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1056 Schuldern hat sich abgesetzt..--
13.10.2005 Hallo Funny,

erstmal vielen lieben Dank für deine Nachricht. Hilft mir sehr weiter. Habe heute Ratenzahlung mit 1,0 Einigungsgebühr abgerechnet. So habe ich es dann auch im Enders gelesen, da ja die ZV anhängig ist. Eine zusätzliche Geschäftsgebühr erschien mir nicht sinnvoll.

So nun zu deinem Problem. Man kann beim Landeseinwohnermeldeamt eine erweiterte EMA machen, die kostet mehr. Möglicherweise können die dir auskunft geben. Ich hatte mal solch einen Fall, da ist der Schuldner nach England abgehauen und hat aber dies dem zuständigen Meldeamt beim abmelden seiner Adresse bekannt gegeben.

Ansonsten bin ich leider erst nächste Woche in der Kanzlei, so dass ich dann nochmal richtig nachschauen kann.

Würde mich dann bei dir nochmal melden.

Gruß Bea
1056 Schuldern hat sich abgesetzt..--
18.10.2005 Sag mal, hast Du denn schon einmal nachgeschaut?

Viele Grüße

:-)
1057 Abrechnung / EILT DRINGEND!!!!!
13.10.2005 Hallo

habe hier eine Musterrechnung zu machen.

Hier gehts um Entziehung der Fahrerlaubnis, die 2000 entzogen wurde.Nach Ablauf der Sperrfrist wurde neu Antrag gestellt. Bescheid ist erteilt worden, mit Negativentscheidung. Widerpruch ist eingelegt.

Wenn Widerspruchsbescheid ergeht, dann legen wir Klage ein.

Ich brauche hier dringend mal Hilfe, wie ihr abrechnen würdet für das Widerspruchsverfahren und Klageverfahren mit den höchsten Gebühren natürlich und GK. Streitwerttabelle ist habe ich hier nicht gefunden. WÜrde hier von 4.000,00 EUR ausgehen.

Wäre nett, wenn mir heute noch jemand helfen könnte. Muss morgen die Antwort liefern.

Danke Euch allen
Bea??
1057 Abrechnung / EILT DRINGEND!!!!!
13.10.2005 Hallo Beate!
Ich würde jetzt mal sagen für das Widerspruchsverfahren eine 1,3 Geschäftsgebühr, es sei denn Du willst eine höhere Gebühr.
Wert 4.000,00 € ist, denke ich, auch o.k.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auch nicht auf die Kosten im Klageverfahren angerechnet.
In Verwaltungssachen fallen gerichtlich auch normale Gebühren an, also Verfahrensgebühr Nr. 3100, Terminsgebühr Nr. 3104 u.s.w.
Im gerichtlichen Verwaltungsverfahren könntest Du auch die Streitwert festsetzen lassen, dann hättest Du´s ganz genau.
Ich hoffe, ich konnte Dir damit helfen.
1057 Abrechnung / EILT DRINGEND!!!!!
13.10.2005 Danke Gast. Hilft mir weiter.

Beim Streitwert bin ich mir nicht sicher. Da ich aber keinen habe und ein Prozesskostenrisiko ausrechnen muss, erscheint mir der als logisch.

Vielleicht hat ja jemand noch einen anderen Vorschlag bezüglich des Streitwertes. Ist nur blöd, dass ich die heute nicht gefunden habe. Dann würde es mir leichter fallen.

Danke sehr
1058 ZV aus KFB mit Sicherheitsleistung
17.10.2005 Hallo,
brauch mal wieder Eure Hilfe.

Wir haben geklagt, verloren, sind in Berufung gegangen, verloren, Sache ist jetzt beim BGH, läuft noch.

Beklagtenseite hat KFB erwirkt, wo drin steht: Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. XY abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher geleistet hat.

Wir haben Sicherheit geleistet beim AG hinterlegt. Beklagtenseite offensichtlich nicht. Die Hinterlegungsquittung haben wir der Beklagtenseite nachgewiesen.

Nun vollstrecken die. PfüB ist zugestellt.

Ob nach § 720a ZPO Sicherungsvollstreckung beantragt wurde, konnte ich der Akte nicht entnehmen. Ob ein entsprechender Antrag nach § 710 ZPO gestellt wurde, konnte ich aus dem Aktenkovolut ebenfalls so schnell nicht entnehmen. Ob § 714 ZPO beachtet wurde ebenfalls nicht. Gem. § 714 ZPO muss am Schluss der Sitzung vom Gläubiger beantragt und nachgewiesen werden, dass er die Sicherheit nur unter schwierigen Voraussetungen hinterlegen kann bzw. dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt braucht. Gibt der Richter dem statt so, íst der KFB/Urteil für vollstreckbar zu erklären. Konnte ich aber dem KFB bzw. dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen.

Ich bin nun der Meinung, dass die Vollstreckung der GS gerechtfertigt ist. Sehe ich das richtig??

Wie würdet ihr hier vorgehen. RA rät nun Mdt unter Vorbehalt zu zahlen. Irgendwie bin ich aber der Meinung, dass hier doch erstmal die §§ 710-714 ZPO geprüft werden sollten. Die Sache eilt sehr.

Wer kann mir hier helfen.

Wäre schön, wenn ich eine schlüssige Antwort bis ca. 09:30 Uhr erhalten könnte. Würde sich hier eine Vollstreckungsgegenklage lohnen???

Danke Beate
1058 ZV aus KFB mit Sicherheitsleistung
17.10.2005 Hat sich erledigt. Meine Überlegungen waren richtig.

Trotzdem Danke für die Antworten. :-)

Beate
1059 Einsendeaufgabe 1;
17.10.2005 Habt Ihr euch euch durch dei EA1 durchgewühlt? Bzw. wie geht Ihr da vor. Mir hat man angeraten, mit Durchsicht der Unterlagen, auch gleichzeitig Stichpunkte zu den EA zu machen, anderfalls müßte man hinterher ständig nachschlagen und nachschauen, dass wäre zu Zeitaufwendig, zumal die Forderungsvolsltreckung enorm viel Zeit fordert.

Also habt Ihr schon einen Anfang gestartet

Beitrag wurde editiert (2005-10-17 11:27:44)
1059 Einsendeaufgabe 1;
17.10.2005 @funny guck mal bei http://rfw-forum.axel-netz.de. Da wird schon heiß über die EA diskutiert.
1059 Einsendeaufgabe 1;
17.10.2005 Oh, vielen Dank.

:-)
1059 Einsendeaufgabe 1;
17.10.2005 Habe die Internetadresse probiert, komme leider nicht rein, wie funktioniert das?
1059 Einsendeaufgabe 1;
17.10.2005 Sorry, der erste Bindestrich hinter rfw ist zuviel. Ohne den müsste es gehen.
1059 Einsendeaufgabe 1;
17.10.2005 perfekt- vielen Dank
1059 Einsendeaufgabe 1;
17.10.2005 @Yvonne1: Ich hab mich gerade da mal beim Wirteforum reingeklinkt. Ich fürchte, das verwirrt alles noch viel mehr, weil alle um x Ecken denken, aber eigentlich keiner recht Ahnung hat - woher auch. Ich bin jetzt richtig durcheinander, dabei war ich so gut wie durch mit EA I. Ich glaub ich fang nochmal von vorne an, wenn ich meine EA II fertig hab. Ich bin echt irritiert! :boah:
1059 Einsendeaufgabe 1;
18.10.2005 @janagh
Warum willst Du ihm das Auto denn bei dieser Konstellation wiedergeben?
1059 Einsendeaufgabe 1;
18.10.2005 Mir geht es ehrlich gesagt genauso, ich bin auch echt verwirrt. Aber die Diskussion finde ich trotzdem gut, bei einigen merkt man zwar, dass der Stoff nur überflogen wurde, andere haben ganz andere Ansätze als ich, aber die eine oder andere Bemerkung regt doch zum Überlegen an und vielleicht ist es besser, wenn mehrere über eine bestimmte Frage nachdenken. In jedem Fall würde ich meinem eigenen Ansatz immer zuerst nachgehen und mich nicht verunsichern lassen. Ich habe z. B. noch gar kein Ergebnis, weil ich mir nur Stichpunkte mache, wenn ich der Meinung bin, dass der Stoff zur EA passt. Da ich aber mit KE 1 noch nicht durch bin, habe ich mich der Aufgabe noch nicht eindringlich gewidmet. Ich bin recht langsam im Durcharbeiten, aber ich meine doch gründlich.Und parallel dazu schon die EA 2 anzupacken, ist für mich nicht geeignet, ich möchte erst den Stoff durch haben. Ich werde mich also der EA 1 gründlich widmen, wenn ich den BGB-Teil durch habe. Dann werde ich erst weitermachen. Ich will bis Ende Dezember den ganzen Ordner durcharbeiten, um im Januar die beiden EA durchzukneten, so dass ich hoffentlich Ende Januar damit fertig bin.
1059 Einsendeaufgabe 1;
18.10.2005 Mich verwirrt das alles total ich habe ebenfalls stichpunkte gemacht, insbesonder zum EIgentumsvorbehalt nd Ratengeschäfte und dem damit verbundenen Rücktritt, und der ebenfalls notwenigen Fristsetzung die erbracht wurde, wenn ich das überfliege, denke ich auch, dass der Händler, den Waagen zurückerhalten wird, wenn man sich diese Konstelations anschaut.
1059 Einsendeaufgabe 1;
18.10.2005 @Judith: Bin halt mit meinen Stichpunkten wie Funny zu dem Ergebnis gekommen, dass der Autohändler vom Vertrag zurücktreten kann. Wenn auch auf Umwegen. Habt ihr euch mal den § 490 BGB angesehen? Ich weiß, der kommt in der KE überhaupt nicht vor. Bin mehr so zufällig im Studienkommentar zum BGB drüber gestolpert. Ich bin nur noch nicht der Frage auf den Grund gekommen, ob Kündigung und Rücktritt dasselbe sind oder zumindest die gleichen Wirkungen haben.
Ich fürchte, jetzt stehen einige hier Kopf - ich bin mir auch nicht schlüssig, ehrlich! Ich hab auch keine Ahnung, ob ich auf dem richtigen Weg bin. Vielleicht soll das Ergebnis tatsächlich lauten, dass er das Auto nicht zurück kriegt und ich hab was in den Fall reininterpretiert, was nicht da ist. :rot:
1059 Einsendeaufgabe 1;
18.10.2005 Naja in diesem Fall geht es hier aber um den Rücktritt, wir sollen ja gutachterich prüfen nicht etwas hinzudichten ;-)

worüber ich stolpere, ist u.a. das verbrauchergeschäft wir haben einen Unternehmer einen Verbraucher alles klar aber damit es dann zum einem derartigen geschäft kommt, braucht mann noch den Zahlungsaufschub von 3 Moante haben wir das hier? eine konkrete angabe gibt es in der Fall nicht, also besteht die Frage besteht hier überhaupt ein Verbrauchergeschäft?
1059 Einsendeaufgabe 1;
19.10.2005 Guckt mal bei § 499 weiter...
1059 Einsendeaufgabe 1;
19.10.2005 Der Rücktritt beendet den Vertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Die Kündigung beendet den Vertrag per sofort oder zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt
1059 Einsendeaufgabe 1;
19.10.2005 @Funny: Ich glaube nicht, dass ich was dazugedichtet hab. Der Vermögensverfall oder zumindest die erhebliche Änderung in den Einkommensverhältnissen hängt ja wohl unmittelbar mit der Nichtzahlung zusammen, oder? Holz ist arbeitslos geworden, danach hat er die zweite Rate nicht gezahlt - was hab ich dazugedichtet?
Meine Rückschlüsse mögen überzogen oder an der Sache vorbei sein, aber wer von uns kann das schon wirklich beurteilen?
1059 Einsendeaufgabe 1;
19.10.2005 @La-Paloma: Kann man dazu irgendwo Ausführungen nachlesen? Anfechtung macht dann einen Vertrag nichtig, ist das wenigstens korrekt?
1059 Einsendeaufgabe 1;
19.10.2005 @Judith: Den Hinweis versteh ih jetz net - ´nen Zahlungsaufschub hat Holz doch nicht bekommen. Er hat ein Ratenzahlungsgeschäft geschlossen.... ???? :boah:
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 @jana nun ja ich denke und hoffe, dass §§ die nicht in den kurseinheiten erwähnt werden, auch nicht in den Lösungen vorkommen, was machen die, welche nicht im RA-Bereich tätig sind oder nur sehr sehr selten, jene die nicht solche Bücher haben?

Bei mir ist es so, dass wenn ich einen § höre der nicht erwähnt wurde, welcher aber passen könnte ich total vewirrt werde. :-(

1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 Was sagt Ihr denn zu dem Verbrauchergeschäft? Ja oder nein? Ich denke dies ist ein wichtiger Punkt, denn sollte es ein Verbrauchergeschäft sein, muss eine Schriftform gewahrt werden, welche hier nicht vorliegt, jedenfalls ist dies nicht erischtlich, dann gibt es mehrere Punkte die beachtet werden müssen. Ist es kein verbrauchergeschäft wohin ich dendiere, dann ist ein Problem, nämlich das Problemd er Schriftformerforderdniss gelöst.
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 @Funny: Versuch doch mal ohne schriftlichen Autokaufvertrag dein Auto zuzulassen....
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 Ich gehe von einem Verbrauchergeschäft aus, wg. Kommentierung bei Palandt zu § 13 BGB.

Mit dem letzten Hinweis wollte ich auf die nach § 499 BGB folgenden §§ verweisen.

Ob das alles so richtig, ist - keine Ahnung - bei BGB habe ich die Weisheit echt nicht mit Löffeln gefressen.
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 @jana ich mußte bisher noch kein Auto zulassen lassen :-) von daher..

Vielleicht wird die Ratenzahlungsvereinbarung und der Kaufvertrag ja extra geschlossen? So etwas gibt es auch. Zusatzvereinbarung.

Wie habt Ihr denn die Schriftform gelöst? Aus der Aufgabe ist es nicht wirklich ersichtlich, oder muss ich das voraussetzen
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 @janagh - ist der Vertrag nicht dann erst einmal schwebend unwirksam?
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 @janagh
Die einseitige Aufhebung eines Schuldverhältnisses, zumeist aber nur seine Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis für den Fall, dass bereits Leistungen ausgetauscht wurden, bezeichnet das Gesetz als Rücktritt, §§ 346 ff. BGB. Es setzt ebenso wie die Kündigung ein entsprechendes Recht - ein sog. Gestaltungsrecht - voraus und erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil, § 349 BGB. Das Rücktrittsrecht kann auf dem Vertrag selbst beruhen, gründet sich dann in dem unmittelbaren Willen der Vertragsparteien. Es kann aber auch auf gesetzlicher Anordnung beruhen; solche gesetzlichen Rücktrittsrechte finden sich vor allem im Zusammenhang mit Leistungsstörungen, z.B. §§ 323 Abs. 1, 324, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB. Ein Vertragspartner kann also dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er sich vertraglich den Rücktritt vorbehalten hat oder wenn ihm das Gesetz ein Rücktrittsrecht gewährt. In das Rücktrittsrecht führen auch der Widerruf und die Rückgabe der Sache bei bestimmten Verbrauchergeschäften (§ 357 Abs. 1 BGB).
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 und nochmal an janagh:

Im Gegensatz zum Rücktritt lässt die Kündigung den in der Vergangenheit bereits erfüllten Teil des Schuldverhältnisses unberührt, sie wirkt nur in die Zukunft. Sie ist das geborene Medium zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, z.B. Miete, Dienstvertrag und langfristiger Bezugsverträge. Dauerschuldverhältnisse können auf bestimmte Zeit geschlossen werden. Dann enden sie ohne weiteres mit Zeitablauf, z.B. § 542 Abs. 2 BGB. Dauerschuldverhältnisse können aber auch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Hier ist die Kündigung nötig, um überhaupt das Schuldverhältnis beenden zu können (§ 542 Abs. 1 BGB). Sie bedarf dann als ordentliche Kündigung regelmäßig keines Grundes, steht also im Belieben des Kündigenden, ist aber regelmäßig fristgebunden, d.h. sie löst die jeweiligen Vertragsbeziehungen nicht bereits im Augenblick ihres Zugangs beim Empfänger auf, sondern wirkt erst auf einen späteren Zeitpunkt, damit dem Kündigungsgegner Gelegenheit gegeben wird, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Eine Ausnahme bilden wegen ihrer die Existenz sichernden Bedeutung insofern die Wohnungsmiete und das Arbeitsverhältnis, bei denen ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung eines Grundes bedarf.


1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 @La-Paloma: Wow, bist du Anwältin? Ich glaube, dein Beitrag zum Rücktritt war für unsere EA 1 absolut hilfreich! Ich denke, ich bin mit meiner Lösung auf dem richtigen Wege.
Nochmal danke für deine Ausführungen.
@Funny: Ich gehe davon aus, dass Autohändler üblicherweise die Kaufverträge schriftlich machen, auch wenn es sich aus dem Sachverhalt nicht unbedingt ergibt. Die meisten Händler haben formularmäßig vorbereitete Verträge, in die man alles einfach reinschreibt - ob mit Raten oder ohne. Vielleicht muss man auch mal von ganz normalen Lebenssachverhalten ausgehen, um den Fall zu lösen.
Du kannst ja zur Sicherheit mal bei der Kfz-Zulassungsstelle anrufen, was du so mitbringen musst um ein Auto zuzulassen und die Antwort hier nochmal kurz hinterlassen.

Beitrag wurde editiert (2005-10-20 16:14:43)
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 nein --- *lach* - bin nur dusselige ReNo .....
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 Dusselig? Und wo hast du das alles gelernt? Ich meine, ich hab im normalen Bürojob damit nix zu tun. Ich schau mir das BGB jetzt erstmalig intensiv für den Wirt an. Ich hoffe, du hast jetzt nicht unseretwegen das alles erst gelesen ;-
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 nein - aber da ich seit 4 Jahren mehr oder weniger Bau- und Vergaberecht mache und einige Seminare hinter mir habe, gibt es einfach Dinge, die man sich dann aneignet oder aufnimmt
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 Du nimmst an Seminaren zum Bau- und Vergaberecht teil? Was musst du denn für Sachen bearbeiten? Ich dachte dafür wären die RAe zuständig und wir kleinen ReFas kümmern uns um die Fristen/Termine/Wiedervorlagen/Kostenabwicklung, ach ja und die Diktate :-(
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 naja - privates Baurecht --- und das ziemlich neue Fach des Vergaberechts (Bundeskartellamt usw, - OLG Düsseldorf bei den sofortigen Beschwerden in Vergabesachen). Da muss ich schon die einzelnen Fristen kennen, die man als normale ReNo nicht lernt. Auch die Abrechnung ist ein wenig anders - ein Mischung aus normaler Abrechnung und Verwaltungstätigkeit
1059 Einsendeaufgabe 1;
20.10.2005 @Gast: Zur Frage, ob der Vertrag dann nicht schwebend unwirksam ist : Ich kann jetzt nicht mehr nachvollziehen, in welchem Zusammenhang diese Frage stehen soll, kann aber noch folgendes dazu beitragen: Der Vertrag ist nach meiner Auffassung zum Zeitpunkt des Abschlusses schwebend unwirksam gewesen - nämlich als Harald den Vertrag abgeschlossen hat, hat er ja seine Vollmacht überschritten. Bis zur Genehmigung durch Papi ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Durch einen Rücktritt wird der Vertrag wohl nicht schwebend unwirksam sondern, wenn ich La-Paloma richtig verstanden habe, rückwirkend unwirksam - als wäre er nicht zu Stande gekommen, aber das muss ich nochmal nachlesen.

Beitrag wurde editiert (2005-10-20 21:25:50)
1059 Einsendeaufgabe 1;
21.10.2005 @janagh ---
ich sehe, du hast die echt Gedanken gemacht .... ich denke, deine Gedanken sind richtig ....
1059 Einsendeaufgabe 1;
21.10.2005 @Gast: Wann soll der Vertrag schwebend unwirksam gewesen sein? Er war es nur direkt nach dem Abschluss, bis Papi durch schlüssige Handeln den Vertrag genehmigte, dachte ich so.
Ich erkenne jetzt leider nicht mehr, in welchem Zusammenhang diese Frage kam ... :-(
1059 Einsendeaufgabe 1;
25.10.2005 @Funny: Haste keine Zeit mehr für uns? Oder willste uns an deinen Erkenntnissen nicht teilhaben lassen? Sag mal, was du so rausgefunden hast als Lösungsansatz!
1060 Rechtsfachwirte
17.10.2005 Hallo. Ich werde wahrscheinlich im Dezember ein Seminar zur Rechtsfachwirtin anfangen. Ich wäre dankbar für jeden Tip, wie man sich dafür am besten vorbereitet und welche Bücher man sich besorgen sollte.
1060 Rechtsfachwirte
28.10.2005 Heißt das, du macht den Wirt vor Ort bei dir (oder besser den Vorbereitungskurs zur Prüfung vor der Kammer)?
1060 Rechtsfachwirte
06.11.2005 Ich werde direkt das Seminar zur Rechtsfachwirtin bei der Rechtsanwaltskammer in Kiel über die Firma Soldan machen. Dieses beginnt am 09.12.2005.
1060 Rechtsfachwirte
13.11.2005 Vorbereiten kann man sich da schwer. Ich habe - weil meine Ausbildung schon so lange her ist - ein aktuelles Buch für ReFa´s gekauft und mir das wiederholend durchgelesen. Vor allem wegen der BGB-Geschichten.
Ich habe mir für das erste Semester (Fernstudium TFH Berlin) den Schönfelder zugelegt, einen Studienkommentar zum BGB (Kropholler, Verlag H.C. Beck) und den kleinen ZPO-Kommentar Thomas/Putzow. Ganz ohne Bücher zu Hause geht´s halt nicht. Die Großen stehen ja im Büro. Da kann man ja mal kopieren.
Wenn Gebührenrecht drankommt, kaufe ich mir ´ne aktuelle Ausgabe vom RVG für Anfänger (Enders) und vielleicht die kleine Kommentierung zum Kostenrecht (GKG, KostO...)Ganz schön kostspielig, aber hilft ja nix.

Beitrag wurde editiert (2005-11-13 14:38:26)
1060 Rechtsfachwirte
08.01.2006 Hallo Cornelia,
ich mache den ReFaWi-Kurs über Soldan momentan in Nürnberg und bin kurz vor den Prüfungen. Wenn Du Fragen hast oder Dich einfach nur austauschen möchtest, kannst Du mir gerne mailen: sunny789@gmx.net

LG und viel Erfolg!!
Sunny
1060 Rechtsfachwirte
11.01.2006 Ich möchte auch gerne die Weiterbildung zur Rechtsfachwirtin machen. Würde mich über Infos freuen, egal was :o)

Was gibt es für Weiterbildungsmöglichkeiten? Von Soldan hab ich gehört und was gibts noch? Wie lange geht die WEiterbildung und wie teuer? und und und...möchte einfach alles wissen :o)
1060 Rechtsfachwirte
11.01.2006 Hi Sunny

könntest du mir vielleicht sagen wie viele Unterrichtseinheiten ihr in Nürnberg hattet und um was es da ging?

Wäre super toll, da ich evtl. die Prüfung in Nürnberg ablegen möchte, aber das Studium in Berlin gemacht habe und nicht weiß ob das Material identisch ist oder ihr andere Fächer hattet.

Grüße Nilli
1060 Rechtsfachwirte
11.01.2006 @Sonnenschein84:
Ich kann Dir doch nicht 1 1/2 Jahre erzählen. Du musst schon konkrete Fragen stellen ;-)
Es besteht die Möglichkeit, die Fortbildung als Fernstudium über die TFH Berlin zu machen oder auch über RENO (Fernstudium mit Präsenzphasen in Bad Münstereifel). Ich habe mich nach reichlicher Überlegung letztes Jahr für die Fortbildung von Soldan entschieden und denke auch dass das die beste Wahl war, ohne jetzt Werbung machen zu wollen. Wobei das jeder für sich entscheiden muss, ob ihm ein Fernstudium mehr liegt/lieber ist.

@Nilli21:
Wir hatten an 23 Wochenenden (Freitag und Samstag) Unterricht zuzüglich 3 Samstage für die Übungsklausuren. Die Themengebiete waren Kanzleimanagement, Materielles Recht (BGB), Prozessrecht (ZPO), Gebührenrecht, Mandatsbetreuung, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Zwangsvollstreckung. Falls Du Dich zur Prüfung anmelden möchtest, musst Du das bis 31.01.2005 tun.
http://www.rak-nbg.de/de/service/mitarbeiter/list/64/

LG
Sunny
1060 Rechtsfachwirte
12.01.2006 ja ich wollte einfach mal den Ablauf wissen, wie teuer, wann die Kurse stattgefunden haben etc. Wie die Prüfungen ablaufen. Ob die Kurse schwer sind etc.
Ich wollte nicht alles wissen, ok doch, aber mir ist klar, dass man das nicht alles schreiben kann :o)
möchte mich doch nur ausreichend informieren...
1060 Rechtsfachwirte
12.01.2006 ich wollte übrigens auch bei Soldan den Kurs machen, weil mir Fernstudium nicht liegt glaub ich
1060 Rechtsfachwirte
12.01.2006 Es gibt ein Fernstudium und ein Präsenzstudium. Beim Präsenzstudium hat man halt in gewissen Abständen einen Dozenten vor der Nase, der es einem erklärt.


Wenn Du alles wissen willst, warum lässt du Dir kein Infomaterial schicken und guckst mal, was die anderen hier so geschrieben haben?

Ich selbst wusste seinerzeit auch nichts. Habe mich aber mal bemüht, bei der RA-Kammer angerufen, beim Arbeitsamt informiert und mir einfach die Dinge ergooglet. Man kann doch hier keine Aufsätze schreiben. Schlauer wärst Du auch nicht.

Kosten zwischen 2.500,00 EURO und 3.000,00 EURO. Meiner kosten 2.800 und ein paar zerquetschte ohne Prüfungsgebühr! Dauer ca. 1 Jahr.


Beitrag wurde editiert (2006-01-12 16:58:33)
1060 Rechtsfachwirte
20.01.2006 ich hab schon Infomaterial mir zuschicken lassen, aber ich wollte nunmal auch von anderen ein paar Infos haben, die das direkt mitgemacht haben. Dafür gibt es dieses Forum ja wohl auch, oder nicht? Ich bemüh mich schon selber um meine Sachen, aus diesem Grund wollte ich mich auch mal hier informieren, was andere so über diese Weiterbildung sagen...
1060 Rechtsfachwirte
22.01.2006 Was heißt schwer? Natürlich ist es ein erheblicher Unterschied zu dem, was man in der Berufsschule macht und es wird schon sehr viel von Dir verlangt. Aber wenn man immer schön dranbleibt, ist es auch zu schaffen. Und es ist ja Sinn der Sache, dass man den Titel nicht geschenkt bekommt, sondern hart dafür arbeiten muss. Sonst wäre jeder Depp Rechtsfachwirt und dann wäre es keine besondere Qualifikation mehr, oder?

LG Sunny
1060 Rechtsfachwirte
27.01.2006 Was mich mal interessieren würde: Steht auch Englisch und Buchführung auf dem Programm? Weil dann bräucht ich gar nicht erst antreten. In meinen Unterlagen, die ich für ein Fernstudium bekommen hab, steht darüber nix....
1060 Rechtsfachwirte
27.01.2006 Also ich mach meinen Wirt in Berlin und das ist kein Englisch dabei (dem Himmel sei dank) und Buchführung auch nicht
1060 Rechtsfachwirte
29.01.2006 Englisch hätte ich gar nicht so verkehrt gefunden..... ;-)
1060 Rechtsfachwirte
30.01.2006 Sag so was nicht Jana ..... :boah:
1060 Rechtsfachwirte
02.02.2006 Wieso mögt ihr alle kein Englisch? Macht doch Spaß!
1060 Rechtsfachwirte
04.02.2006 Zudem in größeren Kanzlein extrem wichtig. Was mich immer annervt. Wenn man keine Berufserfahrung hat, wurde Berufserfahrung verlangt
nu hat man Berufsefahrung, nur wird Englisch in wort und SChrift verlangt, so nu ist nicht nur Englisch sondern auch Französisch in Wort und Schrift, was komm als Voraussetzung als nächstes?

und dann wollen die Anwälte nicht mal was zahlen obwohl sie folgende Angestellte in einer Fachkraft habe:

Empfangsdame, Fremdsprachesekretärin, Schreibkraft, Buchhalterin und Rechtsanwaltsunterstützung. Für jeden Beruf müßte man extra Gehalt bekommen, mach nach Adam Riese Eva Sohn, ca. 5.500 Euro Gehalt im Monat, Das ist noch günstig, wenn man bedenkt, sie müßten diese alle einzeln anstellen. :-)
1060 Rechtsfachwirte
07.02.2006 Ich find es schon schlimm, dass man neuerdings für die Ausbildung selbst schon ein Abitur mitbringen muss. Ich brauchte das noch nicht, zum Glück. Ich hab keins und hab meine Ausbildung auch geschafft.

Und die Schreibkraft würd ich liebend gern aus dem Tätigkeitsprofil streichen. Ich finde, das ist der grausigste Teil unserer Arbeit, oder? :-(
1060 Rechtsfachwirte
08.02.2006 Man braucht jetzt Abitur um Refa zur werden? Höre ich zum 1x. Oder hab ich das falsch verstanden?
1060 Rechtsfachwirte
09.02.2006 Also das mit dem Abi höre ich auch zum 1x!!
Wir haben letztes Jahr eine Azubine eingestellt und die hat zwar Abi, aber nur, weil das die Anwälte so wollten!!
Ich finde, dass es doch nicht so wichtig ist!!
Realschulabschluss reicht vollkommen!!
Ich hab das auch gebacken bekommen und hab nur mittlere Reife!!
1060 Rechtsfachwirte
09.02.2006 Genau der Meinung bin ich auch: Die Hauptsache ist eigentlich nur, dass einem der Beruf Spass macht und das man eben wirklich lernen will!
1060 Rechtsfachwirte
09.02.2006 Ja, dass seh ich auch so!!
Wobei unsere Azubine glaube ich nicht allzu großen Spass hat!!
Sie ist immer tierisch im Stress und wird von meiner Kollegin nur mit Sachen zugemüllt, die meine Kollegin nicht machen will!!
Unsere Azubine muss den ganzen Tag nur Bänder schreiben und Tee kochen!!
1060 Rechtsfachwirte
09.02.2006 Leider war es in meiner Ausbildung nicht großartig anders, aber mir hat die Sache an sich Spaß gemacht, das was ich in der Schule gelernt hab usw.

Bei mir war es wie so oft: Lernen tut man erst, wenn man augelernt hat! - Leider!
1060 Rechtsfachwirte
09.02.2006 Ja, dass stimmt!! Bin mal gespannt, wie es mit unserer Azubine weitergeht!!
Ist dann halt nach der Ausbildung blöd, wenn man immer nur getippt hat und nicht wirklich alles kann!!
1060 Rechtsfachwirte
20.02.2006 Ich wollt nur sagen, dass die meisten Kanzleien Azubis mit Abi nehmen. Zumindest lieber als Realschüler. Bei uns stehen in den Anzeigen Anforderungen wie gutes Abi oder sehr guter Realschulabschluss. Tja hier können die das auch verlangen, bei so wenig Ausbildungsplätzen. Da kommen eben nur die Besten rein und letztlich sind das dann die Gymnasiasten, weil die ja älter sind und mehr Lebenserfahrung und auch Volljährigkeit mitbringen. Die meisten Anwälte machen sich das leicht.
Ich war ja auch keine 16 mehr, als ich in die Ausbildung ging.
1060 Rechtsfachwirte
28.02.2006 @Paula! ja wenn dir deine Azubine so leid tut, dann bring ihr doch das konstruktive bei! ich finde es nämlich echt mega sch* wenn in der ausbildung nur kopiert, getippt und gekocht werden darf...

zum glück ist es bei mir net so!

@janagh: du sprichst mir aus der seele! ich hasse nämlich auch nur das Tippen in diesem Beruf, aber dass mache ich zum glück auch net so oft...
1060 Rechtsfachwirte
08.03.2006 Ach ab und an is doch tippen was schönes find ich. Die verfliegt nur so.....also ich tippe gern. Mach es aber nicht allzu oft.
1061 Dringende Hilfe bei Abrechnung nach RVG!!
17.10.2005 Also, erst einmal muss ich dazu sagen, dass ich deswegen eine kleine Meinungsverschiedenheit mit meiner Kollegin hatte!

Also, nun zum Fall!

Ich hab ein Mahnbescheid beantragt über 2.955,68 €, gerechtfertigt waren aber nur 1.138,80, da Gegner vor Beantragung Teilbetrag geleistet hat. Mdt. hat uns aber nix gesagt!

Jedenfalls hat er dann Widerspruch eingelegt und es ging ins Klageverfahren(schriftliches Vorverfahren) über.

Termin in dem Sinne fand nicht statt, Einigung erfolgte durch einen gerichtlichen Vergleich!

So, nun soll (Mdt.) Kläger 70 % und Beklagter 30 % der kosten tragen!

Gerichtskosten für MB und Widerspruch, gesamt 267,00 €!

Welche Kosten muss ich im KFA beantragen und welche Kosten darf ich intern (weil Mdt und ja das mit dem Teilbetrag net gesagt hat)unserem Mdt in Rechnung stellen!

Ich hoffe es ist soweit verständlich! Ich wäre über eine ausführliche Abrechnung super dankbar!!!!

1061 Dringende Hilfe bei Abrechnung nach RVG!!
17.10.2005 also - ich würde über den streitigen Fall die Kosten festsetzen lassen und den Teilbetrag, den der Mandant nicht als Zahlung angegeben hat, dem Mandanten voll in Rechnung stellen
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17.10.2005 Ich muss doch KFA machen...

rechne mal so ab, wie du denkst!
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17.10.2005 Wert: 1138
3100 RVG 1,3 (1,0 MB wird hier ja angerechnet)
1000 RVG 1,0

für den Mandanten den Restgeschäftsbetrag vom ursprünglichen Wert als 1,0 Mahnbescheidsgebühr
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17.10.2005 sorry -meinte natürlich 1003 Einigung - nicht 1000
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17.10.2005 das stimmt nach der abrechnung meiner kollegin aber trotzdem net überein!

was is mit terminsgebühr, die beim vorverfahren dennoch anfällt, wie muss ich anrechnen... ich check nix mehr *heul*
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17.10.2005 wieso Terminsgebühr ??? - nach deiner eigenen Aussage gab es nix vorher zum Besprechen und es gab auch keinen Termin ....
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17.10.2005 meinst du evtl. die Geschäftsgebühr?
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17.10.2005 ja ja, das war alles schon richtig so! aber meine kollegin behauptet bzw. wir haben nachgelesen, dass nach Abs. 1 Ziff. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG auch einen TG bei Abschluss eines Vergleichs entsteht... (wenn du das Buch RVG für Anfänger hast, dann liest mal da unter RandNr. 918 bitte nach)

Ich bin nämlich immer noch der meinung, dass die abrechnung net so ganz korrekt ist bzw. die Anrechnung net ganz richtig is!

danke vorab!!
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17.10.2005 dann setz sie doch einfach mit fest ... das Gericht wird schon streichen --- ich bin zwar der Ansicht, dass sie in diesem speziellen Fall nicht unbedingt anfällt --- aber naja
Ansonsten hat die Kollegin schon recht
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17.10.2005 Wenn ich einem vom Gericht angeordneten schriftlichem Vorvefahren ein vergleich geschlossen wurde, dann gibt es die Terminsgebühr.


Was meinst Du mit speziellen Fall , bzw. was veranlaßt Dich, diese Terminsgebühr nicht zu berechnen?

Grüße
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17.10.2005 Mit der Terminsgebühr bin ich auch soweit einverstanden! aber rechnet doch mal bitte den Fall vom Mahnbescheid mit Anrechnung und höherem streitwert bis zur Einigung ab, BITTE!

meine kollegin hat mich seit heut morgen total irre gemacht! Ich schreib im mai meine endprüfungen!!!

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17.10.2005 1,3 Verf.geb 1.138,80 110,50
1,2 TG 1.138,80 102,00
1,0 Einigung 1.138,80 85,00
Auslagen 40,00
Ust 54,00
Summe 391,00
GK: 267,00
Summe 658,00

Allerdings, könnte vielleicht auch hier eine vorzeitige Erledigung über den gezahlten Betrag in Betracht kommen?
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18.10.2005 Muss ich net zuerst 1,0 VG Nr. 3305 aus den 2.955,68€ abrechnen ?

dann diese voll anrechnen auf die 1,3 VG Nr. 3100 aus 1.138,80€ und dann eben TG und EG ebenso aus 1.138,80...??

@ danke Funny!
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18.10.2005 Bei mir stellt sich eher eine andere Fragen,

Wenn ich die MB Gebhr auf die Verf. gebühr anrechne, dann belibt etwas von der MB Gebühr übrig??? Irgendiwe geht das wohl nicht

Ich hatte diesen Fall noch nie. Vielleicht weiss jemand anders bescheid? oder rechnet doch bitte einmal jeamnd mit einem Programm wie das zu funktionieren hat.
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18.10.2005 Ich finde auch nicht, dass da was übrig bleibt. Sonnenschein, wo liegt das Problem? Was hat die Kollegin denn anders gemacht, als Funny? Funnys Abrechnung sieht durchaus okay aus.
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18.10.2005 da bleibt nix übrig wenn ich 1,0 auf 1,3 anrechne!
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18.10.2005 1,0 nach 2.955,68 Euro = 189,00 Euro
1,3 nach 1.138,80 Euro = 110,50 Euro

Theoretisch, bleibt schon was übrig, dass ist offensichtlich - 78,50 Euro.

Mich würde einfach mal interessieren, wie es bei einem Rechenprogramm ausschaut
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18.10.2005 und genau diese 78,50 Euro würde ich dem Mandanten in Rechnung stellen.
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18.10.2005 Ich gebe zu, ich hab gerade keine Tabelle dabei, da kann man das schlecht prüfen. Aber wenn du das so sagst? Das kann natürlich sein, der GW war ja tatsächlich erstmal höher. Aber der Gegner kann ja wohl nix dafür, und er hat ja offensichtlich auch keinen Anlass gegeben, den höheren Betrag im MB geltend zu machen, schließlich hatte er ja wohl einen Teilbetrag schon bezahlt. Wenn ich Beklagtenvertreter wäre, würde ich da jedenfalls schon genau hinschauen. Da bleibt dann wirklich nix übrig, wenn nach dem geringeren tatsächlichen GW abgerechnet wird.
Beim Mandanten würde ich natürlich den Mehrkostenbetrag abrechnen. Den hat er ja selbst verursacht.

Beitrag wurde editiert (2005-10-18 20:52:50)
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18.10.2005 also ich bin der meinung, dass man es so rechnet!

gerichtliches Mahnverfahren:

1,0 VG Nr 3305 aus 2.955,68 189,00 Euro
PTE Nr. 7001 20,00 Euro
16 % UST NR 7008 33,44 Euro
gesamt 242,44 Euro

streitiges Verfahren:

1,3 VG Nr 3100 1.138,80 110,50 Euro
-1,0 VG zu Anmerk. Nr.3305 aus 1.138,80 85,00 Euro 25,50 €
1,0 EG Nr. 1003 1.138,80 85,00 €
PTE NR. 7002 20,00 €
16 % UST Nr. 7008 20,86 €
gesamt 151,38 €
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18.10.2005 ups, bissle schlecht zu lesen, also

nach anrechnung bleiben 25,50 € und dann kommen die 85,00 + PTE + UST dazu!
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18.10.2005 @sonnenschein: Na da haben wir uns aber eben schön überschnitten! Ich gehe mit deiner Abrechnung mit - wenn du beim Auftraggeber abrechnest. Den Festsetzungsantrag würde ich mit Händen und Füßen als Vertreter des Antragsgegners bekämpfen! :-P
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18.10.2005 Ich kann doch nix anderes anrechnen, als das was ich vorher abgerechnet habe. Der Gegenstandswert der Mahnbescheidsgebühr ist und bleibt nun mal die Forderung, welche man beabsichtigt einzutreiben also 2.955,68 und diese kann ich auch nur anrechnen.

Wenn Dein Mandant es veträumt, euch die Richtigkeit mitzuteilen, warum soll es dem Gegner angelastet werden. Diesen KFB wird kein gegnerischer PB akzeptieren.

Und Du hast die doppelte Auslagenpauschale vergessen und die Terminsgebühr

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19.10.2005 Funny, dass ich die 1,0 VG aus dem niedrigeren streitwert anrechne, liegt net daran, dass unser mdt es verträumt hat uns das mit der teilzahlung mitzuteilen!

Eine Anrechnung erfolgt bei zwei verschiedenen gegenstandswerten immer nur durch den niedrigeren von beiden,in unserem fall 1.138,80, aber frag mich jetzt ja net nach QUELLEN :rot: ;-)

TG hab ich tatsächlich vergessen, aber da waren wir uns ja einig, die muss also noch drauf, aber die doppelte auslagenpauschale? hä, im mahnverfahren hab ich doch die 20,00 abgerechnet und im streitigen verfahren ebenso..

Beitrag wurde editiert (2005-10-18 22:13:39)
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Was haltet Ihr davon:
Verdient habt ihr in dem Verfahren insgesamt:
GW: 2.955,68 EUR
1,0 VG, Nr. 3305 = 104,00 EUR
(Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG durchgeführt)
(Auslagen in Höhe von 20,00 EUR bleiben bestehen)
GW: 1.138,80 EUR
1,3 VG Nr. 3100 = 110,50 EUR
1,2 TG Nr. 3104 = 102,00 EUR
1,0 EG Nr. 1003
1062 Erfahrungen mit Auszubildenden
17.10.2005 Liebe Mitstreiter,
mich würde einmal brennend interessieren, welche Erfahrungen ihr mit den Azubis so macht. Meine Erfahrungen sind da eher gemischter Natur. Einerseits ist kein Lernwille da, die Rechtschreibung hapert meist an allen Ecken und Enden und die Krankschreibungen fliegen nur so dahin. Andererseits gibt es sehr engagierte junge Leute, die den Beruf auch tatsächlich erlernen möchten und auch freiwillig mal die eine oder andere Überstunde in Kauf nehmen.
1062 Erfahrungen mit Auszubildenden
17.10.2005 Ich hab drei Auszubildende unter mir gehabt . Die eine ließ sich ständig krank schreiben, lernt heute Erzieherin, was mit der anderen ist, weiß ich gar nicht. Die hat jedenfalls lieber Bewerbungen für Mami geschrieben als Bänder, lieber Tee gekocht als Akten einsortiert, hat ständig gefehlt und nur immer so ne Fresse gezogen (und ist mit meinem teuren Prüfungsbuch abgehauen :-( )

Ich hab aber in meiner letzten Kanzlei eine gehabt, die hat zunächst ein Praktikum bei uns gemacht und hat dadurch dann die Ausbildungsstelle angeboten bekommen. Die ist wirklich sehr engagiert, fragt wieso man was macht, bietet ständig ihre Hilfe an, ist fast schon ein bisschen überengagiert. Aber sowas find ich toll.

Daher auch bei mir sehr gemischt, obwohl ich insgesamt mehr schlechtes als gutes von Azubis gehört hab, obwohl es bei mir ja auch nicht so arg lange her ist. Wenig Interesse, rotzenfrech, faul etc pp...

Dina
1062 Erfahrungen mit Auszubildenden
17.10.2005 also das Gleiche in grün .... seufz