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| 915 | Nachforschungen nach Schuldner |
| 03.09.2005 | hm, aber prüfen die denn das beim amt überhaupt, ob man da wohnt? nicht umsonst konnten sich einige leute 2mal sozialhilfe abholen... |
| 915 | Nachforschungen nach Schuldner |
| 05.09.2005 | Mich würde auch mal gerne interessieren, wie das bei den Ämtern so läuft. Scheinbar funktioniert noch nicht mal die Bürokratie in Deutschland. Wir haben so einen Fall, wo der Schuldner beim Sozialamt Sozialhilfe bezieht und beim Einwohnermeldeamt als von Amts wegen unbekannt verzogen ist. Die Mitarbeiterin des Sozialamtes hat mir erklärt, dass das Sozialamt die Daten (also die neue Anschrift des Schuldners) nicht an das Einwohnermeldeamt weitergeben darf. Das heißt, dass das eine Amt dem anderen die neue Anschrift nicht geben darf. Hat man so etwas schon gehört???!!! Manchmal sitze ich hier und koche vor Wut! |
| 915 | Nachforschungen nach Schuldner |
| 06.09.2005 | Es prüft doch keiner vom Arbeitsamt oder Sozialamt, ob derjenige dort wirklich wohnt, was auf seinem Perso steht. Von Amts wegen abgemeldet ist auch keine Zwangsabmeldung, sonder einfach nur, dass derjenige nicht mehr dort wohnt und das Einwohnermeldeamt nicht weiss, wo er sich aufhält, also wird er sozusagen abgemeldet vom Amt aus, da er ja nachweislich nicht mehr wohnt. |
| 915 | Nachforschungen nach Schuldner |
| 08.09.2005 | Eine tolle Methode den Schuldner zu finden haben meine Kollegin und ich in einem Heft für Zwangsvollstreckung gefunden. Für diesen Versuch muss man allerdings auch ein wenig Glück haben: Gebt einfach unter Google ein: Name des Schuldners und das Zeichen @ Alles ohne Leerzeichen aber die Anführungszeichen nicht vergessen. Wenn man Glück hat und der Schuldner in einer Firma arbeit, wo die jeweiligen Email-Adressen der Mitarbeiter auf der Homepage erscheinen, habt Ihr ihn. Google müsste die Adresse ausspucken, sofern die Email-Adresse des Schuldners auf der Homepage seiner Firma eingegeben ist. |
| 916 | VU - Terminsgebühr |
| 25.08.2005 | Bin mir nicht sicher, wie ich abrechnen kann: - Klage - Verhandlungstermin Im Termin war die Gegenpartei nicht anwesend, also wurde VU beantragt. Gegen das VU hat die Gegenseite Einspruch eingelegt und es wurde ein neuer Termin anberaumt. Ein paar Wochen vor dem Termin hat dann der gegnerische RA mitgeteilt, er vertrete den Beklagten nicht mehr. Als dann also der Verhandlungtermin war, war wieder niemand anwesend. Einspruch wurde durch ein 2. VU verworfen. Bleibt es bei der 0,5 Terminsgebühr? Danke |
| 916 | VU - Terminsgebühr |
| 25.08.2005 | Es gibt für die Einreichung der Klage eine 1,3 Verfahrensgebühr und für den VU eine 0,5 Terminsgebühr, soweit schon mal klar. aber ich kann gerade auch nichts finden, wie es ist, wenn es ein zweiten VU gibt. *grübel* |
| 916 | VU - Terminsgebühr |
| 25.08.2005 | Hab da was gefunden, vielleicht hilft es ja!!! Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwenudng, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Dem Antragssteller steht gem. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gem. § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht nur einen Termin , sondern insgesamt zwei Termine wahr genommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25 Aufl., § 345 Rn. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (vgl. Hansen, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drs. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist. |
| 916 | VU - Terminsgebühr |
| 25.08.2005 | Der Rechtsanwalt erhält daher eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV, auf die gem. § 15 Abs. 2 RVG die zunächst entstandene 0,5 Terminsgebühr anzurechnen ist. P.S: Sorry, dass fehlte noch am Ende des Textes. |
| 916 | VU - Terminsgebühr |
| 25.08.2005 | Hab was interessantes gefunden: Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten VU keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbev. bereits das erste VU erwirkt hat. Dem Antragsteller steht gem. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bewilligte Gebühr von 0,5 gem. § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. - hab ich im Internet gefunden - Also würde ich sagen 1,2... !? |
| 916 | VU - Terminsgebühr |
| 25.08.2005 | Oh, überschnitten ... *gg* |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 25.08.2005 | Was passiert eigentlich mit den GK wenn die Parteien sich in einem Verfahren einigen (Vergleich) und Kostenaufhebung bestimmt wird? Wer muss denn dann die GK tragen und wie viel? Muss die Beklagte dann auch GK übernehmen? |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 25.08.2005 | bei Kostenaufhebung werden die Gerichtskosten geteilt also jeder die Hälfte Beitrag wurde editiert (2005-08-25 14:22:50) |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 25.08.2005 | Die Gerichtskosten werden gesondert ausgeglichen! |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 25.08.2005 | Wo kann ich dass denn nachlesen? Mein Chef ist nämlich anderer Meinung. Ich war der selben Meinung wie ihr! Danke |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 25.08.2005 | kostenaufhebung ist geregelt in § 94 ZPO (Vergleichskosten). Dort steht, dass diese gegeneinander aufgehoben, also geteilt, werden. LG. dina |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 25.08.2005 | also sorry, den chef möchte ich mal sehen??! wieso, was hat er denn gesagt? Kostenteilung ist im übrigen m.E. nicht das gleiche wie Kostenaufhebung Kostenaufhebung heißt doch jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst Beitrag wurde editiert (2005-08-25 18:39:50) |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 25.08.2005 | Ja, so sehe ich das auch, die Anwaltskosten trägt jeder selbt, die Gerichtskosten werden geteilt. |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 26.08.2005 | ja ich wollte das nur gesagt haben, weil dina es missverständlich geschrieben hatte |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 26.08.2005 | Wenn Kostenaufhebung vereinbart war, dann beantragt der Kläger nur, dem Beklagten die hälftigen Gerichtskosten aufzuerlegen. |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 26.08.2005 | @KathrinL: Mein Chef meint, da wir die Berufung ja nicht eingelegt haben, hätten wir auch keine Kosten zu tragen. Ich bin der Meinung, dass er da die Rücknahme mit dem Vergleich verwechselt. Er will immer alles so präzise haben. Am besten ist es wenn du einen § vorlegen kannst, wo das alles drin steht. Erst dann ist er auch überzeugt. Allerdings hat er von Kosten keine Ahnung, deshalb will er auch immer alles so präzise dargelegt bekommen. |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 26.08.2005 | Dann halt deinem Chef mal § 92 1 ZPO unter die Nase |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 26.08.2005 | @Kathrin: Ja so hab ich es auch gemeint. War wohl wirklich etwas missverständlich. Hatt es etwas eilig gehabt gestern :-) Dina |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 26.08.2005 | Antwort auf: @KathrinL: Mein Chef meint, da wir die Berufung ja nicht eingelegt haben, hätten wir auch keine Kosten zu tragen. das mag ja sein, dass ihr keine kosten tragen müsst, wenn ihr die berufung nicht eingelegt hat, aber das kommt ja aufs urteil/vergleich drauf an... den vergleich hat er doch geschlossen, da müsste er doch wissen was kostenaufhebung heißt |
| 917 | Kostenaufhebung |
| 27.08.2005 | Tja, leg ihm halt die Kommentierung zur ZPO vor, dann wird auch Dein Chef verstehen, was er tut, wenn er im Vergleich Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben vereinbart. Der Mandant denkt bestimmt auch, der spinnt a bisserl, oder? Aber wartet am besten erstml ab, bis der Kostenfestsetzungsantrag vom Berufungskläger kommt. Nur den Mandanten vorwarnen solltet ihr schon mal. Ich hoffe für Deinen Chef, dass die Gerichtskosten nicht zu hoch sind... |
| 918 | Fachwirt |
| 25.08.2005 | Hallo ihr. Hat jemand einen Tipp, wo ich mich am besten für ein Fernstudium (am besten ausschließlich) online anmelden kann? |
| 918 | Fachwirt |
| 26.08.2005 | Fachwirt nicht, aber vielleicht unter www.rechtsassistent.de in der online-Version. |
| 918 | Fachwirt |
| 04.09.2005 | Antwort auf: Hallo ihr. Hat jemand einen Tipp, wo ich mich am besten für ein Fernstudium (am besten ausschließlich) online anmelden kann? Hallo, bin heute zum ersten Mal auf dieser Seite gelandet und hab noch keinen richtigen Plan, wie das hier alles mit den Beiträgen/Antworten so funktioniert. Dachte ich versuchs einfach und schreibe mal los. Also: Hab mich für ein Fernstudium zur Dipl. Rechtswirtin beim RB-Institut in Oldenburg angemeldet und warte täglich auf die Unterlagen. Mehr kann ich dazu eigentlich noch gar nicht sagen. Man wird sehen auf auf einen zukommt. Hab auch schon im Forum gestöbert, aber zu diesem Online-Studium nichts gefunden. Wäre also prima wenn sich jemand findet, der hiermit schon seine Erfahrung hat. |
| 919 | Auslandsvollstreckung |
| 25.08.2005 | Ich brauche einmal nur so rein formal Eure Hilfe: Wir haben einen KFB erster Instanz vorliegen. Die Gegenseite (Kläger) hat gegen das Urteil (Klage der Gegenseite wurde zurückgewiesen) Berufung eingelegt. Sofern ich aus dem KFB vollstrecken möchte (was jetzt noch nicht feststeht; zumal wg. Sicherheitsleistung), was muss ich beachten, wenn ich im Ausland aus dem KFB (hier in Italien) vollstrecken möchte? Muss ich da nicht noch irgendeine Bescheinigung für die Auslandsvollstreckung einholen. Die Zustellung wurde an die RAin der Klägerseite in der BRD vorgenommen. Welche Gebühren kommen eigentlich nach dem RVG dann zusätzlich dazu (außer 0,3 gemäß 3309 VV)? Danke bereits im Voraus für Eure Hilfe. :):):) |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 26.08.2005 | Wir sind uns hier nicht ganz einig im Büro und würden gerne unparteiische Meinungen hören :) - Klage zur Mieterhöhung um 48,87 € (GW also: 586,44 €) - VOR dem Termin erkennt die Gegenseite eine ME in Höhe von 16,46 € an und beantragt im übrigen Klageabweisung. - Termin ist anberaumt - Im Termin: Antrag Klageschrift, Gegenseite erkennt den Teil an ... blabla Frage: Welchen GW würdet ihr für die Terminsgebühr nehmen?? 586,44 € oder (reduziert über den Rest) 388,92 € ??? Dankööö |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 26.08.2005 | Also ich würde für die Terminsgebühr einen Gegenstandswert von € 586,44 ansetzen, denn sowohl für die mündliche Verhandlung als auch für das Anerkenntnis entsteht doch eine 1,2 Terminsgebühr. PS22 |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 26.08.2005 | Ja, da sind wir uns hier ebend nicht einig. Bei BRAGO war es doch früher so, dass eine 5/10 über den Betrag der anerkannt wurde und 10/10 über den Rest berechnet wurde. Aber wie ist es nach RVG? Klar ist, dass es nur noch eine 1,2 Terminsgeb. gibt, aber nach welchen GW? |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 26.08.2005 | Ich würd fast sagen, dass es hier darauf ankommt, wann die Gegenseite anerkannt hat. Wenn zB im Protokoll steht Die Sache wurde streitig verhandelt. Dann erkannte die Beklagte den Anspruch so und so an würde ich sagen über den ganzen Betrag, wenn da aber steht Beklagte erkannt so und soviel an. Über den Rest wurde streitig verhandelt , dann halt vom kleineren Streitwert. Kann sein, dass ich mich irre, aber so hätte ich es gemacht. |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 26.08.2005 | Für den Anfall einer Terminsgebühr ist es völlig unerheblich, ob streitig oder nicht streitig verhandelt wurde. Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr ist die Teilnahme an einem Verhandlungstermin, das Anerkenntnis usw. Die reduzierte Terminsgebühr von 0,5 gibt es nur noch bei Säumnis einer Partei im Termin. Ich bin mir wirklich zu 100 % sicher, dass die 1,2 Terminsgebühr hier über den vollen Streitwert zu berechnen ist. PS 22 |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 27.08.2005 | Es hieß doch, dass die Gegenseite den Mini-Betrag VOR dem Termin anerkannt hat - also ohne Verhandlung (es sei denn, die RAe haben drüber telefoniert oder sowas, aber das steht ja hier nicht zur Debatte. Da bleibt doch für die Terminsgebühr nur noch der geringere Wert, um den der Streit dann noch ging. Auch nach der BRAGO gab es die 5/10 nicht, wenn VOR dem Termin anerkannt wurde, sondern erst, wenn IM Termin entsprechendes geschah. Ich würde die Terminsgebühr nach dem gekürzten Betrag abrechnen und wenn die Gegenseite nach dem vollen GW abrechnete, würde ich den Zeigefinger heben und sagen: Nee nee, wir haben uns im Termin nicht mehr um den ganzen Klagebetrag gezankt... |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 27.08.2005 | genau es geht doch darum, worüber gestritten wurde und da vorher ja schon ein teil anerkannt wurde hat man sich ja nur noch über den rest gestritten... im Übrigen gibt es keine Extra Geb für Anerkenntnis mehr wenn ihr mal bei der Terminsgebühr guckt, steht da auch nichts davon drin und fürs außergerichtliche telefonieren gibt es doch keine Terminsgebühr oder? Beitrag wurde editiert (2005-08-27 13:23:41) |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 29.08.2005 | @KathrinL: @janagh: Gem. Abs. 1 Ziff. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die 1,2 Terminsgebühr auch dann, wenn ... in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ... , oder gem. § 307 II ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird. Nach meinem Wissenstand handelt es sich bei § 307 II ZPO um das Anerkenntnis. Für das außergerichtliche Telefonieren mit dem Gegner gibt es dann sehr wohl eine 1,2 Gebühr, wenn dieses Telefonat (Besprechung) auf die Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreites gerichtet war. Wichtig ist allerdings, dass die RAe diese Besprechung in den Akten dokumentieren und dies ggf. auch im Verhandlungsprotokoll protokollieren lassen, damit die Gebühren dann entsprechend festgesetzt werden können. PS22 |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 29.08.2005 | @KathrinL. Wer hat denn behauptet, dass es eine Extra-Geb. für ein Anerkenntnis gibt??? Mir ging es hier doch nur um den GW. Fakt ist, dass der G. mit SS vom 4.3.05 einen Teil anerkannt hat (vor dem Termin) und im Termin am 29.7.05 wurde es noch einmal bestätigt (meinetwege protokolliert) wie folgt: Kl.-Vertr. stellt den Antrag aus der Klageschrift. Bekl.-Vertr. erkennt die Klageforderung in Höhe einer Zustimmung um 16,46 € an. v.u.g. Im übrigen beantragt er, die Klage abzuweisen. Also ich überlege, ob ich jetzt einfach nach dem vollen Wert abrechne... wenn es falsch ist, werden die es mir schon beanstanden! |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 30.08.2005 | @sand 79: das steht da tatsache, ja sag mal, auf was für einem trip war ich denn jetzt... komisch @ps22: zu dem gw hab ich doch auch was geschrieben... |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 30.08.2005 | @KathrinL: Welchen GW würdest du denn nun nehmen? Den höheren? Das kann ich deiner Antwort nämlich nicht genau entnehmen. Fakt ist, dass es bei der Terminsgebühr nicht mehr auf die Frage streitig oder nicht streitig verhandelt ankommt. PS22 |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 30.08.2005 | Nimm den höheren Streitwert!! Warum, das wurde ja hier schon erwähnt (siehe Anmerkung zur Nr. 3104) |
| 920 | Abrechnungsfrage |
| 30.08.2005 | Antwort auf: @KathrinL: Welchen GW würdest du denn nun nehmen? Den höheren? Das kann ich deiner Antwort nämlich nicht genau entnehmen. Fakt ist, dass es bei der Terminsgebühr nicht mehr auf die Frage streitig oder nicht streitig verhandelt ankommt. PS22 angesichts dessen, dass man für ein anerkenntnis die ganze terminsgebühr bekommt, würde ich den ganzen wert nehmen |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 26.08.2005 | Hat denn jemand hier im Forum die Klausuren betreffend das Fernstudium an der TFH Berlin schon hinter sich und kann mir sagen, wie diese so aussehen? Kann man diese mit den Einsendeaufgaben vergleichen? Grüße Nilli |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 29.08.2005 | unter der Adresse http://rfwforum.axel-netz.de/index.php findest Du evtl. auch antworten gruß |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 29.08.2005 | Eben leider nicht! |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 31.08.2005 | Ja das würde mich auch mal interessieren. Ich hab nämlich keine Lust dass alles nochmal durchzuarbeiten. @ Nilli21 Musst du jetzt im September nach Berlin? Wenn ja, wann genau? Beitrag wurde editiert (2005-08-31 12:51:22) |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 31.08.2005 | Bin ab 12.09. dran! :-( |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 31.08.2005 | Ja ich auch und ich hab noch nicht wirklich viel getan für die Klausur. |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 31.08.2005 | Na da bist du ja nicht die einzige ...:-) Bist du C oder D? Bin in Gruppe C gelandet! |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 01.09.2005 | Das ist eine gute Frage...ich glaube D :rot: |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 03.09.2005 | Wie, Ihr habt noch nicht viel getan für die Klausur?!?! :boah: Tut man das nicht eigentlich schon beim ersten Studieren der Unterlagen? Ich hoffte mich durch das Selbststudium schon darauf vorzubereiten! Ich drücke Euch die Daumen und hoffe, dass Ihr die Klausuren irgendwie hinkriegt. Und beschummelt Euch nicht selbst.... Mal sehen, was ich in einem Jahr zum Thema beizusteuern habe... |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 03.09.2005 | Keine Panik, wir meinen nur wir haben noch nichts groß wiederholt.:-) Die Unterlagen haben wir selbstverständlich durchgearbeitet. |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 05.09.2005 | Ja klar, sonst wären wir wahrscheinlich ja schon an den EA´s gescheitert und bis zur Einladung nach Berlin zur Präsenzphase und Klausur gar nicht gekommen ... |
| 921 | ReFaWi - Klausur in Berlin |
| 09.09.2005 | Ich glaube wir sind hier irgendwie vom Thema abgekommen. ;-) Weiß nun jemand wie die Klausuren am Ende der Präsenzphase aussehen? Krieg nämlich langsam aber sicher Panik. :boah: |
| 922 | Zwangsvollstreckung - Schuldner |
| 29.08.2005 | Hallo Leute, ich habe mal eine Frage bezüglich der Zwangsvollstreckung. ICh habe nun schon einige ZV-Aufträge erstellt, jedoch ist dieser Fall sehr knifflig. Der Schuldner hat zwei Firmensitze, zum einen wo die Produktion ist und zum anderen höchstwahrscheinlich nur die Büroanschrift. unter der büroanschrift ist die zv zwecklos, da schuldner immer wieder woanders ansässig ist und anschrift nicht korrekt ist. unter der adresse wo die produktion steht ist auch der gf nie anzutreffen. wie sollte eurer meinung nach weiter verfahren werden... |
| 922 | Zwangsvollstreckung - Schuldner |
| 30.08.2005 | wenn der gvz sich 2 wochen ankndigt, dann muss er da sein, oder er wird zur ev geladen.. GmbH schätze ich? wie isn das eigentlich bei firmen? |
| 922 | Zwangsvollstreckung - Schuldner |
| 30.08.2005 | schick den GV doch zu der Privatanschrift. Zur Abgabe der EV muss Pfändung bei privat und geschäft fruchtlos sein. |
| 922 | Zwangsvollstreckung - Schuldner |
| 30.08.2005 | kann ne firma auch die ev abgeben? |
| 922 | Zwangsvollstreckung - Schuldner |
| 30.08.2005 | Ich denke, für die Firma - falls das überhaupt geht - muss der Geschäftsführer die EV abgeben. Ansonsten würde ich versuchen, die Bankverbindungen der Firma herauszufinden. Einfach einmal den Firmennamen bei google eingeben. Da kommt sicherlich was raus. Ggf. hat die Firma ja auch eine eigene Internetadresse. Einfach dort mal in das Impressum schauen. Wenn ich keine Bankverbindung finden kann, würde ich auf doof einfach mal unter falschem Namen (die Rufnummeranzeige muss natürlich unterdrückt werden beim ISDN-Anschluss!!!!!!!!!) bei der Firma anrufen und sagen, es wäre noch eine Rechnung offen und ich benötige die Bankverbindung. Ich hoffe, das hat ein wenig geholfen. |
| 922 | Zwangsvollstreckung - Schuldner |
| 30.08.2005 | @mewe: die Rufnummerübermittlung funzt nicht nur bei ISDN Anschlüssen ;-) |
| 922 | Zwangsvollstreckung - Schuldner |
| 31.08.2005 | wenn unter beiden anschriften der GF nicht anzutreffen ist bzw. nicht zu ermitteln, kannst du ohne bedenken an die privatanschrift den GVZ schicken, sofern du die privatanschrift hast. alles weitere macht der GVZ dann ja und klärt das mit dem schuldner. sofern er anzutreffen ist. ich würde von demnach immer eine ZV i. V. m. eV-Abgabe machen, denn der schuldner bekommt bescheid, auch wenn er nicht da ist und sollte er nicht auftauchen, dann ergeht haftbefehl und spätestens dann bekommt ihr ihn (in den meisten fällen zumindest, kann auch anders sein). die idee mit dem anrufen ist auch ok um somit die kontoverbindung rauszubekommen um das konto dicht zu machen. hab ich auch schon öfter gemacht. die leute waren ganz schön baff und haben gemeckert, als sie hier anriefen. tja, angelegenheit wurde dann vollkommen bezahlt. |
| 923 | Vollstreckung - Zubehörhaftung |
| 29.08.2005 | Hallo, ich habe da mal eine Frage bezüglich der Zwangsvollstreckung.Der Schuldner hat eine Firma (GmbH), wo Lebensmittel hergestellt werden. Das Grundstück auf welches die Firma ihren Sitz hat ist zur Zwangsversteigerung angemeldet samt Anlagen und Maschinen. Grundstückseigentümer ist aber nicht der Schuldner. Meine Frage, kann ich trotz dieser Versteigerung die Vollsterckung einleiten inkl. kombinierter Antrag EV?????? |
| 923 | Vollstreckung - Zubehörhaftung |
| 30.08.2005 | mietet er das gebäude? |
| 923 | Vollstreckung - Zubehörhaftung |
| 30.08.2005 | scheint so, als mietet er es, aber genau wissen wir das nicht genau |
| 923 | Vollstreckung - Zubehörhaftung |
| 30.08.2005 | Ich würde einmal ins Grundbuch schauen, wer der Eigentümer ist. Dann weißt Du ja, ob er Eigentümer des Grundstücks ist oder ob er es mietet bzw. pachtet. Ich würde dann versuchen, den Eigentümer des Grundstücks zu erreichen. Vielleicht kann der ja Angaben machen. Bei einer GmbH würde ich außerdem versuchen, die Bankkonten zu pfänden. Das wirkt eigentlich immer. :) |
| 923 | Vollstreckung - Zubehörhaftung |
| 30.08.2005 | kontenpfändung schon versucht, leider erfolglos. steuererstattungsansprüche auch versucht, ebenso. eigentümer des grundstückes ist in insolvenz... was kann man nur noch machen?? ob die stammeinlage pfändbar ist??? aber diese ist sicher schon verbraucht... |
| 923 | Vollstreckung - Zubehörhaftung |
| 30.08.2005 | ich denke, dass die Stammeinlage auch pfändbar ist. Eventuell einfach mal bei google eingeben. Da findet sich bestimmt eine Antwort. Sofern der Eigentümer in Insolvenz ist, kann man doch trotzdem - er ist ja der Drittschuldner - die Mietekaution pfänden, oder nicht?! Die Mietkaution hinterlegt doch der Mieter und erhält sie nach Kündigung des Mietverhältnisses zurück, falls diese nicht für Reparaturen etc. verwendet werden muss. |
| 923 | Vollstreckung - Zubehörhaftung |
| 30.08.2005 | Selbstverständlich kann die Stammeinlage der Gesellschafter gepfändet werden. Wegen weiteren pfändbarer Ansprüche einer GmbH s. hier: http://www.treysse.com/Forum/viewtopic.php?t=172 |
| 924 | KfA Fahrtkosten |
| 30.08.2005 | Folgendes: Also wenn ich einen KfA mache, beantrage ich auch immer die Fahrtkosten mit festzusetzen. Allerdings ist es so, dass wir in Frankfurt sitzen. Unsere Mandantschaft ist zum größten Teil in Berlin und München. Also finden die Gerichtstermine meistens auswärts statt. Die Gegenseite meckert machnmal rum, warum wir die Festsetzung der Fahrtkosten beantragen. Ich lass dann meistens das Gericht entscheiden. Vielleicht weiß aber jemand von euch was man in so einem Fall am besten antwortet, um eventuell die Fahrtkosten zu rechtfertigen. Wäre super wenn ich ein Feedback bekomme. Danke |
| 924 | KfA Fahrtkosten |
| 30.08.2005 | Die Gegenseite ist bei Kostenerstattungspflicht nicht verpflichtet die Fahrtkosten Eurer Chefs zu tragen. Das wär ja noch schöner. Die hätten ja genausogut einen Anwalt in Berlin/München beauftragen können. Oder ihr zumindest einen Terminvertreter. |
| 924 | KfA Fahrtkosten |
| 30.08.2005 | Beantrage doch die Festsetzung der fiktiven Reisekosten! |
| 924 | KfA Fahrtkosten |
| 30.08.2005 | Hallo, ja, die fiktiven Reisekosten sind erstattungsfähig! (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03 Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder verteidigung erforderlich gewesen wäre. :-) |
| 924 | KfA Fahrtkosten |
| 30.08.2005 | Du kannst auch mit langjähriger Geschäftsbeziehung, besonderes Vertrauensverhältnis, persönliche Bindung, etc. zw. RA + Mdt. argumentieren. Setzt ihr die Reisekosten auch an, wenn ihr für die Mandantschaft, die z. B. in Berlin ansässig ist, von Frankfurt nach Berlin zum Gerichtstermin reist? Da könnte die Erstattung wirklich schwierig werden. Es sei denn, du arguemtierst wie oben. Ansonsten kannst du auch abwegen, was billiger wäre: tatsächlichen Reisekosten, fiktive Reisekosten der Mandanten zum RA oder die Kosten eines Unterbevollmächtigten. Die günstigste Variante davon wird festgesetzt. |
| 924 | KfA Fahrtkosten |
| 30.08.2005 | Da unser Mandant immer unsere Reiskosten übernimmt pochen wir auch nie darauf dass die Fahrtkosten etc. festgesetzt werden. Mit den fiktiven Reisekosten habe ich mich ehrlich gesagt noch nie befasst, werde ich allerdings mal machen müssen. Wir hatten oft Glück da die Gegenseite auch meisten von weiter wegkommt haben die sich noch nie über die Festsetzung der Fahrtkosten beschwert. |
| 924 | KfA Fahrtkosten |
| 30.08.2005 | Wir lassen immer die Kosten für einen am Sitz/Wohnsitz des Mandanten ansässigen RA festsetzen. Anders ist der Fall, wenn der Sitz des RA näher zum Gericht ist, als der vom Mandanten zum Gericht. Dann melden wir immer die Kosten von unserem Sitz aus an und argumentieren, dass diese Kosten angefallen wären, wenn eine am Sitz des RA ansässige Firma uns beauftragt hätte. Ganz schwierig ist es, wenn die Mandantschaft (Firma) über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Dann hätte sie - nach Meinung der meisten Gerichte - keinen RA beauftragen müssen, also wären keine Fahrtkosten entstanden. ERGO: Wenn die RAe am dritten Ort sitzen, ist es immer schwierig mit den Fahrtkosten. Man muss alles sehr sehr sehr sehr gut begründen können, um die tatsächlichen Kosten festgesetzt zu bekommen. :):):) |
| 925 | Titelumschreibung |
| 30.08.2005 |
| 925 | Titelumschreibung |
| 30.08.2005 | Hallo! Kann mir jemand sagen, wieviel die Umschreibung eines Vollstreckungsbescheides kostet, wenn ein falscher Antragsgegner angegeben ist? Danke schon mal. |
| 925 | Titelumschreibung |
| 30.08.2005 | Wieso ist der Gegner falsch? Was heißt das genau? Ist nur der Name falsch geschrieben oder habt Ihr einen falschen verklagt? Was für ein Titel ist das denn (VB, Urteil etc.)? Genaue Angaben bitte. :):):) |
| 925 | Titelumschreibung |
| 30.08.2005 | Wir haben statt der Tochter die Mutter im VB stehen. Die Tochter wäre es aber gewesen. |
| 925 | Titelumschreibung |
| 30.08.2005 | dann schätze ich müsst ihr einen neuen machen, das ist ja ne völlig andere person Beitrag wurde editiert (2005-08-30 18:43:36) |
| 925 | Titelumschreibung |
| 31.08.2005 | Habt Ihr eventuell die Mutter als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Tochter genommen? |
| 925 | Titelumschreibung |
| 31.08.2005 | Nein, es hat damals bei unserer Mandantin eine Einzelfirma bestellt. Bei uns läuft das so ab, dass wir dann die Privatperson als Antragsgegner nehmen. Die war aber zu diesem Zeitpunkt schon tot, was wir jedoch nicht wussten. Die EInzelfirma wird jetzt wohl von der Tochter weitergeführt. |
| 925 | Titelumschreibung |
| 31.08.2005 | Eventuell kann man doch beim Nachlassgericht eine Erbenanfrage machen. Wenn die Tochter die Alleinerbin ist, kann man mit der Antwort des Nachlassgerichts den Titel beim Mahngericht umschreiben lassen. Sollten mehrere Erben da sein, wird das wohl schwierig werden. Aber die Umschreibung ist einfacher und auch kostengünstiger als ein neuer Antrag auf MB. |
| 925 | Titelumschreibung |
| 31.08.2005 | Und was kostet eine normale Umschreibung? Habe damit noch keine Erfahrungen. Danke |
| 925 | Titelumschreibung |
| 31.08.2005 | Wegen der anfallenden Gerichtskosten würde ich beim Mahngericht einfach mal anrufen, was das kostet. Ob der RA etwas verdient, wenn er den falschen Antragsgegner angibt und deshalb eine Umschreibung beantragt, bin ich mir nicht sicher. |
| 925 | Titelumschreibung |
| 03.09.2005 | Kostet m. E. nur die Zustellkosten von 5,62 EUR (oder waren es ,26??) Jedenfalls zahlen wir nur diesen Betrag, wenn wir Rechtsnachfolge für den Insolvenzverwalter auf Gläubigerseite beantragen. Aber es handelt sich ja ebenfalls um eine Rechtsnachfolge, nur eben auf der Schuldnerseite. Die Nachfolge müsst Ihr belegen durch Vorlage einer Abschrift des Erbscheins vom Nachlassgericht. |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 31.08.2005 | Hallo, ich muss o.g. machen. Bin erst im September auf nem aktuellen Zwangsvollstreckungsseminar, habe aber schon mitbekommen, dass sich mit der Zuständigkeit für das vorl. ZV was verändert hat. Wer weiß Bescheid? Was muss ich beachten, wenn ich das o.G. machen will? Danke, Wurzeline |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 31.08.2005 | weiß hier keiner Bescheid? Irgendwie schickt man das vorl. ZV nicht mehr ans Schuldnergericht. Aber wohin dann? Wurzeline |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 31.08.2005 | evtl an das Gericht wo die Drittschuldnerin ansässig ist? keine ahnung. ich schick pfüb und vorl. zahl.verbot immer zusammen an das gericht, das den pfüb erlassen soll, hat sich noch nie jemand beschwert und geht am schnellsten Dina |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 31.08.2005 | Also ich hab auch noch nichts davon gehört, dass das vorl. ZV nicht mehr über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle geht. Ich hatte erst vor zwei Wochen eines und es war alles wie immer. |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 31.08.2005 | für ein vorläufiges Zahlungsverbot gab es noch nie eine Zuständigkeit eines Gericht. Formular ausfüllen, einen Gerichtsvollzieher suchen, der das Ding per Post zustellt. Das kann praktisch jeder Gerichtsvollzieher machen. Wenn oft ZV betrieben wird, sollte man sich einen Gerichtsvollzieher vor Ort suchen, der für einen die Zustellungen vornimmt. |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 31.08.2005 | Nun gut jeden GV ist wohl etws übertrieben, ich kann ja keinen GV aus Hamburg in Berlin beauftragen ;-) Im Grunde soll die Zwangsvollstreckung immer auf dem schnellsen Wege betrieben werden, d.h. man ruft beim zuständingen Gericht an, am Wohnsitz des Schuldners - nicht des Drittschuldner - und fragt nach dem zuständigen GV. Das geht am aller schnellsten |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 01.09.2005 | Selbstverständlich können Sie jeden Gerichtsvollzieher nehmen, auch in Berlin oder sonstwo. Er läuft doch nicht selbst los bei einem vorläufigen Zahlungsverbot, sondern stellt durch die Post zu. Wo ist das Problem? |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 02.09.2005 | Bin der gleichen Meinung. Jeder GVZ kann zustellen. Gerade bei dringenden Zustellungen schicke ich die VZVs direkt an einen Gerichtsvollzieher der sich bei anderen ZV-Maßnahmen als nicht so überarbeitet, sprich schnell, herausgestellt hat. Ich rufe aber vorher an, ob er das zeitlich hinkriegt. Hat bis jetzt immer super funktioniert. Grüße Steffi |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 02.09.2005 | Für uns einen eigenen Gerichtsvollzieher zu suchen daran hab ich noch gar nicht gedacht, mir würde da aber sofort jemand einfallen, der ist total nett. Vielleicht frag ich ihn mal Dina |
| 926 | Vorl. ZV und PfüB (Lohnpfändung) |
| 03.09.2005 | Funny, mit Herrn Treysse solltest Du Dich nicht anlegen . Ich glaub , der ist ein echter Fachmann ;-) und Recht hat er in dieser Sache auf jeden Fall! :-) |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 31.08.2005 | Hi, ich habe vom AG Schöneberg in einer Sache ein Schreiben bekommen, daß der von mir beantragte PfüB noch nicht erlassen werden kann, weil - die erforderliche Sicherheitsleistung oder die Rechtskraft des Urteils nicht nachgewiesen ist, da der Schuldner eine Abwendungsbefugnis hat - die Erfüllung Zug-um-Zug-Leistung oder der Annahmeverzug des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde sowie die Zustellung dieser Urkunde an den Schuldner nachzuweisen ist. Was mache ich jetzt? Meine Chefin meint, ich soll Rechtskraftvermerk einholen. Und wie? Habe eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Danke für eure Hilfe. Liebe Grüße Jule |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 31.08.2005 | Normalerweise musst du die vollstreckbare Ausfertigung nur ans zuständige Gericht schicken und darum bitten, daß der Rechtskraftvermerk angebracht wird! |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 31.08.2005 | Habt ihr die Zug-um-Zug-Leistung dem Schuldner schon angeboten gehabt? Macht je nach Zuständigkeit entweder GVZ oder Vollstreckungsgericht. |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 31.08.2005 | wie lautet denn der Tenor im URteil? |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 03.09.2005 | Das dürfte hier ziemlich unerheblich sein. Der Inhalt stellt sich sicher so dar, dass Beklagter verurteilt wurde Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines Gegenstandes durch den Kläger einen Geldbetrag zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe vollstreckbar. Daraus folgt: Dem Beklagten ist die herauszugebende Sache per GVZ anzubieten. Wenn der den Gegenstand nicht entgegennimmt, protokolliert der GVZ dies. Der Kläger hat den Sicherheitenbetrag zu hinterlegen - soweit das Urteil noch nicht rechtskräftig ist - und kann den durch den Beklagten zu zahlenden Betrag vollstrecken unter Beifügung dieses Nichtannahme-Protokolls. Der Zug-um-Zug herauszugebende Gegenstand verbleibt beim GVZ in Verwahrung (zusätzliche Kosten??) Ist das Urteil rechtskräftig, ist Sicherheit nicht zu leisten, es reicht das Rechtskraftszeugnis, dass du beim Prozessgericht erhältst - einfach die vollstreckbare Ausfertigung hinschicken mit der Bitte um Erteilung des Rechtskraftsvermerks. Viel Glück! |