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| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 21.04.2006 | Dankeschöööön. Werd ich mich gleich mal drauf stürzen. Bei uns ist heut eh Flaute |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 27.04.2006 | bin am 29.04. in Berlin dabei - Änderungen RVG ab 1.7.06 |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 27.04.2006 | Is mir zu weit....schade |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 27.04.2006 | ich glaub im juli is sie in mainz oder mannheim (weiß nimmer genau *g*), das wär noch einigermaßen in meiner nähe (im gegensatz zu den anderen seminarangeboten) wobei ich aber im juli hier schon ein anderes seminar hab. von daher... aber interessieren würds mich schon mal... |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 02.05.2006 | Leute - war am 29.04.06 ein super-Seminar - kann ich nur jedem empfehlen |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 02.05.2006 | @la-paloma: wieviele leute waren denn insgesamt da? sind doch sicher größere seminare von ihr oder? |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 02.05.2006 | schätze so um die 60 |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 03.05.2006 | Hallo zusammen. Bin am 13.05.06 beim RVG-Seminar von Konstanze Halt im Leipzig. War im April 2004 bei Frau Scheungrab (?) von advopro bereits zum RVG-Seminar, war dann allerdings ab Juli 2004 nach der Ausbildung 7 (!) Monate arbeitslos, da hab ich von dem Seminar recht wenig behalten, zumal ich in der Ausbildungskanzlei nur Straf- und OWi-Recht, und bissel Familien- und Arbeitsrecht hatte. Und nun bin ich in einer Einzelanwaltskanzlei in der alles querbeet gemacht wird, vom Zivil- Arbeits- über Sozial- und Verwaltungsrecht (BÄH…). Von jedem etwas, außer vom geliebten Strafrecht Hoffe Seminar bei K. Halt bleibt etwas mehr hängen… |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 03.05.2006 | da bleibt jede Menge hängen, glaube mir ...... gib Kopfschmerztabletten mit - es gibt eine geballte Ladung an Infos und du musst viel rechnen - Seminarunterlagen in dem Sinne wird es nicht geben, du musst mitschreiben |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 03.05.2006 | und das zum Samstag :-( da werd ich danach Urlaub einreichen müssen - Scherz. Hoffentlich bekomm ich da wenigstens einen Tag mehr Urlaub als Entschädigung. |
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| 03.05.2006 | war bei mir ja auch so - und einen Tag Urlaub dafür habe ich auch nicht bekommen (leider). Sieh es mal so - du machst es auch für dich, es lohnt sich wirklich. und - es ist eine sehr lockere Atmosphäre. Aber abends bin ich dann doch ziemlich groggy auf meine Couch gesunken |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 03.05.2006 | Ja klar lohnt sich das auch für mich. Nur ist das Wochenende – zumindest die Abende – im A… Freitag weggehen geht da nicht so richtig und Samstag wird wohl auch nichts oder nicht viel gehen. Aber ich werd es wohl überleben :-) Schönen Feierabend |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 10.05.2006 | @Olli Wußte gar nicht das es da auch Seminare von der Konstanze Halt gibt. Hab nur ein Buch von Ihr zu Hause. Grüß Leipzig von mir. :-) |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 15.05.2006 | Hallo zusammen. Am Samstag, 13.05.06 war ich beim Seminar von Konstanze Halt in Leipzig. Zusammenfassend kann man nur sagen - super. Allerdings hat sie Ansichten bezüglich der Abrechnung gegenüber dem Mandanten, die wir hier - in einer Kleinstadt - nicht vertreten können. Ich finde, man kann dem Mandanten nicht alles in Rechnung stellen und teilweise machen wir hier Abschläge, dh. wenn eine Rechnung zu hoch ist, berechnen wird nur einen Teil davon. Meine Chefin meint halt, dann lieber sollen die Mandanten mal wieder kommen. Diese Auffassung vertritt Frau Halt nicht. Was mich wieder zum grübeln und stöbern veranlasst hat, ist die Mehrwertsteuer bei der Beratunghilfegebühr Nr. 2600 VV RVG. Sie hat gesagt (und so steht es auch in ihrem Buch), auf die Gebühr fällt keine MwSt und sie enthält keine MwSt. Heute habe ich gleich im Internet geschaut, aber nichts gefunden was ihre Aussage bestätigt. Es steht viel im Internet, aber immer nur, dass die 10,00 € die MwSt ENTHÄLT. Echt verwirrend. Wenn von euch jemand weiß, wo darüber etwas steht, dass KEINE Steuer anfällt - weder darin oder darauf - kanns ja mal schreiben. MFG |
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| 15.05.2006 | Hallo Olli, ich hatte dieses Problem auch schon mal. Auf einem ZV Seminar haben wir das beiläufig mal angesprochen. Ich meine die Argumentation gegen die MwSt stützt sich darauf, daß MwSt gem. 7008 VV RVG in Teil 7 (Auslagen) des VV aufgeführt ist. Und da 2600 VV RVG sagt: Neben der Gebühr werden keine Auslagen (hierunter fällt die MwSt lt. VV) erhoben........gibt es eben keine Mehrwertsteuer. |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 15.05.2006 | Ja so steht es im RVG und so begründet es Konstanze Halt. ABER: Praxis des Vergütungsrechts vom ZAP Verlag steht: ... werden neben der Gebühr keine Auslagen erhoben. Dies betrifft ... auch die Umsatzsteuer. ... Folglich beträgt die Beratungshilfegebühr für den im Regelfall umsatzsteuerpflichtigen Rechtsanwalt netto lediglich 8,62 €. Und dies ist nur ein Beispiel. Hab diese Aussage mehrfach gefunden (u.a. auch RAK, Kommentar zum RVG von Gebauer/Schneider usw.), jedoch keine die das Gegenteil besagt. |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 15.05.2006 | Vielleicht könnte man es so begründen, daß der Anwalt jede (Gebühren-)einnahme grundsätzlich versteuern muß, es sei denn es sind Auslagen oder Fremdgelder??? Aber nur so ein Gefühl. Kann ich jetzt nicht weiter begründen. |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 16.05.2006 | Denk ich auch so und solang ich nichts anderes gegenteiliges finde, werde ich es auch weiterhin erstmal so machen. |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 16.05.2006 | Es ist doch wahrscheinlich so, dass Umsatzsteuer (MWSt.) vom RA. (auch vom Notar) auf alle Gebühren und Auslagen zu berechnen sind, die nach RVG bzw. KostO zu berechnen sind, und nur bei so gen. durchlaufenden Posten (diese setzen voraus, dass der RA namens und im Auftrag des Mandanten einen bestimmten Betrag verauslagt, z. B. bei Gerichtskosten) fällt nach dem maßgeblichen Umsatzsteuer-Gesetz keine Umsatzsteuer an. Voraussetzung nach dem Umsatzsteuer-Schrifttum ist, dass eine Kostenschuldnerschaft unmittelbar zwischen dem Leistungsempfänger und dem zahlungspflichtigen Mandanten besteht. In letzter Zeit hat es zu dem Thema speziell fürs Notariat viele Aufsätze gegeben, siehe z. B. März-Heft JurBüro von Haeder u. Wegerhoff, oder diverse Aufsätze von Schubert, z. B. in MittBayNot 2005, 481; für Auslagen zur Anmeldung beim Vorsorgeregister der BNotK auch im letzten Heft Reno-Report Schriftwechsel von Feuersänger u. Tiedtke). Bin auch im Online-Kommentar von RA-MICRO-Verlag KostO § 151 a Anm. 5 und Vor § 1 Anm. 6 am Ende auf diese Fragen eingegangen. Bei der hier konkreten Frage mit den 10 Euro liegt vielleicht ein Missverständnis vor: Wahrscheinlich meinen die Kommentare zum RVG und Frau Halt doch nur, dass gegenüber dem Mandanten nicht auf die 10 Euro noch MWSt.-Beträge zusätzlich berechnet werden können. Das schließt aber nicht aus, dass in der Gesamtgebühr für den Kunden die MWSt. bereits enthalten ist und der RA. netto natürlich nur die 8,.. Euro hat und den entspr. MWSt.-Betrag natürlich an das FA. abführen muss. |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 16.05.2006 | Hallo ihr Lieben zusammen, ich klinke mich jetzt mal ein in eure Diskussion. Zunächst einmal lieben Dank für die super Referenzen über meine Seminare. Und wenn in Leipzig rüber kam, dass man alles dem Mandanten in Rechnung stellen sollte, so ist das nicht korrekt. Doch als Autorin und Referentin bin ich regelrecht verpflichtet, alle Gebühren aufzuzeigen, die es gibt. Dafür buchen die Leute schließlich meine Seminare. Und wenn einige das nicht machen oder nicht machen können, weil sie auf dem Dorf arbeiten oder in einer Kleinstadt oder in einer ärmlichen Gegend, dann ist das auch OK. Jedoch werde ich mir nicht nachsagen lassen, dass ich nicht alles, was abzurechnen wäre, mit meinen Teilnehmern besprochen hätte. So, und jetzt zur Umsatzsteuer auf eigenes Honorar oder auf die 10 EUR Beratungshilfegebühr. In Nr. 7008 VV RVG steht schwarz auf weiß geschrieben, dass es die Umsatzsteuer AUF die Vergütung gibt. AUF heißt nicht inklusive. Als Zweites steht es - wie ihr schon richtig festgestellt habt - unter Nr. 2600 VV RVG drunter, dass keine Auslagen darauf zu berechnen sind, Auslagen sind die aus Teil 7 VV RVG. Drittens steht in § 1 Umsatzsteuerrichtlinie - siehe meine Bücher - drin, dass nur dann Umsatzsteuer zu berechnen ist, wenn der Rechtsanwalt eine Leistung erbracht hat. Die 10 EUR erhält er aber ohne eine Leistungserbringung, er kann sie sogar erlassen, was bei allen anderen Gebühren nicht geht. Und viertens hat die Bundesregierung Anfang 2004 eine zweite Bundesdrucksache zu einigen umstrittenen Nummern des VV RVG erlassen, in der genau dieses Problem nochmals aufgegriffen wurde und man nochmals betonte, dass auf die Gebühr keine Auslagen kommen sollen. Es gibt im gesamten RVG auch keine einzige Gebühr, die inklusive Umsatzsteuer ist, siehe Nr. 7008 VV RVG. Natürlich verstehe ich eure Bedenken, da ich - so glaube ich - die einzige bin, die es so vermittelt, doch habe ich mich intensivst mit der Problematik auseinandergesetzt, da ich seit 10 Jahren ein eigenes Unternehmen habe. Trotzdem bitte ich euch, lieber eure Chefs zu befragen. Meine oder andere Bücher sind sicher ganz gut oder auch die Seminare von uns allen, dennoch gehört dem Chef das Unternehmen und der muss absegnen, was ihr abrechnet. Wenn er sagt, inklusive Umsatzsteuer, dann macht das bitte so. Wenn er sagt, nicht alle Gebühren, die man bekommen kann, abrechnen, dann macht das bitte auch so. Auch ich drücke hier und da ein Auge zu. Selbstverständlich! Dafür sind wir ja alle nur Menschen. Ganz liebe Grüße an alle in dieser Runde. Eure Konstanze Halt |
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| 23.05.2006 | ich finde dann sollten sie nicht hinschreiben: darauf werden keine Auslagen erhoben und die Überschrift von Teil 7 sollte nicht allgemein Auslagen heißen, vielleicht Auslagen, USt |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 30.05.2006 | Finde ich ja echt super, dass auch Frau Halt mal hier vorbei schaut. Die Seminare sind nur weiter zu empfehlen. |
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| 01.06.2006 | Seminar Insolvenzrecht für die allgemeine tägliche Praxis Freitag, 30. Juni 2006 - 9.15 - ca. 16.45 Uhr - Hamburg ibis-Hotel Hamburg-Alster (gegenüber Hotel Atlantic, Holzdamm 16, 5 Gehminuten vom Hbf., Tiefgarage neben dem Hotel) Referent: RA Rainer Ferslev, Hamburg, Fachanwalt für Insolvenzrecht Die vermittelten insolvenzrechtlichen Grundsätze sind aufgrund der zunehmenden Zahl von Insolvenzen und deren Bedeutung nicht nur für die auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzleien und deren Mitarbeiter wertvoll, sondern für jede Kanzlei, die mit Zwangsvollstreckung und Gläubigern als Mandanten oder auch der Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen befaßt ist. Wer dieses Seminar besucht hat, weiß, wie ein Insolvenzverfahren läuft und was er als Gläubiger- oder Schuldnervertreter in den verschiedenen Phasen eines Insolvenzverfahrens zu tun hat. Selbstverständlich berücksichtigen Skript und Seminar die neueste Gesetzeslage, die RVG-Gebühren sowie die neuste Rechtsprechung und gibt Tips zur schnellen Zwangsvollstreckung, um die mit den Insolvenzverfahren für die Gläubiger verbundenen Probleme wo möglich zu vermeiden. Das Seminar ist für Rechtsanwältinnen/RAe und Mitarbeiter/innen geeignet. Folgende Schwerpunkte werden behandelt: - Die neuen Zugangsvoraussetzungen zum Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzverfahren. Vermeidung nur schwer korrigierbarer Fehler bei der Wahl der falschen Verfahrensart. - Die verstärkte Bedeutung außergerichtlicher Schuldenbereinigungspläne nach der Insolvenzrechtsreform. Ausführliche Darstellung zweier Planvarianten. - Die Behandlung von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen, § 302 InsO. - Die erfolgreiche Zwangsvollstreckung im Vorfeld der Insolvenz. Möglichkeiten und Grenzen der Anfechtung erfolgreich durchgeführter ZV.-maßnahmen durch den Insolvenzverwalter. - Ausführliche Darstellung derpersönlichen Haftungstatbestände zu Lasten von Geschäftsführen und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz und Tips zur Vermeidung derartiger Risiken. - Die Handhabung von Sicherungsrechten der Gläubiger. - Die Fortgeltung von Verträgen in der Insolvenz (Abwicklung nicht vollständig erfüllter Verträge; Fortgeltung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen; die Alltagsgeschäfte des Schuldners). Seminargebühr: 150 € zzgl. 16 % USt. (24 €) = 174 € incl. Pausengetränke, Mittagessenund Skript, Teilnahmebescheinigung. Anmeldung über www.filzek.de (s. auch zu RVG-Seminaren am 29.6. in HH und 1.9. Frankfurt, 8.9. Lübeck, 4 Std. nur 85 Euro plus MWSt. 98,60 Euro) oder Fax 04841 / 23 29, Telefon 22 41. |
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| 26.10.2006 | Wo das Thema einmal hier ist: Würde gern ein ZV-Seminar nähe Bonn besuchen, am liebsten auch Konstanze Halt. Hat jemand schon einen Seminarplan für 2007? |
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| 27.10.2006 | Hallo Claudia! Auf der Seite www.business-address-frankfurt.de steht einiges zu den Seminaren von Konstanze Halt. |
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| 30.10.2006 | DANKE! |
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| 31.10.2006 | Liebe Rechtsanwalt-Sekretärinnen, ich möchte diese Plattform nutzen um Ihnen mitzuteilen, dass Sie bitte nicht mehr die vier Buchstaben ReFa als Abkürzung für die Rechtsanwaltsfachangestellte benutzen sollten, vor allem wenn es um Geschriebenes und somit Nachweisbares geht. Auch sollten Sie sich nicht wundern, warum einige Webseiten mit refa noch frei sind. Meine Firma ist eine der letzten gewesen, die kürzlich wegen dieser vier Buchstaben abgemahnt wurde. Ich war richtig erschrocken darüber. Um den Rahmen hier nicht zu sprengen, können Sie unter meiner Webseite www.konstanzehalt.de dort unter RA-Sekretärin-Service die Erklärung dazu finden. Aber keine Angst, ich werde meinen Anhängern noch viele Jahre mit meinem Büchern und Seminaren zur Seite stehen. Es gab schon Schlimmeres, was zu bewältigen war. Außerdem war der Anwalt wirklich sehr nett und seine Mandantschaft entgegenkommend. Im Großen und Ganzen war es ein Schrecken mit hinnehmbaren Ende. Liebe Grüße und alles Gute Ihre Konstanze Halt |
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| 02.11.2006 | Hallo Konstanze! Danke für den Hinweis. Ist schon bemerkenswert, worüber sich so die Menschen die Köpfe zerbrechen. Ich hab mal wieder heut dein Buch in den Händen gehabt. Ist immer wieder interessant. Werd mir sicherlich in Zukunft wieder Sachen von dir zulegen. Gruß Christian |
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| 02.11.2006 | übrigens habe ich heute entdeckt, das RA Micro die Gebühr inkl. USt. sieht, also 8,.. netto berechne und dann brutto 10 € hat.. |
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| 04.11.2006 | macht law-firm leider auch so ..... |
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| 05.11.2006 | tja nun fragt sich wer hier recht hat?! ich weiß leider nicht mehr, wie wirs in der Schule hatten, aber ich glaube da hatten wirs exkl. MwSt |
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| 07.11.2006 | @la-paloma Hast du Law-Firm? Ich auch. |
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| 08.11.2006 | Ja, bei ra-micro ist die Beratungshilfegebühr 8,62 € netto???? Habe mich deswegen bereits mit ra-micro ein wenig auseinandergesetzt. Der Kundensservice von ra-micro hat mir nen Link der RAK Stuttgart gesandt und auf ihren RVG-Kommentar verwiesen. RA-micro besteht auf 8,62 €. Habe dazu mich dann mit Konstanze Halt gemailt, weil ich schon jahrelang die 10,00 € Schutzgebühr brutto=netto einnehme, d.h. ohne Mwst und auch so buche. Es ist wie immer alles eine Frage der Auslegung. Am Besten ist es, so wie der RA verfügt, so soll es gemacht werden. Ich jedenfalls bleibe weiterhin bei meinem Schema, da auch unsere Steuerberater die gleiche Auffassung wie wir hier vertritt. |
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| 08.11.2006 | mein CHef hat keine Meinung dazu, wie so oft haben CHefs von Kostenrecht keine Ahnung und von Buchhaltung noch weniger.. deshalb mache ich es so wie RA Micro es vorschlägt... kann da nicht mal einer bis zum BGH klagen oder so??! damit das mal entschieden wird @Gast: also du meinst brutto=netto, also gar keine MwSt? also ich denke Frau Halt sieht es wirtschaftlich.. ich denke das MwSt für mich keine Auslagen sind Beitrag wurde editiert (2006-11-08 21:19:55) |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 11.11.2006 | ja- bei law firm bucht der PC genau so falsch. Einer meiner neuen Chefs will sich mit denen von law firm jetzt in Verbindung setzen und die Sache ein für allemal klären. Ich buche diesen Betrag händig brutto=netto. Anders scheinen die Programme dies wohl nicht händeln zu können. |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 11.11.2006 | ne wahrscheinlich geht es nicht, die Gebühren mit MwSt zu buchen und eine einzelne Gebühr ohne.. |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 23.11.2006 | bin zum 21.1. in Berlin zum Workshop RVG und am 21.4. Workshop ZV angemeldet - ist einer von euch dabei? |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 10.01.2007 | meinte natürlich den 20.1. - sorry |
| 849 | Seminar Konstanze Halt |
| 22.01.2007 | ... wieder einmal ein Super-Seminar .... |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 25.07.2005 | Ich habe einen blöden Fall und stehe gerade völlig auf dem Schlauch! Gerichtsverfahren, beide Parteien haben PKH ohne Raten. Wir haben Rechtsstreit verloren gegenüber Staatskasse abgerechnet. Nun bekomme ich ein Schreiben der Gegenseite, wo unser Mandant die Kosten der Gegenseite voll tragen soll? Wie ist das mit PKH? Ich glaube zwar die Gegenseite hat recht, aber unfair ist es doch, oder? |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 25.07.2005 | Was steht denn im Urteil? |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 25.07.2005 | Das unser Ma die Kosten zu tragen hat. Aber ist doch für beide Seiten PKH bewilligt. Kann die Gegenseite nicht nur die Differenz ansetzen? |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 25.07.2005 | die kosten der gegenseite muss der mandant aus eigener tasche zahlen... aber warum haben beide pkh? ist ja irgendwie unsinnig |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 25.07.2005 | Na weil die beide vielleicht nicht vermögend sind um den rechtsstreit selber zu tragen. auf jeden Fall muss die unterlegende Parteie die Kosten des anderen voll tragen |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 26.07.2005 | ja, aber das gericht berücksichtigt doch auch, ob der rechtsstreit aussicht auf erfolg hat... wie soll man das deuten, wenn beide parteien pkh haben? |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 26.07.2005 | Das ist eigentlich rum wie num. Wenn die Gegenseite Ihre Kosten auch gegenüber der Staatskasse geltend macht, schließlich hat sie ja auch PKH bewilligt bekommen, würde die Justizkasse ohnehin den Kostenschuldner zu Zahlung auffordern und sich das Geld (wie auch immer) zurückholen. Aber wenn beide Parteien PKH bewilligt bekommen haben, sind sie ja auch nicht vermögend. Da kommt weder die Gegenseite noch die Staatskasse zu ihrem Geld. Also wenn die Gegenseite schlau ist, rechnet sie erstmal PKH ab und lässt ggf. die Differenz zur Regelvergütung gegen euren Mandanten festsetzen. |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 26.07.2005 | Ich danke euch erst mal, aber ich fand es irgendwie blöd, weil die Gegenseit ja weiß, dass unser Mandant kein Geld hat. Also kann ich gar nichs anmeckern? Ich dacht, dass wir ggf. nur die Differenz (PKH-zur Regelvergütung) zahlen müssen. Aber erst mal vielen Dank |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 26.07.2005 | Ich würde schon zum KFA Stellung nehmen und schreiben, dass der Partei PKH bewilligt wurde. Es gibt ja auch dreiste Leute, die beides abrechnen und das Gericht kann auch schusseln, wenn es beides festsetzt - KFB für PKH und KFB für Gegenseite. |
| 850 | PKH und Kosten gegen Mandanten??? |
| 26.07.2005 | Warum sollen nicht beide Parteien PKH bewilligt bekommen. Manchmal ist doch noch gar nicht klar, wie der Rechtsstreit ausgeht. So muss es ja auch das Gericht sehen. Es heist ja Aussicht auf Erfolg - auch wenn sie nur sehr gering ist, muss PKH bewilligt werden, wenn die Vermögensverhältnisse es zulassen. Es wäre in eurem Fall natürlich besser gewesen, wenn man sich irgendwie vergleichsweise mit Kostenaufhebung geeinigt hätte. Dann hätte jeder sein Geld von der Staatskasse gekriegt und fertig. Weiß zwar nicht, wie hoch der Streitwert war, obs also ne Differenz zur Regelvergütung gab. Aber PKH-Vergütung ist immerhin besser, als wenn man seine Kosten versucht bei einem mittellosen Schuldner einzutreiben. |
| 851 | Erstattung Gerichtskosten aus KFB durch RS-Versich |
| 26.07.2005 | Ich stehe gerade total auf dem Schlauch. Folgender Fall: RS-Versicherung unseres Mandanten hat RA-Kosten vollständig bezahlt. Nun liegt Kostenfestsetzungsbeschluss vor, wonach Mandant noch Gerichtskosten zu zahlen hat. Kann man diese Gerichtskosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber der RS-Versicherung einfach abrechnen? Mit Rechnung oder reicht normales Schreiben aus? |
| 851 | Erstattung Gerichtskosten aus KFB durch RS-Versich |
| 27.07.2005 | Einfach KFB an RV schicken mit der Bitte, die Zahlung an die Gegenseite vorzunehmen. GK sind schließlich Zahlungsverpflichtungen des MA/Versicherungsnehmers aus dem Rechtsstreit, für den die RV Deckungsschutz gewährt hat. |
| 851 | Erstattung Gerichtskosten aus KFB durch RS-Versich |
| 27.07.2005 | Genau, einfach KFB in Fotokopie rübersenden, mit einfachen Scheiben, die aus dem KFB ersichtlichen GK zu erstatten. |
| 851 | Erstattung Gerichtskosten aus KFB durch RS-Versich |
| 28.07.2005 | Vielen Dank für Eure Hilfe! Habe es so gemacht und Chef war zufrieden. :-) |
| 852 | Rechtsfachwirt in München ab Okt 05 |
| 27.07.2005 | Hallo, ich habe mich für den Kurs angemeldet. Gibt es sonst noch jemandem aus dem Raum Augsburg/München? Schönen heißen Arbeitstag wünscht Angi |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Hallo ihr Lieben, ich habe ein Abrechnungsproblem und hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen! Also: Mietsache, wir vertreten die Mieter! Es wurde in der entsprechenden Akte im Jahr 2003/2004 ein selbst. Beweisverfahren geführ (Wohnung befindet sich in einem Zustand, der Schönheitsrep. notwendig macht). Allerdings wurde das Verfahren von der Gegenseite mehr als 6 Monate nicht weiter betrieben, es wurde auch keine Klage eingereicht. Akte haben wir somit abgeschlossen und mit der RS-Versicherung der Mandantschaft abgerechnet. Streitwert wurde auf knapp 9.000,00 € festgesetzt. Ende 2004 hat sich die Gegenseite dann doch dazu entschlossen Klage einzureichen (wegen Schadensersatz, weil die Wohnung sich in einem renovierungsbed. Zustand befindet). Das Verfahren wurde mittlerweile mit Vergleich beendet. Streitwert wurde auf knapp 13.000,00 € festgesetzt. Meine Frage: Wie rechne ich denn jetzt ab? Nach BRAGO und/oder RVG ??? Gem. § 37 Nr. 3 BRAGO gehörte das s. Beweisverfahren zum gebührenrechtlichen Rechtszug der Hauptsache. Allerdings nach § 19 RVG bildet das s. Beweisverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit!??? Aber s. Beweisverfahren wurde zu BRAGO-Zeiten geführt, Klageverfahren gem. RVG!!! Hilfe, ich weiß nicht weiter! Danke schonmal für eure Antworten, lg Sandra |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Ich hatte so eine Angelegenheit, wo ich für das selbst. Beweisverfahren nach BRAGO abgerechent habe und das Klageverfahren nach RVG. habe dann die Prozessgebühr des Selb. Bew.V. auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Da Gericht hat nichts beanstandet, also gehe ich dann davon aus das es richtig war. |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Ah, danke! Aber ich muss keinen Kostenantrag an das Gericht stellen, die Kosten wurden im gerichtlichen Verfahren gegeneinander aufgehoben. Und da ich das s. Beweisverfahren ja schon mit der RS abgerechnet habe (nach BRAGO) müsste ich doch jetzt einfach nur noch das ger. Verfahren mit der RS nach RVG abrechnen, oder? |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Ja ich weiss, ich meinte das Verhältnis BRAGO/RVG, wenn das selbstständige Bew.verf. nach BRAGO und das Klageverfahren nach RVG ggenüber dem Gericht funktioniert hat. Dürfte es mit der RSV kein Problem geben, wenn Du jetzt das Verf. nach RVG abrechnest unter Berücksichtigung der Anrechnung. |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Genau. Wir hatten auch schon so eine Sache. Habe auch das selbst. Beweisverfahren nach BRAGO abgerechnet und dann ganz frech das Klageverfahren nach RVG (sogar ohne Anrechnung). Die RSV hat anstandslos gezahlt. |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Vielen Dank euch! Na dann werd ich mich gleich mal an die Arbeit schmeißen... Anrechnung? Hmmm, na wir wollen mal nicht so sein! Ich erlaube der RS, dass sie selbst entscheiden darf... ob sie stillschweigend bezahlt, oder halt beanstandet ;-) Ich glaube, unser nächstes Kanzleiessen wäre damit gesichert *gg* Liebe Grüße |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Ich finde eine neue Entlohnung sollte eingeführt werden, alles was die Reno einholt an Geld, darf sie selbst behalten. Boa dann wäre ich zufrieden ;-) |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Ja, ich bin dafür, wo muss ich unterschreiben??? |
| 853 | Selbstständiges Beweisverfahren - Hiiiiilfe!!! |
| 27.07.2005 | Bin natürlich auch dafür und würde sofort unterschreiben. Aber bitte wie bringt man das seinen Chefs bei?! |
| 854 | ZV aus KFB - Kassenpfändung |
| 27.07.2005 | Hallöle, hat jemand eine Idee, wie ich in einer Spielhalle in die Kasse vollstrecken kann. Es geht um ca. 1.900,00 €. Vielleicht muss öfter als einmal vollstreckt werden, wenn nicht genug drin ist. Muss ich einen Pfüb oder einen einfachen ZV-Auftrag machen. Bitte helft mir? |
| 854 | ZV aus KFB - Kassenpfändung |
| 27.07.2005 | Pfüb nur wenn die Spielhalle Drittschuldnerin ist und dort beispielsweise Arbeitslohn gepfändet wird. Das scheidet ja hier aus. Also ZV Auftrag. Ich schreibe unserem Gerichtsvollzieher dann einfach nen netten Text drunter, dass er die Kassenpfändung vornehmen soll und dann doch bitte kurz vor Feierabend, damit die Kassen auch voll sind. Dina Beitrag wurde editiert (2005-07-27 14:50:02) |
| 854 | ZV aus KFB - Kassenpfändung |
| 27.07.2005 | Yes...der arme GV und dann noch in einer Spielhalle.. ;-) |
| 854 | ZV aus KFB - Kassenpfändung |
| 27.07.2005 | Kneipen stehen glaub ich bei Gerichtsvollziehern auch ganz oben auf den Hitlisten der unbeliebsten Vollstreckungsorte Dina |
| 854 | ZV aus KFB - Kassenpfändung |
| 28.07.2005 | Herzlichen Dank für Eure Hilfe. Ich habe also einen (kombinierten) ZV-Auftrag gemacht und als erstes reingeschrieben, dass er eine Kassen- bzw. Taschenpfändung vornehmen soll. Werde mal sehen, wann ich etwas höre. :):):) |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 27.07.2005 | hallo, vielleicht kann mir mal wer beim Denken helfen???...ich hab grad neue Sache bekommen, Kindesunterhalt, Rückstände, sowie für ein Kind auch noch laufenden Unterhalt..Titel ist beinalt, aus 1993, zwischendurch gab es Unterhaltsvorschuss und auch mal mehr oder weniger regelmäßige Zahlungen des Vaters und am 02.08.2002 wurde ein Pfüb beantragt. Dieser steht wohl auch noch, also, zurückgenommen wurde nix. Ich seh es aber jetzt so, dass für die ältesten Rückstände (das wäre Unterhalt aus 2000 und 2001) zum 03.08.2005 die Verjährung droht (gehe davon aus, dass die ZV-Maßnahme vom 02.08.2002 ja nach 212 BGB den Neubeginn der Verjährung in Gang gesetzt hat) und wir daher unbedingt zum 3.8.05 erneuten ZV-Antrag stellen müssten. oder seh ich das falsch???...über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen, Danke im Voraus :-) |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 27.07.2005 | Die Verjährungsfrist bis 2001 betrug bei Unterhalt, 4 Jahre zum Jahresende. Das würde für mich heissen, in dem Jahr wo der Anspruch entstanden ist zum Jahresende aber war das nicht 1993?? |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 27.07.2005 | Folgende Verjährungen für 2000: Altes Recht: Beginn 31.12.2000 24.00 Uhr - Ende 31.12.2004 (4 Jahre) Da hier die alte längere Frist eher abläuft, als die neue kürzere Frist, gilt weiterhin die alte Frist, deshalb sind die Ansprüche für 2000 mit großer Wahrscheinlichkeit verjährt. Ansprüche aus 2001 auch: Beginn: 31.12.2001 - Ende altes Recht: 31.12.2005, 24.00 Uhr Neues Recht: Beginn: 01.01.2002, 00.00 Uhr - Ende 31.12.2004 Vielleicht hast du noch das Glück, dass die im PfüB aufgeführten Beträge auch den rückständigen Unterhalt für 2000/2001 enthält. Dann siehts anders aus. Ich würd an deiner Stelle ganz schnell irgendeine Vollstreckungsmaßnahme durchführen: vor dem 03.08.; denn durch den PfüB wurde die Verjährungn nicht gehemmt, sondern neu begonnen. Würd aber auf alle Fälle auch noch beim Drittschuldner nachfragen, ob der Schuldner dort noch beschäftigt ist; wenn nicht lad ihn gleich mal zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Vers. vor zwecks neuen Arbeitgeber; somit hast du einen erneuten Verjährungsbeginn. Wünsch dir viel Glück und Erfolg! PS: Solltest du meine erste Antwort erhalten haben, sorry, da hab ich mich mit den Fristen verrechnet, also bitte nicht beachten! |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 28.07.2005 | :-) Danke für die Hilfe!! @Funny: mein Problem sind die Rückstände aus 2000 bzw. 2001, Titel ist zwar ab 1993, aber anfangs zahlte der Vater, bzw. es gab Unterhaltsvorschuss @Jennifer...ja, seh ich ja auch so, und ich hab das Glück, dass von dem PfüB 2002 (Kontenpfändung) auch die Rückstände 2000 und 2001 umfasst sind...also, jedenfalls werden wir da jetzt umgehend den GV hinschicken..dann gilt ja Neubeginn der Verjährung schönen Tag wünsch ich euch |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 10.08.2006 | Antwort auf: hallo, vielleicht kann mir mal wer beim Denken helfen???...ich hab grad neue Sache bekommen, Kindesunterhalt, Rückstände, sowie für ein Kind auch noch laufenden Unterhalt..Titel ist beinalt, aus 1993, zwischendurch gab es Unterhaltsvorschuss und auch mal mehr oder weniger regelmäßige Zahlungen des Vaters und am 02.08.2002 wurde ein Pfüb beantragt. Dieser steht wohl auch noch, also, zurückgenommen wurde nix. Ich seh es aber jetzt so, dass für die ältesten Rückstände (das wäre Unterhalt aus 2000 und 2001) zum 03.08.2005 die Verjährung droht (gehe davon aus, dass die ZV-Maßnahme vom 02.08.2002 ja nach 212 BGB den Neubeginn der Verjährung in Gang gesetzt hat) und wir daher unbedingt zum 3.8.05 erneuten ZV-Antrag stellen müssten. oder seh ich das falsch???...über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen, Danke im Voraus :-) |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 11.08.2006 | das machst du doch mit Absicht Gast! Grrrr |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 11.08.2006 | klar-wenn immer wieder jemand drauf anspringt und sich aufregt ;-) |
| 855 | Verjährung Unterhaltsrückstände |
| 11.08.2006 | ok dann lass ich es jetzt.... HAST DU GEHÖRT MANU80!! sein lassen! |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 27.07.2005 | Hallo Leute! Wie beantrage ich denn eine Rechtsnachfolgeklausel? Hat jemand ein Muster für mich? Danke schon mal. Liebe Grüße |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 28.07.2005 | wofür? schilder doch mal... |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 28.07.2005 | Wir haben als Insolvenzverwalter vom Insolvenzschuldner einen Titel bekommen, der jetzt mit der Rechtsnachfolgeklausel versehen werden muss, damit wir weiter vollstrecken können. |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 28.07.2005 | einen notariellen? ansonsten muss das glaub ich beim gericht beantragt werden... |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 28.07.2005 | Ich habe ein vollstreckbares Urteil. Mach ich dann ein ganz normales Schreiben ans Gericht, mit der Bitte die Rechtsnachfolgeklausel auf das Urteil zu setzen? Und füge ich einfach nur eine Kopie der Bestallungsurkunde bei, dass wir Insolvenzverwalter sind? |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 28.07.2005 | sorry mit insolvenz kenn ich mich nicht aus |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 29.07.2005 | Ich beantrage die Rechtsnachfolgeklausel immer so: Az. .../99 In dem Rechtsstreit ... gegen ... überreichen wir den ....(Titel) vom ... und beantragen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für: Rechtsanwalt .... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...(Gemeinschuldner),...(Anschrift Inso-Verwalter) In der Anlage fügen wir den Eröffnungsbeschluss bei und bitten bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auf die Offenkundigkeit der Insolvenz zu verweisen, um eine Zustellung des Insolvenzbeschlusses entbehrlich zu machen. ... Rechtsanwalt Ich schicke meistens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses bei, da sich manche Gerichte mit einer Kopie ziemlich eng haben. Die Ausftigung mußt Du aber vorher auch erst beim Inso-Gericht beantragen. Viel Erfolg |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 29.07.2005 | Danke! Das ist genau das was ich gesucht habe! |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 06.08.2005 | Machen wir auch so, wie steffi-kt. Die Bestellungsurkunde des Inso-Verwalters fügen wir in anwaltlich beglaubigter Kopie auch noch bei, manche Gerichte wollen dann auch noch mal kurz einen Blick auf das Original werfen, das auf jeden Fall auch zurück geschickt wird. Ansonsten ist unser Text ähnlich. |
| 856 | Rechtsnachfolgeklausel |
| 21.09.2006 | Antwort auf: Ich beantrage die Rechtsnachfolgeklausel immer so: Az. .../99 In dem Rechtsstreit ... gegen ... überreichen wir den ....(Titel) vom ... und beantragen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für: Rechtsanwalt .... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...(Gemeinschuldner),...(Anschrift Inso-Verwalter) In der Anlage fügen wir den Eröffnungsbeschluss bei und bitten bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auf die Offenkundigkeit der Insolvenz zu verweisen, um eine Zustellung des Insolvenzbeschlusses entbehrlich zu machen. ... Rechtsanwalt Ich schicke meistens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses bei, da sich manche Gerichte mit einer Kopie ziemlich eng haben. Die Ausftigung mußt Du aber vorher auch erst beim Inso-Gericht beantragen. Viel Erfolg |
| 857 | Vollstreckung und Pfändung.. |
| 28.07.2005 | Hallo, welche Literatur/Buch könntet ihr mir empfehlen für vollstreckungs- und pfändungsversuche mit musterbeispielen.. viele grüße |
| 857 | Vollstreckung und Pfändung.. |
| 28.07.2005 | Guten Morgen, wir haben in der Kanzlei von Gottwald Zwangsvollstreckung = Kommentar zu den §§ 704 - 915 h ZPO mit Antrags- und Klagemustern für die Rechtspraxis incl. CD-Rom. War mir schon paar mal eine große Hilfe. Schönen schwitzigen Arbeitstag |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 28.07.2005 | Hallöchen, wenn ich eine Zwangsvollstreckungssache abrechnen will, nehme ich dann nur den Wert der Hauptforderung oder den Gesamtwert aller Aufwendungen (HF, Zinsen, Verfahrenskosten, Auslagen, etc.)? Mein Chef will alles, aber ich dachte, man nimmt nur die Hauptforderung???? |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 28.07.2005 | ich bin auch deiner meinung. nur die hf ohne zinsen und ohne alles bei der abrechnung. |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 28.07.2005 | Hallo! Also wenn du ZV-Sachen abrechnest, egal ob ZVA oder e.V.-Antrag oder sonst was, nimmst du immer den gesamten Wert von Hauptforderung, Zinsen, Kosten usw. Praktisch alles das, wofür du eine Zwangsvollstreckung beantragst. Wenn du die nur für einen Teilbetrag beantragst, nimmst du als Wert auch nur den Teilbetrag. Hoffe ich konnte dir helfen. |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 28.07.2005 | Hallöchen, man nimmt den Betrag, über den man die ZV beantragt (Hauptforderung + Kosten + Zinsen). Dadurch erhöht sich der Betrag von ZV-Maßnahme zu ZV-Maßnahme immer mehr. Wenn Du z. B. ZVA/eV machst, kann es sein, dass die RA-Kosten für die eV höher sind als die RA-Kosten für den ZVA, da beim Gegenstandswert für die RA-Kosten der eV dann die RA-Kosten des ZVA mit enthalten sind. Aber Achtung: Höchstgegenstandswert bei eV = 1.500,00 Euro. Conny |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 28.07.2005 | Arbeitet ihr zufällig mit RA-Micro? Wenn ja, dann kannst du den Streitwert ganz einfach aus dem Forderungskonto entnehmen (Gesamtforderung). Musst halt nur vorher alle titulierten Forderungen etc. eingeben! |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 28.07.2005 | wenn sie mit ra-micro arbeiten braucht sie sich über den streitwert sowieso keine sorgen zu machen, den spuckt das programm automatisch aus! |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 03.08.2005 | Hallo, die ZV ist große ausnahme des Gebührenrechts, wo die gesamte Forderung inkl. Kosten u. Zinsen als Wert gilt und nicht nur die Hauptforderung. In allen anderen Fällen wie z. b. Mahnverfahren zählt nur die Hauptforderung als Wert ohne Nebenforderungen. Gruß |
| 858 | Wert bei Abrechnung ZV |
| 06.08.2005 | Alles zusammenrechnen, was einziehbar ist: HF, Zinsen, unverz. Kosten, verz. Kosten mit Zinsen, Gebühren für Auskünfte Einwohneramt/Gewerbeamt/, GVZ-Kosten, Detekteigebühren etc. Natürlich nur den Wert nehmen, der auch im ZV-Auftrag drinsteht, nicht den, der sich am Tag der Rechnungslegung ergibt (nach zwei Monaten kann es da schon mächtige Unterschiede geben!). Ich mache die Rechnungen daher sofort nach Erstellung der ZV-Maßnahme.Die Kosten ergeben sich - wenn man ein Anwaltsprogramm hat - ja ohnehin aus dem Maßnahmeformular. |
| 859 | Boot pfänden - Probleme |
| 28.07.2005 | Hallo ihr Lieben, ich möchte ein Boot pfänden. Wäre kein Problem, wenn das Boot beim Schuldner stünde. Dem ist aber leider nicht so. Das Boot steht in einer Werkstatt, da der Schuldner Rechnungen gerne nicht bezahlt, hat er auch die Rechnung der Werkstatt nicht bezahlt. Der Inhaber gibt jetzt aber das Boot nicht raus wenn die Rechnung nicht bezahlt ist. Wie soll ich das jetzt pfänden? Er ist ja auch nicht wirklich Drittschuldner (nehme ich mal an). Noch was: Nehme ich das Gericht in dem Bezirk wo das Boot liegt oder woher das Urteil kommt? Der GVZ muss ja eh da losgeschickt werden wo das Boot ist... Soviele Fragen und soooo heiß heute... Dina |
| 859 | Boot pfänden - Probleme |
| 01.08.2005 | ich stell das nur noch mal höher, damit evtl noch einer rein schaut der mir vielleicht doch noch helfen kann... |
| 859 | Boot pfänden - Probleme |
| 01.08.2005 | Hi, ein interessanter Fall. Also ich würde einen ganz normalen Gerichtsvollzieherauftrag mit dem Inhalt, daß er daß Boot (genaue Angaben, Standort pp.) pfänden soll, machen. Ich denke mir, daß dann der Gerichtsvollzieher einen Kollegen vor Ort beauftragen wird. Ruf doch einfach mal einen netten Gerichtsvollzieher an. Gruß Maike |
| 859 | Boot pfänden - Probleme |
| 01.08.2005 | Hat sich erledigt. Wer lesen kann ist wie immer klar im Vorteil :-) 809 ZPO steht´s eigentlich drin: nur wenn der Dritte mit Herausgabe einverstanden ist kann gepfändet werden. Ist aber auch egal, Boot ist mittlerweile vom Schuldner entfernt worden und seither spurlos verschwunden |