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| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 10.08.2005 | Vielen Dank. Wíeviel kostet das |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 10.08.2005 | Vielen Dank. Wíeviel kostet das |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 10.08.2005 | Kostet nix! |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 10.08.2005 | Es kann aber auch Gewerbeämter geben, die dafür eine Verwaltungsgebühr abrechnen. Hatte schon Fälle wo die bis zu EUR 15,00 verlangt haben. |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 10.08.2005 | Kostet bei uns auch immer 15,00 € Gruß, Dina |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 10.08.2005 | Hallöle, stimmt, diese Gebühr wird bei uns immer per Nachnahme erhoben. Aber meistens holen wir uns vorab Auskünfte bei der Creditreform im Internet. Nur in schwierigen Fällen gehen wir übers Gewerbeamt. Gruß Beate |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 11.08.2005 | Eine Gewerbemeldeamtsauskunft kostet bei uns 15,00 EUR, wenn sie negativ war und 20,00 EUR, wenn sie positiv war. |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 11.08.2005 | Bevor ich eine Gewerbeamtsanfrage mache, rufe ich bei der jeweils zuständigen IHK (Sitz der Firma) an. Die kann in das Handelsregister schauen und teilt einem alles mit. |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 11.08.2005 | @Gast: blöd nur, wenn die betreffende Firma nicht im HR eingetragen ist :-) aber das wusste ich noch gar nicht, dass die einem das mitteilen, hm aber soweit ich wwieß kann man die Daten dort auch sperren lassen |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 12.08.2005 | Bei der IHK fragen wir manchmal auch nach. Aber meistens ist das so ein hoher Telefonaufwand (schlechte Erreichbarkeit und nie einer zuständig), so dass wir meistens eine Bürgel-Anfrage einholen. Kostet EUR 21,76 zzgl. Ust. und die schauen auch im Gewerbemelderegister. Geht auch schneller, innerhalb von 5 Werktagen. Man bekommt ja auch viel mehr Infos, als beim Gewerberegister. |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 12.08.2005 | Also das es so einfach ist, an Daten zu kommen, kann ich mir nicht vorstellen, wozu gibt es eigentlich den Datenschutz in Deutschland? |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 12.08.2005 | sag ich doch, dass man die daten auch sperren kann... aber was soll denn da bei bürgel mehr drin stehen? und was ist das überhaupt? |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 15.08.2005 | Sowohl das Handelsregister als auch das Gewerberegister öffentliche Register und die Daten darin kann man nicht sperren lassen. Bürgel ist eine Wirtschaftsauskunftei und ist ähnlich wie Creditreform. Bei einer Auskunft über eine Firma bekommt man meistens neben den Inhaber- und Vertretungsverhältnissen noch die Infos zum Datum der Gewerbeanmeldung, Bonität (bisherige Zahlungsweise, ZV usw), Umsatz des Vorjahres, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Kfz, Bankverbindung, die im Eigentum stehenden Immobilien, Beteiigungen an anderen Gesellschaften usw. Also meistens viel mehr, als das Gewerberegister es hergeben kann. :-) |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 15.08.2005 | zumindestens bei der ihk kann man das sperren lassen und auch bei bürgel muss man es irgendwie umgehen können dadrin zu landen... bei allem was in der schufa landet muss man ja auch zustimmen, warum hier nicht? |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 15.08.2005 | Wie das bei der IHK ist, weiß ich nicht. Aber bei Bürgel bekommt man eine Auskunft, weil die ihre Auskünfte wiederum aus den öffentlichen Registern ziehen wie z.B. Gewerberegister und Handelsregister. Dort hat ja jeder die Möglichkeit, die Daten einzusehen. Und je nach dem, welche Rechtsform die Firmen haben, müssen die jährlich eine Bilanz zum Handelsregister einreichen. Daher weiß man auch die Geschäftszahlen. Diese Daten werden z.B. auch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das kann man auch nicht umgehen. Wie die das bei Bürgel genau machen, weiß ich nicht, aber auf jeden Fall sind die Daten immer aktuell. Bei der Creditreform ist es ja dasselbe. Nur Creditreform war für uns damals etwas teurer, deshalb haben wir einen Vertrag mit Bürgel geschlossen. |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 15.08.2005 | was genau zahlt man da (Vertrag?)? |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 16.08.2005 | Du kaufst da Kontingente zu einem Festpreis. Wir haben ein Jahreskontingent von 50 schriftlichen Auskünften und 15 telefonischen und bezahlen pro schriftliche Auskunft 21,76 EUR zzgl. Ust. Die telefonischen Auskünfte kosten nichts. Die schriftlichen Auskünfte berechnen wir dem Mandant weiter. Allerdings besteht unser Vertrag schon etwas länger. Wie aktuell diese Preise für neue Verträge sind, kann ich nicht sagen. |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 29.06.2006 |
| 888 | Gewerbeamtsanfrage |
| 11.09.2006 | Antwort auf: sag ich doch, dass man die daten auch sperren kann... aber was soll denn da bei bürgel mehr drin stehen? und was ist das überhaupt? |
| 889 | Abrechnung Strafrecht |
| 11.08.2005 | Brauch mal eure Hilfe, hab keine Ahnung im Strafrecht. Mandant ist ohne Führerschein gefahren, haben Akteneinsicht beantragt. Dann erging Strafbefehl. Soll jetzt abrechnen aber was? Danke :-) |
| 889 | Abrechnung Strafrecht |
| 11.08.2005 | also keine Anklage, dann ist es noch im Ermittlungsverfahren, achne stimmt ja gar nicht -> siehe bei Nr. 4104 bis zum Antrag auf Strafbfehl , also 3 Gebühren: siehe folgende Nummern im Vergütungsverzeichnis: Nr. 4100 (Mittelgebühr 165 €) für die Einarbeitung in den Fall Nr. 4104 (Mittelgebühr 140 €) für das vorbereitende (Ermittlungs)-verfahren Nr. 4106 (wird ja wohl Amtsgericht sein) Mittelgebühr 140 € naja Gerichtskosten für Akte, MwSt., Porto usw... ich finde Strafrecht ist noch das einfachste (zumindest bei der Vergütung) ;-) Beitrag wurde editiert (2005-08-11 20:28:56) |
| 889 | Abrechnung Strafrecht |
| 12.08.2005 | Geht es nach dem Strafbefehl noch weiter? oder wurde einfach Cut gemacht? :-) |
| 889 | Abrechnung Strafrecht |
| 14.08.2005 | Antwort auf: Geht es nach dem Strafbefehl noch weiter? oder wurde einfach Cut gemacht? :-) ich habs so verstanden, dass der mandant dann gezahlt hat und damit die sache erledigt war |
| 889 | Abrechnung Strafrecht |
| 14.08.2005 | Es geht ja nicht darum wie Du es verstanden hast, sondern ich möchte das Ende des Falles von der Eingangsuserin hören. :-) |
| 889 | Abrechnung Strafrecht |
| 15.08.2005 | axo :-) aber ich denke trotzdem das es so ausgegangen ist, sonst hätte sie den fall ja noch weiter beschrieben :-) |
| 889 | Abrechnung Strafrecht |
| 15.08.2005 | Mandant hat auf Strafbefehl hin gezahlt. Aber vielen Dank |
| 890 | Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt (RVG) |
| 11.08.2005 | Ich habe ein Problem. Wir haben die erste Instanz gewonnen. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt. Wir haben sodann unsere Handakte an Anwälte beim Berufungsgericht gesandt. Weiter haben wir nichts gemacht. Jetz haben wir - die Berufung der Gegenseite wurde zurückgewiesen - den KFA unserer Berufungsanwälte vorliegen. Ich habe in anderen Fällen einfach für uns eine Gebühr nach 3400 VV RVG mit zur Festsetzung beantragt. Leider liegen die KFB´s in den Sachen noch nicht vor. Wer hat den schon Erfahrungen (bei welchem Gericht?) mit einem solchen Fall gemacht? Ging die Gebühr nach 3400 VV RVG durch? Was soll ich denn sonst abrechnen. Ich meine, die Anwälte verdienen doch so schlecht :) Hat jemand eine Idee???? |
| 890 | Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt (RVG) |
| 11.08.2005 | Falls ich nur Informationsreisekosten gemäß 7003 VV RVG anmelde, wie rechne ich die aus? Fahrten zum Mandanten (km und Zeitaufwand) oder zu den Prozessbevollmächtigen zweiter Instanz? HILFE !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! :):):) |
| 890 | Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt (RVG) |
| 11.08.2005 | hm, ich habe gerade heute auch über so einen Fall nachgedacht, da wir nicht oft (eigentlich noch nie) hatten, dass das gericht soweit weg ist, dass man da nicht hinfahren kann, und da wir nicht beim olg angemeldet sind, mussten wir das eben abgeben.. ich würde sagen einfach mal probieren, ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen, dass das nicht geht, andererseits warum soll der Gegner die zusätzlichen Kosten tragen?! |
| 890 | Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt (RVG) |
| 11.08.2005 | @Gast: Informationsreisekosten für wen? für den Verkehrsanwalt? |
| 890 | Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt (RVG) |
| 12.08.2005 | Informationsreisekosten für den Verkehrsanwalt :) |
| 890 | Verfahrensgebühr für Verkehrsanwalt (RVG) |
| 12.08.2005 | was soll der denn für informationsreisengemacht haben? |
| 891 | Streitverkündete im Berufungsverfahren |
| 11.08.2005 | Hallo, hab mal (ne wahrscheinlich ganz dumme ;-)) Frage: Wir haben in einem Verfahren die Streitverkündete vertreten. Nun wurde Berufung eingelegt. Ist die Streitverkündete jetzt auch noch im Berufungsverfahren dabei? Oder müsste ihr der Streit erneut verkündet werden? Danke schonmal im Voraus 8-) |
| 891 | Streitverkündete im Berufungsverfahren |
| 12.08.2005 | Weiß da jetzt echt keiner ne Antwort? :oo: Hab schonmal in der ZPO, §§ 72 f. nachgeschaut aber da steht auch nicht besonders viel drin, auch nicht in der Kommentierung. Die Sache ist nun echt blöd, wir haben eine Ladung bekommen. Müssen wir da jetzt auch hin? Es steht dran Zu diesem Termin werden beide Parteien, bzw. ihre PV geladen . Müssen wir uns auch nochmal als PV für die Streitverkündete bestellen (wg. Anwaltszwang vor LG). Ich versteh garnix mehr... :-( Wär schön, wenn mir einer helfen könnte. Zoey |
| 891 | Streitverkündete im Berufungsverfahren |
| 12.08.2005 | na wenn ihr ne ladung bekommen habt... dann wird das wohl automatisch so sein, denke ich mal, die rechtspfleger sind ja immer schlauer |
| 891 | Streitverkündete im Berufungsverfahren |
| 13.08.2005 | @KathrinL: Danke, nur kann ich hier leider mit es wird wohl so sein nichts anfangen, ich muss hier schon definitiv wissen, was Sache ist. Außerdem versenden die Rechtspfleger doch keine Ladungen, das sind die Justizangestellten in der Geschäftsstelle ;-) |
| 891 | Streitverkündete im Berufungsverfahren |
| 14.08.2005 | hm,steht denn nix in der berufung, bzw -begründung drin? |
| 891 | Streitverkündete im Berufungsverfahren |
| 18.08.2005 | M.E. muss die Streitverkündung für die Berufung gesondert erfolgen. Außerdem steht in der Ladung was von den Parteien und Partei ist ein Streitverkündeter nicht. Ich gehe mal davon aus, dass ihr die Ladung zur Kenntnis bekommen habt. Aber geladen wurdet ihr nicht. Ach Mist, ich kann auch nix Sicheres sagen. Ich guck morgen mal nach. |
| 892 | Liquidation nach Insolvenz? |
| 13.08.2005 | Hallo! Mein Chef hat mir gestern eine Akte in die Hand gedrückt und gesagt ich soll die Liquidation der GmbH vorbereiten. Die GmbH hat allerdings Insolvenz angemeldet und die Eröffnung des Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden. Ich habe jetzt überall geguckt und bin der Meinung das die GmbH vom Amtsgericht von Amts wegen gelöscht werden muß. Ist das richtig oder muß doch liquidiert werden? Vielen Dank schon mal Sannie |
| 892 | Liquidation nach Insolvenz? |
| 15.08.2005 | Eigentlich hast du Recht... Aber mittlerweile sind viele Gerichte der Auffassung, dass trotzdem eine Liquidation erforderlich ist, gerade als Nachweiss, dass auch wirklich NIX mehr vorhanden ist... So steht es u. a. auch in dem Buch Handelsregisteranmeldungen - Wegweiser mit Übersichten und Rechtssprechungs-Leitsätzen zum Registerrecht... (= Gustavus). Am besten ist, du ruft mal den zuständigen Rechtspfleger an und fragst ob er noch eine HR-Anmeldung mit Liquidation möchte oder nicht. Ich hab hier immer mit 2 Gerichten zu tun, und in einem muss liquidiert werden, das andere Gericht verzichtet... |
| 893 | Zv über Gehalt |
| 13.08.2005 | Also meine Lieben, wir haben vor dem ArbG eine vollstreckbare Ausfertigung eines VU, wonach der Beklagte an den Kläger einen Betrag i.H. eines Bruttogehaltes zu erstatten hat. Eigentlich vollstrecke ich ja dann nicht über den Bruttobetrag sondern über den Nettobetrag, ist as richtig? Denn ausgezahlt wird ihm ja schließlich der Nettobetrag. Irgendwie geht mir das aber gegen den Strich, denn wie weiße ich das nach. Mit meiner eigenen Berechnung? |
| 893 | Zv über Gehalt |
| 13.08.2005 | Der Titel lautet auf Brutto und ist auch in Brutto zu vollstrecken. Es ist dann Sache des Gläubigers die entsprechenden Beträge (Steuern, Sozialbeiträge etc.) abzuführen. Der Gerichtsvollzieher informiert von der Vollstreckung die entsprechenden Stellen. |
| 893 | Zv über Gehalt |
| 13.08.2005 | Vielen Dank, vielleicht können Sie mir auch die rechtliche Grundlage benennen? |
| 893 | Zv über Gehalt |
| 14.08.2005 | wir hatten mal n fall, wo der arbeitgeber den arbeitnehmer nicht angemeldet hat und auch nicht hat arbeiten lassen, hat also so getan, als wäre der vertrag gar nicht zustande gekommen... wir haben dann zunächst auch n titel (MB) auf brutto gehabt, haben dabei aber nicht bedacht, dass man ja mehr als brutto abführen muss ich denke, dass der schuldner ja kein Widerspruch gegen den Titel eingelegt hat bzw sich nicht geäußert hat, ist grundlage genug Beitrag wurde editiert (2005-08-14 19:14:43) |
| 894 | GK-Erstattung bei Klagerücknahme |
| 15.08.2005 | Wenn wir die vollen Gerichtgebühren für die Klage einbezahlt haben und jetzt die Klage zurücknehmen, wieviel GK bekomme ich dann zurück? Ich bin der Meinung es sind 2/3 Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar |
| 894 | GK-Erstattung bei Klagerücknahme |
| 15.08.2005 | das ist richtig, 2 Gebühren werden zurück erstattet! |
| 895 | Abrechnung Beratungshilfe |
| Zum ersten Mal habe ich eine Beratungshilfeabrechnung nach RVG gemacht und schon habe ich ein Problem. Ich habe gegenüber der Staatskasse folgende Gebühren abgerechnet: Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV |
| 895 | Abrechnung Beratungshilfe |
| 15.08.2005 | Sehr sehr seltsam!! Würde da auf jeden Fall mal nachhaken. Diesen Betrag kenne ich bei Beratungshilfe überhaupt nicht. Wir haben ziemlich viele Beratungshilfesachen. Sobald was geschrieben wurde, gibts 97,44 EUR, ansonsten nur 34,80 und wenn man Glück hat, kann man durch die Einigungsgebühr sogar 249,40 EUR verdienen (alles mit Auslagen und MWST, bis auf die reine Beratung - da fällt für gewöhnlich keine Auslagenpauschale an). |
| 895 | Abrechnung Beratungshilfe |
| 15.08.2005 | würde auch sagen dass das so richtig ist! haben die dir nichts dazu geschrieben? dann würd ich mal anrufen und nachfragen! |
| 895 | Abrechnung Beratungshilfe |
| 15.08.2005 | vor allen dingen wenn man die MwSt abzieht, kommt ein Komma-Betrag raus?! komisch, da hilft glaub ich wirklich nur anrufen... |
| 895 | Abrechnung Beratungshilfe |
| 16.08.2005 | Danke für die schnellen Antworten. Dann werde ich mal beim Gericht nachhacken. |
| 895 | Abrechnung Beratungshilfe |
| 16.08.2005 | Wann wurde denn die Akte angelegt, also von wann bis wann erfolgte die Beratung??? Vor dem 01.07.04? 74,70 € ist der Endbetrag der bei der BRAGO-Abrechnung rauskommt (Tätigkeit gem. § 118 BRAGO) lg Sandra |
| 895 | Abrechnung Beratungshilfe |
| 16.08.2005 | Nein, der Auftrag ist von diesem Jahr. Aber interessant zu wissen. Auf die Idee, das mal mit der BRAGO nachzurechnen bin ich noch gar nicht gekommen. Danke! Ich werde jetzt an das Gericht schreiben. |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 16.08.2005 | Wir haben die Berufungsbeklagte vertreten. Nun kam das Berufungsurteil, wo drin steht, dass - Berufungsbeklagte muss ... zahlen; - weitergehende Berufung zurückgewiesen; - Kostenaufteilung - vorläufig vollstreckbar - Streitwert - Revision wird nicht zugelassen Kann man denn da jetzt wegen der Revision noch was machen??? In dem Urteil ist nämlich ein wichtiger Sachverhalt nicht berücksichtigt worden - ist sozusagen falsch!! Wäre für Hilfe dankbar. |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 16.08.2005 | § 543 ZPO: Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. da 1.) ausscheidet, müsst ihr 2. probieren, näheres weiß ich allerdings nicht |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 16.08.2005 | Man kann auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Tatbestandsberichtigung beantragen. |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 16.08.2005 | Du mußt jetzt die Nichtzulassungsbeschwerde bei Gericht einreichen ! |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 16.08.2005 | in dem fall ging es weniger um tatbestand glaube ich da wurde ja nix falsch geschrieben, sondern von etwas falschem ausgegangen es geht ja darum, dass sie revision einlegen wollen, aber die nicht zu gelassen wurde... |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 17.08.2005 | Vielen Dank erstmal! Das Kuriose ist noch, das als letzter Satz nach der Urteilsbegründung steht: Die Revision war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen; auch weicht der Senat in keiner Weise von seiner Rechtsprechung ab. Was solln denn das für gesetzliche Voraussetzungen sein und wieso fehlen die??? ... Fragen über Fragen ... |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 17.08.2005 | Mädels, Stopp!!! Meine Chefin kam gerade aus dem Urlaub wieder und hat mir alles erklärt. Die Sache hat sich erledigt. Herzlichen Dank nochmal! |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 17.08.2005 | ja und die isses nu? gesetzliche Voraussetzungen sind diese: § 543 Zulassungsrevision (1) Die Revision findet nur statt... (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 17.08.2005 | Genau die Voraussetzungen aus § 543 Abs. 2 ZPO fehlen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung! Und da unsere Mandantin blos ein bissel verloren hat (es ging um Unterhalt; sie muss einen Monat etwas mehr bezahlen) lohnt es nicht, da Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Auch, dass im Urteil was unberücksichtigt blieb, stimmt so nicht ganz. War halt bissel voreilig. |
| 896 | Berufungsurteil Unterhaltssache |
| 18.08.2005 | Aber da gibt es noch eine Nichtzulassungsbeschwerde , Voraussetzungen dafür kenne ich spontan nicht, aber die ist an den BGH zu richten. |
| 897 | Hinterlegungsschein-Original an Gegenseite? |
| 16.08.2005 | Hallo Ihr Lieben, bin seit heute auch hier im Forum unterwegs und werde mal gleich die erste Frage los. Unser Mandant hat bei der Hinterlegungsstelle eine Sicherheitsleistung gezahlt. Der Hinterlegungsschein ist nun bei uns eingegangen. Die Gegenseite hat die ZV noch nicht unterbrochen und der GV meint er müßte das Original nun an die Gegenseite zustellen und wir mögen es ihm schicken. Mein Chef will das Original nicht rausrücken. Habe dem GVZ und der Gegenseite eine beglaubigte Kopie (Hinterlegungsschein) geschickt. Reicht das um die ZV abzuwenden oder muß wirklich das Original zugestellt werden? Vielen Dank. |
| 897 | Hinterlegungsschein-Original an Gegenseite? |
| 16.08.2005 | Bei den wenigen Hinterlegungssachen, die wir hier bisher hatten, hat eine beglaubigte Kopie für die Gegegenseite gereicht. Aber wie das wirklich aussieht und worauf die Gegenseite Anspruch hat, weiß ich nicht. Vielleicht hatten wir bisher einfach nur Glück und unsere Gegenseite war so vernünftig, die ZV nach Hinterlegung sofort einzustellen. |
| 897 | Hinterlegungsschein-Original an Gegenseite? |
| 16.08.2005 | Wir hatten dasselbe gerade mit einer Bankbürgschaft. Diese wurde von der zuständigen Gerichtsvollzieherin in beglaubigter Abschrift an den Schuldnervertreter zugestellt. Ich hab sogar einfach nur das Original an die GVZ geschickt und den Rest hat sie gemacht. Das Original bekommt ihr doch wieder! Dina |
| 897 | Hinterlegungsschein-Original an Gegenseite? |
| 16.08.2005 | Hallo, ja ich denke ja auch, dass wir den Schein zurück bekommen. Da es sich da aber um weniger nette Kollegen handelt, könnte es schon sein, dass der Schein hoppla verloren geht. Dann hat unser Mandant ja ne Rennerei bis wir einen neuen bekommen. Ich hoffe auch, das die beglaubigte reichen wird, aber die Anwälte stenkern bis aufs Blut. Wollte ja nur wissen, ob es eine gesetzliche Grundlage gibt, dass die das Original verlangen können. Lieben Dank. |
| 897 | Hinterlegungsschein-Original an Gegenseite? |
| 16.08.2005 | Also ich bin ja neugierig und habe deshalb ein bisschen gelesen: In der Hinterlegungsordnung (HO) steht nichts davon, dass man für die Auszahlung des Hinterlegungsbetrages die Hinterlegungsurkunde im Original benötigt. Es müssen eh beide Parteien der Auszahlung zustimmen und die Fregabe des hinterlegten Betrages erklären. Deshalb würde ich der Gegenseite kein Original herausgeben. |
| 897 | Hinterlegungsschein-Original an Gegenseite? |
| 16.08.2005 | Hallo, habe die Erklärung der Gegenseite, dass ZV eingestellt wurde erhalten. Ging also auch ohne Original. Super. Danke für die Hilfe. Beitrag wurde editiert (2005-08-16 13:38:05) |
| 898 | Pfändung Arbeitseinkommen Selbständiger |
| 16.08.2005 | Hallo, mein Schuldner ist selbständig. Er gibt im EV-Protokoll an, € 3.500,00 brutto zu verdienen. Ich würde jetzt gerne das Gehalt pfänden. Ich erinnere mich, dass ich dafür nicht das Formular für Pfändung von Arbeitseinkommen Unselbständiger nehmen kann. Was muß ich beachten? Wie muß mein Antrag aussehen? Danke! |
| 898 | Pfändung Arbeitseinkommen Selbständiger |
| 16.08.2005 | Das Problem das ich dabei sehe ist, dass dein Schuldner gleichzeitig Drittschuldner ist. Erfahrungsgemäß haben sie dann plötzlich in irgendeiner Geheimschublade ganz viele Abtretungen und Vorpfändungen gefunden die dazu führen, dass du leer ausgehst. Er kann ja schließlich als Drittschuldner die Angaben zu seinem Einkommen selbst machen. Da er aber angegeben hat soviel zu verdienen, von Vorpfändungen etc. nichts erwähnt hat ??? könntest du ja später zur Not immer noch eine Strafanzeige machen. (Leider bringt auch die erfahrungsgemäß nicht viel.) Andrea |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 16.08.2005 | Hallo Ihr Lieben, ich überlege auch, ob ich nächstes Jahr den Schritt wagen sollte und mich zum Studium in Berlin anmelde. Habe mit der RA-Kammer telefoniert und es gab leider wenig Infos. Ich weiß nun, dass ca 60% durchfallen. Das finde ich ganz schön beängstigend. Ich arbeite erst seit einem Jahr und möchte mich erst anmelden, wenn ich die Prüfungsvoraussetzungen erfüllen kann und auch mehr Erfahrung habe. Auch ist der finanzielle Aspekt zu beachten. Wenn man nicht besteht ist ja doch ne Menge Geld den Bach runter. Daher nun meine Frage: Wo kann ich mal ins Lehrmaterial schauen, um mir ein Bild zu machen, ob ich mir das Ganze wirklich zutrauen würde? Wo gibt es konkretes Infomaterial? Kann man sich Testweise Unterlagen gegen geringe Bezahlung bei der Uni holen?? Fragen über Fragen und ich würde mich sehr über Antworten freuen. Vielen Dank. |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 16.08.2005 | Bei Anmeldung bekommst DU ein Einführungsskript und die RE für die Semstergebühr, entweder Du zahlt und bist dabei oder Du zahlst nicht und bist nicht dabei. Anderweitig gibt es keine Möglichkeit, da veröffentlichung und weitergabe des Lerninhaltes verboten sind. |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 17.08.2005 | Danke für die Antwort. Ich werde es dann mal versuchen. Vielen Dank. |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 17.08.2005 | Ich weiß nicht, ob dir das schon bekannt ist: Aber was die finanzielle Seite des Studiums betrifft, kannst du ein s. g. Meisterbafög beantragen. Das bedeutet, dass du etwa 1/3 der Studiengebühren als Zuschuss bekommst, den du behalten kannst. Die anderen 2/3 kannst du dir über die KfW zinsgünstig finanzieren lassen. Klasse Sache - hab ich auch gemacht. Für die Rückzahlung der 2/3 bleibt dir genügend Zeit. Zahlst du es komplett vor Fälligkeit der ersten Rate zurück, entstehen dir auch keine Zinsen, quasi ein zinsloses Darlehen! |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 07.09.2005 | ... und wo kann man dieses Meisterbafög beantragen? Gibt s irgendwo im Netz Infos? Habe mich nämlich auch für s Fernstudium in Berlin angemeldet. Kommt ein/e Mitstreiter/in zufällig aus dem Bereich und Umgebung? |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 07.09.2005 | Ich meinte aus dem Bereich HEIDELBERG. Sorry! :rot: |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 07.09.2005 | Infos gibt da bestimmt. Aber wenn du dich schon bei der TFH angemeldet hast, dann frag doch dort direkt mal nach. Ich möchte behaupten, dass ich damals die ersten Infos über Meisterbafög von denen bekommen hab. |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 07.09.2005 | Dankeschön! :-) Bist Du schon fertig mit dem Studium? |
| 899 | Studium in Berlin Unterlagen |
| 07.09.2005 | Schön wärs. Nee, hab nächste Woche meine erste Präsenzphase. Hab also schon zwei Semester hinter mir. Nächstes Jahr dann Prüfung, dauert also noch ne Weile... |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 16.08.2005 | Wir haben einen Übertragungsvertrag beurkundet, in dem eine Belastungsvollmacht erteilt wurde. In der Grundschuldbestellung wurde versehentlich nicht vermerkt, dass der Besteller (der Übernehmer) in Vollmacht handelt. Jetzt kann die Grundschuld nicht eingetragen werden ohne die Genehmigung des Eigentümers oder des Bevollmächtigten. Kann ich nicht einfach einen Nachtrag zu der Grundschuldbestellung machen, dass der Besteller in Vollmacht der Eigentümer handelt? Und falls ja, wie kann ich das machen? LG, Julie |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 16.08.2005 | in den meisten fällen haben doch die angestellten eine vollmacht und auch eine belastungsvollmacht und nicht der übernehmer aber nun gut... ich denke du könntest (falls ihr für die angestellten eine vollmacht eingebaut habt) für den eigentümer eine genehmigung erklären, das ist einfacher aber 100 %ig kann ich es dir nicht sagen, da musst du mal deinen notar fragen, der muss das doch wissen, bzw entscheiden können |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 17.08.2005 | Von den Angestelltenvollmachten würd ich aber nur im äußersten Notfall Gebrauch machen... denn wie willst du irgendwann nachweises, dass das was du aufgrund der Vollmacht beurkundet hast auch tatsächlich dem Willen der Beteiligten entsprochen hat. Und bevor ich aufgrund Vollmacht handele vergewissere ich mich, dass der Notar auch für mich eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat... denn für die Beurkundung trägt er zwar die Haftung, aber für falsche Erklärungen von mir aufgrund einer Vollmacht trage ich sie... Ggf. können sogar dioe Beteiligten Schadenersatzansprüche gegen dich selber (und nicht den Notar) geltend machen... Also würd ich lieber die Finger davon lassen, oder mich erst vergewissern, ob eine ausreichende Versicherung abgeschlossen wurde.. Guck mal hier: http://www.dnoti.de/topact/top0316.htm http://www.notare.bayern.de/content/serv_mittbaynot/ausgaben2003/mittBayNot2_03.pdf http://lexetius.com/2002,2437 |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 17.08.2005 | @Lena: das machen wir ganz oft, weil die hier sich immer was neues einfallen lassen, besonders beim HR und natürlich haben wir eine Angestellten-Haftpflichtversicherung was sagst du denn nun zu meinen vorschlägen? |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 17.08.2005 | Wenn ihr die Versicherung habt ist das ja auch kein Problem. Mein alter Chef hatte sie nicht... und da hab ich mich strikt geweigert... Aber zu deinen Vorschlägen: Falls eine Angestelltenvollmacht in der Urkunde enthalten ist, dann könnte man das mit der Genehmigung so machen. Wenn nicht, dann ist vielleicht eine allgemeine Ermächtigung für den Notar drin? So in etwa: Der Notar wird ermächtigt und bevollmächtigt alle Ergänzungen... vorzunehmen die zum grundbuchlichen Vollzug erforderlichen sind Dann könnte der Notar das in Form einer Eigenurkunde erledigen: Er teilt dem Gericht mit, dass im Rubrum versehentlich nicht aufgeführt wurde, dass derBesteller aufgrund Vollmacht handelte. Siegel dabei. Das müsste es gewesen sein... Vielleicht sollte man auch einfach mal mit dem zuständigen GRundbuchrechtspfleger das absprechen... Wenn ich irgendwo nicht weiter weiß, ruf ich da meistens an und frage mal allgemein gehalten . Die sind meistens so nett und geben Auskunft, denn es erspart ihnen ja auch Arbeit und Zeit, wenns direkt richtigt ist... Sonst hab ich auch keine Ideen wie man das ohne die Beteiligten nochmal hinbiegen könnte... |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 18.08.2005 | Ja, so müsste es gehen... Entweder mit einer kurzen Ergänzungsurkunde mit Angestelltenvollmacht, in der klargestellt wird, dass die Erklärungen des Bestellers nicht nur im eigenen Namen sondern auch aufgrund Vollmacht für den Übergeber abgegeben wurden, oder mit einer entsprechenden Eigenurkunde des Notars. Habt ihr euch schon entschieden??? |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 18.08.2005 | also wie gesagt, oder ihr holt den eigentümer nochmal ran und der erteilt die genehmigung, so wäre es am saubersten |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 18.08.2005 | Das stimmt schon... aber warum sich die Blöße vor den Mandanten geben ;-) |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 19.08.2005 | eben :-) deswegen muss ne andere lösung gefunden werden Beitrag wurde editiert (2005-08-19 07:27:58) |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 23.08.2005 | Hallo, wir hatten genau den gleichen Fall und die zuständige Rechtspflegerin hat eine Zustimmungserklärung der Verkäufer verlangt. Die uns erteilte Vollmacht würde nicht ausreichen, so ihre Begründung. Ich habe den Verkäufern dann erzählt, dass ich das überhaupt nicht verstehen kann, warum die Rechtspflegerin eine Zustimmungserklärung benötigt, es würde sonst auch immer gehen :) Allerdings habe ich nach § 16 KostO keine Kosten berechnet. |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 23.08.2005 | Antwort auf: Allerdings habe ich nach § 16 KostO keine Kosten berechnet. das geht ja wohl auch nicht ;-) |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 23.08.2005 | Antwort auf: Antwort auf: Allerdings habe ich nach § 16 KostO keine Kosten berechnet. das geht ja wohl auch nicht ;-) Wieso sollte das nicht gehen? Das ist doch ein Fall von § 16 - wenn der Notar nicht aufpasst und im Rubrum die Leute schon falsch handeln |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 17.09.2005 | Hallo Ihr Arbeitswütigen! Kann mir einer von Euch sagen, wie viel man als Auflassungsbevollmächtigte erhält? Wo ist das gesetzlich festgehalten? Muss ein Hinweis in der Urkunde vorhanden sein, um abrechnen zu können. Habe gehört, dass dies bald nicht mehr möglich sein soll, stimmt das????? |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 17.09.2005 | das ist JETZT schon nicht mehr möglich!! |
| 900 | Ergänzung einer Urkunde |
| 17.09.2005 | Antwort auf: Antwort auf: Antwort auf: Allerdings habe ich nach § 16 KostO keine Kosten berechnet. das geht ja wohl auch nicht ;-) Wieso sollte das nicht gehen? Das ist doch ein Fall von § 16 - wenn der Notar nicht aufpasst und im Rubrum die Leute schon falsch handeln also das versteh ich jetzt nicht, einer schreibt er hätte nach 16 keine Kosten berechnet, der nächste schreibt, das das ja wohl auch nich ginge, und du schreibst jetzt wieso nicht, das ist doch ein fall von § 16?!? ja genau das meinte der 2. doch! Beitrag wurde editiert (2005-09-17 14:26:41) |
| 901 | dinglicher Arrest |
| 16.08.2005 | nachdem wir nun einen Arrestbefehl und Pfändungbeschluss haben, habe ich zunächst die Zustellung an den Schuldner sowie DS veranlaßt. Ich weiss das nach Zustellung eine Frist von einem Monat läuft. Lacht mich nicht aus, ich habe das noch nie gemacht, aber was mache ich danach? Ich weiss das die Regeln der ZV bestimmt sind, aber welchen Antrag? EInen ganz normalen ZV-Auftrag? Denke ich nicht, einen Antrag auf Pfändungsbeschluss? aber ich habe doch schon einen? Wäre nett wenn Ihr mir helfe könntent. Viele Grüße |
| 901 | dinglicher Arrest |
| 18.08.2005 | Welchen Inhalts ist denn der Arrest und wer ist Drittschuldner für diesen Arrest? Drittschuldnererklärung liegt vor??? |
| 901 | dinglicher Arrest |
| 19.08.2005 | Danke, aber habe schon das Problem gelöst. Der Arrest, ist im Grunde nur die schnellere Form eine Sicherung der Forderung, da ein Titel viel zu lange gedauert hätte. Eben ein Titel ohne Klausel und ist somit wie auch mit jedem anderen Titel, der Regeln der regülären ZV unterworfen, also ein Pfüb. Blöd nur für mich, hätte ich gewußt, dass es so ist, hätte ich Zustellung + Pfüb veranlassen können, wäre jedenfalls schneller gegangen, ABER aus Fehlern lernt man. |
| 902 | Pfändungs- und Überweisungsbeschluss |
| 17.08.2005 | ich habe einen PfüB erlassen, der wurde dem Dittschuldner und Schuldner auch zugestellt. Ich muss doch den Drittschuldner jetzt auffordern zu zahlen, oder? Machst man das dann in einem kurzen Schreiben oder gibt es da irgendwelche Vordrucke? Wäre nett wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. Danke |
| 902 | Pfändungs- und Überweisungsbeschluss |
| 17.08.2005 | Hallo, habt ihr schon die Drittschuldnererklärung? Musste mal gucken, kann nämlich auch sein, dass die schon bei Zustellung abgegeben wurde, also auf der Zustellungsurkunde vermerkt ist. Wenn nicht, dann machen wir s immer so, dass wir dem einen kurzen Schrieb schicken und ihn auffordern, seiner Pflicht als Drittschuldner gem. irgendwas ZPO nachzukommen und stellen ihm dann die Fragen, die auch auf der Zustellungsurkunde vorgedruckt sind. Musst mal gucken, da steht der ZPO-§ auch. Fängt irgendwie so an: - Inwieweit Sie den Anspruch anerkennen und zur Zahlung bereit sind, - Ob die Forderung bereits gepfändet ist. - usw. Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Wenn die Drittschuldnererklärung schon abgegeben ist und bisher noch nix gezahlt wurde, dann schreibst ihn einfach an und fragst, ob und wann mit Zahlungen zu rechnen ist. LG, Zoey |