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859 Boot pfänden - Probleme
01.08.2005 Ich weiß nicht, ob Dir das viel Helfen tut. Aber schau doch mal in § 931 ZPO. Natürlich kommt es drauf an, wie gross jetzt das Boot ist. Ist es nur ein kleines Boot, würde ich Volsltreckung wie bei allen beweglichen Sachen machen und am Ort des Schuldners mit Autos handhabt man es ja ebenso. Gibt nur zwei Probleme der Hafen ist Kilometer weit von Wohnsitz des Schuldners enfernt. Beauftragt man den GV mit der Vollstreckung am Ort des Bootes, stellt sich mir Dir Frage, woher soll er wissen welches Boot? Anderfalls, wenn es immer noch in der zeiwschenzeit in der Werkstatt ist, kann sich der Inh. der werkstatt gegen die Wegnahme wehren? Ich für meinen Teil sage, nein. Höchstens wenn er jetzt sagt, X hat Y das Boot zum Verkauf überlassen (Beweis liegt vor) da Y noch Forderungegn gegen Y hat.

Ruf einfach mal den zuständigen Gericht am Wohnsitz des Schuldners an und frage ihn.
859 Boot pfänden - Probleme
01.08.2005 Hat sich ja eh erledigt erst einmal zumindest.

Wenn jetzt der Werkstattleiter ein Kumpel vom Schuldner wäre und das Boot da stehen hat, damit es eben nicht gepfändet werden kann ist es natürlich was anderes. Dann nimmt der Gerichtsvollzieher es auch mit bzw. bringt Pfandsiegel an.
Aber der Werkstattfuzzi hatte selber ne Forderung gegen den Schuldner und hat daher die Herausgabe verweigert. Obwohl ich auch nicht so genau weiß ob er das darf.

Naja Boot ist weg und damit viel viel Geld, weil es ein doch nicht so kleines Boot war... Tja schade.

Dina
859 Boot pfänden - Probleme
01.08.2005 Ich denke nicht das dies Rechtens ist, ebenfalls könnt der Werkstattfritze ein Freund von ihm sein und somit das Boot in Sicherheit bringen. Man weiß ja nie.

Ich würde sage das der Gläubiger ein Recht auf Herausgabe hat....habe dazu aber leider auch nchts im Internet gefunden.
859 Boot pfänden - Probleme
01.08.2005 Ähm aber gibt es da eigentlich keine Möglichkeiten, dass der Schuldner mir sagen muss wo das Boot ist??? Ich weiß ja, dass er es hat, komme auch an den Kaufvertrag, habe die Schiffnummer, die Marke alles... Weiß jemand ob es sowas gibt
859 Boot pfänden - Probleme
06.08.2005 Klar, lass in nachbessern, nerv ihn!Und frag ihn gleich, welchen Wert das Boot hat. Es handelt sich aber nicht um etwas größeres, das vielleicht im Schiffsregister steht?

Schon mal dran gedacht, dass der Werkstattfritze das Boot vielleicht auch lagern sollte und die entsprechende Unterbringungskosten nicht gezahlt wurden? Ich dachte da so an Vermieterpfandrechte oder so. Dann muss der Fuzzy auch nicht rausgeben. Nur so eine Idee, ich kenne ja die Zusammenhänge nicht.
Also Drittschuldner ist der Werkstattfritze jedenfalls nicht, zuständig ist der GVZ am Ort der Bootslagerung (meiner Meinung nach).

Beitrag wurde editiert (2005-08-06 10:56:18)
859 Boot pfänden - Probleme
13.06.2006 Antwort auf: Hi,

ein interessanter Fall. Also ich würde einen ganz normalen Gerichtsvollzieherauftrag mit dem Inhalt, daß er daß Boot (genaue Angaben, Standort pp.) pfänden soll, machen. Ich denke mir, daß dann der Gerichtsvollzieher einen Kollegen vor Ort beauftragen wird.

Ruf doch einfach mal einen netten Gerichtsvollzieher an.

Gruß Maike


860 Pfändung von Aktien
28.07.2005 Hallo,

brauche auch mal wieder Hilfe!

Ich soll die Aktien bei der Schuldnerin pfänden. Im EV-Protokoll hat sie angegeben Aktien ca. 500,00 € bei Kreissparkasse Osterholz (Lufthansa, Daimler und Telekom)

Meine Fragen: 1. Wer ist Drittschuldner? Wie sieht mein Antrag für den Pfüb aus?

Vielen Dank im voraus!
Gruß Labi
860 Pfändung von Aktien
03.08.2005 Hi,

also im Stöber konnte ich leider nichts finden, aber in meinem anderen Buch von David: In Aktien des Schuldners ist Zwangsvollstreckung wie in sonstige bewegliche körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher möglich. Verwertung erfolgt durch Verkauf aus freier Hand zum Tageskurs oder durch Versteigerung (§ 821 ZPO). Das Bezugsrecht auf neue Aktien nach §§ 186, 187 AktG ist ebenfalls pfändbar (§§ 857, 847 ZPO).

Ich würde also den Gerichtsvollzieher losschicken zum Schuldner und in beauftragen, die Aktienpapiere (ggf. gem. EV) zu pfänden und an sich zu nehmen und zu verkaufen/versteigern.

Maike
860 Pfändung von Aktien
06.08.2005 Wenn die Aktien bei einer Bank deponiert sind, ist die Bank der Drittschuldner. Als Nebenforderung ist das Recht auf Kündigung des entsprechenden Bankvertrages mitzupfänden.

Oder liege ich jetzt voll daneben?
861 Wo bestellt man die Berichtshefte?
28.07.2005 Habt Ihr ne Telefonnummer oder so was?
861 Wo bestellt man die Berichtshefte?
28.07.2005 gibt´s bei RA-Micro als Online-Heft, kann also mit PC ausgefüllt werden und Ende der Woche ausgedruckt werden.
Ansonsten gibt´s die in jedem Schreibwarengeschäft!

Dina
861 Wo bestellt man die Berichtshefte?
28.07.2005 bei der kammer muster anfordern, danach (ungefähr) in word vorlage erstellen und dann kanns losgehen... (kann ich dir auch per mail schicken, wenn du willst ;-)

@dina: bei mir ging das mit ra-micro nicht, weil die glaub ich keinen unterschied machen, zwischen pratkischer und theoretischer unterweisung oder die berufschule fehlte, irgendwas wars, dass ich mir diese umstände machen musste..
861 Wo bestellt man die Berichtshefte?
29.07.2005 Die gibt es im Schreibwarenladen und sogar (glaube ich jedenfalls) auch bei Soldan.
861 Wo bestellt man die Berichtshefte?
29.07.2005 Bei der Kammer kannst du es sofort mitnehmen. Einfach hingehen und Geld mitnehmen. So war es bei mir jedenfalls.
861 Wo bestellt man die Berichtshefte?
29.07.2005 Bei jedem Schreibwarenladen und auch größeren Kaufhäusern
861 Wo bestellt man die Berichtshefte?
10.08.2005 Wenn Ihr mit RA-Micro arbeitet, ist dies im Programm enthalten. Ist easy.
862 PfüB bei Bank in Luxemburg
29.07.2005 Hallo,
bei einem PfüB bei einer Bank in Luxemburg muss ich da was besonderes beachten? Kann ich den einfach an unser zuständiges Gericht hier schicken? Was kostet das mehr?
Bitte schnell um Hilfe, weil ich nächste Woche im Urlaub bin :-)
862 PfüB bei Bank in Luxemburg
29.07.2005 Ich würde ihn an das Gericht Berlin-Schöneberg schicken. Mit den Kosten kenne ich mich nicht aus.
863 Vollstreckung zur Nachtzeit, Sonn- u. Feiertagen
29.07.2005 Habe folgendes Problem:
Soll Vollstreckungsantrag zur Unzeit fertigen. Weiß vieleicht jemand, wo man im Internet, oder sonstwie ein Muster dafür bekommt? In unserer Kanzlei haben wir keine Muster gefunden.
Wäre echt lieb, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
863 Vollstreckung zur Nachtzeit, Sonn- u. Feiertagen
29.07.2005 Hi Nadine,

so machen wir s immer:



Neue Zwangsvollstreckungssache

g
- Gläubiger -
gegen

s
- Schuldner -



Ich überreiche in der Anlage den Vollstreckungstitel

2
3

und die Zwangsvollstreckungsunterlagen und nehme Bezug auf die Mitteilung des Gerichtvollziehers, dass mehrfache Vollstreckungsversuche zu verschiedenen Tageszeiten ohne Erfolg waren. Es wird daher beantragt,


einen Nachtbeschluss gemäß § 761 ZPO zu erlassen.


Hoffe, das hilft dir weiter!!!

LG Pilli
864 Überstunden bei Azubis
29.07.2005 Hallo,

wie ist das? Bei uns bleiben die Azubis abends genau so lange wie die dazugehörige Angestellte, d.h. bei uns von 5 Tagen in der Woche sicher mind. 2 Stunden Überstunden.

Bekomme jetzt am montag eine neue azubine und überlege, wie das rechtlich eigentlich ist. Ich habe in meinem Vertrag eine Überstundenregelung, aber bei ihr? Sie ist bereits 18. Dürfen Azubis überhaupt Überstunden machen? Oder ist es ok, wenn sie entsprechend ausgeglichen werden? Honoriert wird es nur im Zeugnis des Arbeitgebers, wenn der Azubi geht.

Wurzeline
864 Überstunden bei Azubis
29.07.2005 Soweit ich weiß, dürfen Azubis laut Gesetz überhaupt keine Überstunden machen. Ich musste aber während meiner Ausbildung auch länger bleiben. Das wurde dann halt durch Freizeit ausgeglichen. Wie das allerdings ist, wenn das dann noch im Zeugnis steht am Ende, weiß ich nicht. Hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen?
864 Überstunden bei Azubis
29.07.2005 was heißt muss? man muss so einiges nicht, wie z.B. putzen und einkaufen oder den hund des chefs gassi führen... aber was tut man nicht alles um die stelle zu behalten!
865 Insolvenz Forderungsanmeldung
29.07.2005 Folgendes.

Wir führen in einer Sache ein Klageverfahren + Strafverfahren schon seit Ewigkeiten. Nun haben wir durch den gegnerischen Anwalt erfahren, dass der Gegner Insolvenz angemldet hat. Somit muss der Gegner.Anwalt ja das Mandat niederlegen, damit der Insolvenzverwalter nun für Ihn Eintritt.

Nun meine Frage.

A) Führ der Insolvenzverwalter auch das Klageverfahren weitr?
B) Wie wird das Verfahren überhaupt weiter gehen?
C) Ganz wichtig, was passiert mit unserem Anspruch, rechtskräftig wurde uns dieser Anspruch noch nicht zugesprochen. Nun soll ich die Forderung anmelen. Klar, aber geht das, wenn man eigenlich noch nicht rechtskräftig die Forderung zugesprochen komen hat?
D) Werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens und der Forderungsanmeldung, auch die im Klageverfahren enstandenen Reise-Fahrtkosten - nicht nicht unerheblich sind - auch mit angemeldet?

Vielleicht und das Hoffe ich, dass hier jemand ist der bei einem Insolvenzveralter arbeitet.

Viele Grüße Funny
865 Insolvenz Forderungsanmeldung
29.07.2005 Hallo!
Der Insoverwalter muss das Verfahren nicht weiterführen. Er kann dem Gericht anzeigen, dass Insolvenz eröffnet wurde und das Verfahren deshalb unterbrochen ist. Er kann das Verfahren selber weiterführen oder er lässt das Verfahren von dem Anwalt weiterführen, der den Gegner vorher schon vertreten hat. Kommt ganz auf den Insoverwalter an.
Die Forderung kannst einfach so anmelden. Ich schicke dann immer Kopie von der Klageschrift bei und evt. noch andere Unterlagen aus denen man die forderung ersehen kann. Die Reise-Fahrtkosten würde ich versuchen mit anzumeleden, ob die allerdings festgestellt werden, weiß ich nicht.
Hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen!
Lieben Gruß und schönes Wochenende
865 Insolvenz Forderungsanmeldung
06.08.2005 Das Gerichtsverfahren ist von Amts wegen nach § 240 ZPO unterbrochen und kann vom Verwalter aufgenommen werden. Da aber der Inso-Schuldner Beklagter ist, wird er das nicht tun.
Ansonsten: Forderung anmelden. Kosten des Verfahrens gehen m. E. nicht, auch nicht die Fahrtkosten. Es gibt ja keine Kostenentscheidung.
866 Antrag auf Erstattung von Auslagen als Zeuge
01.08.2005 Mein Chef war doch vor Gericht als Zeuge (in München) geladen. Jetzt soll ich einen Schriftsatz vorbereiten, mit welchem ich seine Auslagen geltend mache. Hat jemand vielleicht eine Idee, wie man das macht (vielleicht ein Muster)? Vielen Dank im Voraus!!!
866 Antrag auf Erstattung von Auslagen als Zeuge
01.08.2005 Hallo Conny,

ich kenn das nur so, dass man mit der Ladung so nen Wisch bekommt womit man die Auslagen geltend machen kann. War letztens auch Zeuge. Die Richterin hat dann nach meinen Auslagen und Verdienstausfall gefragt und dann bin ich in die Zeugen/Gerichtszahlstelle im Gericht, da bekommt man dann nen Stempel drauf.

Wie ist er denn nun nach München gekommen? Pkw oder Flugzeug?

Dina
866 Antrag auf Erstattung von Auslagen als Zeuge
01.08.2005 Mit dem Flugzeug. Mist war nur, dass der Flug noch einmal 50 Euro teurer geworden war, da wir so knapp gebucht haben.
Ich habe gerade in der Geschäftsstelle in München angerufen, ob es da ein Formular für den Antrag auf Zeugenentschädigung gibt oder ob man den Antrag formlos stellen kann (hatte im Internet ein Formular dafür gefunden) und ob die Belege im Original eingereicht werden müssen. Das wusste die gute Frau bei Gericht leider nicht. Wer bearbeitet denn dann die Anträge, wenn die Justizangestellte das nicht weiß?
866 Antrag auf Erstattung von Auslagen als Zeuge
01.08.2005 Die hatte bestimmt auch keine Lust :-)

Bei uns könnte ich dir den guten Mann namentlich benennen... Hm. Das ist bei uns neben der Gerichts kasse /-zahlstelle. Steht glaub ich Zeugenentschädigung oder so an der Tür. Drinnen sitzt halt ein Kostenbeamter. Der muss das doch wissen. Lass dich doch mit so einem mal verbinden.

LG, Dina
867 EILT Muster KV über WEG
01.08.2005 Hallo,

kann mir jemand ein Muster bzgl. KV über WEG zukommen lassen. Ich finde leider in meinen Büchern nichts.

Danke
867 EILT Muster KV über WEG
01.08.2005 aber selbstverfreilich, kann ich dir morgen um ca 13:30 mailen, wenn du mir deine mailadresse gibst.. (PM?)

ihn hier zu posten wäre glaub ich dusselig
867 EILT Muster KV über WEG
02.08.2005 Antwort auf: aber selbstverfreilich, kann ich dir morgen um ca 13:30 mailen, wenn du mir deine mailadresse gibst.. (PM?)

ihn hier zu posten wäre glaub ich dusselig



Danke !!
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
02.08.2005 Hallo Leute,

weiß einer von euch, wo ich nachlesen kann, dass eine Klage bei zu geringem Wert (gehen wir mal von um die 300 Euro aus) unzulässig ist und vorher MB gemacht werden soll?

Ich hab davon echt noch nie gehört. Ich sehe das so, wenn das Risiko, dass die Gegner Widerspruch einlegen, zu groß ist (und die werden Widerspruch einlegen), bzw. der Sachverhalt nicht einfach ist (z.B. ich rechne einfach mal Schadensersatz aus oder sowas), dann kann ich doch gleich Klage einreichen. Oder?

Wäre für Hilfe echt dankbar.

Eure Zoey

Beitrag wurde editiert (2005-08-02 17:41:51)
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
02.08.2005
Schlichtungsverfahren - siehe auch im anderen Forum
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
02.08.2005 ich weiß auch, dass es das gibt, werde mal gucken wo das steht! :-)
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
02.08.2005 Ich hab s.

BaySchlG, Art. 1:

... kann eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer ... Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen

1. ... Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand ... Euro 750 nicht übersteigt.

...

Schon der Witz eigentlich, dass man sowas nicht in der Ausbildung in der Berufsschule lernt. Ich hab davon vorher echt noch nie was gehört!! :boah:

LG, Zoey
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
02.08.2005 Ich weiss ja nicht wo Du herkommst, aber mich interessiert das Bayrische Schlichtungsgesetz nicht :-P und das man dann so was in der Berufsschule nicht lernt, verwundern mich nicht.
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
02.08.2005 Stell dir vor, ich komme tatsächlich aus Bayern, Augsburg :-P
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
02.08.2005 Das ist natürlich was ganz anderes ;-) Schönen Feierabend
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 Hi,

hier meine Meinung für den Bereich Niedersachsen:
Es gibt keinen Mindeststreitwert . Liegt dieser aber unter 650,00 € (o. 750,00 €; weiß nicht genau) wird ein sogenanntes Kleinverfahren gem. § 495 a ZPO durchgeführt. Dieses hat z. B. auch den Vorteil, daß du auch bei Versäumnisurteil die volle Terminsgebühr abrechnen kannst. Da hab ich allerdings auch schon ein Gericht gehabt, die haben nur 0,5 TG genehmigt (... Sie können ja Beschwerde einlegen ... Leider ist mir am Telefon nicht eingefallen, daß Beschwerdewert mit der restlichen TG nicht erreicht ist, sonst hätte ich gleich kontern können :rot: ). Ich habe darüber aber mit unserem Kostenbeamten beim AG gesprochen und der meint auch, daß eine volle TG entsteht.

Aber daß Du wegen 300,00 € keine Klage einreichen kannst, hab ich noch nie gehört. Bei uns gibt es Mandanten, die streiten sich gerichtlich über 50,00 €.

Gruß Maike
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005
Na ja, aber Zoey und ich kommen eben aus Bayern und da ist das ganze eben ein bißchen anders ....
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 ..in Bayern ist alles ein bischen anders... ;-) ;-) ;-)
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 @Funny

deine Antworten beinhalten aber teilweise auch nichts sachliches und nichts themenbezogenes .....
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 Antwort auf:
Na ja, aber Zoey und ich kommen eben aus Bayern und da ist das ganze eben ein bißchen anders ....



Ach so, daß wußt ich nicht. Ist daß nicht ziemlich lästig so ne Schlichtungsverfahren? Bringen die überhaupt Erfolge?

Wir haben hier zwar auch Schlichtungsstellen, aber man hört irgenwie gar nichts über deren Arbeit. Ich habe es auch noch nie von einem Mandanten gehört, daß er in einer Schlichtungsstelle war.

Ich glaub ich bin ganz froh, daß es bei uns auch anders geht :-)

Maike
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 @Nilli

Ich sage immer etwaszum Thema, was dies hier betrifft, ist ein bischen scherzerei. Scherzerei ist etwas positives und schafft lockerheit. Das was mit mir gemacht wurde ist aber keine schererei sondern einfach nur ein Übergriff, Zwei grundlegend verschiedene Dinge. aber bitte laß uns nicht darüber diskutieren. Schöne Grüße
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 Eigentlich ist diese Schlichtung dafür gedacht, daß die Gerichte entlastet werden.
Wie du schon geschrieben hast, manche reichen wegen 50,- Euro Klage ein und die Gerichte sollen sich dann damit befassen. Dies wollte man durch Einführung der Schlichtung verhindern.

Wenn wir Aussicht auf Erfolg sehen, daß die Sache durch eine Schlichtung erledigt werden könnte, dann lassen wir sie vor einem Schlichter durchführen.

Wenn wir keine Aussicht auf Erfolg sehen machen wir einen MB (da ist der Wert ja egal). Sollte der Gegner dann Widerspruch einlegen, hat man ja dann auch die Voraussetzung für die Klage erlangt. Wenn er nicht Widerspruch einlegt, dann auch gut .... dann kann man ja vollstrecken ....

Ich hoffe, daß ich das ganze einigermaßen verständlich und richtig erklärt habe, so oft kommt so ne Schlichtung ja auch wieder nicht vor ...
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 Das sie zur Entlastung der Gerichte dienen war mir schon bekannt, aber ansonsten hört man nichts.

Ich dachte, wenn das bei euch gang und gebe ist, daß du vieleicht mal deine Meinung über die Nützlichkeit solcher Stellen abgeben kannst.

Und mal ehrlich: Wenn Aussicht auf Erfolg eines solchen Schlichtungsverfahrens besteht, bekommt es dann nicht auch der Anwalt (oder zwei Anwälte) selber hin. Bedarf es da unbedingt einer weiteren Person? Im Endeffekt ist es doch nur ein Vergleichsverfahren , oder seh ich das falsch?

Maike
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005
Wie gesagt, gang und gebe ist es (zumindest bei mir in der Kanzlei) auch nicht. Und wenn ich mich hier umhören würde, dann würde wahrscheinlich auch keiner sagen, daß er das Schlichtungsverfahren toll findet. Außerdem ist es ja auch nicht so, daß das Schlichtungsverfahren nix kostet. Hat sich halt irgend ein Schlauer ausgedacht! Würde ich aber jetzt eine Klage einreichen mit einem GW von 50,- Euro dann würd ich die Klage ganz schön schnell vom Gericht wieder zurückbekommen mit dem Vermerk, daß zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss.


Ich find ein Schlichtungsverfahren ist ungefähr genau so sinnvoll wie eine Gehörsrüge!! Weißt du was ich meine?


868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
03.08.2005 So hat mein Chef das auch gemeint. Irgendein schlauer Mensch dachte sich halt, dass man damit die Gerichte entlasten könnte, hat aber vergessen, dass man das Schlichtungsgesetz ganz einfach durch den MB umgehen kann, den wohl jeder vorziehen wird.

Ich selbst hab ja nun noch nicht soo viel Berufserfahrung, kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen dass jemand zu so ner Schlichtungsstelle geht, geschweige denn, dass da was bei rumkommt. Wie Maike schon sagte, ist doch sowas wie ein Vergleichsverfahren, dann kann ich doch gleich schauen, dass die Anwälte miteinander kommunizieren ;)

LG, Zoey
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
04.08.2005 Ja, aber manchmal kann man das ganze einfach nicht umgehen.
Einen Mahnbescheid kannst du ja nur dann machen wenn du eine Geldforderung hast. Nimm aber mal an es geht um einen Nachbarschaftsstreit wegen Beseitigung einer Hecke. Wie machst du da nen Mahnbescheid?
Du kannst nur eine Klage machen ....
Dann nehmen wir zusätzlich an die Beseitigung würde 300,- Euro kosten. Somit ist es also nicht möglich die Klage ohne vorherigem Schlichtungsversuch einzureichen.
Und dann nimmst du weiterhin an die Parteien mit ihren Rechtsanwälten versuchen das ganze untereinander zu schlichten. Wenns klappt dann is es ja ganz toll, ne außergerichtliche Einigung eben.
Das ganze scheitert aber .... Was machst du nun? Der GGRA kann dir ja kein Zeugnis darüber ausstellen, daß die Schlichtung versucht wurde und gescheitert ist. Dieses Zeugnis kann ja nur der Schlichter ausstellen ...

868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
04.08.2005 Hi,

ein Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hatten wir noch nicht; ebenso wie ein Schlichtungsverfahren; kann deshalb nicht sage, ob es genauso sinnlos ist. Aber ich denke die Voraussetzungen für eine Gehörsrüge zu haben, ist doch eher unwahrscheinlich. Hab ich zumindest noch nicht erlebt, daß unsere Gerichte dies mal verletzt haben.

Maike
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
04.08.2005
Das Rechtsmittel Gehörsrüge ist aber eigentlich immer dann gegeben, wenn die Beschwer unter 600,- Euro liegt und somit keine Berufung eingelegt werden kann. Haben wir schon des öfteren, aber wir lassen das mit der Gehörsrüge, weil welcher Richter wird schon sagen, daß er falsch entschieden hat.....

868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
04.08.2005 @Nilli: Das stimmt natürlich, bei Geldforderungen klappt das, bei anderen Streitigkeiten gibt s da schon Schwierigkeiten. Bin ja gespannt, wie oft ich sowas in meinem Berufsleben erleben werde :)

LG, Zoey
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
06.08.2005 @Funny: Wie gut, dass du die Smileys dahinter setzt, ich würd sonst auch glauben, dass du manchmal nicht richtig tickst. Irgendwie scheint Berlin für dich der Nabel der Welt zu sein. Nur weil Berlin die Hauptstadt ist und irgendwie auch ziemlich mittig von Neu Germany liegt, stimmt das wohl nur aus deiner ziemlich eigenen Sicht.

Also in M/V kann ich auch mit unter 300,00 EUR die Richter beschäftigen. Noch gibt es hier keine Verordnung über Schlichtungsverfahren, aber wir arbeiten dran. Und richtig wär´s auch. Naja, im Norden ticken die Uhren ja eh etwas langsamer als in z. B. in Bayern. Ich wundere mich eigentlich, dass es diese Schlichtungsgeschichten in M/V nicht gibt, wo wir doch das Bayerische Justizsystem übergestülpt bekamen nach der Wende ..... (grübel - grübel- grübel...):boah:
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
08.08.2005 Hi Janagh,

wir im Norden sind halt ganz gemütliche Leute :-) . Bloß kein Streß (gibt nur Bluthochdruck). Viel Spaß noch, ich mach jetzt gleich Feierabend.

Maike
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
08.08.2005 @Jana: aber am langsamsten ticken die uhren im osten...

bei uns hier im gericht dauert ne auflassungsvormerkung 1-2 Wochen, im Osten über 6 Monate.. wobei in Fürth hatten sie nach 1 Woche noch nichtmal ne Akte für ne Klage angelegt.. schon komisch, warum einige Gerichte gut besetzt sind und andere nicht
868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
08.08.2005 @KathrinL: Ich glaub nicht, dass das was mit Ost und West zu tun hat. Eher wohl mit den Damen und Herren in den Geschäftsstellen, deren Arbeitseinstellung und Fähigkeiten... ;-)

868 Bei zu geringem Wert Klage nicht zulässig?
09.08.2005 nein sag ich ja auch nicht, bloß das ich festgestellt habe, das in den verschiedenen AGs im Osten eben langsamer gearbeitet wird k.a.

erst gestern hat mir einer erzählt, dass er schon am 29.6. eingetragen hat, aber die mit dem versenden der post (eintragungsnachrichten) nicht nachkommen

na wie gut das unseres so schnell ist
869 RVG Frag
02.08.2005 Kann mir jemand von euch, eine Beispiel für die Nr 2403 VV RVG geben?

Viele Grüße und schönen Feierabend
869 RVG Frag
03.08.2005 sorry, das steht doch alles genau drin

was hast du denn für einen fall?
869 RVG Frag
03.08.2005 DAnke für die sachliche Auskunft. Wenn Du weißt was drinne steht, nenne mir doch bitte mal einen Beispiel.

regnerische Grüße funny
869 RVG Frag
03.08.2005 Schlichtungsverfahren vor einer Ärztekammer wg. Schmerzensgeld z. B., wenn man gegen Ärzte wg. Behandlungsfehler vorgehen will, wird vor dem Klageverfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt.

Oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Ärzten, Zahnärzten vor den Prüfungsausschüssen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (oder wie die Stellen heißen)

Mehr weiß ich jetzt auch erstmal nicht.
869 RVG Frag
03.08.2005 ja sorry, aber was soll es da für beispiel geben...

1. und 4. kenn ich

z.B. bei Arbeitssachen mit Auszubildenden muss erstmal vor einer Schiedsstelle verhandelt werden, ehe es zu einem Prozess kommt

und was hilft dir das jetzt?
869 RVG Frag
03.08.2005 Bis ganz schön Schnippisch. Wenn ich darum bitte ein Bespiel zu nenen, und mir dann ein Antwort kommt, von wegen steht doch da entschudlige, aber bitte dann antworte doch nicht, den so eine Antwort beinhaltet nichts sachliches und nichts themenbezogenes und kann anderen echt erspart bleibe.
869 RVG Frag
03.08.2005 @Manuela

gehört der Gütetermin im ArbG-Verfahren auch dazu? Bei uns ist zur Zeit eine kleine Diskussion, wo ich langsam anfange zu zweifeln.

Viele Grüße
869 RVG Frag
03.08.2005 Nein! Ist ja kein Verfahren vor einer Gütestelle sondern vor dem Gericht. Da gelten die Vorschriften des Teil 3.

Für den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht rechnest du die 1.3 Verfahrensgebühr, die 1.2 Terminsgebühr, ggf. Einigungsgebühr und vielleicht noch die vorgerichtliche Tätigkeit ab.

869 RVG Frag
03.08.2005 Nein! Genau die Ansicht vertrete ich auch, abereben wollte mir eine Kollegin aus einer nachbarschaftlichen Kanzlei weißmachen, das man hier eine Gebühr nach 2403 nehmen kann. Immer diese Diskussionen..
869 RVG Frag
03.08.2005 Du willst sicher auf Nr. 2403 3 aus. Habe mich gerade mal schlau gelesen, was die in § 111 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Ausschüsse oder Stellen sind.


§ 111 Abs. 2): Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. 2 Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. 3 Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wurde ja schon Klage erhoben. Also gibts dafür die Gebühren des Teil 3 VV RVG.

Hoffe, ich konnte bissel helfen. ;-)
869 RVG Frag
03.08.2005 Ja danke. Wer Ihr das mal vor die Nase legen :-)
869 RVG Frag
03.08.2005 Antwort auf: Du willst sicher auf Nr. 2403 3 aus. Habe mich gerade mal schlau gelesen, was die in § 111 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Ausschüsse oder Stellen sind.


§ 111 Abs. 2): Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. 2 Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. 3 Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wurde ja schon Klage erhoben. Also gibts dafür die Gebühren des Teil 3 VV RVG.

Hoffe, ich konnte bissel helfen. ;-)



das schrieb ich doch schon... nur weil man nicht gleich mit § kommt.. *kopfschüttel*

@ funny kannst du die § nicht selbst lesen, die zitiert werden? sch au mal bei google vorbei, der hilft dir bestimmt
(sorry, wenn das gemein klingt, aber ich find das ganz schön komisch)
869 RVG Frag
03.08.2005 Zwecklos..echt..
869 RVG Frag
04.08.2005 @KathrinL:

Sorry wenn ich mich hier einmische, aber langsam wird es mit dir echt zu bunt. Wenn man sich mal die Zeit nimmt, deine Beiträge zu lesen, dann kann man echt an die Decke springen. Was glaubst du eigentlich wer du bist? Da stellen Refas wie du und ich mal eine Frage aus einem Bereich, den sie nicht tagtäglich bearbeiten und was bekommt man von dir? - Lediglich eine schnippische Antwort von wegen steht doch genau da . Wenn du dir schon die Mühe machst, auf einen Beitrag zu antworten, dann schreib doch - wenn die Antwort doch ach so einfach ist - die Lösung einfach hin, als dass du hier permanent alle anderen Refas als ein bissle blöde darstellst. Es kann dir genauso gut passieren, dass du in einem gewissen Bereich keine Ahnung hast und dass du dann auf deine Fragen auch gern eine sachliche Antwort haben möchtest. Wie würdest du dich dann fühlen, wenn man dir erst einmal erklärt wie blöd du eigentlich bist, dass du diese Frage überhaupt stellst?

Manchmal ist keine Antwort besser als eine, die den Gegenüber nur beleidigt.

PS22
869 RVG Frag
04.08.2005 Aber nur so wird man zum Oberguru
869 RVG Frag
04.08.2005 Schön das ich nicht die einzige bin, der das schon aufgefallen ist, obwohl ich nur 5 Antworten von ihr gelesen habe.

Anscheinend findet sie es toll ein Guru zu sein. Na, wems gefällt, aber dann bitte auf anständigem wege und nicht mit überflüssigen nachrichten die kein mensch brauch.

kathrin, schon mal daran gedacht, dass man gewisse sachen nicht findet und es manchmal einfach schneller geht, hier rein zu schreiben? oder auch, dass nicht alle perfekt das gesetzesdeutsch verstehen? oder das man aufgrund von antworten anderer leute die sache einfacher zu verstehen ist?

Ach sorry, sie ist ja schlauer als wir alle.

869 RVG Frag
04.08.2005 wie kann man jemanden dazu auffordern ein beispiel zu geben? warum fragt sie nicht einfach konkrete fragen, bzw schildert den fall, dann kann vielleicht auch ich ihr helfen?!

wie kann es einfacher sein ein posting zu schreiben, als wenn ich schnell bei google das gesetz eingebe und es lese?

sorry, versteh ich nicht, vielleicht bin ich aber dazu auch zu schlau :-/
869 RVG Frag
04.08.2005 @KathrinL:

Ich weiß wirklich nicht, was dich an der Fragestellung bzw. Bitte um ein Beispiel so stört. M. E. lag hier eine konkrete Frage vor, nämlich die Bitte um Bekanntgabe eines Beispiels zu einer bestimmten VV RVG-Nr. Dass im RVG natürlich einiges erläutert ist, ist klar. Das heißt aber noch lange nicht, dass diese Erläuterungen abschließend und umfassend sind, so dass man sich doch mal nach einem Beispiel erkundigen kann. Wenn du die Frage zu blöd findest, dann antworte nicht drauf oder gib lediglich sachliche Tipps. Klar kann man im I-Net und in Gesetzestexten eine Menge Antworten auf bestimmte Fragen erhalten. Nur mal ganz ehrlich: Wenn man eine Frage auf Arbeit hat, dann soll die meistens so schnell wie möglich beantwortet werden und da hat man regelmäßig nicht die Zeit, Literatur und Rechtsprechung zu durchstöbern, es sei denn man arbeitet in einer Kanzlei, wo nicht viel zu tun ist, dann hat man natürlich die Zeit. Nur wenn man so schon kaum Zeit hat, den Kopf mal hochzuheben oder zu Essen, dann ist man für eine kurze sachliche Antwort in einem Forum wie diesem sehr dankbar. Gerade auch deshalb, weil man bestimmte Sachen von Refa zu Refa erklärt bekommt und nicht das Gesetzeschinesisch X-mal durchlesen muss.

Es würde mich wirklich mal interessieren, ob du dich auf Arbeit auch so - wie hier in diesem Forum - gibst. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass diese derart arrogante Art bei Chef und Kollegen ankommt.

PS22
869 RVG Frag
04.08.2005 Naja, wenn man noch grün hinter den Ohren ist, ist es doch verständlich, dass man sich profelieren muss und besser ist als andere.

(Gilt nicht für alle 19/20 jährigen. Aber in dem Falle ist es so.)

Anscheinend ist sie sojemand, wenn sie es hier schon tut, die ihrem Chef auch sagt, wie dumm er ist, weil er in der RVG was falsch macht oder er es gar nicht erst kann oder eine Kollegin für bescheuert erklärt, weil sie den Gesetzestext nicht versteht. Ja Kathrin, solche Leute gibt es nunmal und für sowas ist das Forum da um jemanden zu helfen und nicht um immer wieder zwischen den Zeilen lesen zu müssen, wie Du versuchst denjenigen mittzuteilen wie dumm er doch ist.
869 RVG Frag
04.08.2005 Liebe Kollegin,

ruhig Blut, auch Kinder müssen mal spielen dürfen.

Vielleicht ist sie einfach nur zu grün um raus zu lesen, dass es mir nicht darum ging, das ich es nicht uwßte, sondern einzig allein darum, das ich anfing zu zweifeln, weil Kolleginnen der Meinung gewesen sind, dass der 2403 auch für den Gütetermin vor dem ArbG gilt.

Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. - (Mark Twain)

Allen einen schönen Restsonnentag



869 RVG Frag
04.08.2005 naja ist mir auch egal, was ihr von mir haltet...

arrogant bin ich jedenfalls nicht, auch wenn das hier so rüberkommt

ICH habe jedenfalls noch niemanden als DUMM bezeichnet, das solltet ihr euch mal überlegen

und wenn ihr zeit habt den internetexplorer aufzumachen, euch anzumelden und ein posting zu schreiben, dann könnt ihr auch gleich den chef fragen oder eine kollegin oder?

jedenfalls... ach egal
869 RVG Frag
04.08.2005 @Gast: danke, dass du wenigstens nett bleibst :-)

aber wenn ich diese nr nun noch nie berechnet habe kann ich ihr auch kein beispiel sagen, aber ich kann ihr sagen, was ich dazu sage, wenn sie mir ihren fall schildert oder?
869 RVG Frag
04.08.2005 Sag ma Du kapierst das immer noch nicht, oder? :boah: Ich habe keinen Fall sondern eine Diskussion..
869 RVG Frag
04.08.2005 ..aber lassen wir es, es bringt keinen weiter sich hier weiterhin über längst beendete Diskussionen aufzuregen.

- Schönes Wochenende -

:-) :-) :-) :-)
869 RVG Frag
06.08.2005 Ja hallo, wat ist denn hier schon wieder los????

@KathrinL: Wenn du nix antworten kannst auf Funny´s Frage, dann lass es doch einfach! Und wenn du nicht weißt, was sie eigentlich wissen möchte, hakst du am besten höflich und nett nochmal nach mit dem Hinweis, dass du gerne helfen möchtest, aber die Anfrage leider nicht verstanden hast.

Und ansonsten sollten wir hier nicht uns gegenseitig beharken. Habt ihr nicht schon genug Stress in den Büros oder warum tut ihr euch das an?!?!?! Ich jedenfalls wünsche mir sachliche Diskussionen über konkrete Fragen und kein gegenseitiges Beschimpfen .

Zum Thema kann ich persönlich überhaupt nichts beitragen. Ich hab null Ahnung, was 2403 RVG überhaupt ist. :-P

Beitrag wurde editiert (2005-08-06 10:11:42)
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Immer öfter in der letzten Zeit bekomme ich folgende Vermögensverzeichnisse:

Schuldnerin ledig, Hausfrau, hat keinerlei eigene Einkünfte und lebt vom Einkommen des Lebensgefährten, mit dem sie zusammenwohnt.

Wenn sie verheiratet wäre, könnte man die Taschengeldansprüche gegenüber ihrem arbeitenden Ehemann pfänden.

Wie ist es bei Lebenspartnerschaften? Sie werden ja auch immer mehr an die Ehe angeglichen. Kann man da auch die Taschengeldansprüche pfänden? Ich habe in der Literatur leider nichts gefunden. Aber ich finde es auch ungerecht, dass die Schuldnerin einen Vollstreckungsvorteil besitzt, nur weil sie unverheiratet ist.
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Ich würde es an Deiner Stelle versuchen. Nach § 5 des LPartG sind beide ie Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Nach § 2des LPatG sind die Partner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Also heißt das für mich auch, dass hier die Taschengeldansprüche pfändbar sind.
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Antwort auf: Ich würde es an Deiner Stelle versuchen. Nach § 5 des LPartG sind beide ie Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Nach § 2des LPatG sind die Partner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Also heißt das für mich auch, dass hier die Taschengeldansprüche pfändbar sind.



Als bin mir nicht sicher, aber gilt das nicht nur für eingetragene Lebenspartnerschaften?
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Ja. Ich gehe aber jetzt davon aus das diese eingetragen ist. Wenn dies natürlich nicht der Fall sein sollte, dann hat die Schuldnerin pures Glück
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Ich versteht Irenes Beitrag so, daß es sich nicht um eingetragene Lebenspartner handelt.
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Oh man völlig daneben :-D :-D :-D

Ich habe mich so von dem Lebenspartnerschaft hinreissen lassen, dass ich dafür als Grundlage die gleichgeschlechtliche genommen haben. Oh meine Güte Sorry sie ist ja Hausfrau und lebt mit IHM zusammen. Tut mir leid.

Na was gutes hat das Nachlesen ja gehabt, ich weiss es dann fürs nächste Mal :-D
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Eingetragene Lebenspartnerschaften gibts doch nur bei Gleichgeschlechtlichen. Wenn zwei Homosexuelle geheiratet haben, heißt es nicht Ehe, sondern eben eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die Lebenspartnerschaft, die Irene meint, kann also nur die eheänliche Lebensgemeinschaft sein. Schließlich gibts dort Mann und Frau.


PS: Das soll jetzt nicht beleherend klingen! Ich fands nur niedlich.
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
03.08.2005 Ja, das habe ich doch gemerkt. :-D

Manchmal ist man zu übereifrig und überließt Dinge. Da muss man echt aufpassen.
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
04.08.2005 Danke für Eure Antworten. Also ich bin jetzt Fremd gegangen und habe zwischenzeitlich in einem anderen Forum nachgelesen. Dort gab es schon einen Beitrag zu diesem Thema. Leider sind in einem solchen Fall die Taschengeldansprüche nicht pfändbar.

Das finde ich besonders ungerecht gegenüber verheirateten Ehepaaren.
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
04.08.2005 gibts auch unverheiratete ehepaare? ;-) bzw können paare überhaupt verheiratet sein? ;-)

wieso ungerecht? man heiratet doch um für den anderen da zu sein und einzustehen und da muss man auch mit sowas rechnen

also heiraten gut überlegen (auch im hinblick auf hartz IV)
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
06.08.2005 Ich bin auch nur Lebenspartner . Leider haben wir gegenseitige Verpflichtungen, aber keine gegenseitigen Rechte. Wenn ich keine Arbeit hätte, gäbe es leider auch keinen Anspruch auf Taschengeld. Genausogut könnte mein Mann mich auch verhungern lassen. Er ist jedenfalls nicht verpflichtet, mir Kohle zu geben. Da wäre ich schon auf seine Gnade angewiesen.
Aber was wäre das für eine Partnerschaft? Keine, dann würde ich mich nämlich trennen.
Aber einklagbare Ansprüche hat die Hausfrau leider nicht. :-(

@KathrinL: Da isser wieder, dein arroganter Ton von oben herab. Hast du noch nie irgendwas inkorrekt ausgedrückt. Hier reicht es doch, wenn alle verstehen was gemeint ist, sonst kann man ja mal nettig nachfragen. Mannoh, versuch doch wenigstens mal, nicht so komisch rüber zu kommen. ;-)

Beitrag wurde editiert (2005-08-06 10:26:59)
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
06.08.2005 Sind hier Kinder vorhanden? Sind es die Kinder vom Lebenspartner?

870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
06.08.2005 @Jana:

wasn daran nu schon wieder falsch? ich habe doch extra zweimal n Zwinger hin gemacht? das Wortspiel is mir auch nur im nachhinein aufgefallen, das sollte eigentlich ein Scherz sein.. wie hat Funny gesagt, Scherze müssen sein und lockern auf

mano das ich mich immer erklären muss

Was war an dem ;-) nich zu verstehen? Der Ton war nich von oben herab, nur schreibe und rede ich nunmal nicht so Lieb nett und süß wie andere, das is ja nunmal leider der nachteil beim schreiben , dass man die mimik nicht sieht :-)
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
08.08.2005 Leider muss ich der Janagh Recht geben. Ich habe den Witz nämlich auch nicht verstanden. Und deshalb habe ich auch gar nicht mehr darauf reagiert, weil mir das einfach zu doof war. Es sind immer wieder die gleichen Leute hier im Forum, die zu allem zu jedem ihren Senf dazugeben müssen und jedes Wort auf die Goldwaage legen.

@Beate: es sind keine Kinder vorhanden. Aber ich glaube, es dürfte keine Rolle spielen, da man die Taschengeldansprüche mangels sowieso nicht pfänden kann. Oder worauf wolltest du hinaus? Hast du eine Idee, die mir noch nicht eingefallen ist?
870 Taschengeldansprüche bei Lebenspartnerschaft
08.08.2005 @KathrinL: Falsch war aus meiner ganz persönlichen Sicht (und wohl auch aus Maikes) die Bemerkung an sich. Kleine Formulierungsfehler einfach mal übergehen wäre manchmal besser, als dem Schreiber diese unter die Nase zu reiben. Da helfen auch die Smileys nicht immer - und wenn du es noch so nett meinst.

Zum Thema:
Ja, was soll es denn mit den Kindern auf sich haben? Die haben höchstens einen Unterhaltsanspruch gegen den leiblichen Daddy und die nichteheliche Mutter hat einen Unterhaltsanspruch gegen den nichtehelichen Vater, wenn die Eltern getrennt leben und Mama nicht arbeiten gehen kann, weil die Kinder noch so klein sind (z.B.) Ein pfändbarer Anspruch ergibt sich m.E. nicht.
Ich verstehe die Nachfrage, ob Kinder vom Lebensgefährten da sind, auch nicht ganz. Haben wir was übersehen?
871 Wiederholte Abgabe der e.V. § 903
03.08.2005 Hallo,

habe ein Vermögensverzeichnis von September 2004. Möchte dieses aber nochmal beantragen, weil ich glaube (der Schuldner ist selbstständig), dass er mittlerweile wieder Aufträge hat. Das ist aber nur eine Vermutung, Beweise habe ich dafür nicht. Reicht es wenn ich den Antrag stelle und angebe, dass er Vermögen erworben hat und Aufträge im Baugewerbe ausführt.

Reicht das dem Gerichtsvollzieher? Oder hat jemand eine andere Idee was ich da machen könnte.

Vielen Dank!