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| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Hallo, also reichen würde das dem GV sicher, aber meinst du nicht, dass aus Kostenersparnissen erst einmal überprüft werden sollte, ob er wirklich neue Aufträge angenommen hat? Sonst löst du unnötige Kosten aus. Also ich würde erst einmal probieren selbst zu recherchieren. Wenn du natürlich nichts herausbekommst, dann klar, würde ich auch den GV losschicken, was solls :-) |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Hi Resa, soviel ich weiß, reicht es dem GVZ nicht, wenn man seine Vermutungen mitteilt. Man muss schon Nachweise erbringen. Lieben Gruß, Pilli |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Ja Du mußt es glaubhaft machen können, dass der Schuldner tatsächlich zu neuem Vernögen gekommen ist. Allerdings frage ich mich, auf elcher Grundlage Du erkennst, dass der Schuldner neue Aufträge erhalten hat...diesen Dingen kannst Du doch erst nachgehen und dann evt. den Antrag stellen. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Hey Funny, also die Mutter des Schuldners ist bei uns Mandantin. Diese gibt natürlich keine brauchbaren Auskünfte ob und was ihr Sohn jetzt macht. Sie hat nur gesagt er hat ab und zu ein paar Aufträge und wir wissen, dass die Firma noch existiert also kein Insolvenz angemeldet hat. Mir sind auch keine Drittschuldner bekannt, wo ich Werklohn pfänden könnte. Aber von irgendwas muss der ja leben. Wohnen tut er auch noch bei seiner Mutter. Wie kommt man an so einen dran??? :rot: |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | was ist, wenn Du einen antrag auf Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnis machst, mit der Mitteilung, es gibt begründeten Anhatl das Vermögen durch Aufträge vorhanden sit. Du kannst doch bestimme Fragen beantworten lassen. Zb: ob e raussenstände hat oder laufende vertr´äge. Was ist mit dem Bankkono? |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Meine Tastatur gibt mal wieder den Geist auf. Du hast doch bestimmt den zuständigen Gerichtsvollzieher. Ruf ihn doch einmal an und bitte ihn um Rat. Das wird bestimmt nicht der erste Fall sein. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Ja vielleicht sollte ich es mal bei dem GVZ probieren. Der Schuldner hat in dem alten Vermögensverzeichnis zwar ein Konto angegeben, jedoch kann man nicht genau sagen bei welcher Bank. Ich habe ja schon überlegt, dass ich nachbessern lasse wegen der Kontoverbindung mit der Begründung, dass sie unvollständig ist. Aber ich denke mal da waren schon Gläubiger vor uns da die das Konto gepfändet haben. Ich könnte ja nachbessern lasse und zusätzlich noch die Fragen bzgl. der Außenstände und Aufträge stellen. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Der Gedanke, dass andere Gläubiger da waren, ist richtig. Aber es könnte auch das Geschäftskonto sein, welches für einen Selbständigen das Wichtigte überhaupt ist. Mit einem Vorläufigem Zahlungsverbot oder auch einen Pfänder, wäre das Konto für jegliche Transaktionen gesperrt. Das bedeutet für einen Selbständigen in diesem Moment fast den Ruin. Er hat die Wahl entweder er zahlt und Du kannst das Konto wieder öffnen lassen oder aber er weigert sich und kann keinerlei geschäfliche Dinge vornehmen... Ich spreche hier aus Erfahrung. wir hatten auch solch einen Fall, wo der Schuldner nach mehrmaligen Aufforderungen einfach nicht zur Zahlung bereit gewesen ist. Ich habe kurzerhand einen Pfänder gemcht, die Kontoverbindung stand ja auf dem Briefbogen - Im übrigen könntes Du Dich ja auch mit ihm in verbindung setzten, er möge Dir ein Angebot machen, dann zb hast Du schon einmal seinen Briefbogen und die vollständige Bankverbindung - er hat war zwar wütend wie nie zuvor, schleßlich konnte er keine Rechnungen mehr - aufgrund der Sperre - begleichen, und er selbst bekam ja auch kein Geld mehr..innerhalb von einer Woche hat er die Forderung in Höhe von fast 2.000 Euro beglichen... worüber wir sonst wochenlang angemahnt haben... |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Aber Du musst Dir auch bewusst sein, dass kleine Firmen und so wie ich es rauslese besteht die Firma aus einer Person, haben ihr Privatkonto und ihr Firmenkonto in einem, d. h. sie besitzen nur ein einziges Konto. Also kann man davon ausgehen, wenn man es dicht macht, würde er wohl schon bezahlen um seine Rechnungen zahlen zu können. Steht denn in der eV nichts weiter drinnen als nur die Konto-Nr.?? oder steht da auch ein Teil von der BLZ oder so? |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Im Fall er habe Privat und Geschäftlich zusammen, wäre das noch besser. Dann wäre er wirklich am Boden. Entschuldigt, im Normalfall bin ich ja sehr Human, aber wer Schulden macht sollte sie auch mal begleichen... |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Er hat die Kontonummer angegeben und Volksbank . Aber es gibt in unserer Stadt verschiedene Volksbanken. Deshalb sollte ich vielleicht das Vermögensverzeichnis bzgl. der Kontoverbindung nachbessern lassen und das Konto dann pfänden, und sollte dies nichts bringen muss ich einen anderen Weg probieren. Oder ?? Kann ich aber dann dann trotzdem in meiner Nachbesserung noch Fragen über Außenstände und Aufträge stellen? |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 03.08.2005 | Hat er im Vermögensverzeichniss angegeben, dass er selbstständig ist? dann hätte eigentlich der GV frage müssen, ob derzeitig noch Forderungegn gegen Dritte bestehen. Darf ich fragen in welche Hinsicht er selbständig ist? Hast Du schon versucht im Internet zu recherchieren? |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 04.08.2005 | Er hat im Vermögensverzeichnis angegeben, dass es selbstständig ist und zwar hat er eine Montage- und Trockenbaufirma. Im Internet konnte man nichts finden. Er hat in seinem Vermögensverzeichnis auch angegeben was er für Außenstände hat, dass ist aber erfolglos gewesen, weil wir wegen dieser Außenstände ihn vertreten haben. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 04.08.2005 | Volksbank ist er also, na dann ist es doch nicht schwer es rauszufinden bei welcher. Rufe einfach bei der Bank an und sage, dass Du gern ein Pfüb oder VZV machen möchtest und Du hättest gern für die Kontonummer die zuständige Filiale. Und schon geben sie Dir die Adresse der Bank. Sollte es nicht die richtige Bank sein, kannst Du diese wenigstens schon ausschließen das es die Volksbank xy ist. So mache ich das auch immer. Spart Zeit und Geld. *g* Aber nochmal nebenbei, wo kommst Du her, dass ihr mehrere Volksbanken habt?? Es gibt zwar mehrere Filialen, aber es gibt eigentlich nur eine Bank die sich Volksbank nennt. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 04.08.2005 | Ich komme aus Thüringen. Da gibt es einmal Volksbank Werra-Meißner und einmal die Volksbank der Stadt. Naja ich werde es wahrscheinlich mit der Kontopfändung probieren, mehr Möglichkeiten gibt es ja dann doch nicht. Sollte das erfolglos sein muss ich mir was einfallen lassen, dass ich die E.V. nachbessern lasse. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 04.08.2005 | Habe noch einmal mit dem Gerichtsvollzieher über die Sache gesprochen. Der hat mir den Rat gegeben eine Nachbesserung der e.V. bzgl. der Kontoverbindung zu machen. Ich bekomme dann nochmal ein komplett neues Vermögensverzeichnis. Das werde ich dann wohl machen. Vielen Dank für die vielen Ratschläge. :-) |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 04.08.2005 | ja un der Gerihtsvollzieher soll ihn dazu drägen, die Frage 1) Welche Forderungen hat der Schuldner noch Dritte gegenüber zu beantworten. Dann hste wenigstens schon mal einen weiteren Drittschuldner |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 06.08.2005 | Bei Selbstständigen kann man auch nach etwa 1/2 Jahr eine erneute Abgabe der eV nach § 903 ZPO verlangen - eben wegen der möglicherweise vorhandenen Aufträge und daraus resultierenden Drittschuldner. Wenn du eine Nachbesserung wegen des Kontos beantragt, ist der Schuldner eigentlich auch nur zur Angabe eben dieses Kontos verpflichtet und nicht dazu, ein komplett neues Vermögensverzeichnis zu erstellen. Wenn ich der Schuldner wäre, würde ich das jedenfalls nicht tun. Anderenfalls probiert es der GVZ wohl mit einem Überrumpelungsversuch. Versuch es erstmal mit der kostengünstigeren Variante der Nachhbesserung - wenn es klappt: Herzlichen Glückwunsch. Anderenfalls würde ich den Mandanten unter Angabe eines Kostenvoranschlages um Mitteilung bitten, ob er eine Abgabe nach 903 wünscht. Vielleicht kennt der den Schuldner ja auch gut genug um zu wissen, ob es mittlerweile was zu holen gibt. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 06.08.2005 | Hallo zusammen, um eine Kontopfändung vorzunehmen, braucht man keine Kontonummer. Es reicht schon, wenn man die Bank hat. In deinem Fall weißt du, dass er bei der Volksbank ist. Im übrigen es gibt nur eine Volksbank in Deutschland. Werra Meißner scheint in hier wohl die Filialleiterin zu sein. Versuch es doch erstmal mit einem Anruf bei der Hauptfiliale. Es reicht manchmal schon, wenn du die ersten 3 Zahlen ansagst. Man kann dir dann schon sagen, zu welcher Filiale diese gehört. Aber ohnehin müssen Pfänder an die Hauptfiliale gerichtet sein. Versuchs mal. Spart vorab Zeit. Dann würde ihn auch vorher ein vorläufiges Zahlungsverbot losschicken, da ja bekanntlich die Gerichte, gerade in dem Bereich total überlastet sind. Gruß Beate |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 08.08.2005 | Muss nicht jede Volksbank eG gesondert in das Genossenschaftsregister eingetragen sein und ist damit nicht jede Orts-Volksbank für sich selbst verantwortlich? Bei Deutsche Bank oder Postbank mag es egal sein, bei den Volksbanken nicht. DIE Volksbank an sich gibt es m.E. gar nicht. |
| 871 | Wiederholte Abgabe der e.V. § 903 |
| 10.08.2005 | Sorry ja, hast natürlich recht. Blöd von mir. |
| 872 | Pfändung Steuererstattungsansprüche GmbH |
| 03.08.2005 | Wie pfände ich Steuererstattungsansprüche bei einer GmbH bei dem zuständigen Finanzamt. Ich brauche dringend das entsprechende Textfeld. Vielen Dank im Voraus. |
| 872 | Pfändung Steuererstattungsansprüche GmbH |
| Ich würde sagen, ganz normal, wie auch bei natürlichen Personen. Hier mein Text: Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen das bezeichnete Finanzamt als Drittschulder - |
| 872 | Pfändung Steuererstattungsansprüche GmbH |
| 06.08.2005 | Ich würde die Lohnsteuer wirklich rauslassen. Hier kannst du ja eh nur die Erstattungsansprüche wg. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer pfänden (vielleicht gibt es auch nach andere Steuern, die eine GmbH so zu zahlen hat, keine Ahnung, da müsste man nochmal nachlesen). Aber Lohnsteuer definitiv nicht dabei. Ich bin bei sowas immer sehr auf Konkretisierung bedacht, vielleicht weil meine Chefin auch etwas pingelig ist in solchen Sachen. Aber ein bisschen Genauigkeit kann wirklich nicht schaden. :-) |
| 872 | Pfändung Steuererstattungsansprüche GmbH |
| 06.08.2005 | zum Beispiel Körperschaftssteuer |
| 872 | Pfändung Steuererstattungsansprüche GmbH |
| 08.08.2005 | @Treysse: Naja, man kann ja nicht alles wissen. ;-) |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 03.08.2005 | Danke, Wurzeline |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 03.08.2005 | habs schon, 10,oo Euro + MwSt. Schutzgebühr nennt es sich |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 03.08.2005 | ja stimmt, aber die nennt sich beratungshilfegebühr (http://rvg.mein-rechtsanwalt.de/content/vv2600.shtml) ;-) Beitrag wurde editiert (2005-08-03 18:27:36) |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | Die 10,00 EUR sind inklussive Mehrwertsteuer!!! Also 8,62 EUR + 1,38 EUR MWSt = 10,00 EUR Schutzgebühr |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | das stimmt nicht! |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | @KathrinL. ... sehr sinnvolle Antwort, vielleicht solltest du auch kurz kommentieren, was genau nicht stimmt! @die anderen: Was ihr meint, ist die Gebühr nach Nr. 2600 RVG! Die kann der RA neben den Gebühren aus der Staatskasse berechnen. Sie beträgt 10,00 € ohne Auslagen/Umsatzsteuer, also hier sind weder Auslagen/Umsatzsteuer enthalten noch zuzurechnen |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | Mein Computerprogramm (RA-Micro) errechnet die 10,00 EUR Beratungshilfegebühr aus 8,62 EUR + 1,68 EUR MWSt. Außerdem stehts im RVG-Kommentar von Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe auch drin: In der Gebühr Nr. 2600 VV RVG ist die Umsatzssteuer bereits enthalten und fällt nicht erneut an . Liebe KathrinL! Bitte wo steht geschrieben, dass die 10,00 EUR zzgl. MWSt anfallen?? |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | Echt, Umsatzsteuer ist in den 10,00 € enthalten? Das wußte ich nicht, dachte, dass wäre so eine pauschale Gebühr 8-) |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | Und jetzt auch noch nen Schreibfehler Menno: nicht daSS, sondern daS!! Man man, wird zeit, dass ich Feierabend mache |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | Also, ich benutze das Buch RVG-Praxis von Braun/Hansens, ZAP, Dort steht auf Seite 112: Daneben kann der Rechtsanwalt von dem Mandanten eine Schutzgebühr gem. Nr. 2600 VV RVG in Höhe von 10,00 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 1,60 € verlangen. Es können keine auslagen erhoben werden. Die Gebühr kann erlassen werden. |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | Also ich kenns so: Mandant kommt mit Beratungshilfeschein. RA beratet. Wenn man möchte kann man dann die EUR 10,- vom Mandanten als Schutzgebühr verlangen, muss man aber nicht. Rechnet man dann gegenüber der Staatskasse ab, z.b. die Gebühr 2601 + Auslagen + UST dann muss man nach dieser Summe die EUR 10,- abziehen, weil die der Mandant schon bezahlt hat. Der RA vermerkt die Zahlung der EUR 10,- auch mit Unterschrift auf dem Berechtigungsschein. Auf diesem ist dafür unten ein extra Abschnitt vorgesehen. Deshalb denke ich nicht, daß zu den EUR 10,- Auslagen oder UST anfallen ...... ????? |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | also aus der praxis kann ich nichts berichten, hab noch nie beratungshilfe gehabt... kann nur sagen, dass wir extra in der schule hatten, dass zu den Auslagen, die dort ja nicht mit abgerechnet werden dürfen die USt nicht gehört und die folglich auch anfällt und dass mann von der beratungsgebühr die 10 € abziehen muss, ist m.E. auch nicht richtig, aber ich kann mich auch irren. Kann dir nur berichten, was wir in der Schule hatten |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | Antwort auf: Also ich kenns so: Mandant kommt mit Beratungshilfeschein.br> also ich dachte, man muss das erst beantragen, so wie PKH? |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 04.08.2005 | wir haben auch sehr selten Beratungshilfe. Wenn der Mandant schon mit dem Beratungshilfebescheid kommt, war er wahrscheinlich selbst bei Gericht und hat es dort gleich beantragt und bewilligt bekommen. |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 05.08.2005 | also...nach dem Irrtum, dass es jetzt 10 € + MWSt. wären (hatte ich in nem Lehrgang zum RVG..)haben wir mittlerweile Aussage von Kammer..und daran halten wir uns..dass die MWSt. in den 10 € enthalten ist. Aber abgezogen werden muss diese Beratungshilfegebühr bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse nicht |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 05.08.2005 | Das ist ja irre, verschiedene Ansichten in verschiedenen Büchern??? Das versteh einer... Also wir rechnen sehr oft mit Beratungshilfe ab! Der Mandant bringt den Schein meistens mit, oder er - wenn er diesen Schein vor der Beratung nicht geholt hat - reicht ihn nach. Der RA entscheidet dann, ob er NEBEN den Gebühren, die er mit dem Beratungshilfeschein gegenüber der Staatskasse abrechnet, noch die 10,00 € vom Mandanten verlangt (also ich habe das bisher nicht einmal hier gehabt, wir machen sowas jedenfalls nicht) aber wir KÖNNTEN es. Allerdings werden die 10,00 € OHNE Umsatzsteuer erhoben und müssen wie gesagt auch nicht abgezogen werden, wenn man den Schein ausfüllt und abschickt. Übrigens: RVG für Anfänger von Enders 12. Auflage schreibt: NEBEN DEN GEBÜHREN nach den Teil 2 Abschnitt 6 VV RVG kann der RA in den Beratungshilfesachen eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € gem. Nr. 2600 VV RVG verlangen. Diese Beratungshilfegebühr ist von dem Mdt. zu zahlen. Sie wird nicht aus der Staatskasse erstattet. Aus der Anmerkung zu Nr. 2600 VV RVG ergibt sich, dass neben der Gebühr keine Auslagen erhoben werden. Da auch die Umsatzsteuer in Teil 7 - Auslagen - des VV RVG geregelt ist, ist m.E. hierauf KEINE Umsatzsteuer zu erheben. So, das wars! |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 06.08.2005 | Genau Sandy79.Ich vertraue auch immer Herrn Enders. Beitrag wurde editiert (2005-08-06 09:55:42) |
| 873 | Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beratungshi |
| 06.08.2005 | na das is ja mal wieder typisch, was die einem in der schule erählen stimmt natürlich nicht tolle wurst, wir haben das da immer mit MwSt zusätzlich berechnet tsts |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 03.08.2005 | Hallo, ich wollte mal fragen, wie das mit diesen Fernstudium aussieht, wo man sich dort Infomaterial holen kann und wie das so abläuft, wie lange es dauert und die Kosten etc. Da ich schwanger bin und dann ja nun 3 Jahre raus bin, hab ich mir gedacht, dass ich eine Weiterbildung machen möchte um im Beruf drinnen zu bleiben und um vielleicht woanders ne bessere Chance habe, einen neuen Job zu bekommen, da ich nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr in meine alte Firma zurück möchte. (hab leider wg. der Firma schon ein paar Probleme in der Schwangerschaft und da ich bezweifle dass sich das in 3 Jahren ändert und ich nicht wissen will, wie es hier weiter geht, wenn mein Kind mal krank ist, möchte ich mir was anderes suchen) |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 03.08.2005 | Ich verstehe Dich vollkommen, aber wäre es niht sinnvoller, sich erst einmal auf das Kind zu konzentrieren. Nebenbei aktuelle Literatur zu lesen, findest DU auch viel im Internt, und dann wenn du denkst ins Berufsleben wieder einzusteigen´, kurz davor, beispielsweise eine modulare Anpassung zu besuchen. Stell Dir vor Du machst jetzt ein Studium, was sehr viel Geld kostet, und später ändern sich die Gesetze so enorm, dass Du nach drei Jahren mit Deinem jetzigen Studium und Fachwissen nichs mehr anfangen kanns. Wäre doch nur schade um das rausgeschmissene Geld und die Zeit. Zeit wirst Du wären Deiner Mamaphase nicht mehr haben und die Nerven zum Lernen erst recht nicht.. :-) :-) |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 03.08.2005 | Ich denke, dass sich darin nichts ändert. Studiert ist studiert. Klar ist es nicht gerade wenig, was es an Geld kostet, aber eigentlich müsste es doch auch Bafög geben für sowas. Naja, keine Zeit haben ist wohl ein wenig übertrieben. Wenn das Kind schläft kann man lernen und was machen und ich bin ja auch nicht alleine, sondern mein Mann ist ja auch noch da, der mich dann unterstützen würde. Ich denke nur ganz einfach, dass es die bessere Alternative ist, als gar nichts zu machen und Bücher lesen bringt mich auch nicht wirklich weiter, da dort kein ansporn ist und im Studium weiss ich wofür ich das tue. Wenn man es so sieht, hat man auch kaum Zeit, wenn man es neben dem Beruf macht, weil man den ganzen Tag arbeitet und so dann auch noch Verpflichtugen hat. Denn wenn ich das Studium in der Tasche habe, ist es einfacher einen Job zu bekommen mit Kind, als wenn ich eine ganz normale RA-Fachangestellte bin und in meine alte Firma will ich auf keinen Fall mehr. Die macht mich einfach nur krank und ich muss ja auch an mich denken und an die Zukunft. Ich möchte meinem Kind was bieten können bzw. mehr und wenn man sich die Arbeitsangebote und auch die Arbeitssituation anschaut, läuft es mir echt kalt den Rücken runter und mit der Weiterbildung hat man ein paar Chancen mehr. |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 04.08.2005 | Du denkst daran ändert sich nichts, doch die Gesetze und das am laufenen Band, ständig neue Entscheidungen, die zwar jetzt aktuell sind aber in drei Jahren?Wenn Du solch ein studium machst, mußt Du auch die Praxis dazu haben, und hier liegt nämlich er Unterschied zu dem Beruf/Studium, zwar hast u auch nicht viel Zeit aber wenigstens hat man die PRaxis dazu. Ich rate Dir das wirklich an, im Falle eine modulare Anpassung zu besuchen, dort werden Dir di akutellstn Sachen vermittelt und man hat noch ein Praktikum. Man sagt sich, bevor das Kind da ist, ach ich schaffe dass schon, abr viele sind an Zeit und nerven gescheitert. |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 04.08.2005 | @shannon: Ich kann dir nur empfehlen, dich während der Schwangerschaft oder während der Elternzeit fortzubilden. So bleibst du wenigstens in der Theorie drin und bist auf dem aktuellsten Stand. Ich mache derzeit den Rechtsfachwirt, werde in vier Wochen mein Kind zur Welt bringen und habe im Frühjahr nächstes Jahr Prüfung. Ich denke, dass so eine Weiterbildung neben der Elternzeit beruflich sehr sinnvoll und für einen selbst neben dem Mamisein auch eine Bestätigung ist. Sinnvoll ist es auch dann, wenn man sich danach nach einer neuen Stelle umsehen will, denn da wird dann doch gleich registriert, dass man sich auch während der Elternzeit nicht gänzlich aus der Materie zurückgezogen hat. Die Entscheidung liegt aber letztlich allein bei dir. Viel Glück bei der Geburt deines Kindes. PS22 |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 04.08.2005 | @PSS Du hast Recht, wenn Du sagst man soll sich in der Elternzeit fortbilden. Ich kann dieses Problem als die Novelle kam. Ich machte Weiterbildungen dann kam die Novelle und ich durfte von vorne anfangen. Heute sage ich mir wäre doch besser gewesen, erst hinterher neu zu starten und mit frischem Wissen in den Beruf einzusteigen. Drei Jahe sind eine sehr sehr lange Zeit...und in drei jahre stehen hunderte von Nachkömmlingen mit aktuellerem Wissen an der Pforte zum AG und klopfen. Natürlich muss das jeder für sich entscheiden, aber wer weiß was in Drei JAhren ist. vielleicht stellt man fest das diese Materie einem nicht mehr liegt und 1.800,00 Euro sind in der Elternzeit eine Menge Menge Geld..zumal sie ja jetzt nicht mal in diesem Beruf arbeitet. Eins darf man aber nie verlieren, den Kontakt zu anderen Renos und Rechtsanwälten...versuche nach der geburt Deines Kindes, wenn Du es Dir zumutest, Kontakt zu RA aufzunehmen und wenn Du für den Anfang NUR als Schreibkraft oder Bürohilfe arbeitest, aber dann bist Du wenigstens in der Materie drinn. Ich bleibe bei dem Standpunkt, Theorie nützt keine etwas wenn die Praxis nicht vorhanden ist..traurig aber so ist das in der derzeitigen LAge Viel Glück |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 05.08.2005 | funny, schon klar das sich einiges ändert, aber mal ganz ehrlich, dann brauch man gar nicht zu studieren, weil sich ständig was ändert. Da ich im November mein Kind bekomme und ich dann eh erst im oktober nächsten jahres anfangen würde, ist mein kind fast 2 1/2 jahre wenn ich fertig bin. mit 3 kommt sie in den kindergarten und dann will ich auch halbtags wieder arbeiten. und in einem halben jahr wird sich nicht so viel verändern, dass ich das umsonst gemacht habe. nichts ist für die ewigkeit, aber für die zukunft ist jeder selber verantwortlich. ps22, genau so sehe ich das auch. will ja nicht nur zwischen baby und haushalt fungieren. möchte schon meine zukunft sichern und da es ja heutzutage so schwer ist einen job zu bekommen, hab ich gedacht, wenn ich das studium zur rechtswirtin mache, kann ich die chance erhöhen einen neuen job evtl. sogar einen besseren zu bekommen und ich denke auch, dass es sich im Lebenslauf gut macht, wenn da steht Erziehungsurlaub und Studium zur Rechtswirtin. Macht sicherlich was her. Ich werde eh erstmal nur halbtags arbeiten können, solange meine tochter im kindergarten ist. ich will die chance einfach nutzen, was besseres draus zu machen, als es jetzt ist. mein chef kanns zwar nicht verstehen, aber ihn solls ja auch nicht interessieren. werde da jetzt auch definitiv aufhöhren und in 2 1/2 jahren dort kündigen, jetzt bin ich mal schwein. mein FA wird mich nächste woche für den Rest der Zeit krankschreiben, weil ich schon zwei mal Wehen hatte wegen dem ganzen Stress in der Firma. Aber mein Chef interessiert das nicht, dass ich ein Baby bekomme. ich bin ja an allem Schuld, dass er sich jetzt ne neue suchen muss. Naja, aber danke dass ihr mir soviel Mut macht. Find ich echt total lieb von Euch. |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 05.08.2005 | @shannon: Genau so ist es. Man macht die Fortbildung keinesfalls für umsonst. Auch wenn es nur Theorie ist, die man vermittelt bekommt, ist das doch allemal mehr, als wenn man in der Elternzeit sich gar nicht mit dem Beruf beschäftigt. Ich habe meinem Chef angeboten, dass ich nach der Fachwirtprüfung auch gern bereit bin, stundenweise auszuhelfen oder mal eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Das mache ich aber nicht, damit er glücklich ist - er hat es nicht für nötig erachtet, eine neue Refa einzustellen, sondern hat meine Stunden auf die meiner Kollegin umgelegt - sondern damit ich im Beruf drin bleibe und so bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Also auch nur Berechnung. Ich verstehe sowieso nicht, warum RAe auf eine Schwangerschaft so extrem reagieren. Meiner meinte doch tatsächlich, als ich ihm mitgeteilt habe, dass ich schwanger bin Ich hatte schon mit dem Gedanken gespielt, Sie zu entlassen, weil Sie ja jetzt in ein Alter kommen, wo Frau an Kinder denkt! . Ich denke dazu muss ich nichts weiter sagen. Mittlerweile darf ich ja meinen Mutterschutz genießen, aber während der schwangeren Arbeitszeit hat mir nie jemand was abgenommen. Ich durfte die schweren Akten immer schön selbst buckeln, war nie krank, aber das war ja für die RAe selbstverständlich. Ich denke, da ist eine Krankschreibung wie in deinem Fall schon besser als eine Frühgeburt zu riskieren. Außerdem ist man sowieso nicht mehr vollwertiges Kanzleimitglied, weil eh alle davon ausgehen, dass man bald nicht mehr da ist. Mir gings zumindest so. @Funny: Das stimmt natürlich, dass man nie den Kontakt zu RAe und Refas verlieren sollte, denn die können einen ja auch weiterhin über Neuerungen auf dem Laufenden halten. Das Problem stellt sich bei mir aber nicht wirklich, da mein Mann RA (andere Kanzlei) ist und viele meiner Freundinnen Refas sind. Drei Jahre sind natürlich eine sehr lange Zeit, aber die nimmt doch selten jemand in Anspruch. Ich habe mich erst einmal auf zwei Jahre festgelegt und in dieser Zeit darf man ja auch 30 Stunden pro Woche arbeiten, so dass man sich wenigstens etwas dazu verdienen kann. Ich würde aber auch nach der Elternzeit keinesfalls wieder Vollzeit arbeiten gehen, so lange der Wurm noch nicht in der Schule ist. Das geht natürlich nur, so lange der Mann einen gutbezahlten Job hat ;-) |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 05.08.2005 | Ja die Arbeitgeber, ich kann ebenfalls ein Liedchen dazu singen, wobei sich mir immer die Frage stellt, sind die meisten Chefs nicht eigentlich selbst Väter? Oder ergeht es den Frauen dieser besagten unhumanen Chefs nicht eigentlich auch so.. Am schlimmsten aber finde ich die Kolleginen, die auf Grund Ihres Karreriedaseins niemals Kinder in die Welt setzen würden oder nicht den richtigen Mann gefunden haben. Wäre es nicht schön gemeinsam irgend eine Lösung zu finden, statt gleich eine neue Kolelgin einzustellen..ich finde das manchmal richtig diskreminierend wie Chefs sein können. So mußte ich mal loswerden :-) Auf jeden Fall wünsche ich Dir viel Glück.. |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 05.08.2005 | @Funny: Mein Chef hat selbst zwei kleine Kinder und die beiden sind für ihn das Schönste auf der Welt. Er findet Kinder auch bei anderen toll, aber doch bitte nicht bei der eigenen Mitarbeiterin. Alle Welt darf Kinder bekommen, nur nicht die Angestellten. Dabei entsteht dem AG doch überhaupt kein Schaden. Da wird rumgejammert, dass die einen Teil des Mutterschaftsgeldes übernehmen sollen. Ich musste meinen Chef erst einmal aufklären, dass er dieses Geld über die Umlage, die er monatlich zahlt wieder reinbekommt und er letztlich überhaupt nicht draufzahlt. Aber das versteht er nicht. Der Frau von meinem Chef kann eine solch diskrimierende Haltung eines AG nicht entgegen gebracht werden, weil sie selbst seit Jahren nur Haus und Kinder hüten muss. Einen Job muss sie sich nicht antun, schließlich kann der Mann doch für die Familie sorgen. Nicht gerade sehr weitsichtig, denn auch eine gut funktionierende Kanzlei kann mal rote Zahlen schreiben und dann ist ein Zweiteinkommen extrem wichtig. Aber mein Chef wird schon wissen, warum er sich so ein Hausmuddchen hält. Was eine neue Angestellte für die Zeit der Elternzeit anbelangt, dann finde ich das schon in Ordnung. Das ist dann halt ein befristetes Arbeitsverhältnis und allemal besser, als wenn die übrig bleibende Kollegin die gesamte Arbeit der in Elternzeit befindlichen Kollegin übernehmen muss. Das ist ja dann absoluter Wahnsinn. Ich bin wirklich mal gespannt, wie lange meine Kollegin die Doppelbelastung aushält. LG PS22 |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 05.08.2005 | Mein Chef hat keine Kinder, daher kann er das nicht nachvollziehen und seine tolle Frau, ja die wäre keine gute Mutter. Ist total die Hexe und sie hält ja auch nichts von Kindern, sind nevig, dämliche Bälger die nur Kohle kosten. Leider vergessen diese Leute, dass sie selbst mal Kinder waren. Sowas ist echt traurig. Aber hautpsache sie kann in ihren Versagesachen rumlaufen. Bei mir scherrt sich auch keiner drumm das ich nun schwanger bin oder nicht. mein FA hat mir sogar ne bescheinigung mitgegeben wo drauf steht, dass ich nichts tragen darf, nicht in stresssituationen geraten darf etc. pp. aber es interessiert keinen. es heisst dann immer, du bekommst ein kind aber bist nicht krank. mein chef ist auch noch so tierisch sauer darüber, weil ich und unsere RAin fast gleichzeitig schwanger geworden sind, d. h. sie geht einen monat nach mir in mutterschutz. meinem chef stinkt es, jetzt ne neue RAin für die zeit einzustellen und eine neue Gehilfin. ist ja alles so stressig sich die unterlagen anzugucken, die gespräche und dann auch noch die auswahl. ich gönne es ihn auf einer seite, dass er son stress dann hat. Die RAin lassen die anderen in ruhe, sie ist ja RAin und nicht son popelige Gehilfin wie ich. Sie bekommt das auch alles nicht mit, wie die mit mir umgehen, sonst würde sie partei für mich ergreifen,denn sie steht total hinter mir. ich freu mich schon auf seine reaktion, wenn ich montag anrufe und sage, chef ich bin krankgeschrieben bis zur geburt meines kindes. schade das ich dann nicht sein gesicht sehe. und für die zwei angestellten tut es mir auch nicht leid, wenn sie dann meine arbeit mit machen müssen. ich kann die eh nicht leiden, weil die total falsche biester sind und tratschtanten noch dazu. mit der einen habe ich mich letzten gestritten, meine hormone sind wohl mit mir durchgegangen und als sie merkte, dass ich schmerzen hatte, lies sie mich einfach stehen und meinte nur ich solle aufhören zu simulieren und wieder an die arbeit gehen. ich hätte heulen können, so wüten war ich. hab mich gleich abgemeldet und bin zum arzt. das war der punkt wo er sagte, es reicht sie gehen da nicht mehr hin. ich weiss, ich sollte nicht so denken, aber momentan kann ich nicht anders. |
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| 05.08.2005 | Hallo Peggy (PS22) habe Dir ne private Nachricht geschickt! Liebe Grüße Ricky |
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| 06.08.2005 | @Shannon: Bleib auf jedenfall während der Erziehungszeit am Ball. Ich hab mir das Studium in der Zeit leider nicht zugetraut, habe aber immer eine Zeitschrift gehalten, die mich zumindest im Groben auf dem Laufenden hielt. Ich habe zum Glück nach beiden Erziehungsurlauben (jeweils 1 1/2 Jahre mit Abstand von 2 Jahren) den Einstieg bei meiner bisherigen Kanzlei geschafft. Aber wie gesagt: Das Fernstudium hat mich erstmal abgeschreckt. Aber wenn du dir das zutraust, hast du sicher auch gute Wiedereinstiegchancen. Jeder Chef wird honorieren, dass du dich nicht zurückgelehnt hast und dich nur um dein Kind gekümmert hast. 2 bis 3 Stunden am Tag dürften drin sein zum Lernen. Dein Kind ist ja dann auch kein Baby mehr. Aber ich würde an deiner Stelle abwarten, wie das Kind ist. Wenn du so einen Wirbelwind hast, wie es mein zweites Kind ist, dann wird dir kaum Zeit am Tage bleiben - erst abends und da ist man gewöhnlich froh, wenn man ins Bett fallen kann. Wie stehen die Chancen auf einen Kita-Halbtagsplatz? Schon mal drüber nachgedacht, das Kind mit etwa 1 1/2 Jahren an die Kita zu gewöhnen? Meinen Stöpseln hat das nicht geschadet, im Gegenteil, die haben keine Angst vor Gleichaltrigen. Das ist natürlich Einstellungssache und auch eine Frage des Wohnortes und der entsprechenden Bedingungen. Wenn für dich die Bedingungen stimmen und du meinst, du kannst lernen und dich auf die Prüfungen ohne Stress vorbereiten, dann melde dich an. Ich bedauere jedenfalls, dass ich nicht schon viel früher mit dem Studium angefangen habe. Wie viele Jahre Berufserfahrung bringst du denn mit? |
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| 06.08.2005 | @Funny: Informieren muss man sich ohnehin immer, wie du ja selbst festgestellt hast, ändert sich ständig was. Dann hättest du deine Berufsausbildung ja auch nicht machen dürfen, schließlich änderte sich danach ja auch gleich einiges, oder?? Und mit den Jahren kriegt man auch alles Neue viel eher auf die Reihe, mit einem Studium erkennt man Zusammenhänge vielleicht noch schneller und kann eher sortieren, was jetzt wichtig ist und was nicht. Ich hoffe jedenfalls, dass mir das Studium insoweit auch weiterhilft. Weiterbildung ist immer gut, ob nun themenorientierte Seminare oder gleich das ganze ReFaWirt-Studium. Alles ist sicher eine Frage der Einstellung hierzu. Heute besuchst du eine RVG-Seminar, morgen gibt es schon hunderte Änderungen oder Rechtsprechungen - ohne Aufmerksamkeit kommen wir in unserem Job nicht weiter. |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 06.08.2005 | janagh, naja, ich wohne in in Hamburg, da ist es immer ziemlich schwer einen Kita-Platz zu bekommen. Habe meine ja schon angemeldet, denn je früher desto besser. Wann ich ihn allerdings bekomme, weiss ich noch nicht. So wie es aussieht, da ich 3 Jahre Erziehungsurlaub beantragt habe, kann es sein, dass sie erst mit 3 Jahren hin kann. Ich fange wie gesagt, wenn erst Oktober 2006 mit dem Studium an, da ist meine Kleine dann knapp ein Jahr alt. Ich hab mich dann dran gewöhnt mit Baby und sie schläft dann hoffentlich dann auch schon durch, so das Abends dann Zeit ist zum lernen. Wenn ich jetzt im Oktober anfagen würde, weiss ich nicht ob es so eine gute idee wäre. Ist wohl besser, wenn ich nächstes Jahr erst anfange. Ich bin mit meiner Ausbildung ziemlich spät angefangen. Nach dem ich alle drei Schulabschlüsse gemacht habe, da ich in der Zeit nie ne Ausbildung gefunden habe und bevor ich auf der Strasse sitze, bin ich weiter zur Schule gegangen, 5 Monate später hab ich dann eine Ausbildung bekommen, konnte allerdings im Dezember schon anfangen, statt erst im Februar. Somit habe ich nach der Ausbildung gerade mal knapp 4 Jahre Berufserfahrung. |
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| 06.08.2005 | @Jana was meinsten damit ..wie Du ja selbst gesehen hast.. wenn Du auf die Geschichte des Basiszinssatzes ansprichst, scheinst die Situation immer noch nicht verstanden zu haben, aber egal, lassen wir das, dies ist kein Diskussionsthema für mich. Also shannon, wenn Du natürlich daran denkst, erst das Studium mit ca 1. Jahr Alter Deines Kindes anzufangen, dann ist das natürlich gut, ich weiß nicht waum, für mich hat sich das im ersten Moment angehört, als würdest Du sofor damit anfange. Aber mit Einem Jahr, ca. 1 1/2 Jahre noch drauf dann ist die kleine ca. 2 1/2 und Du kannst Dich bewerben in Deiner Elternzeit. Dann natürlich ist es eine gute Lösung und man kann Dir nur viel Glück wünschen ;-) Man Mütter haben es echt schwer in diesem Lane ;-) |
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| 08.08.2005 | @Funny: Nee, an diese alte Geschichte hab ich nicht mehr gedacht, wirklich nicht. Das Thema ist für mich gegessen. Nein, du hast hier in dieser Runde mal erwähnt, dass sich immer so oft was ändern und ein ReFa-Wirt-Studium deshalb sinnlos wäre für Shannon, weil sich ja zwischen Beendigung des Studiums und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit wieder viel ändern könnte und sie dann zum Berufsneustart erneut nicht auf dem Laufenden sein könnte(zumindest hast du es so ähnlich ausgedrückt).:-D Beitrag wurde editiert (2005-08-08 21:57:55) |
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| 10.08.2005 | Ich habe nicht geschrieben das es sinnlos wäre, und wenn es so verstanden wurde, dann gilt das im Zusammenhang, aber das habe ich bereits erwähnt, mit, dass ich dachte sie würde es jetzt beginnen wollen und in drei Jahren hat man eh nichts mehr davon. Ist ein Unterschíed, ob man jetzt das Studium macht und arbeitet ergo demnach auch auf dem Laufenden bleibt, oder ob man danach zu Hause rumsitzt. |
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| 18.08.2005 | @Funny: Sorry, wenn ich da was falsch oder nicht ganz korrekt interpretiert habe. Ich glaube aber - so im Nachhinein - es kann ganz hilfreich sein, das Studium auch in der Erziehungszeit durchzuziehen, mit dem entsprechenden Partner im Rücken. Hab es mir leider nicht zugetraut, ich glaube man kann das durchaus hinkriegen. Und um später wieder einzusteigen, ist das sicher eine gute Referenz für einen möglichen neuen Chef. Und ich habe dich auch insoweit verstanden, als du meintest: Besser ist es, das Studium mehr zum Ende der Erziehungszeit zu machen, damit zwischen Prüfung und Neustart nicht wieder zu viel Zeit liegt... @Shannon: Viel Glück für Dich und das Baby und für das Vorhaben!!! |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 18.08.2005 | Danke Janagh, ich hoffe mal, dass ich das auch hinbekomme, im nächsten Jahr es anzufangen. Ich stand meinem Freund bei, als er sein Meister gemacht hat und wir in der Zeit wirklich knapp bei Kasse waren und es zudem auch noch das 5fache gekostet hat, als das für den Rechtswirt und er sagt er steht hinter mir, wenn ich es in Angriff nehmen möchte. |
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| 19.08.2005 | Na wenn Du einen Mann hast der voll hinter Dir steht, und Dir auch fast so ziemlich jeden zweiten Tag den Lütten für ca. 2 Stunden abnimmt - das ist nämlich die Zeit die man mindestens zum lernen braucht - damit Du lernen kannst. Ist ja alles ok. |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 22.08.2005 | Ich hoffe, wir hören da noch von Dir, wie das mit der Schwangerschaft und Geburt gelaufen ist! Und wenn Du Dich für den Lehrgang entscheidest, melde Dich nochmal hier, ich bin ja dann schon 1 Jahr dabei - hoffe jedenfalls, dass ich nicht nach dem 1. Semester alles hinschmeiße. |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 25.08.2005 | Hinschmeissen nein..bloß nicht, wenn man das anfängt. Ich denke man kann es schaffen, wenn man lernt sich evt. einem Lernkurs anschließt und auch manche Seminare mitmacht. Letztendlich ist ja auch noch der Chef die rettende Lösung, wenn man nicht weiter weiß, oder? Es ist alles viel zu teuer um das hinzuschmeissen. ICh würde ja gerne an den Seminaren über den Reno verein teilnehme, was die Vorbereitung für dieses Studium betrifft. Man lernt die Fälle richtig zu lösen, schemathisch vorzugehen ect. aber die Gebühr ist einfach viel zu hoch...schade das daran nichts geändert wird, wenn sie eigentlich wissen, dass das Studium an sich auch geheuer viel Geld kostet. Naja müssen wa wohl durch :-) |
| 874 | Weiterbildung trotz Schwangerschaft? |
| 25.08.2005 | Sorry, dass ich mich jetzt erst melde. War fast Woche im KH. Klar melde ich mich und werde dann berichten. Werde auch weiterhin hier reinschauen, damit ich in dem Jahr nicht gänzlich alles vergesse, sondern mein Gehirn fit halte und versuche,die ein oder andere Frage zu beantworten. :-) Danke noch mal, für Eure Zustimmung,dass ich es machen soll. Sonst hätte ich mich bestimmt nicht angemeldet. Ich wirds schon schaffen. Es ist ja für meine Zukunft. Beitrag wurde editiert (2005-08-25 09:23:45) |
| 875 | Abrechnung Nachlasssache |
| 04.08.2005 | Hallo! Weiß zufällig jemand, wie man Nachlasssachen abrechnet? Wir haben sowas noch nie gemacht und haben deshalb auch keine Ahnung, wie das gemacht wird. Wir haben eine Erbengemeinschaft vertreten. Der Erbfall ist 2002 eingetreten und dann kamen wir auch schon ins Spiel. Hinterlassen wurde ein Grundstück, das dann nach langem Hin und Her endlich verkauft werden konnte. Jetzt wurde der Kaufpreis vom Grundstück gezahlt und der Erlös an die Erben aufgeteilt. Hinzu kommt, dass mein Chef Ende 2004 als gesetzlicher Vertreter für den Miteigentumsanteil von einem verstorbenen Erben bestellt wurde. Hier wissen wir auch nicht, wie das abgerechnet wird. Ist ja sicher eine besondere Angelegenheit, oder. Wäre schön, wenn jemand helfen könnte. Vielen Dank schonmal. Beitrag wurde editiert (2005-08-04 08:40:56) |
| 875 | Abrechnung Nachlasssache |
| 04.08.2005 | Hallo, ich habe kürzlich eine Nachlasssache gegenüber der Staatskasse abrechnen müssen. Das wurde abgerechnet wie eine Betreuungssache. Also 1 Berufsvormündergesetz i.V.m. ZSEG. Der Stundensatz hat 31,00 € betragen. Aber wie gesagt, dass wurde über die Staatskasse abgerechnet. Ich hatte mich hier bei der zuständigen Sachbearbeiterin beim Gericht erkundigt. |
| 875 | Abrechnung Nachlasssache |
| 04.08.2005 | Ihr wart dort sicher als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter gerichtlich bestellt worden. Das war ja aber bei uns nicht. Wir haben ne Bestallungsurkunde nach § 11 Abs. 1 VermG. (Was immer das auch ist!) |
| 875 | Abrechnung Nachlasssache |
| 04.08.2005 | Ja genau wir waren als Nachlassverwalter bestellt. Sorry, da kann ich dir nicht weiter helfen. Bestallungsurkunde habe ich noch nicht gehört |
| 875 | Abrechnung Nachlasssache |
| 04.08.2005 | Schade. Aber trotzdem Danke! Ich glaube, ich muss den ganzen Spaß nach § 118 BRAGO abrechnen. Habe mal nachgelesen. Aber wie das mit der Bestallungsurkunde wird, weiß ich auch noch nicht. Werde dann mal dort anrufen. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Hallo, habe ein grossen Problem. Ich sitze in der Kanzlei alleine und soll nun ein vorläufiges Zahlungsverbot machen. Das ist ja auch nicht schwer, aber ich habe hier ein Beschluss, indem drinnen steht, dass der Beklagte sich verpflichtet an den Kläger xy Euro zu zahlen und das der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. So nun will ich den VZV machen und bin mir jetzt nicht sicher, ob der Beschluss eine Vollstreckungsklausel, Zustellungsvermerk und Rechtskraftzeugnis braucht. Da ist überhaupt nichts vermerkt. Wir haben allerdings den Beschluss an die gegnerischen Anwälte zugeschickt gem. § 198 ZPO mit Zustellungsurkunde (diese kleinen gelben Zettelchen die die Gegenseite unterschrieben zurück schickt an uns). Was muss ich jetzt machen?? Kann ich einfach den VZV machen und den Beschluss beifügen, ohne das er irgendein Vermerk hat?? Oder muss ich erst bei Gericht die Vollstreckungsklause etc. beantragen??? Bitte um Hilfe, bin echt allein im Büro, erst im 1. Lehrjahr und komme einfach nicht weiter. Vielen Dank im voraus. ?? |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Hallo, also erst einmal, du benötigst für ZV-Maßnahmen einen vollstreckbaren Titel! Voraussetzungen prüfen: Titel, Klausel, Zustellung! Überprüf noch einmal: Steht oben drüber Vollstreckbare Ausfertigung? Ist der Titel zugestellt? Ist die Vollstreckungsklausel hinten auf dem Titel vermerkt (vorstehende Ausfertigung blabla...) Im übrigen schickst du nicht den Originaltitel mit bei einem vorl. Zahlungsverbot, der muss an den später folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ran. Wir machen aber beim vorl. Z.verbot eine Kopie des Titels und schicken ein aktuelles Forderungskonto mit. Beachte aber, dass die Pfändung innerhalb 1 Monats bewirkt werden muss! |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Für ein vorläufiges Zahlungsverbot reicht meiner Meinung nach aber auch eine Ausfertigung die vorläufig vollstreckbar ist. Oder denke ich jetzt falsch ... |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Mir fällt gerade noch was ein: Wenn der KFB auf die Ausfertigung des Titels gesetzt ist, dann ist eine Vollstreckungsklausel nicht erforderlich, er bildet dann nämlich mit dem Urteil einen einheitlichen Titel. Obwohl ich nicht glaube, dass es bei dir der Fall ist, du hast einen Extra-Titel (KFB) oder? |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | @Nilli 21 Würde ich auch so sehen! Du schickst den Titel ja eh nicht mit! Und das FoKo kannst ja trotzdem anlegen, damit die wissen, worum es geht. Aber der vollstreckbare Titel muss natürlich dann bei Fertigung des PfüBs vorhanden sein |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Nee, jetzt bin ich verwirrt! Nach langem Überlegen bin ich doch der Meinung, dass auch Voraussetzung für das vorl. Zahlungsverbot ein vollstreckbarer Titel ist! Aaahhh! :boah: Wir machen das nämlich immer parallel (vorl. und PfüB) deswegen hab ich mir darüber noch gar nicht so große Gedanken gemacht. Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren... |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | So ihr Schnullis, jetzt ist das Kind geboren! § 845 Vorpfändung |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Also wir haben KFB beantragt, aber haben ihn noch nicht erhalten. Gerichte brauchen ja immer etwas länger. Auf dem Beschluss ist weder ein Stempel, dass er zugestellt wurde, noch steht irgendwo vollstreckbare Ausfertigung . Natürlich schicke ich nur ne Kopie des Beschlusses mit dem VZV mit und ne Forderungsaufstellung. Im § steht unten Der vorherigen Erteilung einer vollstrekcbaren Ausfertigung un der Zustellung des Schudltitels bedarf es nicht Heisst also, ich kann den VZV ohne weiteres machen?? Ihr macht den Pfüb gleichzeitig?? Cheffe hat gesagt, ich soll nur VZV machen. Muss man ihn gleichzeitig machen bzw. paralell??? Im § steht noch drinnen, so verstehe ich es, dass ich jetzt nach dem VZV einen Monat Zeit habe um den Pfüb zu beantragen??? Je mehr ich drüber nachdenke, umso verwirrender wird es. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Hab was gefunden: Voraussetzung zur Vorpfändung ist vollstreckbar = vollstreckungsreifer Titel, der aber weder zugestellt noch vollstreckbar ausgefertigt zu sein braucht. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Ja, so würde ich das auch verstehen: Es muss ein Titel (der die Schuld nachweist) vorhanden sein, aber die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung des Vollstreckungstitels sind nicht erforderlich (zumindest nicht beim vorl. Zahlungsverbot)! Man lernt nie aus! Na dann, schick das Vorläufige auf die Reise ;-) |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Danke für Eure Hilfe. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | da merkt man doch immer wieder wie unterschiedlich ausgebildet (schule) wird... wir hatten das in der schule haarklein mit dem PfÜb und Zahlungsverbot |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Na wenn du das alles so ausführlich gelernt hast, dann kannst uns ja sagen, ob wir richtig liegen... |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | @Kathrin Ist ja schön für Dich das ihr das Haarklein in der Schule hattet. Wenn Du mal richtig lesen würdest, hättest Du gelesen, dass ich im 1. Lehrjahr bin, d. h. das Thema Pfüb und VZV haben wir noch nicht behandelt. Lese doch erstmal richtig, bevor Du Dein Kommentar dazu abgibst. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Ich hatte das sicherlich auch alles in der Schule. Allerdings ist das bei mir schon ein paar Jahre her. Und man kann sich unmöglich alles im Kopf behalten, was man mal gelernt hat, wenn man sich in der Praxis selten selten oder gar nicht damit beschäftigt. Ich muss ehrlich sagen, ich weiß über diese Sachen hier leider auch nicht mehr viel. Nur gut, dass man Kolleginnen hat. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | @Krabbenluder Mal was anderes(wenn du Zeit zum beantworten hast, anscheinend hast du ja Stress ;-): Warum bist du im 1. Lehrjahr ganz alleine im Büro. Und warum lassen dir denn die in deiner Kanzlei im 1. Lehrjahr solche schwierigen Sachen machen, noch dazu ohne daß es dir erklärt wurde? Also ich hätte das im 1. Lehrjahr nicht machen dürfen und ich hätte es meiner Azubine im 1. Lehrjahr auch nicht machen lassen. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Ich bin heute alleine, weil unsere andere Azubine, die im 3. Lehrjahr ist Urlaub hat und die andere Angestellte auch. Mein Chef war heute fast den ganzen Tag bei Gericht und daher war ich heute alleine hier. Mein Chef lässt mich öfter mal was alleine machen, was ich in der Schule noch nicht hatte. Er hat mal gesagt, dann hätte ich den anderen was voraus und es würde mir in der Schule leichter fallen einige Sachen zu verstehen. Hat er auch recht. Wenn wir was in der Schule behandel, was ich in der Kanzlei noch nicht gemacht habe, fällt es mir schwerer das zu verstehen. Ich finde es aber gar nicht verkehrt, dass mein Chef mich das machen lässt, er kontrolliert es ja auch, bevor es rausgeht und wenn ich was falsch gemacht habe, dann setzt er sich auch mit mir hin und erklärt es mir, was ich falsch gemacht habe und welchen Denkfehler ich hatte. Ja ich weiss, es ist doof zu erklären, aber ich hoffe Du weisst wie ich es meine. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Wenn du es so gut findest - OK! |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | Antwort auf: @Kathrin Ist ja schön für Dich das ihr das Haarklein in der Schule hattet. Wenn Du mal richtig lesen würdest, hättest Du gelesen, dass ich im 1. Lehrjahr bin, d. h. das Thema Pfüb und VZV haben wir noch nicht behandelt. Lese doch erstmal richtig, bevor Du Dein Kommentar dazu abgibst. nun beruhig dich mal wieder, so war das doch gar nicht gemeint... ich meinte ja eher auch die anderen... und wenn ihr sagt, man behält das nicht alles, kann ich das verstehen, nur dachte ich nicht daran, weil ich meine lehre noch nicht so lange abgeschlossen habe und im büro alle machen muss deswegen muss man sich ja nicht gleich angepifft fühlen sag mal bist du dir sicher, dass du im 1. bist und nicht im 2.? dann hättest du ja erst diese woche angefangen? Beitrag wurde editiert (2005-08-04 18:41:19) |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 04.08.2005 | also falls ich irgendwas erwähne was ihr schon geschrieben habt sorry , habe nur die Frage gelesn wann kan das Zahlungsverbot erfolgen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt § 845 was brauchst DUnicht, das vorhandesein einer vollstreckbaren uasfertigung nebst deren Zustellung. also DU kannst eine Vorpfändung starten solltest aber innerhlab eines MOnat den Pfüb nachschieben, natürlicn nur wenn keine zahlung erfolgt, da hingegen brauchs Du ein Urteil, eine vollstreckbare Ausfertigung ect. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 05.08.2005 | @Funny ja danke. Chef hats sich angeschaut und es war ok, er hat mir dann auch erzählt, dass wenn der zustellungsbescheid kommt, wir dann einen monat zeit haben den pfüb zu machen um das konto zu pfänden. @kathrin ja ich bin im 1. und nicht im 2. lehrjahr. zählen kann ich noch *g*. Es gibt zufälligerweise auch noch den ausbildungsanfang im februar und demnach bin ich schon ein halbes jahr dabei. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 05.08.2005 | Hallo ihr alle, da gebe ich doch auch gleich mal meinen Senf dazu: Beim VZV braucht man überhaupt keinen Titel belegen. Es reicht, dass man spätestens 1 Monat danach Pfüb erteilt. Man kann somit direkt nach einer Verhandlung, in welcher ein Titel ergeht (VU o.ä.) ein VZV beantragen. Dann sollte man beim Pfüb einen Vermerk notieren, dass dieser eilig zu bearbeiten ist, damit die Frist für die Pfändung eingehalten wird. Ein VZV bewirkt ja nur die Beschlagnahmung, nicht die Pfändung (für welche man einen Titel benötigt). Der Drittschuldner wird somit nur auf die noch einzugehende Pfändungsmaßnahme vorbereitet. Dinimini |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 05.08.2005 | ja, man kann aber das Zahlungsverbot immer wieder machen, z.B. wenn man den Titel verloren hat um den Schuldner zu ärgern ;-) |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 06.08.2005 | @KathrinL: Nee nee, das mit dem Wiederholen ist Unsinn. Das vorl. Zahlungsverbot verfällt, wenn der PfÜB nicht rechtzeitig kommt. Guck nochmal genau in den Gesetzestext. Ich hab das früher auch geglaubt, bis mir einem ZV-Seminar Herr Prof. Johannes Behr das erläutert hat. Zurück zum Thema: Das VZV ist eine Art Akündigung der Pfändung - wie schon von anderen hier geschrieben. Die ZV-Voraussetzungen müssen noch nicht erfüllt sein. Erst wenn der PfÜB beantragt wird. Da muss man dann halt den Gerichten ein bisschen auf die Füße treten. Ich schreibe oben auf den Antrag fett und groß: Frist für die Zustellung des PfüBs 10.03.2005, Vorpfändung läuft!!!! Das hat bislang immer hingehauen. |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 06.08.2005 | Antwort auf: @KathrinL: Nee nee, das mit dem Wiederholen ist Unsinn. Das vorl. Zahlungsverbot verfällt, wenn der PfÜB nicht rechtzeitig kommt. Guck nochmal genau in den Gesetzestext. Ich hab das früher auch geglaubt, bis mir einem ZV-Seminar Herr Prof. Johannes Behr das erläutert hat. also ich kanns nich bezeugen, weil ich selber noch nicht gemacht habe, aber als wir das iner schule hatten, hat das der lehrer erzählt und eine schülerin auch, eben weil die irgendwie keinen titel mehr hatten |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 06.08.2005 | also ich hab grad nochmal das hier gefunden: http://www.google.de/search?hl=de&q=%C2%A7+zpo+845+vorpf%C3%A4ndung+zahlungsverbot+wiederholt&meta= hab grad keinen kommentar zur hand, aber das würd mich schon interessieren ob das tatsächlich nicht geht |
| 876 | Beschluss Vollstreckungsklausel??? |
| 06.08.2005 | Das Zahlungsvverbot, dient dazu, um erst einmal den Schuldner wie auch Drittschuldner davon in Kenntnis zu sezten, dass wegen einem sich aus einem Schuldtitel ergebenden Anspruch doe Pfändung der Forderung bevorsteht. Solle aus irgendeinem Grund der Pfüb nicht inenrhalb eines Monats gestellt werden verliert die VORpfändung ihre Wirkung und andere Gläbiger rutschen an deren Stelle nach oben, deswegen spricht man ja imemr von Rangsicherung. Das vorl. Zahlungsverbot kannst Du auch nicht dauernt machen lassen, die würden dich für bekloppt halten und Rechtens ist da auch nicht. AUßerdem Kostet es jedes Mal GEld |