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902 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
17.08.2005 Danke für deine Hilfe
902 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
18.08.2005 Der Drittschuldner muss nicht aufgefordert werde zu zaheln, dass tut er automatisch, wenn er die DS-Erklärung abgegeben hat.
902 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
18.08.2005 schön wäre es.
902 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
19.08.2005 Ich hatte bis dato nie ein Problem, denn mit dem Pfändungs- und Überweisungbeschluss hat der Gläubiger ein Recht auf Auszahlung des Betrages. Folgt der DS diesem nicht - was ich bis jetzt wirklich noch n ie erlebt habe - kann man in diesem Fall, eine Klage auf Zahlung erheben, diese ist auf jeden Fall begründet, müßt Ihr mal in den Kommentaren lesen.

Viele Grüße und ein hoffentlich sonniges WE
902 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
24.08.2005 Ich habe zur Zeit das Problem, dass der DS noch nicht einmal die Drittschuldnererklärung abgeben will. Also wird mir hier wohl nichts anderes übrig bleiben als Klage gegen den DS einzureichen, oder?
902 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
24.08.2005 Hallo. Wenn er auch nach Aufforderung nicht reagiert, dann bleibt wohl nix anderes übrig. Sowas hatte ich zum Glück noch nie, spätestens nach der Aufforderung haben die reagiert.

Viel Glück :)

Zoey
902 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
24.08.2005 Dann solltst Du ihm mal den §840 ZPO unter die Nase reiben
1. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
ob und inwieweit er die Forderung als berechtigt anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit ist;
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
2.Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

Klage gegen den Drottschuldner betrefend der Erklärung, ist nicht möglich, wohl aber auf Zahlung
903 Versagung Restschuldbefreiung
17.08.2005 Hallo allerseits,

ich hätte mal bei einer Sache etwas fachkundige Hilfe nötig. Folgendes:

Schuldnerin bucht während eines laufenden Inso-Verfahrens bei unserer Mandantin (Reiseunternehmen) eine teure Reise und zahlt anschließend nicht. Da das laufende Inso-Verfahren nicht bekannt war, hatte ich nach Vorlage Titel Vollstreckung eingeleitet und mir liegt nun EV-Protokoll vor (EV hat die Schuldnerin nebenbei auch schon wieder für 14 weitere Gläubiger abgegeben). Neben Überlegungen eine Strafanzeige wg. Betruges demnächst einzureichen stellt sich mir die weitere Frage - der Schuldnerin wurde im zwischenzeitlich abgeschlossenen Inso-Verfahren bereits Restschuldbefreiung angekündigt -, ob bei entsprechender Verurteilung nicht auf Antrag die bereits angekündigte Restschuldbefreiung wieder versagt werden kann. Die Schuldnerin ist hier offensichtlich auch besonders dreist.

Oder kann ein Versagensantrag nur von einem Insolvenzgläubiger (ist unsere Mandantin ja nicht) und tatsächlich nur im Schlusstermin gestellt werden?

Hat jemand Erfahrung auf diesem Gebiet und kann mir weiterhelfen?
903 Versagung Restschuldbefreiung
17.08.2005 da würd ich schleunigst die forderung zur inso tabelle anmelden!
bzw dem insoverwalter mitteilen, dass ihr auch noch da seid, dann gerät das ganze verfahren durcheinander

bzw eigentlich muss die schuldnerin alle gläubiger mitteilen, wenn sie es nicht macht, ist das auch nicht rechtens und zweitens ist schulden machen während des insoverfahrens ja auch ganz schön dreist

hast du im titel vorsatz aus unerlaubter handlung gem § ... drin?

Beitrag wurde editiert (2005-08-17 18:33:21)
903 Versagung Restschuldbefreiung
18.08.2005 Forderung anmelden geht nicht - das geht nur bei vor Eröffnung entstandenen Forderungen. Diese hier ist je definitiv erst danach entstanden.
Ich würde es mit dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung probieren. Das ist ja wirklich dreist.....
903 Versagung Restschuldbefreiung
18.08.2005 Den Hinweis im Titel unerlaubte Handlung... habe ich nicht drin, da ich bei Antragstellung MB noch nichts vom Inso-Verfahren/-Zahlungsunfähigkeit wusste.

Zum Thema Versagung der Restschuldbefreiung habe ich heute nun noch eine aktuelle Kommentierung gefunden (verfasst von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht):

Die Restschuldbefreiung soll nicht denjenigen zuteil werden, die wg. einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden. Andere Verurteilungen, z.B. wg. Eingehungsbetruges (§ 263 StGB) oder Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen (§ 266 a StGB) sind nicht Versagungsgrund. Der Gesetzgeber wollte also nur bei reinen Insolvenzstraftaten eine Versagung ermöglichen. ...

Weiter:

Aus dem Gesetz ergibt sich die eindeutige Pflicht der Gläubiger, im Regelfall des mündlich geführten Insolvenzverfahrens Versagungsgründe ausschließlich im Schlusstermin zu stellen. Schriftliche Anträge, die vor dem Schlusstermin gestellt werden, sind nach nahezu einhelliger Auffassung zulässig. ...

Bei dem mir vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um einen Eingehungsbetrug, aufgrund dessen lt. obigem Artikel dann wohl ohnehin keine Versagung möglich wäre. Hinweise auf mögliche nachträgliche Versagung habe ich im übrigen noch keine gefunden. Vermutlich gibt es die wohl nur bei Verletzung der Obliegenheiten während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase -wenn überhaupt. Oder gibt es da noch andere Meinungen?
903 Versagung Restschuldbefreiung
19.08.2005 Bei meinem letzten Artikel ist mir leider ein Schreibfehler unterlaufen:

Am Ende des 5. Absatzes muss es unzulässig heißen.
903 Versagung Restschuldbefreiung
19.08.2005 Hi,

also Deine Forderung kannst Du nicht mehr zur InsO-Tabelle anmelden, da du sogenannter Neugläubiger bis. Die Versagung der Restschuldbefreiung kannst du nicht beantragen, da du am InsO-Verfahren nicht beteiligt bis. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung kann ohnehin Versagung nur wegen Verletzung der Obliegenheiten gestellt werden und nicht mehr wegen z. B. Forderung wegen Betrug o. ä. Außerdem wäre es auch gar nicht so gut für dich, wenn du jetzt irgendetwas wegen der Versagung unternimmst.

Deine Forderung ist tituliert, du kannst vollstrecken, alles, als wenn kein InsO-Verfahren wäre (macht aber wenig sinn). Warte doch die 6 Jahre ab und dann hast du einen (so sollte es zuminstes sein) schuldenfreien Schuldner. Aber du sagtes auch, daß nach Eröffnung des InsO-V. noch andere Schulden gemacht worden sind. Das warst dann wohl mit dem schuldenfreien Schuldner.

Ich würde an deiner Stelle dennoch abwarten bis Restschuldbefreiung erteilt (oder auch nicht) und dann ggf. neu versuchen. Zwischenzeitlich wegen Verjährung ggf. die Kosten und Zinsen titulieren lassen.

Gruß Maike
903 Versagung Restschuldbefreiung
19.08.2005 Antwort auf: Den Hinweis im Titel unerlaubte Handlung... habe ich nicht drin, da ich bei Antragstellung MB noch nichts vom Inso-Verfahren/-Zahlungsunfähigkeit wusste.

Zum Thema Versagung der Restschuldbefreiung habe ich heute nun noch eine aktuelle Kommentierung gefunden (verfasst von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht):

Die Restschuldbefreiung soll nicht denjenigen zuteil werden, die wg. einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden. Andere Verurteilungen, z.B. wg. Eingehungsbetruges (§ 263 StGB) oder Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen (§ 266 a StGB) sind nicht Versagungsgrund. Der Gesetzgeber wollte also nur bei reinen Insolvenzstraftaten eine Versagung ermöglichen. ...

Weiter:

Aus dem Gesetz ergibt sich die eindeutige Pflicht der Gläubiger, im Regelfall des mündlich geführten Insolvenzverfahrens Versagungsgründe ausschließlich im Schlusstermin zu stellen. Schriftliche Anträge, die vor dem Schlusstermin gestellt werden, sind nach nahezu einhelliger Auffassung zulässig. ...

Bei dem mir vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um einen Eingehungsbetrug, aufgrund dessen lt. obigem Artikel dann wohl ohnehin keine Versagung möglich wäre. Hinweise auf mögliche nachträgliche Versagung habe ich im übrigen noch keine gefunden. Vermutlich gibt es die wohl nur bei Verletzung der Obliegenheiten während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase -wenn überhaupt. Oder gibt es da noch andere Meinungen?




Heißt, daß nur wegen Insolvenzstraftaten komplett Restschuld nicht gewährt wird. Bei Eingehungsbetrug o. ä. wird Restschuld zwar gewährt, aber nur für die Gläubiger, dessen Forderung nicht auf einer Straftat beruhen bzw. für die Gläubiger, wo der Straftatbestand nicht festgestellt oder angemeldet wurde.
903 Versagung Restschuldbefreiung
22.08.2005 @Maike: Dass ich vorliegende Forderung zur Inso-Tabelle als Neugläubiger nicht anmelden kann, ist mir schon klar. Betreffend Versagung der Restschuldbefreiung hatte ich allerdings gehofft, dass es bei wirklich besonders betrügerischen Schuldnern -eben wie vorliegend- auch sog. Ausnahmen von der Regel gibt. Leider scheint dies nicht der Fall zu sein. Auch hier hat der Gläubiger also mal wieder das Nachsehen.

Allgemein möchte ich an dieser Stelle mal meinem Unmut Luft machen, dass der Gesetzgeber auch ausdrücklich bei Eingehungsbetrug dem Schuldner Restschuldbefreiung offensichtlich zubilligt. Das widerspricht eindeutig eigentlichen Grundsatz, dass nur dem redlichen Schuldner Restschuldbefreiuung gewährt werden soll. Ich hoffe sehr, dass sich mit diesem Thema zukünftig nicht allzu viele Insolvenzschuldner beschäftigen werden...
903 Versagung Restschuldbefreiung
22.08.2005 @anduriel:

du hast wohl das posting von maike überlesen:


Heißt, daß nur wegen Insolvenzstraftaten komplett Restschuld nicht gewährt wird. Bei Eingehungsbetrug o. ä. wird Restschuld zwar gewährt, aber nur für die Gläubiger, dessen Forderung nicht auf einer Straftat beruhen bzw. für die Gläubiger, wo der Straftatbestand nicht festgestellt oder angemeldet wurde.




Beitrag wurde editiert (2005-08-22 13:35:17)

Beitrag wurde editiert (2005-08-22 13:35:41)
903 Versagung Restschuldbefreiung
22.08.2005 Ja eigentlich könntest du tatsächlich aus dem Titel vollstrecken, müsstest aber dem GVZ klar machen, dass die Forderung nach EÖ entstanden ist. Der GVZ weiß ja von dem Inso-Verfahren und geht nicht mehr zum Schuldner - der hat ja Vollstreckungsschutz - jedenfalls für Altforderungen. Ich muss mich da mal schlau machen, interessante Sache das ...
903 Versagung Restschuldbefreiung
07.06.2006 <
903 Versagung Restschuldbefreiung
07.06.2006 wahrscheinlich könntest du eh erst wieder nach dem Inso vollstrecken, da ja während der Zeit das Geld vom Insoverwalter verwaltet wird und er außerdem die e.V. abgegeben hat..
904 Seminare Notarkostenrecht
18.08.2005 Hallo!

Hat jemand einen Tip für GUTE Seminare bzgl. Notarkostenrecht? Würde da dringend gerne wieder mein Wissen auffrischen... aber ich finde für dieses Jahr nur noch eins. DAs ist in Kiel und an dem Datum kann ich hier vom Büro aus nicht weg :-(

Hat jemand ne Idee???

Wer hat denn noch Erfahrungen mit Seminaren im Notarbereich? Welche Organisationen kann man dafür empfehlen?

Danke!
904 Seminare Notarkostenrecht
18.08.2005 Ich würde unbesehen Herrn Filzek empfehlen. Wissen vom Praktiker.

http://www.filzek.de/
904 Seminare Notarkostenrecht
04.09.2005 Hallo, probiers mal bei der Rechtsanwaltskammer. Ich habe dort schon viele Seminare besucht. Die sind immer klasse. Musst mal unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de unter Mitarbeiterseminare schauen. :-)
904 Seminare Notarkostenrecht
08.09.2005 Danke für die Antworten :-)
Ich werd s dann wohl mal über Herrn Filzek probieren. Das hört sich immer gut an von ihm... und es sollen ja auch in Frankfurt dieses Jahr noch mal Seminare zu Notarkostenrecht stattfinden :-)
Und wegen der Rechtsanwaltskammer hab ich auch mal geguckt, aber das meiste was die anbieten ist entweder eher allgemein gehalten oder für den Rechtsanwaltsbereich... ich denke das ist dann nicht so geeignet...
Trotzdem noch mal Danke!
LG
Andrea
905 Abrechnung Familiensache
18.08.2005 Wir haben Scheidungsantrag eingereicht. PKH wurde bewilligt. Dann Antrag auf einstweilige Anordnung wg. Hausrat gestellt.

Ich brauche eure Hilfe!!!!!!!!

Gestern war Termin über eAO-Antrag und Anhörung zur Scheidung. Über Hausrat wurde Vergleich geschlossen. Streitwerte wurden festgesetzt:

Scheidung: 2.000
Versorgungsausgleich: 1.000
eAO Hausrat: 2.500

Wie rechne ich nun ab???

eAO ist ja besondere Angelegenheit - aber im Scheidungstermin mit verhandelt worden.
905 Abrechnung Familiensache
18.08.2005 Hey,

also e. Anordnungen sind ja grundsätzlich besondere gebührenrechtliche Angelegenheiten - neben dem Hauptsacheverfahren -.

Also würde ich so abrechnen:

Scheidung
1,3 Nr. 3100
1,2 Nr. 3104
+ Auslagen /Ust.

e. Anordnung
1,3 Nr. 3100
1,2 Nr. 3104
1,0 Nr. 1003
+ Auslagen /Ust
905 Abrechnung Familiensache
18.08.2005 Würde ich ja eigentlich auch so abrechnen. Bin mir aber wegen der Terminsgebühr nicht sicher. Es wurden beide Sachen - eAO und Hauptsache - in einem Termin verhandelt.
906 BRAGO oder RVG?
18.08.2005 Ich brauche mal wieder Hilfe! :-)

Die erste Instanz war noch zu BRAGO-Zeiten und habe ich danach auch abgerechnet. Berufung wurde am 11.02.2005 eingelegt. Berufungsinstanz ist heute erledigt worden durch Rücknahme der Berufung der Gegenseite. Ich soll jetzt einen KFA fertigen.

Ich bin der Meinung, es wird nach RVG abgerechnet, mein Chef ist da aber anderer Meinung. Kann mir jemand helfen?

Lieben Dank!
906 BRAGO oder RVG?
18.08.2005 I. Instanz BRAGO, II. Instanz RVG !!

Es sei denn, es war eine Strafsache und ihr wart Pflichtverteidiger. Dann wird alles nach BRAGO abgerechnet, wenn ihr vor dem 01.07.04 beigeordnet worden seid.
906 BRAGO oder RVG?
18.08.2005 Gemäß § 60 RVG ist die Berufung nach dem Inkrafttreten des RVG eingelegt worden und somit nach RVG abzurechnen.
:):):)
906 BRAGO oder RVG?
18.08.2005 ja genau RVG!

steht sogar im Kommentar drin, denn das Berufungsverfahren erfordert einen neuen Auftrag, und der kann ja nur zu RVG Zeiten erfolgen
906 BRAGO oder RVG?
19.08.2005 Dann lag ich ja doch richtig!

Lieben Dank!
907 HILFE! KFB + KFA
19.08.2005 Ich habe ein SEHR großes Problem: ich bin KEINE Rechtsanwaltsfachangestellte, aber in unserem Unternehmen für die Rechtsstreite zuständig. Nun möchte meine Chefin eine Übersicht über die Kostenfestsetzungsbeschlüsse. (Ausgaben, und was bekommen wir zurück) Nach einem Gespräch mit unserem Anwalt wurde mir erklärt, dass wir nur gerichtliche Gebühren (also alles ab dem Antrag auf Erlass einer EV) beantragen können. Meine Chefin meinte aber, dass, wenn wir einen Prozess gewinnen, wir ALLES zurückbekommen. Stimmt das? Ich bin total verzweifelt. Es wäre toll, wenn mit jemand (bitte auf Deutsch ohne schwierige Begriffe) mal erklären könnte, was man beantragen kann (bei verschiedenen Streitwerten) und ob man nun wirklich alles zurückbekommt?

WÄRE SEHR LIEB!!! DANKE!!
907 HILFE! KFB + KFA
19.08.2005 Biserl durcheinander was ;-)

Was meinst Du damit eine Übersicht über die KFB s? und welche Ausgaben?

Betrifft das eine Akte oder mehrere?

Denn dann fängst Du an mit EV? Du meinst damit die eidesstattlichen Versicherung. Geht es bei euch um die Vollstreckung (EV) oder Prozessverfahren mit KFB und nachfolgender Vollstreckung? oder nur das Prozessverfahren wo im Anschluss gleich gezahlt wurde, oder möchte die CHEFIN EVT, die in der ZV entstandenen Gebühr im KFA geltend machen?

Ob man alles zurückbekommt, steht in den Urteil, zb ob die unterliegende parteie die gesamten Kosten zu tragen hat, oder ob gequotelt wurde d.h. Parteien tragen die Kosten in unterschiedlicher Höhe.

907 HILFE! KFB + KFA
19.08.2005 Wenn ich ehrlich bin, verstehe ich das auch nicht so ganz. Genauere Angaben wären nicht schlecht. ;-)

Wie gesagt, es steht im Urteil, wer was und wieviel zu bezahlen hat.
907 HILFE! KFB + KFA
19.08.2005 @Funny:
Wie soll man denn bitte eine eidesstattliche Versicherung erlassen? Meines Wissens wird diese abgenommen! Auch a biserl durcheinander, was? ;-)
Ich vermute snowwhite meint damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ...
907 HILFE! KFB + KFA
20.08.2005 Guten Morgen, ich bin gar nicht durcheinander. Sie sagt doch selbst das Sie keine ReFa ist, dann kann auch passieren, das jemand sich eben nicht richtig ausdrückt. Auf solche Kleinigkeiten achte ich nun wirklich nicht.
907 HILFE! KFB + KFA
20.08.2005 Hallo!
Ich würde´s mal so erklären:
Nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens erhält man ein Urteil, oder einen Vergleich, je nachdem, wo drin steht, wer die Kosten zu tragen hat. Die Seite, die gewonnen hat, bekommt die ihr entstandenen Kosten in der Regel von der Gegenseite zurück, theoretisch jedenfalls.
Du kannst also die Kosten, die Euch im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, wie Gerichtskosten, Auskunftsgebühren o.ä. festsetzen lassen. Danach erfolgt die Vollstreckung. Deren Kosten kannst Du ebenfalls festsetzen lassen. Für Euch werden wohl lediglich die Kosten des Gerichtsvollziehers und die Gerichtskosten für die verschiedenen Anträge anfallen, evtl. auch noch Auskunftsgebühren des Einwohnermeldeamtes. Setz einfach alles ein, was Du findest. Das Gericht wird Dich schon darauf hinweisen, wenn irgendwas nicht festsetzbar ist. Lieber zuviel, als zu wenig.
Und wenn Du mal ´n Fehler machst, ist es doch hier nicht so wild. Da lernst Du doch nur draus. Hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
907 HILFE! KFB + KFA
22.08.2005 Hi Snowwhite,

welche Kosten sind euch denn vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entstanden? Wenn Ihr den Prozess ohne RA geführt habt, könnt ihr die Gerichtskosten sowie Eure Auslagen im Wege des KFA geltend machen. Und sofern Ihr keinen RA hattet, ist der Streitwert für Euch ja unwichtig.

Oder habe ich was falsch verstanden? Wenn Ihr durch einen RA vertreten ward, kümmert der sich doch um die Kostenfestsetzung.

Lieben Gruß, Pilli
907 HILFE! KFB + KFA
22.08.2005 @snowwhite:

es wäre schön, wenn du mal antworten könntest, sonst können wir dir nicht weiterhelfen
907 HILFE! KFB + KFA
22.08.2005 Snowwhite ist jetzt wohl eher ´ne Snowflake und davon geweht worden. Sehr bedauerlich, wo wir uns doch an einem echten Laien so richtig hätten austoben können....:-(
908 Pfändung von Mietkaution
22.08.2005 Habt Ihr Erfahrung mit dem Pfänden einer Mietkaution? Geht das überhaupt? Wenn er die Miete bei seinem Vermieter noch gescheit zahlt, kann man sie pfänden, oder? Aber ehrlich gesagt: Wenn ich Vermieter wäre und ich merke, dass jemand die Kaution pfänden mag, würde ich sie nicht hergeben wollen, weil ich vermuten würde, dass er Zahlungsschwierigkeiten hat und bald vielleicht auch mal meine Miete nicht mehr zahlt. Oder muss der Vermieter sie herausgeben, wenn die Miete noch aktuell immer pünktlich gezahlt wird?
908 Pfändung von Mietkaution
22.08.2005 Eine Mietkatuion ist pfändbar, allerdings muss der Vermietr zustimmen, da ich erster Linie die Kaution für evt. Instandsetzungen der Wohnung zu nutzen ist, d.h. der Vermieter hat das Vorrecht.
908 Pfändung von Mietkaution
23.08.2005 Du kannst die Mietkaution pfänden, allerdings werdet ihr nichts von dem Geld sehen, so lange der Schuldner noch in der Wohnung wohnt. Aber macht ja nichts, mit ner Rente ist das ja genauso ;-)

Sollte der Schuldner dann irgendwann ausziehen und die Wohnung sauber hinterlassen, so dass der Vermieter ihm eigentlich die Kaution auszahlen würde, dann würde der Gläubiger natürlich die Kaution erhalten.

Wenn der Vermieter einen Teil der Kaution für Schönheitsrep. benötigt, dann bekommt ihr halt nur den Rest ausgezahlt bzw. im schlimmsten Fall gar nichts...


909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
22.08.2005 Hallo,

kann mir jemand sagen, seit wann etwa es heißen muss: Veröffentlichungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und nicht mehr erfolgen im Bundesanzeiger ?

Ich habe eine Zwischenverfügung bekommen, wonach ich den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern muss. Leider weiß ich jetzt nicht, ob es unser Fehler bei der letzten Beurkundung war. Deshalb müsste ich jetzt wissen, wann das GmbH-Gesetz geändert wurde.

Vielen Dank
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
22.08.2005 Hallo Manuela 76,

Seit Inkrafttreten des Justizkommunikationsgesetzes (JKomG) BGBl. I 2005, 892 f., zu Inkrafttreten siehe Art. 16 S. 858

am 1. April 20o5

ist § 12 GmbH-Gesetz entspr. geändert Eine Vertragsbestimmung zum Organ, in dem Bekanntmachungen der Geselslchaft veröffentlicht werden, sollte seitdem besser ganz unterbleiben, wenn die Geselslchafter nicht zusätzlich zum elektronischen Bundesanzeiger ein weiteres Publikationsorgan vorsehen wollen (so z.B. Wilke in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 5 Kap 3 Rn. 249; ähnlich auch Krafka, MittBayNot 205, 293, 294 f. “::: Im Zuge von Änderungen des Gesellschaftsvertr. bietet es sich an, solche alten Klauseln nicht zu modernisieren, sondern sinnvollerweise ersatzlos aufzuheben. Zwar mögen alte Fassungen der Bekanntmachungsklauseln unter Berücks. der dargest. Rechtslage gegenstandslos sein. Gleichwohl .. geeignet ... Irritationen auszulösen ...”.

Das mit dem elektronischen Bundesanzeiger wäre nur eine deklaratorische Anordnung, § 12 GmbHG ist einschlägige geetzl. Vorschrift, eine vertragl. Wiedergabe nicht nur überlflssig, sondern .. geeignet unerfreuliche Zweifelsfragen aufzuwerfen. Dem Vorschlag, gleichwohl eine entspr. Satzungsklausel aufzunehmen (DNotI-port 2005, 81, 83) sollte daher nicht gefolgt werden (Krafka aaO S. 295).

MfG Martin Filzek
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
22.08.2005 Antwort auf: Hallo Manuela 76,

Seit Inkrafttreten des Justizkommunikationsgesetzes (JKomG) BGBl. I 2005, 892 f., zu Inkrafttreten siehe Art. 16 S. 858

am 1. April 20o5

ist § 12 GmbH-Gesetz entspr. geändert Eine Vertragsbestimmung zum Organ, in dem Bekanntmachungen der Geselslchaft veröffentlicht werden, sollte seitdem besser ganz unterbleiben, wenn die Geselslchafter nicht zusätzlich zum elektronischen Bundesanzeiger ein weiteres Publikationsorgan vorsehen wollen (so z.B. Wilke in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 5 Kap 3 Rn. 249; ähnlich auch Krafka, MittBayNot 205, 293, 294 f. “::: Im Zuge von Änderungen des Gesellschaftsvertr. bietet es sich an, solche alten Klauseln nicht zu modernisieren, sondern sinnvollerweise ersatzlos aufzuheben. Zwar mögen alte Fassungen der Bekanntmachungsklauseln unter Berücks. der dargest. Rechtslage gegenstandslos sein. Gleichwohl .. geeignet ... Irritationen auszulösen ...”.

Das mit dem elektronischen Bundesanzeiger wäre nur eine deklaratorische Anordnung, § 12 GmbHG ist einschlägige geetzl. Vorschrift, eine vertragl. Wiedergabe nicht nur überlflssig, sondern .. geeignet unerfreuliche Zweifelsfragen aufzuwerfen. Dem Vorschlag, gleichwohl eine entspr. Satzungsklausel aufzunehmen (DNotI-port 2005, 81, 83) sollte daher nicht gefolgt werden (Krafka aaO S. 295).

MfG Martin Filzek



also wenn ich z.B. in einer Ortszeitung eine Veröffentlichung zusätzlich machen will, ist das nicht mehr zwingend, auch wenn es im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist?
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
23.08.2005 Hallo KathrinL,

ja, so sieht es Krafka, MittBayNot 2005, 293, 294 f. wohl.

Vor dem 1.4.2005 vereinbarte Regelungen über Veröffentlichungen in anderen Blättern sind gegenstandslos.

Nach dem 1.4.2005 getroffene Regelungen über Veröffentlichungen in anderen Blättern werden (unterstellend, dass man die Gesetzesänderung kannte und trotzdem anderes wollte) so gesehen, dass damit ein weiteres öffentl. Blatt iSv § 12 S. 2 GmbHG gewollt ist. Das steht den Gesellschaften also weiter frei zu wählen. Nur: wenn sie es vor dem 1.4.2005 so bestimmt haben, geht man davon aus, dass sie es in Kenntnis der gesetzlichen Neuregelung sein gelassen hätten und mit dem Vorgehen der Neuregelung = nur elektr. Bundesanzeiger einverstanden sind (siehe Krafka S. 294 oben mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/4067 und 15/4952).

Wenn ich es richtig verstehe, müsste also eine Gesellschaft, die vor dem 1.4.2005 eine Tageszeitung o. ä. für Veröffentlichungen in der Satzung bestimmt hat, in dieser Tageszeitung jetzt falls etwas zu veröffentlichen ist nichts mehr veröffentlichen, ohne dass sie die entspr. Regelung in der Satzung (die jetzt als gegenstandslos gilt seit 1.4.2005) ausdrücklich änddern müssten (was sie aber natürlich können, vielleicht bei Gelegenheit anderer notwendiger Satzungsänderungen, dann kostet es auch nichts, weil mehrere Satzungsänderungen ohne bestimmten Geldwert nach hM ja immer nur als ein Gegenstand gelten).

Die Zwischenverfügung wäre auch eigentlich nicht nötig gewesen, wenn nach dem 1.4.2005 als Veröffentlichungsblatt Bundesanzeiger geschrieben wurde, denn durch die Gesetzesänderung wäre eigentlich davon auszugehen, dass bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte keine Doppelveröffentlichung (in Papierform und elektronisch) gewünscht wird, sondern lediglich unbeholfen auf die bereits existierende gesetzl. Normierung des § 12 Satz 1 GmbHG verwiesen wird (Krafka, MittBayyNot 2005, 293, 294, und ebenso Gutachten des DNotI in DNotI-Report 2005, 81, 83). Vielleicht kann das Manuela 76 dem Gericht mal schreiben und so eine Satzungsänderung ersparen.

MfG Martin Filzek

909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
23.08.2005 Hallo Martin,

vielen Dank für die Antwort. Ich muss dich diesbezüglich aber nochmal belästigen :)

Die Satzung wurde in anderen Punkten am 02.06. geändert und an das Gericht gereicht. Jetzt fällt es dem Gericht ein, dass es diesen Punkt geändert haben möchte.

Im Gesellschaftsvertrag heißt er: Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger .

Das Gerichte möchte jetzt, dass es heißt: Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger .

Kannst Du mir bitte den letzten Absatz deiner Antwort nochmal erklären ?

Liebe Grüße und Danke
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
23.08.2005 Ich denke mal Herr Filzek (nochmals danke für die immer wieder tollen Antworten hier!) meint folgendes:

Normalerweise heißt es, dass das Gericht wenn in der Satzung steht: Veröffentl. erfolgen nur im Bundesanzeiger davon ausgehen soll, dass damit der elektronische Bundesanzeiger gemeint ist. Es gibt wohl auch nen Kommentar dazu wo das entsprechen drin steht (aber ich glaube zum Aktiengesetz, da gibts es ja einen ähnl.§). ABER: Die Gerichte können das akzeptieren - müssen es aber nicht. Daher DARF der Rechtspfleger wohl so eine Zwischenverfügung verlangen (wobei ich sagen muss, unserer beharrt auch immer darauf, da nutz auch gutes Zureden nix) ;o)
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
23.08.2005 Vielen Dank!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
16.11.2005 Hier gibts ne aktuelle Entscheidung zu dem Thema:
http://www.dnoti.de/DOC/2005/31wx065_05.pdf
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
23.05.2007 Ich meine irgendwo gehört zu haben, dass es seit Einführung des elektr. Registerverkehrs oder seit Jahresanfang nicht mehr unbedingt geändert werden müsse... Also wenn in der Satzung steht: Bundesanzeiger, dann heißt das elektronischer Bundesanzeiger weil es nur noch einen gibt... Finde dazu aber nix! Kann jemand weiterhelfen??? Oder hab ich das sooo falsch in Erinnerung??? :?
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
23.05.2007 jo das warn Link von 008 oder so.. das war ne Seite von der Bundesnotarkammer oder so.. und es war glaub ich in Foreno..
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
23.05.2007 Also 008 schreibt nicht in Foreno. Nur hier. BundesnotarkammerSeiete hatte ich vorher schon mit Suchfunktion durchforstet - auch die Seite vom DNotI (und die beiden Foren) aber ich find halt leider nix...
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
24.05.2007 dto ich auch nicht.. grr na mal sehen, vielleicht findet sich noch jemand, ders weiß.. leider kann man ja hier keine Lesezeichen setzen und in Foreno hab ich meine schon durchgeguckt, nix dabei
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
24.05.2007 So, habs gefunden... steht in § 12 Satz 3 GmbHG und gilt seit 01.01.2007 - EHUG
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
24.05.2007 hast wirklich DU das gefunden? ;-)
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
24.05.2007 [quote:cae885268b="Taunusmaedel"]Ich meine irgendwo gehört zu haben, dass es seit Einführung des elektr. Registerverkehrs oder seit Jahresanfang nicht mehr unbedingt geändert werden müsse... Also wenn in der Satzung steht: Bundesanzeiger, dann heißt das elektronischer Bundesanzeiger weil es nur noch einen gibt... Finde dazu aber nix! Kann jemand weiterhelfen??? Oder hab ich das sooo falsch in Erinnerung??? :?[/quote:cae885268b] Den Bundesanzeiger gibt es immer noch in Papierform. Wir bekommen den immer regelmäßig, wie gesagt, ganz althergebracht auf Papier gedruckt.
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
24.05.2007 Ja, das stimmt. Den gibts noch aber gemß dem Gesetzteswortlaut wird jetzt angenommen wenn in der Satzung steht: BANZ - dann isses der EBANZ weil der jetzt das maßgebende Veröffentlichungsorgan ist...
909 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
25.05.2007 das bestreitet ja auch keiner.. es geht eben darum -wie taunusmaedel schon gesagt hat- dass bisher seit es den EBANZ gibt, die Satzungen geändert werden müssen, da der EBANZ jetzt der Pflichtanzeiger ist und die Veröffentlichung im normalen BANZ nicht mehr nötig ist.. und jetzt eben ist diese Änderung nicht mehr nötig, da davon ausgegangen wird, dass bei dem Wort Bundesanzeiger der EBANZ gemeint ist..
910 Zustellung PfüB im Ausland
23.08.2005 Habe einen vollstreckbaren Titel. Schuldner zu 1. ist Firma und hat Sitz im Ausland. Schuldner zu 2. ist GF der Firma und ist hier in U-Haft und Drittschuldner sitzt im Ausland.Nun habe ich Pfüb an Gericht von U-Haft geschickt und die haben natürlich gemeckert, ich soll den Antrag bzgl. Schuldner zu 1. (Firma) zurücknehmen (ist ja für mich logisch). Nun meine Frage, an welches Gericht schicke ich den neuen Antrag bzgl. des Schuldners (Firma)?
911 Welche Gebühren???
23.08.2005 Also folgendes Problem:

Klage der Gegenseite mit Prozesskostenhilfeantrag - Wir beantragen Ablehnung - Prozesskostenhilfe wird abgelehnt - Gegenseite legt Beschwerde ein - Beschwerde wird später zurückgenommen.

Welche Gebühren kriegen wir denn jetzt? Nr. 3500 VV?
911 Welche Gebühren???
24.08.2005 Ich denke, ihr kriegt die 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG.
911 Welche Gebühren???
24.08.2005 @Manuela: die Gebühr würde ich auch nehmen

@Andrea: wart ihr denn auch im Beschwerdeverfahren tätig? dann bekommt ihr auch Nr 3500

Beitrag wurde editiert (2005-08-24 13:25:32)
911 Welche Gebühren???
25.08.2005 Also tätig sein würde ich das eher nicht nennen, da die Gegenseit nur Beschwerde eingelegt hat und diese auf Anraten des Gerichts wieder zurückgenommen hat. Wir haben dabei nichts gemacht. Diese Gebühr würden wir dann wohl nicht nachweisen können.
911 Welche Gebühren???
25.08.2005 Ich habe im RVG-Kommentar (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert) mal auch so einen Fall nachgelesen. Ich weiß nur nicht mehr, wo das war.

Dort stand, dass der RA eine Gebühr verdient, auch wenn er nichts im Beschwerdeverfahren unternimmt. Es reicht lediglich die Prüfung aus, ob etwas im Beschwerdeverfahren unternommen werden muss.

Fragt jetzt nur nicht, wo das genau steht?

:)
911 Welche Gebühren???
25.08.2005 ja eben, zumindestens nicht gerichtlich denke ich das müsste dann wohl der Mdt selbst bezahlen

ob nur Prüfen reicht?
911 Welche Gebühren???
26.08.2005 @Andrea: Beantragt ihr Kostenfestsetzung? Dann würde ich die Beschwerdegebühr mit ansetzen und eben mit der Prüfung so begründen. Soll doch der Rechtspfleger entscheiden. Probieren würde ichs auf jeden Fall.
912 An die Abrechnungs-Profis hier
23.08.2005 An die Abrechnungs-Profis hier,

brauche mal eure Meinung. Habe hier eine etwas schwierigere Abrechnung. Mir liegt ein SW-Beschluss des Gerichts vor, wo steht: „Der SW für den Rechtsstreit wird auf 12.791,92 EUR, für den Vergleich auf 68.881,85 EUR festgesetzt.“

Die Parteien habe außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen vom Gericht ohne mündliche Verhandlung festgestellt wurde. Es gab jedoch in dieser Sache vorher schon mal eine mündliche Verhandlung. Dann bedeutet der SW-Beschluss doch, dass 56.089,93 EUR (also die Differenz) nicht anhängig waren, oder?

Nun habe ich mir folgende Abrechnung überlegt:

1,3 Verfahrensgebühr aus 12.791,92
1,2 Terminsgebühr aus 12.791,92
1,0 Vergleichsgebühr aus 12.791,92
1,5 Vergleichsgebühr aus 56.089,93
1,2 Terminsgebühr aus 68.881,85 (weil Besprechungen mit dem gg. RA statt gefunden haben, wobei ich mir jetzt überlege, dass ich diese wohl auf die 56.089,93 runterkürzen muss, weil über die 12.791,92 schon eine Terminsgebühr entstanden ist?)
0,8 Diff.-Verfahrensgebühr aus 56.089,93

Meint ihr, damit liege ich richtig? Oder wie würdet ihr es machen? Ganzschön kompliziert, oder?

Lieben Dank im Voraus

Eure Zoey
912 An die Abrechnungs-Profis hier
23.08.2005 Also bis auf die zweite Termingebühr über den vollen Betrag würde ich es auch so machen.

Die Termingebühr kannst du nicht doppelt nehmen, zumal der Streitwertbeschluss das nicht hergibt.
912 An die Abrechnungs-Profis hier
23.08.2005 @Andrea: Danke für deine Antwort. Beruhigt mich schon sehr, dass wir uns im großen und ganzen einig sind ;)

Ich hab auch nochmal überlegt. Ich bekomme auf jeden Fall die Terminsgebühr für die Verhandlung und die Gebühr für die außergerichtlichen Verhandlungen, die auf eine Erledigung des Verfahrens hinzielen (das weiß ich sicher, hab ich nachgelesen).

Jetzt denke ich, einmal eine 1,2 TG aus den 68 T. Denn einmal ist sie über die 12 T. angefallen, einmal über die 68 T., aber ich kann sie nur einmal für den höchsten Wert entstehen lassen. So sehe ich das?! Stimmt mir da einer zu? ;)
912 An die Abrechnungs-Profis hier
24.08.2005 Stimme euch zu!!

1,3 VG aus 12 TEUR
1,0 VglG aus 12 TEUR
1,5 VglG aus 56 TEUR
0,8 VG aus 56 TUER
1,2 TG aus 68 TEUR
AP
MWST

So müsstes hinhauen.
912 An die Abrechnungs-Profis hier
24.08.2005 Ich kenne mich mit dem RVG nicht sooo arg aus, aber früher hätte man doch nen Höchstwert nach § 13 III BRAGO aus den zwei Vergleichsgeb. rechnen müssen, oder? Gibts das denn im RVG nicht mehr?

Grüße
MM
912 An die Abrechnungs-Profis hier
24.08.2005 Doch der Abgleich nach § 15 III RVG muss auch weiterhin erfolgen.

PS22
912 An die Abrechnungs-Profis hier
24.08.2005 Sicher, daran hab ich schon gedacht. Ist jetzt übrigens der § 15 III RVG.

Mensch, wir sind ja voll die Abrechnungsprofis :)

Danke für eure Antworten.

LG, Zoey
913 Antrag auf Erlass Haftbefehl
24.08.2005 Kann mir jemand sagen, wie man den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls formuliert; was muss drinstehen etc.?? Hab das nämlich noch nie gemacht :-(
Danke schonmal!!
913 Antrag auf Erlass Haftbefehl
In der Zwangsvollstreckungssache

A
913 Antrag auf Erlass Haftbefehl
24.08.2005 bei uns stehts im ZV/EV mit drin

Für den Fall, daß der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, wird gebeten dies zu protokollieren und die Sache dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO vorzulegen. Sollte ein Haftbefehl erlassen werden, wird der Gerichtsvollzieher schon jetzt beauftragt, anschließend die Verhaftung vorzunehmen.

Dina
913 Antrag auf Erlass Haftbefehl
24.08.2005 oh da war jemand schneller :rot:
914 KoRe Vorlage
24.08.2005 Also meine lieben Kollegen, haltet mich bitte nicht für plem plem bei dieser Frage, aaaaaaaaaaaber könnt ihr mir bitte erzählen wie Ihr die KOre schreibt, wenn die Geschäftsgebühr angerechnet wird? Rein formell mein ich

zb
1,3 GG Nr....
hiervon verbleiben ect
Verfahrensgebühr ect
Terminsgebühr ect


oder

GG nr....
Verfahensgebühr ......
hierauf angerechnet Geschätfgebühr
verbleibende Verfahrensgebühr

also verbleibende Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr?

irgendwie scheint das jeder anders zu machen und die Bücher
machen das eh anders.

914 KoRe Vorlage
24.08.2005 Früher haben wir s so gemacht, z.B. bei der anrechnung GB auf ein späteres Mahnverfahren (GB für einfaches Schreiben, 2401 VV RVG):

0,45 GB aus...
1,0 MV-G aus...
Auslagen
MwSt...

Also haben wir einfach den Satz halbiert.

Richtiger und schöner (besser nachzuvollziehen) finde ich es inzwischen so:

0,9 GB aus...
1,0 MV-G aus...
abzgl. 0,45 GB ...

So machen s übrigens auch die Rechtspfleger in ihren Begründungen z.B. Bei uns zumindest :)

LG, Zoey
914 KoRe Vorlage
25.08.2005 und nicht vergessen... die auslagen (P+T) werden nicht angerechnet, d.h. bleiben bestehen

Beitrag wurde editiert (2005-08-25 07:34:58)
914 KoRe Vorlage
25.08.2005 Mich hat es echt irretiert, manche schreiben herivon verbleiben von der Verfahrensgebühr und manche schrieben verbleibende Geschäftsgebühr aber was wäre eigentlich richtig..wenn man den Wortlaut auf die Verfahrensgebühr angerechnet sieht..dann wohl eher ... verbleibende Verfahrensgebühr wenn man es logisch versteht, dann eher verbleibende Geschäftsgebühr ach ach
915 Nachforschungen nach Schuldner
25.08.2005 Wer kann mir bei folgendem Problem weiterhelfen?
Ich habe ein anwaltschaftliches Aufforderungsschreiben an einen Schuldner gesandt. Dieses kam nach einigen Tagen zurück, da der Schuldner unbekannt verzogen war. Daraufhin habe ich eine EMA-Anfrage gemacht. Das EMA teilte mir dann die neue Anschrift des Schuldners mit. Ich habe das anwaltschaftliche Mahnschreiben sodann an die neue Anschrift des Schuldners geschickt. Mein Schreiben kam allerdings wieder zurück, da der Schuldner schon wieder verzogen ist. Ich habe daraufhin eine erneute EMA-Anfrage gemacht. Das EMA teilte mir daraufhin die Anschrift des Schuldners mit, die ich schon habe. Nun habe ich einige Leute angerufen, die in der Straße des Schuldners wohnen, aber niemand weiß, wo der Schuldner hin ist bzw. kennt ihn.
Hat jemand eine Idee, wie man den Schuldner sonst noch ausfindig machen kann?
915 Nachforschungen nach Schuldner
25.08.2005 außer mitm detektiv hab ich keinen blassen schimmer

und abwarten und in nem monat ne neue anfrage machen und hoffen, dass er jetzt gemeldet ist

ich hatte das aber auch schonmal, dass der postbote einfach zu dusselig war und den namen nicht gefunden hat, obwohl der schuldner dort wohnte, also schreiben nochmal hingeschickt und sieh da es kam an

du kannst auch noch ne postanfrage machen
915 Nachforschungen nach Schuldner
25.08.2005 Hallo und guten Morgen,

ja ich kenne das, habe Momentan auch so einen Fall, jedoch betreffend einer Firma, MB kam mit dem Vermekr zurück der Schuldner ist dort nicht ansässig, obwohl er vorher dort Geschäfte getätigt hat. dann habe ich die Firmen und Privatanschrift mitgeteilt, war echt ein heiloses Chaos. Sodann war der Schuldner auf einmal unter beiden Anschriften nicht da. Dann haben wir den MDt. losgeschcikt der soll mal vorbeischauen. Er meinte es steht der Name. Also nocheinmal den MB, konnte wieder nicht zugestellt werden??????? Danach habe ich eine Gewerbeamtsanfrage getätigt, bei dieser war die Anschrift der Firma und die Privatanschrift eingetragen. So also bin ich wieder am Anfangspunkt....was soll ich jetzt noch machen? Vielleicht im PArteibtrieb zustellen lassen?
915 Nachforschungen nach Schuldner
25.08.2005 ne postanfrage und wenn da die anschrift stimmt, kannst du dich darauf berufen

parteibetrieb wäre auch ne möglichkeit
915 Nachforschungen nach Schuldner
26.08.2005 Also wir arbeiten bei solchen Fällen schon seit längerer Zeit mit einer Detektei. Ich möchte kein Schleichwerbung machen, aber guckt mal unter www.adato.de. Die sind wirklich super!!! Die kriegen sogar Arbeitgeber raus ohne weitere Anhaltspunkte.
915 Nachforschungen nach Schuldner
27.08.2005 Mir gab jetzt jemand den Rat, dass ich eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Meldegesetz machen kann. Hat das schon mal jemand gemacht? Kostet das etwas für unseren Mandanten (gerichtskostenmäßig oder Ähnliches?)? Kann so etwas erfolgreich sein? Können wir den Schuldner so finden?
915 Nachforschungen nach Schuldner
27.08.2005 Haben wir gemacht - was bringt´s? Eine Abmeldung von Amts wegen und dann? So sinnloch. Davon war der Schuldner trotzdem nicht auffindbar. M.E. vertanene Zeit...
915 Nachforschungen nach Schuldner
27.08.2005 mich würd mal interessieren, was abmeldung von amts wegen heißen soll? ist der tot? sitzt er? oder was?
915 Nachforschungen nach Schuldner
27.08.2005 Na das der Schuldner vielleicht zwangsweise abgemeldet wird...eben nicht von ihm sondern von Amts wegen. Aber ehrlich, dem Schuldner wird das eh egal sein, der lacht sich ins Fäustchen
915 Nachforschungen nach Schuldner
27.08.2005 ja aber warum wird jemand zwangsweise abgemeldet?
915 Nachforschungen nach Schuldner
28.08.2005 Wahrscheinlich wird dann bei einer Kontrolle seiner Personalien (Polizeikontrolle o. Ä.) festgestellt, dass er zwangsweise abgemeldet wurde und dann weitere Maßnahmen eingeleitet, oder?
915 Nachforschungen nach Schuldner
28.08.2005 ja aber warum wird man zwangsweise abgemeldet? was hat das zu bedeuten?
915 Nachforschungen nach Schuldner
29.08.2005 Ich denke für eine Firma, ist es nicht gerade von vorteil, wenn man abgemeldet wird. Auch hast Du gegenüber anderen Institutionen als Firma bestimmte Vorteile. Wenn er keinen Nachweis mehr über einen Firmensitz hat, hat er auch keine Vorteile mehr.
915 Nachforschungen nach Schuldner
30.08.2005 sorry, irgendwie verstehst du mich nicht, ich will wissen warum man zwangsweise abgemeldet werden kann?!... kann man das beantragen? wenn ja mit welcher begründung?

ich hatte mal einen fall, da wurde ein schuldner von amts wegen abgemeldet , was hat das denn zu bedeuten?
915 Nachforschungen nach Schuldner
31.08.2005 von amts wegen abgemeldet heisst ganz schlicht und einfach, dass das Einwohnermeldeamt den jetzigen Aufenthaltsort auch nicht kennt, weil derjenige verzogen ist und sich nicht wieder angemeldet hat oder weil er verstorben ist.

man kann eine anzeige gegen das verstoß des meldegesetzes machen, was soviel bringt, dass das einwohnermeldeamt evtl. tätig wird, aber es doch was bringt, wenn sich der schuldner doch,warum auch immer, wieder anmeldet oder gefunden wird und somit ne schöne satte strafe bekommt, weil er gegen das meldegestz verstoßen hat.
915 Nachforschungen nach Schuldner
31.08.2005 aha, verstorben, das ist doch schonmal ne antwort... oder eben abgemeldet, weil er offensichtlich dort nicht mehr wohnt

danke!
915 Nachforschungen nach Schuldner
03.09.2005 Der Hintergrund ist eher mehr, dass er nicht einfach zum Sozialamt, Arbeitsamt etc. gehen kann, um sich Leistungen unter seiner alten Adresse zu erschleichen, wo er gar nicht mehr ist.
Und einen neuen Ausweis oder Reisepass kriegt er dann auch nicht mehr, steht ja schließlich im Einwohnerverzeichnis drin, dass er nicht mehr gemeldet ist.
So ganz sinnlos ist das also nicht - bringt dem Schuldner jedenfalls Ärger ein. Aber der Gläubiger hat nichts davon.
Allerdings steigen die Chancen, dass man dem Schuldner irgendwann mal wieder auf die Spur kommt, weil er sich irgendwann, irgendwo wieder anmeldet. Dann geht die Meldung zum alten Einwohneramt und von dort kriegt man ggfl. die neue Adresse.
Aber das kann dauern - da muss man dann alljährlich mal wieder nachhaken.

Uns hat die Zwangsabmeldung bislang nichts gebracht - und der Schuldner geistert schon seit zwei Jahren wohnungslos durch das Leben....