichtlich festsetzen lassen? |
| 835 | Kostenfestsetzung nach § 13a FGG |
| 21.07.2005 | Mit geltend machen! Obs festgesetzt wird, weiß ich nicht. Aber versuchen würde ichs auf jeden Fall. Weiß jetzt nicht mehr, wies bei uns war. Müsste nachgucken. |
| 836 | Zustellung zur Wahrung der Ausschlussfrist |
| 21.07.2005 | :boah: Hilfeee!! Anwalt im Urlaub und schon gibts Probleme...Wir haben ein Schreiben, worin wir innerhalb der Ausschlussfrist Lohnansprüche geltend machen per Einschreiben / Rückschein rausgeschickt..Konnte aber nicht zugestellt werden. Jetzt würde ich ja sagen, ich fahr da einfach hin, stelle es also per Boten zu. Dann kann ich bezeugen, dass ich das SChreiben dort in den Briefkasten eingelegt habe und außerdem haben Azubi und ich ja Kenntnis vom Inhalt des Schreiben. Reicht das aus, oder muss ich etwa tatsächlich jetzt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen???.. Ich hoffe, ihr seid nicht alle im Urlaub und es kann mir jemand weiterhelfen....Vielen Dank im Voraus LG Kleene ;-) |
| 836 | Zustellung zur Wahrung der Ausschlussfrist |
| 21.07.2005 | ich denke mal, dass das reicht. fahr evtl nicht allein sondern zu zweit hin. zeugen sind immer gut. ich kann aber nicht zu 100 % sicher sagen, dass es so reicht. haben wir aber auch schon so gemacht, jedoch kam es nie wirklich darauf an |
| 836 | Zustellung zur Wahrung der Ausschlussfrist |
| 21.07.2005 | Wenn Du sicher gehen willst, schau, dass dir jemand dem Empfang des Schreibens bestätigt mit Datum, Uhrzeit, Unterschrift und deutlich geschriebenem Namen. Ansonsten bleibt dir nur die Zustellung über GV. |
| 836 | Zustellung zur Wahrung der Ausschlussfrist |
| 21.07.2005 | ja, danke euch. Wir haben auch schon so per Boten zugestellt, aber auch bei uns kam es noch nie drauf an. Das ist mir dann jetzt zu heiß, weil ja Anwalt nicht da, ich bleib jetzt auf der sicheren Seite und lass den GV zustellen. :-) |
| 837 | Gebühren ohne Tätigkeit des Anwalts? - bitte mal l |
| 21.07.2005 | Also es gibt Dinge, die können einen schon aufregen. Mandantin hatte schon einmal mit dem Anwalt telefonisch gesprochen, ihm irgendetwas von Akteneinsicht und Dringlichkeit erzählt, woraufhin er ihr natürlich erklärte, er brauche erst eine Vollmacht; die hat sie auch geschickt. Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung liegt vor (allerdings für freie Anwaltswahl , nicht konkret die Kanzlei. Daraufhin schrieb Anwalt die Mandantin an, was denn nun genau Gegenstand des Mandats wäre, da sie nur kommentarlos Deckungszusage und Vollmacht geschickt hatte. Der Anwalt geht dann einige Tage später in seinen wohlverdienten Urlaub; die Mandantin ruft in der Kanzlei an und erklärt der Angestellten, es würden Unterlagen beim Gericht liegen für den Anwalt, Fristen würden ablaufen, es sei sehr dringend. Die Angestellte setzt sich mit dem Amtsgericht in Verbindung, was ziemlichen Aufwand verursacht, da die Mandantin Unterlagen, die für den Anwalt bestimmt waren, offenbar stattdessen an das Gericht schickte, ohne Aktenzeichen. Die Justizangestellte ist so freundlich, die dann aufgefundenen Unterlagen per Fax in die Kanzlei zu schicken. Es ergab sich, dass es sich dabei nur um ein mehrseitiges Schreiben der Mandantin handelte - ohne amtliche Schreiben, kein Fristablauf, überhaupt nichts wichtiges; die Sache könnte m. E. problemlos bis zur Rückkehr des Anwalts und noch viel länger warten. All das verursachte einen Aufwand von mehreren Stunden, bei der Angestellten und beim Gericht auch. Am nächsten Tag ruft die Mandantin wieder an, wird unverschämt, es könne nicht sein, dass ein Anwalt einfach so Urlaub mache und die Angestellte mache ja auch nur Probleme, sie wolle nun einen anderen Anwalt, die Angestellte solle diesem die Unterlagen aushändigen, sie beende nun das Mandatsverhältnis. Nun die Frage... wie geht man weiter vor? Abgesehen davon, dass es ja schön ist, solche Mandanten los zu sein, aber ich seh nicht so ganz ein, dass der enorme Arbeitsaufwand umsonst ist (schließlich haben Angestellte ja auch noch andere Fälle zu bearbeiten?). Eine Vollmacht liegt ja vor, aber eine Erstberatung fand so gesehen nicht statt. Gibt es irgendeine Möglichkeit, mit der RS abzurechnen?? Mir ist nämlich keine bekannt, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass dies alles für unsere Kanzlei kostenfrei gewesen ist? |
| 837 | Gebühren ohne Tätigkeit des Anwalts? - bitte mal l |
| 21.07.2005 | Hallo, meines Erachtens sind hier durchaus die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 RVG (Kommentar) gegeben. Die erste Dienstleistung ist in der Regel die Entgegennahme der Information. Mit ihr entsteht die Geb. 2400. Weiter heißt es dort, die Entstehung des Vergütungsanspruchs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der erteilte Auftrag auf Veranlassung des Auftraggebers nicht durchgeführt wird. Eine Vollmacht habt ihr ja auch. Ich würde auf jeden Fall gegebenüber RSV abrechnen nach 2400, die Gebühren halt eher im unteren Rahmen. |
| 837 | Gebühren ohne Tätigkeit des Anwalts? - bitte mal l |
| 21.07.2005 | Ich denke, es wird aber trotzdem ein ziemlicher Aufwand werden, die Gebühren von der RS zu bekommen. So ein Fall hatten wir auch schon mal. Wir haben daraus folgendes gelernt: Wir geben die Unterlagen grundsätzlich erst dann raus, wenn unsere Rechnung beglichen ist. Entweder die Mandantin muss sich so lange gedulden, bis die RS die Rechnung beglichen hat. Oder - wenn die Mandantin es besonders eilig hat, wie in diesem Fall - soll sie die Rechnung selber bezahlen und dann bei Ihrer RS einreichen und darauf hoffen, dass die RS bezahlt. Schließlich ist es ein Service des Anwalts, die Sache über die RS direkt abzurechnen. Verpflichtet ist er dazu nicht. Denn der Mandant ist und bleibt Kostenschuldner und müsste die Rechnung bei der RS selber einreichen. Je nach dem, was die Mandantin bei ihrer RS erzählt hat (Anwalt arbeitet nicht gut und schludert usw), zahlt die RS womöglich nicht auf Anhieb. Und Ihr habt den ganzen Ärger mit der Mandantin und nachher auch noch Ärger mit der RS. :rot: |
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| 22.07.2005 | Die Unterlagen geben wir prinzipiell auch immer erst dann raus, wenn die Rechnung begleichen ist. Allerdings stellt sich hier ja eben das Problem, wie und ob überhaupt abgerechnet werden kann (da bislang kein Tätigwerden des Anwalts, er ist ja im Urlaub und hatte nur einmal mit der Mandantin telefoniert; und stundenlange Tätigkeiten der Angestellten werden ja nach dem RVG nicht extra vergütet *g*). Fraglich ist, ob unter den gegebenen Umständen überhaupt eine Rechnung erstellt werden kann. |
| 837 | Gebühren ohne Tätigkeit des Anwalts? - bitte mal l |
| 23.07.2005 | was heißt hier tätigkeit der angestellten.. tut dein anwalt bei zv-sachen irgendwas? außer unterschreiben, ich glaube nicht und zu den unterlagen: ich glaube das ist nicht rechtens, verwechselt das bitte nicht mit den steuerberatern, die können das Beitrag wurde editiert (2005-07-23 19:37:36) |
| 837 | Gebühren ohne Tätigkeit des Anwalts? - bitte mal l |
| 25.07.2005 | Also ich denke, zumindest eine Beratung kann hier abgerechnet werden. Und was rechtens ist und nicht, wissen die Mandanten meistens auch nicht. Soll sie doch klagen auf Herausgabe der Unterlagen. In diesem Fall sieht sie die Unterlagen in einem Jahr noch nicht. Also die meisten Mandanten zahlen lieber die Rechnung, anstatt wochenlang auf die Unterlagen zu warten und unproduktiven Schriftverkehr diesbezüglich zu führen. |
| 837 | Gebühren ohne Tätigkeit des Anwalts? - bitte mal l |
| 27.07.2005 | Hallo, ich würde hier die Geschäftsgebühr abrechnen! 1. Vollmacht liegt vor! 2. Der Chef hat mit ihr telefoniert und somit die Information aufgenommen Ich würde mit der RS nicht mehr als eine 0,8 abrechnen und den Sachverhalt kurz schildern...(Vollmacht unbedingt beifügen). Beratung würde ich eher nicht abrechnen, weil die Mandantin ausdrücklich gesagt hat, Unterlagen liegen bei Gericht etc. und der Anwalt soll sich darum kümmern. Bei ner Beratung berät der Anwalt den Mandanten ja nur über eine bestimmte Sache, im Endeffekt soll der Mandant dann die Sache aber selbst lösen! Das liegt hier ja - soweit wie ich es sehe - nicht vor! lg |
| 838 | Abrechnung mit Vergleichsmehrwert???? |
| 21.07.2005 | Hallo Ihr, habe ein Problem und bitte um Hilfe. Also habe vom ArbG einen Streitwertbeschluss vorliegen: 15.000 € für das Verfahren und 10.000 € als Vergleichsmehrwert!!!!!!!! So nun meine Frage, was ist damit gemeint?? |
| 838 | Abrechnung mit Vergleichsmehrwert???? |
| 21.07.2005 | Die Verfahrensgeb. berechnest du aus deinem Streitwert 15.000 und die Vergleichsgeb. aus 25.000. Kann es sein, dass mit dem Vergleich weitere nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen wurden? Es wird wohl grad zur neuen Mode, dass der Vergleichsstreitwert extra festgesetzt wird, da manche Rechtspfleger die Kosten für den Vergleich neuerdings nicht festsetzen wollen, da ihrer Meinung nach der Vergleich nicht zum Verfahren zählt. Immer wieder neue Überraschungen.... ;-) |
| 838 | Abrechnung mit Vergleichsmehrwert???? |
| 23.07.2005 | Der Begriff Vergleichsmehrwert bedeutet, dass hier eine nichtrechtshängige Sache im Termin mitverglichen wurde. Somit kann man für den Vergleichsmehrwert (hier: 10.000 EURO) eine 1,5 Einigungsgebühr und eine 0,8 Verfahrensgebühr 3101 II VV verlangen. Sollte über den rechtshängigen Gegenstand (hier: 15.000 EURO) auch ein Vergleich abgeschlossen worden sein so ist eine 1,0 Einigungsgebühr ansetzbar. Wichtig den § 13 III RVG nicht vergessen. |
| 838 | Abrechnung mit Vergleichsmehrwert???? |
| 06.08.2005 | Und für den Mehrwert , mithin 10.000,00 EUR noch die Differenzprozessgebühr nicht vergessen - jedenfalls hieß sie nach der BRAGO so, im RVG gibt es die auch (k.A. wie sie dort heißt, müsste ich nachlesen) - Ausgleichung erforderlich (also die Gesamt-Verfahrensgebühren nach 15.000,00 und 10.000,00 nicht höher als nach insgesamt 25.000,00) Ich glaube, das hat AndreaH wohl schon so gemeint, sorry für eventuelle Wiederholungen. Beitrag wurde editiert (2005-08-06 09:39:36) |
| 838 | Abrechnung mit Vergleichsmehrwert???? |
| 06.08.2005 | @Jana: die heißt auch Verfahrensgebühr, aber bemisst sich eben nur in Höhe von 0,8 :-) Beitrag wurde editiert (2005-08-06 14:11:18) |
| 838 | Abrechnung mit Vergleichsmehrwert???? |
| 08.08.2005 | Danke KathrinL, ich werd´s in der passenden Gehirnwindung ablegen - ich kann mir die RVG-Sachen einfach nicht merken (hab schließlich 13 Jahre nur die BRAGO gekannt, irgendwas sperrt sich da im Oberstübchen....):-( |
| 839 | 1,0 Einigungsgebühr - gibt´s das noch`?? |
| 21.07.2005 | Ja wie gesagt, gibt es solch eine Einigungsgebühr überhaupt noch? Ist mir nicht geläufig. Oder Trick der Rechtsschutz? Die kürzen ja wo es geht... Stehe auf dem Schlauch! Dina |
| 839 | 1,0 Einigungsgebühr - gibt´s das noch`?? |
| 21.07.2005 | Na klar, die 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG entsteht bei einem gerichtlichen Vergleichsabschluss. |
| 839 | 1,0 Einigungsgebühr - gibt´s das noch`?? |
| 21.07.2005 | Ja hab´s zwischenzeitlich auch gefunden :rot: |
| 840 | Kostenrechnung nach RVG |
| 21.07.2005 | Hallo, kann mir mal jemand helfen ? Es wurde ein MB sowie ein VB beantragt. Nach Erlass des VB wurde Einspruch gegen VB eingelegt, sodann ging das Verfahren ins streitige Verfahren über. Kann ich hier eine 0,5 Gebühr nach VV-Nr. 3308 neben der 1,1 Verfahrensgebühr (VV-Nr. 3100) in Ansatz bringen ? |
| 840 | Kostenrechnung nach RVG |
| 21.07.2005 | ja. nur die 3305 wird auf die 3100 angerechnet. glaub ich. aber stehe ja heute eh neben mir. aber wenn´s keiner besser weiß vertrau mir erstmal ;-) |