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| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 05.09.2005 | Hat alles super geklappt. Chefin hat nix weiter gesagt. Hab nun nur den Titel mit der Bitte um Anhängung des Rechtskraftvermerkes ans Gericht geschickt. Danke nochmals |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | wie formuliert man den, wenn man Rechtskraftvermerk einholen möchte??? |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | .... übersende ich das ... (Urteil) vom .... mit der Bitte um Erteilung des Rechtkraftvermerks |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | Ist es eigentlich richtig, dass ich den Rechtskraftvermerk nur beim Gericht I. Instanz erhalte? Habe hier ein Urteil vom OLG. Also muss ich es zum LG schicken, gelle? |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | neee - immer das Gericht, dass das Urteil erlassen hat - hat doch nichts mit Kostenfestsetzung zu tun - das ist immer das Gericht der ersten Instanz |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | In meinem ZV-Buch von Göbel steht das aber drinne, habe ich festgestellt. Schreiben die was Falsches!?! Wäre ja sehr fatal |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | Wenn das LG das Urteil erlassen hat, dann zum LG schicken. |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. § 706 ZPO |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | Wie ist das denn mit dem Notfristzeugnis? |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 23.03.2006 | Ist ja supi, die andere Hälfte des Satzes wurde im ZV-Buch weggelassen. |
| 927 | Rechtskraftvermerk |
| 27.03.2006 | das Notfristzeugnis ist bei der nächst höheren Instanz einzuholen, also zum Beispiel wenn es die Berufung zum LG gibt, dann beim LG.. das schickst du dann mit, wenn du das Rechtskraftzeugnis beim AG anforderst.. |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 31.08.2005 | Hallo an alle Kostenrechtsexperten! Habe von meinen Chef eine Akte zum Abrechnen bekommen und sehe kein Land. Sachverhalt: Wir haben für unseren Mandanten Klage eingereicht über € 100.000,00 wegen einer Darlehensschuld. Die Gegenseite hat Klagabweisung beantragt, es wurde streitig verhandelt. Vor Gericht bestand keine Einigungsbereitschaft. Später (noch vor Urteil) haben die Parteien einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem unser Mandant auf die Ansprüche aus dem Darlehen verzichtet und sich verpflichtet, die Klage zurückzunehmen, und die Gegenseite dafür Ansprüche aus einem Urteil bezüglich eines Verfahrens gegen Dritte (Wert € 150.000,00) an unseren Mandanten abtritt (über dieses Urteil wurde auch in den verschiedenen gerichtlichen Schriftsätzen geschrieben, es gab aber keine Klagerhöhung) Wir haben dann dem Gericht geschrieben, dass sich die Parteien geeinigt haben und die Klage zurückgenommen wird. Jetzt soll abgerechnet werden. Meine Frage: Kann/muss der außergerichtliche Vertrag im gerichtlichen Verfahren abgerechnet werden, wenn doch kein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde? Also: 1,3 Verfahrensgebühr auf € 100.000,00 0,8 Verfahrensgebühr auf € 150.000,00 Prüfen nach § 15 RVG 1,2 Terminsgebühr auf € 100.000,00 1,0 Einigungsgebühr auf € 100.000,00 1,5 Einigungsgebühr auf € 150.000,00 Prüfen nach § 15 RVG? Oder vielleicht doch 1,3 Verfahrensgebühr auf € 100.000,00 1,2 Terminsgebühr auf € 100.000,00 1,0 Einigungsgebühr auf € 100.000,00 + 1,3 Geschäftsgebühr auf € 150.000,00 1,5 Einigungsgebühr auf € 150.000,00? Hilfe!!! Bin für jeden Hinweis dankbar! Grüße |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 31.08.2005 | Ich tippe eher auf die 2. Variante. Die 15.000 EUR sind doch nicht im Vergleich protokolliert worden. So wäre wohl nur abzurechnen, wenn ihr einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und diese 150.000 EUr mit reingenommen hättet. Aber es war ja wohl ein außergerichtlicher Vergleich mit Klagerücknahme. Bin aber über anderen Meinungen gespannt. |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 31.08.2005 | die 2. variante, da wie schon gesagt das außergerichtliche nicht protokolliert wurde! aber wieso 1,0 Einigungsgebühr!? Klagerücknahme ist doch kein Vergleich? |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 01.09.2005 | Ich denke, das passt trotzdem. Die 100.000 EUR wurden doch mitverglichen. Man hat sich eben auf Klagerücknahme geeinigt. Oder liege ich da falsch? |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 01.09.2005 | aber das habe ich noch nie gehört, dass man da eine einigungsgebühr bekommt... die würdest du bekommen, wenn du einen vergleich über den betrag machst... |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 01.09.2005 | Aber ich kann doch die 1,0 Einigungsgebühr über € 100.000,00 nicht so einfach unter den Tisch fallen lassen. Schließlich haben wir uns darüber mitverglichen. Sonst müsste ich ja eine 1,5 Einigungsgebühr über den zusammengerechneten Gegenstandswert (€ 250.000,00) nehmen, was ja eigentlich nicht geht, da € 100.000,00 gerichtlich anhängig sind. |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 02.09.2005 | also ne gerichtliche vergleichsgebühr ist mit sicherheit nicht entstanden... die entsteht nur, wenn irgendwas protokolliert wurde und eine klagerücknahme ist keine einigung.. außerdem besteht die materielle rechtskraft so nicht außergerichtlich würde ich von den zusammengerechneten wert eine vergleichsgeb abrechnen und meiner meinung nach die geschäftsgeb auch nach beiden werten Beitrag wurde editiert (2005-09-01 22:06:41) |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 02.09.2005 | Ich bin auch Kathrins Meinung, dass ihr nur 2 Gebühren bekommt. Ihr habt Klage eingereicht, streitig verhandelt und die Klage wieder zurückgenommen. Die Eingiungen sind außergerichtlich erfolgt, ohne Einschaltung des Gerichts. Für das Gericht habt ihr also nur Klage eingereicht, verhandelt und Klage zurückgenommen. Solltet ihr jedoch die Einigung über die 100.000 EUR protokolliert haben, dann bekommt ihr auch eine Gebühr hierfür, habt ihr jedoch nicht. Also könnt ihr im KFA nur 2 Gebühren abrechnen. Mit dem Mandanten könnt ihr dann jedoch die Einigungsgebühr und den erhöhten Streitwert abrechnen. Also, ich bin absolut Kathrins Meinung. Dinimini |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 02.09.2005 | Also, ich weiß nicht ... Sicher weiß das Gericht nichts von dem Vergleich, aber dass man eine gerichtliche Einigungsgebühr nur abrechnen kann, wenn etwas protokolliert wurde, kann man so nicht sagen. Nach Nr. 1003 gibts die 1,0 Einigungsgebühr, wenn über den Gegenstand, über den die Einigung erzielt wurde, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Und das war ja hier der Fall. Schon aus dem Grund dürfte man die beiden Beträge nicht zusammenrechnen sondern getrennt aufsplitten. Und wenn im Vergleichstext mit drinsteht, dass über die rechtshänigen 100.000 EUR Klagerücknahme erfolgen soll, dann hat man sich doch dahingehend geeinigt. Das hat ja nichts mit der Klagerücknahme an sich zu tun. (Weiß nicht, ob man versteht, was ich meine. Kanns aber nicht anders ausdrücken.)Und da fällt eben die 1,0 EG aus den 100.000 EUR nochmal an. ... Würde ich sagen ... |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 03.09.2005 | steht denn dazu nichts im kommentar?! versuche mal dran zu denken, dass am montag nachzulesen. aber ein vergleich ist doch wenn eine sache erledigt ist, und das ist sie doch bei klagerücknahme nicht, denn ich kann ja wieder klage einreichen.. |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 03.09.2005 | Na so spontan würde ich auch eine Einigungsgebühr abrechnen. Dem Gericht wurde ja im Übrigen auch mitgeteilt, dass sich die Parteien verglichen haben und deshalb die Klage zurück genommen wurde. Der Vergleich ist damit aktenkundig geworden und - ohne in die einschlägige Literatur gesehen zu haben - würde ich auch die Einigungsgebühr abrechnen. (???) Interessante Frage, hab ich bis Montag nur leider wieder vergessen, fürchte ich.... Beitrag wurde editiert (2005-09-03 15:34:03) |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 03.09.2005 | ja das mag zwar sein, aber es wurde kein vergleich mit urteil abgeschlossen... das ist finde ich neben dem schon genannten auch ein argument Beitrag wurde editiert (2005-09-03 17:50:17) |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 04.09.2005 | Also um mich nicht irretiren zu lassen, habe ich nur die Frage gelesen: Ich würde wie folgt abrechneen: 1, 3 Verf.geb. (100.000,00 Euro) 1,2 TG (100.000,00 Euro 1,o Einigungsgebühr 100.000,00 1,3 Einigung 150.000,00 § 15 Abs 3 RVG Die 1,3 und 1,2 dürften kommentarlos bleiben, da hierüber die Klage eingereicht und verhandelt wurde. Die 1,0 EG entsteht, da über den Gegenstand des Vergleiches bereits eine Klage anhängig ist, hierbei ist nicht entscheident, ob der Vergleich außergerichtlich geschlossen wurde. Werden in dem Vertrag i.S. der 1000 RVG gleichzeitig nicht anhängige Gegenstände (hier die 150.000,00 Euro) erledigt, entstehen die 1,5 nach diesem Wert. außergerichtlich kann hier nichts abgerechnet werden, da ja bereits über den Gegegnstand ein Verfahren anhängig ist und diese Außergerichtliche Verhandlung nur zweckdienlich für das gerichtl. Verfahren ist. d.h, es dient ja nur zur Erledigung des Streites. |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 04.09.2005 | aber es wurde ja nicht gerichtlich geeinigt?! wieso bekommt er dann nur eine 1,0? |
| 928 | Schwierige Kostenrechtsfrage |
| 04.09.2005 | weil das worüber sie sich geeinigt haben, bereits anhängig ist, darüber haben sie doch verhandelt, die 1,5 kommt nur zustande wenn noch kein verfahren anhängig ist. |
| 929 | Erbfähigkeit einer OHG |
| 31.08.2005 | In unserer Kanzlei wird derzeit unter den Angestellten bzw. Azubis diskutiert, ob eine OHG erbfähig ist. Wir haben nichts im Gesetz dazu gefunden. Meines Erachtens kann eine OHG nicht erben, sondern nur die Gesellschafter als natürliche Person. Hilfe!!!!!!!!!! |
| 929 | Erbfähigkeit einer OHG |
| 31.08.2005 | gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 HGB sind auch OHG und KG erbfähig, Gruss |
| 929 | Erbfähigkeit einer OHG |
| 01.09.2005 | Herzlichen Dank für die Nachricht. :):):) |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 31.08.2005 | Hallo..hab grad mal wieder Problem mit der ZV...Haben einen Titel gegen Privatperson...Vollstreckung verlief längere Zeit erfolglos...Schuldner zog öfters um, und war nicht gemeldet..Jetzt haben wir aber 1. die aktuelle Anschrift, 2. festgestellt, dass er vor reichlichem Jahr die EV abgegeben hat und 3. herausbekommen, dass er vor paar Monaten ein Geschäft eröffnet hat als Einzelgewerbetreibender..(Gewerbeauskunft liegt vor).Da soll ich jetzt gleich den GV hinschicken..und pfänden, was nur geht..Meine Frage, geht das so einfach, obwohl der Titel sich ja gegen den Schuldner als Privatperson richtet...Ich denke, ja, aber ich bin mir nicht sooo sicher...Wär nett, wenn jemand ne Antwort auf meine blöde Frage hätte. :-) Wünsch euch allen nen schönen Abend |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 31.08.2005 | Bei einem Einzelkaufmann ist das kein Problem, sofern er nicht eingetragen ist der die Firma eine GmbH ect. ist. Der Kaufmann haftet mit seinem gesamten privaten und geschäftlichen Vermögen. |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 31.08.2005 | Danke...also..ist es tatsächlich so, dass ich gegen ihn auch unter seiner Geschäftsadresse (also...die Einzelfirma) vollstrecken kann..obwohl halt der Titel sich ja gegen ihn privat richtete?..hab ich dich da richtig verstanden? LG |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 31.08.2005 | Ja, bei einem Einzelkaufmann schon, sicherlich lautet die Firma ja so wie er |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 31.08.2005 | ja, richtig...Firmenname = Name des Schuldners..naa ok..dann werd ich ihn mal ärgern..danke nochmal...manchmal braucht man einfach wen, der nochmal für einen mitdenkt :-) |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 31.08.2005 | ja, richtig...Firmenname = Name des Schuldners..naa ok..dann werd ich ihn mal ärgern..danke nochmal...manchmal braucht man einfach wen, der nochmal für einen mitdenkt :-) |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 01.09.2005 | Wenn der Schuldner bereits vor Jahren einmal die EV abgegeben hat, kannst Du beim zuständigen Vollstreckungsgericht (wo er gewohnt hat) doch eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragen. Das kostet, soweit ich weiß, 10,00 EUR. Sollte die EV jedoch über drei Jahre zurückliegen, ist diese schon im Schuldnerverzeichnis gelöscht. Dann klappt das natürlich nicht. Nur so eine kleine Hilfe. |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 01.09.2005 | sich die ev einzuholen bringt aber in diesem falle nichts mehr, wenn sie nicht länger als 3 jahre zurück liegt, da er sich ja nun geschäftsmann ist und somit die angaben aus der ev nicht mehr richtig sind. wenn die ev jünger als 3 jahre ist, kann man höchstens eine neuen termin zur abgabe der ev beantragen zur ergänzung, da sich bei ihm ja finanziell bzw. wirtschaftlich was verändert hat. |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 01.09.2005 | @ Gast: Das wäre die nächste Überlegung gewesen mit der Ergänzung. |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 02.09.2005 | Du kannst unter der Geschäftsanschrift vollstrecken, jedoch für die Abgabe der EV benötigst Du dann auch eine Unpfändbarkeitsbescheinigung für die private Wohnanschrift. Sollte der GVZ also unter der gesch. Adr. nichts werden, solltest Du sofort unter der Wohnanschrift vollstrecken. Nur so als Tipp. Dinimini |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 03.09.2005 | Ich würde eine erneute EV-Abgabe gem. § 903 ZPO beantragen mit der Begründung, dass sich die Einkommensverhältnisse des Schuldner offensichtlich verändert haben. Zur besseren Glaubhaftmachung würde ich eine Auskunft aus dem Gewerberegister beifügen (die du dir erstmal natürlich holen musst). Da steht dann das Datum der Gewerbeanmeldung und auch der Geschäftssitz drin. (Kosten dürften sich auf ca. 10,00 EUR belaufen) Aber erstmal würde ich das alte eV-Protokoll anfordern, vielleicht gab es das Geschäft ja schon vor einem Jahr und warf schon damals nichts Brauchbares ab - kommt drauf an, um was für ein Gewerbe es sich handelt. Das Protokoll gibt es jetzt im Übrigen für 15,00 EUR (nicht mehr für 10,00 EUR). |
| 930 | ZV gegen Einzelkaufmann |
| 07.09.2005 | danke, euch allen...hab die letzten beiträge erst jetzt gelesen :rot: also, das vermögensverzeichnis haben wir jetzt nicht abgefordert, zumindest nicht separat, denn ich hab dann nach rücksprache mit der zuständigen GVZ-verteilerstelle im kombinierten pfändungsauftrag (also mit antrag zv..bzw. wenn bereits abgegeben, dann übersendung des vermögensverzeichnisses)..beide anschriften angegeben, geschäftlich und privat..die sagten da, dass dann halt der GV erst unter der einen anschrift vollstreckt, und falls das nichts bringt, würde das dann zum nächsten GV (örtlich andere Zuständigkeit) weitergeleitet. und jetzt hoff ich ja, dass es was bringt (Anmerkung...EV ist reichliches Jahr alt, Geschäft erst halbes Jahr eröffnet..scheint aber gut zu laufen) Also, nochmals vielen Dank :-) |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 01.09.2005 | An alle Abrechnungsprofis! Wer kann mir helfen!!! Wir haben zwischen 2002 und 2004 für eine Mandantin Widersprüche, insgesamt 10 Stück, beim Sozialamt eingelegt. Da ging es um verschiedene Bescheide z.B. Wohngeld, Bekleidungsbeihilfe, Kommunionbekleidung etc. Allerdings haben wir immer nur die Widersprüche eingelegt, nichts weiter. Die Mandantin bekommt auch schon seit 2000 Sozialleistungen. Wie rechne ist diese 10 Widersprüche jetzt aber ab? Ich habe überlegt es eventuell über Beratungshilfe zu versuchen. Glaube aber nicht, dass das funktioniert. Allerdings liegen wir mit der Mandantin im Streit also könnte es schwierig werden, wegen dem BRH-Formular. Sie hat auch eine Rechtsschutz, aber meine Chefin ist der Meinung, dass die nicht zahlt bei Widersprüchen, nur bei gerichtlichen Verfahren. Also was tun? Wo rechne ich ab und in welcher Höhe? Ich kann doch nicht nach § 116 I 1 BRAGO jeden Widerspruch abrechnen. Vielen Dank im Voraus! |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 01.09.2005 | Beratungshilfe wäre die idealste Variante. Warum sollte das denn nicht klappen, außer das Mdt. keine BerH-Antrag ausfüllt. Aber versuchts trotzdem. Ansonsten würde wohl pro Widerspruch die 118 BRAGO in Frage kommen, wäre aber ziemlich teuer für Mdt. Ich denke, mit BerH seit ihr besser dran. Schickt der Mandantin die Vordrucke hin, dass sie sie ausfüllen soll und am besten gleich mit Rechnung drohen (vielleicht schon vorrechnen), falls sie nichts zurückschickt. |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 06.09.2005 | Also im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren kannst du jeden Widerspruch einzeln abrechnen. D.h. je Widerspruch kannst gem. § 116 I 1 BRAGO eine Gebühr zwischen 33 € bis 440 € (gem. Eintscheidung des Bundesverfassungsgerichtes) also eine Mittelgebühr i.H.v. 236,50 € abrechnen. Hoffe das meine Antwort nicht zu spät kommt und das sie die weiterhelfen konnte... |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 06.09.2005 | Der § 116 BRAGO greift hier (noch) nicht, weil nicht gerichtlich anhängig. Der wäre nur dann abzurechnen, wenn schon vor dem Sozialgericht geklagt wird und es keinen Gegenstandswert gibt. Wenn es in sozialgerichtlichen Sachen um Zahlerei usw. geht, es also einen Gegenstandswert gibt, ist gem. § 116 Abs. 2 BRAGO gelten § 31 ff. BRAGO. Wie gesagt, pro Wiederspruch einen BerH-Schein oder eben nach § 118 BRAGO (wenn du den GW nicht weißt, nimmst du den Regelstreitwert von 4.000 EUR) abrechnen. ... Meine Meinung ... |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 06.09.2005 | Danke für die Antworten. Habe jetzt gegenüber der Rechtsschutz probiert abzurechnen. Allerdings habe ich nach § 116 BRAOG Abs. 1 außergerichtliche Tätigkeit in Sozialangelegenheiten abgerechnet. Mal sehen was kommt. |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 06.09.2005 | Ich will ja nicht den Teufel an die Wand malen, aber die RSV geben immer erst beim Gerichtsverfahren Kostenschutz, vorher nicht. So war das bei uns zumindest immer. Ich verstehe blos immer noch nicht, warum du nach § 116 BRAGO abrechnest. Der gilt doch nur bei gerichtlichen Verfahren. Außergerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten werden nach § 118 BRAGO abgerechnet!! Oder habe ich da was verpasst?? |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 06.09.2005 | Schließe mich Manuelas Meinung an. Würde auch so abrechnen. Außergerichtlich gem. § 118 und gerichtlich gem. § 31, sofern ein Gegenstandswert vorliegt. |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 06.09.2005 | Ups, habe mich nochmal schlau gelesen (war wohl doch etwas vorschnell): Der BGH und das BGS haben tatsächlich entschieden, dass in den Fällen, in denen kein Streitwert vorliegt, nicht nach § 118 BRAGO sondern doch nach § 116 BRAGO abgerechnet wird. Gibts auch wirklich keinen Streitwert, gings also nicht um Geldleistungen? Aber das mit der RSV dürfte zumindest stimmen. |
| 931 | Abrechnung Widersprüche Sozialrecht (BRAGO) |
| 07.09.2005 | hallo nochmal! Einen Streitwert bzw. Gegenstandswert hatte ich nicht. Mal abwarten was die Rechtsschutzversicherung schreibt. Ich gebe dann mal bescheid. Liebe Grüße |
| 932 | Wo kann ich noch pfänden??? |
| 01.09.2005 | Hallo, habe einen Schuldner, der uns die Anwaltskosten schuldig ist. Titel usw. liegt alles vor. Da Schuldner auch noch Schulden bei bekannten Anwälten hat, haben wir noch keine ZV selbst gestartet, sondern Infos von den anderen Anwälten geholt. Letztes Jahr wurde nun ev abgegeben. Heute bekam ich das Vermögensverzeichnis. Soweit ist da nix verwertbares zu finden. Schuldner ist verheiratet und lebt von seiner Frau, obwohl ihm deren Einkünfte unbekannt sind :boah Die beiden leben in Gütertrennung, Ehevertrag ist von 1967. Er ist erwerbslos, hat aber keine weiteren Einnahmen angegeben. Frage: Wo kann ich noch suchen? Ist da bei der Frau was zu holen, zwecks Unterhaltsansprüche? Taschengeld? Bin für alle Tipps dankbar. Steffi |
| 932 | Wo kann ich noch pfänden??? |
| 01.09.2005 | Gibt es keine Renten- oder Lebensversicherung, Mietkaution o.ä.? Sonst sieht es finster aus. Ich glaube Unterhalt wird bei Gütertrennung nicht geschuldet, bin mir aber nicht sicher. Gruße |
| 932 | Wo kann ich noch pfänden??? |
| 01.09.2005 | Oder evtl Steuererstattungsansprüche, die noch bestehen? Das wird oft übersehen im Ev Protokoll Ansonsten kannste erstmal nichts machen, soweit ich weiß. |
| 932 | Wo kann ich noch pfänden??? |
| 02.09.2005 | Hallo, also soweit ich gesehen habe gibts da nix zu holen. Allerdings hat er Rente nicht angegeben. Ich werd da mal nachhacken und schauen ob er Rente bekommt. Das Alter dafür hat er ja. Danke. Steffi |
| 932 | Wo kann ich noch pfänden??? |
| 02.09.2005 | Ich würde jedoch auf jeden Fall versuchen, einen Taschengeldanspruch zu pfänden. Wenn der Schuldner praktisch nicht arbeitet und vom Verdienst seiner Frau lebt, schuldet sie im einen Taschengeldanspruch, wobei die Höhe prozentual vom Gehalt der Ehefrau abhängig ist. Vorab müsstest Du aber versuchen rauszubekommen, wieviel seine Frau verdient. Zu dieser Auskunft ist der Schld verpflichtet, wenn er selbst kein Einkommen hat. Einfach einen Antrag gem. 903 ZPO stellen. Manche Gerichtsvollzieher fragen dann den Schld so, ohne erneut die EV abzunehmen. Rentenanwartschaften würde ich auch in jedem Fall pfänden, die Angaben kannst Du ja im gleichen Zuge vom GVZ erfragen. Viel Glück |
| 932 | Wo kann ich noch pfänden??? |
| 03.09.2005 | Keinen Antrag nach § 903 ZPO, das geht nur, wenn Anhaltspunkte für verändertes Einkommen oder so vorliegen - bloß nicht immer verwechseln!! Hier willst du nur eine Nachbesserung vorschlagen, Dinimini, die nix kostet - aber die Idee mit dem Taschengeld kam mir auch sofort, als ich die Aufgabe las. Der GVZ wäre verpflichtet gewesen, hier gleich nachzuhaken, sonst muss er halt nochmal hin laufen - dafür gibt es dann keine Kohle mehr hat er ja schließlich selber vergeigt (nur ein paar Euro für Schreibarbeiten kann er da noch ansetzen) Beitrag wurde editiert (2005-09-03 15:51:58) |
| 933 | MB Ausland |
| 01.09.2005 | Hallo, ich habe zwei Sachen auf dem Tisch in denen ich einen MB losschicken soll. Einmal ist Schuldner in Spanien und einmal in Luxenburg. Wie muß ich vorgehen? Ist AG Schöneberg zuständig? Brauch ich ein Extra-Formular? Habe sowas noch nie machen müssen. Bitte ein kleiner Leitpfaden oder ein Link für mich. Danke Steffi |
| 933 | MB Ausland |
| 01.09.2005 | Das AG Schöneberg ist natürlich zuständig. Ansonsten einfach mal bei google eingeben (Mahnverfahren Ausland oder so). |
| 933 | MB Ausland |
| 01.09.2005 | Hallo, handelt es sich beim Antragsteller um eine Firma? Wenn ja, gibt es AGB s? Dann ist darin bestimmt ein Gerichtsstand enthalten, somit kannst du den MB ganz normal beim Mahngericht beantragen und als Prozessgericht eben den Gerichtsstand angeben. An das Mahngericht einfach noch ein kurzes Anschreiben und die AGB s mitschicken. Also bei uns gab es so noch nie Probleme. |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 01.09.2005 | Hallo Freunde! Nun habe ich nach langem suchen und informieren endlich was passendes für mich gefunden! Ich möchte nächstes jahr mit dem kurs anfangen! Bei der RAK Stuttgart habe ich mich auch schon informiert! Gibt es jemand unter uns, der das schon gemacht hat, es machen will oder sich super auskennt? Danke vorab mal! Sonja Beitrag wurde editiert (2005-09-01 21:55:34) |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 07.09.2005 | Hallo Sonja, ich fange den Kurs jetzt im Oktober bei der RAK Stuttgart an. Aber soviel ich weiß, ist der Kurs nur alle 2 Jahre. LG, Paula |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 07.09.2005 | hey paula! ich habe vor kurzem mit frau Rauleder Roelle gesprochen und sie hat gemeint, dass zwar der kurs für dieses jahr schon ausgebucht ist, aber sie sich bezüglich des kurses im nächsten jahr noch keine gedanken geamcht haben! also sie hat mich mal auf die infoliste gesetzt und ich bekomme dann im frühjahr bescheid! also ausgeschlossen hat sie es mal net! wie gut kennst du dich mit dem kurs mittlerweile aus? freust du dich schon?? bist du schon lange ausgelernt? u woher genau kommst du wenn ich fragen darf? sorry, fragen über fragen ;-) |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 14.09.2005 | Also am 30.09.2005 ist ein Einführungskurs, bei dem wir unsere Dozenten kennen lernen!! Und da gibt es dann auch mehr Informationen. Den Stundenplan haben wir schon und die Aufteilung, wann wir was durchnehmen auch!! Ich bin mal echt gespannt, aber ich freu mich echt total!! Ich hab 2001 ausgelernt und komme aus Stuttgart!! Und du?? Würde mich freuen, was von Dir zu hören!! Liene Grüße, Paula |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 15.09.2005 | Hey Paula! freut mich für dich, dass alles so gut mit der anmeldung etc. geklappt hat ;) ich muss ehrlich sagen, dass ich immer noch total unsicher bin! ich weiss was ich nach der ausbildung machen soll, ob ich lieber eine zweite ausbildung anfangen soll-branchenwechsel ins steuerliche, ob mit der rechtsfachwirt in zukunft was bringt ... ich bin echt total verzweifelt! ich komme vom bodensee und arbeite in einem steuer als auch rechtsanwaltsbüro! die versuchen ins steuerliche überzugehen ist daher sehr gross, aber die rechtsmaterie macht mir eben auch spass! hmm, du merkst schon... schwierig schwierig meine chefin macht auch nur familiensachen, bissle zivil u so das übliche, also net wirklich was berauschendes... wenn ich den rechtsfachwirt mach, meinst du der bringt mir was für die zukunft hier unten? was erwartest du dir nach dem abschluss?? wo kann man außer kanzleien einsteigen? vlt kannste mir helfen ;-) sorry , wenn ich so verzweifelt zutexte... grüssle sonja |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 15.09.2005 | p.s bist du nicht angemeldet? private pms kommen nämlich net an... |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 19.09.2005 | Paula? |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 03.11.2005 | Hallo Sonja, sorry, dass ich mich erst jetzt melde!! Ich habe mich aber nun abgemeldet und kann nun private Nachrichten erhalten!! Ob dir der Kurs was bringt? Also ich denke mal, dass dieser Kurs sehr viel bringt. Du arbeitest danach ja viel viel selbstständiger!! Liebe Grüße, Paula |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 03.11.2005 | @ Paula! Hab dir ne PN geschickt! |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 08.11.2005 | @ sonnenschein Hab dir eine PN geschickt!! Hast du sie bekommen?? LG |
| 934 | Rechtsfachwirt an RAK Stuttgart |
| 08.11.2005 | hallo Paula! Vielen Dank, deine PN ist angekommen... Antwort is unterwegs... ;-) |
| 935 | Nebenintervenientin |
| 02.09.2005 | Also ich habe folgende Frage: Wir waren hier in dem Berufungsverfahren die Streitverkündeten. Im ersten Rechtszug waren wir nicht tätig. Jetzt kam ein Urteil in der Sache. Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten der Beklagten und die Kosten der Streitverkündeten die Klägerin zu tragen hat. Jetzt habe ich unsere Kosten festgesetzt und die Klägerin meckert rum, worauf sich unsere Festsetzung stützt. Was soll ich denn den jetzt antworten, außer das wir uns auf die Kostenentscheidung im Urteil berufen. Hat jemand eine Idee? Oder darf man da keine Kosten festsetzen? Bitte Hilfe Danke |
| 935 | Nebenintervenientin |
| 02.09.2005 | Ich würde mich auf das Urteil berufen. Da steht doch in der Kostenentscheidung drin, dass die Klägerin Eure Kosten zu tragen hat. |
| 935 | Nebenintervenientin |
| 02.09.2005 | Ja das seh ich genauso. Ich versteh auch nicht was die Klägerin da zu meckern hat im Urteil steht es ja eindeutig drin. Danke |
| 935 | Nebenintervenientin |
| 03.09.2005 | denke ich auch |
| 935 | Nebenintervenientin |
| 03.09.2005 | Bitte die Klägerin auffordern, das Urteil richtig zu lesen und wenn die nix zahlen will Kostenfestsetzung gegen die Klägerin. Was anderes sehe ich da auch nicht. |
| 936 | Unzuständiges Vollstreckungsgericht |
| 02.09.2005 | Hallo, ich bin ganz neu hier. Hatte Anfang August einen Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an ein unzuständiges Vollstreckungsgericht gestellt. Heute ist der Pfüb zurückgekommen. Meine Frage: Kann ich Verweisung beantragen an das zuständige Vollstreckungsgericht? Reicht es, wenn man schreibt: ... mit der Bitte, diesen an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht zu verweisen . Für eure Hilfe wäre ich euch sehr dankbar. Liebe Grüße Marina |
| 936 | Unzuständiges Vollstreckungsgericht |
| 03.09.2005 | Ja kannste einfach formlos Verweisung beantragen. Ich hatte das auch schon mal bei einem Schuldner der in Haft war. Da hätte ich anstatt des Gerichtes für die JVA das Gericht des letzten Wohnsitzes nehmen müssen. Das Gericht hat mich drauf hingewiesen und ich hab einfach Verweisung beantragt. |
| 937 | Leitender Notarmitarbeiter - Ländernotarkasse Leip |
| 02.09.2005 | Hallo Leute, wer von euch macht auch das Fernstudium zum Leitenden Notarmitarbeiter, was über die Ländernotarkasse Leipzig geleitet wird??? Ich mache das ganze seit April 2005 und würde es gut finden, wenn sich mal welche melden, die das selbe tun. Wünsche Euch was. |
| 937 | Leitender Notarmitarbeiter - Ländernotarkasse Leip |
| 04.09.2005 | Hallo! Was für eine Aufgabe hat ein leitender Notarmitarbeiter? Habe davon noch nie etwas gehört? Ist das auch eine Weiterbildungsmöglichkeit? Bin nämlich auf der Suche nach diesen Möglichkeiten! |
| 938 | Einigungsgebühr |
| 05.09.2005 | Hallo, hab grad nen totalen blackout: Nach welchem Wert berechne ich die Einigungsgebühr, wenn sich über 65.800,00 € gestritten wurde und sich die Parteien nun auf nur 37.000,00 € geeinigt. Danke?? |
| 938 | Einigungsgebühr |
| 05.09.2005 | Der Gegenstandwert der Einigungsgebühr, ist nicht der Wert worüber sch die Parteien geeinigt habe, sondern der Wert der Ansprüche die durch diesen Vergleich erledigt wurden. Also 65.800,00 Euro |
| 938 | Einigungsgebühr |
| 05.09.2005 | Ja klar, danke. |
| 938 | Einigungsgebühr |
| 06.09.2005 | meine Lehrerin hat immer gesagt: von dem was vorher da war ;-) |
| 938 | Einigungsgebühr |
| 06.09.2005 | Klar, ist eigentlich immer der höhere Wert. Habe mir das damals auch immer so gemerkt: das, worüber man sich gestritten hat; was dabei rauskommt, ist wurscht. |
| 938 | Einigungsgebühr |
| 06.09.2005 | Meine Lehrerin hatte immer den Spruch: Der Streit, der aus der Welt geschaffen wurde . :):):) |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Hallo, wenn Ihr einen Mdt. habt der vorsteuerabzugberechtigt ist, berechnet Ihr auf die Vollstreckungsaufträge euer Kosten mit den 16 % oder ohne? Wie hanhabt ihr das bei den Akten, wenn Bsp die Kosten des autom. MV ohne 16 % sind aber die ZV Aufträge mit? Bei der Endabrechnung, berechnet ihr dann die Steuer mit oder nicht? Gruß |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Hallo, also wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf ich auch die 16% nicht berechnen. |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Hat man einen Nachteil dadurch, wenn man auf der KoRe die Steuer jedoch augewiesen hat, ich denke nicht oder, dies ist nämlich bei einer Firma als Mdt. leider schon des öfteren vorgekommen. |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Bevor ich das falsch verstehe, ihr rechnet gegenüber den Mandanten die Mehrwertsteuer nicht ab, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Richtig? |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Nein, wir rechnen unsere Gebühren mit der Mehrwertsteuer ab. Lediglich bei Kostentragung durch der Gegenseite (im VB, bei ZV-Maßnahmen, KFB) wird die Mehrwertsteuer nicht mit angemeldet/beantragt. Beim Kostenfestsetzungsantrag ist daher auch immer zwingend notwendig anzugeben, ob die Mandantin vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Puh...ich hatte schon Angst ihr berechnet den Mandanten die Mehrwertsteuer nicht. :boah: In Kostenfestsetzungsanträgen etc. hat es keinen Nachteil wenn die Mehrwertsteuer drin steht. Ich habe sie immer drin, allerdings eben zusätzlich den Hinweis, dass Vorsteuerabzugsfähigkeit besteht. Die Gerichte setzen das dann selbstständig ab (dann haben sie wenigstens noch was zu tun ;-)). |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Ja aber genau das war doch meine Frage. Denn in verschiedenen Akten eines Mdt. hat eine Kollegen. Bsp die RA Gebühren eines ZV auftrages mit Steuer gemacht in einem anderen wiederum ohne. Kostenrechnungen werden also immer mit Stuer abgerechnet wsoweit ich das verstehe? |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 05.09.2005 | Ja natürlich. Vorsteuerabzugsfähigkeit heißt doch nur, dass sich die Mandanten die Mehrwertsteuer die sie an andere bezahlen (so wie ihr Rechnungen an andere bezahlt) als Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen können. Im Gegenzug dazu müssen sie die Mehrwertsteuer die sie erhalten an das Finanzamt abführen. Und damit diese Beträge nicht hin und her überwiesen werden, wird die Vorsteuer von der an das FA zu zahlenden MwSt abgezogen und der übrige Betrag an das FA gezahlt oder von diesem erstattet, je nachdem. Das heißt also nur, dass die MwSt dem SCHULDNER nicht in Rechnung gestellt werden darf, da eure Mandanten sich diese als Vorsteuer wiederholen können. Das würde dann nämlich bedeuten, dass eure Mandanten die MwSt vom Schuldner kriegen und sich diese nochmal zusätzlich vom FA zurückholen könnten. Das geht ja so nicht. Die Mandanten selbst haben selbstverständlich die Mehrwertsteuer auf eure Gebühren an euch IMMER zu zahlen. Zahlt ein Schuldner diese Gebühren ohne MwSt, dann müsst ihr den Mandanten die MwSt in Rechnung stellen. Die Mehrwertsteuer muss im Übrigen UNBEDINGT auf der Rechnung DEUTLICH AUSGEWIESEN werden, da das FA sonst euren Mandanten die Erstattung dieser MwSt als Vorsteuer versagen kann. Das wurde auch letztes Jahr, als das zum 01.07.04 mit der Rg.-Nr. etc. aufkam ausführlich von den Kammern erläutert. Mich wundert, dass eure Mandanten da noch nichts gesagt haben. Unsere haben gleich danach gefragt. |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 06.09.2005 | @Andrea: du meinst wenn ich jetzt Kosten aus nem VB hab z.B.... dann muss ich die ohne MwSt. festsetzen lassen hab ich noch nie gemacht, aber ich glaube jetzt verstehe ich was du meinst.. der Mdt bezahlt die Rechnung mit MwSt., kann diese folglich auch gegenüber dem Fi´amt berechnen und nun muss der Schuldner ja die Kosten zurückerstatten (mit MwSt), aber dann bekommt der Mdt doch die Kosten zurück und folglich bekommt er auch die MwSt (Vorst. die er sich schon vom Fiamt geholt hat) zurück und die muss er dann selbstverständlich wieder beí der nächsten Abrechnung berücksichtigen... also nix doppelt |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 06.09.2005 | Also ganz einfaches Schema: Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt: - Kosten gegen den Schuldner werden OHNE MwSt festgesetzt - Mandant zahlt die MwSt (wenn der Schuldner nicht zahlt natürlich auch die Gebühren) Mandant ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt: - Kosten gegen den Schuldner werden MIT Mwst festgesetzt - Mandant zahlt wiederum MIT MwSt (natürlich nur, wenn der Schuldner nicht zahlt; sollte er zahlen, zahlt er mit MwSt; dann muss der Mandant diese selbstverständlich nicht nochmal zahlen) Der Mandant zahlt also IMMER die MwSt, wenn ihm gegenüber abgerechnet wird. Beitrag wurde editiert (2005-09-06 08:33:01) |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 06.09.2005 | aber wieso zahlt er denn bei vorsteuerabzugsberechtigung NUR die MwSt? wenn doch eher die Gebühren?! |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 06.09.2005 | Wen meinst du mit er ? Den Mandanten? s. mein vorheriger Beitrag: - Mandant zahlt die MwSt (wenn der Schuldner nicht zahlt natürlich auch die Gebühren) Der Mandant zahlt also selbstverständlich auch die Gebühren, sollte der Schuldner nicht zahlen. Man muss immer von den verschiedenen Konstellationen ausgehen. Zahlt der Schuldner oder zahlt der Schuldner nicht? Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt: Schuldner zahlt: - Mandant hat nur noch die MwSt zu zahlen Schuldner zahlt nicht: - Mandant zahlt die Gebühren einschließlich MwSt Mandant ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt: Schuldner zahlt: - Mandant muss nichts mehr zahlen, da die MwSt vom Schuldner gezahlt wurde Schuldner zahlt nicht: - Mandant zahlt die Gebühren einschließlich MwSt Beitrag wurde editiert (2005-09-06 15:28:30) |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 07.09.2005 | Antwort auf: Wen meinst du mit er ? Den Mandanten? s. mein vorheriger Beitrag: - Mandant zahlt die MwSt (wenn der Schuldner nicht zahlt natürlich auch die Gebühren) Der Mandant zahlt also selbstverständlich auch die Gebühren, sollte der Schuldner nicht zahlen. Man muss immer von den verschiedenen Konstellationen ausgehen. Zahlt der Schuldner oder zahlt der Schuldner nicht? Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt: Schuldner zahlt: - Mandant hat nur noch die MwSt zu zahlen sorry, aber ich verstehs einfach nicht warum muss der Mdt wenn der Schuldner zahlt nur die MwSt zahlen? er muss doch dann gar nichts zahlen, weil der Schuldner ja alles bezahlt... Beitrag wurde editiert (2005-09-07 07:29:30) |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 07.09.2005 | Macht nichts, ich geb nicht auf. Wir kriegen das schon hin ;-). Also der Mandant muss dann nur noch die MwSt zahlen, weil er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das heißt, er kann sich die MwSt die auf die Rechtsanwaltsgebühren anfallen vom Finanzamt wiederholen. Das kann er natürlich nur, wenn er die MwSt auch gezahlt hat. Das kann der Schuldner nicht. Wenn ein Vorgang vom Schuldner bezahlt wurde, rechnet ihr ja bestimmt auch gegenüber dem Mandanten ab. In dieser Kostenrechnung muss dann der enthaltene Mehrwertsteuersatz ausgewiesen werden. Das FA könnte doch am Ende gar nicht nachvollziehen, ob der Schuldner die MwSt mitgezahlt hat. Der Mandant würde sich diese dann als Vorsteuer zurückholen, ohne dass er diese dann tatsächlich gezahlt hat. Dann wäre das FA bald pleite. Deshalb erstellt man zum Schluss für den Mandanten eine Mehrwertsteuerrechnung, die er dann auch zu bezahlen hat. Und nur diesen Betrag kann er sich dann auch vom FA zurückholen. Macht das FA eine Prüfung, muss der Mandant nachweisen können, dass er die MwSt an euch gezahlt hat oder dass diese evtl. mit einem Vorschuss verrechnet wurde und der Rest erstattet wurde. Ich glaub ich kann das nicht einfacher erklären :rot:. |
| 939 | Vorsteuerabzug |
| 07.09.2005 | Hi Andrea, so wie du es erklärt hast, passt es schon!!!! :-) Ich glaub man kann es einfach einfacher nicht erklären ... Jedenfalls läuft es bei uns genauso ab. Ich bin immer froh wenn der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, weil wenn bei ner ZV dann endlich Geld von der Gegenseite kommt, dann is das beim Buchen immer ne ganz schöne Rechnerei mit der Steuer ... :-) |